{"status":"available","doknr":"OLD268769","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1106.4B1975.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-06","aktenzeichen":"4 B 1975/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \n\nDer Streitwert wird unter Änderung der Festsetzung erster Instanz für beide Instanzen auf \njeweils 1.500,-- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin bis zum Ablauf der \nBeschwerdebegründungsfrist (25. September 2006) dargelegten Gründe - nur diese hat der \nSenat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO zu prüfen - rechtfertigen keine Änderung des \nangefochtenen Beschlusses. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der \nBegründung abgelehnt, dass es zum einen bereits an der Glaubhaftmachung eines \nAnordnungsgrundes, zum anderen aber auch an der Glaubhaftmachung eines \nAnordnungsanspruchs fehle. Zur Begründung der letzteren, selbstständig tragenden \nBegründung hat es ausgeführt: Die Entscheidung, die Antragstellerin mit ihrem Fahrgeschäft \nzur Andreasmesse nicht zuzulassen, sei sachlich gerechtfertigt. Der Antragsgegner habe bei \neinem Vergleich der Fahrgeschäfte (Autoskooter) in Anwendung des Auswahlkriteriums der \ngrößeren Attraktivität im Hinblick auf die Fassadengestaltung und die Nutzung durch \nBehinderte dem zugelassenen Konkurrenten nachvollziehbar insgesamt 8 Punkte mehr \ngegeben als der Antragstellerin. Bei dieser Beurteilung stehe der Verwaltung eine \nBewertungs- und Beurteilungskompetenz zu. \n\n4\n\nDagegen wendet die Antragstellerin zunächst ein, die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts zu dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache seien mit Art. 19 \nAbs. 4 GG nicht vereinbar. In der Sache macht sie geltend, das Verwaltungsgericht habe sich \nnicht mit ihrem Argument auseinandergesetzt, sie sei bereits auf Grund der Vergaberichtlinien \n(A Nr. 3) statt des zugelassenen Konkurrenten zuzulassen. Denn dieser habe zumindest in den \nletzten zehn Jahren ununterbrochen eine Zulassung erhalten, so dass sie im Sinne der \nRichtlinie als Neu/Wiederholungsbewerberin zum Zuge kommen müsse. Soweit es den \nAttraktivitätsvergleich betreffe, werde das Verwaltungsgericht mit seiner Begründung ihren \numfänglichen Ausführungen in der ersten Instanz nicht gerecht. Auch die Ausführungen zur \nhöheren Attraktivität infolge der behindertengerechten Ausstattung eines Fahrzeugs bei dem \nzugelassenen Konkurrenten habe es nicht weiter begründet. Immerhin habe sie ein Fahrzeug \nmit behindertengerechter Ausstattung in Betrieb, was bei dem zugelassenen Bewerber nicht \nder Fall sei. \n\n5\n\nDiese Einwendungen greifen nicht durch.\n\n6\n\nOb die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die \nGlaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes zutreffen,\n\n7\n\nvgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 15. August 2002\n\n8\n\n- 1 BvR 1790/00 -, NJW 2002, 3691, \n\n9\n\nkann dahinstehen. Denn mit der Beschwerde werden keine durchgreifenden Bedenken \ngegen die weitere und allein ausreichende Begründung der Entscheidung aufgezeigt. \n\n10\n\nSoweit sich die Antragstellerin im Hinblick auf Attraktivitätsgesichtspunkte auf \numfängliche Ausführungen im Verwaltungs- und/oder erstinstanzlichen Gerichtsverfahren \nbezieht, fehlt es an der notwendigen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung \n(§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Das gilt entsprechend auch für die generelle Bezugnahme auf \nerstinstanzliches Vorbringen. \n\n11\n\nDas Argument, der Antragsgegner habe seine Vergaberichtlinien zu A Nr. 3 nicht oder \nnicht korrekt angewendet, verfängt nicht. Die verwaltungsinterne Richtlinie für die Zulassung \nzu Jahrmärkten vom 10. Februar 2006 lautet unter A Nr. 3 wie folgt: „Schausteller, die im \nHinblick auf ihre Zuverlässigkeit einschließlich ihrer Betriebsführung als bewährt anzusehen \nund auf den städtischen Jahrmärkten bekannt sind, können in einem angemessenen Verhältnis \nbevorzugt berücksichtigt werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass \nNeubewerber/Wiederholungsbewerber in einem erkennbaren zeitlichen Turnus eine \nZulassungschance erhalten. Der erkennbare zeitliche Turnus sollte einen Zeitraum von fünf \nJahren nicht überschreiten.\" Nach dem Wortlaut dieser Richtlinie bezieht sich die „Einhaltung \neiner Zulassungschance für Neubewerber/Wiederholungsbewerber\" nur auf den Fall, in dem \neine Zulassung im Hinblick auf das Auswahlkriterium „bewährt und bekannt\" erfolgt ist. Hier \nist allerdings die Auswahl anhand der unter A Nr. 1 aufgeführten Auswahlkriterien, also unter \nAttraktivitätsgesichtspunkten, erfolgt. Dass angesichts des Attraktivitätsvorsprungs des \nausgewählten Bewerbers in dem Ablehnungsbescheid vom 31. Mai 2006 zu dessen Gunsten \nergänzend noch auf das Merkmal „bekannt und bewährt\" hingewiesen wird, ist deshalb ohne \nBedeutung. Dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners unter \nAttraktivitätsgesichtspunkten,\n\n12\n\nvgl. zur Attraktivität als sachgerechtes Kriterium: \n\n13\n\nSenatsbeschluss vom 4. Mai 2005 - 4 A 3835/04 -,\n\n14\n\nnicht sachgerecht ist und dieser das ihm zustehende Auswahl- bzw. \nAusschließungsermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat, ist der Beschwerdebegründung \nnicht zu entnehmen.\n\n15\n\nSoweit die Antragstellerin behauptet, nicht der zugelassene Konkurrent, sondern sie halte \nein behindertengerechtes Fahrzeug vor, findet dies in ihren Bewerbungsunterlagen, die der \nAntragsgegner zulässigerweise der Auswahlentscheidung zu Grunde legen durfte,\n\n16\n\nSenatsurteil vom 27. Mai 1993 - 4 A 2800/92 -, \n\n17\n\nGewArch 1994,25,\n\n18\n\n keine Stütze. Darin heißt es: „Es kann am BEE BOP DRIVE bei Bedarf ein \nbehindertengerechtes Auto und eine entsprechende Rampe eingesetzt werden\". In den \nAntragsunterlagen des zugelassenen Konkurrenten heißt es hingegen: „Ein Auto wird als \nbehindertengerecht ausgerüstet und gekennzeichnet sein, um auch körperlich benachteiligten \nPersonen gerecht zu werden\". Eine Erklärung, weshalb diese wie auch ihre eigene Angabe \nunzutreffend sein sollen, gibt die Antragstellerin nicht. \n\n19\n\nHinsichtlich der Streitwertfestsetzung erster Instanz macht der Senat von seiner \nÄnderungsbefugnis (§ 63 Abs. 3 GKG) Gebrauch. Im Ansatz geht das Verwaltungsgericht \nzutreffend von der Empfehlung des Streitwertkatalogs 2004 (Nr. 54.5), NVwZ 2004, 1327 \naus. Danach ist bei der Zulassung zu einem Markt der erwartete Gewinn, mindestens jedoch \n300,-- Euro pro Tag, zu Grunde zu legen. Das Verwaltungsgericht halbiert diesen Wert aber \nim Hinblick darauf, dass es sich hier um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nhandelt. Dem folgt der Senat nicht. Weil das Begehren eines Antragsstellers auf Zulassung zu \neinem Markt im Rahmen der einstweiligen Anordnung in der Regel - und so ist es auch hier - \ndie Entscheidung in der Sache vorweg nehmen soll, ist es gerechtfertigt für das Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes keinen Abschlag vorzunehmen (vgl. dazu auch Nr. 1.5 des \nStreitwertkatalogs 2004). Die Festsetzung des Streitwertes beruht im Übrigen auf §§ 53 \nAbs. 3 Nr. 1 i. V. m. 52 Abs. 1 GKG; die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n20\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268769","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-06/4-b-1975-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268769","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268769","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-06/4-b-1975-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268769","retrieved":"2026-07-09 02:37:58.915593+00:00"}}