{"status":"available","doknr":"OLD268851","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1031.12A3554.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-10-31","aktenzeichen":"12 A 3554/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht \nerstattungsfähig sind. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die erteilte \nZustimmung zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund sei gem. § 91 \nAbs. 4 SGB IX ermessensfehlerfrei erfolgt, nicht in Frage zu stellen. \n\n4\n\nGemäß § 91 Abs. 4 SGB IX soll das Integrationsamt die Zustimmung (zur \naußerordentlichen Kündigung) erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grund \nerfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht. In diesem Fall ist das \nnach § 85 SGB IX grundsätzlich bestehende freie Ermessen nach § 91 Abs. 4 SGB \nIX dahingehend eingeschränkt, dass das Integrationsamt im Regelfall die \nZustimmung zu erteilen hat. Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als \natypisch erscheinen lassen, darf das Integrationsamt nach pflichtgemäßem \nErmessen entscheiden.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 39.90 -, BVerwGE 90, 275 ff. zu der \nwortgleichen Vorgängerregelung des § 21 Abs. 4 SchwbG.\n\n6\n\nDass im vorliegenden Fall die Kündigungsgründe nicht im Zusammenhang mit \nder Behinderung des Klägers stehen, ist ebenso unstreitig wie das Fehlen atypischer \nEinzelfallumstände.\n\n7\n\nDie Frage, ob ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB für die \naußerordentliche Kündigung vorliegt, ist vom Integrationsamt nicht zu entscheiden. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 39.90 -, a.a.O.\n\n9\n\nOb etwas anderes dann gilt, wenn die vom Arbeitgeber geltend gemachten \nGründe eine außerordentlichen Kündigung offensichtlich nicht zu rechtfertigen \nvermögen, kann dahinstehen. Eine offensichtlich ungerechtfertigte Kündigung liegt \nnur dann vor, wenn die Rechtswidrigkeit ohne jeden vernünftigen Zweifel und ohne \nBeweiserhebung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zutage tritt und sich jedem \nKundigen geradezu aufdrängt.\n\n10\n\nVgl. BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 -, BAGE \n48, 122 ff.; BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 39.90 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil \nvom 8. März 1996 - 24 A 3340/93 -, Behindertenrecht 1997, 47 ff.\n\n11\n\nGemessen hieran entzieht sich angesichts der komplexen und im Einzelnen \numstrittenen tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhänge die Frage der \nRechtswidrigkeit der Kündigung ersichtlich einem Evidenzurteil. Auch das \nArbeitsgericht S. ist in seinem am 8. Februar 2006 verkündeten Urteil - Ca \n- zur Unwirksamkeit der Kündigung erst im Rahmen einer umfassenden - im \nErgebnis wohl auch nicht zwingenden - Interessenabwägung gelangt, ohne \noffensichtliche Rechtsfehler festzustellen.\n\n12\n\nAuch die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) \nführt nicht zur Zulassung der Berufung. Die angefochtene Entscheidung kann nicht \ni.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auf einer Versagung rechtlichen Gehörs beruhen, \ndenn die beanstandeten Teile der Urteilsbegründung gehören zu den lediglich \nergänzenden Anmerkungen, die auf Seite 15 des Urteilsabdrucks beginnen. Bereits \ndurch die vor den ergänzenden Anmerkungen erfolgte Bezugnahme auf die Gründe \ndes Widerspruchsbescheides, mit der sich das Verwaltungsgericht diese Gründe zu \neigen gemacht hat, ist nämlich klargestellt worden, dass insgesamt - mithin auch im \nHinblick auf die Frage der Zulässigkeit der Beweisverwertung - nicht von einer \noffensichtlichen Rechtswidrigkeit der Kündigung ausgegangen werden kann. \n\n13\n\nWenn das Verwaltungsgericht über diese Wertung hinaus auf den Seiten 15 bis \n17 des Urteilsabdrucks zunächst Zweifel an der Sachdarstellung des Beigeladenen \näußert, ohne diese abschließend zu würdigen, danach die umfangreiche private PC-\nNutzung während der Arbeitszeit als ausreichend ansieht, um einen \"nicht von der \nHand zu weisenden Kündigungsgrund zu bieten\" (Seite 17/18 des Urteilsabdrucks), \nund schließlich zu dem Ergebnis kommt, dass die festgestellten Daten auch \nverwertbar seien (Seite 18/19 des Urteilsabdrucks), handelt es sich um Darlegungen, \nauf die es - schon nach der eigenen Auffassung des Verwaltungsgerichts, das diese \nAusführungen als \"lediglich ergänzend\" angesehen hat - für eine an § 91 Abs. 4 SGB \nIX auszurichtende Entscheidung nicht ankommt, so dass ihnen auch ein \nentscheidungstragender Charakter nicht zukommen kann.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene \nUrteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268851","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-31/12-a-3554-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268851","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268851","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-31/12-a-3554-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268851","retrieved":"2026-07-09 02:38:05.721108+00:00"}}