{"status":"available","doknr":"OLD268739","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1107.15B2378.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-07","aktenzeichen":"15 B 2378/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den \nAntrag des Antragstellers, \n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die \nBeratung über die Handlungsempfehlungen der Gemeindeprüfungsanstalt in der \nSitzung am 7. November 2006 öffentlich durchzuführen, \n\n4\n\nzu Recht abgelehnt. Auch aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen, \nallein maßgeblichen Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -) ist dem Antrag nicht stattzugeben. Ein Anordnungsanspruch des \nAntragstellers gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2 der \nZivilprozessordnung ist nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht überwiegend \nwahrscheinlich, dass der Antragsteller einen im Hauptsacheverfahren zu \nverfolgenden Anspruch darauf hat, dass der Rechnungsprüfungsausschuss in seiner \nSitzung vom 7. November 2006 zur Beratung der Nummern Fi-9, Fi-25 und Fi-28 des \nPrüfberichtes der Gemeindeprüfungsanstalt öffentlich verhandelt.\n\n5\n\nAllerdings gilt grundsätzlich, dass die Ausschüsse des Rates öffentlich \nverhandeln (§§ 48 Abs. 2 Satz 1, 58 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das \nLand Nordrhein-Westfalen - GO NRW -). Jedoch kann durch Geschäftsordnung die \nÖffentlichkeit für Angelegenheiten einer bestimmten Art ausgeschlossen werden \n(§§ 48 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 1 GO NRW). Das ist hier dadurch \ngeschehen, dass nach § 6 Abs. 2 Buchst. f der Geschäftsordnung für den Rat und \ndie Ausschüsse der Gemeinde S. vom 26. Oktober 1999 die Öffentlichkeit in \nSitzungen des Rates ausgeschlossen ist in Angelegenheiten der Rechnungsprüfung \nmit Ausnahme der Beratung des Prüfergebnisses (heute § 96 Abs. 1 GO NRW). \nDiese Vorschrift der Geschäftsordnung gilt nach § 26 auch für die Ausschüsse. \n\n6\n\nDie hier in Rede stehende Erörterung des Prüfungsberichtes der \nGemeindeprüfungsanstalt zu den drei Punkten ist eine Angelegenheit der \nRechnungsprüfung: Nach § 105 Abs. 5 GO NRW legt der Bürgermeister den \nPrüfungsbericht dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Beratung vor. Dieser \nAusschuss unterrichtet den Rat über den wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichts \nsowie über das Ergebnis seiner Beratung. Entgegen der Auffassung des \nAntragstellers kann die Zugehörigkeit der vorgesehenen Beratung zur \nRechnungsprüfung nicht deshalb verneint werden, weil Gegenstand auch die \nEmpfehlungen der Gemeindeprüfungsanstalt zu wirtschaftlicherer \nVerwaltungsführung sind. Spätestens seit der Reform des überörtlichen \nGemeindeprüfungsrechts mit der Einführung des Prüfungspunktes der \nsachgerechten und wirtschaftlichen Verwaltungsführung (§ 105 Abs. 3 Nr. 3 \nGO NRW) gehören Empfehlungen dieser Art zum herausgehobenen Gegenstand der \nüberörtlichen Prüfung.\n\n7\n\nVgl. zu dieser Reform Schneider/Hamacher, Reform der überörtlichen \nGemeindeprüfung in NRW, StuGR 2002, Heft 9, S. 6 - 10.\n\n8\n\nInsofern ist die überörtliche Gemeindeprüfung zukunfts- und nicht bloß \nvergangenheitsbezogen.\n\n9\n\nDer so nach der Geschäftsordnung angeordnete Ausschluss der Öffentlichkeit für \nBeratungen des Rechnungsprüfungsausschusses in Angelegenheiten der \nRechnungsprüfung erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich rechtswidrig und \ndamit nichtig. Die Vorschrift findet ihre Grundlage im genannten § 48 Abs. 2 Satz 2 \nGO NRW. Er ermächtigt den Rat mit dem Ausschluss von \"Angelegenheiten einer \nbestimmten Art\" zur Schaffung abstrakt-generell gefasster Ausschlusstatbestände, \nwährend § 48 Abs. 2 Satz 3 GO NRW den Ausschluss der Öffentlichkeit \"für einzelne \nAngelegenheiten\" auf Antrag des Bürgermeisters oder eines Ratsmitglieds betrifft. \nDem Wortlaut des § 48 Abs. 2 Satz 2 GO NRW sind allerdings keine inhaltlichen \nKriterien dafür zu entnehmen, in Angelegenheiten welcher Art der Gemeinderat die \nÖffentlichkeit durch die Geschäftsordnung ausschließen darf. Wegen der großen \nBedeutung des Grundsatzes der Sitzungsöffentlichkeit ist hieraus aber nicht zu \nschließen, dass der Gemeinderat insoweit keinen Bindungen unterläge. § 48 Abs. 2 \nSatz 2 GO NRW setzt vielmehr voraus, dass aus anderen Rechtsvorschriften oder \nRechtsgrundsätzen herzuleiten ist, in welcher Art von Angelegenheiten in \nnichtöffentlicher Sitzung zu beraten ist. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 2006 - 15 A 817/04 -, Juris \nNr. MWRE206012936, Rn. 66 bis 69.\n\n11\n\nDiese Rechtfertigung des generellen Ausschlusses der Öffentlichkeit für \nAngelegenheiten der Rechnungsprüfung zumindest im \nRechnungsprüfungsausschuss ergibt sich aus dem Wesen der Rechnungsprüfung. \nBei der Rechnungsprüfung allgemein handelt sich in erster Linie um eine \ngemeindeinterne verwaltungstechnische Kontrolle. Bei der überörtlichen \nRechnungsprüfung in dem hier angesprochenen Bereich geht es speziell um eine \nBestandsanalyse und die Feststellung von Handlungsoptionen für eine \nsachgerechtere und wirtschaftlicherere Verwaltungsführung, die politische \nEntscheidungsalternativen vom Tatsächlichen her erst erfassen, nicht aber bereits \nvorauswählen oder gar festlegen sollen. Es besteht ein legitimes Interesse des \nGemeinwohls, dass dieser Vorgang auf einer analytisch-sachlichen Ebene verbleibt \nund nicht bereits in frühem Stadium in die auch interessenorientierte öffentliche \nDiskussion mit der Folge gelangt, dass möglicherweise Handlungsoptionen nicht \nhinreichend gewürdigt werden. Ein derartiges Gemeinwohlinteresse findet gesetzlich \nz.B. Ausdruck darin, dass das Informationsfreiheitsrecht \nEntscheidungsvorbereitungen unter bestimmten Voraussetzungen von dem \ngrundsätzlich eingeräumten öffentlichen Informationszugang ausschließt (§ 7 Abs. 1 \nInformationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen und § 4 Abs. 1 des \nInformationsfreiheitsgesetzes des Bundes).\n\n12\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 2006 - 8 A 1642/05 -, NWVBl. 2006, \n292 (294).\n\n13\n\nAngelegenheiten der Rechnungsprüfung werden daher in der Literatur auch als \nein Standardbeispiel für \"Angelegenheiten einer bestimmten Art\" genannt, für die die \nÖffentlichkeit generell ausgeschlossen werden kann.\n\n14\n\nVgl. Held/Plückhahn, Kommunalverfassungsrecht, Loseblattsammlung (Stand: \nDezember 2005), § 48 Anm. 12 Buchst. g; Rehn/Cronauge/von Lennep, GO NRW, \nLoseblattsammlung (Stand: Oktober 2004), § 48 Anm. V.2.f); Geiger, in: Articus/ \nSchneider (Hrsg.), GO NRW, 2. Aufl., § 48 Anm. 7; kritisch, aber ohne das hier \ngenannte Schutzgut zu behandeln, von Arnim, Öffentlichkeit kommunaler \nFinanzkontrollberichte als Verfassungsgebot, Gemhlt. 1981, 258 ff.\n\n15\n\nDer Antragsteller verkennt die Aufgabe des Rechnungsprüfungsausschusses, \nwenn er meint, es könnten auf diese Weise gewichtige politische Entscheidungen \nunter Ausschluss der Öffentlichkeit getroffen werden. Solche Entscheidungen hat der \nRechnungsprüfungsausschuss nicht zu treffen. Seine Aufgabe besteht darin, zu den \nEmpfehlungen der Gemeindeprüfungsanstalt tatsächliche Optionen unter \nHerausarbeitung von Aufwand und Ertrag zu erarbeiten. Die politische Bewertung \nund Entscheidung zur Umsetzung einer Option obliegen den Fachausschüssen und \ndem Rat. Es ist nicht erkennbar, dass der hier in Rede stehende Gegenstand der \nSitzung des Rechnungsprüfungsausschusses einen anderen als diesen zulässigen \nInhalt hat. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 des \nGerichtskostengesetzes. Dabei sieht der Senat von einer Minderung des im \nHauptsacheverfahren gemäß Nr. 22.7 des Streitwertkataloges anzusetzenden \nStreitwertes von 10.000,-- Euro ab, weil durch das vorliegende Verfahren die \nHauptsache vorweggenommen wird. \n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268739","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-07/15-b-2378-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268739","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268739","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-07/15-b-2378-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268739","retrieved":"2026-07-09 02:37:56.695686+00:00"}}