{"status":"available","doknr":"OLD268848","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1031.16A5085.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-10-31","aktenzeichen":"16 A 5085/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Arnsberg vom 29. November 2004 wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4801,20 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag, über den im Einverständnis der Beteiligten der \nBerichterstatter entscheidet (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat \nkeinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht hinreichend dargetan bzw. liegen nicht vor. \n\n4\n\nUnter dem Gesichtspunkt ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rügt der Beklagte zum einen, das \nVerwaltungsgericht habe den Interessenwahrungsgrundsatz aus § 111 Abs. 1 Satz 1 \nBSHG nicht ausreichend berücksichtigt und zu Unrecht einen Härtefall in der Person \nder Hilfebedürftigen angenommen, der es gerechtfertigt habe, ihr trotz Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 120 Abs. 5 BSHG Sozialhilfe in voller Höhe zukommen zu \nlassen. Zum anderen ergäben sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils - so der Beklagte in der Zulassungsantragsbegründung vom \n30. Dezember 2004 -, \"weil der noch nicht rechtskräftige Anspruch des Klägers \nmöglicherweise durch die Rechtsänderung zum 1. Januar 2005 untergehen wird\". \nAngesprochen ist damit, dass zum 1. Januar 2005 gemäß Art. 70 Abs. 1 des \nGesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom \n27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3071) das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch \n(SGB XII) - Sozialhilfe - in Kraft getreten ist, das eine dem § 107 BSHG \nentsprechende Regelung über eine Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern \nnicht mehr vorsieht.\n\n5\n\nMit beiden Rügen des Beklagten sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht hat die Annahme \neines Sozialhilfeleistungen in voller Höhe rechtfertigenden Härtefalls daraus \nabgeleitet, dass die Hilfeempfängerin zur Zeit des Aufenthaltswechsels einerseits aus \ngesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen sei, für sich selbst zu \nsorgen, und andererseits eine entsprechende familiäre Betreuung nicht mehr im \nBereich des Beklagten, sondern allein bei ihrem Enkel in V. im Bereich des \nKlägers habe finden können. Der Beklagte zweifelt die Richtigkeit dieser \nFeststellungen an, ohne sie letztlich zu bestreiten. Er macht lediglich geltend, dem \nKläger sei bei der Bewilligung der Leistungen an die Hilfeempfängerin die Regelung \ndes § 120 Abs. 5 BSHG gar nicht bewusst gewesen und eine Prüfung der \nVerhältnisse auf das Vorliegen eines atypischen Härtefalles im Sinne der vom \nVerwaltungsgericht aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \nund des Bundesverwaltungsgerichts habe demgemäß vor der Bewirkung der \nLeistungen nicht stattgefunden. Eine zuverlässige Beurteilung im Nachhinein sei \naber nicht möglich. Dies dürfe nicht zu Lasten des Beklagten gehen.\n\n6\n\nDieser Vortrag vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung nicht zu wecken. Angesichts des hohen Alters der an Diabetes Mellitus \nerkrankten und im Dezember 2001 vom Amtsarzt als multimorbide beschriebenen \nHilfeempfängerin sowie nicht zuletzt angesichts der Tatsache, dass sie im Mai/Juni \n2000 nach einem Herzinfarkt und erneut im August/September 2000, d.h. unmittelbar \nvor dem Umzug im Oktober 2000 noch im Bereich des Beklagten wegen B. \nQ. stationär behandelt wurde, ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts in \nhohem Maße nachvollziehbar, die Hilfeempfängerin sei zur Zeit des \nAufenthaltswechsels aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen, \nfür sich selbst zu sorgen. Plausibel sind auch die Darlegungen dazu, die des \nDeutschen nicht mächtige Hilfeempfängerin habe seinerzeit muttersprachliche \nfamiliäre Betreuung nur im Bereich des Klägers und nicht im Bereich des Beklagten \nfinden können. Der Einwand des Beklagten, die maßgeblichen tatsächlichen \nUmstände entzögen sich einer nachträglichen Überprüfung, überzeugt nicht: Ob die \nWeiterbetreuung der Hilfeempfängerin durch ihre Schwiegertochter daran scheiterte, \ndass diese nach dem Tod ihres Ehemannes einen neuen Lebenspartner gefunden \nhatte, und die Tochter der Hilfeempfängerin vor Ort nur über eine kleine Wohnung \nverfügte und wegen gesundheitlicher Probleme bzw. ehelicher Schwierigkeiten zur \nAufnahme der Klägerin nicht in der Lage war, kann ebenso gut wie oder besser als \nviele andere Sachverhalte, die die Gerichte in alltäglicher Praxis im Nachhinein \nbeurteilen müssen, aufgeklärt werden. \n\n7\n\nAuch die Annahme eines Härtefalles im Sinne des Beschlusses des \nBundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2001 - 1 BvR 781/98 auf Grund des \nfestgestellten Sachverhalts begegnet keinen Bedenken. Er entspricht den Fällen, in \ndenen auch die vom Bundesverfassungsgericht zitierte Instanzrechtsprechung zur \nAnnahme eines Härtefalles gekommen ist.\n\n8\n\nVgl. OVG Berlin, Beschluss vom 30. Mai 1997 \n\n9\n\n- 6 S 14.07 -, sowie Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 4. November \n1996 - M 15 E 96.5429, jeweils Juris.\n\n10\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne \ndes § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO werden schließlich auch nicht dadurch geweckt, dass \ndas zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene neue Leistungsrecht eine \nKostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern für den Fall des Umzugs des \nHilfebedürftigen nicht mehr vorsieht. Das Gesetz zur Einordnung des \nSozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 und \ninsbesondere das SGB XII als sein Bestandteil enthalten keine ausdrückliche \nRegelung dahin, dass eine Kostenerstattung bei Umzug auch für den Fall der \nHilfegewährung aus der Zeit vor seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2005 entfallen \nsoll. Fehlt es an einer ausdrücklichen Überleitungsvorschrift, so kommt es nach der \nDogmatik zum intertemporalen Verwaltungsrecht für die Ermittlung des jeweiligen \nzeitlichen Geltungsbereichs einer Norm auf die Auslegung der konkret betroffenen \nRegelung an, wobei die von Rechtsprechung und Literatur entwickelten \nAuslegungsregeln Auslegungshilfen geben können. Danach sollen neue \nRechtsnormen grundsätzlich mit sofortiger Wirkung für die Zeit nach ihrer \nVerkündung und unabhängig davon, wie die Materie bisher geregelt war, für die \nZukunft gelten. Die neuen Normen erfassen dabei im Prinzip auch alle im Zeitpunkt \nder Verkündung bestehenden, nach altem Recht entstandenen Rechte und \nRechtsverhältnisse, während im Zeitpunkt der Verkündung bereits abgewickelte \nRechtsverhältnisse bzw. bereits geregelte, abgeschlossene Sachverhalte von der \nAnwendbarkeit neuer Rechtsnormen grundsätzlich ausgenommen sind.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2001 - 16 A 1909/00 -, FEVS 53, 185 = \nZfSH/SGB 2002, 16 = ZfS 2003, 52, m.w.N.\n\n12\n\nDanach kann ausgeschlossen werden, dass das neue Recht vorliegend der \nGeltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen durch den Kläger \nentgegensteht. Insoweit kann dahin stehen, ob von einem mit dem Ende der \nLeistungsgewährung an den Hilfeempfänger zusammenfallenden Abschluss des \nErstattungsverhältnisses auch in Fällen wie dem vorliegenden ausgegangen werden \nkann, in denen die Leistung an den Hilfesuchenden erbracht worden ist und auch alle \nübrigen Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch erfüllt sind, dieser \naber noch nicht durchgesetzt ist. \n\n13\n\nSo wohl VG Stuttgart, Urteil vom 27. Januar 2005 - 12 K 4506/03 -, Juris; das \nBundesverwaltungsgericht war in seinem Urteil vom 13. Mai 2004 - 5 C 47.02 -, \nNVwZ-RR 2004, 858 = Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 10, von einem \nZusammenfallen des Endes der Leistungsgewährung an den Hilfeempfänger mit \ndem Abschluss des Erstattungsverhältnisses in einem Fall des § 107 BSHG \nausgegangen, in dem bei Ablauf des letzten Monats der Hilfeleistung auf der \nGrundlage des in diesem Zeitpunkt geltenden Rechts feststand, dass die \nVoraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nicht gegeben waren.\n\n14\n\nDahinstehen kann auch, ob - wie das VG Stuttgart a.a.O. meint - unter dem \nGesichtspunkt des Rückwirkungsverbots erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken \ngegen eine Erstreckung des neuen Rechts auf Altfälle sprechen würden, obwohl die \nallein betroffenen öffentlichen Rechtsträger nur eingeschränkten Grundrechtsschutz \ngenießen. Dagegen, dass das neue Recht die Kostenerstattung auch für Altfälle \nausschließen wollte, sprechen jedenfalls die Gründe, die den Gesetzgeber zur \nNeuregelung und insbesondere dazu bewogen haben, auf eine dem § 107 BSHG \nentsprechende Vorschrift in Zukunft zu verzichten. Ausweislich der Begründung zum \nEntwurf des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch \n(BT-Drs. 15/1514, S. 54) hat der Gesetzgeber davon abgesehen, die bisherige \nRegelung in § 107 BSHG in das SGB XII zu übernehmen, weil er eine solche \nRegelung wegen des gegenüber dem BSHG stark eingeschränkten Kreises der \nzukünftig nach dem SGB XII Leistungsberechtigten - nämlich lediglich der \nNichterwerbsfähigen - für entbehrlich gehalten hat. Das zeigt, dass der Gesetzgeber \nnur eine Regelung für die Zukunft treffen wollte, aber nicht die Absicht hatte, in \nbestehende Rechtsverhältnisse einzugreifen. \n\n15\n\nIm Ergebnis wie hier: VG Stuttgart, Urteil vom 27. Januar 2005, a,a,O., ferner; \nStephan, Abwicklung von Kostenerstattungsfällen nach § 107 BSHG seit dem 1. \nJanuar 2005, NDV 2006, 89. \n\n16\n\nIm Übrigen hat der Gesetzgeber das Leistungsrecht der Sozialhilfe mit der \ngesetzlichen Neuregelung zum 1. Januar 2005 grundlegend neu gestalten wollen. \nDieses Datum ist als generelle Zäsur des alten und des neuen Leistungsrechts zu \nsehen, das sich u.a. auch hinsichtlich der Leistungsvoraussetzungen in \nverschiedener Hinsicht nicht unerheblich von der Vorgängerregelung des \nBundessozialhilfegesetzes unterscheidet. All dies geht einher mit einer Neuregelung \nauch der behördlichen und gerichtlichen Zuständigkeit. Dem würde es \nwidersprechen, einzelnen Teilen der Neuregelung Rückwirkung auch für Fälle \nbeizumessen, die ansonsten noch nach den Regelungen des BSHG abzuwickeln \nsind. \n\n17\n\nVgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 20. September 2001, - 5 C 13/00 - Buchholz \n436.0 § 97 BSHG Nr. 13 = FEVS 53, 197 = NDV-RD 2002, 20 = ZFSH/SGB 2002, \n222\n\n18\n\nEs ist daher davon auszugehen, dass sich das Gesetz vom 27. Dezember 2003 \nkeine Geltung für diejenige Fälle beimisst, in denen ein Sozialhilfeträger von einem \nanderen Sozialhilfeträger gestützt auf § 107 BSHG Ersatz für Sozialhilfeleistungen \nverlangt, die er vor dem 1. Januar 2005 gewährt hat. \n\n19\n\nDie Tatsache, dass soweit ersichtlich alle, die sich mit der vorstehenden \nProblematik befasst haben, zum selben Ergebnis kommen, und im Übrigen in einer \nVielzahl neuerer Entscheidungen ohne weiteres stillschweigend von der Möglichkeit \nder Kostenerstattung nach § 107 BSHG in Altfällen ausgegangen wird, zeigt, dass \nauch die Zulassungsgründe der § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO unter diesem \nAspekt nicht vorliegen. Insbesondere hinsichtlich des Zulassungsgrundes des § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO ist geklärt, dass eine grundsätzliche Bedeutung nicht vorliegt, \nwenn die aufgeworfene Frage bei Zugrundlegung der bisherigen Rechtsprechung \nohne weiteres aus dem Gesetz beantwortet werden kann. \n\n20\n\nDer Frage, ob der Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache \nnicht auch entgegen steht, dass auslaufendes Recht betroffen ist, \n\n21\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2005 - 5 B 55.04 - und OVG NRW, \nBeschluss vom 18. Juli 2005 - 16 A 857/02 -, m.w.N., \n\n22\n\nbraucht deshalb an dieser Stelle nicht weiter nachgegangen zu werden. \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 2. Halbsatz \nVwGO. \n\n24\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 3 \nGKG.\n\n25\n\nMit diesem Beschluss, der gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO). \n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268848","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-31/16-a-5085-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268848","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268848","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-31/16-a-5085-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268848","retrieved":"2026-07-09 02:38:05.470506+00:00"}}