{"status":"available","doknr":"OLD268770","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1106.4B2114.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-06","aktenzeichen":"4 B 2114/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nEs ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerde fristgerecht eingelegt \nworden ist. Die Beschwerde ist aber nicht begründet.\n\n4\n\nEs kann offen bleiben, ob wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, § 29 \nAbs. 3 BAföG einer Anrechnung der Sparguthaben der Antragstellerin auf ihren \nBedarf entgegensteht und ob die Beschwerdebegründung überhaupt geeignet ist, die \nGründe des angefochtenen Beschlusses in Frage zu stellen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 \nund 6 VwGO). Denn die Verpfändung der Sparguthaben an die Volksbank M. \nstellt bereits ein die Anrechnung ausschließendes rechtliches Verwertungshindernis \nim Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG dar. Entgegen der Annahme des \nVerwaltungsgerichts können auch rechtsgeschäftlich begründete \nVerfügungsbeschränkungen die Anwendung der vorgenannten Vorschrift \nrechtfertigen, wenn dadurch die objektive Unmöglichkeit eines ausbildungsbedingten \nVerwertungszugriffs in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bewirkt wird, \n\n5\n\n BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 5 B 182.99 -, \n(juris).\n\n6\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor.\n\n7\n\nDenn die Verpfändung der beiden Sparguthaben hat zur Folge, dass die \nAntragstellerin zumindest faktisch diese Forderung nicht verwerten kann, weil ein \nKäufer wegen der Belastung mit dem Pfandrecht sich nicht oder allenfalls zu einem \nnur geringen Preis zu einem entgeltlichen Erwerb bereit finden würde. Insofern ist ein \nrechtliches Verwertungshindernis im Sinne des Fehlens einer objektiven \nZugriffsmöglichkeit auf das Vermögen anzunehmen, \n\n8\n\nso VG Minden, Urteil vom 30. September 1981- 3 K 2003/80; vgl. auch Humborg \nin Rothe/Blanke,\n\n9\n\nBAföG, 5. Aufl., 23. Lfg.,Januar 2004, § 27 Rn. 10, der diese Entscheidung \nallerdings als „sehr fraglich\" bezeichnet und unter Rn. 10.2 von einer Wertminderung \ni.S. des § 28 Abs. 3 BAföG oder einer unbilligen Härte i.S. des § 29 Abs. 3 BAföG \nausgeht; a. A. VG Ansbach, Urteil vom 29. März 2001 - AN 2 K 99.00312 - [Juris], \ndas allein auf die formale Position der Inhaberschaft mit der Möglichkeit der \nAbtretung, Veräußerung und Verfügung abstellt.\n\n10\n\nDie Verpfändung als gewillkürte vertragliche Bindung begründet allerdings dann \nkein rechtliches Verwertungshindernis nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG, wenn sie \nmissbräuchlich, also gezielt zur Vermeidung einer ausbildungsförderungsrechtlichen \nVermögensanrechnung oder trotz eines vorhersehbaren Ausbildungsbedarfs \neingegangen worden ist,\n\n11\n\nvgl. in diesem Zusammenhang Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § \n27 Rn 6.\n\n12\n\nDiese Voraussetzung hat das Verwaltungsgericht, wenn auch im Rahmen der \nPrüfung des von ihm angenommenen Vorliegens einer unbilligen Härte nach § 29 \nAbs. 3 BAföG, aber verneint, ohne dass dem der Antragsgegner mit seiner \nBeschwerde entgegengetreten wäre. Deshalb kommt es im vorliegenden Verfahren \nauch nicht darauf an, ob das Vorbringen der Antragstellerin in der \nWiderspruchsbegründung vom 10. Februar 2006 bezüglich ihrer ursprünglichen \nAusbildungsplanung die Annahme einer missbräuchlichen Verfügung ausschließt. \n\n13\n\nIst nach den vorstehenden Ausführungen der Tatbestand des § 27 Abs. 1 Satz 2 \nBAföG erfüllt, kann ferner dahinstehen, ob die Antragstellerin überhaupt über die \nbeiden fraglichen Sparguthaben verfügen kann, was nach ihrer \nBeschwerdeerwiderung ausgeschlossen ist. Für die Richtigkeit dieses Vorbringens \nkönnte sprechen, dass die Volksbank M. unter dem 30. März 2006 bestätigt hat, \nder Antragstellerin sei „eine Verfügung\" über die Sparguthaben, die beide nach \nFälligkeit wieder angelegt worden seien, „nicht möglich\" gewesen. Dies könnte sich \ndaraus erklären, dass das Sparbuch und das Sparkassenzertifikat sich zum Zwecke \nder Sicherung des Pfandrechts nicht im Besitz der Antragstellerin, sondern der \nVolksbank M. befinden.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268770","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-06/4-b-2114-06","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268770","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268770","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-06/4-b-2114-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268770","retrieved":"2026-07-09 02:37:58.988985+00:00"}}