{"status":"available","doknr":"OLD268849","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1031.16B1363.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-10-31","aktenzeichen":"16 B 1363/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 26. Juni 2006 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die \ndargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für \ndie Antragstellerin günstigeren Ergebnis.\n\n3\n\nDie Antragstellerin vertritt die Auffassung, der angefochtene Beschluss halte \ninsbesondere unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des \nEuropäischen Gerichtshofs (EuGH) einer europarechtlichen Überprüfung nicht stand. \nDass es - wie es das Verwaltungsgericht angenommen habe - den Behörden des \n\"Anerkennungsstaates\" offen stehe, dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis \nden Gedanken der missbräuchlichen Berufung auf das Gemeinschaftsrecht \nentgegen zu halten, habe der EuGH bereits in seinem Urteil vom 29. April 2004 \n- C-476/01 [Kapper] -, NJW 2004, 1725 = DAR 2004, 333 = NZV 2004, 373 \n= Blutalkohol 2004, 450, verworfen. Auch der Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr \nkönne die angefochtene Entscheidung nicht rechtfertigen. Hinsichtlich der \nVerkehrssicherheit nehme die Bundesrepublik Deutschland innerhalb der \nEuropäischen Union lediglich einen Mittelplatz ein, so dass nicht der \"Untergang des \nAbendlandes\" zu befürchten sei, wenn hinsichtlich der Fahrtauglichkeitsprüfungen \nlediglich der europäische Mindeststandard eingehalten werde. Für die \nHarmonisierung der Erteilungsvoraussetzungen seien nicht die Behörden und \nGerichte, sondern der Normgeber zuständig. \n\n4\n\nSoweit es die Einschätzung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens \nanbelangt, geht der Senat auch in Ansehung der jüngsten Entscheidung des \nEuGH,\n\n5\n\nBeschluss vom 6. April 2006 2006 - C-227/05 [Halbritter] -, NJW 2006, 2173 \n= DVBl. 2006, 891 = DAR 2006, 375 = Blutalkohol 2006, 307,- C-227/05 -, \n\n6\n\nweder von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit noch von einer offensichtlichen \nRechtswidrigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung des Antragsgegners \naus,\n\n7\n\nvgl. in einem entsprechend gelagerten Fall auch schon OVG NRW, Beschluss \nvom 13. September 2006 - 16 B 989/06 -, Juris,\n\n8\n\nso dass letztlich ausschließlich die Abwägung der beteiligten persönlichen und \nöffentlichen Interessen entscheidet. Diese Abwägung fällt zulasten der \nAntragstellerin aus.\n\n9\n\nEine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners ergibt sich zunächst nicht aus dem Wortlaut oder dem erkennbaren \nbzw. vom Normgeber selbst verlautbarten Sinn der Europäischen \nFührerscheinrichtlinie 91/439/EWG vom 29. Juli 1991 (ABl. Nr. L 237/1; im \nFolgenden: Führerscheinrichtlinie). Deren Art. 1 Abs. 2 gebietet zwar, dass die von \nden Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnisse (die Führerscheinrichtlinie spricht in \ndiesem Zusammenhang von \"Führerscheinen\") gegenseitig anerkannt werden. \nErgänzend bestimmt Art. 8 Abs. 1 der Führerscheinrichtlinie, dass der Inhaber einer \ninnerhalb der EG ausgestellten Fahrerlaubnis nach der Wohnsitznahme in einem \nanderen Mitgliedstaat dort den Umtausch in einen gleichwertigen Führerschein des \nAufenthaltsstaates beantragen und damit auch beanspruchen kann. Auf der anderen \nSeite kann aber der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes gemäß Art. 8 Abs. 2 \nder Führerscheinrichtlinie auf den Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat \nausgestellten Fahrerlaubnis vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und \npolizeirechtlichen Territorialitätsprinzips seine innerstaatlichen Vorschriften über \nEinschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden \nund zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen. \nNach Art. 8 Abs. 4 Unterabsatz 1 der Führerscheinrichtlinie kann ein Mitgliedstaat die \nGültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis ablehnen, \nwenn in seinem Hoheitsgebiet gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis eine der in \nAbs. 2 genannten Maßnahmen angewandt wurde. Danach ergibt sich \nzusammengefasst, dass der in Art. 1 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie zum Ausdruck \ngebrachte Grundsatz der wechselseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen nach \nnäherer Maßgabe von Art. 8 Abs. 2 und Abs. 4 der Führerscheinrichtlinie \nerheblichen, letztlich der Sicherheit des Straßenverkehrs geschuldeten \nEinschränkungen unterliegt. Der Führerscheinrichtlinie - einschließlich der eingangs \nwiedergegebenen Begründungserwägungen - ist auch kein Hinweis darauf zu \nentnehmen, dass die in den genannten Vorschriften zum Ausdruck gekommenen \nPrinzipien - der Anerkennungsgrundsatz zum einen, die fortbestehenden \neinschränkenden Befugnisse des Aufenthaltsstaates zum anderen - einen \nunterschiedlichen Rang einnähmen. Nach den Begründungserwägungen ist die \nZielsetzung der Führerscheinrichtlinie vielmehr eine dreifache: es geht erstens um \neine gemeinsame Verkehrspolitik, also eine Rechtsharmonisierung im \nFahrerlaubnisrecht, zweitens um die Verbesserung der Sicherheit des \nStraßenverkehrs und drittens um die Freizügigkeit von Personen, die zeitweilig in \nanderen Mitgliedstaaten der EG gelebt und dort eine Fahrerlaubnis erworben haben. \nEine diesen niedergelegten Zielsetzungen des Richtliniengebers, also des Rates der \nEuropäischen Gemeinschaft entsprechende Auslegung der einzelnen Vorschriften \nder Führerscheinrichtlinie und ihres wechselseitigen Verhältnisses zueinander muss \nmithin alle drei Leitlinien berücksichtigen und angemessen zur Geltung bringen, auch \ndie Belange der Sicherheit des Straßenverkehrs bzw. der dahinterstehenden \nIndividualrechtsgüter Leib, Leben, Gesundheit und Eigentum der \nVerkehrsteilnehmer. Dies wird ausgangs der Begründungserwägungen nochmals \ndeutlich herausgehoben, wo es heißt:\n\n10\n\n\"Außerdem sollen aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Straßenverkehrs \ndie Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ihre innerstaatlichen Bestimmungen über \nden Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf jeden \nFührerscheininhaber anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem \nHoheitsgebiet begründet hat.\"\n\n11\n\nDa in den Begründungserwägungen zuvor ausgiebig über die Einführung einer \neinheitlichen EU/EG-Fahrerlaubnis gesprochen worden ist, kann dieser zuletzt \nzitierten Passage nur die Bedeutung zukommen, die fortbestehenden Befugnisse \neinzelstaatlicher Stellen in Ansehung EU/EG-ausländischer Fahrerlaubnisse noch \neinmal zu betonen. Die Aspekte der Geltungseinschränkung ausländischer \nFahrerlaubnisse und der Verkehrssicherheit werden miteinander in Beziehung \ngesetzt und in das dem Richtliniengeber vorschwebende Verhältnis gebracht; den \ndieser Zielsetzung entsprechenden Vorschriften des Art. 8 Abs. 2 und Abs. 4 der \nFührerscheinrichtlinie wird somit eine zentrale Stellung zugewiesen. Darüber hinaus \nverhält sich die Führerscheinrichtlinie auch eindeutig zu der Notwendigkeit, den \nGefahren entgegenzuwirken, die durch ungeeignete, insbesondere Alkohol bzw. \nDrogen missbrauchende Fahrerlaubnisbewerber bzw. Verkehrsteilnehmer \nhervorgerufen werden. Im Anhang III zur Führerscheinrichtlinie \n(\"Mindestanforderungen hinsichtlich der körperlichen und geistigen Tauglichkeit für \ndas Führen eines Kraftfahrzeugs\") heißt es zu den Unterpunkten 14 und 14.1 \n(Alkohol) allgemein sowie speziell im Hinblick auf die Fahrerlaubnisklassen A, A1, B, \nB1 sowie B+E (Gruppe 1):\n\n12\n\n\"Alkoholgenuss ist eine große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr. Da es \nsich um ein schwerwiegendes Problem handelt, ist auf medizinischer Ebene große \nWachsamkeit geboten. Bewerbern und Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind \noder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, darf \neine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden. Bewerbern oder \nFahrzeugführern, die alkoholabhängig waren, kann nach einem nachgewiesenen \nZeitraum der Abstinenz vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen \nStelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle eine Fahrerlaubnis erteilt oder \nerneuert werden.\"\n\n13\n\nZu den Unterpunkten 15 und 15.1 (Drogen und Arzneimittel) ist an \nentsprechender Stelle ausgeführt:\n\n14\n\n\"Bewerbern und Fahrzeugführern, die von psychotropen Stoffen abhängig sind \noder, auch ohne abhängig zu sein, von solchen Stoffen regelmäßig übermäßig \nGebrauch machen, darf eine Fahrerlaubnis unabhängig von der beantragten \nFührerscheinklasse weder erteilt noch erneuert werden. Bewerbern oder \nFahrzeugführern, die regelmäßig psychotrope Stoffe in irgendeiner Form einnehmen, \ndarf, wenn die aufgenommene Menge so groß ist, dass die Fahrtüchtigkeit nachteilig \nbeeinflusst wird, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden. Dies gilt \nauch für alle anderen Arzneimittel oder Kombinationen von Arzneimitteln, die die \nFahrtüchtigkeit beeinträchtigen.\"\n\n15\n\nDie jeweils auf Vorlagebeschlüsse deutscher Gerichte hin ergangenen \nEntscheidungen des EuGH in Sachen Kapper und Halbritter müssen vor dem \nskizzierten normativen Hintergrund gesehen werden. Im Urteil vom 29. April 2004 \n(Rechtssache Kapper) hat der EuGH die Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung von \nFahrerlaubnissen nach Art. 1 Abs. 2 Führerscheinrichtlinie als Ausprägung des \nGrundsatzes der Freizügigkeit und die einzelstaatliche Befugnis zur Versagung der \nAnerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse nach Art. 8 Abs. 4 Unterabsatz 1 der \nRichtlinie als Ausnahme von diesem Grundsatz bezeichnet (Rdn. 70 und 71) und im \nWeiteren (Rdn. 72) das Rangverhältnis zwischen diesen Bestimmungen der \nFührerscheinrichtlinie bzw. den darin zum Ausdruck gelangten Rechtsprinzipien \nfolgendermaßen gekennzeichnet:\n\n16\n\n\"Nach ständiger Rechtsprechung sind die Bestimmungen einer Richtlinie, die von \neinem in dieser Richtlinie aufgestellten allgemeinen Grundsatz abweichen, eng \nauszulegen (...). Dies muss erst recht gelten, wenn dieser allgemeine Grundsatz die \nAusübung von durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten, wie sie in Rdn. 71 \ndes vorliegenden Urteils aufgeführt sind, erleichtern soll.\"\n\n17\n\nNachfolgend wird näher erläutert, welche Folgerungen aus der geforderten \nengen Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der Führerscheinrichtlinie zu ziehen sind \n(Rdn. 76):\n\n18\n\n\"Da diese Bestimmung [Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie] eng auszulegen ist, kann sich \nein Mitgliedstaat nicht auf sie berufen, um einer Person, auf die in seinem \nHoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm \nerteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung \nder Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von \neinem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Ist nämlich die zusätzlich zu der \nfraglichen Maßnahme angerdnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im \nHoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen, so verbietet es Art. 1 Abs. 2 in \nVerbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 diesem Mitgliedstaat, weiterhin die \nAnerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betr. später von einem \nanderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen.\"\n\n19\n\nDer Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung diesen Ausführungen zur \nAuslegung der Art. 1 Abs. 2 sowie 8 Abs. 4 der Führerscheinrichtlinie nicht mit \nhinlänglicher Gewissheit entnehmen können, dass die präventiv-polizeiliche \nEntziehung einer nach dem Ablauf einer etwaigen Wiedererteilungssperrfrist erteilten \nEU-Fahrerlaubnis im Hinblick auf Fahreignungsmängel, die vor deren Erteilung \nhervorgetreten sind, offensichtlich rechtswidrig ist.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2005 - 16 B 736/05 -, DAR \n2006, 43 = VRS 2005, 476 = Blutalkohol 2006, 333 = NWVBl. 2006, 103; im Ergebnis \nebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. September 2005 \n- 10 S 1194/05 -, NJW 2006,1153 = DVBl. 2006, 188 = DAR 2006, 32 = VRS \n2005, 452; Nds. OVG, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 12 ME 288/05 -, NJW \n2006, 1158 = DVBl. 2006, 192 = DAR 2005, 704; Hessischer VGH, Beschluss vom \n16. Dezember 2005 - 2 TG 2511/05 -, VRS 2006, 235 = DAR 2006, 345; anderer \nAnsicht OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. August 2005 - 7 B 11021/05 -, \nNJW 2005, 3228 = DÖV 2005, 1009 = DAR 2005, 650 = NZV 2005, 605.\n\n21\n\nDenn zum einen war die Kapper-Entscheidung des EuGH im Kontext des \nVorlageverfahrens, einem Strafverfahren, in dem es um die Verwirklichung des \nStraftatbestandes des Fahrens ohne (gültige) Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) gegangen \nwar, auf die Anerkennungsproblematik im engeren Sinne, also die Frage der \nunmittelbaren, nicht von einem zusätzlichen Anerkennungsakt inländischer Behörden \nabhängigen Rechtswirksamkeit einer EU-Fahrerlaubnis im Gebiet der \nBundesrepublik Deutschland zugeschnitten. Die dem Polizei- und Ordnungsrecht \nzuzuordnende Fragestellung, ob wegen fortbestehender Fahreignungsmängel die \nausländische Fahrerlaubnis wieder entzogen werden kann bzw. ob dem Betroffenen \nwegen nicht ausgeräumter Zweifel an seiner Fahreignung ärztliche oder medizinisch-\npsychologische Untersuchungspflichten (mit der möglichen Rechtsfolge aus § 11 \nAbs. 8 StVG) auferlegt werden können, war der EuGH-Entscheidung des Jahres \n2004 nicht zu entnehmen. Unklar blieb des Weiteren, ob sich der EuGH nur zu den \nFällen äußern wollte, in denen \"zusätzlich zu der fraglichen Maßnahme\" eine \ngerichtliche Sperrfrist verhängt worden ist, so dass u.U. der davon abweichende Fall \neiner (ordnungsbehördlichen) Maßnahme ohne Sperrfrist vom EuGH entweder \nüberhaupt nicht als relevante Möglichkeit erkannt oder aber bewusst nicht \nmitbehandelt worden ist.\n\n22\n\nAber auch die jüngere Entscheidung des EuGH vom 6. April 2006 (Rechtssache \nHalbritter) verhält sich nicht eindeutig zu der aufgezeigten Problematik. Zunächst \ngeht es ausweislich der abschließend wiedergegebenen Schlussfeststellungen \nanscheinend wiederum lediglich um die - in Art. 8 Abs. 4 der Führerscheinrichtlinie \ngeregelten - Fragen der Gültigkeit bzw. Gültigkeitsanerkennung (Nr. 1) sowie der \nUmschreibung einer EU-Fahrerlaubnis (Nr. 2), wobei die Umschreibung als Unterfall \nbzw. als verwaltungstechnische Umsetzung der Gültigkeitsanerkennung anzusehen \nist. Nur darüber war im Ausgangsverfahren zu befinden, da Herr Halbritter gegenüber \nder inländischen Fahrerlaubnisbehörde die Zuerkennung des Rechts beantragt hatte, \nvon seiner österreichischen Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik \nDeutschland Gebrauch zu machen (vgl. § 28 Abs. 5 FeV); eine Entziehung der \nösterreichischen Fahrerlaubnis bzw. die Entziehung des Rechts, diese Fahrerlaubnis \nin Deutschland zu nutzen, waren nicht erfolgt. Daher sprechen erhebliche Gründe \ngegen die Annahme, dass in dem aktuellen Beschluss des EuGH der von Art. 8 \nAbs. 2 der Führerscheinrichtlinie erfasste Fall der Entziehung einer ausländischen \nFahrerlaubnis, die logisch gerade die Anerkennung dieser Fahrerlaubnis als \n(zunächst) rechtsgültig voraussetzt, behandelt wird. Andererseits wird im \nEuGH-Beschluss vom 6. April 2006 - anders noch als im EuGH-Urteil vom 29. April \n2004 - neben Art. 8 Abs. 4 auch Art. 8 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie genannt und \ndem Anerkennungsgrundsatz nach Art. 1 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie \nuntergeordnet. Außerdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass der EuGH den \nBegriff der \"Anerkennung\" einer Fahrerlaubnis umfassend, also nicht nur im Sinne \neiner quasi automatischen Gültigkeit \"ohne jede Formalität\" (vgl. Beschluss vom \n6. April 2006, Rdn. 25), sondern auch im Sinne einer materiellen \nEntziehungsfestigkeit versteht. Das könnte sich etwa in der Erwägung des EuGH \nandeuten, der Aufenthaltsstaat dürfe nicht verlangen, dass der Fahrerlaubnisinhaber \ndie Bedingungen erfülle, die sein nationales Recht für die Neuerteilung einer \nFahrerlaubnis nach deren Entzug aufstelle (Rn. 29 des Beschlusses). Eine \nabschließende und gesicherte Aussage zur Reichweite der Entscheidung lässt sich \nsomit nach dem Vorstehenden nicht treffen.\n\n23\n\nDie Reichweite des EuGH-Beschlusses vom 6. April 2006 für Fälle wie den \nvorliegenden ist des Weiteren deshalb fraglich, weil der EuGH nicht zu dem nach der \nEuGH-Entscheidung in Sachen Kapper verstärkt festzustellenden \nMissbrauchsphänomen des sog. Führerscheintourismus Stellung bezieht. Dieser ist \ndadurch gekennzeichnet, dass in Deutschland lebende Verkehrsteilnehmer, denen \nvormals wegen Eignungsmängeln die Fahrerlaubnis entzogen bzw. nicht \n(wieder-)erteilt worden ist und die gegebenenfalls in diesem Zusammenhang eine \nihnen auferlegte medizinisch-psychologische Untersuchung entweder nicht \n\"bestanden\" oder aber von vornherein verweigert haben, nachfolgend in Tschechien \noder Polen eine Fahrerlaubnis erwerben konnten, ohne dass - wie dem Senat aus \nzahlreichen Verfahren bekannt ist - die hierzulande aufgetretenen (oft alkohol- bzw. \ndrogenbedingten) Fahreignungsmängel hinreichend abgeklärt worden wären und \nohne dass vielfach das Erfordernis eines auf das Kalenderjahr entfallenden \nmindestens 185-tägigen Wohnaufenthalts am Ort der Führerscheinerteilung (vgl. \nArt. 9 der Führerscheinrichtlinie) konsequent beachtet worden wäre. Die Bedeutung \ndes Missbrauchsphänomens des sog. Führerscheintourismus lässt sich nicht nur aus \nder hohen Zahl einschlägiger verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen,\n\n24\n\nvgl. etwa die Übersicht zur aktuellen Rechtsprechung in dem Internetservice \nwww.fahrerlaubnisrecht.de,\n\n25\n\nsondern auch aus der intensiven und teilweise reißerischen Werbung \n(\"EU-Führerschein ohne MPU\", \"EU-Führerschein in 3 Tagen\") für diese Art des \nFahrerlaubniserwerbs im Internet,\n\n26\n\nvgl. www.google.de, Suchwort \"EU-Führerschein\",\n\n27\n\nersehen.\n\n28\n\nDer vorliegende Fall weist alle wesentlichen Merkmale des sog. \nFührerscheintourismus auf. Der Antragstellerin ist in Deutschland wiederholt durch \nstrafgerichtliche Entscheidung wegen des Delikts der Trunkenheit im Verkehr nach § \n316 Abs. 1 StGB die Fahrerlaubnis entzogen worden, zuletzt durch Urteil des \nAmtsgerichts U. vom 22. Dezember 2004. Ausweislich der Urteilsgründe hat \nsie bei der zugrunde liegenden Fahrt am 1. Februar 2004 durch ihre Fahrweise \nentgegenkommende Fahrzeuge erheblich gefährdet. Die ihr um 21.55 Uhr \nentnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,52 Promille und \nim Zeitpunkt der Fahrt (gegen 20.15 Uhr) selbst lag nach den Gründen des Urteils \njedenfalls ein Wert von über 1,1 Promille vor. Bei der vorausgegangenen \nTrunkenheitsfahrt, die durch Urteil des Amtsgerichts U1. vom 27. März 2002 \nabgeurteilt worden war, hatte die Blutprobe sogar eine Blutalkoholkonzentration von \n2,32 Promille ergeben. Die genannten Werte sprechen für eine starke Gewöhnung \nder Antragstellerin an hohe Alkoholmengen. Die amtlich anerkannte \nBegutachtungsstelle für Fahreignung N. des RWTÜV war in einem auf Antrag der \nKlägerin auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach der Trunkenheitsfahrt im Jahre \n2002 erstellten medizinisch-psychologischen Gutachten aus September 2002 - wie \nübrigens zuvor schon die medizinisch-psychologische Untersuchungsstelle N. \ndes RWTÜV in einem medizinisch-psychologischen Gutachten aus Dezember 1990 - \nzu dem Ergebnis gekommen, dass die Antragstellerin auch in Zukunft Kraftfahrzeuge \nunter Alkoholeinfluss führen werde. Die Fahrerlaubnis war dieser am 3. Juli 2003 erst \nwieder erteilt worden, nachdem sie im Juni 2003 eine letztlich positive medizinisch-\npsychologische Begutachtung durch den TÜV Nord erreicht hatte, die allerdings \nimmer noch den Zusatz enthielt, die Rückfallgefahr könne \"nicht als völlig \nüberwunden gelten\". Die Richtigkeit dieser Einschränkung sollte sich dann durch die \nTrunkenheitsfahrt vom 1. Februar 2004 bestätigen. Dass bei der \nFahrerlaubniserteilung in Polen den vormals zutage getretenen erheblichen \nEignungsmängeln der Antragstellerin in einem den Anforderungen aus Anhang III der \nRichtlinie 91/439/EWG entsprechenden Umfang nachgegangen worden ist, geht \nweder aus der Akte noch aus den Einlassungen der Antragstellerin hervor. Es kann \nbei summarischer Prüfung auch nicht zugrunde gelegt werden, dass sich die \nAntragstellerin vor dem Erwerb der polnischen Fahrerlaubnis wegen persönlicher \noder beruflicher Bindungen über einen längeren Zeitraum dort aufgehalten hätte. \nAllerdings ist im polnischen Führerschein der Antragstellerin eine polnische \nWohnanschrift vermerkt. Nach Mitteilung des Einwohnermeldeamtes der Gemeinde \nX. vom 7. Juni 2006 jedoch ist die Antragstellerin dort seit dem 1. Mai 1994 \nmit alleiniger Wohnung gemeldet. Dies ist immerhin ein Indiz dafür, dass die \nAntragstellerin in Polen keinen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der \nRichtlinie 91/439/EWG begründet hat. Dem entspricht es auch, dass die \nAntragstellerin nach Aktenlage familiär in X1. gebunden ist. Das \nVerwaltungsgericht hat die Wohnsitzfrage in seiner Verfügung vom 7. Juni 2006 \nangesprochen. Dieses Schreiben ist unbeantwortet geblieben. Der Senat geht davon \naus, dass der in Angelegenheiten der vorliegenden Art in einer Vielzahl von Fällen \nbundesweit auftretende und auch versierte Prozessbevollmächtigte der \nAntragstellerin auf die Anfrage des Verwaltungsgerichts hin nähere Erläuterungen \ngegeben hätte, wenn das Wohnsitzerfordernis durch die Antragstellerin erfüllt worden \nwäre. Er hätte es sich gegebenenfalls sicherlich nicht nehmen lassen, auf \nAnhaltspunkte dafür hinzuweisen, dass der Aufenthalt der Antragstellerin in Polen \neinen über die bloße Erlangung des Führerscheins hinausgehenden \ngemeinschaftsrechtlichen Bezug zu den durch das Europäische Vertragswerk \ngarantierten Grundfreiheiten, etwa der Dienstleistungsfreiheit oder der Freizügigkeit \nfür Arbeitnehmer gehabt hätte. Auch Maßnahmen der polnischen Behörden zur \nÜberprüfung der Fahreignung der Antragstellerin wären kaum verschwiegen \nworden.\n\n29\n\nEs bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der EuGH dem \nAnerkennungsprinzip des Art. 1 Abs. 2 Führerscheinrichtlinie vor den in Art. 8 Abs. 2 \nder Führerscheinrichtlinie zum Ausdruck kommenden Belangen der \nVerkehrssicherheit zugunsten von Verkehrsteilnehmern den Vorrang einräumt, die \nwie die Antragstellerin in der Vergangenheit hartnäckig die Sicherheit des \nStraßenverkehrs gefährdet haben und die nachfolgend, statt einen gefestigten \nEinstellungs- und Verhaltenswandel nachzuweisen, das derzeit noch bestehende \ninnereuropäische Anforderungsgefälle bei der Abklärung gesundheitlicher oder \ncharakterlicher Eignungszweifel sowie Unzulänglichkeiten bei der \ngrenzüberschreitenden Unterrichtung über aktenkundige Eignungsmängel \nausgenutzt haben, um ohne eine Aufarbeitung ihrer gesundheitlichen oder \ncharakterlichen Mängel wieder in den Besitz einer Fahrerlaubnis zu gelangen. Ein \nanderes Verständnis der Rechtsprechung des EuGH würde sehenden Auges eine \nmassive Gefährdung selbst höchstrangiger, verfassungsrechtlich geschützter \nRechtsgüter wie das Leben und die körperliche Unversehrtheit zahlreicher Menschen \nin Kauf nehmen. Dass der EuGH seiner Rechtsprechung ein derartiges Verständnis \nzugrundelegen wollte, das berechtigte Sicherheitsbelange von Mitgliedsstaaten \nignorieren und die Erfüllung verfassungsrechtlich fundierter Schutzpflichten des \nStaates für das Leben und die körperliche Unversehrtheit seiner Bürger in einem so \nzentralen Bereich wie der Sicherheit des Straßenverkehrs nachhaltig beeinträchtigen \nwürde, erscheint dem Senat schlechterdings nicht vorstellbar. Eine solche \nEinschätzung lässt sich vor allem auch deshalb nicht gewinnen, weil der \nEuGH-Entscheidung in der Rechtssache Halbritter gerade kein Fall des sog. \nFührerscheintourismus zugrunde gelegen hat. Der EuGH weist in seiner \nEntscheidung - und zwar im Rahmen der Entscheidungsgründe im engeren Sinne - \nausdrücklich darauf hin, dass Herr Halbritter während einer längeren Zeit aus \nberuflichen Gründen seinen Wohnsitz in Österreich hatte, so dass er nach Art. 7 \nAbs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Führerscheinrichtlinie zu jener Zeit überhaupt nur \ndort eine neue Fahrerlaubnis erwerben konnte (Rdn. 30). Außerdem wird betont, \ndass die österreichischen Behörden überprüft hatten, ob Herr Halbritter den \nMindestanforderungen in Bezug auf die physische und psychische Fahreignung \nentsprechend dem Anhang III zur Führerscheinrichtlinie genügte (Rdn. 31). Wohl auf \nder Grundlage dieser Überprüfung konnte der deutschen Fahrerlaubnisbehörde auch \neine vom Kuratorium für Verkehrssicherheit Tirol über die Fahreignung des Herrn \nHalbritter aus psychologischer Sicht gefertigte Stellungnahme vorgelegt werden. Der \nEuGH stellt in dem Beschluss vom 6. April 2006 überdies wiederholt heraus, dass er \n\"aufgrund aller vorstehenden Erwägungen\" (Rdn. 32) bzw. \"in einem Fall wie dem \ndes Herrn Halbritter\" (Rdn. 36) bzw. \"unter Umständen wie denen des \nAusgangsverfahrens\" (Rdn. 38 und 2. Schlussfeststellung) zum Vorrang des \nAnerkennungsgrundsatzes gelangt ist. Es spricht daher unter Berücksichtigung des \noben dargestellten Inhalts der Führerscheinrichtlinie sehr viel dafür, dass der EuGH \nseine restriktive Auslegung des Art. 8 Abs. 2 und Abs. 4 der Führerscheinrichtlinie \nauf den Normalfall des Bürgers bezieht, der vom Recht auf freie Wohnortwahl \ninnerhalb Europas Gebrauch macht und während eines solchen verfestigten \nAuslandsaufenthalts wieder eine Fahrerlaubnis erwirbt. Es kann aber nicht \nangenommen werden, dass der EuGH unter anderen Umständen als denen des \nFalles Halbritter, also speziell in einem typischen Fall des sog. \nFührerscheintourismus, dem Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der \nFührerscheinrichtlinie gegenüber den Belangen der Sicherheit des Straßenverkehrs \nden Vorrang eingeräumt haben würde.\n\n30\n\nFür diese Annahme lässt sich auch anführen, dass in der Rechtsprechung des \nEuGH der Gedanke des rechtmissbräuchlichen Gebrauchmachens von \neuroparechtlichen Freiheitsverbürgungen anerkannt ist. Die Berufung auf die durch \nGemeinschaftsrecht eröffneten Möglichkeiten und Befugnisse kann versagt oder \njedenfalls eingeschränkt werden, wenn diese in missbräuchlicher oder betrügerischer \nAbsicht genutzt werden, um sich der Anwendung nationalen Rechts zu \nentziehen.\n\n31\n\nVgl. etwa EuGH, Urteile vom 7. Februar 1979 - 115/78 [Knoors] -, Slg. 1979 I \nS. 399 = NJW 1979, 1761, vom 3. Oktober 1990 - C-61/89 [Bouchoucha] -, \nSlg. 1990 I S. 3563 und vom 9. März 1999 - C-212/97 [Centros Ltd] -, Slg. 1999 I \nS. 1459 = NJW 1999, 2027.\n\n32\n\nSoweit dem Betroffenen in diesem Sinne ein missbräuchliches oder \nbetrügerisches Verhalten anzulasten ist, kann ihm gleichwohl nicht generell die \nBerufung auf einschlägiges Gemeinschaftsrecht versagt werden. Dies setzt vielmehr \nzusätzlich eine Würdigung der Ziele voraus, die mit den fraglichen Bestimmungen \ndes nationalen Rechts bzw. mit den die Ausübung europarechtlicher Grundfreiheiten \nbehindernden nationalen Maßnahmen verfolgt werden. Diese Bestimmungen oder \nMaßnahmen müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, \nzwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, zur Erreichung des \nverfolgten Ziels geeignet sein und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur \nErreichung dieses Ziels erforderlich ist.\n\n33\n\nEuGH, Urteil vom 9. März 1999 - C-212/97 [Centros Ltd] -, aaO., Rdn. 25 \nund 34.\n\n34\n\nVorliegend sind die Voraussetzungen für die Annahme eines missbräuchlichen \nVerhaltens erfüllt, weil sich die Antragstellerin nicht für längere Zeit und in Ausübung \nder durch das Europäische Vertragswerk garantierten Grundfreiheiten - insbesondere \netwa des Freizügigkeitsrechts als Arbeitnehmer - sondern nur kurzfristig zum \noffenkundig alleinigen Zweck des Fahrerlaubniserwerbs in Polen aufgehalten hat. \nDie Antragstellerin handelte mit dem klar erkennbaren Vorsatz, die derzeit noch \ndeutlich geringeren Anforderungen auszunutzen, die das polnische Recht bzw. die \nPraxis seiner Anwendung an die gesundheitliche und charakterliche Eignung von \nFahrerlaubnisbewerbern richten, wobei ihr auch bewusst war, dass sie in \nDeutschland ohne eine erfolgreich absolvierte medizinisch-psychologische \nBegutachtung, die sie nach den bisherigen Erfahrungen bei ihrer Vorgeschichte nicht \noder jedenfalls nicht ohne weiteres erhalten würde, keine Fahrerlaubnis würde \nerlangen können. Die Missbräuchlichkeit dieses Vorgehens liegt vor allem deshalb \nauf der Hand, weil die Führerscheinrichtlinie selbst Vorkehrungen gegen den \nFührerscheintourismus getroffen hat, indem sie in Art. 7 die Ausstellung eines \nFührerscheins vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes abhängig macht \nund in Art. 9 Satz 1 einen ordentlichen Wohnsitz nur dann annimmt, wenn der \nFahrerlaubniserwerber dort persönliche oder berufliche Bindungen unterhält und an \nmindestens 185 Tagen im Jahr dort wohnt. Dass die Antragstellerin diese \nAnforderungen erfüllt hat, ist - wie oben dargelegt - weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich. Bei summarischer Würdigung kann vor allem auch nicht angenommen \nwerden, dass die oben (S. 5) angesprochenen strengen Grundsätze des Anhangs III \nder Richtlinie 91/439/EWG über die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach \nAlkoholmissbrauch bei der Ausstellung des Führerscheins der Antragstellerin durch \ndie polnischen Behörden beachtet worden sind.\n\n35\n\nEine Diskriminierung der Antragstellerin durch die Aufforderung zur Durchführung \neiner medizinisch-psychologischen Untersuchung und - nach deren Verweigerung - \ndurch die Entziehung ihrer ausländischen Fahrerlaubnis ist nicht zu erkennen. Es \nwerden nur die Vorschriften angewandt, die allgemein für Fahrerlaubnisbewerber \nbzw. -inhaber in Deutschland gelten. Der von der Antragstellerin geforderte \nNachweis, dass sie nunmehr - anders als jedenfalls noch im Jahr 2004 - über die \nEignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verfügt und insbesondere ihre massiven \nAlkoholprobleme in den Griff bekommen hat, dient außerdem zwingenden Gründen \ndes Allgemeininteresses, nämlich der Abwehr konkreter Gefahren für die Sicherheit \ndes Straßenverkehrs und damit dem Schutz höchstrangiger Individualrechtsgüter der \nanderen Verkehrsteilnehmer. Das MPU-Erfordernis und die Fahrerlaubnisentziehung \nnach der Verweigerung der Untersuchung sind auch geeignet und erforderlich, um \ndie von der Antragstellerin ausgehenden Gefahren abzuwenden. Dabei ist \ninsbesondere zu beachten, dass vorliegend nicht von Vornherein die Gültigkeit der \npolnischen Fahrerlaubnis der Antragstellerin in Frage gestellt worden ist. Der \nAntragstellerin ist zunächst lediglich - als milderes Mittel - aufgegeben worden, ihre \naufgrund der vormaligen erheblichen Verfehlungen zweifelhafte Kraftfahreignung \nunter Beweis zu stellen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit das Verbot des \nGebrauchmachens hiervon im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - und nur \nhier - sind erst verfügt worden, nachdem die Antragstellerin die Untersuchung \ninnerhalb der zulässigerweise gesetzten Frist versäumt hatte, ohne dafür einen \nstichhaltigen Grund anführen zu können.\n\n36\n\nErweist sich mithin trotz der von der Antragstellerin angeführten \neuroparechtlichen Bedenken die Ordnungsverfügung des Antragsgegners jedenfalls \nnicht als offensichtlich rechtswidrig,\n\n37\n\nso in jüngster Zeit, d.h. nach dem Bekanntwerden der Halbritter-Entscheidung \ndes EuGH, unter anderem auch VG Freiburg, Beschluss vom 1. Juni 2006 \n- 1 K 752/06 -, veröffentlicht unter http://www.fahrerlaubnisrecht.de; Thür. OVG, \nBeschluss vom 29. Juni 2006 - 2 EO 240/06 -, ebd.; VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 21. Juli 2006 - 10 S 1337/06 -, Juris; Hess. VGH, Beschluss vom \n9. August 2006 - 2 TG 1400/06 -, http://www.fahrerlaubnisrecht.de; Nds. OVG, \nBeschluss vom 15. August 2006 - 12 ME 123/06 -, Juris; OVG MV, Beschluss vom \n29. August 2006 - 1 M 46/06 -, Juris; anderer Ansicht VG Augsburg, Beschluss vom \n29. Mai 2006 - Au 3 S 06.600 -, DAR 2006, 527; VG Neustadt, Beschlüsse vom \n30. Mai 2006 - 3 L 745/06.NW - und vom 1. Juni 2006 - 3 L 685/06.NW -, \nhttp://www.fahrerlaubnisrecht.de; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20. Juni \n2006 - 4 MB 44/06 -, ebd.,\n\n38\n\nführt die vorzunehmende Interessenabwägung zu einem eindeutigen Überwiegen \nder vom Antragsgegner ins Feld geführten öffentlichen Belange, die dem \nüberragenden Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs \nRechnung tragen und somit dem Schutz höchstrangiger Rechtsgüter dienen. Die \nAntragstellerin hat demgegenüber nichts dafür anführen können, dass es ihr \ninzwischen gelungen ist, die bei ihr anzunehmende massive Alkoholproblematik zu \nüberwinden und Strategien für ein alkoholfreies Leben zu entwickeln. Allein die \nTatsache, dass sie seit der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis nicht wieder im \nVerkehr auffällig geworden ist, reicht schon angesichts der hohen Dunkelziffer von \nVerkehrsverfehlungen als Grundlage für eine anderslautende Beurteilung nicht aus. \nDer Umstand, dass die Antragstellerin den vermeintlich einfachen Weg des Erwerbs \neiner ausländischen Fahrerlaubnis gegangen ist, spricht vielmehr nachdrücklich \ngegen den Willen zu einer durchgreifenden Verhaltensänderung.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 \nNr. 2 GKG.\n\n40\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268849","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-31/16-b-1363-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268849","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268849","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-31/16-b-1363-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268849","retrieved":"2026-07-09 02:38:05.553227+00:00"}}