{"status":"available","doknr":"OLD268771","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1106.6A2737.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-06","aktenzeichen":"6 A 2737/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anhörungsrüge und die hilfsweise \nerhobene Gegenvorstellung werden zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Anhörungsrüge ist unbegründet.\n\n3\n\nNach § 152 a Abs. 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch \neine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten (wie \nhier der Klägerin) das Verfahren fortzuführen, wenn ein \nRechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die \nEntscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch \ndieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in \nentscheidungserheblicher Weise verletzt hat. \n\n4\n\nDem Vorbringen der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, \ndass der Senat ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen \nGehörs in seinem Beschluss vom 28. Juni 2006 in \nentscheidungserheblicher Weise verletzt hat.\n\n5\n\nDie Klägerin trägt vor, der Senat habe in seiner \nBeschlussbegründung entscheidungserheblich darauf abgestellt, \ndass sich die Erwägungen, die das Verwaltungsgericht als \ntragend für die angefochtene Verfügung angesehen habe, \nsowohl im Ausgangs- als auch im Widerspruchsbescheid \nwiederfänden. Eine entsprechende Argumentation finde weder \nim Vortrag der Beteiligten noch in der Verfahrensakte eine \nStütze und verstoße daher gegen den Anspruch auf Gewährung \nrechtlichen Gehörs.\n\n6\n\nDas Gebot des rechtlichen Gehörs kann zwar durch eine \ngerichtliche Entscheidung verletzt werden, wenn das Gericht, \nohne die Beteiligten vorher darauf hinzuweisen und ihnen \nGelegenheit zur Stellungnahme zu geben, einen bis dahin nicht \nerörterten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zur \nGrundlage seiner Entscheidung macht, mit dem die Beteiligten \nauch bei gewissenhafter Prozessführung nach dem bisherigen \nVerlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten. \n\n7\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR \n1383/90 -, BVerfGE 84, 188; BVerwG, Beschluss vom \n9. Dezember 1999 - 6 B 60.99 -, NVwZ-RR 2000, 396.\n\n8\n\nEine in diesem Sinne \"überraschende\" Entscheidung liegt \nhier jedoch nicht vor. Denn die Klägerin selbst hatte mit ihrem \nZulassungsantrag den Gesichtspunkt einer \"fehlerhaften \nTrennung zwischen Ausgangsverwaltungsakt und \nWiderspruchsbescheid durch das Verwaltungsgericht\" \naufgeworfen. Diesen Aspekt hat der Senat in seinem Beschluss \naufgegriffen und im Rahmen der Begründung unter Rückgriff \nauf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid dargelegt, dass \ndieses Zulassungsvorbringen nicht zur Unrichtigkeit des \nerstinstanzlichen Urteil führt. Der Inhalt des \nWiderspruchsbescheides war der Klägerin bekannt. Nicht \nerforderlich ist es in diesem Zusammenhang, einzelne, die \nspätere Beschlussbegründung tragende Argumente den \nBeteiligten vorab darzulegen. Eine allgemeine Hinweis- und \nAufklärungspflicht des Gerichts, insbesondere auch auf seine \nRechtsauffassung, folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.\n\n9\n\nVgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 5. November 1986 \n- 1 BvR 706/95 -, BVerfGE 74, 1 = DVBl. 1987, 238.\n\n10\n\nEin Gehörsverstoß folgt auch nicht daraus, dass der Senat \ndas weitere Zulassungsvorbringen der Klägerin hinsichtlich der \nErmessenserwägungen im Widerspruchsbescheid als \n\"unsubstantiiert\" angesehen hat. Soweit die Klägerin meint, von \neiner mangelnden Substantiierung könne schon mit Blick auf \nden in § 86 VwGO verankerten Untersuchungsgrundsatz sowie \nauf ihre konkreten Ausführungen in einem Schriftsatz vom \n 00.00.0000 keine Rede sein, verkennt sie die Grundsätze \ndes Berufungszulassungsrechts. Danach hat der \nRechtsmittelführer in seiner Antragsbegründung die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (vgl. § 124 a \nAbs. 4 Satz 4 VwGO).\n\n11\n\nDie hilfsweise erhobene Gegenvorstellung hat ebenfalls \nkeinen Erfolg. Der Senat lässt offen, ob eine Gegenvorstellung \nüberhaupt noch statthaft ist, nachdem der Gesetzgeber mit § 152 \na VwGO die Möglichkeit eröffnet hat, ein Verfahren, das durch \neine mit Rechtsmitteln nicht angreifbare Entscheidung des \nGerichts abgeschlossen ist, auf die Anhörungsrüge eines \nBeteiligten fortzusetzen.\n\n12\n\nVgl. aus Gründen der Rechtsmittelklarheit dies verneinend: \nOVG NRW, Beschluss vom 12. August 2005 - 8 E \n1051/05 -.\n\n13\n\nDie Gegenvorstellung ist jedenfalls unbegründet. Die \nBegründung der Klägerin enthält - wie bereits dargelegt - keine \nAnhaltspunkte für eine Verletzung des Rechts auf Gewährung \nrechtlichen Gehörs. Für eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar \neinen Verstoß gegen das Willkürverbot ist ebenfalls nichts \nersichtlich.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268771","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-06/6-a-2737-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268771","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268771","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-06/6-a-2737-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268771","retrieved":"2026-07-09 02:37:59.061548+00:00"}}