{"status":"available","doknr":"OLD268703","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1108.12B2077.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-08","aktenzeichen":"12 B 2077/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die \nWieder-herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerin gegen den Widerruf der Tagespflegeerlaubnis abzulehnen, nicht in \nFrage. \n\n4\n\nDie angefochtene Widerrufsverfügung vom 20. Juli 2006 wird sich bei \nÜberprüfung im Hauptsacheverfahren mit deutlicher Wahrscheinlichkeit als \nrechtmäßig erweisen. \n\n5\n\nDas sinngemäße Vorbringen der Antragstellerin, sie sei entgegen der Auffassung \ndes Antragsgegners weiterhin eine im Sinne des § 43 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB VIII \nfür die Kindertagespflege geeignete Person, greift bei der hier allein gebotenen und \nmöglichen summarischen Prüfung nämlich nicht durch. \n\n6\n\nNach § 43 Abs. 1 SGB VIII bedarf derjenige, der Kinder außerhalb ihrer \nWohnung in anderen Räumen während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich \ngegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will (Tagespflegeperson), der \nErlaubnis. Diese Erlaubnis wird nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII erteilt, wenn die \nPerson für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet in diesem Sinne sind \nPersonen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und \nKooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen \nTagespflegepersonen auszeichnen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII) und über \nkindgerechte Räumlichkeiten verfügen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII). Sie sollen \nzudem - so § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII - über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der \nAnforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen \nerworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Der Begriff der Eignung der \nTagespflegeperson ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung und \nAnwendung der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. \n\n7\n\nVgl. schon VG Aachen, Beschluss vom 15. Mai 2006 - 2 L 193/06 -, Juris, \nnachgehend OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 12 B 800/06 -; vgl. ferner \nStähr, in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch, SGB VIII, Stand: Oktober 2006, K § 43 Rz. \n15. \n\n8\n\nMit Blick auf die in § 43 Abs. 2 Sätze 2 und 3 deutlich erkennbare Zielrichtung \ndes § 43 Abs. 2 SGB VIII, über das Merkmal der Eignung der Tagespflegeperson \nQualitätsstandards zu setzen und eine kindgerechte Pflege der zu betreuenden \nKinder sicherzustellen, kann sich eine Tagespflegeperson u. a. nur dann durch ihre \nPersönlichkeit und Sachkompetenz im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII \n\"auszeichnen\", wenn sie den zu betreuenden Kindern ein in jeder Beziehung, d. h. \nnicht etwa nur in Bezug auf die Räumlichkeiten (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII), \nkindgerechtes Umfeld zur Verfügung stellt und die Kinder bei der Tagespflege \ndeshalb auch nicht solchen Risiken oder Gefährdungen aussetzt, die ihrer \nEntwicklung schaden können. \n\n9\n\nVgl. auch VG Aachen, Beschluss vom 15. Mai 2006 \n\n10\n\n- 2 L 193/06 -, wonach die Voraussetzung, dass in der Pflegestelle für die in \nTagespflege aufgenomme-nen Kinder keine anderen, d. h. nicht unmittelbar in der \nPerson der Pflegeperson oder der sächlichen Ausstattung der zur Tagespflege \ngenutzten Wohnung liegenden, für ihre Entwicklung schädlichen Risiken oder \nGefährdungen vorhanden sind, eine quasi stillschweigende, weil offensichtliche \nVoraussetzung darstellt. \n\n11\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze spricht Überwiegendes dafür, dass die \nAntragstellerin die erforderliche persönliche Eignung nicht (mehr) aufweist. Denn \nnach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Antragstellerin nicht stets \nhinreichend sicher die Gefahr ausschließen kann, dass die von ihr betreuten Kinder \nim Tagespflegehaushalt miterleben müssen, dass der Ehemann der Antragstellerin \nden eigenen, in diesem Haushalt lebenden Söhnen gegenüber Gewalt androht oder \nsogar anwendet. Schon das Miterleben von Konfliktsituationen, die in eine \nGewaltandrohung einmünden, stellt aber für die betroffenen Kinder ein erhebliches \nEntwicklungsrisiko dar. Denn bei den zu betreuenden Kindern handelt es sich \nregelmäßig noch um Kinder im Vorschulalter, die - gerade in fremder Umgebung - \nbesonders sensibel auf Risiken und Gefährdungen reagieren, Erlebnisse der \nvorgenannten Art noch nicht hinreichend verarbeiten können und insoweit sogar der \nGefahr einer Traumatisierung ausgesetzt sind. Der Einwand, den die Antragstellerin \nin diesem Zusammenhang mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2006 gegen die - \nzutreffende - Annahme des Antragsgegners, schon das Miterleben von Gewalt oder \nGewaltandrohung sei mit dem Förderungsauftrag der Kindertagespflege unvereinbar, \nerhoben hat, ist offensichtlich unerheblich. Denn der behauptete Umstand, in \nModellprojekten in Kindertageseinrichtungen würden mittlerweile kontrollierte \"Box- \noder Ringkämpfe\" als Mittel der Konfliktlösung eingesetzt, besagt nichts darüber, ob \nes der Entwicklung von Kindern im Vorschulalter schaden kann, eine nicht zuvor \nvereinbarten Regeln folgende, sondern gleichsam unkontrollierte Gewaltandrohung \noder -ausübung durch eine erwachsene Person gegenüber einem Kind mitzuerleben. \n\n12\n\nDas Vorbringen der Antragstellerin, das einmalige \"Hinterherwerfen eines \nPinsels\" stelle, wie auch der Antragsgegner eingeräumt habe, keine (massive) \nGefährdung des Wohls des betroffenen Sohnes der Antragstellerin dar und könne \nschon deshalb und erst recht auch keine Gefährdung des Kindeswohls der betreuten \nKinder begründen, geht fehl. Die gezogene Schlussfolgerung besagt für die hier zu \nbeantwortende Frage der Eignung der Tagespflegeperson schon grundsätzlich \nnichts. Denn die Voraussetzungen für die Annahme einer Kindeswohlgefährdung \nsind keineswegs deckungsgleich mit den Voraussetzungen des hier einschlägigen § \n43 Abs. 2 SGB X, deren Vorliegen im übrigen nicht von den möglicherweise nicht \noder nur unzureichend unterrichteten oder zu einer fehlerhaften Bewertung \ngelangenden Eltern der Tagespflegekinder, sondern von dem Antragsgegner zu \nprüfen ist. Mit dem insbesondere in § 8a SGB VIII verwendeten Begriff der \nKindeswohlgefährdung knüpft das Kinder- und Jugendhilferecht an den aus § 1666 \nAbs. 1 BGB bekannten Terminus an. Er markiert dort die Interventionsschwelle, von \nder an der Staat in Gestalt des Familiengerichts in das elterliche Sorgerecht \neingreifen darf und auch muss, um in Ausübung seines Wächteramtes (Art. 6 Abs. 2 \nSatz 2 GG) das Kind vor Gefahren zu schützen, wenn die Eltern nicht fähig oder \nnicht willens sind, diese Gefahren abzuwehren. Eine Kindeswohlgefährdung liegt \ndann vor, wenn eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende \nGefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine \nerhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des \nKindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt; typische Anwendungsfälle sind \nKindesmisshandlung, sexuelle Gewalt und Vernachlässigung. \n\n13\n\nZum Ganzen vgl. Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 8a Rn. 14, m. w. N. \n\n14\n\nMit Blick auf die bereits dargelegte Zielrichtung des § 43 Abs. 2 SGB VIII, über \ndas Merkmal der Eignung der Tagespflegeperson Qualitätsstandards zu setzen und \neine in jeder Beziehung kindgerechte Pflege der zu betreuenden Kinder \nsicherzustellen, liegt es auf der Hand, dass die Eignung einer Tagespflegeperson \nnicht erst dann verneint werden kann, wenn im Rahmen der Tagespflege eine Gefahr \nim soeben umschriebenen Sinne - also z. B. Kindesmissbrauch - droht. Wenn \ndeshalb der Antragsgegner das Vorliegen einer (akuten) Kindeswohlgefährdung in \nBezug auf den oder die Söhne der Antragstellerin verneint hat bzw. auch derzeit \nverneint, so rechtfertigt dies nicht zugleich den Schluss, die Antragstellerin sei \ngeeignet im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VIII. \n\n15\n\nUnabhängig davon spricht alles dafür, dass der Vortrag, es habe nur ein \neinmaliges Fehlverhalten des Ehemannes der Antragstellerin (\"einmaliges \nHinterherwerfen\") vorgelegen, den nach Aktenlage zutage getretenen Sachverhalt \nerheblich verkürzt. Der Inhalt des Vermerks des Antragsgegners vom 26. Juli 2006 \ngibt nämlich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Ehemann der \nAntragstellerin nicht selten Gewalt und Gewaltandrohung als \"erzieherisches\" Mittel \ngegenüber seinen Söhnen oder auch als Mittel der Konfliktbewältigung gegenüber \nder Antragstellerin einsetzt. Zweifelhaft ist schon, ob die Version der Antragstellerin \nund ihres Ehemannes zutrifft, letzterer habe aus Wut einen Pinsel dem 9-jährigen \nSohn H. \"hinterhergeworfen\" und diesen ungewollt getroffen. Mit Blick darauf, dass \ndie Verletzungsfolge nicht etwa am Rücken, sondern im Gesicht des Jungen \naufgetreten ist und sich dort als \"blaues Auge\" bemerkbar gemacht hat, stellt es sich \nnämlich als wesentlich wahrscheinlicher dar, dass der Junge Opfer eines gezielten \nFaustschlages geworden ist und die anderslautenden Bekundungen auch der \nAntragstellerin eine Verharmlosung des Geschehens bedeuten. Hinzu tritt, dass der \n6 ½ -jährige gemeinsame Sohn C. nach dem Inhalt des Vermerks der für die B. \narbeitenden Honorarkraft L. T. - und damit einer Person, die nicht dem \nAntragsgegner zugeordnet werden kann - erzählt hat, dass der Vater \"schon mal \nausraste und die Kinder schlage und trete und auch die Mutter schubse\". Dass es \nsich bei dem erwähnten \"Schubsen\" um die Anwendung nicht unerheblicher \nkörperlicher Gewalt gegenüber der Antragstellerin handelt, wird daran deutlich, wie \nder Sohn C. die Folgen des \"Schubsens\" beschrieben hat: Die Mutter sei dann \n\"umgefallen\". Auch der Sohn H. hat nach Schilderung des innerfamiliären Vorfalls \nvom 12. Juli 2006 angegeben, dass der Vater \"nur schlage, wenn er wütend sei\". \nDiesen Angaben der beiden Söhne ist die Antragstellerin in keiner Weise \nsubstantiiert entgegengetreten; sie hat sich vielmehr auf die Behauptung beschränkt, \ndass ihr Ehemann den Söhnen Schläge nur androhe und sie - \"bis auf einen \ngelegentlichen Klaps\" - nicht körperlich züchtige. Diese Einlassungen müssen vor \ndem Hintergrund der Angaben der Söhne H. und C. gegenüber einer nicht \nverfahrensbeteiligten Person als wenig glaubhaft bewertet werden. Vor allem aber \nbelegen sie, dass die Antragstellerin das Verhalten ihres Ehemannes zu \nverharmlosen sucht, und machen damit deutlich, dass sie nicht hinreichend in der \nLage und/oder willens ist, eine gewaltfreie Erziehung der eigenen Kinder im eigenen \nHaushalt auch gegen ihren Ehemann durchzusetzen, obwohl der Gesetzgeber \nKindern das Recht auf eine gewaltfreie Erziehung eingeräumt und körperliche \nBestrafungen für unzulässig erklärt hat (§ 1631 Abs. 2 BGB). \n\n16\n\nDer Vortrag der Antragstellerin, der Vorfall mit dem Sohn H. sei mit der \numzugsbedingten Anspannung zu erklären mit der Folge, dass nach Abschluss des \nUmzugs und der Umbaumaßnahmen im neuen Haus kein Anlass mehr für ein für ein \nsolches Fehlverhalten des Ehemannes bestehe, greift ersichtlich nicht durch. Zum \neinen spricht - wie bereits ausgeführt - nach den Angaben der beiden Söhne alles \ndafür, dass ihr Vater sie (und den weiteren Bruder) zu schlagen pflegt, wenn er - aus \nwelchem Grunde auch immer - wütend ist. Zum anderen können jederzeit neue \nSituationen auftreten, die zu einer besonderen \"Anspannung\" für den Ehemann der \nAntragstellerin und seine Familie führen, so dass sich auch das eingeräumte, \nangeblich einmalige Fehlverhalten ohne weiteres wiederholen kann. Auch dieser \nErklärungsversuch der Antragstellerin belegt im übrigen, dass sie dem Verhalten \nihres Ehemannes offensichtlich nicht entschieden entgegentritt, sondern es entgegen \nihren Behauptungen, sich zu distanzieren und den kritischen Dialog zu suchen, \nbagatellisiert. Letzteres gilt auch für den Vortrag, mit dem die Antragstellerin zur \nErläuterung des Fehlverhaltens darauf hinweist, dass ihr Ehemann in einem anderen \n- dem albanischen - Kulturkreis aufgewachsen ist. Dieser Vortrag deutet im übrigen \ndarauf hin, dass der eingeräumte Ausbruch von Gewalt auf eine durch die Erziehung \nerworbene und deshalb nicht ohne weiteres zu beseitigende Disposition \nzurückzuführen ist. \n\n17\n\nDie - unsubstantiierte - Behauptung der Antragstellerin schließlich, die Gefahr, \ndass die zu betreuenden Tagespflegekinder die Androhung oder Ausübung \ninnerfamiliärer Gewalt miterleben müssten, sei auch deshalb gering, weil ihr \nEhemann zu den Pflegezeiten regelmäßig abwesend sei, verfängt gleichfalls nicht. \nDenn ungeachtet der Frage, ob es nicht (regelmäßig) zu zeitlichen \nÜberschneidungen zwischen Pflegezeiten und Zeiten der Anwesenheit des \nEhemannes der Antragstellerin im Familienhaushalt kommt, kann eine gleichzeitige \nAnwesenheit der Tagespflegekinder und des Ehemannes der Antragstellerin \njedenfalls für Ausfallzeiten, d. h. im Falle des Urlaubs oder der Krankheit des \nEhemannes der Antragstellerin, und damit für nicht unerhebliche Zeiträume nicht \nausgeschlossen werden. \n\n18\n\nDer maßgeblich auf die Auslegung und Anwendung des § 43 Abs. 2 SGB VIII \ngestützte Widerruf der Tagespflegeerlaubnis verstößt aller Voraussicht nach auch \nnicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er wird entgegen dem \nBeschwerdevorbringen insbesondere voraussichtlich auch nicht unter dem \nBlickwinkel der Grundrechte zu beanstanden sein. \n\n19\n\nDies gilt insbesondere mit Blick auf das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. \n\n20\n\nAn der Verfassungsmäßigkeit der - hier im Rahmen der Widerrufsentscheidung \nanzuwendenden - Regelung des § 43 Abs. 2 SGB VIII, die Erteilung (und im Falle \ndes Widerrufs: den Fortbestand) einer Tagespflegeerlaubnis von der Erfüllung des \nTatbestandsmerkmals der Eignung der Tagespflegeperson abhängig zu machen, \nbestehen im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit ersichtlich keine \nBedenken. \n\n21\n\nZum Gewährleistungsinhalt des Art. 12 Abs. 1 GG vgl. statt aller Jarass, in: \nJarass/Pieroth, Grundgesetz, 7. Aufl. 2004, Art. 12 Rn 1 ff. (speziell zur \nRechtfertigung von Beeinträchtigungen Rn 19 bis 41) m. w. N. zur Rechtsprechung \ndes Bundesverfassungsgerichts. \n\n22\n\nDenn auch dann, wenn man von einem eigenständigen Berufsbild der \nTagespflegeperson - also einer Pflegeperson, die Kinder außerhalb der Wohnung \nder Kinder in anderen Räumen gegen Entgelt bzw. gegen Kostenerstattung betreut - \nausgeht und deshalb in dem Eignungserfordernis nicht eine Beschränkung der \nBerufsausübung, sondern der Berufswahl zu sehen hat, stellt sich dieses Erfordernis \nals eine verhältnismäßige Beschränkung des Schutzbereichs des Art. 12 Abs. 1 GG \ndar. Dass die vorliegende Beeinträchtigung der Berufsfreiheit durch die Regelung der \nsubjektiven Anforderungen in § 43 Abs. 2 SGB VIII zur Erreichung des verfolgten \nZwecks, im Interesse der zu schützenden Kinder eine bestimmten \nQualitätsanforderungen genügende Tagespflege sicherzustellen, geeignet ist, bedarf \nkeiner besonderen Begründung. Sie ist auch erforderlich, weil ein die Berufsfreiheit \nweniger fühlbar einschränkendes, den verfolgten Zweck aber in gleicher Weise \nförderndes Mittel nicht ersichtlich ist. Schließlich steht der Grundrechtseingriff auch \nnicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck. Subjektive \nBerufswahlbeschränkungen sind zum Schutze überragender bzw. wichtiger \nGemeinschaftsgüter zulässig, wobei es sich auch um \"relative\", also vom \nGesetzgeber nach seinen wirtschafts-, sozial- und gesellschaftspolitischen \nVorstellungen sachgerecht festgelegte Güter bzw. Interessen handeln kann. \n\n23\n\nVgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, a. a. O., Art. 12 Rn. 37 m. w. N.; ständige \nRechtsprechung des BVerfG, vgl. den Beschluss vom 12. März 2004 - 1 BvR 540/04 \n-, NVwZ-RR 2004, 545. \n\n24\n\nDanach kann nicht zweifelhaft sein, dass die vorliegende gesetzliche \nBeschränkung der Berufswahl dem Schutz eines wichtigen bzw. überragenden \nGemeinschaftsgutes dient. Denn das mit § 43 Abs. 2 SGB VIII angestrebte Ziel, eine \nkindgerechte Betreu-ung und ungefährdete Entwicklung solcher (Klein- oder \nVorschul-) Kinder sicherzu-stellen, deren Eltern sie für bestimmte Zeiten aus dem \nelterlich kontrollierten Bereich weggeben und einer Tagespflegeperson zur \nBetreuung überantworten, stellt schon mit Blick auf den Anspruch auf besonderen \nSchutz, den die Rechtsordnung Kindern zubilligt (vgl. Art. 6 Abs. 2 GG, § 1631 Abs. 2 \nBGB), und das dem Staat insoweit übertragene Wächteramt (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 \nGG) ein überragendes Gemein-schaftsgut in diesem Sinne dar. \n\n25\n\nAuch der auf die Auslegung und Anwendung des § 43 Abs. 2 SGB VIII im \nEinzelfall gestützte Widerruf der Tagespflegeerlaubnis wird sich mit hoher \nWahrscheinlichkeit nicht als Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG darstellen. \nInsbesondere ist nicht erkennbar, dass dem Antragsgegner ein milderes, den \nangestrebten Zweck gleichermaßen förderndes Mittel zu Gebote stünde; der \nAntragsgegner hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass eine (auch nur) \nregelmäßige Kontrolle durch ihn nicht durchführbar, und - so ist hinzuzufügen - auch \nnicht finanzierbar wäre. Der durch den Widerruf begründete Grundrechtseingriff steht \nschließlich auch nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck. Denn es spricht \nalles dafür, dass der Zweck, die Tagespflegekinder vor u. U. sogar traumatisierenden \nErlebnissen zu bewahren, gegenüber dem in erster Linie wirtschaftlichen Interesse \nder Antragstellerin, als Tagespflegemutter tätig zu sein, deutlich vorrangig ist. \n\n26\n\nDer ferner behauptete Verstoß der Widerrufsentscheidung gegen Art. 14 Abs. 1 \nSatz 1 GG ist ersichtlich nicht gegeben. Abgesehen davon, dass das \nBundesverfassungsgericht die Frage, ob und inwieweit die Eigentumsgarantie den \nGewerbebetrieb als tatsächliche Zusammenfassung der zum Vermögen eines \nUnternehmers gehörenden Sachen und Rechte überhaupt erfasst, anders als der \nBundesgerichtshof bislang offen gelassen hat \n\n27\n\n- vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 24. November 2004 - 1 BvR 1306/02 -, NJW \n2005, 589, m. w. N. -, \n\n28\n\nist hier auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht \nerkennbar, dass der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG durch den Entzug der \nTagespflegeerlaubnis berührt sein könnte. Denn der nach dieser Rechtsprechung \ndurch Art. 14 Abs. 1 GG dem Gewerbebetrieb vermittelte Substanzschutz ist dann \nnicht einschlägig, wenn - wie hier - ein Akt der öffentlichen Gewalt eher in die Freiheit \nder individuellen Erwerbs- und Leistungstätigkeit eingreift und damit den \nSchutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG berührt. \n\n29\n\nVgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - III ZR 263/04 -, BGHZ 161, 305 = NJW \n2005, 748. \n\n30\n\nAuf eine Verletzung von Vertrauensschutz schließlich wird sich die Antragstellerin \nvoraussichtlich deshalb nicht mit Erfolg berufen können, weil ein schützenswertes \nVertrauen in den Fortbestand der Tagespflegeerlaubnis schon mit Blick auf den in \ndieser Erlaubnis enthaltenen Widerrufsvorbehalt nicht erkennbar ist und weil die \nanzuwendende Vorschrift (§ 47 Abs. 1 SGB X) einen Vertrauensschutz \ndementsprechend nicht vorsieht. Ein Vergleich des hier einschlägigen Absatzes 1 der \nNorm mit deren Abs. 2 verdeutlicht nämlich, dass das betätigte und schutzwürdige \nVertrauen auf den Bestand eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts nur \nden mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgenden Widerruf des Verwaltungsakts \nhindert. \n\n31\n\nDurch die Beschwerdebegründung wird ferner nicht die Feststellung des \nVerwaltungsgerichts in Frage gestellt, dass auch eine von der Bewertung der \nErfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige Abwägung der widerstreitenden \nInteressen zu keinem anderen Ergebnis führe. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts können überwiegende öffentliche Belange es \nausnahmsweise rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers \neinstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des \nallgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. \n\n32\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 12. März 2004 - 1 BvR 540/04 -, a. a. O. (zum \nSofortvollzug bei Anordnung des Ruhens einer Zahnarzt-Approbation).\n\n33\n\nMit Blick darauf, dass der Widerruf nach den obigen Ausführungen in die \nBerufswahlfreiheit der Antragstellerin eingreifen dürfte, werden hier ähnlich wie bei \nder Anordnung des Ruhens einer ärztlichen Approbation nur solche Gründe \nausreichen können, die in angemessenem Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs \nstehen und ein Zuwarten bis zum rechtskräftigen Abschluss des \nHauptsacheverfahrens ausschließen. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, \nhängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere \ndavon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige \nGemeinschaftsgüter befürchten lässt. \n\n34\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 12. März 2004 - 1 BvR 540/04 -, a. a. O. \n\n35\n\nEine solche Gesamtwürdigung führt hier zu dem Ergebnis, dass die von dem \nAntragsgegner in mehreren Gesprächen ermittelten Tatsachen - der Umstand, dass \nder Ehemann der Antragstellerin, wenn er \"wütend\" ist, körperliche Gewalt gegen \nseine Kinder und auch gegen die Antragstellerin anwendet, und der Umstand, dass \ndie Antragstellerin dieses Verhalten bagatellisiert und nicht unterbinden kann oder \nwill - die Befürchtung begründen, dass die Tagespflegekinder solchen Szenen \ninnerfamiliärer Gewalt ausgesetzt werden, wenn der Ehemann während der \nTagespflege zugegen ist und Konflikte auftreten. Zwar mag die Wahrscheinlichkeit \ndes \n\n36\n\n- allerdings jederzeit möglichen - Eintritts eines solchen Ereignisses wegen der \nBerufstätigkeit des Ehemannes der Antragstellerin nicht übermäßig hoch sein; mit \nBlick darauf, dass die Tagespflegekinder als Kinder im Vorschulalter - der der \nAntragstellerin von dem Antragsgegner vermittelte O. Q. T1. etwa war im \nZeitpunkt der Anordnung der sofortigen Vollziehung noch nicht einmal zwei Jahre alt \n- in ihrer Entwicklung besonders anfällig für Traumatisierungen und deshalb \nbesonders schutzbedürftig sind und der Staat von Verfassungs wegen zu ihrem \nSchutz berufen ist, dürfen an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieser Gefahr aber \nkeinesfalls unangemessen hohe Anforderungen gestellt werden. Die nach der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderliche Folgenabwägung \nmuss zulasten der Antragstellerin ausgehen. Denn den soeben umschriebenen \nFolgen, die bei einem Aufschub der Maßnahme für die Dauer des (selbst bei \näußerster Förderung des Verfahrens durch alle Beteiligten) mindestens etliche \nMonate dauernden Rechtsstreits zu befürchten sind, steht als Folge, welche \ndemgegenüber bei der Antragstellerin wegen des Sofortvollzugs eintritt, lediglich der \nVerlust der aus der Tagespflege resultierenden - geringfügigen und mit Blick auf die \nErwerbstätigkeit ihres Ehemannes offenbar nicht den Kern des Familieneinkommens \nbildenden - Einnahmen gegenüber. Außerdem ist die Antragstellerin nicht gehindert, \nKindertagespflege in der Weise - erlaubnisfrei - auszuüben, dass sie die Kinder in \nderen eigenem häuslichen Umfeld - und somit in der Sphäre und Verantwortung der \nsorgeberechtigten Eltern - betreut. Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen \nVortrag des Antragsgegners vom 6. Oktober 2006 nutzt die Antragstellerin, soweit \nihm dies bekannt ist, im übrigen diese Möglichkeit. \n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. \n\n38\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268703","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-08/12-b-2077-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":15},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1631","ref_norm":"1631","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 8a","ref_norm":"8a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268703","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268703","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-08/12-b-2077-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268703","retrieved":"2026-07-09 02:37:53.347485+00:00"}}