{"status":"available","doknr":"OLD268738","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1107.20B1847.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-07","aktenzeichen":"20 B 1847/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. August 2006 wird \nteilweise geändert.\n\nDer Antrag wird insgesamt abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt unter teilweiser Einbeziehung der erstinstanzlichen \nKostenentscheidung die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDer Streitwert wird für beide Rechtszüge auf je 4.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige, namentlich fristgerecht erhobene und rechtzeitig den \nAnforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend begründete \nBeschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.\n\n3\n\nDer Antrag des Antragstellers, \n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 14. \nJuni 2006 wiederherzustellen, \n\n5\n\nist, auch soweit es die Zeit bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides betrifft, \nunbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes beruht \ninsoweit auf einer Gewichtung der Interessenlage, der der Senat nicht zu folgen \nvermag. \n\n6\n\nBei der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung ist \nentscheidend zu Lasten des Antragstellers einzustellen, dass die Ungültigerklärung \nund Einziehung des ihm im Oktober 2005 erteilten Jagdscheines, gegen die er sich \nin erster Linie wendet, auch unter Einbeziehung seines Vorbringens im \nBeschwerdeverfahren offensichtlich rechtmäßig ist. \n\n7\n\nDer Antragsgegner ist in dem streitigen Bescheid vom 14. Juni 2006 zutreffend \ndavon ausgegangen, dass der Antragsteller die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG iVm \n§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) WaffG für die Erteilung eines Jagdscheines \nerforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, nachdem er durch Strafurteil des \nAmtsgerichtes Q. vom Oktober 2005 - - - wegen Bankrottvergehens \nnach § 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b), Abs. 6 StGB zu einer Geldstrafe von 80 \nTagessätzen zu je 15 EUR verurteilt worden ist, mit der Folge, dass der ihm erteilte \nJagdschein gemäß 18 Satz 1 BJagdG zwingend einzuziehen und für ungültig zu \nerklären ist. Eine weitergehende Aufklärung ist bei der gegebenen Sachlage \nentgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht veranlasst. \n\n8\n\nNach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) WaffG besitzen Personen, die - wie hier der \nAntragsteller - wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens \n60 Tagessätzen verurteilt worden sind, in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit \nnicht, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung 5 Jahre noch \nnicht verstrichen sind. Die Regeltatbestände des § 5 Abs. 2 WaffG typisieren die \nUnzuverlässigkeitsmerkmale in der Weise, dass die in ihnen genannten Tatsachen \nschon für sich allein (\"in der Regel\") den Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit \nbegründen, d. h. die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen, sofern nicht - \nausnahmsweise - besondere Umstände gegeben sind, die im Einzelfall diese \nAnnahme entkräften.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 1983 - 1 B 144.83 -, Buchholz 402.5 \nWaffG Nr. 36.\n\n10\n\nLiegen also Umstände nicht vor, welche die gesetzliche Vermutung entkräften, ist \ndie Erlaubnis schon aus Rechtsgründen zu versagen. Ein Beurteilungs- oder \nErmessensspielraum ist der Behörde bei der Bewertung, ob Gründe vorliegen, \nwelche die gesetzliche Vermutung entkräften, nicht eingeräumt.\n\n11\n\nBesondere Umstände, die im Falle des Antragstellers die gesetzgeberische \nBewertung entkräften und die Annahme rechtfertigen würden, dass er trotz der \ngezeigten Auffälligkeit - weiter - das Vertrauen verdient, mit Waffen gewissenhaft \numzugehen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Anknüpfungspunkte \nkönnen dabei regelmäßig nur die Tatumstände selbst oder Umstände betreffend die \nPersönlichkeit des Betroffenen bieten, wie sie in jenem Verhalten zum Ausdruck \ngekommen sind. \n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 2006 - 20 A 3555/05 -. \n\n13\n\nEiner weitergehenden Prüfung, ob und in welchem Umfang sich das gezeigte \nstrafrechtliche Verhalten im Konkreten auf die im Jagd- und Waffenrecht in Rede \nstehenden Gefahren auswirken kann, bedarf es demgegenüber nicht. Das \nwiderspräche schon der Systematik der Regeltatbestände und der darin zum \nAusdruck kommenden gesetzgeberischen Bewertung. Die in Rede stehende \nRegelvermutung knüpft allein an die vorsätzliche Begehung einer Straftat an. Sie \nerfasst damit auch abstrakte Gefährdungsdelikte, wie hier den Verstoß gegen \nBilanzierungspflichten im Überschuldungsfall gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b) \nStGB. Dem liegt die gesetzgeberische Einschätzung zugrunde, dass schon \nderjenige, der vorsätzlich gegen Strafvorschriften verstößt, jenseits von \nBagatellverstößen, welche mit einer geringeren Geldstrafe als 60 Tagessätzen zu \nbelegen sind, regelmäßig Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit weckt und die \nWertung rechtfertigt, dass sein Waffenbesitz ein Risiko darstellt, das nach den \nMaßstäben des Gesetzes nicht hingenommen werden soll.\n\n14\n\nGründe, warum vorliegend diese Zweifel nicht angebracht wären, erschließen \nsich insbesondere nicht aus den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Strafakten. \nDamit entfällt auch jeder Anknüpfungspunkt für eine weitere Sachaufklärung. Diese \nwürde bei dem gegebenen Sach- und Streitstand letztlich ins Blaue hinein erfolgen. \nDie Tatumstände deuten vorliegend auf keinen Ausnahmefall. Sie rechtfertigen \ninsbesondere nicht den Schluss auf ein Bagatelldelikt, dem keine Aussagekraft für \ndie charakterliche Fähigkeit und Bereitschaft des Antragstellers beizumessen wäre, \nsich grundsätzlich und allgemein, mithin auch mit Waffen, verantwortungsbewusst \nsowie mit Rücksicht auf die Rechte und Belange Dritter zu verhalten. Vielmehr \nhandelt es sich um einen typischen Fall eines vorsätzlichen Verstoßes gegen \nstrafbewehrte Vorschriften. Soweit der Antragsteller für die Überschuldung ein \nFremdverschulden anführt, sein Bemühen, die Firma weiterzuführen, und seine \neigene finanzielle Betroffenheit hervorhebt, zeigt er im Kern allein einen durchaus \ntypischen Hintergrund für Delikte dieser Art auf. Mit Blick auf die Höhe der \nverhängten Geldstrafe von 80 Tagessätzen sowie auf den Umstand, dass der \nAntragsteller erst fast ein Jahr nach Ablauf der für die Erstellung der Bilanz \nvorgesehenen Fristen Insolvenz angemeldet und bis dahin die Bilanz nicht erstellt \nhat, verbietet sich die Annahme eines (bloßen) Bagatelldeliktes. Es spricht auch \nnichts gegen die strafgerichtlich festgestellte Vorsätzlichkeit des Verhaltens des \nAntragstellers. In Bezug auf seine Persönlichkeit, wie sie sich in dem Pflichtverstoß \ngezeigt hat, ergeben sich ebenfalls keine Besonderheiten. Der Antragsteller hat aus \nEigeninteresse gegen Strafvorschriften verstoßen. Dabei hat er zugleich die \nnotwendige Einsicht in die mit der Bilanzierungsverpflichtung gerade im Falle der \nÜberschuldung verbundenen Allgemeininteressen an der Wahrung der Vermögens- \nund Eigentumsordnung vermissen lassen. Sein Wohlverhalten vor und im Anschluss \nan die Tat sowie seine geordneten familiären Verhältnisse und seine \ngesellschaftliche Reputation im Übrigen stellen ebenfalls keine Besonderheiten für \neinen Ersttäter insbesondere im Bereich der Bankrottvergehen dar, welche die \ngesetzgeberische Gefahreneinschätzung bei der Verwirklichung schon einer \nvorsätzlichen Straftat, die mit einer nicht unerheblichen Geldstrafe belegt worden ist, \nentkräften könnten. \n\n15\n\nAusgehend von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der angefochtenen \nVerfügung rechtfertigt sich die Ablehnung des Antrags auf Regelung der Vollziehung. \nDie Ausführungen des Antragstellers führen auf keine hinreichend gewichtigen \nInteressen, von der Durchsetzung der insoweit eindeutigen Rechtslage vorerst \nverschont zu bleiben. Sein Vorbringen enthält namentlich keinen Grund, warum es \nihm unzumutbar wäre, auf die Ausübung der Jagd mit Waffen vorerst zu \nverzichten.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung im Umfang des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 154 \nAbs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 \nGKG. Die Änderungsbefugnis hinsichtlich der erstinstanzlichen \nStreitwertentscheidung folgt aus § 63 Abs. 3 GKG. Bei der Streitwertfestsetzung folgt \nder Senat dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 - DVBl. \n2004, 1525 -, der für Hauptsacheverfahren, welche die Erteilung bzw. Entziehung \neines Jagdscheines betreffen, unter Ziffer 20.3 einen Streitwert von 8.000 EUR \nvorschlägt; in Verfahren vorläufigen Rechtschutzes ist es mit Blick auf den \nbesonderen, regelmäßig nur auf die Herbeiführung einer vorläufigen Regelung oder \nSicherung gerichteten Charakter des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO \nangemessen, den jeweiligen Betrag nur zur Hälfte anzusetzen.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268738","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-07/20-b-1847-06","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268738","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268738","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-07/20-b-1847-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268738","retrieved":"2026-07-09 02:37:56.196927+00:00"}}