{"status":"available","doknr":"OLD268788","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1103.12A1545.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-03","aktenzeichen":"12 A 1545/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche \nVerfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung - wie sich aus den \nnachfolgenden Ausführungen ergibt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ \n166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). \n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes Ergebnisses des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die \nErwägungen des Verwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit der Klage, welche auf die \nGewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt für einen am 28. Dezember 2001 \nbeginnenden Leistungszeitraum gerichtet ist, werden durch das \nZulassungsvorbringen nicht erschüttert. \n\n5\n\nSoweit das Verwaltungsgericht seine Entscheidung darauf gestützt hat, dass ein \nAnspruch auf materielle Überprüfung bezogen auf den (Teil-) Leistungszeitraum vom \n28. Dezember 2001 bis zum 31. Januar 2002 deshalb nicht bestehe, weil insoweit \nschon ein rechtskräftiges Urteil vorliege, fehlt es bereits an jeglicher Darlegung \nernstlicher Zweifel im o. g. Sinne. Diese sind aber auch nicht gegeben, weil in Bezug \nauf diesen (Teil-) Streitgegenstand mittlerweile ein rechtkräftiges Urteil vorliegt (Urteil \ndes Verwaltungsgerichts Köln vom 3. Juni 2003 - 5 K 848/03 -, rechtskräftig durch \nAblehnung des insoweit gestellten Antrags auf Zulassung der Berufung durch \nBeschluss vom 29. April 2005 - 12 A 3203/03 -), was zur Unzulässigkeit der hier in \nRede stehenden Klage führt. \n\n6\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 121 Rn. 10. \n\n7\n\nLediglich ergänzend sei insoweit ausgeführt, dass die vorliegende Klage in \nBezug auf den Leistungszeitraum vom 28. Dezember 2001 bis zum 31. Januar 2002 \nauch schon unzulässig war, als im Verfahren 5 K 848/03 noch keine rechtskräftige \nEntscheidung vorlag, weil insoweit eine anderweitige Rechtshängigkeit (vgl. § 173 \nVwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG) gegeben war. \n\n8\n\nFür den nachfolgenden, mit dem 1. Februar 2002 beginnenden \nLeistungszeitraum hat sich das Verwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt, dass \nder nach dem 28. März 2002 gelegene Leistungszeitraum im Rahmen der \ngegebenen Untätigkeitsklage einer materiellen Prüfung nicht unterzogen werden \nkönne; die auf den verbleibenden Leistungszeitraum (1. Februar bis 28. März 2002) \nbezogene Klage sei, weil der Kläger nicht innerhalb der am 12. Februar 2004 \nabgelaufenen Jahresfrist (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO) Widerspruch erhoben habe, \nunzulässig. Die Angriffe des Klägers, mit denen er den Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts lediglich entgegentritt, soweit sie den von ihm geltend \ngemachten Anspruch für den zuletzt genannten Zeitraum zum Gegenstand haben, \ngreifen nicht durch. Denn die von dem Verwaltungsgericht seiner Entscheidung \nmaßgeblich zugrunde gelegte Feststellung, dass der zuständige Abteilungsleiter des \nBeklagten, Herr X. , den Hilfeantrag des Klägers vom 28. Dezember 2001 \nausweislich des in den Akten befindlichen Vermerks vom 12. Februar 2003 in \nTelefonaten mit dem Kläger am 10. Februar 2003 bzw. mit seinem \nProzessbevollmächtigten am 12. Februar 2003 jeweils mündlich abgelehnt habe, \nwird mit der Zulassungsbegründung nicht, wie es zur Begründung ernstlicher Zweifel \nerforderlich wäre, zumindest mit substantiiertem Vorbringen in Frage gestellt. Das \nVorbringen enthält insbesondere keine Angaben darüber, welchen Inhalt die - als \nsolche nicht in Abrede gestellten - Telefonate nach Auffassung der Klägerseite \ngehabt haben sollen, sondern beschränkt sich auf die bloße Behauptung, eine \nmündliche Bescheidung habe nicht stattgefunden. Substantiierte Angaben wären hier \nindes schon deshalb erforderlich gewesen, weil in dem Vermerk - wie dem \nangefochtenen Urteil zu entnehmen ist - die Gesprächsinhalte näher beschrieben \nund auch die Reaktion des Klägers auf die Ablehnung wiedergegeben worden ist. \n\n9\n\nDie des weiteren erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), das \nVerwaltungsgericht habe seine aus § 86 Abs. 1 VwGO folgende Pflicht zur \nSachaufklärung dadurch verletzt, dass es trotz entsprechender Beweisangebote \nkeinen Beweis über die Frage der mündlichen Bescheidung erhoben habe, greift \nnicht durch. Eine Aufklärungsrüge setzt die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf \nder Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts \nermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen \nzur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme \nvoraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter \nZugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung der Gerichts auf der \nunterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der \nBeweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund \nwelcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte \naufdrängen müssen. \n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. März 2003 - 8 B 168/02 -, Juris, und vom 6. \nMärz 1995 - 6 B 81/94 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265. \n\n11\n\nDiesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Soweit der \nKläger bezogen auf den Inhalt des Vermerks des Beklagten vom 12. Februar 2003 \ngeltend macht, das Verwaltungsgericht sei gehalten gewesen, dem auf die \nangebliche mündliche Ablehnung des Hilfeantrages am 10./12. Februar 2003 \nbezogenen Beweisangebot folgend Beweis zu erheben, fehlt es bereits an einer \nhinreichenden Darlegung, aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene \nBeweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. \n\n12\n\nDie schließlich noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erhobene Rüge, das \nVerwaltungsgericht habe eine Sachaufklärung zur Frage der Bedürftigkeit des \nKlägers verfahrensfehlerhaft unterlassen, vermag schon deshalb eine Zulassung \nnicht zu begründen, weil die auf das erstinstanzliche Entscheidungsergebnis, die \nKlage sei bereits unzulässig, bezogenen Rügen nach dem Vorstehenden nicht zum \nErfolg geführt haben und sich deshalb die erst im Rahmen der Begründetheit der \nKlage zu behandelnde Frage der Bedürftigkeit nicht mehr stellen kann. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. \n\n14\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268788","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-03/12-a-1545-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268788","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268788","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-03/12-a-1545-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268788","retrieved":"2026-07-09 02:38:00.406193+00:00"}}