{"status":"available","doknr":"OLD268742","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1107.10B2030.06NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-07","aktenzeichen":"10 B 2030/06.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Vollzug des Bebauungsplans Nr. D 353 wird bis zur Entscheidung \nüber den Normenkontrollantrag der Antragsteller in dem Verfahren 10 D 115/06.NE \nausgesetzt. \n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag,\n\n3\n\nden Vollzug des Bebauungsplans Nr. D 353 bis zur Entscheidung über den \nNormenkontrollantrag der Antragsteller in dem Verfahren 10 D 115/06.NE außer \nVollzug zu setzen,\n\n4\n\nist zulässig.\n\n5\n\nInsbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Die Antragsbefugnis im Sinne \ndes § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist regelmäßig gegeben, wenn sich - wie hier - der \nEigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische \nFestsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von \nArt. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44. \n\n7\n\nDer Antrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan ist wegen einer fehlerhaften \nFestsetzung insgesamt offensichtlich unwirksam. \n\n8\n\nDie in Ziffer I.2. der textlichen Festsetzungen getroffene Regelung zur \nBegrenzung der Anzahl der Wohnungen ist nicht durch eine Rechtsgrundlage \ngedeckt.\n\n9\n\nDie Antragsgegnerin hat die vorgenannte Regelung auf § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB \ngestützt. Diese Vorschrift lässt es lediglich zu, eine höchstzulässige \"Zahl der \nWohnungen in Wohngebäuden\" festzusetzen. Zwar ist den Gemeinden dadurch nicht \nvorgegeben, die zulässige Zahl der Wohnungen nur durch eine absolute Zahl je \nWohngebäude festzulegen, vielmehr kann sie auch beispielsweise eine \nVerhältniszahl - etwa je angefangene 100 qm Grundstücksfläche höchstens eine \nWohnung - festsetzen.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 4 C 1.97 -, BRS 60 Nr. 16; Beschluss \nvom 26. Januar 2005 - 4 BN 4.05 -, Juris-Dokument.\n\n11\n\nDies ändert jedoch nichts daran, dass § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nach seinem \neindeutigen Wortlaut nur dazu ermächtigt, die Zahl, d.h. die Anzahl der Wohnungen \nvorzugeben. Damit ist die in Ziffer I.2. Satz 1 der textlichen Festsetzungen des \nBebauungsplans Nr. D 353 getroffene Vorgabe von maximal einer Wohneinheit je \nWohngebäude zwar von § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gedeckt. Für die in Satz 2 der \nFestsetzung getroffene weitere Vorgabe gibt die genannte Vorschrift jedoch nichts \nher. Danach kann eine zweite Wohneinheit ausnahmsweise zugelassen werden, \nwenn diese maximal 40 % der Wohnfläche der Hauptwohnung im selben Gebäude \nnicht überschreitet. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ermächtigt nicht dazu, die Größe einer \nWohnung vorzugeben.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2005 - 7 D 48/04.NE -, Juris-\nDokument; Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, Loseblatt, \nStand: März 2006; § 9 Rdnr. 70.\n\n13\n\nZwar bestimmt diese Festsetzung keine absolute Zahl für die Größe einer \nzweiten Wohneinheit. Jedoch wird angesichts des beschränkten \nGrundstückszuschnitts der im Plangebiet ausgewiesenen Baufenster mit der \nVorgabe, dass die zweite Wohneinheit 40 % der Wohnfläche der Hauptwohnung \nnicht überschreiten darf, eine Obergrenze für die Größe der zweiten Wohneinheit \nbeschrieben, für die § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB keine Rechtsgrundlage bietet. Auch \nansonst enthält die Vorschrift des § 9 BauGB keine Ermächtigungsgrundlage für die \nVorgabe der Größe bestimmter Wohnungen.\n\n14\n\nWeiter fehlt dieser Festsetzung die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung. \nNeben der allgemeinen städtebaulichen Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB \nmuss auch jede Festsetzung für sich genommen den Anforderungen der \nstädtebaulichen Erforderlichkeit genügen. Die von der Antragsgegnerin angeführten \nstädtebaulichen Gründe tragen die Begrenzung der Wohneinheiten nicht. In Ziffer 4.1 \nder Planbegründung wird zu dieser Festsetzung ausgeführt, dass eine der örtlichen \nSituation angepasste und vertretbare Wohndichte erreicht und damit die \nstädtebauliche Dichte eingegrenzt werden solle. Die allgemeine Wohn- und \nBesiedlungsdichte eines Gebiets kann jedoch durch eine Wohneinheitenbegrenzung \nregelmäßig nur dann wesentlich beeinflusst werden, wenn eine - hier nicht gegebene \n- relative, d.h. auf eine Bezugsgröße (beispielsweise eine bestimmte \nGrundstücksfläche) bezogene Zahl angegeben ist.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2006 - 10 B 2133/05.NE -, Juris-\nDokument.\n\n16\n\nDie Festsetzung der Zahl der zulässigen Wohneinheiten ist darüber hinaus \nabwägungsfehlerhaft. Das sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebende Gebot, die \nöffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht \nabzuwägen, wird verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht \nstattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage \nder Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen \nBelange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten \nBelangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit \neinzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist \ndem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene \nGemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und \ndamit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs \nentscheidet.\n\n17\n\nVgl. grundlegend dazu: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.71 -, BRS 28 \nNr. 4. \n\n18\n\nDie Begrenzung der Zahl der zulässigen Wohneinheiten lediglich in den \nBaugebieten WA 2, 3, 4, 5, 8, und 9 ist nicht sachgerecht und damit \nabwägungsfehlerhaft. Aus den Aufstellungsvorgängen ist nicht zu entnehmen, \nwarum nur in den vorgenannten Baugebieten eine Begrenzung erfolgt. Lediglich in \nder Sitzung der Bezirksvertretung C. /I. vom 26. Januar 2006 wird die Dichte \nder Bebauung im inneren Bereich des Plangebiets bemängelt. Auch ist aus Gründen \nder Gleichbehandlung (Art. 3 GG) nicht nachvollziehbar, dass das Baugebiet WA 8, \ndas an die C1. Landstraße grenzt und nicht zum inneren Bereich des Plangebiets \nzu zählen ist, einer Beschränkung der Wohneinheiten unterworfen ist, das Baugebiet \nWA 6, das bereits im inneren Plangebiet liegt, jedoch nicht. Darüber hinaus findet \nsich keine Erklärung dazu, weshalb das Baugebiet WA 8 mit bereits vorhandener \nBebauung einer Beschränkung der Wohneinheiten unterworfen wird. Ein Konzept, \ndas der städtebaulichen Ordnung Rechnung trägt, ist hier nicht zu erkennen. \n\n19\n\nDer dargestellte Abwägungsmangel ist im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB \nbeachtlich, da dieser Fehler im Abwägungsvorgang offensichtlich und auch auf das \nAbwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist.\n\n20\n\nDie festgestellten Mängel hinsichtlich der Festsetzung der Begrenzung der \nzulässigen Wohneinheiten führen schließlich zur Unwirksamkeit der textlichen \nFestsetzung Ziffer I.2. und zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt. Die \nUnwirksamkeit einzelner Festsetzungen führt nur dann nicht zur \nGesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, wenn die übrigen Festsetzungen für \nsich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, \nsinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und die Gemeinde nach ihrem im \nPlanungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan \ndieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 4 NB 30.96 -, BRS 59 Nr. 51 \nm.w.N.\n\n22\n\nDie Festsetzung zur Begrenzung der zulässigen Wohneinheiten stellt einen \nuntrennbaren Teil des Regelungsgefüges des Bebauungsplans Nr. D 353 dar. Es \nkann nicht angenommen werden, dass der Rat der Stadt T. nach seinem im \nPlanaufstellungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel einen Plan \nohne die genannte Festsetzung getroffen hätte. Dem Rat kam es darauf an, durch \ndie Begrenzung der Wohneinheiten die Wohndichte zu begrenzen. So orientiert sich \ninsbesondere die Zahl der im Plangebiet ausgewiesenen Stellplätze an der Zahl der \nzulässigen Wohneinheiten.\n\n23\n\nZur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist der Senat allerdings darauf \nhin, dass der angegriffene Plan im Übrigen keinen durchgreifenden Bedenken \nbegegnen dürfte. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die von den Antragstellern \nbemängelte Erschließungssituation und Lärmbelastung. \n\n24\n\nÜber die geplante Erschließungsstraße, die zwischen den Grundstücken der \nAntragsteller verläuft, werden 37 neue Hauseinheiten erschlossen. Die im nördlichen \nPlangebiet vorgesehen acht Reiheneinfamilienhäuser werden über die dort geplante \nStichstraße erschlossen. Die Garagen dieser Reiheneinfamilienhäuser befinden sich \nan der C1. Landstraße. Für die mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan \nzur Bebauung freigegebenen Flächen wird die Festsetzung WA (allgemeines \nWohngebiet) getroffen sowie nach Ziffer II.1. der textlichen Festsetzung die gemäß § \n4 Abs. 3 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen \nNutzungen ausgeschlossen. Die damit gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO als \nHauptnutzungsart zulässigen Wohngebäude lassen eine vergleichsweise geringe \nImmissionsbelastung durch an- und abfahrenden Kraftfahrzeugverkehr erwarten. \nAusweislich der Abwägungsentscheidung des Rates der Antragsgegnerin ist eine \nVerkehrsmenge von 165 bis 245 Kraftfahrzeugfahrten pro Tag zu erwarten. Die Zeit \nmit der höchsten durchschnittlichen Verkehrsbelastung liegt danach mit insgesamt \n20 Kraftfahrzeugen zwischen 17.00 und 18.00 Uhr. Diese Grobabschätzung wahrt \nden Rahmen einer sachgerechten Prognose. Einer detaillierten Ermittlung der hiermit \nverbundenen konkreten Immissionswerte und eines Vergleichs zur bisherigen \nSituation bedurfte es nicht, da sich die hinzukommenden Fahrten pro Tag im \nRahmen der normalen Belastung von Erschließungsverkehr in Wohnbereichen \nbewegen.\n\n25\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, \nBauR 2006, S. 1091; Urteil vom 11. Januar 2001 - 7a D 33/99.NE -, Juris-\nDokument.\n\n26\n\nZwar handelt es sich bei der zwischen den Grundstücken der Antragsteller \nentlang verlaufenden Erschließungsstraße um die einzige Zu- und Ausfahrt des mit \ndem Bebauungsplan Nr. D 353 geplanten Wohngebiets. Dies dürfte jedoch keine \nunzumutbare Beeinträchtigung bedeuten. Das Verkehrskonzept des \nBebauungsplans beruht auf einer Ringerschließung für das innere Plangebiet im \nSüden und einer Sticherschließung im Norden. Die neuen Erschließungsstraßen \nweisen untereinander lediglich eine Verbindung für Fußgänger- und Radfahrverkehr \nauf, eine Verbindung für den motorisierten Individualverkehr besteht nicht. Mit der \nUnterbindung von Querverbindungen zwischen den Erschließungsstraßen werden \nzugunsten der Anlieger und damit auch der Antragsteller zusätzliche verkehrliche \nBelastungen vermieden.\n\n27\n\nDie durch die Planung hervorgerufenen Immissionsbelastungen werden für die \nAntragsteller des Weiteren dadurch abgemildert, dass die neuen \nErschließungsstraßen an die Straße E. nur durch einen Fuß- und Radweg \nangebunden sind. Damit wird der Verkehr auf den reinen Quell- und Zielverkehr \nbeschränkt. Zudem entfällt der von der Straße E. ausgehende und über die \nbereits vorhandene Straße zwischen den Grundstücken der Antragsteller \nabfließende Verkehr. Hinzu kommt, dass nach der Abwägungsentscheidung des \nRates der Antragsgegnerin die neuen Erschließungsstraßen als verkehrsberuhigter \nBereich ausgebaut werden, so dass entsprechend den niedrigeren \nGeschwindigkeiten - Schrittgeschwindigkeit gemäß § 42 Abs. 4a Nr. 2 StVO - mit \ngeringeren Lärmimmissionen gerechnet werden kann und zwar auch und gerade im \nEinmündungsbereich der Erschließungsstraße in Höhe der Grundstücke der \nAntragsteller. \n\n28\n\nWeiter sind die Grundstücke der Antragsteller auch bislang nicht frei von \nKraftfahrzeugimmissionen. An der südwestlichen Grundstücksgrenze verläuft die \nC1. Landstraße. Anlässlich der Schleifenzählung vom 19. September 2000 wurde \nein Aufkommen von 13.582 Fahrzeugen für beide Fahrtrichtungen innerhalb von 24 \nStunden ermittelt. Aber auch die südöstliche (C1. Landstraße 157, Flurstück 62, \nFlur 24, Gemarkung E1. ) bzw. die nordwestliche (C1. Landstraße 161, \nFlurstück 9, Flur 24, Gemarkung E1. ) Grundstücksseite der Antragsteller ist durch \nKraftfahrzeugverkehr vorbelastet. Über die bereits bestehende Straße, die nach der \nPlanung ausgebaut werden soll, wird der Verkehr zu der nahe gelegenen \nRadrennbahn sowie der forstwirtschaftliche Verkehr abgewickelt. In ihrer \nStellungnahme vom 12. April 2001 im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung \nführen auch die Antragsteller aus, dass diese Straße bereits jetzt forstwirtschaftliche \nLKW und den Verkehr, der durch Treffen der Jägerschaft und Besucher von \nVeranstaltungen ausgelöst wird, bewältigt.\n\n29\n\nNicht zu beanstanden dürfte auch die mit dem streitgegenständlichen \nBebauungsplan getroffene Festsetzung \"öffentliche Verkehrsfläche\" für einen Teil der \nGrundstücke der Antragsteller (ca. 5 bzw. 8 qm) sein. Nach der \nAbwägungsentscheidung des Rates der Antragsgegnerin ist eine gesicherte und \nausreichende Erschließung des Plangebiets auch ohne die Inanspruchnahme der \nvorgenannten Grundstücksteile der Antragsteller gewährleistet. Zudem sind bei der \nFestsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB nicht \nbereits die Voraussetzungen für eine Enteignung zu prüfen. Die Festlegung einer \nöffentlichen Verkehrsfläche im Bebauungsplan hat noch keine enteignungsrechtliche \nVorwirkung derart, dass damit über die Zulässigkeit der Enteignung verbindlich \nentschieden wäre.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1998 - 4 BN 6.98 -, BRS 60 Nr. 17; \nBVerfG, Beschluss vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 -, BRS 62 Nr. 69.\n\n31\n\nDanach steht mit dem Erlass eines Bebauungsplans noch nicht abschließend \nfest, ob die planende Gemeinde auf private Grundflächen, die mit einem öffentlichen \nNutzungszweck, d.h. fremdnützig, überplant sind, ggf. im Wege der Enteignung \nzwangsweise zugreifen darf. Ausgehend von diesen Voraussetzungen sind im \nHinblick auf die Umsetzung der vorgenannten Festsetzung zunächst keine baulichen \nMaßnahmen zu erwarten, die im Wege der einstweiligen Anordnung verhindert \nwerden müssen.\n\n32\n\nEs bestehen zudem keine Anhaltspunkte für eine abwägungsfehlerhafte \nInanspruchnahme der geringen Flächen zur Gewährleistung der \nVerkehrssicherheit.\n\n33\n\nIm Rahmen der Abwägung hinsichtlich der Verkehrsimmissionen sind der \nAntragsgegnerin keine offensichtlichen Mängel unterlaufen. Die Konflikte zwischen \ndem Interesse der Allgemeinheit an der Berücksichtigung der Wohnraumbedürfnisse \nund dem Interesse der Antragsteller, von einer Immissionszunahme möglichst \nverschont zu bleiben, hat der Rat der Antragsgegnerin gesehen und in vertretbarer \nWeise gelöst. Das zuvor dargestellte Erschließungskonzept der Antragsgegnerin \nbezweckt neben der Vermeidung von Lärmimmissionen die Bündelung der \nHauptverkehrsbeziehungen auf die C1. Landstraße auf einen Punkt, um der \nUnfallgefahr, die bei mehreren aufeinanderfolgenden Einmündungen erhöht wäre, \nvorzubeugen.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n35\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n36\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268742","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-07/10-b-2030-06-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268742","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268742","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-07/10-b-2030-06-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268742","retrieved":"2026-07-09 02:37:56.931908+00:00"}}