{"status":"available","doknr":"OLD268666","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1109.15A2407.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-09","aktenzeichen":"15 A 2407/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit \nin dieser Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist seit dem Wintersemester (WS) 1992/93 an der Universität T. \neingeschrieben. Zunächst studierte er im Studiengang Wirtschaftswissenschaften, \nden er im WS 1999 nach insgesamt 15 Fachsemestern (FS) mit dem Diplom \nabschloss. Seit dem Sommersemester 2000 studiert er im Studiengang Lehramt \nSekundarstufe II, berufliche Fachrichtung. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 10. Januar 2004 forderte die Beklagte den Kläger für das SS \n2004 zur Zahlung einer Studiengebühr in Höhe von 650,00 EUR auf und führte zur \nBegründung aus: Der Kläger befinde sich im 24. Hochschulsemester und im \n9. Fachsemester des Studienganges \"Lehramt Sekundarstufe I \nWirtschaftswissenschaft\" und habe damit die 1,5fache Regelstudienzeit dieses \nStudienganges überschritten. Ihm stehe daher kein Studienguthaben mehr zur \nVerfügung, so dass er Studiengebühren zu entrichten habe. Ebenfalls unter dem 10. \nJanuar 2004 erstellte die Beklagte für den Kläger einen \"Kontoauszug zum SS 2004 \ngemäß Studienkonten- und finanzierungsgesetz (StKFG)\", der ein Studienguthaben \nvon 0 Semesterwochenstunden auswies.\n\n4\n\nAm 30. Januar 2004 legte der Kläger Widerspruch \"gegen den Bescheid vom \n10.1.04\" ein. Er machte geltend, die Erhebung von Studiengebühren stelle einen \nEingriff in sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG ) und einen \nVerstoß gegen das Sozialstaatsprinzip dar. Außerdem verstießen sowohl die \nLangzeitstudiengebühren als auch die Studiengebühren für ein Zweitstudium gegen \ndas Rückwirkungsverbot, da das Hochschulrecht des Landes Nordrhein-Westfalen \nmit § 10 des Hochschulgesetzes (HG), der ein gebührenfreies Studium gewährleiste, \neinen konkreten Vertrauenstatbestand enthalte. Darüber hinaus sei auch seine \nGremientätigkeit nicht hinreichend berücksichtigt worden. \n\n5\n\nDer Kläger stellte am 14. Mai 2004 einen Antrag auf Gewährung von \nBonusguthaben gemäß § 5 des Studienkonten- und - finanzierungsgesetzes (StKFG) \nund legte entsprechende Bescheinigungen des Allgemeinen \nStudierendenausschusses (AStA) bei, wonach er seit April 1998 Mitglied des \nStudierendenparlamentes und seit Februar 2000 Mitglied des AStA war. \n\n6\n\nDie Beklagte gewährte dem Kläger mit Schreiben vom 19. Mai 2004 ein \nBonusguthaben in Höhe von drei Regelabbuchungen und erteilte ihm eine neuen \nKontoauszug zur Berechnung seiner Studienzeiten, der - wiederum - kein \nRestguthaben auswies.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 19. Mai 2004 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den \nGebührenbescheid vom 10. Januar 2004 zurück und führte zur Begründung aus: Der \nauf § 9 Abs. 1 StKFG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Einrichtung \nund Führung von Studienkonten sowie über die Erhebung von Gebühren an den \nUniversitäten, Fach- und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (RVO-\nStKFG) beruhende Gebührenbescheid sei rechtmäßig. Dem Kläger stehe kein \nStudienguthaben zur Verfügung. Sein Guthaben sei nach § 11 RVO-StKFG zu \nberechnen, da er nach einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss in einem der \nAusbildung zum Lehramt für Berufskollegs bzw. der Sekundarstufe II, berufliche \nFachrichtung, dienenden Studiengang eingeschrieben sei. Dieses Guthaben habe \nder Kläger inzwischen verbraucht. Die Einführung von Studiengebühren stelle keinen \nVerstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG dar und entfalte auch keine unzulässige \nRückwirkung. Es verstoße nicht gegen das Sozialstaatsprinzip und verletze auch \nnicht den Vertrauensschutz. Die Gremientätigkeit des Klägers sei in ausreichendem \nMaße durch Anerkennung von drei vollen Regelabbuchungen berücksichtigt worden. \n\n8\n\nAm 28. Mai 2004 legte der Kläger gegen den Kontoauszug vom 19. Mai 2004 \nWiderspruch ein. Gegen den Gebührenbescheid hat der Kläger am 27. Mai 2004 \nKlage erhoben und ergänzend zu seinen früheren Ausführungen vorgetragen: Die \nAnerkennung von drei Regelabbuchungen für die Gremientätigkeit sei nicht \nausreichend. Er sei in vielfältiger Weise in verschiedenen Gremien der \nStudierendenschaft tätig und es müsse hierfür eine weitere Gewährung von \nBonusguthaben erfolgen. Die Beschränkung der zu gewährenden Bonusguthaben \nauf drei Regelabbuchungen durch § 5 Nr. 2 StKFG verstoße gegen das \nBenachteiligungsverbot des § 37 Abs. 3 des Hochschulrahmengesetzes (HRG).\n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\nden Gebührenbescheid vom 10. Januar 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Beklagten vom 19. Mai 2004 aufzuheben.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDie Beklagte hat ergänzend zu ihren Ausführungen in den angegriffenen \nBescheiden vorgetragen, die Studiengebühr stehe mit höherrangigem Recht in \nEinklang. Die Gremientätigkeit des Klägers könne eine weitere Anerkennung von \nBonusguthaben nicht rechtfertigen. Das Benachteiligungsverbot des § 37 Abs. 3 \nHRG habe in ausreichendem Maße in § 5 Nr. 2 StKFG seinen Niederschlag \ngefunden. \n\n14\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \nMit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen und rechtzeitig begründeten Berufung \nverfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen \nund trägt ergänzend vor: \n\n15\n\nDer Ausgleich einer Studienverzögerung wegen Gremientätigkeit in einem \nUmfang von maximal drei Semestern lasse die Wirklichkeit der universitären und \nstudentischen Selbstverwaltung außer Acht. Die Amtszeit der Funktionsträger \ninnerhalb der studentischen Selbstverwaltung betrage typischerweise ein Jahr, und \nfür jeweils diesen Zeitraum seien die Funktionsträger auch gewählt. Einer Tätigkeit \nim AStA gehe in aller Regel eine Mitgliedschaft im Studierendenparlament voraus. \nDementsprechend sei der Gesetzgeber verpflichtet, Bonusguthaben in einem dem \njeweiligen Einzelfall angemessenen Umfang zu gewähren, wie dies etwa in \nRheinland-Pfalz vorgesehen sei.\n\n16\n\nDie Regelung in § 93 Abs. 4 des Hochschulgesetzes des Landes Nordrhein-\nWestfalen (HG), wonach bei der Berechnung der Studienzeit für einen Freiversuch \nbis zu drei Semester wegen Gremientätigkeit unberücksichtigt bleiben könnten, \nkönne die Beschränkung auf drei Bonussemester nicht rechtfertigen, weil sie den \nselben Bedenken ausgesetzt sei wie diese Beschränkung. \n\n17\n\nStudierende brauchten sich auch nicht darauf verweisen zu lassen, dass ihnen \nnach dem System der Studiengebühren nach Ablauf der Regelstudienzeit ohnehin \nweitere gebührenfreie Semester für Gremientätigkeit blieben, da diese Semester \ndann nach Abschluss des Erststudiums nicht mehr als Restguthaben für ein etwaiges \nZweitstudium zur Verfügung stünden. Eine derartige Benachteiligung wolle § 37 Abs. \n3 HRG gerade verhindern.\n\n18\n\nSchließlich lasse sich auch aus 15 Abs. 3 Nr. 3 des \nBundesausbildungsförderungsgesetzes nichts für die Rechtsauffassung des \nVerwaltungsgerichts herleiten, zumal diese Norm für eine Ausbildungsförderung über \ndie Förderungshöchstdauer hinaus wegen Gremientätigkeit gerade keine starre \nzeitliche Grenze setze, sondern eine Leistung weiterer Ausbildungsförderung für eine \nangemessene Zeit vorschreibe. Abgesehen davon könnten Regelungen betreffend \ndie Erbringung - zumal betragsmäßig wesentlich höherer - staatlicher Geldleistungen \nnicht auf die spiegelbildliche Konstellation der Auferlegung von \nGeldleistungspflichten gegenüber dem Bürger übertragen werden. \n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\ndas angegriffene Urteil aufzuheben und \n\n21\n\ndie Beklagte zu verpflichten, dem Kläger weiteres Bonusguthaben in Höhe von \nmindestens vier Regelabbuchungen zu gewähren, einen dementsprechend \nkorrigierten Kontoauszug für das Sommersemester 2004 auszustellen, und \n\n22\n\nden Gebührenbescheid der Beklagten vom 10. Januar 2004 in der Gestalt ihres \nWiderspruchsbescheides vom 19. Mai 2004 aufzuheben. \n\n23\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nSie trägt vor:\n\n26\n\nDie Begrenzung der Gewährung von Bonusguthaben für drei Semester sei das \nErgebnis parlamentarischer Willenbildung, mit der die betroffenen Einzelinteressen \nunter Berücksichtigung der im Vordergrund stehenden Ausbildung in eine \nausgewogene Balance gebracht worden seien. \n\n27\n\nDer Gesetzgeber sei nicht zur Einführung einer allgemeinen \nAngemessenheitsprüfung verpflichtet gewesen, sondern habe mit der Höchstgrenze \nvon drei Semestern im Rahmen unüberprüfbaren politischen Ermessens eine \nRegelung treffen dürfen, die in besonderer Weise Rechtssicherheit garantiere.\n\n28\n\nFerner sei zu berücksichtigen, dass die Weiterführung des Studiums im \nAllgemeinen auch während der Gremienzugehörigkeit- wenn auch in \neingeschränktem Umfang - möglich sei, so dass eine pauschalierende \nBerücksichtigung der Gremienzugehörigkeit zulässig sei.\n\n29\n\nDer Kläger könne für seine Rechtsansicht aus § 37 Abs. 3 HRG nichts herleiten. \n§ 37 Abs. 3 HRG regele nur die Selbstverwaltung der Hochschule, nicht aber die der \nStudierendenschaft. Abgesehen davon liege kein finaler Eingriff des \nLandesgesetzgebers in die Selbstverwaltung der Studierenden vor. Jedenfalls sei ein \netwaiger Eingriff durch die dem Land obliegende Ausbildungsverantwortung und den \nGrundsatz der gebührenrechtlichen Gleichbehandlung gerechtfertigt. Sollten sich im \nEinzelfall nicht überbrückbare Kollisionen zwischen der Verpflichtung der \nStudierenden zur Mitwirkung an der Selbstverwaltung und den \nstudiengebührenrechtlichen Regeln ergeben, so läge ein wichtiger Grund i.S.v. § 12 \nAbs. 1 Sätze 2 und 3 HG vor, so dass die Mitwirkungsverpflichtung entfiele. \n\n30\n\nLetztlich sei auch der vom Verwaltungsgericht vorgenommene Wertungsabgleich \nmit § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG zutreffend, weil die zu Grunde liegenden Konstellationen \nvergleichbar seien. Bei der Ausbildungsförderung handele es sich um eine direkte \nZuwendung finanzieller Leistungen, bei der Studiengebührenfreiheit des \nErststudiums um eine indirekte staatliche Subvention der Ausbildung.\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und des beigezogenen \nVerwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen.\n\n32\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n33\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n34\n\nDie Klage ist sowohl hinsichtlich der Verpflichtungsbegehren als auch bezüglich \ndes Aufhebungsbegehrens zulässig.\n\n35\n\nSoweit sich die Klage auf die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung \nweiterer Bonussemester und die Ausstellung eines korrigierten Kontoauszugs richtet, \nist sie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Das auf \nGewährung weiteren Bonusguthabens gerichtete Begehren des Klägers lässt sich \nnicht im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Studiengebührenbescheid \ndurchsetzen, sondern ist nach der Konzeption des § 5 Nr. 2 StKFG als der \neinschlägigen Rechtsgrundlage im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen. \nGemäß § 5 Nr. 2 StKFG ist die Gewährung von Bonusguthaben nicht etwa lediglich \nrechtlich unselbstständiger Bestandteil der Gebührenfestsetzung im \nGebührenbescheid. Vielmehr erfolgt die Gewährung von Bonusguthaben in einem \neigenständigen Verwaltungsverfahren, das auf Antrag eingeleitet wird und mit einer \nEntscheidung zur Regelung eines Einzelfalles und damit mit einem Verwaltungsakt \nendet. Im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen ist auch die Verpflichtung der \nBeklagten zur Ausstellung eines die entsprechende Anzahl von Bonussemestern \nberücksichtigenden Kontoauszuges für das SS 2004. Dieser als Verwaltungsakt \nanzusehende Kontoauszug ist die vom Gesetz vorgesehene Grundlage für die \nEntscheidung über die Gebührenerhebung. Nach dem System des Studienkonten- \nund finanzierungsgesetzes erfolgt die Gebührenerhebung grundsätzlich in einem \nzweistufigen Verfahren. Dies gilt unabhängig davon, ob in einem weiteren \neigenständigen, vorgelagerten Verfahren Bonusguthaben gewährt wurde. Die erste \nVerfahrensstufe der Gebührenerhebung ist die Ausstellung eines Kontoauszuges an \ndie Studierenden, vgl. § 1 Abs. 1 RVO-StKFG. Dieser weist den Studiengang \neinschließlich der Fachsemester, etwaige gewährte Bonusguthaben einschließlich \ndes Grundes der Gewährung sowie das - sich nach alledem ergebende - aktuelle \nStudienguthaben aus. Das festgestellte Studienguthaben ist Grundlage der \nGebührenerhebung nach § 9 Abs. 1 StKFG. Eine Gebühr wird nämlich nur von den \neingeschriebenen Studierenden erhoben, denen kein Studienguthaben zur \nVerfügung steht. Angesichts der Bedeutung der Höhe des Studienguthabens für die \nGebührenerhebung handelt es sich insoweit nicht lediglich um eine unverbindliche \nMitteilung, sondern der Feststellung des Studienguthabens im Kontoauszug kommt \nRegelungscharakter zu. Dies entspricht der Ansicht des Gesetzgebers (vgl. LT-Drs. \n14/725, S. 32). Von der Rechtsform des Verwaltungsaktes gehen auch die \nVerwaltungsvorschriften zum StKFG und zur RVO-StKFG vom 2. Oktober 2003 aus, \nwenn danach (vgl. VV zu § 8 und § 11 RVO-StKFG) der Kontoauszug in bestimmten \nFällen unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen ist. Der Regelungscharakter der \nFeststellung des Studienguthabens wird nicht durch § 1 S. 3 1. Halbsatz RVO-StKFG \nin Frage gestellt, wonach die Angaben des Kontoauszugs im Falle eines \nHochschulwechsels für die aufnehmende nordrhein-westfälische Hochschule \nverbindlich sind. Daraus folgt nicht im Umkehrschluss die Unverbindlichkeit \nsämtlicher Angaben des Kontoauszugs in sonstigen Fällen. Vielmehr ist § 1 S.3 1. \nHalbsatz RVO-StKFG für die dort geregelte Konstellation - u.U. rein deklaratorisch - \nlediglich positiv die Verbindlichkeit aller Angaben im Kontoauszug zu entnehmen. \nFerner spricht es nicht gegen den Regelungscharakter jedenfalls der Feststellung \ndes Studienguthabens, dass ein Kontoauszug nicht etwa für jedes Semester \nausgestellt wird, sondern - abgesehen von den Fällen der Im- und der \nExmatrikulation - nur bei Änderungen des Kontos, die nicht lediglich auf einer \nRegelabbuchung beruhen. Die Ausstellung des Kontoauszugs lediglich in Fällen \n\"besonderer\" Kontoänderungen unterstreicht gerade die Notwendigkeit einer im \nInteresse der Rechtssicherheit auf Bestandskraft zielenden Entscheidung. Beruht \neine Änderung des Kontos lediglich auf einer Regelabbuchung, so ist Grundlage der \nGebührenerhebung das um die Regelabbuchung(en) verminderte Studienguthaben \ndes letzten Kontoauszugs. Der - einmal ausgestellte - Kontoauszug wird durch eine \nRegelabbuchung im Folgesemester auch nicht etwa unrichtig, denn er bezieht sich \njeweils nur auf die Verhältnisse in dem Semester, für das er ausgestellt worden \nist.\n\n36\n\nDie fehlende Durchführung des Vorverfahrens hinsichtlich der beiden \nVerpflichtungsbegehren steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, weil \nangesichts des am 28. Mai 2004 erhobenen und bislang nicht beschiedenen \nWiderspruchs, insoweit die Voraussetzungen der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO \nvorliegen. Dieser Widerspruch richtet sich sinngemäß nicht allein gegen den \nKontoauszug vom 19. Mai 2004, sondern auch gegen die darin dokumentierte \nAblehnung der Anerkennung weiterer Bonussemester.\n\n37\n\nDie Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die \nGewährung weiteren Bonusguthabens. Dementsprechend ist weder der \nKontoauszug vom 19. Mai 2004 für das SS 2004 noch der Gebührenbescheid der \nBeklagten vom 10. Januar 2004 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom \n19. Mai 2004 zu beanstanden.\n\n38\n\nDer Gewährung eines weiteren Bonusguthabens steht § 5 Nr. 2 StKFG \nentgegen, wonach Bonusguthaben für die Mitwirkung als gewählter Vertreter in \nOrganen der Hochschule, der Studierendenschaft oder der Studentenwerke \nhöchstens dreimal in Höhe einer Regelabbuchung gewährt werden kann. Dem \nKläger ist bereits ein Bonusguthaben in dieser Höhe gewährt worden, so dass er ein \nweiteres Bonusguthaben nicht beanspruchen kann. \n\n39\n\nDie Begrenzung des zu gewährenden Bonusguthabens durch § 5 Nr. 2 StKFG \nverstößt weder gegen Verfassungsrecht noch - was hier allein in Betracht gezogen \nwerden könnte - gegen § 37 Abs. 3 HRG (soweit es um die Anerkennung von Bonus-\nSemestern wegen Mitwirkung in Organen der Hochschule geht) bzw. gegen § 41 \nAbs. 3 HRG a.F. i.V.m. § 37 Abs. 3 HRG (soweit es um die Anerkennung von Bonus-\nSemestern wegen Mitwirkung in den Organen der Studierendenschaft geht).\n\n40\n\nGemäß § 37 Abs. 3 HRG dürfen die Hochschulmitglieder wegen ihrer Tätigkeit in \nder Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. § 37 HRG regelt ausschließlich die \nallgemeinen Grundsätze der Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule \n(Hervorhebung durch den Senat). Dementsprechend betrifft auch § 37 Abs. 3 HRG \ndas Benachteilungsverbot von Hochschulmitgliedern wegen ihrer Tätigkeit in der \nSelbstverwaltung der Hochschule, wozu nach nordrhein-westfälischem Landesrecht \ninsbesondere die Rektorin oder der Rektor, das Rektorat und der Senat (§ 18 HG) \nzählen. Demgegenüber ist § 37 Abs. 3 HRG unmittelbar nicht einschlägig, soweit \neine Tätigkeit in Organen der Studierendenschaft (Studierendenparlament und \nAllgemeiner Studentenausschuss, vgl. § 74 Abs. 1 HG) in Rede steht (dazu unten). \n\n41\n\n§ 37 Abs. 3 HRG scheidet als Maßstab für die Rechtmäßigkeitsprüfung des § 5 \nNr. 2 StKFG von vornherein aus, soweit es um die Gewährung von Bonusguthaben \nfür die Mitwirkung in Organen der Studentenwerke geht. Die Studentenwerke sind \nnach § 1 Abs. 1 StWG eigenständige rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts \nund damit keine Organe der Hochschule oder der Studierendenschaft.\n\n42\n\nDas in § 37 Abs. 3 HRG enthaltene Benachteiligungsverbot nicht dadurch \nverletzt, dass nach § 5 Nr. 2 StKFG insgesamt nur drei Bonus-Semester für die \nMitwirkung in Organen der Hochschule anerkannt werden können. Dabei kann der \nSenat offen lassen, ob die Pflicht zur Zahlung von Studiengebühren, die für alle und \ndamit auch für die in der Selbstverwaltung tätigen Studenten besteht, wenn sie über \nkein Studienguthaben mehr verfügen, überhaupt eine i.S. von § 37 Abs. 3 HRG \nbeachtliche Benachteiligung darstellen kann. Jedenfalls ist die Anerkennung von drei \nBonus-Semestern für die Tätigkeit in Organen der Hochschule durch § 5 Nr. 2 StKFG \nausreichend, um etwaige rechtsrelevante Nachteile von vornherein auszuschließen. \n\n43\n\n§ 5 Nr. 2 StKFG verstößt nicht gegen § 37 Abs. 3 HRG. Das in § 37 Abs. 3 HRG \nenthaltene Benachteiligungsverbot erschöpft sich nicht in einem Verbot \nzielgerichteter Diskriminierungen. Es soll daneben auch den Eintritt rechtlicher oder \ntatsächlicher Nachteile verhindern, die wegen der Tätigkeit in einem der genannten \nGremien entstehen können. Soweit es - wie hier - um die Frage geht, inwieweit das \nEngagement in der Selbstverwaltung im Hinblick auf die \nLangzeitstudiengebührenpflicht zu berücksichtigen ist, eröffnet § 37 Abs. 3 HRG als \nRahmenvorschrift dem Landesgesetzgeber einen Konkretisierungsspielraum, der \ndurch § 5 Nr. 2 StKFG nicht überschritten wird.\n\n44\n\nDer Wortlaut des § 37 Abs. 3 HRG \"dürfen ... nicht benachteiligt werden\" spricht \nzunächst eher für ein restriktives Normverständnis als reines Unterlassungsgebot im \nSinne der Unzulässigkeit einer zielgerichteten Diskriminierung. Insoweit würde § 37 \nAbs. 3 HRG allerdings mehr oder weniger Selbstverständliches regeln, nämlich, dass \netwa bei Prüfungen, Beförderungen, Promotionen und Berufungen niemand \nbenachteiligt werden darf, weil er sich an den Aufgaben der Selbstverwaltung \nbeteiligt hat. Der gesetzessystematische Zusammenhang zwischen dem dritten und \ndem ersten Absatz des § 37 HRG (Pflicht zur Mitwirkung an der Selbstverwaltung) \ndeutet allerdings einen weitergehenden - über ein reines Diskriminierungsverbot \nhinausreichen - Norminhalt an. Werden die Hochschulmitglieder durch § 37 Abs. 1 \nHRG zur Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule verpflichtet, so soll \ndurch § 37 Abs. 3 HRG sicher gestellt werden, dass ihnen keine Nachteile aus dieser \nTätigkeit entstehen. Ein Rückgriff auf die Entstehungsgeschichte des § 37 Abs. 3 \nSatz 3 HRG bestätigt dieses Normverständnis. Im ersten Gesetzentwurf der \ndamaligen Bundesregierung war eine § 37 Abs. 3 HRG entsprechende Regelung in § \n40 Abs. 3 Satz 1 HRG-E vorgesehen.\n\n45\n\nBT-Drs. 7/1328, 11.\n\n46\n\nDiese Bestimmung lautete: \"Den Hochschulmitgliedern darf aus ihrer Tätigkeit in \nder Selbstverwaltung kein Nachteil entstehen.\" In der Begründung des \nGesetzentwurfes,\n\n47\n\nBT-Drs. 7/1328, 63,\n\n48\n\nheißt es dazu: \"Satz 1 legt fest dass ihnen (d.h. den Hochschulmitgliedern) aus \nder Selbstverwaltungstätigkeit kein Nachteil entstehen darf. Die Bestimmung soll den \nin der Selbstverwaltung tätigen Hochschulmitgliedern keine Vorteile verschaffen, \nsondern verhindern, dass sie durch ihre Selbstverwaltungstätigkeit rechtlich oder \ntatsächlich schlechter gestellt werden, als sie ohne diese Tätigkeit gestellt wären. Für \nStudenten konkretisiert § 18 Absatz 2 diesen Grundsatz im Zusammenhang mit den \nRegelstudienzeiten: die Tätigkeit in den Organen der Hochschule und der \nStudentenschaft wird als besonderer Grund für die Gewährung einer über 6 Monate \nhinausgehenden Nachfrist für die Meldung zur Prüfung anerkannt. Nach § 40 Absatz \n3 Satz 1 ist die Tätigkeit von Studenten in der Selbstverwaltung aber auch bei \nweiteren Angelegenheiten zu berücksichtigen, insbesondere im Rahmen der \nAusbildungsförderung.\" § 40 Abs. 3 Satz 1 HRG-E ist anschließend auf einen \nlediglich mit dem Interesse an Klarstellung begründeten Änderungsvorschlag des \ndamaligen Ausschusses für Bildung und Wissenschaft gleichlautend mit der aktuellen \nGesetzesfassung formuliert worden. \n\n49\n\nBT-Drs. 7/2932, S.16.\n\n50\n\n§ 37 Abs. 3 HRG soll danach - neben einem Diskriminierungsverbot - aus der \nSelbstverwaltungstätigkeit entstehende rechtliche oder tatsächliche Nachteile \nverhindern. \n\n51\n\nVgl. Dallinger, in: Dallinger, HRG, § 37 Rn. 6; Reich, HRG, 8. Aufl. 2002, § 37 \nRn. 9.\n\n52\n\nInsoweit stellt die Gesetzesformulierung \"wegen ihrer Tätigkeit\" und nicht etwa \n\"durch ihre Tätigkeit\" (Hervorhebungen durch den Senat) allerdings klar, dass die \nbetroffenen Mitglieder die mit der Tätigkeit in der Selbstverwaltung typischerweise \nverbundenen zeitlichen, physischen und gegebenenfalls auch psychischen \nBelastungen zu tragen haben. Die daraus resultierende Beschwer mutet ihnen das \nGesetz im Interesse der Hochschule grundsätzlich ohne eine Kompensation zu. Das \nBenachteiligungsverbot kann daher nur für Nachteile gelten, die über die \nvorgenannten Beschwernisse hinausgehen. \n\n53\n\nVgl. Haase, in: Leuze/Epping, HG NRW (Stand: Juni 2005), § 12 Rn. 12 \nm.w.N.\n\n54\n\nDanach erfasst § 37 Abs. 3 HRG mit der Tätigkeit in der Selbstverwaltung \nverbundene Belastungen nur dann, wenn sie sich unvermeidbar nachteilig auf den \nFortgang des Studiums auswirken und zu dessen Verlängerung führen. Auch \ninsoweit kann jedoch nur eine der jeweiligen Benachteiligung angemessene \nKompensation geboten sein, denn § 37 Abs. 3 HRG berechtigt Hochschulmitglieder \nnicht, sich aus der Tätigkeit in der Selbstverwaltung Vorteile zu verschaffen.\n\n55\n\nVgl. Reich, HRG, 8. Aufl. 2002, § 37 Rn. 9\n\n56\n\nDeshalb kann § 37 Abs. 3 HRG von vornherein allenfalls zu einer Kompensation \nder im Einzelfall tatsächlich eingetretenen Studienverlängerung verpflichten. Im \nRegelfall wird es Studierenden nämlich möglich sein, neben einer Tätigkeit in einem \nGremium der Selbstverwaltung auch noch ihr Studium - sei es in vollem oder \neingeschränktem Umfang - vorantreiben zu können. Deshalb darf Studierenden nicht \nohne Weiteres für jedes Semester, in dem sie einem Gremium der \nHochschulselbstverwaltung angehören, ein \"Bonussemester\" im Hinblick auf den \nEintritt der Langzeitstudiengebührenpflicht eingeräumt werden. Eine \ndementsprechende Praxis würde sie jedenfalls in unzulässiger Weise besser stellen \nals Studierende, die ihr Studium ohne eine entsprechende Tätigkeit absolvieren. \n\n57\n\nA.A. Nagel, in: Denninger, Hochschulrahmengesetz, § 37 Rn. 25\n\n58\n\nIm Übrigen schreibt § 37 Abs. 3 HRG nicht zwingend vor, dass Studierenden \neine vollständige Kompensation für den auf Grund der Gremientätigkeit erlittenen \nZeitverlust zu gewähren ist. Mit der weitgehend kostenlosen zur Verfügung Stellung \nder für das Studium erforderlichen personellen und sachlichen Mittel ist im Interesse \neines effektiven Mitteleinsatzes und wegen des Ziels, möglichst vielen Bewerbern ein \nStudium zu ermöglichen, die berechtigte Erwartung verbunden, dass die \nStudierenden ihr Studium umsichtig planen und zielstrebig durchführen. Diese \nErwartung spiegelt sich in den durch §§ 10, 11 HRG vorgegebenen \nRegelstudienzeiten wieder. Deren Funktion liegt zwar in erster Linie in einer \ncurricularen Zeitvorgabe für die Auswahl und Begrenzung der Lerninhalte. Daneben \nverfolgen sie aber auch das Ziel der optimalen Nutzung der kostspieligen \nHochschuleinrichtungen. \n\n59\n\nBT-Drs. 7/1328, S. 42; vgl. auch Epping, in: Hailbronner/Geis, HRG, § 10 Rn. \n14.\n\n60\n\nDer Sache nach bezweckt die Regelstudienzeit daher auch eine \nStudienzeitbegrenzung nach oben, die ihren Sinn durch das hochschulpolitische Ziel \nerhält, die Dauer der Studien zu begrenzen, um die Hochschulstudiengänge zu \nentlasten.\n\n61\n\nVgl. Epping, in: Hailbronner/Geis, HRG, § 10 Rn. 14.\n\n62\n\nDieser Zielsetzung entspricht die Obliegenheit auch der in der \nHochschulselbstverwaltung tätigen Studierenden, die möglichst zügige Absolvierung \ndes Studiums gegebenenfalls durch die Investition zusätzlichen zeitlichen Aufwandes \nin zumutbarem Umfang sicherzustellen. Es liegt nicht mehr innerhalb des Zwecks der \nAusbildung, wenn Studierende eine Tätigkeit in der Selbstverwaltung entfalten, die \nihnen ein noch sinnvolles Studium in absehbarer Zeit nicht mehr ermöglicht. \nStudierende sind deshalb gehalten, ein vertretbares Maß an Gremientätigkeit zu \nwahren. Die Gremientätigkeit darf danach im Vergleich zum Studium nur von \nuntergeordneter Bedeutung sein.\n\n63\n\nBVerwG, Beschlüsse vom 1. Juni 1979 - BVerwG 5 B 75.78 - und vom 18. Juli \n1986 - 5 B 21/85 -.\n\n64\n\nDiese Grundsätze gelten auch in Ansehung der Pflicht zur Mitwirkung an der \nSelbstverwaltung der Hochschule. Diese Pflicht entsteht von vornherein nur dann, \nwenn sich nicht genügend andere Bewerber freiwillig finden.\n\n65\n\nDallinger, in: Dallinger, HRG, § 37 Rn. 3.\n\n66\n\nIm Übrigen kann die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung gemäß \n§ 12 Abs. 1 Satz 2 HG aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Die inhaltsgleiche \nBestimmung in § 37 Abs. 1 Satz 2 HRG a.F. ist durch das Vierte Gesetz zur \nÄnderung des Hochschulrahmengesetzes vom 20. August 1998 (BGBl. I, 2190) \naufgehoben worden, weil der Bundesgesetzgeber eine dementsprechende \nrahmenrechtliche Vorgabe für entbehrlich angesehen hat.\n\n67\n\nBT-Drs. 13/8796, S.25.\n\n68\n\n§ 12 Abs. 1 Satz 2 HG eröffnet die Möglichkeit, eine Funktionsübernahme in \nFällen individueller Unzumutbarkeit abzulehnen. Eine länger dauernde oder gar \nständige Belastung mit Aufgaben der Selbstverwaltung kann einem einzelnen \nMitglied nicht abverlangt werden. \n\n69\n\nHaase, in : Leuze/Epping, § 12 Rn. 7 m.w.N.\n\n70\n\nEin wichtiger Grund für die Ablehnung einer Funktion in der Selbstverwaltung der \nHochschule liegt deshalb jedenfalls vor, wenn die Übernahme der \nSelbstverwaltungstätigkeit die Beendigung des Studiums wesentlich verzögern \nwürde. Zur Übernahme von Selbstverwaltungstätigkeiten in einem Umfang, der das \neigentliche Studium in den Hintergrund treten lässt, kann ein Studierender nicht \nverpflichtet werden. \n\n71\n\nDie Beachtlichkeit der zeitlichen Inanspruchnahme durch Gremientätigkeit im \nRahmen des § 37 Abs. 3 HRG ist danach in tatsächlicher Hinsicht abhängig von der \nErmittlung des Zeitaufwandes im Einzelfall. In rechtlicher Hinsicht wird die \nBeachtlichkeit des so ermittelten Aufwandes begrenzt durch die Verpflichtung der \nStudierenden zu zusätzlichen zeitlichen Investitionen in zumutbarem Umfang und \ndurch die Verpflichtung, ein zumutbares Maß an Gremientätigkeit zu wahren. \nInwieweit Gremientätigkeit gemäß § 37 Abs. 3 HRG im Rahmen der \nLangzeitstudiengebührenpflicht zu berücksichtigen ist, lässt sich deshalb nur \naufgrund einer Gesamtwürdigung der vorgenannten Umstände beurteilen. Im \nHinblick auf diese auf Konkretisierung angelegten Rechtsfindung im jeweiligen \nEinzelfall eröffnet § 37 Abs. 3 HRG als Rahmenvorschrift gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz1 \nNr. 1a) GG dem Landesgesetzgeber einen Regelungsfreiraum, der durch § 5 Nr. 2 \nStKFG nicht überschritten wird.\n\n72\n\nOb rahmenrechtliche Bestimmungen abschließende Vollregelungen enthalten \noder dem Landesgesetzgeber Raum für eine inhaltliche Konkretisierung geben, ist \ndurch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der besondere Charakter rahmenrechtlicher \nVorschriften zu berücksichtigen. Nach Art. 75 Nr. 1a GG hat der Bund das Recht, \nunter den Voraussetzungen des Art. 72 GG Rahmenvorschriften über die \nallgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens zu erlassen. Der Gesetzgebung des \nBundes im Bereich des Hochschulwesens sind damit mehrfache Grenzen gesetzt. \nSie kann nur einen Rahmen darstellen, soweit ein Bedürfnis im Sinn des Art. 72 GG \nbesteht. Gemäß Art. 75 Abs. 2 GG dürfen Rahmenvorschriften zudem nur in \nAusnahmefällen in Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende Regelungen \nenthalten. Schließlich darf ein Rahmengesetz nur die Grundsätze für das \nHochschulwesen regeln, die wiederum nur allgemeiner Natur sein dürfen.\n\n73\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2004 - 2BvF 2/02 -, BVerfGE 111,226, 246 ff. \n\n74\n\nZwar darf der Bundesgesetzgeber beim Erlass von Rahmenvorschriften für \neinzelne Teile einer Gesetzgebungsmaterie auch eine Vollregelung mit unmittelbarer \nWirkung namentlich dann treffen, wenn an der einheitlichen Regelung dieser Frage \nein besonders starkes und legitimes Interesse besteht, sofern die Einzelregelung im \nZusammenhang eines Gesetzeswerkes steht, das - als Ganzes gesehen - dem \nLandesgesetzgeber noch Spielraum lässt und darauf angelegt ist, von ihm aufgrund \neigener Entschließung ausgefüllt zu werden.\n\n75\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2004, a.a.O., 250 m.w.N.\n\n76\n\nBei der Auslegung jeder rahmengesetzlichen Vorschrift ist die beschränkte \nGesetzgebungskompetenz des Bundes zu berücksichtigen, die im Zweifel dafür \nspricht, dass eine Vorschrift auf eine Ausfüllung durch den Landesgesetzgeber hin \nangelegt ist.\n\n77\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 1984 - 2 BvL 2/82 -, BVerfGE 66, 270,\n\n78\n\nEin dementsprechender Konkretisierungsspielraum kommt deshalb nicht nur \ndann in Betracht, wenn der Bundesgesetzgeber dies durch besondere \nFormulierungen, wie \"kann bestimmt werden\" zum Ausdruck gebracht hat. Vielmehr \nmuss die Frage der Ausfüllungsbedürftigkeit der Norm auch aus dem Sinn der \neinzelnen Vorschrift, aus ihrer Stellung im Zusammenhang des Gesetzes und aus \nder Entstehungsgeschichte der Norm beantwortet werden.\n\n79\n\nBVerfG, Beschluss vom 21. Januar 1969 - 2 BvL 11/64 -, BVerfGE 25, 142, \n152.\n\n80\n\nDer Wortlaut des § 37 Abs. 3 HRG gibt noch keinen Aufschluss darüber, ob der \nBundesgesetzgeber den Ländern hinsichtlich der näheren Ausgestaltung des \nBenachteiligungsverbots einen Regelungsfreiraum eingeräumt hat. Der oben \ndargelegte Sinn der Vorschrift und deren Entstehungsgeschichte sprechen aber für \ndieses Verständnis. \n\n81\n\nBT-Drs. 7/2932, 16, 49.\n\n82\n\nDie o.g. Begründung des Gesetzentwurfes verdeutlicht, dass der Gesetzgeber in \nden jeweils in Betracht kommenden Konstellationen für das allgemeine \nBenachteiligungsverbot die Möglichkeit eines gesetzlichen Konkretisierungsbedarfs \ngesehen hat. Ein dementsprechender Konkretisierungsbedarf besteht zwar nicht in \nFällen unmittelbarer, insbesondere finaler Benachteilung, weil sich der insoweit \nerfasste Anwendungsbereich ohne Weiteres aus der Vorschrift selbst erschließt. \nAuslegungsbedürftig und damit für den Landesgesetzgeber in unterschiedlicher \nWeise konkretisierbar sind aber die nach der Entstehungsgeschichte ebenfalls von \nder Norm erfassten Situationen möglicher mittelbarer Benachteiligungen (z.B. \nMeldung zur Prüfung/Ausbildungsförderung/Studiengebühren). Dieser \nAuslegungsbedarf besteht insoweit schon im Hinblick auf die Frage, ob überhaupt \neine erhebliche Benachteiligung vorliegt, und sodann hinsichtlich der Überlegung, in \nwelcher Weise diese Benachteiligung - soweit möglich - unterlassen bzw. \nausgeglichen werden kann. Die insoweit gegebene Offenheit des Rahmengesetzes \ngibt dem Landesgesetzgeber einen Gestaltungsspielraum. Er kann die \nrahmenrechtliche Vorgabe unverändert übernehmen und ihre Konkretisierung im \nEinzelfall der Rechtsanwendung und Rechtsfortbildung anhand des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes überlassen. Er kann aber auch das Vorliegen und \ndie Modalitäten der Vermeidung mittelbarer Nachteile durch bereichsspezifische \nBestimmungen regeln, auf diese Weise den in § 37 Abs. 3 HRG verwendeten \nunbestimmten Rechtsbegriffen konkretere Konturen geben und dadurch die \nRechtsanwendung von dieser Aufgabe entlasten.\n\n83\n\nVgl. für das Nebentätigkeitsrecht: BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C \n32/04 -, BVerwGE 124, 347 ff.\n\n84\n\nDer nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber hat von dem ihm durch § 37 \nAbs. 3 HRG eingeräumten Gestaltungsspielraum in differenzierter Weise Gebrauch \ngemacht. Im Grundsatz hat er die Regelung des § 37 Abs. 3 HRG durch § 12 Abs. 2 \nSatz 1 HG im Wesentlichen wortgleich in das Landesrecht übernommen und ihre \nKonkretisierung im Einzelfall der Rechtsanwendung und Rechtsfortbildung anhand \ndes Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes überlassen. Mit der Einführung von \nallgemeinen Studiengebühren durch das Studienkonten- und -finanzierungsgesetz \nvom 28. Januar 2003 hat er den durch § 37 Abs. 3 HRG gesteckten Rahmen im \nHinblick auf die Erhebung von Studiengebühren durch § 5 Nr. 2 StKFG in rechtlich \nnicht zu beanstandender Weise ausgefüllt. \n\n85\n\nIm Hinblick auf die gemäß § 11 HRG vorgegebene Regelstudienzeit sowie die \nVerpflichtung der Studierenden, die zeitlichen Belastungen durch Gremientätigkeit \ndurch Mehrarbeit in zumutbarem Umfang auszugleichen und ein zumutbares Maß an \nGremientätigkeit zu wahren, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Anzahl der sog. \nBonussemester für eine Tätigkeit in der Selbstverwaltung der Hochschule auf 3 \nbeschränkt wird. Diese Regelung ermöglicht es den Studierenden, sich in \nerheblichem Umfang, nämlich etwa für ein Drittel der üblichen Regelstudienzeit, \nausschließlich in der universitären Selbstverwaltung zu engagieren, ohne dadurch \neintretende Nachteile im Hinblick auf die Studiengebührenpflicht befürchten zu \nmüssen. Nimmt eine Tätigkeit in der Selbstverwaltung die Arbeitskraft von \nStudierenden nur zu einem Teil in Anspruch, so kann die Gremientätigkeit ohne \nnegative Auswirkungen auf die Langzeitstudiengebührenpflicht sogar über einen \nnoch längeren Zeitraum erstreckt werden. \n\n86\n\nDie lediglich begrenzte Gewährung von Bonusguthaben verstößt auch nicht \ngegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgende \nVertrauensschutzprinzip. Allerdings kommt den Regelungen des am 1. Februar 2003 \nin Kraft getretenen Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes (unechte) \nRückwirkung zu, \n\n87\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2004 - 8 A 3358/04 -, DVBl. 2005, \n518,\n\n88\n\ngegen die insoweit aber keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. \n\n89\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 1 BvR 1938/05 -; vgl. auch \nBeschluss vom 31.März 2006 - 1 BvR 1750/01 - (Langzeitstudiengebühr nach dem \nbaden-württembergischen Landeshochschulgebührengesetz); BVerwG, Beschluss \nvom 12. Juli 2005 - 6 B 22/05 -; OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2004, a.a.O. \n\n90\n\nDies gilt auch für § 5 Nr. 2 StKFG, der ebenfalls unechte Rückwirkung entfaltet, \nweil die damit vorgegebene Beschränkung des Bonusguthabens sich auch auf \nTätigkeiten in der Selbstverwaltung vor dem In Kraft Treten des Gesetzes erstreckt. \nDie insoweit bestehenden verfassungsrechtlichen Schranken aus den \nrechtsstaatlichen Prinzipien der Rechtssicherheit sowie der Verhältnismäßigkeit \nwerden jedoch ebenfalls eingehalten. Diese sind überschritten, wenn der Einzelne \nsein Vertrauen auf den Fortbestand der bestehenden Rechtslage durch konkrete \nGrundrechtsbetätigung ins Werk gesetzt hat und die Enttäuschung dieses \nVertrauens schwerer wiegt als die Interessen der Allgemeinheit an der Veränderung \nder rechtlichen Rahmenbedingungen. \n\n91\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Juni 1978 - 2 BvR 71/76 -, BVerfGE 48, 403, \n413 ff., vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99, 461/85 -, BVerfGE 72, 175, 196, vom 14. Mai \n1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200, 241 ff.; und vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, \n48/92 -, BVerfGE 95, 64, 86. \n\n92\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Wie das erkennende Gericht \nbereits entschieden hat,\n\n93\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2004, a.a.O.,\n\n94\n\nist eine etwaige Erwartung der Studierenden, ihr bisheriges Studienverhalten \nwerde ohne gebührenrechtliche Auswirkungen bleiben, nicht schutzwürdig. Diese gilt \nauch hinsichtlich einer etwaigen Erwartung, die Tätigkeit in Gremien werde im Falle \neiner Gebührenerhebung unbegrenzt zu Gunsten des Gebührenpflichtigen \nberücksichtigt. Nach den vorstehenden Erwägungen bietet § 37 Abs. 3 HRG keine \nGrundlage für ein dementsprechendes schutzwürdiges Vertrauen. \n\n95\n\n§ 5 Nr. 2 StKFG ist im Hinblick auf § 37 Abs. 3 HRG auch insoweit unbedenklich, \nals es die Begrenzung des Bonusguthabens für die Mitwirkung in der \nSelbstverwaltung der Studierendenschaft betrifft. Insoweit verstößt § 5 Nr. 2 StKFG \nnicht gegen § 41 Abs. 3 Satz 1 HRG a.F. i.V.m. § 37 Abs. 3 HRG. Die Regelung in \n§ 41 Abs. 3 Satz 1 HRG a.F., wonach § 37 Abs. 3 für die Mitwirkung in den Organen \nder Studierendenschaft entsprechend gilt, ist hier statt der im Wesentlichen \ninhaltsgleichen Regelung in § 41 Abs. 3 HRG i.d.F. des Sechsten Gesetzes zur \nÄnderung des Hochschulrahmengesetzes (BGBl. I, S. 3138) heranzuziehen. Das \nSechste Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes ist nämlich hinsichtlich \nder Änderung des § 41 HRG a.F. durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom \n26. Januar 2005,\n\n96\n\nBVerfG, Urteil vom 27. Juli 2004, a.a.O.,254 ff.,\n\n97\n\nfür nichtig erklärt worden. Dadurch ist allerdings im hier relevanten \nZusammenhang keine Änderung der Rechtslage eingetreten. Infolge der \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist § 41 HRG a.F., der in Absatz 3 \neine im Wesentlichen inhaltsgleiche Verweisung enthielt, wieder in Geltung getreten. \nWird eine Gesetz für nichtig erklärt, so lebt dadurch grundsätzlich die zuvor geltende \nRegelung wieder auf, es sei denn, das frühere Gesetz ist durch das - insoweit \nverfassungsrechtlich unbedenkliche - Änderungsgesetz ausdrücklich oder \nsinngemäß - in jedem Falle aufgehoben worden.\n\n98\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96 -, \nBVerfGE 102, 197, 208, und vom 21. November 2001 - 1 BvL 19/93 u.a. -, BVerfGE \n104, 126, 150; Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 6. Auflage \n2004, Rn. 455 ff. \n\n99\n\nDavon kann hier nicht die Rede sein, zumal § 41 HRG die gemäß § 41 HRG a.F. \nnoch fakultative Bildung von Studentenschaften (lediglich) obligatorisch \nvorgeschrieben hat. Im Hinblick darauf, dass das Bundesverfassungsgericht in der \nvorgenannten Entscheidung gerade die Pflicht zur Bildung von Studierendenschaften \nals verfassungswidrig angesehen hatte, bestehen gegen die Heranziehung des § 41 \nAbs. 3 Satz 2 HRG a.F. auch insoweit keine Bedenken. Gilt damit das in § 37 Abs. 3 \nHRG enthaltene Benachteiligungsverbot entsprechend zwar auch für die Mitwirkung \ndes in Organen der Studentenschaft, so wird es aber nicht dadurch verletzt, wenn \nnach § 5 Nr. 2 StKFG insgesamt nur drei Bonus-Semester anerkannt werden \nkönnen. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen \nwerden, wobei anzumerken ist, dass diese hier erst Recht gelten, weil - im \nGegensatz zur Mitwirkungspflicht in Organen der Selbstverwaltung der Hochschule - \neine gesetzliche Mitwirkungspflicht in Organen der Studierendenschaft nicht besteht. \nEine solche Pflicht wird weder unmittelbar noch durch eine etwaige Verweisung auf § \n37 Abs. 1 Satz 1 HRG begründet.\n\n100\n\nDie Anfechtungsklage ist ebenfalls unbegründet. Der angefochtene \nGebührenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG i.V.m. § \n12 Abs. 1 Satz 1 RVO-StKFG.\n\n101\n\nDie mit der Klage ursprünglich vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken \ngegen die Einführung einer Studiengebühr für sog. Langzeitstudierende greifen aus \nden insoweit vom Verwaltungsgericht genannten und im Berufungsverfahren vom \nKläger auch nicht mehr in Zweifel gezogenen Gründen nicht durch. Auch das \nBundesverfassungsgericht hat mittlerweile die verfassungsrechtliche \nUnbedenklichkeit der Langzeitstudiengebühr gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG \nfestgestellt.\n\n102\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2006, a.a.O.; vgl. auch Beschluss vom \n31.März 2006, a.a.O. (Langzeitstudiengebühr nach dem baden-württembergischen \nLandeshochschulgebührengesetz)\n\n103\n\nGegen die Richtigkeit der Berechnung der Gebühr im Übrigen werden Bedenken \nweder geltend gemacht, noch sind diese sonst ersichtlich.\n\n104\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\n\n105\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n106","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268666","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-09/15-a-2407-05","cited_norms":[{"jurabk":"HRG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":42},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268666","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268666","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-09/15-a-2407-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268666","retrieved":"2026-07-09 02:37:50.414989+00:00"}}