{"status":"available","doknr":"OLD268785","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1103.6B1866.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-03","aktenzeichen":"6 B 1866/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem \nerstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung \nhätte stattgeben müssen.\n\n4\n\nDer Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Anordnungsanspruch gemäß \n§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO glaubhaft gemacht, der in der sich aus \ndem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre. Er hat mit der Beschwerde keine \nGesichtspunkte aufgezeigt, die auf eine Verletzung seines Rechts auf ermessensfehlerfreie \nEntscheidung über sein Beförderungsbegehren hindeuten könnten.\n\n5\n\nDer Antragsteller macht mit der Beschwerde geltend, das Verwaltungsgericht habe zu \nUnrecht einen Qualifikationsvorsprung der beigeladenen Mitbewerber angenommen, weil es \nin nicht zutreffender Weise davon ausgegangen sei, dass seine Beurteilung formell und \nmateriell ordnungsgemäß sei.\n\n6\n\nFehler im Auswahlverfahren einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten \nBeurteilungen können zwar den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen, wenn \ndiese berücksichtigungsfähig und potentiell kausal für das Auswahlergebnis sind.\n\n7\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, DÖD 2001, \n316 = NWVBl. 2002, 111.\n\n8\n\nSolche Beurteilungsfehler hat der Antragsteller jedoch nicht dargelegt.\n\n9\n\nEr ist der Auffassung, der für ihn zuständige Erstbeurteiler PHK T. sei nicht mehr in \nder Lage gewesen, als Beurteiler zu fungieren, weil er seine Dienstwaffe habe abgeben \nmüssen und ihm das Führen von Dienstfahrzeugen untersagt worden sei.\n\n10\n\nEin Mangel der Beurteilung kann im Zusammenhang mit einer eventuellen \nDienstunfähigkeit nur dann angenommen werden, wenn der Beurteiler im \nBeurteilungszeitpunkt nachweislich dienstunfähig gewesen ist und es sich nicht ausschließen \nlässt, dass die Dienstunfähigkeit die Urteilsfähigkeit beeinträchtigt hat.\n\n11\n\nVgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, \nLoseblattsammlung, Stand: August 2006, Teil B. VIII. Rdnr. 464.\n\n12\n\nSolche Umstände hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Zutreffend ist zwar, dass \nim April 2005 beim Erstbeurteiler polizeiärztlicherseits Verwendungsbeschränkungen (kein \nFühren von Dienstwaffe und Dienstwagen) festgestellt worden waren. Allein aufgrund dieser \nMaßnahmen lassen sich jedoch keine konkreten Schlussfolgerungen ziehen. Insbesondere ist \nnichts dafür ersichtlich, dass diese Einschränkungen auf Umständen beruht haben, die sich \nzugleich nachteilig auf die Urteilsfähigkeit des Erstbeurteilers ausgewirkt haben könnten. \nVielmehr dürften die Verwendungsbeschränkungen Folge einer orthopädischen Erkrankung \ngewesen sein, wie der Stellungnahme des PHK T. vom 14. Juli 2006 zu entnehmen ist. \nAngesichts des nicht weiter substantiierten Beschwerdevorbringens sieht der Senat keinen \nAnlass, an dieser Darstellung zu zweifeln.\n\n13\n\nAufgrund des Beschwerdevorbringens ist auch nicht davon auszugehen, dass der \nzuständige Erstbeurteiler gegenüber dem Antragsteller befangen war. Der Antragsteller geht \nfehl, wenn er meint, die Voreingenommenheit seines Erstbeurteilers (allein) daraus folgern zu \nkönnen, dass er in dessen Atem wiederholt Alkoholgeruch festgestellt und dies dem \nDienststellenleiter gemeldet habe. Geht es wie hier um die Frage, ob eine Beurteilung wegen \nBefangenheit des Beurteilers rechtswidrig ist, genügt nicht die subjektive Besorgnis aus der \nSicht des Beurteilten. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Beurteiler aus der Sicht eines \nobjektiven Dritten tatsächlich voreingenommen ist. Ein Vorgesetzter ist nur voreingenommen, \nwenn er nicht willens oder in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. \nDabei kann sich die Voreingenommenheit aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem \nVerhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem \ngegenüber ergeben.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 1979 - 1 WB 27.78 -, ZBR 1980, 290, und vom \n12. März 1987 - 2 C 36.86 -, DVBl. 1987, 1159, Beschluss vom 24. Juni 1996 - 2 B 97.95 -, \nZfPR 1997, 122, Urteil vom 23. April 1998 - 2 C 16.97 -, BVerwGE 106, 318 = DVBl. 1998, \n1076; OVG Meckl.-Vorp., Urteil vom 23. Dezember 2002 - 2 L 102/00 -, Juris; \nSchnellenbach, a.a.O., Rdnrn. 466 f. m.w.N.\n\n15\n\nZwar ist nicht auszuschließen, dass ein derart gravierender und letztlich nicht verifizierter \nVorwurf - Verrichtung des Dienstes unter Alkoholeinfluss - geeignet sein kann, Spannungen \nzwischen dem beurteilten Beamten und dem beurteilenden Vorgesetzten hervorzurufen. Hier \nist aber nicht erkennbar, dass es aufgrund dieses - zum Beurteilungsstichtag immerhin schon \nüber 1 ½ Jahre zurückliegenden - Vorkommnisses in der Folgezeit zu einer nachhaltigen, \nfortwirkenden Störung des zwischenmenschlichen Verhältnisses zwischen dem Antragsteller \nund seinem Erstbeurteiler gekommen ist, die diesen dazu hätte veranlassen können, wider \nbesseres Wissen eine unzutreffende, verschlechterte Beurteilung zu erstellen. Dahingehende \nAnhaltspunkte lassen sich weder den dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgängen \nentnehmen noch hat der Antragsteller entsprechende Umstände dargelegt.\n\n16\n\nMängel der Beurteilung des Antragstellers folgen bei summarischer Prüfung schließlich \nnicht daraus, dass der Erstbeurteiler - offenbar krankheitsbedingt sowie wegen der \nvorübergehenden Betrauung mit Vorbereitungen für den Weltjugendtag und den Confed-\nCup - seinen Dienst nicht während des gesamten Beurteilungszeitraums gemeinsam mit dem \nAntragsteller in der Dienststelle verrichtet hat. Allein mit dem pauschalen \nBeschwerdevortrag, der Erstbeurteiler habe innerhalb von drei Jahren lediglich 102 Tage \ngemeinsam mit dem Antragsteller Dienst versehen und seinen gesamten Dienst nur auf der \nDienststelle (im Innendienst) verrichtet, ist nicht glaubhaft gemacht, dass sich der \nErstbeurteiler sein Urteil über den Antragsteller nicht aus eigener Anschauung gebildet hat \n(vgl. dazu Ziffer 9.1 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-\nWestfalen, Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996 - IV B 1 - 3034 H, MBl. \nNRW, S. 278 in der Fassung des Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Justiz vom \n19. Januar 1999 - IV B 1 - 3034 H, MBl. NRW, S. 96). Zutreffend ist zwar, dass einzelne \nArbeitskontakte oder nur kurzfristige Einblicke in die Arbeit des zu Beurteilenden für eine \nBeurteilung aus eigener Anschauung nicht ausreichen. Auf der anderen Seite ist der Beurteiler \nnaturgemäß nicht in der Lage, ausnahmslos sämtliche Arbeitshandlungen des zu \nBeurteilenden unmittelbar selbst zu erfassen. Maßgeblich ist daher, dass der Beurteilende im \nBeurteilungszeitraum genügend eigene Kenntnisse und Erfahrungen für ein abgewogenes \nBeurteilungsergebnis gewinnen konnte. Dass diese gegebenenfalls - etwa bei nicht \nvorherplanbaren Krankheitsfällen - durch Angaben Dritter - wie hier eines Vertreters - ergänzt \nund vervollständigt werden, hat nicht zwangsläufig zur Folge, dass die Beurteilung insgesamt \nnicht mehr auf der eigenen Anschauung des Erstbeurteilers beruht.\n\n17\n\nVgl. dazu auch Schnellenbach, a.a.O., Teil B. V. Rdnr. 282.\n\n18\n\nHinzu kommt, dass sich der Beurteilende u.a. an Hand von schriftlichen \nArbeitsergebnissen ohne Weiteres - bei Fehlzeiten sogar auch nachträglich - einen eigenen \nEindruck von den Leistungen des zu Beurteilenden verschaffen kann. Dass bei der Erstellung \nder hier in Rede stehenden Beurteilung gegen diese Grundsätze verstoßen worden ist, hat der \nAntragsteller mit seinem nicht näher konkretisierten Vorbringen nicht dargelegt. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG, wobei \nder sich bei Anwendung dieser Vorschriften ergebende Betrag im Hinblick auf den \nvorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung auf die Hälfte zu reduzieren war.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268785","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-03/6-b-1866-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268785","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268785","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-03/6-b-1866-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268785","retrieved":"2026-07-09 02:38:00.148909+00:00"}}