{"status":"available","doknr":"OLD268702","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1108.17B2027.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-08","aktenzeichen":"17 B 2027/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung vom 16. August 2005 wird angeordnet.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Sein Interesse, von der Vollziehung der \nmit seinem Widerspruch angefochtenen Versagung der Verlängerung der ihm erteilten \nAufenthaltserlaubnis und der damit verbundenen Abschiebungsandrohung vorläufig verschont \nzu bleiben, überwiegt derzeit das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung.\n\n3\n\nBei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen \nsummarischen Überprüfung lässt sich die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Versagung der \nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht feststellen. Es erscheint zweifelhaft, ob der \nAntragsteller durch die verspätete Beantragung der Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis \neinen assoziationsrechtlichen Anspruch aus Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich ARB 1/80 \nund ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht verloren hat.\n\n4\n\nZunächst ist festzustellen, dass der Antragsteller nach Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich \nARB 1/80 das Recht auf Weiterbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber erworben hatte. Der \nAntragsteller war ein Jahr lang, nämlich in der Zeit vom 25. Februar 2003 bis zum 24. \nFebruar 2004, bei demselben Arbeitgeber (G. D. N. H. ) beschäftigt und verfügte \nweiterhin über einen Arbeitsplatz. Diese Beschäftigung war auch ordnungsgemäß. Denn der \nAntragsteller war in diesem Zeitraum unstreitig sowohl im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis \nals auch einer Arbeitserlaubnis.\n\n5\n\nDie vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Annahme des \nBundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 29. April 1997 - 1 C 3.95 -, InfAuslR 1997, \n346 ff., dass ein erworbenes Recht nach Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich ARB 1/80 \nuntergeht, wenn es der türkische Arbeitnehmer - wie hier - versäumt, vor Ablauf seiner \nArbeitserlaubnis einen hierauf gerichteten Verlängerungsantrag zu stellen,\n\n6\n\na.A. VG Frankfurt, Urteil vom 6. Juni 2001 - 1 E 3234/00 (2) - NVwZ-RR 2002, 386 und \nGutmann, in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, ARB Artikel 6 Rdnr. 133 f. \nund 274,\n\n7\n\nbedarf im Lichte der später ergangenen Urteile des Europäischen Gerichtshofs zur \nRechtsposition eines durch den Assoziationsratsbeschluss 1/80 berechtigten türkischen \nStaatsangehörigen einer erneuten Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren, gegebenenfalls \nder Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs.\n\n8\n\nDer Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 lässt zwar die Befugnis der Mitgliedstaaten \nunberührt, Vorschriften sowohl über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr \nHoheitsgebiet als auch über die Voraussetzungen für deren erste Beschäftigung zu erlassen. \nAnders verhält es sich aber, wenn der türkische Arbeitnehmer bereits eine Rechtsposition \nnach dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 erlangt hat. So geht der Europäische Gerichtshof \nin ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 genannten Rechte \ndes Begünstigten unabhängig davon sind, dass die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ein \nspezielles Verwaltungsdokument wie eine Arbeitserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis \nausstellen.\n\n9\n\nVgl. z.B. EuGH, Urteil vom 30. September 1997 - C-98/96 (Ertanir) -, InfAuslR 1997, \n434 Rdnr. 55 und 66.\n\n10\n\nBeiden Bescheinigungen wird nur eine deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion \nzugewiesen. Zu beachten ist ferner, dass die Mitgliedstaaten für Verstöße gegen solche \nObliegenheiten zwar Sanktionen verhängen dürfen, die denen entsprechen, die bei \ngeringfügigen Zuwiderhandlungen von Inländern gelten; sie dürfen jedoch keine \nunverhältnismäßigen Sanktionen vorsehen, die - wie hier - eine Beeinträchtigung des \nunmittelbar aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 folgenden Aufenthaltsrechts schaffen würden.\n\n11\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 16. März 2000 - C-329/97 (Ergat) -, InfAuslR 2000, 217 Rdnr. \n56, 58 und 62.\n\n12\n\nDieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat der Gesetzgeber in § 4 Abs. 5 \nund Abs. 3 Satz 2 des zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes Rechnung \ngetragen. Darin erkennt er an, dass eine Aufenthaltserlaubnis und eine damit verbundene \nBerechtigung zur Ausübung einer Beschäftigung nur deklaratorischer Natur sind und lediglich \nzum Nachweis der Rechte dienen, sofern das Aufenthaltsrecht aus dem \nAssoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 tatsächlich besteht.\n\n13\n\nVgl. BT-Drucks. 15/420 zu § 4 Abs. 5 AufenthG.\n\n14\n\nVor diesem Hintergrund spricht derzeit vieles dafür, dass ein türkischer Staatsangehöriger \ndurch den Nichtbesitz bloß deklaratorischer Verwaltungsdokumente seinen - wie hier - bereits \nerworbenen Rechtsanspruch aus Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich ARB 1/80 auf Ausübung \neiner unselbständigen Erwerbstätigkeit bei demselben Arbeitgeber nicht verlieren kann.\n\n15\n\nIm Übrigen erscheint fraglich, ob das Bundesverwaltungsgericht an seiner \nentgegengesetzten Rechtsauffassung im Urteil vom 29. April 1997 noch festhält. In seinem \nUrteil vom 19. September 2000 - 1 C 13/00 -, InfAuslR 2001, 61 hat es angenommen, dass \nein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht deshalb erlischt, weil der Antrag auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Ablauf einer vorangegangenen \nAufenthaltsbewilligung gestellt worden ist. Auch wenn die Zeit zwischen dem Ablauf der \nAufenthaltsbewilligung und Antragstellung - anders als hier - nur wenige Tage betragen hat, \nverdeutlicht die Entscheidung, dass der im Urteil vom 29. April 1997 aufgestellte Grundsatz \ndes Verlustes eines Rechts aus dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 bei nicht rechtzeitiger \nGeltendmachung durch einen Antrag auf Verlängerung der Arbeits- und der \nAufenthaltserlaubnis zumindest nicht mehr (uneingeschränkt) aufrechterhalten worden \nist.\n\n16\n\nDem aus Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich ARB 1/80 folgenden Recht auf \nWeiterbeschäftigung steht nicht entgegen, dass die Arbeitsverwaltung wegen des Vorrangs \nanderer Beschäftigter Bedenken gegen die Erteilung einer Arbeitserlaubnis geäußert hatte. \nDie Arbeitsverwaltung war - worauf der Antragsteller zutreffend hingewiesen hat - nicht mehr \nberechtigt, das unmittelbar aus dem Assoziationsratsbeschluss folgende Recht auf \nWeiterbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber Bedingungen zu unterwerfen oder seine \nAusübung einzuschränken.\n\n17\n\nSchließlich ist die Rechtsposition des Antragstellers nicht deshalb erloschen, weil er \nzeitweise bei seinem Arbeitgeber nicht beschäftigt war. Denn der Antragsteller war an der \nBeschäftigung allein durch Maßnahmen des Antragsgegners gehindert. Dass der Antragsteller \nseine bisherige Beschäftigung bei seinem Arbeitgeber nicht wieder aufnehmen kann, ist nicht \nersichtlich und wird auch nicht vorgetragen.\n\n18\n\nDa die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Versagung der \nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus den vorstehenden Gründen gegenwärtig offen \nsind, führt eine von den Erfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung zu einem \nüberwiegenden Interesse des Antragstellers daran, von der Vollziehbarkeit der Verfügung bis \nzur Klärung der offenen Fragen im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben. Hierfür \nspricht, dass gewichtige Anhaltspunkte für ein assoziationsrechtliches \nWeiterbeschäftigungsrecht bestehen, das dem Antragsteller ein weiteres Aufenthaltrecht im \nBundesgebiet vermitteln kann. Dem vorläufigen Verbleib stehen andererseits - soweit \nersichtlich - keine nennenswerten öffentlichen Interessen entgegen. Namentlich ist nichts \ndafür bekannt, dass der Antragsteller sich während seines Aufenthalts in Deutschland strafbar \ngemacht hätte oder er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts öffentliche Mittel in Anspruch \nnimmt.\n\n19\n\nIst ausgehend vom Vorstehenden offen, ob der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig \nist, hat auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die \nAbschiebungsandrohung Erfolg.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf \n§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268702","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-08/17-b-2027-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268702","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268702","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-08/17-b-2027-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268702","retrieved":"2026-07-09 02:37:53.268020+00:00"}}