{"status":"available","doknr":"OLD268658","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1109.20D25.06AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-09","aktenzeichen":"20 D 25/06.AK","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten, die \ndurch die Anrufung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf entstanden sind; insoweit \nträgt die Beklagte die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin ist ein Unternehmen des C. Konzerns in der Rechtsform der \nOHG. Als eine der Servicegesellschaften des Konzerns nimmt sie das Management \nund den Betrieb der Chemieparks der C. AG wahr. Einer der Chemieparks \nbefindet sich in E. . Dort betreibt die Klägerin auf Grundstücken im Eigentum der \nC. AG die in den 1970er Jahren planfestgestellte Deponie E. -S. , auf \nder u. a. besonders überwachungsbedürftige Abfälle abgelagert werden.\n\n3\n\nNach Inkrafttreten der Deponieverordnung (DepV) am 1. August 2002 beantragte \ndie Klägerin die Zulassung des Weiterbetriebs der Deponie bis zum 15. Juli 2009. \nDie Beklagte hielt die Erbringung einer Sicherheitsleistung für erforderlich. Hierzu \nverwies die Klägerin darauf, dass die C. AG eine ihrer Gesellschafter sei und \npersönlich hafte. Dadurch sei vergleichbar mit einer Konzernbürgschaft in \nausreichendem Maße Sicherheit gegeben. Außerdem bilde sie, die Klägerin, \nbetriebliche Rückstellungen für die Stilllegung und Nachsorge der Deponie. Die Höhe \nder Rückstellungen für die drei Deponien in E. -S. , M. und V. \nhabe sich im Jahre 2004 auf ca. 62.000.000 EUR belaufen. Die Rückstellungen \ngenügten als Sicherheit. Eine zusätzliche Sicherheit in sonstiger Form sei rechtlich \nund praktisch nicht erforderlich. Die Beklagte entgegnete unter dem 10. Oktober \n2005, die Gesellschafterhaftung innerhalb einer OHG stelle keine geeignete Form \nder Sicherheit dar. Auch reine Rückstellungen würden von ihr nicht anerkannt. \nJedoch komme nach Abstimmung zwischen dem Ministerium und den \nBezirksregierungen unter bestimmten Voraussetzungen eine Kombination aus \nBankbürgschaft und Rückstellungen in Betracht. Als anteilige Sicherheit seien \nRückstellungen geeignet, wenn keine überdurchschnittlich hohe Insolvenzgefahr \nbestehe. Die Klägerin hielt an ihrer Ansicht fest, neben den Rückstellungen sei eine \nweitere Sicherheit nicht erforderlich.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 16. Dezember 2005, der Klägerin zugestellt am 19. Dezember \n2005, genehmigte die Beklagte unter Änderung des Planfeststellungsbeschlusses in \nder aktuellen Fassung den Weiterbetrieb der Deponie bis zum 15. Juli 2009. Mit der \nGenehmigung ergänzte und änderte die Beklagte die Nebenbestimmungen des \nPlanfeststellungsbeschlusses. Unter II.3 der Genehmigung fügte sie als zusätzliche \nNebenbestimmung III.1.3 Regelungen zur Sicherheitsleistung ein. Danach ist bis \nzum 28. Februar 2006 eine Sicherheit in Höhe von 19.432.320 EUR durch ein \ngeeignetes Sicherungsmittel nachzuweisen. Die Sicherheit könne in den nach § 232 \nBGB vorgesehenen Formen und durch andere Mittel erbracht werden, die geeignet \nseien, den angestrebten Sicherungszweck zu erfüllen. Geeignet seien insbesondere \nselbstschuldnerische Bankbürgschaften. Unter bestimmten Voraussetzungen komme \nauch eine Konzernbürgschaft in Frage. Reine Rückstellungen würden als Sicherheit \nnicht akzeptiert. Jedoch könne, falls bestimmte Kriterien erfüllt seien, eine \nKombination aus betrieblichen Rückstellungen und Bankbürgschaft anerkannt \nwerden. Dabei kämen Rückstellungen nur für Folgekosten aus der Abfallablagerung \nbis einschließlich Juli 2002 in Betracht. Für Folgekosten aus der Abfallablagerung ab \ndem 1. August 2002 seien übliche Sicherheiten zu leisten. Sofern Rückstellungen \naufgrund vorzulegender Unterlagen als gleichwertig anzusehen seien, könnten sie \ndie Sicherheit anteilig neben üblichen Sicherheiten bilden. Zur Begründung heißt es \nbezogen auf die Sicherheit, die Nebenbestimmung diene dem Nachweis der \nfinanziellen Leistungsfähigkeit für die Erfüllung der Pflichten der Betriebs-, \nStilllegungs- und Nachsorgephase. Die Höhe der Sicherheit errechne sich aus den \nKosten der Oberflächenabdichtung und der Grundwasserbeobachtung.\n\n5\n\nDie Klägerin hat am 18. Januar 2006 Klage vor dem Verwaltungsgericht \nDüsseldorf erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 1. März 2006 an das \nOberverwaltungsgericht verwiesen hat. Zur Begründung trägt sie vor, die C. AG \nhabe seit Beginn der Ablagerung von Abfällen auf der Deponie Rückstellungen u. a. \nfür deren Stilllegung gebildet. Nach der Neuordnung des Konzerns bilde sie, die \nKlägerin, die entsprechenden Rückstellungen. Hierfür würden die Beträge verwandt, \ndie in dem Ablagerungsentgelt anteilig für die Kosten der Stilllegung enthalten seien. \nDie Beklagte habe das ihr hinsichtlich der Festlegung der Art der Sicherheit \nzukommende Ermessen nicht, jedenfalls nicht ordnungsgemäß, ausgeübt. \nErforderlich sei eine einzelfallbezogene Würdigung aller Umstände. Dabei sei zu \nberücksichtigen, dass Rückstellungen nach § 19 Abs. 4 Satz 2 DepV grundsätzlich \ngleichwertig mit anderen Formen der Sicherheit seien. Das komme insbesondere im \nWortlaut der Vorschrift und ihrem Sinn und Zweck zum Ausdruck und werde durch \nihre Begründung bestätigt. Generelle Gesichtspunkte der mangelnden \nInsolvenzfestigkeit von Rückstellungen seien unvereinbar mit dieser Vorschrift. Auch \nim ministeriellen Erlass vom 8. Juli 2005, der allerdings in mehrfacher Hinsicht \nunvereinbar sei mit § 19 Abs. 4 DepV, würden Voraussetzungen anerkannt, unter \ndenen Rückstellungen als alleinige Sicherheit anzuerkennen seien. \nVertrauensschutzaspekten trage § 25 Abs. 5 DepV durch Einräumung von Fristen \nRechnung. Das Ermessen könne im gegebenen Einzelfall rechtmäßig nur so \nausgeübt werden, dass die Rückstellungen als Sicherheit anerkannt und zusätzliche \nSicherheiten nicht verlangt würden. Die Beklagte habe sich in ihrem Schreiben vom \n10. Oktober 2005 selbst in diesem Sinne gebunden; für sie, die Klägerin, seien die \ndort genannten Voraussetzungen erfüllt. Darüber hinaus umfasse ihre \nGeschäftstätigkeit wesentlich mehr Bereiche als den Betrieb der Deponie. Daher \nwerde sie auch nach deren Stilllegung Einkünfte erzielen, die gegebenenfalls für die \nKosten der Nachsorge eingesetzt werden könnten. Zur Verfüllung geeignetes \nDeponievolumen stehe ihr noch bis etwa 2015 zur Verfügung. Ferner gehörten ihre \nGeschäftsfelder nicht zu denjenigen, bei denen mangelnde Leistungsfähigkeit der \nDeponiebetreiber wahrscheinlich sei. Zu berücksichtigen seien auch die \nGesellschafterhaftung vornehmlich der C. AG und deren gute Finanzlage sowie \ndas Eigentum der C. AG an den Deponiegrundstücken. Sie, die Klägerin, könne \npraktisch nicht in Insolvenz geraten. Die Beklagte habe sich demgegenüber an \ngenerellen Erwägungen orientiert und die gebildeten sowie die noch zu bildenden \nRückstellungen nicht geprüft. Die pauschale Ablehnung von Rückstellungen führe \ndazu, dass die Möglichkeit der Erbringung von Sicherheit in Form von \nRückstellungen praktisch leer laufe. Gründe für diese Ablehnung habe die Beklagte \nim angegriffenen Bescheid nicht genannt.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n7\n\ndie Plangenehmigung der Beklagten zur Änderung der Deponie E. -S. \nvom 16. Dezember 2005 insoweit aufzuheben, als sie, die Klägerin, nach II.3 dieses \nBescheides die geforderte Sicherheitsleistung nicht durch reine Rückstellungen \nerbringen darf,\n\n8\n\nhilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, die Plangenehmigung dahingehend zu \nändern, dass sie, die Klägerin, die geforderte Sicherheitsleistung auch durch reine \nRückstellungen erbringen kann,\n\n9\n\nhilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über die Änderung der Plangenehmigung \nhinsichtlich der Erbringung der geforderten Sicherheitsleistung durch reine \nRückstellungen nach der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie trägt vor, Sinn der Sicherheit sei in erster Linie die zukünftige Bewältigung \ndes worst case. Daher komme der langfristigen Insolvenzfestigkeit der Sicherheit \nbesondere Bedeutung zu. Rückstellungen seien aber nicht insolvenzfest. Sie \ngenügten dem staatlichen Sicherheitsbedürfnis deshalb nicht. Gleichwohl könnten \nsie zwar nicht grundsätzlich als Sicherungsmittel abgelehnt werden. Der Betreiber \nhabe aber keinen Anspruch auf ihre Anerkennung als einziges Sicherungsmittel. \nDaher sei auf Landesebene behördenintern im Interesse gerechter Risikoverteilung \nbei Altdeponien das mit der Genehmigung umgesetzte Modell der Kombination \nabgestimmt worden. Hierdurch würde eventuelles Vertrauen in die Fortgeltung der \nbisherigen Rechtslage gebührend geschützt. Weil die Klägerin es abgelehnt habe, \nRückstellungen nur als anteilige Sicherheit zu erbringen, und Tatsachen für die \nUnzumutbarkeit einer derartigen Verfahrensweise nicht gegeben seien, sei in \nÜbereinstimmung mit dem Erlass vom 8. Juli 2005 eine einzelfallbezogene Prüfung \nihrer Situation, vor allem ihrer Bonität, unterblieben.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe\n\n15\n\nDie Klage ist nicht begründet. II.3 der Genehmigung vom 16. Dezember 2005, \nwodurch in den Planfeststellungsbeschluss vom 16. April 1975 unter III.1.3 \nRegelungen zur Erbringung einer Sicherheit eingefügt worden sind, ist, was die allein \nstreitige Ablehnung der Erbringung der Sicherheit in der Form reiner Rückstellungen \nbetrifft, rechtmäßig. Damit kommt weder die teilweise Aufhebung von II.3 der \nGenehmigung in Betracht noch die Verpflichtung der Beklagten, die Genehmigung \ndahingehend zu ändern, dass die Sicherheit auch durch reine Rückstellungen \nerbracht werden darf, noch die Verpflichtung der Beklagten zur erneuten \nBescheidung (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO).\n\n16\n\nDie Beklagte hat der Klägerin Gelegenheit gegeben, die Sicherheit - unter der \nnicht streitigen Voraussetzung fehlender Bedenken gegen die Leistungsfähigkeit - in \nForm betrieblicher Rückstellungen zu erbringen, soweit die durch die Sicherheit \nabzudeckenden Risiken der Erstellung der Oberflächenabdichtung der Deponie und \nder Durchführung der Grundwasserbeobachtung anteilig auf die Ablagerung der \nAbfälle bis zum Inkrafttreten der Deponieverordnung am 1. August 2002 \nzurückgehen, und sie im übrigen auf sonstige Arten der Sicherheitsleistung oder der \nErbringung von Sicherheit verwiesen. Dabei hat die Beklagte die Kriterien des \nministeriellen Erlasses vom 8. Juli 2005 angewandt, der zugeschnitten ist auf die \nAnerkennung von Rückstellungen als Sicherheit bei Altdeponien im Sinne des § 25 \nAbs. 5 DepV. Der Erlass zielt darauf, Rückstellungen, soweit für den \nDeponiebetreiber nach Auswertung aussagekräftiger Unterlagen keine \nüberdurchschnittlich hohe Insolvenzgefahr besteht, vorzugsweise lediglich als \nanteilige Sicherheit zu akzeptieren, und zwar beschränkt auf die Folgekosten aus der \nAbfallablagerung bis einschließlich Juli 2002. Diese für weiter zu betreibende \nAltdeponien entwickelte Handhabung ist insgesamt, vor allem auch hinsichtlich der \nvon der Klägerin kritisierten generalisierenden Betrachtungsweise der Beklagten, \nnicht zu beanstanden. Auf die Frage der möglichen und zulässigen Praxis im \nUmgang mit Rückstellungen bei der Neuzulassung von Deponien braucht hier nicht \neingegangen zu werden. \n\n17\n\nNach § 25 Abs. 5 Satz 1 DepV hat der Betreiber für eine Deponie, die sich - wie \ndie Deponie E. -S. - am 1. August 2002 noch nicht in der Stilllegungsphase \nbefindet und auf der über den 31. Mai 2005 hinaus Abfälle zur Ablagerung \nangenommen werden sollen, spätestens zum 1. August 2003 eine ausreichende \nSicherheit nach § 19 Abs. 2 DepV nachzuweisen. Art, Umfang und Höhe der \nSicherheit legt die zuständige Behörde fest (§ 19 Abs. 4 Satz 1 DepV). Anstelle der \nin § 232 BGB bestimmten Sicherheitsleistungen können insbesondere die \nBeibringung einer Konzernbürgschaft, einer Garantie oder eines sonstigen \nZahlungsversprechens eines Kreditinstitutes oder handelsrechtlich zu bildende \nbetriebliche Rückstellungen als gleichwertige Sicherheit verlangt oder zugelassen \nwerden (§ 19 Abs. 4 Satz 2 DepV). \n\n18\n\nHiernach hat die Behörde über die Art der Sicherheit nach Ermessen zu \nbestimmen. Das verlangt, das Ermessen entsprechend dem Zweck der \nErmächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten \n(§ 40 VwVfG). Im Interesse der gleichmäßigen Verwaltungspraxis darf das Ermessen \ndurch Verwaltungsvorschriften konkretisiert werden, die die Behörde, vorbehaltlich \nwesentlicher Besonderheiten des Einzelfalles, intern binden und bei entsprechender \nUmsetzung deren eigene Ermessensausübung ausmachen. Die damit \neinhergehende Generalisierung ist mit dem prinzipiellen Erfordernis, die individuellen \nUmstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen und zu würdigen, in den \nGrenzen des Gleichheitssatzes vereinbar.\n\n19\n\nDen sich hieraus ergebenden Anforderungen ist die Beklagte mit der \nangefochtenen Regelung der Genehmigung gerecht geworden. Sie hat bereits durch \ndie Aufgliederung der insgesamt zu erbringenden Sicherheit klar verdeutlicht, dass \nsie sich ihres Ermessensspielraums bewusst war und von ihm Gebrauch gemacht \nhat. Sie hat ihre Entscheidung ferner unter Hinweis auf den Zweck der Sicherheit, die \nfinanzielle Leistungsfähigkeit für die Erfüllung der Pflichten der Betriebs-, Stillegungs- \nund Nachsorgephase nachzuweisen, begründet. Diese Erwägung ist zwar recht \nunbestimmt und vor allem hinsichtlich der Frage des Akzeptierens betrieblicher \nRückstellungen in nur begrenztem Umfang, die vor Erlass der Genehmigung \nzwischen der Klägerin und der Beklagten erörtert worden war, sowie der Ablehnung \nreiner Rückstellungen wenig aussagekräftig. Jedoch ergibt sich schon aus den \nKriterien, die die Beklagte für eine anteilige Berücksichtigung betrieblicher \nRückstellungen als Sicherheit genannt hat, dass sie sich bei der Festlegung des \nRahmens, innerhalb dessen die Klägerin die Art der Sicherheit auswählen darf, \nmaßgeblich an Gesichtspunkten der verlässlich belegten wirtschaftlichen Abdeckung \nder Risiken, bezogen auf die betrieblichen Rückstellungen an der Leistungsfähigkeit \nund möglichen Insolvenzgefahren, orientiert hat. Das hat die Beklagte während des \ngerichtlichen Verfahrens in zulässiger Weise (§ 114 Satz 2 VwGO) dahingehend \npräzisiert, dass sie betriebliche Rückstellungen innerhalb einer Kompromisslösung \nzwischen den behördlichen Sicherungsinteressen und den unternehmerischen \nInteressen, einen vermeidbaren Abfluss oder eine Blockierung betrieblicher Mittel zu \nverhindern, im Umfang anzuerkennenden Vertrauensschutzes als Mittel der \nSicherung akzeptiere. Dadurch hat die Beklagte bekräftigt, dass sie sich nicht von \nvornherein, insbesondere aus Rechtsgründen, gehindert gesehen hat oder sieht, \nRückstellungen als alleinige Sicherheit festzulegen oder der Klägerin die Möglichkeit \neinzuräumen, nach eigenem Belieben betriebliche Rückstellungen als \nausschließliche Sicherheit zu erbringen, sondern dass sie ihre Entscheidung im \nBewusstsein des Interessengegensatzes unter Abwägung von Für und Wider und \nunter Heranziehung von Bewertungsaspekten getroffen hat.\n\n20\n\nDie für die Entscheidung in Bezug auf die Altdeponien wesentlichen Interessen \nsind von der Beklagten nicht, jedenfalls nicht zu Lasten der Deponiebetreiber, mit \neinem ihnen rechtlich nicht zukommenden Gewicht eingestellt worden. Namentlich ist \ndie vorgenommene Generalisierung dahin, die wirtschaftlichen Verhältnisse der \neinzelnen Deponiebetreiber in erster Linie im Rahmen einer möglichen Kombination \nvon Rückstellungen und sonstigen Sicherheiten zu berücksichtigen sowie von einer \nweitergehenden Individualisierung dahin, sich mit Blick auf die unternehmerische \nGesamtsituation im Einzelfall bei gegebener Bonität allein mit Rückstellungen als \nSicherheit zu begnügen, Abstand zu nehmen, frei von Rechtsfehlern. Die Erfassung \nund Gewichtung der gegenläufigen Belange steht sowohl mit der Wertung des § 19 \nAbs. 4 Satz 2 DepV als auch mit den sonstigen maßgeblich einzubeziehenden \nGesichtspunkten im Einklang und genügt auch den Anforderungen des Grundsatzes \nder Verhältnismäßigkeit, von mehreren gleichermaßen geeigneten Mitteln dasjenige \nanzuwenden, das den Pflichtigen am wenigsten belastet.\n\n21\n\nDabei gilt im Einzelnen:\n\n22\n\nBetriebliche Rückstellungen gehören zu den beispielhaft (\"insbesondere\") \ngenannten Arten von Sicherungsmitteln, die die Behörde als gleichwertige Sicherheit \nverlangen oder zulassen darf. Die Kriterien, unter denen die Behörde die Auswahl \nunter den in Frage kommenden Sicherheitsleistungen oder gleichwertigen \nSicherheiten trifft, sind nicht im einzelnen normativ festgelegt. Namentlich stehen die \naußer den Sicherheitsleistungen im Sinne des § 232 BGB alternativ in Betracht \nkommenden gleichwertigen Sicherheiten in ihrem Verhältnis zueinander und/oder zu \nden Sicherheitsleistungen nicht in einer fest vorgegebenen Rangfolge. Die \nReihenfolge, in der die einzelnen Arten der Erbringung der Sicherheit nach dem \nWortlaut des § 19 Abs. 4 Satz 2 DepV genannt sind, ist angesichts dessen, dass \nzusätzliche Merkmale mit Aussagekraft für eine über das Aufzeigen des \nAlternativverhältnisses hinausweisenden Abstufung fehlen, unergiebig. Auch das \nErfordernis der Gleichwertigkeit der neben den Sicherheitsleistungen im Sinne des § \n232 BGB bezeichneten Mittel zur Erbringung von Sicherheit trägt nicht den Schluss \nauf eine bestimmte Rangfolge. Die erforderliche Gleichwertigkeit besagt, dass die \nEigenschaften der Sicherheitsleistungen im Sinne des § 232 BGB den Maßstab dafür \nbilden, welche anderen Sicherungsmittel bei der gebotenen Bewertung ihrer \nspezifischen Merkmale in Frage kommen; das entspricht § 32 Abs. 3, § 36 c Abs. 4 \nKrW-/AbfG, wonach zwischen der Leistung von Sicherheit und der Erbringung \ngleichwertiger Sicherungsmittel unterschieden wird, ohne dass hinsichtlich der \nBestimmung der Art der Sicherheit im jeweiligen Einzelfall eine weitere \nKonkretisierung anhand zusätzlicher Anforderungen erfolgt wäre. \n\n23\n\nDas Erfordernis der Gleichwertigkeit stellt keinen tauglichen Anknüpfungspunkt \ndafür dar, betriebliche Rückstellungen von vornherein wegen ihrer wesensmäßigen \nEigenschaften als unzureichend außer Acht zu lassen. Zwar sind betriebliche \nRückstellungen lediglich ein Passivposten in der Handelsbilanz (§ 249 Abs. 1 HGB). \nDieser steht für die Sicherungszwecke nach § 19 Abs. 2 DepV nicht ohne weiteres \nzur Verfügung der Behörde und unterliegt im Insolvenzfall dem Risiko wirtschaftlicher \nEntwertung. Denn das Insolvenzverfahren erfasst das gesamte Vermögen, das dem \nSchuldner z. Z. der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während \ndes Insolvenzverfahrens erlangt (§ 35 InsO). Betriebliche Rückstellungen verkörpern \nsich nicht in einem bestimmten, abgrenzbaren Vermögensgegenstand, der im \nInsolvenzfall der Verfügungsmöglichkeit des Schuldners und der Gläubiger entzogen \nund/oder der Absonderung (§§ 49 ff InsO) fähig wäre. Damit fehlt der Berechtigung \nzur abgesonderten Befriedigung in der Insolvenz des Deponiebetreibers (§ 19 Abs. 4 \nSatz 4 DepV) insofern das hierfür taugliche Objekt. Die hieraus folgende \ncharakteristische wirtschaftliche Begrenztheit des Schutzes, den betriebliche \nRückstellungen für die Zwecke nach § 19 Abs. 2 DepV der Allgemeinheit vermitteln, \nhat der Verordnungsgeber mit § 19 Abs. 4 Satz 2 DepV aber nicht als ein die \nGleichwertigkeit dieser Art der Sicherheit hindernden Mangel gewertet. Anderenfalls \nschieden Rückstellungen regelmäßig als geeignetes Mittel der Sicherheit aus, weil \nSicherheitsleistungen im Sinne des § 232 BGB gerade dadurch gekennzeichnet sind, \ndass die als Sicherheit erbrachten Leistungen der freien Verfügungsbefugnis des \nSchuldners und dem Zugriff Dritter entzogen sind. Mit der Benennung der \nbetrieblichen Rückstellungen in § 19 Abs. 4 Satz 2 DepV ist indessen gerade \nbeabsichtigt, die Möglichkeit der Erbringung von Sicherheit auch in dieser Form \nabweichend vom ursprünglichen Entwurf dieser Vorschrift zu eröffnen.\n\n24\n\nVgl. einerseits Bundesratsdrucksache 231/02 Seiten 24, 67, 110; andererseits \nBundesratsdrucksache 231/02 (Beschluss) Seite 36.\n\n25\n\nDie in der TA Abfall gestellten Anforderungen an Sicherheitsleistungen, die \ndeutlich an deren Konkursfestigkeit und der Einbeziehung typischerweise \nwirtschaftlich \"starker\" Dritter ausgerichtet sind (Nr. 3.2.1 TA Abfall), werden durch § \n19 Abs. 4 Satz 2 DepV in diesem Punkt erkennbar inhaltlich modifiziert.\n\n26\n\nAndererseits besagt § 19 Abs. 4 Satz 2 DepV jedoch auch nicht, dass die \nunternehmerischen Interessen an einer Beschränkung der nachzuweisenden \nSicherheit auf die Bildung betrieblicher Rückstellungen prinzipiell und allgemein den \nVorzug verdienen. Entsprechend darf auch die auf der Hand liegende und typische, \nerhebliche Belastungsminderung für die Deponiebetreiber bei Anerkennung der \nohnehin zu bildenden Rückstellungen statt der Forderung einer sonstigen \nSicherheitsleistung in der Ermessensentscheidung nicht schlechthin durchschlagen. \nAuch bedürfen die Interessen der Allgemeinheit an wirtschaftlich effektiver und also \nsubstantieller, vor allem nicht durch eine mögliche Illiquidität des Deponiebetreibers \noder seinen freien Zugriff gefährdeter Absicherung der ggf. erst langfristig \nanstehenden Aufwendungen für die Stilllegung und die Nachsorge der Deponie \nkeiner besonderen Rechtfertigung. Beide Interessen stehen vielmehr nebeneinander \nund verlangen angemessene Berücksichtigung im Rahmen der \nErmessensausübung. § 19 Abs. 4 Satz 2 DepV schließt es lediglich aus, betriebliche \nRückstellungen strikt als nicht gleichwertiges und also nicht geeignetes Mittel zur \nErbringung von Sicherheit außer Acht zu lassen.\n\n27\n\nDesweiteren ist noch die erhebliche Verschärfung zu beachten, die darin liegt, \ndass die nach § 32 Abs. 3 KrW-/AbfG von der Behörde zu treffende \nErmessensentscheidung über das Ob einer Sicherheitsleistung bzw. einer \ngleichwertigen Sicherheit mit der vorbehaltlosen Verpflichtung des Betreibers zur \nErbringung von Sicherheit entfallen ist (§ 25 Abs. 5, § 19 Abs. 2 Satz 1 DepV). Diese \nVerschärfung geht zurück auf zwingende europarechtliche Voraussetzungen für die \nZulassung von Deponien (Art. 8 Buchstabe a) Ziffer iv) der Richtlinie 1999/31/EG des \nRates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien - Deponierichtlinie -). Durch das \nErfordernis der Sicherheit soll erkennbar der Schutz der Allgemeinheit vor den \nRisiken unzulänglicher Leistungsfähigkeit eines Deponiebetreibers verstärkt werden. \nDabei kommt es nicht darauf an, ob der Betreiber diesbezüglich konkret und aktuell \nAnlass auch nur zur Besorgnis einer zukünftigen Gefährdung seiner \nLeistungsfähigkeit bietet und wie sich seine unternehmerischen sowie \nwirtschaftlichen Verhältnisse momentan darstellen. Insbesondere sind Unternehmen \nwie die Klägerin, die nicht ausschließlich eine Deponie betreiben, sondern deren \ngeschäftliche Betätigung weit gefächert ist, und die zugleich aufgrund ihrer \ngesellschaftsrechtlichen Struktur sowie ihrer Einbindung in einen ertragreichen \nGroßkonzern wirtschaftlich in hohem Maße abgesichert sind, von der Verpflichtung \nzur Stellung von Sicherheit nicht befreit. Eine Ausnahme, die es der Behörde \nermöglichen würde, von der Forderung einer Sicherheit abzusehen, sieht die \nDeponieverordnung lediglich für Deponien vor, die von der öffentlichen Hand \nbetrieben werden (§ 19 Abs. 6 DepV). Dadurch, dass die Erbringung von Sicherheit \nnunmehr obligatorisch ist, wird bei Zulassung betrieblicher Rückstellungen die \nRisikosituation jedoch entgegen diesen Zielsetzungen nicht zu Gunsten der \nAllgemeinheit verbessert. Denn zur Bildung von Rückstellungen für ungewisse \nVerbindlichkeiten ist ein Deponiebetreiber ohnehin handelsrechtlich verpflichtet (§ \n249 Abs. 1 Satz 1 HGB). Kommt er dieser Verpflichtung nach, greift er lediglich den \nGesichtspunkt der Vorsorge für diejenigen Maßnahmen auf, für die über diese \nallgemeine Vorsorge hinaus die Pflicht zum Nachweis einer Sicherheit nach § 19 \nAbs. 2 DepV für geboten erachtet wurde.\n\n28\n\nLetztlich ist auch zu sehen, dass die Vorsorge durch Rückstellungen im \nAllgemeinen erst nach und nach während des Betriebs der Deponie erfolgt. Sinn und \nZweck betrieblicher Rückstellungen ist es nämlich, Aufwendungen, deren Entstehung \nnach Grund und/oder Höhe am Bilanzstichtag noch nicht sicher ist und die \ntatsächlich erst zukünftig getätigt werden müssen, der Periode der Verursachung \nzuzurechnen. Es geht um die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verursachung \nvon Verbindlichkeiten im Zeitraum vor dem Bilanzstichtag.\n\n29\n\nVgl. BFH, Urteile vom 25. März 2004 - IV R 35/02 -, BFHE 206, 25 und vom 8. \nNovember 2000 - I R 6/96 -, BFHE 193, 399.\n\n30\n\nDemgegenüber zielt die abfallrechtliche Sicherheit nach § 19 Abs. 2 DepV - hier \nin Verbindung mit § 25 Abs. 5 DepV - darauf ab, erst in der Zukunft entstehende \nVerbindlichkeiten in voller Höhe vorbeugend abzudecken. Die Sicherheit ist vor dem \nBeginn der Ablagerungsphase nachzuweisen (§ 19 Abs. 2 DepV), bei Altdeponien im \nSinne des § 25 Abs. 5 DepV spätestens zum 1. August 2003 und damit zu dem \nZeitpunkt, zu dem die Anzeige nach § 14 Abs. 1 DepV oder der Antrag auf \nZulassung des Weiterbetriebs nach § 14 Abs. 2 DepV anzubringen waren. Angaben \nzur Sicherheitsleistung gehören auch bei Altdeponien zum zwingenden Inhalt bereits \neiner Anzeige oder eines Antrags (§ 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 5, § 20 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 13 DepV). Der Zeitpunkt des Nachweises der Sicherheit ist \neuroparechtlich durch Art. 8 Buchstabe a) Ziffer iv) Deponierichtlinie vorgegeben; die \nhiernach vor Beginn des Deponiebetriebs zu treffenden Vorkehrungen für die \nEinhaltung der Anforderungen sind als Voraussetzung für die Genehmigung \nausgestaltet und haben alternativ in Form einer finanziellen Sicherheitsleistung oder \netwas anderem Gleichwertigen zu bestehen. Das führt mit Blick auf die erst nach der \nZulassung einer Deponie und nach deren Betriebsaufnahme während der \nAblagerungsphase zu bildenden betrieblichen Rückstellungen dazu, dass schon zur \nErreichung der Gleichwertigkeit als der Stufe vor der Ermessensausübung erhebliche \nzusätzliche Anforderungen zu stellen sein dürften. Denn derartige Rückstellungen \nbestehen im Zeitpunkt der Zulassung der Deponie typischerweise gerade noch nicht \nund erfüllen damit die Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 8 Buchstabe a) \nDeponierichtlinie bzw. das Erfordernis nach § 19 Abs. 2 DepV nicht. Anders stellt es \nsich bei Altdeponien dar, soweit es die Ablagerung von Abfällen bis zum 1. August \n2002 betrifft (§ 25 Abs. 5 DepV), also die Rückbeziehung der Pflicht zur Erbringung \nvon Sicherheit auch auf die in der Vergangenheit schon erfolgten Ablagerungen und \ndie diesen anteilig zuzurechnenden Pflichten hinsichtlich der Stilllegung und \nNachsorge. Im Übrigen lässt die bloße Pflicht und/oder Bereitschaft, Rückstellungen \nzu bilden, nicht die erforderliche Annahme zu, die Betreiberpflichten könnten \njederzeit erfüllt werden; zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme der Deponie und in den \nersten Betriebsphasen sind Rückstellungen zumindest im allgemeinen noch nicht \noder nur beschränkt vorhanden mit der Folge, dass wirtschaftliche Substanz für den \nFall einer notwendigen Durchsetzung von Auflagen oder Bedingungen nicht \nverlässlich vorhanden ist. Zweck der Sicherheit ist es aber, sicher zu stellen, dass \nalle Verpflichtungen erfüllt werden, die sich aus der Genehmigung ergeben \n(Erwägungsgrund Nr. 28 der Deponierichtlinie); die Erfüllung soll gewährleistet \nwerden (Art. 8 Buchstabe a) Ziffer iv) Deponierichtlinie). Daher bedarf es auch nicht \nzuletzt hinsichtlich der Art der Sicherheit eines hohen Grades an Wahrscheinlichkeit \ndafür, dass mittels der konkret gewählten Sicherheit sämtlichen Verpflichtungen \ninsbesondere in Bezug auf die ordnungsgemäße Stilllegung und Nachsorge Genüge \ngetan wird. \n\n31\n\nSoweit nach dem Vorstehenden fraglich erscheint, ob und inwiefern betriebliche \nRückstellungen, auch und gerade gemessen an Art. 8 Buchstabe a) Ziffer iv) \nDeponierichtlinie, überhaupt als finanzielle Sicherheitsleistung oder etwas anderes \nGleichwertiges gewertet werden können, kann das hier dahingestellt bleiben. Denn \ndie Beklagte hat in Übereinstimmung mit dem ministeriellen Erlass vom 8. Juli 2005 \nhinsichtlich der hier allein in Rede stehenden Altdeponien mit der streitigen \nKombination aus Rückstellungen und anderen Sicherheiten einen substantiellen und \nhinreichenden Anwendungsbereich für die Rückstellungen als Mittel der Sicherheit \neröffnet; auch ist die Ablehnung der weitergehenden Anerkennung von \nRückstellungen als alleiniges Mittel der Sicherheit angesichts der ebenfalls in \nRechnung zu stellenden legitimen Sicherungsinteressen der Allgemeinheit im \nHinblick auf die Rechte und Belange der Klägerin jedenfalls nicht unvertretbar ist. \nInsbesondere geht die seitens der Klägerin angegriffene generalisierende \nAnerkennung von Rückstellungen als - lediglich anteilige - Sicherheit zurück auf \nsachlich genügend begründete und den normativen Rahmen beachtende \nErwägungen; sie ist orientiert am Zweck der Stellung von Sicherheit und den \nnormativ vorgegebenen Wertungen.\n\n32\n\nSo ist insbesondere zutreffend eingestellt, dass die in der Begründung zu § 19 \nAbs. 4 Satz 2 DepV zur Einbeziehung von betrieblichen Rückstellungen in den Kreis \ngeeigneter gleichwertiger Sicherheiten angeführte Erwägung, eine sonst drohende \nunverhältnismäßige Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des \nDeponiebetreibers zu vermeiden,\n\n33\n\nvgl. Bundesratsdrucksache 231/02 (Beschluss) Seite 36, \n\n34\n\nunabhängig von der individuellen finanziellen Leistungsfähigkeit eines \nDeponiebetreibers zum Tragen kommt, wenn nachträgliche Belastungen durch die \nErbringung einer Sicherheit drohen, die trotz der Berücksichtigung von \nRückstellungen in der Gebührenkalkulation nicht eingestellt wurden und werden \nkonnten. Davon betroffen sind, klammert man die Möglichkeit eines Auswechselns \nvon Sicherheiten im Laufe der Betriebsphase aus (vgl. hierzu auch § 19 Abs. 5 \nDepV), typischerweise allein die von § 25 Abs. 5 DepV erfassten Altdeponien, die \nweiter betrieben werden sollen und für die auf der Grundlage von § 32 Abs. 3 KrW-\n/AbfG vor Inkrafttreten der Deponieverordnung nicht die Erbringung von Sicherheit \nverlangt worden ist. Die Betreiber derartiger Deponien sehen sich durch § 19 Abs. 2, \n§ 25 Abs. 5 DepV unter Umständen mit der Notwendigkeit konfrontiert, unabhängig \ndavon, ob sie die Entgelte für die Ablagerung der Abfälle in der Vergangenheit unter \nEinberechnung auch der Kosten der Stilllegung und der Nachsorge erhoben und \nRückstellungen gebildet haben, kurzfristig eine Sicherheit auch für die anteilig den \nschon erfolgten Ablagerungen zuzurechnenden Gesamtkosten der Stilllegung und \nNachsorge der Deponie zu erbringen. Das gilt indessen für die Ablagerungen, die \nnach Inkrafttreten der Deponieverordnung vorgenommen werden und insofern \nanteilig Kosten der Stilllegung sowie Nachsorge verursachen, nicht in gleicher Weise. \nInsofern unterscheiden sich Altdeponien nicht von Deponien, die erstmals unter \nGeltung der Deponieverordnung zugelassen werden und für die, wie ausgeführt, im \nZeitpunkt der Zulassung eine Sicherheit in Gestalt betrieblicher Rückstellungen \ntypischerweise nicht erbracht werden kann. Die Altdeponien dabei einheitlich zu \nbehandeln und die Unterschiede in den jeweiligen unternehmerischen sowie \nfinanziellen Verhältnissen unberücksichtigt zu lassen, soweit sie nicht die Schwelle \nbetreffen, ab der sich nach den vorzulegenden Unterlagen Anhaltspunkte für eine \nsignifikante Insolvenzgefahr ergeben und betriebliche Rückstellungen nicht - auch \nnicht anteilig - als Sicherheit anerkannt werden, steht im Einklang damit, dass sie \nunter dem genannten Blickwinkel gestiegener Anforderungen während des Betriebs \nin gleicher Weise betroffen sind. Dass die Wettbewerbsneutralität, was die Belastung \nunter Umständen konkurrierender Betreiber von Deponien durch zusätzliche Kosten \neiner zu erbringenden Sicherheit angeht, ebenfalls ein sachlicher Gesichtspunkt für \neine Gleichbehandlung trotz gegebener betrieblicher Unterschiede ist, ist nicht \nzweifelhaft, zumal die Sicherheit, anders als in der Vergangenheit, eben obligatorisch \ngeworden ist und das Ermessen nach § 19 Abs. 4 Satz 2 DepV nicht dazu dient, es \nwirtschaftlich im Ergebnis bei der früheren Sachlage zu belassen. Gerade die Gefahr \nvon Wettbewerbsverzerrungen, wenn auch im Hinblick auf den internationalen \nVergleich, ist im Verfahren zum Erlass der Deponieverordnung als ein Grund für die \nAnerkennung von Rückstellungen genannt worden.\n\n35\n\nVgl. Bundesratsdrucksache 231/02 (Beschluss) Seite 36.\n\n36\n\nEs ist unter diesem Blickwinkel folgerichtig, jenseits der Mindestanforderungen, \ndie die Beklagte in Orientierung an dem ministeriellen Erlass vom 8. Juli 2005 mit \ndem Merkmal der Abwesenheit einer überdurchschnittlich hohen Insolvenzgefahr \nkonkretisiert hat, von weiteren Differenzierungen innerhalb des Kreises der \nbetroffenen Deponiebetreiber abzusehen.\n\n37\n\nInsgesamt bedeutet das, dass die Entscheidung der Beklagten, die Nachteile \nbetrieblicher Rückstellungen für die Erreichung des Sicherungszwecks nur anteilig \n- zeitabschnittsbezogen - hinzunehmen, den zu Gunsten der Klägerin \neinzustellenden Gegebenheiten gerecht wird und insbesondere die individuellen \nbetrieblichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin keiner weiteren \nBerücksichtigung bedurften. Die Verpflichtung zur Erbringung von Sicherheit, sofern \nnicht § 19 Abs. 6 DepV eingreift, gilt, wie ausgeführt, für alle Deponiebetreiber \ngleichermaßen, und zwar gerade unabhängig davon, ob den betrieblichen \nVerhältnissen konkrete Anhaltspunkte für ein Sicherungsbedürfnis zu entnehmen \nsind. Das Begehren der Klägerin läuft dagegen darauf hinaus, abweichend von § 19 \nAbs. 2, § 25 Abs. 5 DepV Sicherheit teilweise erst während des zukünftigen \nDeponiebetriebs und aus den durch den Deponiebetrieb zu erwirtschaftenden \nfinanziellen Mitteln zu erbringen. Daran ändert nichts, dass die Deponieverordnung \nzum 1. August 2002 in Kraft getreten ist, während der Weiterbetrieb bis zum 15. Juli \n2009 erst durch die angefochtene Plangenehmigung zugelassen worden ist. Die \nSicherheit war spätestens zum 1. August 2003 nachzuweisen (§ 25 Abs. 5 Satz 1 \nDepV). Daraus, dass die Beklagte von der Durchsetzung dieser Pflicht zunächst \nabgesehen hat, erwächst der Klägerin kein schutzwürdiger Vorteil.\n\n38\n\nDie von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkte einer Selbstbindung des \nErmessens führen nicht auf ein für sie günstigeres Ergebnis. In ihrem Schreiben vom \n10. Oktober 2005 hat die Beklagte ausdrücklich erklärt, sie erkenne reine \nRückstellungen nicht an und akzeptiere Rückstellungen - vorbehaltlich des Fehlens \nvon Anzeichen für eine Insolvenzgefahr - anteilig in Kombination mit üblichen \nSicherheiten, jedoch nur für den Zeitraum bis einschließlich Juli 2002. Das stimmt mit \nden Erwägungen im angegriffenen Bescheid überein. Desgleichen wird im \nministeriellen Erlass vom 8. Juli 2005 die Kombination aus Rückstellungen und \nsonstigen Sicherheiten als vorzugswürdig bezeichnet (Nr.2) und nur nachrangig für \nden Fall, dass eine solche Teillösung aus Gründen des Einzelfalles nicht in Betracht \nkomme, die Prüfung für erforderlich gehalten, inwieweit ausschließlich \nRückstellungen anderweitig Sicherheit bieten (Nr. 3). Unabhängig von den Bedenken \nder Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit des Erlasses und unbeschadet dessen, wann \nim einzelnen die Kombination im Sinne des Erlasses \"nicht in Betracht kommt\", ergibt \nsich jedenfalls nichts dafür, dass dies dann der Fall ist, wenn - wie hier - der \nDeponiebetreiber dies schlicht unter Hinweis auf die Kosten der Beschaffung einer \n\"üblichen\" Sicherheit ablehnt und der Annahme einer eigenen Gefährdung durch \nInsolvenz entgegentritt. Denn gerade unter der Voraussetzung aktuell fehlender \nInsolvenzgefahr ist dem Erlass zufolge die Kombination aus betrieblichen \nRückstellungen und anderen Sicherheiten anzustreben. \n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 4 VwGO; die \nKosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts entstanden \nsind, sind der Beklagten aufzuerlegen, weil die der angegriffenen Plangenehmigung \nbeigefügte Rechtsmittelbelehrung auf das Verwaltungsgericht als zuständiges \nGericht verweist.\n\n40\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268658","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-09/20-d-25-06-ak","cited_norms":[{"jurabk":"DepV 2009","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":25},{"jurabk":"DepV 2009","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":6},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"DepV 2009","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"DepV 2009","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268658","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268658","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-09/20-d-25-06-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268658","retrieved":"2026-07-09 02:37:49.724723+00:00"}}