{"status":"available","doknr":"OLD268740","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1107.1A4015.06A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-07","aktenzeichen":"1 A 4015/06.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anhörungsrüge wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nNach § 152a Abs. 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche \nEntscheidung beschwerten Beteiligten (wie hier des Klägers) das Verfahren \nfortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die \nEntscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf \nrechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. \n\n4\n\nDer mit der Anhörungsrüge angegriffene Beschluss des Senats vom 5. Oktober \n2006 - 1 A 3420/06 - ist unanfechtbar, so dass die Voraussetzungen des § 152a Abs. \n1 Nr. 1 VwGO insoweit erfüllt sind. Jedoch fehlt es daran, dass der Senat in dem \nangegriffenen Beschluss den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör im Sinne \nder Nr. 2 des § 152 a Abs. 1 VwGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. \nAuf die Prüfung eines derartigen Fehlers ist die Entscheidung über die \nAnhörungsrüge beschränkt.\n\n5\n\nZur Begründung seiner Rüge macht der Kläger geltend, dass der Senat seinen \nprozessualen Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt \nhabe, dass er sich mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht \nauseinandergesetzt habe, obwohl nach seiner - des Klägers - Auffassung dieser \nEntscheidung ein offensichtlicher Beweiswürdigungsfehler hinsichtlich seiner \npsychischen Erkrankung zugrunde gelegen habe. Der Senat habe seinen Anspruch \nauf die Gewährung rechtlichen Gehörs weiterhin dadurch verletzt, dass er die \nAnforderungen an die den Kläger treffende Darlegungslast überspannt habe, soweit \nsich der Antrag auf Zulassung der Berufung auf die fehlende Einführung der Auskunft \ndes Auswärtigen Amtes vom 7. Dezember 2005 in das Verfahren bezogen habe. \nWerde der Gehörsverstoß - wie hier - erst durch die Bekanntgabe der \nEntscheidungsgründe ersichtlich, erschöpfe sich die Darlegungslast des \nRechtsmittelführers in der Bezeichnung der Gehörsverletzung.\n\n6\n\nDiese Rügen des Klägers lassen einen tatsächlich vorliegenden Gehörsverstoß \nnicht hervortreten. Zu einer Fortführung des Verfahrens 1 A 3420/05 besteht deshalb \nkein Anlass.\n\n7\n\nSoweit der Kläger sich im Zusammenhang mit der Würdigung seiner psychischen \nErkrankung auf die Verletzung rechtlichen Gehörs beruft, wiederholt er lediglich seine \nvon der Bewertung des Verwaltungsgerichts abweichende rechtliche Wertung des \nSachverhalts bezogen auf das Vorliegen zielstaatsbezogener \nAbschiebungshindernisse und erhebt in diesem Zusammenhang den Vorwurf, der \nSenat habe sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen. Er begründet dies damit, \ndass anderenfalls die Berufung zuzulassen gewesen wäre. Damit sind die \nVoraussetzungen des § 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht hinreichend dargelegt (§ 152a \nAbs. 2 Satz 5 VwGO), denn der Kläger setzt lediglich seine rechtliche Bewertung der \nim Zulassungsverfahren vorgetragenen Gründe der Wertung des Senats entgegen. \nDer darin enthaltene Vorwurf, die Entscheidung des Senats sei unzutreffend, ist im \nVerfahren nach § 152a VwGO jedoch unbeachtlich. Die Anhörungsrüge dient nicht \ndazu, die rechtliche Diskussion darüber, ob ein in § 78 Abs. 3 AsylVfG benannter \nZulassungsgrund vorliegt, unter Wiederholung, Vertiefung oder Ergänzung der \njeweiligen Argumentation wieder aufzunehmen. Gegenstand der Rüge der \nVerletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 \nGG kann nicht allein die Behauptung sein, das Gericht habe aus dem Vortrag der \nBeteiligten die falschen Schlüsse gezogen. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1997 - 6 B 55.96 -, Buchholz 11 Art 103 \nAbs. 1 GG Nr. 52.\n\n9\n\nGenau dies macht der Kläger aber mit seiner Beschwerde geltend, indem er die \nSchlussfolgerungen des Senats angreift. Er wendet sich damit gegen die richterliche \nÜberzeugungsbildung, dies vermag einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu \nbegründen.\n\n10\n\nDer Anspruch des Klägers auf die Gewährung rechtlichen Gehörs ist ferner nicht \nunter dem mit der Anhörungsrüge geltend gemachten Gesichtspunkt der \nÜberspannung der Darlegungsanforderungen im Berufungszulassungsverfahren \nverletzt worden. In diesem Zusammenhang ist zunächst schon äußerst zweifelhaft, \nob eine derartige Überspannung - läge sie vor - einen Verstoß gegen das aus \nArt. 103 Abs. 1 GG folgende Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs begründen \noder lediglich eine fehlerhafte Anwendung des Prozessrechts mit einer daraus \nmöglicherweise folgenden Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG darstellen würde. \n\n11\n\nZur Bedeutung der Darlegungspflicht in dem Verfahren auf Zulassung der \nBerufung für die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG vgl. BVerfG, 2. \nKammer des 1. Senats, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl 2000, \n1458.\n\n12\n\nEin Verstoß allein gegen die Rechtsschutzgarantie könnte nicht Gegenstand der \nGehörsrüge nach § 152a VwGO sein. Zwar steht das Gebot rechtliches Gehör zu \ngewähren in engem Zusammenhang mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes, \nletztere ist jedoch Voraussetzung dafür, dass jedermann vor Gericht Anspruch auf \ndie Gewährung rechtlichen Gehörs hat und nicht umgekehrt. Daraus folgt wiederum, \ndass nicht jede Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG zu einer Verletzung des Anspruchs \nauf rechtliches Gehör führen muss. \n\n13\n\nOb überspannte Anforderungen an die Darlegungslast im Verfahren auf \nZulassung der Berufung im Übrigen auch einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG \nbegründen können, kann vorliegend offen gelassen werden, denn die von dem Senat \nin seinem Beschluss vom 5. Oktober 2006 gestellten Anforderungen an die \nDarlegungslast zur Anbringung des Verfahrensfehlers einer Verletzung des \nrechtlichen Gehörs halten sich auch mit Blick auf die Garantie des Art 19 Abs. 4 GG \nim Rahmen des von dem Prozessrecht zulässigerweise Geforderten.\n\n14\n\nEin Verfahrensfehler im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 \nVwGO liegt nur dann vor, wenn das Gericht Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis \ngenommen, oder dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das \nProzessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat \nund dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen \nRechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war. Der Anspruch auf \nrechtliches Gehör soll nur solchen Vortrag ermöglichen und vor Nichtbeachtung \nschützen, der in einem Zusammenhang mit dem Streitgegenstand steht. Dass in \ndiesem Sinne entscheidungserhebliches Vorbringen verhindert worden ist, gehört \nbereits zum Tatbestand einer Verletzung rechtlichen Gehörs. Der \nBerufungszulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO \nist daher nur dann erfüllt, wenn das prozessordnungswidrige Verhalten des Gerichts \nfür die Verhinderung entscheidungserheblichen Vortrags ursächlich war. Davon \nausgehend muss der Rechtsmittelführer grundsätzlich nicht nur darlegen, dass er \nsich geäußert hätte, sondern auch, was er geäußert hätte, wenn das Gericht ihm \nnicht die Gelegenheit dazu genommen hätte. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör ist \nnicht verletzt, wenn er inhaltlich ohnedies nichts Entscheidungserhebliches mehr \nvorgetragen hätte.\n\n15\n\nVgl. Neumann in Sodan / Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 138 Rnrn. 116 f. \nund 127, m.w.N.\n\n16\n\nIn diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass mit Blick auf Art. 19 \nAbs. 4 GG der Zugang zu einer nach dem Prozessrecht vorgesehenen zweiten \nTatsacheninstanz nicht durch überspannte Darlegungserfordernisse verhindert \nwerden darf. Der Umfang dessen, was der Rechtsmittelführer im Rahmen des \nZulassungsverfahrens zu seinem möglichen weiteren Vorbringen bei Vermeidung der \nGehörsverletzung darlegen muss, ist abhängig von der Art des Gehörsverstoßes. Es \nist anerkannt, dass allein die Bezeichnung des Gehörsverstoßes ausreichen kann, \nwenn der Beteiligte sich zu dem Prozessstoff insgesamt, also dem Gesamtergebnis \ndes Verfahrens im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, nicht äußern konnte, etwa \nweil das Gericht ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ohne dass die \nVoraussetzungen dafür vorlagen, oder wenn zwar eine mündliche Verhandlung \nstattgefunden hat, das Gericht aber die Teilnahme eines Beteiligten an ihr oder \ndessen Äußerung in ihr gänzlich verhindert hat. Eine eingeschränkte Darlegungslast \nkann auch daraus folgen, dass dem Beteiligten in rechtswidriger Weise auch bis zum \nAblauf der Rechtsmittelfrist die begehrte Akteneinsicht nach § 100 VwGO verweigert \nworden ist.\n\n17\n\nVgl. Neumann in Sodan / Ziekow, a.a.O., § 138 Rn. 123 Fn. 63 und Rn. 128, \nm.w.N.\n\n18\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist in diesem \nZusammenhang klargestellt, dass von den Parteien kein Vortrag erwartet werden \ndarf, den sie mangels Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen nicht liefern können. \nDie Substantiierungspflicht kann nicht weiter gehen, als sie vom Betroffenen nach \ndem jeweiligen unter zumutbarem Aufwand zu gewinnenden Kenntnisstand erfüllt \nwerden kann.\n\n19\n\nVgl. BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR \n356/04 -, NVwZ 2004, 1112, BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1985 - 9 B 71.85 -, \nInfAuslR 1986, 74.\n\n20\n\nDass die Anforderungen an die Darlegungen nicht überspannt werden dürfen, \nhindert solche Darlegungen jedoch nicht in dem Umfang, in dem sich - jedenfalls \ndem anwaltlich vertretenen Kläger - nach der Lage der Dinge, z.B. aus dem \nbisherigen Verfahrensgang und insbesondere aus den Gründen des Urteils - \nerschließt, auf welche rechtlich relevanten Umstände das Gericht unter Verletzung \ndes rechtlichen Gehörs abgestellt hat. Vorliegend erschließt sich aus der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts der Inhalt der zugrunde gelegten Auskunft \nzumindest soweit, dass das Gericht auf der Grundlage dieser Auskunft von einer \ngrundsätzlichen Behandlungsmöglichkeit psychischer Krankheiten in M. \nausgegangen ist. Im Rahmen der Gehörsrüge ist es daher möglich und auch \nnotwendig, nach Maßgabe des zu erkennenden Stellenwerts, den die in dem nicht \neingeführten Erkenntnismittel enthaltenen tatsächlichen Informationen für die \nBewertung der medizinischen Situation in B. durch das Verwaltungsgericht hatten, \nin der Darlegung zunächst darauf einzugehen, inwieweit diese Informationen - soweit \nsie aus dem Urteil erkennbar und - im Kern mit jenen inhaltsgleich sind oder über sie \nhinausgehen, die in ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln \nenthalten waren. Darüber hinaus ist - zumindest in Grundzügen - darzulegen, warum \neine Behandlung des Klägers abweichend von dieser Annahme der grundsätzlichen \nMöglichkeit einer Behandlung nicht durchführbar ist, und zumindest grob zu \numreißen, welche weiteren Erkenntnismittel herangezogen werden können, um \ndiesen Einwand zu erhärten. Selbstverständlich kann ohne Kenntnis der Auskunft \nnicht erwartet werden, dass der Kläger detailliert auf nach dieser Auskunft \nmöglicherweise vorhandene Behandlungsmöglichkeiten eingeht und gewissermaßen \n„ins Blaue hinein\" alle Eventualitäten abdeckt. \n\n21\n\nDer Prozessbevollmächtigte des Klägers ist in der Zulassungsantragsschrift zur \nBegründung der Gehörsrüge auch genau auf die seiner Ansicht nach nicht \nvorhandenen Behandlungsmöglichkeiten in B. eingegangen und hat sich zur \nBegründung seiner Ansicht auf die bislang seinerseits in das Verfahren eingeführten \nErkenntnisse bezogen. Diese wurden jedoch - wie der Senat bereits in dem \nBeschluss vom 5. Oktober 2006 dargelegt hat, von dem Gericht zur Kenntnis \ngenommen und - abweichend von der Auffassung des Klägers - gewürdigt. Der \nKläger hat über diesen Vortrag hinaus nicht einmal ansatzweise dargelegt, inwieweit \ndie von dem Verwaltungsgericht mit dem vom Senat festgestellten Gehörsverstoß \nzur Begründung des Urteils verwendete Auskunft nach ihrem im Urteil im Wege der \nSchlussfolgerung wiedergegebenen Inhalt über die zuvor ordnungsgemäß \neingeführten Erkenntnismittel hinausging und welche weiteren Erkenntnisse oder \nErkenntnismöglichkeiten er vorgebracht hätte, wäre die Auskunft, aus der sich die \nBehandlungsmöglichkeit in B. ergibt, von dem erstinstanzlichen Gericht \nordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden. Dies wäre - zumindest in \ngroben Zügen - nach Lage der Dinge jedoch geboten und im Rahmen der \nDarlegungslast zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch \nzumutbar gewesen.\n\n22\n\nDer Senat vermag deshalb keine Überspannung der Darlegungsanforderungen \nzu erkennen, sodass offen bleiben kann, ob sich daraus ein im Rahmen der Prüfung \nnach § 152a VwGO beachtlicher Gehörsverstoß hätte ergeben können.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268740","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-07/1-a-4015-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268740","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268740","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-07/1-a-4015-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268740","retrieved":"2026-07-09 02:37:56.777311+00:00"}}