{"status":"available","doknr":"OLD268897","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1030.7D68.06NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-10-30","aktenzeichen":"7 D 68/06.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller hat einen Antrag auf die immissionsschutzrechtliche Genehmigung \neiner Windenergieanlage gestellt, die auf dem in E. gelegenen Grundstück, Gemarkung \nX. , Flur 2, Flurstück 43 errichtet werden soll. Das Grundstück liegt in einem Bereich, \nder im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin in der Fassung der 25. Änderung als \n\"Konzentrationszone für Windkraftanlagen\" (Konzentrationszone II) dargestellt ist. Für \ndiesen Bereich hat der Rat der Antragsgegnerin am 30. Juni 2005 die Aufstellung des \nBebauungsplans Nr.- 82 - \"Windpark X. \" - und zur Sicherung der Bauleitplanung ferner \neine Veränderungssperre beschlossen. Unter Bezug auf diese Veränderungssperre, die der \nAntragsteller mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag angreift, lehnte das Staatliche Amt \nfür Umwelt und Arbeitsschutz P. mit Bescheid vom 2. Februar 2006 die Erteilung der von \ndem Antragsteller beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ab. Der \nWiderspruch des Antragstellers ist bislang nicht beschieden.\n\n3\n\nDer Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin sieht in der Fassung seiner 25. Änderung \ninsgesamt vier Konzentrationszonen für Windenergieanlagen vor. Zur Begründung der für die \nKonzentrationszonen I und II beabsichtigten Bebauungsplanung heißt es in der \nBeschlussvorlage 2005/077, der Bebauungsplan solle über die räumliche Steuerung der \nWindenergienutzung durch den Flächennutzungsplan hinaus der Feinplanung unter \nBerücksichtigung der Belange der den Sondergebieten benachbarten Anwohner, des \nNaturhaushalts sowie des Landschaftsbildes dienen. Hierzu werde im \nBebauungsplanverfahren eine Schallimmissionsprognose, eine Schattenschlagprognose und \nein avifaunistisches Gutachten erarbeitet sowie der resultierende Kompensationsbedarf für \nEingriffe in Naturhaushalt und Landschaftsbild ermittelt. \n\n4\n\nDer Beschluss des Rates der Antragsgegnerin vom 30. Juni 2005 über die Aufstellung des \nBebauungsplans wurde ebenso wie die vom Rat der Antragsgegnerin zur Sicherung der \nBebauungsplanung am 30. Juni 2005 beschlossene \"Satzung über eine Veränderungssperre \nder Stadt E. für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 82 'Windpark X. ' in \nE. - X. \" am 1. Juli 2005 öffentlich bekannt gemacht.\n\n5\n\nIn seiner Sitzung vom 30. Juni 2005 fasste der Rat der Antragsgegnerin ferner den \nBeschluss: \"Die Höhe der Windenergieanlagen wird auf 100 m begrenzt.\"\n\n6\n\nDen Geltungsbereich des Bebauungsplans grenzte der Rat der Antragsgegnerin mit \nBeschluss vom 23. März 2006 in einem Teilbereich anders ab. Für die Parzelle 43 verlängerte \nder Rat der Antragsgegnerin die Geltungsdauer der Veränderungssperre mit \nSatzungsbeschluss vom 21. Juni 2006, bekannt gemacht am 22. Juni 2006, um ein Jahr.\n\n7\n\nAusweislich eines Aktenvermerks vom 21. November 2005 über einen \nAbstimmungstermin am 17. November 2005 unter Vertretern der Biologischen Station \nQ. Land, dem Ingenieurbüro X1. , dem Ingenieurbüro B. GmbH, der Verwaltung der \nAntragsgegnerin und ihrem Prozessbevollmächtigten wurde während des \nBebauungsplanverfahrens ein Themenkatalog erörtert, der sich u.a. auf den Gliederungspunkt \nHöhenfestsetzungen des Bebauungsplans mit dem Klammerzusatz: \"zu beachten: vorhandener \nRatsbeschluss mit Vorgabe 100 m\" bezog. Im Aktenvermerk über das Abstimmungsgespräch \nheißt es hierzu u.a.: \"Gem. Windkraftanlagen-Erlass vom 21. 10. 2005 muss jedoch in die \nAbwägung eingestellt werden, ob die Konzentrationszonen auch unter Berücksichtigung der \nbeschränkenden Regelungen wirtschaftlich noch sinnvoll genutzt werden können.\" In dem \nAktenvermerk vom 31. Mai 2006 über ein weiteres Abstimmungsgespräch am 9. Mai 2006 \nwird erneut auf das Abwägungserfordernis hingewiesen. Zu den Ausführungen des Herrn \nX2. von der Biologischen Stadion Q. Land (die gesamte Fläche sei von großer \nornithologischer Bedeutung, in einer Höhe von ca. 70 m bis 200 m seien Flugkorridore von \nKranichen festgestellt worden), führte der Bürgermeister der Antragsgegnerin ausweislich des \nAktenvermerks aus, der Schutz der Kraniche sei höher zu bewerten als die privilegierte \nNutzung der Windenergie. \n\n8\n\nDer Antragsteller hat am 16. Juni 2006 den Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen \nBegründung er ausführt: Die Veränderungssperre sei unwirksam, denn das ihr \nzugrundeliegende Bebauungsplankonzept könne zu keinem wirksamen Bebauungsplan \nführen. Der Schluss sei gerechtfertigt, das \"ornithologische Gutachten zu WEA-\nKonzentrationszonen in den E1. Ortsteilen P1. und X. 2006\" sei ausdrücklich \nmit dem Auftrag vergeben worden, die Eignung der Konzentrationszonen für \nWindenergieanlagen zu überprüfen und gegebenenfalls auch ihre Nichteignung zu belegen. \nDenn der Gutachter komme in seinem zwischenzeitlich vorliegenden Gutachten eher zu dem \nSchluss, die Gebiete seien aus seiner Sicht wegen ihrer Bedeutung für rastende und Nahrung \nsuchende Vögel ungeeignet, obwohl er ursprünglich anderer Ansicht gewesen sei. \nErforderlich wäre jedoch die zwingende Vorgabe an den Gutachter gewesen, von der Eignung \ndes Plangebiets für Windenergieanlagen auszugehen. Aus diesem Zusammenhang ergebe sich \nzumindest, dass die mit der Bebauungsplanung verfolgten Ziele nicht hinreichend \nkonkretisiert seien. \n\n9\n\nDie beabsichtigte Bebauungsplanung komme einer Verhinderungsplanung gleich, denn in \ndem gesicherten Bereich könne überhaupt keine Windenergieanlage errichtet werden, was \nschon im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre festgestanden habe. Denn der Rat \nhabe ausdrücklich und verbindlich beschlossen, dass die Höhe der Windenergieanlagen auf \n100 m begrenzt werde. Hierauf sei dann ausweislich des Aktenvermerks vom 21. November \n2005 auch im Abstimmungstermin am 17. November 2005 hingewiesen worden. Obwohl die \nVerwaltung der Antragsgegnerin erwähnt habe, dass abgewogen werden müsse, sei die \nfrühzeitige Bürgerbeteiligung mit der 100 m-Festlegung erfolgt. Hieraus und aus der \nÄußerung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin im Abstimmungsgespräch am 9. Mai 2006 \nfolge, dass sich der Rat der Antragsgegnerin bewusst und zielgerichtet für eine \nHöhenbegrenzung entschieden habe. Die Höhenbegrenzung habe der weiteren Abwägung von \nvornherein entzogen werden sollen. Die Verhinderung von Windenergieanlagen sei damit \nobjektiv Planinhalt geworden. Im Plangebiet könnten nämlich Windenergieanlagen einer \nsolch geringen Höhe wirtschaftlich nicht betrieben werden. Nicht einmal der Referenzertrag \ngem. § 10 Abs. 4 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2004, \nBGBl I 1918, (EEG) könne erzielt werden. Auf die Vergütung nach dem EEG sei der \nAnlagenbetreiber jedoch angewiesen, da auf dem Markt auf absehbare Zeit keine Vergütung \noberhalb der EEG-Vergütung zu erreichen sein werde. Gerade deshalb seien nach der \nzutreffenden Markteinschätzung des Gesetzgebers für die Einführung der \nWindenergienutzung die durch das EEG garantierten Abnahmebedingungen erforderlich. Mit \nder 60%-Klausel des § 10 Abs. 4 EEG solle die Errichtung von Windenergieanlagen an \nschlechten Standorten verhindert werden, worunter allerdings nur solche Standorte zu \nverstehen seien, die einen entsprechend wirtschaftlichen Betrieb von Windenergieanlagen \nauch ohne Höhenbegrenzung nicht zulassen würden. \n\n10\n\nSollte die die Bebauungsplanung tragende Konzeption geändert und von der 100m-\nHöhenbegrenzung als verbindliche Vorgabe für die Bebauungsplanung abgesehen werden, \nwäre dies keine bloße Konkretisierung des Planungskonzepts, sondern eine andere \nBebauungsplanung, zu der eine korrespondierende neue Veränderungssperre beschlossen \nwerden müsste. \n\n11\n\nDie Bebauungsplanung könne ferner deshalb zu keinem wirksamen Bebauungsplan \nführen, weil der Rat sich von vornherein in einer mit dem Abwägungsgebot nicht zu \nvereinbarenden Weise durch die Vorgabe der Höhenbegrenzung gebunden habe. Eine spätere \nÄnderung der Plankonzeption würde an der Unwirksamkeit der Veränderungssperre nichts \nändern. \n\n12\n\nDie Veränderungssperre sei wie auch der beabsichtigte Bebauungsplan städtebaulich \nnicht erforderlich, denn sämtliche zu regelnden Belange seien bereits im vorausgegangenen \nFlächennutzungsplanverfahren bzw. im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren \nabgehandelt worden. Dies sei in der in den Verwaltungsvorgängen zur \nFlächennutzungsplanänderung enthaltenen Synopse zu § 3 Abs. 2 bereits zutreffend \nfestgehalten worden. Landschaftsschutz sei immer Ergebnis einer großräumigen Abwägung. \nWollte man diese Aspekte im Bebauungsplanverfahren erneut zur Disposition stellen, liefe \ndies auf eine mangelnde Plankonkretisierung hinaus. Nichts anderes gelte für die Belange der \nAvifauna. Unter Aspekten des Landschaftsschutzes sei es in ebenem Gelände völlig \nindifferent, ob Anlagen 110 m oder 150 m hoch seien, zumal größere Anlagen wegen der \ngrößeren Abstanderfordernisse zu einer geringeren Anlagenzahl führen würden, die das \nBlickfeld wegen der geringeren Rotorblattumdrehungszahl zudem geringer belasten \nwürden.\n\n13\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n14\n\ndie Satzung über die Veränderungssperre der Stadt E. für den Geltungsbereich des \nBebauungsplans Nr. 82 \"Windpark X. \" in E. -X. in der Fassung des \nSatzungsbeschlusses vom 21. Juni 2006 für unwirksam zu erklären.\n\n15\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n16\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n17\n\nSie erwidert: Nachdem sie Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im \nFlächennutzungsplan dargestellt habe, sei sie angesichts der vielgestaltigen Probleme aus \nstädtebaulichen Gründen zur verbindlichen Feinplanung gehalten. Fragen avifaunistischer \nArt, der nachbarlichen Rücksichtnahme, des Landschaftsbildes und auch der \nWirtschaftlichkeit eines Vorhabens seien zu berücksichtigen. Die Abarbeitung der komplexen \nFragestellungen erfordere den Rat von Sachverständigen sowie Zeit. Von einer unzulässigen \nVerhinderungsplanung könne keine Rede sein.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der von der Antragsgegnerin überreichten Verwaltungsakten Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet. \n\n21\n\nDie Veränderungssperre ist wirksam. \n\n22\n\nGemäß § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den \nkünftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, sobald ein Beschluss über die \nAufstellung des Bebauungsplans gefasst ist. Der Aufstellungsbeschluss muss gemäß § 2 \nAbs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht worden sein, mag auch der zeitliche \nUnterschied zwischen der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und der \nVeränderungssperre denkbar knapp sein. Jedenfalls dann, wenn der Beschluss über die \nAufstellung des Bebauungsplans und der Beschluss über die Veränderungssperre - wie hier - \nin derselben Ratssitzung gefasst worden sind, kann der Aufstellungsbeschluss auch zusammen \nmit der Veränderungssperre bekannt gemacht werden.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Beschluss 6. August 1992 - 4 N 1.92 -, BRS 54 Nr. 77; Beschluss vom \n11. Oktober 1996 - 4 BN 19.96 -; dafür, dass die gleichzeitige Bekanntmachung von \nAufstellungsbeschluss und Veränderungssperre grundsätzlich ausreichend ist, vgl auch: OVG \nNRW, Urteil vom 30. November 1998 - 7a D 138/97.NE -; VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 9. Februar 1998 - 8 S 2770/97 -, BRS 60 Nr. 99; Niedersächsisches OVG, \nUrteil vom 26. März 1999 - 1 K 3502/98 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. \nSeptember 1999 - 26 ZS 99.2149 -, BayVBl 2000, 598.\n\n24\n\nDie Veränderungssperre genügt auch den weiteren materiell-rechtlichen Anforderungen. \nZu diesen Anforderungen gehört allerdings nicht, dass die Veränderungssperre im Sinne des \n§ 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich gerechtfertigt sein muss. Aus § 1 Abs. 3 BauGB lassen sich \nAnforderungen ableiten, wann und in welchem Umfang eine Bauleitplanung erforderlich ist. \nFehlt eine städtebauliche Rechtfertigung für einen Bebauungsplan, kommt zwar der Erlass \neines Bebauungsplans nicht in Betracht. Ob dies aber entgegen der im Zeitpunkt der \nBebauungsplanaufstellung gegebenen Annahme der Gemeinde so ist, wird sich zumeist erst \nim Laufe des Bebauungsplanverfahrens feststellen lassen. Dieses Verfahren zu sichern, ist \njedoch lediglich Aufgabe der Veränderungssperre. Ob das Bebauungsplanverfahren in eine \nwirksame Satzung mündet, die den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB genügt, ist für die \nWirksamkeit der Veränderungssperre grundsätzlich irrelevant, weil die Veränderungssperre \ndie Erarbeitung eines tragfähigen Planungskonzeptes gerade erst ermöglichen soll und zu \ndiesem Planungskonzept auch die Frage gehört, ob seine Umsetzung städtebaulich \ngerechtfertigt ist oder nicht.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, BRS 50 Nr. 101.\n\n26\n\nDas vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 2 GG für die Veränderungssperre allerdings \nerforderliche Sicherungsbedürfnis,\n\n27\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138 = BRS 67 \nNr. 11, \n\n28\n\nist gegeben.\n\n29\n\nDer Antragsteller will mit seinen Ausführungen zur Frage der städtebaulichen \nErforderlichkeit der Veränderungssperre wohl deren Voraussetzung eines (erforderlichen) \nSicherungsbedürfnisses in Frage stellen. Wenn er hierzu darauf verweist, sämtliche zu \nregelnden Belange seien bereits im vorausgegangenen Flächennutzungsplanverfahren \n(gemeint ist das Verfahren der 25. Änderung des Flächennutzungsplans) abgehandelt worden, \nstellt er jedoch darauf ab, dem Bebauungsplan werde die städtebauliche Erforderlichkeit \nfehlen. Der Schluss von der die 25. Änderung des Flächennutzungsplanes tragenden \nAbwägung bzw. dem ihr zugrundeliegenden Abwägungsmaterial auf die städtebauliche \nErforderlichkeit des Bebauungsplans oder gar das Sicherungsbedürfnis für die \nVeränderungssperre ist aus vielerlei Gründen im Allgemeinen und so auch hier nicht \nzutreffend. Der Senat sieht davon ab, dies im Einzelnen auszuführen, da bereits die Annahme \nbzw. Behauptung des Antragstellers unzutreffend ist, sämtliche Belange, die Gegenstand der \nRegelungen des Bebauungsplans sein sollen bzw. können, seien bereits im \nFlächennutzungsplanverfahren abgehandelt worden. Ausweislich der Begründung des \nBeschlusses zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 82, Beschlussvorlage zur Sitzung des \nRates der Antragsgegnerin am 30. Juni 2005 (Drucks. 2005/077), soll für den Bereich der \nKonzentrationszone durch den Bebauungsplan eine \"Feinplanung\" erfolgen, die Belangen der \nbenachbarten Anwohner, des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes dienen soll, und zwar \nunter Berücksichtigung einer Schallimmissionsprognose, einer Schattenschlagprognose sowie \neines avifaunistischen Gutachtens. Ferner soll der Kompensationsbedarf für Eingriffe in Natur \nund Landschaft ermittelt werden. Weder sind im Verfahren der 25. Änderung des \nFlächennutzungsplans entsprechende Gutachten eingeholt worden noch sind diese für die \nmöglichen Bebauungsplanfestsetzungen von vornherein unbeachtlich noch schließt die \nFestsetzung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan eine \"Feinplanung\" aus. \n\n30\n\nDer Gemeinde ist es nicht verwehrt, die Errichtung von Windenergieanlagen in den durch \nFlächennutzungsplan festgelegten Konzentrationszonen durch einen Bebauungsplan einer \nFeinsteuerung zu unterziehen, die beispielsweise in der Begrenzung der Anlagenhöhe oder \nder Festlegung der Standorte der einzelnen Anlagen liegen kann. In einem \nFlächennutzungsplan ist die beabsichtigte Art der Bodennutzung nur in den Grundzügen \ndarzustellen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Weitere planungsrechtliche Beschränkungen \ndurch Bebauungsplanung sind deshalb möglich, \n\n31\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 2003 - 4 BN 60.03 -, BRS 66 Nr. 115,\n\n32\n\njedenfalls soweit sie städtebaulich erforderlich und abwägungsgerecht sind. Eine \n\"Feinsteuerung\", die eine weitergehende Festlegung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen \ndurch Bebauungsplan ausschließen würde, hat im Verfahren der 25. Änderung des \nFlächennutzungsplans nicht stattgefunden. So ist ausweislich des Erläuterungsberichts zum \nFlächennutzungsplan (S. 5) auf eine Höhenbegrenzung von Windenergieanlagen nicht etwa \ndeshalb verzichtet worden, weil der Rat der Antragsgegnerin eine solche Festsetzung auch \ndurch Bebauungsplan nicht als städtebaulich erforderlich angesehen hätte, sondern weil er \nkeine hinreichende Klarheit darüber gewonnen hatte, ob eine (durch Flächennutzungsplanung \ngrundsätzlich mögliche) Höhenbegrenzung abwägungsgerecht festgelegt werden konnte. Die \nAntragsgegnerin hatte ein Gutachten des Dipl.-Geografen C. vom 19. Januar 2005 \n(\"Untersuchung der Wirtschaftlichkeit von WKA auf dem Gebiet der Stadt E. \") \neingeholt, das zu dem Ergebnis kam, dass bei der vom Rat der Antragsgegnerin angedachten \nBegrenzung der höchstzulässigen Höhe von Windenergieanlagen auf 100 m ein \nwirtschaftlicher Betrieb von Windenergieanlagen nicht zu erwarten sei (S. 60 des \nGutachtens). Da der Rat dieses Gutachten als \"noch nicht abgeschlossen\" bewertet hat, hat er \n\"zum jetzigen Zeitpunkt auf eine Höhenbegrenzung verzichtet\" (S. 5 des \nErläuterungsberichts). Hinsichtlich Art und Umfang der Kompensationsmaßnahme hat er - in \nrechtlich zulässiger Weise, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2006 - 4 B 7.06 -, BauR \n2006, 1265 - auf das Genehmigungsverfahren bzw. das \"sich u. U. anschließende \nBebauungsplanverfahren\" (Erläuterungsbericht S. 5) verwiesen. In der dem Beschluss des \nRates vom 19. Mai 2005 zur Feststellung der 25. Änderung des Flächennutzungsplans \nzugrundeliegenden Abwägung ist auch hinsichtlich der nunmehr vom Rat der \nAntragsgegnerin in Auftrag gegebenen Immissionsgutachten auf das Bebauungsplanverfahren \nverwiesen worden, denn \"im jetzigen Verfahren ... (sei eine) Prognose über künftige \nSchattenwurfzeiten und -dauern nicht möglich .... Gleiches gilt für ... Schallimmissionen.\" \n\" Darüber hinausgehende Möglichkeiten der Immissionsminderung ... werden bei der \nweitergehenden Planung Berücksichtigung finden.\"\n\n33\n\nAus den Gutachten, die der Rat der Antragsgegnerin in Auftrag gegeben hat, können sich \nErkenntnisse beispielsweise zur Frage ergeben, wie die Standorte von in den \nKonzentrationszonen grundsätzlich zulässigen Windenergieanlagen im Verhältnis zueinander \nund im Verhältnis zur Nachbarbebauung angeordnet werden können, um eine möglichst \noptimale Ausbeute der nutzbaren Windenergie zu erreichen.\n\n34\n\nDavon, dass im \"immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren\" die zu \n\"regelnden Belange\" \"abgehandelt\" worden seien, kann ebenfalls keine Rede sein. Im \nimmissionsschutzrechtlichen Verfahren ist der Bescheid des Staatlichen Amtes für Umwelt \nund Arbeitsschutz P. vom 2. Februar 2006 ergangen, der sich auf die Veränderungssperre \nund das fehlende Einvernehmen der Antragsgegnerin in die beabsichtigte Errichtung einer \nWindenergieanlage stützt. Ungeachtet dessen sind die etwaigen immissionsschutzrechtlichen \nErwägungen der Antragstellerin oder auch der Immissionsschutzbehörde (die dem \nimmissionsschutzrechtlichen Versagungsbescheid vorausgegangen sein mögen oder im \nanhängigen Widerspruchsverfahren angestellt werden) nicht solche, die der Rat der \nAntragsgegnerin übernommen und in seine Abwägung zu den Fragen eingestellt hat, ob er im \nFlächennutzungsplan Konzentrationszonen darstellt oder welche Regelungen er zum \nGegenstand der erst noch beabsichtigten Feinsteuerung durch Bebauungsplan machen \nwird.\n\n35\n\nDas eine Veränderungssperre rechtfertigende Sicherungsbedürfnis setzt allerdings voraus, \ndass die Veränderungssperre erst dann erlassen werden darf, wenn die Planung, die sie sichern \nsoll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans \nsein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den \nInhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, \neinzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die \nangestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundfläche fehlen, ist der Inhalt des \nzu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der \nVeränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht \nerträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in \nkeiner Weise absehen lässt. Ein Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung gehört \nauch zur Konzeption des § 14 BauGB. Nach seinem Abs. 2 Satz 1 kann eine Ausnahme von \nder Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. \nOb der praktisch wichtigste öffentliche Belange, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens \nmit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die \nplanerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, aaO..\n\n37\n\nDiesen Anforderungen genügen die Erwägungen der Antragsgegnerin zur beabsichtigten \nBebauungsplanung, denn danach sollen im Bebauungsplangebiet Sondergebiete für \nWindenergieanlagen vorgesehen werden. Die Absicht, ein Sondergebiet für \nWindenergieanlagen festzusetzen, ist eine positive und hinreichend konkrete planerische \nVorstellung. Den Mindestanforderungen an die Konkretisierung des Planungsziels ist nämlich \nregelmäßig - und so auch hier - genügt, wenn die Gemeinde beim Erlass der \nVeränderungssperre bereits eine bestimmte Art der baulichen Nutzung ins Auge gefasst \nhat.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2000 - 4 BN 35.00 -, BRS 64 Nr. 109; \nBeschluss vom 25. November 2003 - 4 BN 60.03 -, aaO..\n\n39\n\nGegen die Zulässigkeit der Veränderungssperre spricht auch nicht, dass durch die \nVeränderungssperre das für die Anwendung von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorausgesetzte \ngesamträumliche Planungskonzept der Gemeinde, von dem die Ausschlusswirkung gemäß \n§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB abhängt, gestört wird, weil auch auf Flächen, die nach der \nplanerischen Entscheidung der Gemeinde für Windenergieanlagen zur Verfügung stehen \nsollen, ihre Errichtung nicht zulässig ist. Denn die Veränderungssperre lässt dieses Konzept \nunberührt; sie stellt nur ein vorübergehendes Hindernis für die Bebauung der \nKonzentrationszone dar. Eine zeitlich begrenzte Bausperre durch eine Veränderungssperre \nmuss der betroffene Bürger für deren Geltungsdauer jedoch allgemein hinnehmen. \n\n40\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 2003 - 4 BN 60.03 -,aaO..\n\n41\n\nOb etwas anderes dann anzunehmen sein könnte, wenn die beabsichtigte \nBebauungsplanung offensichtlich zu einem unwirksamen Bebauungsplan führen wird, \n\n42\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, BRS 55 Nr. 95; OVG \nNRW, Urteil vom 27. Februar 1996 - 11 A 3960/95 -, OVGE 45, 246; OVG Lüneburg, Urteil \nvom 17. Dezember 1998 - 1 K 1103/98 -, BRS 60 Nr. 59,\n\n43\n\nbedarf hier ebenfalls keiner Entscheidung. Der Antragsteller befürchtet eine solche \nEntwicklung im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin beabsichtige, die Höhe der im \nBebauungsplangebiet zulässigen Windenergieanlagen auf 100 m zu beschränken. Der Betrieb \nvon Windenergieanlagen einer Höhe von bis zu 100 m werde im Bebauungsplangebiet \nwirtschaftlich jedoch unmöglich sein. Auch wenn dem Antragsteller darin zuzustimmen ist, \ndass die Frage abwägungsrelevant ist, ob in einem Bebauungsplangebiet Windenergieanlagen \nüberhaupt wirtschaftlich sinnvoll betrieben werden können,\n\n44\n\nvgl. Urteile des Senats vom 27. Mai 2004 - 7a D 55/03.NE -, BRS 67 Nr. 10; vom \n13. März 2006 - 7 A 3414/04 -, ZNER 2006, 173 mit Anmerkung von Lahme, ZNER 2006, \n176; vgl. ferner: BVerwG, Beschluss vom 26. April 2006 - 4 B 7.06 -, aaO., wonach der \nAusschluss von Windenergieanlagen durch Flächennutzungsplan auf Teilen des Plangebiets \nsich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen lässt, wenn der Plan sicherstellt, \ndass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen \ndurchsetzen, die negative und positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen \nbedingten einander, in der Regel dürfte zu erwarten sein, dass gerade auf diesen Flächen (den \nKonzentrationszonen) Windenergieanlagen errichtet werden,\n\n45\n\nhat der Rat der Antragsgegnerin die maßgebende, den Bebauungsplan, dessen Sicherung \ndie Veränderungssperre dient, tragende Abwägung gerade noch nicht vorgenommen. \nVielmehr ist das Abwägungsergebnis offen.\n\n46\n\nDem Antragsteller ist allerdings einzuräumen, dass die vom Rat der Antragsgegnerin am \n30. Juni 2005 gefassten Beschlüsse auslegungsbedürftig sind. Denn in dieser Sitzung hat der \nRat der Antragsgegnerin nicht nur die Aufstellung des Bebauungsplans und den Erlass der \nVeränderungssperre, sondern ferner beschlossen, die Höhe der Windenergieanlagen werde auf \n100 m begrenzt. Bei diesem Beschluss handelt es sich jedoch nicht um einen das \nBebauungsplanverfahren abschließenden Satzungsbeschluss. Vielmehr ergänzt er die \nPlanungskonzeption, die dem Bebauungsplanverfahren zugrunde liegt, um eine die \nbeabsichtigte Höhenfestsetzung betreffende Aussage, ohne dass damit jedoch zugleich zum \nAusdruck gebracht wäre, eine Abwägung der von der Bebauungsplanung betroffenen Belange \nsolle hinsichtlich der Höhenfestsetzung nicht mehr stattfinden. In formaler Hinsicht kommt \ndem Beschluss des Rates ohnehin keine Bindungswirkung zu. Der Rat hat mit dem das \nBebauungsplanverfahren abschließenden Satzungsbeschluss die erforderliche Abwägung der \nvon der Bebauungsplanung betroffenen Belange vorzunehmen. In welcher Zusammensetzung \ner diesen Beschluss zu treffen haben wird, ist nicht absehbar; eine Vorabbindung ist daher \nschwerlich möglich, offensichtlich aber auch nicht gewollt. Eine Verpflichtung gegenüber \nDritten, die sich als faktische Beschränkung oder gar Bindung der in der Zukunft vom Rat \nvorzunehmenden Abwägung darstellen könnte (wie diese beispielsweise dann anzunehmen \nsein kann, wenn sich der Rat einer Gemeinde gegenüber Dritten vertraglich zu einer \nbestimmten Bebauungsplanung verpflichtet), begründet der Ratsbeschluss zur \nHöhenfestsetzung ebenfalls nicht. Schließlich ergibt sich aus dem Beschluss auch nicht, dass \ndie Verwaltung der Antragsgegnerin hätte gehindert werden sollen, das \nBebauungsplanverfahren so zu führen, dass dem Rat die erforderliche Abwägung auch zur \nbeabsichtigten Höhenfestsetzung nicht weiterhin möglich ist. Dies bestätigen die (allerdings \nerst nach dem für das vorliegende Normenkontrollverfahren maßgebenden Zeitpunkt des \nBeschlusses über die Veränderungssperre) bislang im Bebauungsplanverfahren \ndurchgeführten Verfahrensschritte. Noch vor Durchführung der frühzeitigen \nBürgerbeteiligung ist durch die Verwaltung der Antragsgegnerin ausweislich des \nAktenvermerks vom 21. November 2005 über einen am 17. November 2005 durchgeführten \n\"Abstimmungstermin\" - durchaus zutreffend - festgehalten worden, dass der Rat zwar durch \nBeschluss eine Höhenbegrenzung von 100 m verlangt habe, jedoch in die Abwägung \neingestellt werden müsse, ob die Konzentrationszone dann noch wirtschaftlich sinnvoll \ngenutzt werden könne. Aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung ergibt sich nichts anderes; \nauch wenn dort etwaig auf eine mögliche Höhenbegrenzung von 100 m hingewiesen wird, \nlässt gerade auch die Ausbreitung einer solchen Planungsvorstellung Raum für Anregungen, \ndie das etwaige Interesse an höheren Anlagen verdeutlichen. Es wird regelmäßig zumindest \nnicht ausgeschlossen werden können, dass der Rat einer Gemeinde auch solchen Anregungen \nabwägend begegnet, soweit den entsprechenden Interessen nicht ohnehin auch ohne \nentsprechende Anregung nachzugehen ist. Als Indiz für die Bereitschaft des Rats der \nAntragsgegnerin zu einer Abwägung auch der Höhenfestsetzung kann das Verfahren zur \n25. Änderung des Flächennutzungsplans herangezogen werden. Am 16. Dezember 2004 hatte \nder Rat der Antragsgegnerin nicht nur die Einleitung dieses Verfahrens, sondern auch \nbeschlossen, eine Höhenbegrenzung für Windkraftanlagen auf 100 m vorzusehen. Hiervon hat \ner letztlich unter Berücksichtigung des von ihm eingeholten Gutachtens des Dipl.-Geografen \nC. Abstand genommen. Dass er dieses oder ein anderes Gutachten anders als im \nVerfahren der Flächennutzungsplanänderung im weiteren Bebauungsplanverfahren nicht \nabwägend berücksichtigen wird, ist nicht anzunehmen.\n\n47\n\nAus der Äußerung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin beim Abstimmungsgespräch \nam 9. Mai 2006 ergeben sich möglicherweise Anhaltspunkte für dessen persönliche \nBewertung des Gewichts der von der Bebauungsplanung berührten Belange, nichts jedoch für \ndie dem Rat als dem maßgebenden Gemeindeorgan vorbehaltenen Satzungsentscheidung. \nSchon gar nicht ergibt sich eine Abwägungsbindung des Rates aus einem im \nBebauungsplanverfahren eingeholten ornithologischem Gutachten, denn nicht der Gutachter \nlegt fest, ob und mit welchem Gewicht seine Erkenntnisse in die Satzungsentscheidung \neingehen. Die Forderung des Antragstellers, der Gutachter habe gar zwingend von der \nEignung des Plangebiets für Windenergieanlagen auszugehen, verkennt den Sinn des \neingeholten ornithologischen Gutachtens, das der Ermittlung von Teilen des für die \nAbwägung erforderlichen Tatsachenmaterials dienen soll, nicht aber den Rat von der Prüfung \ndes Gutachtens und von der Bewertung der begutachteten Tatsachen enthebt.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n49\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n50\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268897","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-30/7-d-68-06-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268897","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268897","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-30/7-d-68-06-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268897","retrieved":"2026-07-09 02:38:09.369851+00:00"}}