{"status":"available","doknr":"OLD268660","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1109.20A2136.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-09","aktenzeichen":"20 A 2136/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollsteckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollsteckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Beigeladene ist als kommunales Wasserversorgungsunternehmen für die \nStadt H. und die benachbarte Gemeinde I. -D. tätig. Hierzu betreibt \nsie von ihrem Sitz in H. aus auf dem Gebiet der Nachbargemeinde das \nWasserwerk R. . Das dort geförderte und aufbereitete Wasser wird mittels einer \nunterirdischen Transportleitung mit 500 mm Durchmesser in das städtische \nVersorgungsnetz eingespeist. Die Transportleitung sowie ein nahe zu ihr verlegtes \n10 kV-Stromkabel und ein Steuerkabel verlaufen durch das Grundstück Gemarkung \nI. , Flur , Flurstück . Das Grundstück liegt im Außenbereich an einem zum \nU. Weg (L 927) führenden Wirtschaftsweg. Zur Regelung der Nutzung des \nGrundstücks schlossen die Stadt H. (Stadtwerke) und der frühere \nGrundstückseigentümer im Februar 1971 einen Vertrag, wonach der Eigentümer es \ngestattete, in einem Grundstücksstreifen entlang des Weges eine Wasserrohrleitung \nund Stromkabel zu verlegen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Der \nBemessung der Höhe der vereinbarten Entschädigung lag die Annahme zu Grunde, \ndass die Wasserrohrleitung, das Stromkabel und das Steuerkabel als technische \nEinheit zu behandeln sind. Die vereinbarte grundbuchliche Absicherung der Rechte \nder Stadt (Stadtwerke) durch die Eintragung einer beschränkten persönlichen \nDienstbarkeit unterblieb.\n\n3\n\nIm Zuge eines Wohnbauvorhabens auf dem Grundstück, dessen Eigentümer \ninzwischen der Kläger ist, wurden die Kabel im November 2003 beschädigt. Der \nKläger erfuhr seinen Angaben zufolge erst durch den Schadensfall vom \nVorhandensein der Wasserleitung und der Kabel. Eine Vereinbarung zwischen ihm \nund der Beigeladenen über die Einräumung eines Leitungsrechtes kam wegen \nunterschiedlicher Vorstellungen über die finanzielle Gegenleistung der Beigeladenen \nnicht zustande. Der Kläger verlangte daher die Unterlassung der Nutzung der \nWasserleitung.\n\n4\n\nDaraufhin beantragte die Beigeladene im August 2004 den Erlass einer \nDuldungsverfügung nach § 128 LWG. Sie gab an, das Stromkabel diene der \nStromversorgung der Brunnen und Pumpen des Wasserwerkes, das Steuerkabel der \nSteuerung der Wassergewinnungs- und Aufbereitungsanlagen von der zentralen \nLeitstelle aus. Daher bildeten die Wasserleitung, das Strom- und das Steuerkabel, \ndie sämtlich seit den 1970er Jahren an Ort und Stelle vorhanden seien, eine \ntechnische Einheit zur Wasserversorgung. Die Neuverlegung der Wasserleitung und \nder Kabel im Weg vor dem Grundstück des Klägers werde Kosten von ca. 190.000,-- \nEuro verursachen. Die Kosten einer Verlegung der Wasserleitung und der Kabel in \nder bestehenden Trasse beliefen sich auf ca. 105.000,-- Euro. Der Wert des \nGrundstücks werde durch die Wasserleitung und die Kabel nur geringfügig \ngemindert. Der Kläger trat dem Antrag entgegen. \n\n5\n\nMit Duldungsverfügung vom 17. Februar 2005 forderte der Beklagte den Kläger \nauf, das Durchleiten von Wasser durch die bestehende unterirdische Leitung \neinschließlich der dazu gehörigen Strom- und Steuerkabel und die Unterhaltung der \nLeitung zu dulden. Das Grundstück sei für die Durchführung des Vorhabens der \nFortleitung von Wasser erforderlich. Die alternativ allein in Betracht kommende \nVerlegung im Weg sei mit erheblichem Mehraufwand verbunden. Die Absicherung \nder Leitungen und die Gewährleistung der zweckmäßigen sowie kostengünstigen \nWasserversorgung der Bevölkerung stehe nicht außer Verhältnis zu den nur \ngeringfügigen Beeinträchtigungen des Klägers. Der Kläger sei zu entschädigen. Zur \nFestsetzung der Entschädigung sei ein Sachverständiger beauftragt worden. Das \nGutachten und die Festsetzung würden Bestandteil der Duldungsverfügung.\n\n6\n\nAm 22. Februar 2005 hat der Kläger Klage erhoben. Mit Bescheid vom 29. April \n2005 hat der Beklagte die Entschädigung auf 6.382,80 Euro festgesetzt und \nausgeführt, die Festsetzung werde Bestandteil der Duldungsverfügung. Auf den \nWiderspruch der Beigeladenen hat der Beklagte diesen Bescheid unter dem 9. Juni \n2005 aufgehoben; gegen die Aufhebung hat der Kläger Widerspruch eingelegt, über \nden - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist. Das Verwaltungsgericht hat das \nVerfahren hinsichtlich der Entschädigung abgetrennt; die gegen den \nTrennungsbeschluss gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben.\n\n7\n\nZur Begründung der Klage hat der Kläger im wesentlichen vorgetragen, § 128 \nLWG sei nicht anwendbar. Die Vorschrift beziehe sich nur auf Leitungen für Wasser \nund Abwasser, sodass das Strom- und das Steuerkabel, die beide eigenständig \nseien und nicht als Zubehör zur Wasserleitung eine Einheit mit dieser bildeten, \nsondern nur neben ihr verlegt worden seien, von vornherein nicht erfasst würden. \nStrom könne vor Ort bezogen werden. Die Steuerung der Wassergewinnungsanlage \nkönne anderweitig erfolgen und betreffe den Betrieb der Wasserleitung ebenfalls \nnicht. Auch die Trinkwasserleitung unterfalle § 128 LWG nicht. Das ergebe sich \nschon aus dem Wortlaut der Vorschrift sowie aus dem Fehlen eines Bezuges von \nTrinkwasserleitungen zum gesetzlich bezweckten Schutz von Gewässern. Die \nErwägungen des Beklagten zur Verhältnismäßigkeit verfehlten den entscheidenden \nAspekt und berücksichtigten die Beeinträchtigung des verfassungsrechtlich \ngeschützten Eigentums nicht. Die für die Frage der Verhältnismäßigkeit maßgebliche \nZuleitung des Wassers vom Wasserwerk zum Versorgungsgebiet erfordere die \nInanspruchnahme des Grundstücks nicht. Die Straßentrasse könne ohne weiteres \ngenutzt werden. Der Beklagte habe die erforderliche eigene Ermittlung der \nVerlegungskosten unterlassen. Die Kostenaufstellung der Beigeladenen werde \nbestritten. Ein erheblicher Mehraufwand sei nicht erkennbar. Der angefochtene \nBescheid lasse auch die Ausübung von Ermessen nicht erkennen. Ferner sei es \nverfassungsrechtlich erforderlich gewesen, die Entschädigung gleichzeitig mit der \nDuldungsverfügung festzusetzen. Die von der Beigeladenen angebotene \nEntschädigung sei unzumutbar niedrig. Zu der vom Beklagten ausgesprochenen \nAufforderung zu dulden ermächtige § 128 LWG nicht. Die notwendige \nKostenentscheidung fehle. \n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\ndie Duldungsverfügung des Beklagten vom 17. Februar 2005 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr hat auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen.\n\n13\n\nDie Beigeladene hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie hat vorgetragen, § 128 LWG finde auf Trinkwasserleitungen Anwendung. Die \nvom Kläger herangezogene Meinung in der Kommentarliteratur übersehe, dass die \nTrinkwasserversorgung eine öffentliche Aufgabe sei. Ohne das Strom- und das \nSteuerkabel könne das Wasser nicht bedarfsgerecht durch die Wasserleitung \ngepumpt werden. Die Verlegungskosten seien sorgfältig kalkuliert worden. Der \nFestsetzung der Entschädigung auch der Höhe nach habe es in der \nDuldungsverfügung nicht bedurft. Das Ermessen sei pflichtgemäß ausgeübt worden. \nDie Nutzung des Grundstücks werde durch die Wasserleitung und die Kabel nicht \nbeeinträchtigt. \n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf das \nBezug genommen wird, abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat \nzugelassene Berufung des Klägers.\n\n17\n\nEr trägt ergänzend und vertiefend vor, die prozessuale Abtrennung des \nVerfahrens wegen der Festsetzung der Entschädigung sei fehlerhaft. Sie missachte \nzudem die materielle Zusammengehörigkeit von Zwangsrecht und Entschädigung. \nDas Verwaltungsgericht hätte sich mit der Höhe der Entschädigung auseinander \nsetzen müssen. Die Aufhebung der Festsetzung der Entschädigung sei rechtswidrig. \nAls Begünstigte im Sinne des § 128 LWG kämen Betreiber von Be- oder \nEntwässerungsvorhaben in Betracht. Zu diesem Personenkreis gehöre die \nBeigeladene nicht. Die in § 128 LWG geregelte Fortleitung von Wasser oder \nAbwasser müsse sich auf ein Unternehmen der Be- oder Entwässerung beziehen. \nDer nachträgliche Erlass einer Duldungsverfügung nach Verlegung der betreffenden \nLeitung sei nicht zulässig. Die Überbaubarkeit des Grundstücks werde weitgehend \neingeschränkt, seine Ausnutzbarkeit erheblich beeinträchtigt. Der Beklagte habe das \nverkannt.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag \nzu erkennen.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil.\n\n23\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nSie trägt ergänzend und vertiefend vor, die angefochtene Duldungsverfügung \nbetreffe ein Unternehmen der Fortleitung von Wasser. Das Unternehmen umfasse \nauch das Strom- und das Steuerkabel. Der Bezug von Strom aus dem öffentlichen \nNetz scheide wegen der nötigen energiewirtschaftlichen Unabhängigkeit aus. Durch \ndas Steuerkabel würden die zur Steuerung der gesamten Anlagentechnik des \nWasserwerkes notwendigen Informationen übermittelt. Auch die Wasserversorgung \nweise wasserwirtschaftliche Bezüge auf. Die ernstlich ins Gewicht fallenden Belange \ndes Klägers habe der Beklagte in seine Ermessenserwägungen einbezogen. Die \nEntschädigung habe nachträglich festgesetzt werden dürfen.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der Verfahrensakten 8 L 141/05 und 8 L 312/05 VG Minden sowie \nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe\n\n28\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg.\n\n29\n\nVerfahrensfehler, die zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur \nZurückverweisung führen könnten (§ 130 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. Die vom \nKläger beanstandete erstinstanzliche Abtrennung des Verfahrens wegen der \nFestsetzung der Entschädigung steht im Einklang mit § 93 Satz 2 VwGO. \nErstinstanzlich hat der Kläger mehrere Ansprüche im Sinne dieser Regelung \nerhoben, indem er sich sowohl gegen die ihm auferlegte Duldungspflicht als auch \ngegen die Höhe der ihm zuerkannten Entschädigung gewandt hat; Gegenstand \nseines Berufungsbegehrens ist allein die durch den angefochtenen Bescheid vom \n17. Februar 2005 ausgesprochene Verpflichtung zur Duldung. Diese und die \nFestsetzung der Entschädigung sind Regelungen mit jeweils objektiv eigenständigem \nRegelungsgehalt. Die inhaltliche Eigenständigkeit ist durch die Erklärung des \nBeklagten im Festsetzungsbescheid vom 29. April 2005, die Festsetzung der \nEntschädigung werde Bestandteil der Duldungsverfügung, nicht aufgehoben worden. \nDer Beklagte hat hierdurch bei sachgerechtem Verständnis (§ 133 BGB in \nentsprechender Anwendung) die beiden Regelungen lediglich zu einem Bescheid \nzusammengefasst. Auch das vom Kläger geltend gemachte und nach Erlass des \nangefochtenen Bescheides durch § 134 Sätze 2 und 3 LWG in der Fassung des \nÄnderungsgesetzes vom 3. Mai 2005, GVBl. NRW Seite 463, ausdrücklich \nvorgegebene Erfordernis, über die Entschädigung zugleich mit der Verpflichtung zur \nDuldung zu entscheiden, ändert an der Eigenständigkeit der beiden Regelungen \nnichts. Die Abtrennung ist des Weiteren sachdienlich. Denn der Beklagte hat bereits \nin der Duldungsverfügung vom 17. Februar 2005 dem Grunde nach festgelegt, dass \nder Kläger zu entschädigen ist; ferner ist den Verwaltungsgerichten eine \nSachentscheidung zur zwischen den Beteiligten streitigen Höhe der Entschädigung, \nwie sie der Beklagte im Festsetzungsbescheid vom 29. April 2005 getroffen hat, von \nvornherein verwehrt. Auf die bei einem Zwangsrecht nach § 128 LWG - wie hier - zu \nleistende Entschädigung ist das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz \nanzuwenden (§ 131 Abs. 1 Satz 1, § 135 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 LWG). \nEntscheidungen über Entschädigungen können danach nur durch Antrag auf \ngerichtliche Entscheidung vor dem Landgericht, Kammer für Baulandsachen, \nangefochten werden (§ 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EEG). Das schließt es außerdem \naus, das erstinstanzliche Absehen von einer Befassung mit der Höhe der \nEntschädigung als einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen \nGehörs zu werten; eine verwaltungsgerichtliche Prüfung der Entschädigungshöhe \nwar - und ist - schon im Ansatz nicht erforderlich. \n\n30\n\nDie angefochtene Duldungsverfügung ist rechtmäßig und kann daher nicht \naufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie findet ihre Rechtsgrundlage in \n§ 128 Abs. 1 LWG. Danach können u.a. zu Gunsten eines Unternehmens der \nFortleitung von Wasser oder Abwasser die Eigentümer der zur Durchführung des \nUnternehmens erforderlichen Grundstücke verpflichtet werden, das unterirdische \nDurchleiten von Wasser und Abwasser und die Unterhaltung der Leitungen zu \ndulden. Sollen Wasser oder Abwasser unterirdisch und in dichten Leitungen \ndurchgeleitet werden, kann das Zwangsrecht auch erteilt werden, wenn Gebäude, \nHofräume, Gärten und Parkanlagen betroffen sind (§ 130 Sätze 1 und 2 LWG).\n\n31\n\nDie Voraussetzungen, unter denen hiernach der Behörde Ermessen hinsichtlich \nder Begründung einer Duldungspflicht eröffnet ist, sind erfüllt. Unter einem \n\"Unternehmen\" im Sinne des § 128 LWG ist ein konkretes, in einem Plan \nfestgelegtes Vorhaben zu verstehen.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2005 - 20 A 2187/04 -; Urteil vom 1. \nJuli 1988 - 20 A 2629/87 -.\n\n33\n\nWesentliches Kennzeichen eines Vorhabens ist die funktionale \nZusammenfassung verschiedener baulicher, technischer und betrieblicher \nMaßnahmen zur Herbeiführung eines durch die Gesamtheit der einzelnen \nMaßnahmen zu erreichenden Ziels. An einem solchen Vorhaben fehlt es hier nicht \ndeshalb, weil die Wasserleitung und die Kabel, zu deren Duldung der Kläger \nverpflichtet worden ist, bereits verlegt sind und bauliche Maßnahmen in Ausnutzung \nder angeordneten Duldungspflicht nicht anstehen. Durch die Verpflichtung des \nEigentümers zur Duldung wird dessen Rechtsstellung mit Wirkung für die Zukunft \nneu geregelt (§ 1004 Abs. 2 BGB). Das geschieht auch dann, wenn der Eingriff in \ndas Eigentum in der Vergangenheit begonnen hat und noch fortdauert. § 128 LWG \nist nicht zu entnehmen, dass die unter den vorgegebenen Voraussetzungen \nanzuordnende Rechtsfolge lediglich dann ausgelöst werden darf, wenn die baulichen \nMaßnahmen und Vorkehrungen, die mit dem Durchleiten von Wasser oder Abwasser \nverbunden sind, erst noch ergriffen werden müssen. Zur \"Durchführung des \nUnternehmens\" zählt nicht allein die Schaffung und Erhaltung der \nzweckentsprechenden baulichen und technischen Einrichtungen, sondern auch und \ngerade deren Betrieb, der das aktuelle und zukünftige Durchleiten als solches \neinschließt. Allein ein solches Verständnis genügt dem Sinn und Zweck des § 128 \nLWG, den Zugriff auf fremde Grundstücke im Interesse der Verwirklichung \nbestimmter leitungsgebundener Projekte effektiv und zugleich unter Wahrung des \nGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 128 Abs. 3 LWG i.V.m. § 125 Abs. 2 LWG) \nzu ermöglichen. Es wäre wirtschaftlich sinnlos und wird durch die schutzwürdigen \nBelange des betroffenen Eigentümers nicht gefordert, eine für das Durchleiten schon \nvorhandene Anlage zunächst von dem Grundstück zu entfernen, um sodann in einer \nneuerlichen Planungsphase darüber zu entscheiden, ob die Anlage mit dem Mittel \neiner Duldungsverfügung erneut und ggf. sofort in das Grundstück eingebracht, also \nder frühere Zustand wieder hergestellt werden darf. Insofern gilt nichts anderes, als \nbei der nachträglichen Planfeststellung bereits errichteter Anlagen, die \nanerkanntermaßen unbedenklich ist. \n\n34\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. August 1971 - 4 C 22.69 -, Buchholz 407.4 § \n17 FStrG Nr. 15.\n\n35\n\nGründe für eine hiervon abweichende Auslegung des § 128 Abs. 1 LWG \nbestehen umso weniger dann, wenn - wie hier - die baulichen Einrichtungen auf der \nGrundlage einer privatrechtlichen Gestattung, folglich rechtmäßig, erstellt worden \nsind, sodass im Zeitpunkt der Bauarbeiten die Einräumung eines Zwangsrechts nicht \nveranlasst war und der Entscheidungsbedarf im Sinne des § 128 LWG erst durch \ndas spätere Auslaufen des Nutzungsrechts sowie die Geltendmachung \neigentümerrechtlicher Unterlassungsansprüche hervorgerufen worden ist.\n\n36\n\nZum Kreis der Unternehmen, zu deren Gunsten nach § 128 LWG ein \nZwangsrecht begründet werden darf, gehören alternativ diejenigen, die der \nEntwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zum Schutz vor oder zum \nAusgleich von Beeinträchtigungen des Natur- und Wasserhaushalts durch \nWasserentzug, der Fortleitung von Wasser oder Abwasser oder einer Stauanlage \ndienen. Das ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 128 Abs. 1 LWG, der die in \nFrage kommenden Zweckbestimmungen eines Unternehmens grammatikalisch in \nForm einer gleichrangig aneinander gereihten Aufzählung benennt. Bestätigt wird \ndas durch die der Vorschrift verfassungsrechtlich unbedenklich beigelegte Aufgabe, \nin Anknüpfung an gefestigte Rechtstraditionen - \n\n37\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 1993 - 20 A 1886/91 -, ZfW 1994, 294 -\n\n38\n\nzu Gunsten bestimmter wasserwirtschaftlicher Vorhaben Grundstücke gegen den \nWillen der betroffenen Eigentümer in Anspruch nehmen zu können. Gegenüber der \nVorgängerregelung des Preußischen Wasserrechts (§ 332 prWG), in der die \nZweckbestimmungen der Unternehmen in Form eines Relativsatzes genannt und mit \nder Konjunktion \"oder\" verbunden waren, ist der entsprechende Regelungsteil des § \n128 Abs. 1 LWG lediglich sprachlich umgestellt und ist der Katalog der \nZweckbestimmungen anders gefasst worden. Demgegenüber findet das Verständnis \ndes Klägers, begünstigt seien ausschließlich Unternehmen der Entwässerung oder \nBewässerung, die gleichzeitig einem der nachfolgend genannten Zwecke dienten, \nkeine Stütze; es entspricht nicht der Wortbedeutung der Merkmale des § 128 Abs. 1 \nLWG und ist in der sich ergebenden Kombination der Merkmale ersichtlich in sich \nnicht stimmig.\n\n39\n\nDie dem Kläger aufgegebene Duldungspflicht wirkt zu Gunsten eines \nUnternehmens der Fortleitung von Wasser. Das im Wasserwerk R. dem \nUntergrund entnommene und dort aufbereitete Wasser wird mittels der über das \nGrundstück des Klägers verlaufenden Wasserleitung zum örtlichen Verteilungsnetz \nder Beigeladenen transportiert; eine Unterbrechung der bestehenden Verbindung als \nFolge des Unterlassungsbegehrens des Klägers soll verhindert werden. Entgegen \nder Ansicht des Klägers ist das in der Wasserleitung zu transportierende Wasser, \nobwohl es zu Trinkwasserzwecken bestimmt ist, \"Wasser\" im Sinne des § 128 Abs. 1 \nLWG. Das fortzuleitende Wasser wird in dieser Vorschrift nicht durch Anforderungen \nan seine Eigenschaften und/oder Beschaffenheit oder Verwendung bestimmt. Es \nwird lediglich neben Wasser auch Abwasser (vgl. hierzu § 51 Abs. 1 LWG) als \ntauglicher Gegenstand der Fortleitung genannt. Dem gleichrangigen Nebeneinander \nvon Wasser und Abwasser ist zu entnehmen, dass mit \"Wasser\" jegliche \nnaturwissenschaftlich als Wasser anzusehende Flüssigkeit gemeint ist, die nicht \nAbwasser ist. Dazu gehört vor allem solches Wasser, das als Trinkwasser für den \nmenschlichen Genuss geeignet und vorgesehen ist. Dieses Verständnis deckt sich \nmit der Vorgängerregelung des § 332 prWG, wonach die Duldung der Durchleitung \nvon Wasser u. a. zu Gunsten eines Unternehmens verlangt werden konnte, das auf \ndie Wasserbeschaffung zu häuslichen Zwecken zielte. Hierunter fiel nicht zuletzt die \nVersorgung von Ortschaften mit Trinkwasser.\n\n40\n\nVgl. Holtz/Kreutz/Schlegelberger, Das Preußische Wassergesetz, Zweiter Band, \n4. Auflage, § 332 Anm. 3.\n\n41\n\nDie Ausrichtung der Zwangsrechte u. a. auf die Durchführung der \nWasserbeschaffung sollte durch das Landeswassergesetz nicht aufgegeben \nwerden.\n\n42\n\nVgl. Landtagsdrucksache 4/156 Seiten 67 f., 100 f.\n\n43\n\nGerade für die Wasserbeschaffung im Rahmen der öffentlichen \nWasserversorgung konnte und kann auch gegenwärtig das für die zwangsweise \nInanspruchnahme fremden Grundeigentums notwendige überwiegende Interesse \nangeführt werden. Das ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt.\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 1993 - 20 A 1886/91 -, aaO.\n\n45\n\nDie Einbindung des Zwangsrechts nach § 128 LWG in wasserwirtschaftliche \nRegelungszusammenhänge steht dem nicht entgegen. Die öffentliche \nWasserversorgung auf der Grundlage der Benutzung von Gewässern hat \neinschließlich des benötigten Leitungsnetzes an diesen Zusammenhängen teil. Der \nSchutz der öffentlichen Wasserversorgung ist ein vorrangiges Ziel der \nBewirtschaftung der Gewässer (§ 1 a Abs. 1 Satz 2, § 6 WHG, § 2 LWG); die \nSicherstellung und Gewährleistung der öffentlichen Wasserversorgung ist bei der \nBewirtschaftung der Gewässer ein Belang von herausragendem Rang. Das findet \nseinen Niederschlag nicht zuletzt darin, dass für Zwecke der öffentlichen \nWasserversorgung sogar die Enteignung zulässig ist (§ 46 LWG) und \nWasserentnahmen zur öffentlichen Trinkwasserversorgung bei der Bewirtschaftung \nder Gewässer besondere Anerkennung genießen (§ 47 LWG). Für das Funktionieren \nder öffentlichen Wasserversorgung sind zweckentsprechende Einrichtungen \nunerlässlich, durch die das Wasser von der Gewinnungsanlage, wo es dem \nnatürlichen Wasserkreislauf entzogen wird, bis zu den einzelnen Verbrauchsstellen \ngelangt. Das Leitungsnetz stellt hierbei in seiner Gesamtheit eine Grundbedingung \ndafür dar, dass die Benutzung der Gewässer zur Wassergewinnung \nwasserwirtschaftlich Sinn macht und ihr Ziel erreicht. Dementsprechend unterliegen \ndie Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung spezifischen wasserrechtlichen \nAnforderungen an ihre Errichtung und ihren Betrieb (§ 48 LWG). Wasser der \nöffentlichen Wasserversorgung trotzdem und/oder gerade wegen dieser \nZweckbestimmung aus denjenigen Unternehmen auszuklammern, die im Sinne des \n§ 128 LWG \"Wasser\" betreffen, würde daher den Sinn und Zweck der Vorschrift \ngrundlegend verfehlen. Daran ändert auch nichts, dass die öffentliche \nWasserversorgung häufig - wie auch hier - in privatrechtlicher Organisationsform \nwahrgenommen wird und mit ihr unter Umständen auch erwerbswirtschaftliche \nZielsetzungen verfolgt werden. Denn die Bewirtschaftung der Gewässer nach \nMaßgabe wasserwirtschaftlicher Erwägungen ist auf einen haushälterischen Umgang \nmit den nur begrenzt verfügbaren Wasservorkommen gerichtet. Ökonomische Ziele \ndesjenigen, dem in diesem Rahmen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Wasser \ndie Befugnis zur Gewässerbenutzung zugestanden wird, lassen unberührt, dass mit \nder öffentlichen Wasserversorgung eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird, \ndie nicht zuletzt wasserwirtschaftlich eingebunden ist. Ein aus \"rein \nerwerbswirtschaftlichen Zwecken\" betriebenes Wasserversorgungsnetz, das nach \nder vom Kläger herangezogenen Ansicht in der Kommentarliteratur nicht dem \nAnwendungsbereich des § 128 LWG unterfällt, \n\n46\n\nvgl. Honert/Rüttgers/Sanden, LWG, 4. Auflage, § 128 Seite 426 f,\n\n47\n\nmag je nach den Umständen des Einzelfalles allenfalls unter dem Blickwinkel der \ngebotenen Verhältnismäßigkeit eine Duldungsverpflichtung nicht rechtfertigen \nkönnen. Den erforderlichen wasserwirtschaftlichen Bezug weisen ein solches Netz \nund das mit ihm den Verbrauchern zugeleitete Wasser jedoch auf. Im Übrigen kann \nkeine Rede davon sein, dass die Beigeladene als kommunales Unternehmen der \nöffentlichen Wasserversorgung mit ihrem Leitungsnetz \"rein\" erwerbswirtschaftlich \ntätig wird. \n\n48\n\nDas Wasser wird in der Wasserleitung ferner fortgeleitet, indem es nach der \nAufbereitung im Wasserwerk von dort dem Verteilungsnetz zugeführt wird. \n\"Fortleiten\" bezeichnet nach allgemeinem Sprachgebrauch bei einer Flüssigkeit \neinen Vorgang, bei dem die Flüssigkeit zielgerichtet von einem bestimmten \nAusgangspunkt aus in eine Fließbewegung versetzt wird; die Flüssigkeit wird einem \nTransportgeschehen unterzogen, das an einem bestimmten Ausgangspunkt seinen \nAnfang nimmt. Demgegenüber kommt es auf den Zweck des Fortleitens und den \nEndpunkt des Transportvorgangs nicht an. Das nach Meinung des Klägers dem \nBegriff des Fortleitens innewohnende Element des Wegschaffens zum Zwecke der \nBeseitigung lässt sich weder aus dem allgemeinen Sprachverständnis herleiten noch \naus den in § 128 LWG aufgeführten Merkmalen der einzelnen Unternehmen und \ndessen, was zu dulden ist. Ein derartiger Sinngehalt ist des Weiteren nicht mit dem \nvorstehend dargelegten Sinn und Zweck des § 128 LWG im Hinblick auf die \nErfordernisse der öffentlichen Wasserversorgung vereinbar.\n\n49\n\nDie in der Duldungsverfügung geregelte Inanspruchnahme des Grundstücks ist \nzur Durchführung des Unternehmens erforderlich. Die Erforderlichkeit ist nicht erst \ndann zu bejahen, wenn der Zugriff auf das Grundstück zwingend unerlässlich ist, \ndamit das Vorhaben überhaupt realisiert werden kann. Denn typischerweise sind für \ndas Leiten von Wasser mehrere Trassenalternativen in Betracht zu ziehen, die \njeweils Vor- und Nachteile aufweisen und deren Verwirklichung technischen sowie \nfinanziellen Aufwand in unterschiedlicher Höhe verursacht. Die Erforderlichkeit wird \ndaher konkretisiert durch die Kriterien des § 125 Abs. 2 LWG; die Verweisung auf \ndiese Vorschrift (§ 128 Abs. 3 LWG) setzt das als selbstverständlich voraus. Daher \nmuss die Inanspruchnahme des Grundstücks, gemessen an den Anforderungen \nnach § 125 Abs. 2 LWG, für die Durchführung des Vorhabens vernünftig und sinnvoll \nsein. Das ist der Fall. Dabei sind sowohl die Wasserleitung als auch das Strom- und \ndas Steuerkabel zu berücksichtigen. Denn neben der Wasserleitung, durch die das \nWasser transportiert wird, sind vorliegend auch die beiden Kabel Bestandteil des \nUnternehmens und zu dessen Durchführung notwendig. Durch das Stromkabel wird \ndas Wasserwerk mit der für seinen Betrieb benötigten elektrischen Energie versorgt; \nu. a. müssen die Pumpen angetrieben werden, die das Wasser in und durch die \nWasserleitung drücken. Dementsprechend liefert das Stromkabel die Antriebskraft \ndafür, dass das Wasser vom Wasserwerk fortgeleitet wird und zum innerstädtischen \nVersorgungsnetz gelangt. Durch das Steuerkabel werden den einzelnen \nAnlagenteilen des Wasserwerkes von der entfernt angeordneten zentralen Leitstelle \nder Beigeladenen die für den Betrieb wesentlichen Steuerungsbefehle übermittelt; \ndas Wasserwerk wird mittels des Steuerkabels bedarfsangepasst \"gefahren\", was u. \na. die Bedienung der Anlagenteile einschließt, die den Ausschlag geben für die \nMenge des in einem bestimmten Zeitabschnitt durch die Wasserleitung \ntransportierten Wassers. In tatsächlicher Hinsicht zieht der Kläger den funktionalen \nZusammenhang zwischen den beiden Kabeln und dem Transportvorgang für das \nWasser nicht in Zweifel. Er sieht den Zusammenhang in rechtlicher Hinsicht nicht als \nausreichend an, die Duldungspflicht (auch) auf die Kabel zu erstrecken, und hält \neinen inneren Bezug der Stromversorgung und der Steuerung zu der Wasserleitung \nfür geboten. Für ein Unternehmen - hier der Fortleitung von Wasser - ist indessen, \nwie ausgeführt, das funktionale Zusammenwirken der Gesamtheit der \nEinzelmaßnahmen - hier der auf das Bewirken des Transportes des Wassers \nzielenden Schritte - maßgeblich. Auch die Wasserleitung ist lediglich ein technisches \nMittel für das Unternehmen, nämlich das Leiten von Wasser zum städtischen \nVersorgungsnetz, und stellt dessen Durchführung nur wegen des Zusammenhangs \nu. a. mit der Stromversorgung und der Steuerung des Wasserwerkes sicher.\n\n50\n\nEtwas anderes ist nicht dem Umstand zu entnehmen, dass der Gegenstand der \nDuldung in § 128 Abs. 1 LWG, sieht man von der hier nicht in Rede stehenden \nUnterhaltung der Leitungen ab, mit dem Begriff \"Durchleiten\" umschrieben ist. Dieser \nBegriff ist auf das Geschehen, dessen Objekt das Wasser ist, als solches bezogen; \ner schließt die für das Durchleiten im eigentlichen Sinne funktional notwendigen \ntechnischen und baulichen Einrichtungen ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass \nLeitungen in § 128 Abs. 2, § 130 Satz 2 LWG gesondert Erwähnung finden und \nAnforderungen an ihre Dichtheit und Lage unterliegen, und entspricht dem Sinn und \nZweck der Ermächtigung, mittels der Begründung eines Zwangsrechts bestimmte \nUnternehmen realisieren zu können. Bezogen hierauf steht im Vordergrund der nach \n§ 128 LWG zulässigen Rechtsfolge, dass Wasser durch ein Grundstück hindurch \ntransportiert wird und dieser Vorgang nicht an den an dem Grundstück bestehenden \nEigentumsrechten scheitert. Zwar sieht § 128 LWG seinem Wortlaut nach nicht vor, \ndass ein Zwangsrecht umfassend für die Zwecke der genannten Unternehmen und \ndie hierfür insgesamt durchzuführenden Maßnahmen begründet werden kann. \nJedoch ist die Reichweite eines Zwangsrechts auch nicht auf Leitungen für Wasser \noder Abwasser eingeengt. Das dem Zwangsrecht zugrunde liegende \nwasserwirtschaftliche Interesse erschöpft sich nicht in der Benutzung des \nGrundstücks für das Fließen von Wasser, sondern bezieht als notwendige \nVoraussetzung dieses Geschehens die Schaffung und Erhaltung der baulichen \nEinrichtungen mit ein, die gemessen am konkreten Vorhaben als \"Zubehör\" dem \nFließen des Wassers dienen und es faktisch erst ermöglichen. Anknüpfungspunkt \nder Rechtsfolge nach § 128 LWG sind nicht die Erfordernisse der vom Wasser \ndurchflossenen Leitung, sondern die Erfordernisse des Durchleitens.\n\n51\n\nDass eine andere Trasse für die Wasserleitung und die beiden Kabel \nzweckmäßiger sein könnte, ist weder dargetan worden noch sonst ersichtlich. Die \nvom Beklagten in der Duldungsverfügung vertretene Auffassung, bei dem alternativ \nzu erwägenden Trassenverlauf im Weg entstehe ein erheblicher Mehraufwand, ist \nnicht zu beanstanden. Sie stützt sich auf eine detaillierte Kostengegenüberstellung, \ndie die Beigeladene unter Rückgriff auf Erfahrungen bei der Abwicklung anderer \nVorhaben erstellt hat. Die Einbeziehung dieser Gegenüberstellung ist frei von \nRechtsfehlern. Der Vergleich der Kosten, die bei einer - fiktiven - Neuverlegung der \nzu duldenden Wasserleitung einschließlich der Kabel entweder an bisheriger Stelle \nauf dem Grundstück des Klägers oder in dem vorgelagerten Weg entstehen, ist \nsachgerecht. Er vermeidet, dass die Duldungspflicht maßgeblich wegen des \ntatsächlichen Vorhandenseins der Einrichtungen entstehen kann, die der Kläger \nausschließlich wegen der sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen \nDuldungsverfügung zu dulden hat, und solchermaßen die Schaffung vollendeter \nTatsachen privilegiert wird.\n\n52\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. August 1971 - 4 C 22.69 -, aaO. \n\n53\n\nEin derartiges Risiko besteht, weil das Belassen an sich nach § 1004 Abs. 1 BGB \nzu beseitigender Einrichtungen auf fremdem Grundstück weder Baukosten noch \nsonstigen Aufwand verursacht. Die Ermittlung eventueller Mehrkosten und deren \nBewertung als erheblich unter Einbeziehung der hypothetischen Kosten der \nErstellung der Einrichtungen am gegebenen Standort schließt eine Berücksichtigung \nder Tatsache des Vorhandenseins der Einrichtungen je nach den Umständen des \nEinzelfalles zwar nicht vollständig und von vornherein aus. \n\n54\n\nVgl. hierzu OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Februar 1991 - 3 A 291/88 -, NJW \n1991, 3233; PrOVG, Beschluss vom 23. Januar 1930 - V W 202/29 -, JW 1931, \n3490.\n\n55\n\nDer gegebene Zustand darf sich aber nicht schon ohne weiteres und aus sich \nheraus durchsetzen. Dabei kann auf sich beruhen, ob das Vorhandensein der \nWasserleitung und der beiden Kabel unter dem Gesichtspunkt der ursprünglichen -\n durch den Gestattungsvertrag mit dem früheren Eigentümer vermittelten - \nRechtmäßigkeit und des Kenntnisstandes des Klägers im Zeitpunkt des Erwerbs des \nGrundstücks mit stärkerem Gewicht hätte eingestellt werden dürfen; der Beklagte hat \nsich hierauf nicht gestützt. Jedenfalls ist es nicht zu beanstanden, dass die \nKostengegenüberstellung sich auf den Abschnitt der Trasse im Bereich des \nGrundstücks des Klägers beschränkt und den sonstigen Verlauf der Wasserleitung \nsowie der Kabel unberücksichtigt lässt. Das Unternehmen ist baulich seit Jahren \ndurchgeführt. Das Auslaufen des Nutzungsrechts am Grundstück des Klägers \nerfordert eine Entscheidung nach § 128 LWG ausschließlich unter dem \nGesichtspunkt des Lückenschlusses bei einem im Übrigen tatsächlich und rechtlich \nunangefochtenen Bestand, hingegen nicht ein fiktives Ausblenden der rechtmäßigen \nZustände außerhalb des betroffenen Grundstücks. Diese räumliche Beschränkung ist \nangesichts der Einbindung des Grundstücks in seine Umgebung sowie der \nursprünglichen Rechtmäßigkeit der Verlegung auch auf dem Grundstück auch mit \nBlick darauf unproblematisch, dass sie mit der Anerkennung gewisser Zwangspunkte \nfür die zu treffende Entscheidung einhergeht. Auch aus dem verfassungsrechtlichen \nSchutz des Eigentums des Klägers ergibt sich nicht, dass die Gegebenheiten der \nTrasse außerhalb des Grundstücks hypothetisch auszublenden und gänzlich neue \nTrassenvarianten zu betrachten wären. Demzufolge bestehen keine Bedenken \ngegen den Standpunkt des Beklagten, dass mit der Trasse in dem entlang des \nGrundstücks des Klägers verlaufenden Weg die nach den örtlichen Verhältnissen \nallein ernsthaft zu erwägende Alternative zum derzeitigen Verlauf der Trasse \neinbezogen worden ist. Gleichfalls rechtsfehlerfrei ist es, dass der Beklagte die \nbestehende Bündelung der Wasserleitung, des Stromkabels und des Steuerkabels \nzugrunde gelegt hat. Zwar kommt es für die Fortleitung des Wassers vom \nWasserwerk letztlich allein darauf an, dass auch die Stromversorgung und die \nSteuerung der Anlagentechnik am Wasserwerk funktionsfähig vorhanden sind. \nJedoch sind insofern im Zuge der seinerzeitigen Erstellung der für den Betrieb des \nWasserwerkes benötigten Einrichtungen rechtmäßig Tatsachen geschaffen worden. \nInsbesondere wird der Strom eben nicht aus dem örtlichen Netz bezogen, in dem \ndas Wasserwerk liegt, sondern mit dem (Stich-)Kabel parallel zur Wasserleitung an \ndas Wasserwerk herangeführt. § 125 Abs. 2 LWG gebietet auch diesbezüglich nicht \neine von der Realität außerhalb des Grundstücks des Klägers losgelöste, umfassend \nneue Konzeption für die Durchführung des Unternehmens, das ursprünglich auch in \nBezug auf dieses Grundstück die erforderliche rechtliche Absicherung besaß. Eine \nsolche neue Konzeption wäre bei gegebener Sachlage mit Folgen verbunden, die \nüber eine zu erwägende Verschonung des Eigentums des Klägers durch eine örtlich \nbegrenzte Verschiebung der Trasse weit hinausgehen würden. \n\n56\n\nDie Heranziehung der Kostenaufstellungen der Beigeladenen war dem Beklagten \nferner nicht deshalb verwehrt, weil es sich um eigene Angaben der Trägerin des \nUnternehmens handelt; Entsprechendes gilt für die gerichtliche Verwertung der \nAusarbeitungen der Beigeladenen. Entscheidend ist deren inhaltliche Aussagekraft, \nmithin deren fachliche Plausibilität. In dieser Richtung ist unverkennbar, dass die \nVerlegung von Leitungen und Kabeln in befestigtem Straßenraum im Allgemeinen \nhöheren Aufwand erfordert als eine Verlegung in angrenzendem unbefestigten \nGelände; Gleiches trifft zu für etwaige Unterhaltungsarbeiten. Denn bei offener \nBauweise fallen im Straßenraum - neben verkehrlichen Erschwernissen und \nhierdurch hervorgerufenen kostenintensiven Vorkehrungen - wegen der \nNotwendigkeit des Aufbrechens der befestigten Oberfläche und deren \nWiederherstellung notwendigerweise spezifische Kosten an, die außerhalb \nbefestigter Flächen nicht entstehen. Methoden zur unterirdischen Verlegung von \nLeitungen und Kabeln, durch die der für die Befestigung der Oberfläche \nanzusetzende Aufwand vermieden oder gemindert wird, sind bei üblicher Tiefenlage \nvon Leitungen tendenziell finanziell deutlich aufwendiger als Arbeiten mit offener \nBaugrube. Das spiegelt sich in der Kostengegenüberstellung der Beigeladenen \nüberzeugend wider. Die Beigeladene hat für die Trasse in dem vor dem Grundstück \nverlaufenden befestigten Weg ein kostspieliges Bohrverfahren mit zusätzlichen \nKosten für - wenngleich räumlich begrenzte - die Oberfläche betreffende Arbeiten \nberücksichtigt; hingegen hat sie für die Trasse auf dem flächenmäßig nur \nuntergeordnet bebauten und im übrigen landwirtschaftlich genutzten Grundstück des \nKlägers überwiegend wesentlich preiswertere Arbeiten in offener Bauweise \neingestellt. Diese Unterschiede wirken sich bei der Länge des in Frage stehenden \nStraßenabschnitts von ca. 260 m deutlich auf die Gesamtkosten aus. Das leuchtet \nohne weiteres ein, zumal die Wasserleitung und die Kabel in dem bei offener \nBauweise erstellten Graben verlegt werden können, ohne dass durch die Anzahl der \nLeitungen bzw. Kabel wesentliche Zusatzkosten entstehen, während sie in \nAnwendung des Bohrverfahrens jeweils für sich kostenwirksam in den Untergrund \neingebracht werden müssen. Fehler in der Systematik der Kostenaufstellungen oder \nbei den angesetzten Kostenfaktoren erschließen sich dagegen ebenso wenig wie in \nihrer Größenordnung unrealistische und daher für einen Kostenvergleich im Wege \nder Schätzung nicht geeignete Einzelpreise der im Einzelnen aufgelisteten Arbeiten. \nHinweise auf konkrete Mängel, die Anlass zu einer weitergehenden Sachaufklärung \ngeben könnten, benennt der Kläger nicht. Sein Bestreiten ist in keiner Hinsicht \nsubstantiiert.\n\n57\n\nDie auf der Grundlage der Kostengegenüberstellung zu erwartenden Mehrkosten \nder Trasse in dem Weg sind erheblich. Sie übersteigen die Kosten, mit denen im \nFalle der Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers für die Neuerstellung der \nvorhandenen Anlagen zu rechnen ist, um ca. 85.000,-- Euro ohne Mehrwertsteuer, \nalso um ca. 80 %; das ist sowohl prozentual als auch in der Summe durchaus \nbeträchtlich. Das Gewicht der bei Vermeidung der Inanspruchnahme des \nGrundstücks zusätzlich entstehenden Kosten wird nicht dadurch durchgreifend \nrelativiert, dass Bezugspunkt für die Bewertung von Mehrkosten als erheblich die \nKosten für die Gesamtheit aller Bestandteile des Unternehmens sind. Dieses \nKriterium für die Rechtmäßigkeit einer Duldungsverpflichtung bedeutet hier nach dem \noben Gesagten nicht, dass die Gesamtstrecke der Wasserleitung und der beiden \nKabel zu betrachten wäre; im Gegenteil ist, wie ausgeführt, in diesem \nZusammenhang allein der Abschnitt der Trasse im Bereich des Grundstücks des \nKlägers entscheidungserheblich. \n\n58\n\nDer vom Unternehmen zu erwartenden Nutzen für die öffentliche \nWasserversorgung übersteigt die dem Kläger drohenden Nachteile erheblich. \nSpürbare tatsächliche Beeinträchtigungen sind für den Kläger nicht zu befürchten. \nDie Wasserleitung und die beiden Kabel verlaufen in dem an den Weg \nangrenzenden Grundstücksstreifen. Die landwirtschaftliche Nutzbarkeit des im \nbaurechtlichen Außenbereich gelegenen Grundstücks wird, jedenfalls sofern sie wie \nin der Vergangenheit ausgeübt wird, nicht beeinträchtigt. Die Beibehaltung der \nbaulichen Nutzung der wohngenutzten Teilfläche des Grundstücks ist nicht in Frage \ngestellt. Eigenen Angaben zufolge hat der Kläger erst bei Ausschachtungsarbeiten \nvom Vorhandensein der Wasserleitung und der Kabel Kenntnis erlangt, also bis zu \ndiesem Zeitpunkt Auswirkungen der Wasserleitung und der Kabel nicht \nwahrgenommen. Bauliche Erweiterungen, die angesichts der erst vor einigen Jahren \nerfolgten Neubebauung völlig ungewiss sind, sind nicht ausgeschlossen oder \nunzumutbar erschwert. Der Kläger ist allenfalls gehalten, bei Baumaßnahmen einen \nAbstand von wenigen Metern zur Wasserleitung und den Kabeln einzuhalten. \nDadurch wird ihm auch wegen der Größe des Grundstücks nichts abverlangt, was \nnicht als billigerweise zumutbar bewertet werden könnte. Praktisch bestehen die \nAuswirkungen der Duldungsverfügung für den Kläger allein darin, dass er sein \nUnterlassungsbegehren nicht durchzusetzen vermag.\n\n59\n\nDas Unterbleiben der Festsetzung der Entschädigung bereits in der \nDuldungsverfügung ist kein zu deren Aufhebung führender Mangel. In der \nDuldungsverfügung ist geregelt, dass dem Kläger Entschädigung zu leisten ist, deren \nHöhe noch bestimmt werde. Das genügt den Anforderungen. Die Duldungsverfügung \nnach § 128 LWG ist nach der Rechtsprechung des Senats eine behördliche \nEntscheidung zur Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne \nvon Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Ferner ist bei einem die Eigentumsbeschränkung \naktualisierenden Verwaltungsakt nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts zugleich über einen ggf. erforderlichen Ausgleich \nzumindest dem Grunde nach zu entscheiden.\n\n60\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 \n(246).\n\n61\n\nDagegen trifft die Annahme des Klägers, geboten sei darüber hinaus eine \nEntscheidung auch hinsichtlich der Höhe der zu leistenden Entschädigung, \nverfassungsrechtlich nicht zu. Sie findet zudem in den einschlägigen \neinfachgesetzlichen Bestimmungen keine tragfähige Grundlage. Auch nach der \nNeufassung des § 134 LWG durch das Gesetz vom 3. Mai 2005 kann die \nBestimmung der Höhe der Entschädigung einer späteren Regelung vorbehalten \nbleiben (§ 134 Sätze 2 und 3 LWG).\n\n62\n\nDas Fehlen einer Regelung zur Erstattung der dem Kläger im \nVerwaltungsverfahren entstandenen Kosten ergibt ebenfalls keinen Ansatz für die \nAufhebung der Duldungsverfügung. Als Grundlage für einen Erstattungsanspruch \nkommt allein § 44 EEG in Betracht; § 146 LWG betrifft die Verfahrenskosten, \nworunter vorbehaltlich gesonderter - hier nicht gegebener - Regelungen die der \nBehörde entstandenen Kosten des Verfahrens zu verstehen sind. Unabhängig \ndavon, ob § 44 EEG hier Anwendung findet, zwingt die Vorschrift jedenfalls nicht \ndazu, die kostenbezogene Regelung mit der Sachentscheidung zu erlassen. Auch \nunterliegt eine Entscheidung, der eine an sich erforderliche \nKostenerstattungsregelung nicht beigefügt ist, nicht aus diesem Grunde der \nAufhebung.\n\n63\n\nDie Duldungsverfügung ist nicht ermessensfehlerhaft ergangen. Die seinem \nErmessen gezogenen Grenzen hat der Beklagte beachtet. Die an den Kläger \ngerichtete Aufforderung, das Durchleiten von Wasser durch die Leitung einschließlich \nder Kabel sowie die Unterhaltung der Leitung zu dulden, hält sich innerhalb der \nbehördlichen Befugnis, den Eigentümer zu verpflichten, das Durchleiten von Wasser \nund die Unterhaltung der Leitungen zu dulden. Entgegen der Meinung des Klägers \nist unerheblich, dass er nach dem Wortlaut der Duldungsverfügung zur Duldung nicht \nverpflichtet, sondern zu ihr aufgefordert worden ist. Die Duldung ist ihm, für ihn \nunschwer erkennbar, verbindlich aufgegeben worden. Eine solche Festlegung des \nVerhaltens stellt inhaltlich eine Verpflichtung auch dann dar, wenn das Wort \nVerpflichtung nicht verwendet wird. Ferner umfasst das in § 128 Abs. 1 LWG als \nGegenstand der Duldung bezeichnete Durchleiten des Wassers, wie ausgeführt, die \nhierfür erforderlichen technischen und baulichen Einrichtungen. \n\n64\n\nDer Beklagte hat auch sonst von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht. \nBereits aus der ausdrücklichen Erwähnung der Ausübung von Ermessen ergibt sich, \ndass der Beklagte sich des ihm eingeräumten Ermessensspielraums bewusst war. Er \nhat sich weiterhin, was den Kern jeder Ermessensbetätigung ausmacht, inhaltlich mit \nden widerstreitenden Belangen im Einzelnen befasst. Dabei hat er sich \nunmissverständlich davon leiten lassen, dass das öffentliche Interesse an einem \ngesicherten, zweckmäßigen und kostengünstigen Verlauf der leitungsmäßigen \nAnlagen der öffentlichen Wasserversorgung sowie das gleichgerichtete Interesse der \nBeigeladenen stärker ins Gewicht fallen als das Interesse des Klägers an einer \nVermeidung der Inanspruchnahme seines Grundstücks. Insbesondere hat der \nBeklagte die dem Kläger als Folge der Duldungspflicht drohenden Nachteile nicht in \nihren praktischen Auswirkungen und ihrer Tragweite zu gering eingeschätzt. Das \nVorbringen des Klägers, die Ausnutzbarkeit seines Grundstücks werde erheblich \nbeeinträchtigt und dessen Überbaubarkeit werde weitgehend eingeschränkt, steht \nweder mit der Randlage und Tiefenlage der Wasserleitung und der Kabel im \nEinklang noch mit der Außenbereichslage sowie der Größe und tatsächlichen \nNutzung des Grundstücks. \n\n65\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, \n§ 711 ZPO.\n\n66\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268660","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-09/20-a-2136-05","cited_norms":[{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"LwG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268660","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268660","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-09/20-a-2136-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268660","retrieved":"2026-07-09 02:37:49.899379+00:00"}}