{"status":"available","doknr":"OLD268896","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1030.6B2068.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-10-30","aktenzeichen":"6 B 2068/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist mangels einer (noch fortbestehenden) Beschwer des Antragsgegners \nunzulässig. Sie zielt mit der beantragten Abänderung der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung und der Ablehnung des Rechtsschutzantrages der Antragstellerin auf die \nWiederherstellung der sofortigen Vollziehbarkeit (§ 12b Abs. 3 Nr. 3 BRRG) der Verfügung \nvom 7. August 2006, mit der der Antragsgegner die Antragstellerin an die Städtische \nRealschule C. abgeordnet hatte. Diese Verfügung hat der Antragsgegner aber nach der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufgehoben, indem er - wie er mit der Beschwerde \nselbst vorträgt - \"der durch die angegriffenen Beschlüsse geschaffenen Situation Rechnung \ngetragen und im Wege einer Abstimmung mit der Antragstellerin eine Abordnung an die \nRealschule N. -L. vorgenommen\" hat. Die mit der Beschwerde erstrebte Entscheidung \ndes Senats wäre unter diesen Umständen für den Antragsgegner nutzlos und muss schon \ndeshalb unterbleiben.\n\n3\n\nIm Übrigen könnte die Beschwerde aber auch in der Sache keinen Erfolg haben.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, dass sich die Abordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 7. August 2006 bei der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \ngebotenen summarischen Prüfung wegen der fehlenden Beteiligung des Personalrats als \noffensichtlich rechtswidrig darstelle und daher die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO \nvorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin ausfallen müsse. Die \nBeschwerde vermag die Richtigkeit dieser zutreffend begründeten Annahme nicht ernstlich in \nFrage zu stellen.\n\n5\n\nWelche Handlungsspielräume der Dienstherr im Zusammenhang mit der Versetzung oder \nAbordnung eines Beamten besitzt, richtet sich zunächst nach den materiellen \nVoraussetzungen der §§ 28 und 29 LBG NRW. Liegen diese Voraussetzungen vor, hat der \nDienstherr zudem die Mitwirkungsrechte der Personalvertretungen zu beachten. Die \nBeschwerde führt dazu aus, die angefochtene Abordnungsverfügung entspreche dem \neindeutigen Wortlaut der Tatbestandsvoraussetzungen des § 94 Abs. 3 LPVG NRW, der eine \nAusnahme von der grundsätzlichen Mitbestimmungspflichtigkeit von Abordnungen gemäß \n§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW formuliert. Wenn das Verwaltungsgericht gleichwohl \ndas Vorliegen dieser Ausnahmevoraussetzungen verneine und die Abordnungsverfügung \ndeshalb als offensichtlich rechtswidrig ansehe, verkenne es den gesetzlich fixierten \nHandlungsrahmen des Dienstherrn.\n\n6\n\nInsoweit irrt die Beschwerde. Ungeachtet des Wortlautes der Vorschrift sind dem \nDienstherrn bei der Berufung auf § 94 Abs. 3 LPVG NRW Grenzen gesetzt, die sich \nbeispielsweise aus dem Sinn und dem Zweck der personalvertretungsrechtlichen Vorschriften \nin ihrer Gesamtheit ergeben. Welche Grenzen dies sind, hat das Verwaltungsgericht mit \nHinweis auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Senats und des \nBundesverwaltungsgerichts beispielhaft dargestellt. Sodann hat es umfänglich begründet, \nweshalb es die Einstufung der umstrittenen Abordnung als eine Maßnahme im Sinne des § 94 \nAbs. 3 LPVG NRW für missbräuchlich hält. Wenn die Beschwerde dem lediglich \nentgegensetzt, die vorgelagerte Abordnung könne eine Beteiligung der Personalvertretung bei \ndem nachfolgenden Versetzungsverfahren nicht vermeiden und päjudiziere die \nVersetzungsentscheidung auch nicht, handelt es sich um bloße Behauptungen, die die \nUmstände des Einzelfalles außer Acht lassen und dem Senat keine Veranlassung geben, den \nSachverhalt anders zu bewerten, als das Verwaltungsgericht dies getan hat.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \norientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende \nWert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren \nist.\n\n8\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268896","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-30/6-b-2068-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268896","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268896","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-30/6-b-2068-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268896","retrieved":"2026-07-09 02:38:09.292277+00:00"}}