{"status":"available","doknr":"OLD268784","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1103.20B2273.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-03","aktenzeichen":"20 B 2273/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für \nbeide Instanzen auf jeweils 330.000 EUR festgesetzt.\n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab mit Telefax übermittelt werden.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde mit dem Begehren, \n\n3\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs der Antragstellerin gegen Nrn. 1, 2 und 4 der Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 26. September 2006 wieder herzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. \n4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die erstrebte Änderung der vom Verwaltungsgericht \nvorgenommenen Interessenabwägung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) nicht. Das \nVerwaltungsgericht hat die Ordnungsverfügung, soweit es den Antrag auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der \nNrn. 1, 2 und 4 abgelehnt hat, als rechtmäßig beurteilt und zugleich ein besonderes \nöffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Regelungen bejaht. Auf \nder Grundlage des Beschwerdevorbringens bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der \nOrdnungsverfügung in den den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildenden \nPunkten keine Bedenken von Gewicht, die unter dem Blickwinkel der \nErfolgsaussichten des Widerspruchs - auch - insofern den Vorrang der \nAufschubinteressen der Antragstellerin vor den öffentlichen Vollziehungsinteressen \nergeben könnten. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen und \ngebotenen summarischen Prüfung teilt der Senat vielmehr die Rechtsauffassung des \nVerwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der Nrn. 1, 2 und 4 der Ordnungsverfügung. \nBesondere Umstände, die dennoch dazu führen könnten, die privaten Interessen der \nAntragstellerin höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehung, sind ebenfalls nicht gegeben. \n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der nach der Ordnungsverfügung zu \nsanierenden Grundstücke eine schädliche Bodenveränderung angenommen, die \nAntragstellerin als deren Verursacherin betrachtet und die angeordneten \nMaßnahmen - mit Ausnahme der gesetzten und in den Nrn. 3, 5 und 6 der \nOrdnungsverfügung geregelten Fristen - als verhältnismäßig bewertet. Das \nBeschwerdevorbringen trägt keine abweichende Einschätzung. \n\n7\n\nSchädliche Bodenveränderungen sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, \ndie geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für \nden Einzelnen oder die Allgemeinheit herbei zu führen (§ 2 Abs. 3 BBodSchG). Die \nnatürlichen Funktionen des Bodens umfassen u. a. die Funktion als Bestandteil des \nNaturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen (§ 2 \nAbs. 2 Nr. 1 Buchst. b BBodSchG). Bezogen auf den Wasserkreislauf besitzt der \nBoden u. a. die Fähigkeit, Niederschlagswasser aufzunehmen und es als \nSickerwasser nach der Bodenpassage an das Grundwasser und/oder die \nOberflächengewässer abzugeben; er schützt zugleich das Grundwasser und die \nOberflächengewässer vor Schadstoffeinträgen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c \nBBodSchG). Diese Funktion ist beeinträchtigt, wenn in den Boden Stoffe eingetragen \nworden sind, die in den Wasserkreislauf gelangen und geeignet sind, dort Gefahren \noder erhebliche Nachteile zu bewirken. Die Eignung besteht, wenn im Hinblick auf \nden Wasserhaushalt nachteilige Auswirkungen einer gewissen Mindestintensität \nhinreichend wahrscheinlich sind. Der erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit \nbestimmt sich nach Art und Ausmaß des drohenden Schadens einerseits und des \nhohen Schutzes, den die Gewässer genießen, andererseits. Ein hinreichender Grad \nan Wahrscheinlichkeit ist insbesondere bei Substanzen im Boden gegeben, die mit \ndurchsickerndem Niederschlagswasser in das Grundwasser oder die \nOberflächengewässer transportiert werden und nach Art sowie Konzentration das \nWasser verunreinigen oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner \nEigenschaften hervorrufen (§ 1 a Abs. 2 WHG). Solche Substanzen gehören nicht in \nGewässer, um so weniger in Wasservorkommen, die - wie hier - konkret für die \nöffentliche Trinkwasserversorgung genutzt werden. Eine zum behördlichen \nTätigwerden ermächtigende Beeinträchtigung der Wassergüte liegt insofern nicht \nerst dann vor, wenn feststeht, dass die bewirkten Veränderungen allgemein und/oder \nim besonderen hinsichtlich der Trinkwasserversorgung den Ge- oder Verbrauchswert \ndes Wassers aufheben oder wesentlich herabsetzen. Vielmehr reicht angesichts der \nzentralen Bedeutung der Erhaltung und des Schutzes der naturgegebenen \nWasservorkommen, vor allem der als Ausgangsstoff für die Trinkwasserversorgung \nnutzbaren und genutzten Wasservorkommen, selbst ein nur geringer Grad an \nWahrscheinlichkeit der nachteiligen Beeinflussung der Nutzbarkeit des Wassers zu \ndiesen Zwecken aus. Nichts anderes gilt im Hinblick auf den Schutz der \nökologischen Funktionen der Gewässer (§ 1 a Abs. 1 Satz 1 WHG). Unabhängig von \ndem allgemein beim Schutz von Gewässern geltenden Maßstab, vor allem dem \nBesorgnisgrundsatz, der in § 34 Abs. 2 WHG zum Ausdruck gelangt, liegt dieser \nhohe Schutzstandard auch § 6 TrinkwV 2001 zu Grunde. Danach dürfen im \nTrinkwasser chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine \nSchädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen (§ 6 Abs. 1 TrinkwV \n2001); Konzentrationen von chemischen Stoffen, die die Beschaffenheit des \nTrinkwassers nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie \ndies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand \nunter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles möglich ist (§ 6 Abs. 3 \nTrinkwV 2001). Es ist gerade Sinn und Zweck des Schutzes des Bodens, soweit er \nfür den Wasserhaushalt relevant ist, die Gewässer vor Stoffen zu bewahren, die sich \nnach den Maßstäben des Wasserrechts und den Vorgaben der \nTrinkwasserverordnung potenziell nachteilig auf den Ge- oder Verbrauchswert der \nGewässer auswirken.\n\n8\n\nDerartige Auswirkungen sind hier hinreichend wahrscheinlich. Die mit der \nBeschwerde angesprochenen Folgen von PFT und der zur Gruppe dieser \nchemischen Verbindungen gehörenden Einzelsubstanzen - vor allem von PFOS und \nPFOA - für die menschliche Gesundheit sind zwar noch nicht abschließend geklärt; \ndie wissenschaftliche Meinungsbildung dauert an. Hinlänglich gesichert ist jedoch, \ndass PFT - und/oder bestimmte Einzelsubstanzen dieser Gruppe - wissenschaftlich \neinhellig als Stoffe mit erheblichem gesundheitlichen Risikopotential eingestuft \nwerden. Die Dosis-Wirkungs-Betrachtungen in den Stellungnahmen des Hygiene-\nInstituts des Ruhrgebiets, der Trinkwasserkommission beim Umweltbundesamt und \ndes Bundesinstituts für Risikobewertung, die übereinstimmend und \nnaturwissenschaftlich abgeleitet niedrig anzusetzende Schwellen für die Aufnahme \nvon PFT - mittels Trinkwasser und Fischen - empfehlen, belegen das \nunmissverständlich; die mit der Beschwerde vorgelegte Studie des \nNiedersächsischen Landesgesundheitsamtes verdeutlicht das ebenfalls. Letztere \nbestätigt des Weiteren die Wasserlöslichkeit von PFT, also die Richtigkeit der die \nOrdnungsverfügung tragenden Annahmen zum Ausbreitungsverhalten von PFT und \nzum ursächlichen Zusammenhang zwischen den festgestellten Gehalten an PFT im \nBoden und in den Gewässern. Bei den gesundheitlich kritischen stofflichen \nEigenschaften von PFT stehen, soweit ausweislich der vorgenannten \nStellungnahmen bislang bekannt, die Persistenz, Bioakkumulation und Toxizität im \nVordergrund. Nimmt man hinzu, dass in Fachkreisen davon ausgegangen wird, dass \nPFT im Körper von Menschen bereits weit verbreitet vorhanden sind, dass sich ferner \ndie Gesamtbelastung durch zusätzliche Aufnahme von PFT folglich erhöht, ohne \ndass die Wege, auf denen Menschen PFT aufnehmen, im einzelnen bekannt sind \nund eine gesundheitliche Unbedenklichkeit bis hin zu einer weit entfernten kritischen \nKonzentrationsschwelle angenommen werden kann, steht mit dem Hineingelangen \nvon PFT in die Gewässer unterhalb der nach der Ordnungsverfügung zu \nsanierenden Fläche wegen der Nutzung der Gewässer zu Trinkwasserzwecken eine \nZusatzbelastung für die Menschen in Rede, die, weil es um Trinkwasser und damit \nein zentrales Lebensmittel geht, praktisch - vorbehaltlich von \nAufbereitungsmaßnahmen - unumgänglich eintritt. Ein Gewässer mit diesem \nRisikopotential ist erheblich nachteilig verändert; Boden, der hierzu beiträgt, ist in \nseinen Funktionen erheblich beeinträchtigt. \n\n9\n\nDas gilt auch, was das ermittelte Ausmaß der Belastung der Gewässer durch \nPFT anbelangt. Die festgestellten Konzentrationen an PFT übersteigen eine unter \nUmständen allgemein vorhandene Hintergrundbelastung bei weitem; gerade dies hat \ndas Auffinden der Befrachtung der in Frage stehenden Grundstücke mit PFT \nermöglicht. Die Trinkwasserkommission beim Umweltbundesamt hat für das \nTrinkwasser Höchstwerte empfohlen, die an einem der von der Belastung \nbetroffenen Wasserwerke unterhalb der Grundstücke sogar zum Einsatz einer \nzusätzlichen Aufbereitungstechnik geführt hat. Der den Verwaltungsvorgängen \nzufolge erzielte Erfolg dieser Maßnahme bezogen auf die Beschaffenheit des in das \nTrinkwassernetz eingespeisten Reinwassers ändert nichts daran, dass es Sinn des \nBodenschutzes u. a. ist, für die Trinkwasserversorgung möglichst auf unbelastetes \nRohwasser zurückgreifen zu können. Entsprechend und gleichfalls wissenschaftlich \nfundiert hat das Bundesinstitut für Risikobewertung eine Empfehlung für die \nBeurteilung der Verkehrsfähigkeit von Fischen abgegeben; die für PFT als \nInhaltsstoff von Fischen genannten Werte werden in den Fischen, die den \nbetroffenen Gewässern entnommen worden sind, zum Teil beträchtlich überschritten. \n\n10\n\nDie nach der Ordnungsverfügung zu sanierende Fläche bei C. -T. ist \nals diejenige identifiziert worden, die schwerpunktmäßig und im besonderen Maße \nzur Gesamtbelastung der Gewässer im fraglichen Bereich beiträgt. Dass die PFT im \nBoden der belasteten Grundstücke und in den Gewässern aus auf den Boden \naufgebrachtem Material stammen und von dort in die Gewässer gelangt sind sowie \naktuell weiterhin gelangen, ist durch eingehende und aussagekräftige \nUntersuchungen schlüssig belegt und zieht die Antragstellerin selbst nicht in Zweifel. \nDie Ergebnisse der Gewässeruntersuchungen an den beiden Bächen nahe und \nunterhalb der Fläche sowie der Beprobungen des Bodens auf der Fläche weisen im \nGesamtzusammenhang der umfangreich durchgeführten Untersuchungen \nübereinstimmend darauf hin, dass sich an dieser Stelle eine, wenn nicht die, \nmaßgebliche Schadstoffquelle befindet. Ausgehend von der Konzentration an PFT \nim Boden hat der Antragsgegner die noch im Boden der Grundstücke vorhandene \nGesamtmenge dieser Stoffe nachvollziehbar auf ca. 300 - 400 kg veranschlagt. \nGemessen an den empfohlenen Höchstwerten für die Aufnahme von PFT ist das ein \n\"Vorrat\" an Schadstoffen, der zur Verunreinigung riesiger Wassermengen in einem \ngesundheitlich erheblich bedenklichen Ausmaß ausreicht. Es ist allgemein \nanerkannt, dass erkannte punktuelle Schadstoffquellen zu sanieren sind, soweit dies \nmöglich und zumutbar ist, um einer sonst drohenden Ausbreitung der Schadstoffe \nmit der Folge u. a. zunehmend steigender Hintergrundbelastungen und einer dem \nSchutz der Umwelt abträglichen Verlagerung oder Erstreckung der Schadstoffe auf \nandere Umweltmedien wirkungsvoll zu begegnen. Insbesondere entspricht es den \nWertungen des Bodenschutzrechts und des Wasserrechts, bei einem \nwasserlöslichen Schadstoff einem sukzessiven Schadstoffaustrag in die Gewässer \neffektiv entgegen zu wirken, und zwar auch dann, wenn sich als Folge des Zutritts \ngroßer Wassermengen letztlich \"Verdünnungen\" auf eher unkritischere \nKonzentrationen ergeben. Nicht anders als etwa bei Deponien oder sonstigen \nAnlagen, in denen wassergefährdende Stoffe vorhanden sind oder mit solchen \nStoffen umgegangen wird, gilt es prinzipiell und in erster Linie, die Schadstoffe an \nihrem Entstehungs- oder Auffindungsort zurück zu halten und dort Maßnahmen zur \nGewährleistung eines insgesamt gefahrlosen Zustandes der Umwelt zu \nergreifen.\n\n11\n\nHiernach greifen auch die Bedenken der Antragstellerin gegen die \nVerhältnismäßigkeit der ihr aufgegebenen Maßnahmen nicht durch. Ihr Hinweis \ndarauf, dass PFT bei Untersuchungen in Niedersachsen sogar in der Muttermilch \nstillender Mütter vorgefunden worden sind und gegen das Stillen von Säuglingen \nbehördlich nicht vorgegangen wird, relativiert weder das beträchtliche Risikopotential \nvon PFT noch die Angemessenheit der vom Antragsgegner geforderten Sanierung. \nDie in Bezug genommene Studie des Niedersächsischen Landesgesundheitsamtes \nzeigt, dass bezogen auf eine Weitergabe von Schadstoffen im Wege des Stillens von \nSäuglingen neben dem Aspekt der Schadstoffaufnahme durch die Muttermilch auch \nderjenige der grundlegenden Vorzüge des Stillens gegenüber alternativ in Betracht \nkommenden Formen der Ernährung der Säuglinge zu bedenken ist. Hinzu kommt der \ntypischerweise auf mehrere Monate begrenzte Zeitraum des Stillens. Dagegen bietet \ndas Belassen der PFT auf der zu sanierenden Fläche ebenso wenig wie das \nUnterlassen von Maßnahmen gegen den fortwährend stattfindenden Austrag der \nPFT in die Gewässer keinerlei vergleichbaren Vorteil; das Unterbleiben einer \nSanierung vermeidet lediglich die mit einer Sanierung einhergehenden finanziellen \nAufwendungen. Bei der mit der Ordnungsverfügung angeordneten Sanierung geht es \ngerade auch darum, die Umwelt und also auch stillende Mütter vor vermeidbaren \nzusätzlichen Belastungen durch PFT zu bewahren. Es gibt auch keinen Anhaltpunkt \ndafür, dass dieses Ziel angesichts der Verbreitung von PFT sowie der schon \neingetretenen Belastungen von Menschen einschließlich der stillenden Mütter durch \ndiese Stoffe keinen Sinn mehr machen könnte.\n\n12\n\nDie von der Antragstellerin für vorzugswürdig gehaltene Sanierung der Fläche \nmittels bakterieller Reinigung des Erdreichs an Ort und Stelle stellt kein in gleicher \nWeise geeignetes, jedoch milderes Mittel zur Erreichung der Zwecke der \nOrdnungsverfügung dar. Zum einen zielt die mit der Ordnungsverfügung als \nSanierungsmethode angeordnete Fangdränage mit Behandlungsanlage, die auf der \nWasserlöslichkeit der PFT aufbaut, ähnlich wie die Sickerwasserfassung und -\nbehandlung bei einer Deponie darauf ab, das von der fraglichen Fläche \noberflächennah abfließende Niederschlagswasser mitsamt den hierdurch aus dem \nBoden gelösten PFT zu sammeln, die PFT sodann mittels Behandlung durch \nAktivkohlefilter aus dem Wasser abzuspalten und anschließend schadlos zu \nentsorgen. Entgegen der Meinung der Antragstellerin soll die Belastung des Bodens \ndaher durchaus wesentlich herabgesetzt werden. Zum anderen soll die Dränage mit \nder Behandlungsanlage zugleich kurzfristig, spätestens vor den im anstehenden \nWinter sowie Frühling zu erwartenden ergiebigen Niederschlägen und der \nSchneeschmelze funktionsfähig sein und betrieben werden. Das erscheint \nangesichts der bei der Bestimmung der Sanierungsmethode vom Antragsgegner mit \nbedachten örtlichen Gegebenheiten, von Art und Umfang der in Rede stehenden \nBaumaßnahmen und der praktischen Erfahrungen, die bei dem wegen der PFT im \nRohwasser stattfindenden Verwendung von Aktivkohlefiltern in dem Wasserwerk bei \nArnsberg gewonnen worden sind, auch realistischerweise erreichbar. Bei der \nFassung und Reinigung von mit Schadstoffen befrachtetem Wasser handelt es sich \nim Ausgangspunkt um eine konventionelle, in der Praxis bewährte Methode, um die \nAusbreitung wasserlöslicher Schadstoffe wirkungsvoll zu unterbinden und die \nSchadstoffe gleichzeitig aus den Umweltkreisläufen zu eliminieren. Hinsichtlich der \nkonkreten Verhältnisse bei der nach der Ordnungsverfügung zu sanierenden Fläche \nsoll das Abfließen von mit PFT belastetem Niederschlagswasser in die Gewässer \ninnerhalb kurzer Zeit jedenfalls weitgehend verhindert werden. Dem gegenüber \nerfordert die bakterielle Reinigung nach Angaben der Antragstellerin einen Zeitraum \nvon ca. 12 Monaten. Selbst wenn man diesen Zeitrahmen für realitätsnah hält, \nobwohl er nicht durch Referenzmaßnahmen bezogen gerade auf PFT und unter \nEinbeziehung der örtlichen Rahmenbedingungen konkretisiert worden ist, geht er \nweit über denjenigen hinaus, der für die Umsetzung und Betriebsfertigkeit der \nangeordneten Dränage-Lösung anzusetzen ist. Insbesondere wird der aktuell \nfortwährende Austrag von PFT-belastetem Wasser aus den Grundstücken, die in \nhängigem Gelände gelegen sind, während des Prozesses der bakteriellen Reinigung \nnicht durchgreifend begrenzt. Der vom Antragsgegner betonte Zeitfaktor für den \nErfolg der Sanierung beruht gerade auf der andauernden Mobilisierung der PFT im \nBoden. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Antragsgegners, lässt vor allem das \nwirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an einer möglichst kostengünstigen \nSanierungsmethode nicht unzumutbar zurücktreten, bei der Auswahl unter mehreren \nan sich tauglichen Varianten zur Sanierung dem Gesichtspunkt der Vermeidung \nzeitlicher Verzögerungen bei der Unterbrechung des aktuellen Schadstoffaustrags \nerhebliche Bedeutung beizumessen.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die \nbei der Streitwertbemessung in den Blick zu nehmenden wirtschaftlichen Folgen der \nOrdnungsverfügung, die die Antragstellerin mit ihrem Begehren abwehren will, \nlassen sich mangels anderer Anhaltspunkte an der Höhe der veranschlagten Kosten \nder Ersatzvornahme ablesen. Dem nur vorläufig regelnden Charakter des \nvorliegenden Verfahrens ist nach der Streitwertpraxis des Senats durch die \nHerabsetzung des für das entsprechende Hauptsacheverfahren in Höhe der vollen \nKosten in Ansatz zu bringenden Betrages auf die Hälfte Rechnung zu tragen.\n\n14\n\nVgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 10. August 2005 - 20 B 954 /05 - und vom 11. \nJuli 2005 - 20 B 801/05 -.\n\n15\n\nDas deckt sich mit der Empfehlung im Streitwertkatalog (Nr. 1.5). Die \nHerabsetzung des Wertes für das Hauptsacheverfahren auf ¼, wie sie vom \nVerwaltungsgericht praktiziert worden ist, hält der Senat in Fällen, in denen durch \neine Ordnungsverfügung Maßnahmen mit bestimmbaren wirtschaftlichen \nKonsequenzen abverlangt worden sind, nicht für angemessen.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268784","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-03/20-b-2273-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"TrinkwV 2023","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268784","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268784","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-03/20-b-2273-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268784","retrieved":"2026-07-09 02:38:00.069218+00:00"}}