{"status":"available","doknr":"OLD268895","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1030.6B1894.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-10-30","aktenzeichen":"6 B 1894/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem \nerstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben \nmüssen.\n\n4\n\nEinen Anordnungsanspruch, der gegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden \nForm zu sichern wäre, hat die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft \ngemacht. Sie hat mit der Beschwerde keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die auf eine \nVerletzung des ihr zustehenden Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihr \nBeförderungsbegehren hindeuten könnten.\n\n5\n\nInsbesondere ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe bei der \numstrittenen Auswahlentscheidung die nach den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der \nPolizei des Landes Nordrhein-Westfalen - BRL - (SMBl.NRW.203034) zum Stichtag \n1. Oktober 2005 für die Antragstellerin erstellte aktuelle dienstliche Regelbeurteilung zu \nGrunde legen dürfen, nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht und mit \nzutreffender Begründung davon ausgegangen, dass die Antragstellerin trotz ihrer \nausschließlichen Beschäftigung als Gleichstellungsbeauftragte des Polizeipräsidiums E. \nseit April 2004 der dienstlichen Beurteilung gemäß § 104 LBG NRW zum Stichtag \n1. Oktober 2005 unterlag und die von ihr stattdessen geforderte fiktive Nachzeichnung ihrer \nLaufbahn nicht in Betracht kam.\n\n6\n\nDas Beschwerdevorbringen rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die Antragstellerin irrt, \nwenn sie meint, es habe anlässlich ihrer Beteiligung am Auswahlverfahren einer fiktiven \nNachzeichnung ihrer Laufbahn bedurft, weil sie als Gleichstellungsbeauftragte in einem \nSpannungsfeld tätig gewesen sei, das demjenigen freigestellter Personalratsmitglieder gleiche. \nEntgegen ihrer Auffassung ist die Tätigkeit einer Gleichstellungsbeauftragten nach den \neinschlägigen gesetzlichen Vorschriften nicht auf ständige Auseinandersetzungen mit der \njeweiligen Dienststellenleitung angelegt. Die Erfüllung des Verfassungsauftrags aus Art. 3 \nAbs. 2 GG und die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) gehören zu den \nbesonderen Aufgaben der Dienstkräfte mit Leitungsfunktionen (§ 1 Abs. 3 LGG). Die \nGleichstellungsbeauftragte nimmt ihre Aufgabe als Angehörige der Verwaltung der \nDienststelle wahr (§ 16 Abs. 1 Satz 1 LGG), unterstützt diese und wirkt bei der Ausführung \ndes LGG sowie aller Vorschriften und Maßnahmen mit, die Auswirkungen auf die \nGleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können (§ 17 Abs. 1 Satz 1 LGG). Ihr \nobliegt damit eine Teilaufgabe bei der Bearbeitung von Personalangelegenheiten. Dass sie bei \nder Erfüllung dieser Aufgabe im Einzelfall eine andere Auffassung vertreten kann als ihr \njeweiliger Vorgesetzter und dass sie in solchen Fällen berechtigt ist, von ihrem \nWiderspruchsrecht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 LGG und ihrem Recht zur Einholung einer \nStellungnahme der übergeordneten Dienststelle gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 LGG Gebrauch zu \nmachen, schließt es nicht aus, sie - wie auch andere Bedienstete, die Personalangelegenheiten \nbearbeiten - regelmäßig zu beurteilen. Die Wahrnehmung der vorstehend genannten Rechte \nist lediglich eine mögliche Form der ihr obliegenden Mitwirkung und damit Teil ihrer \nVerwaltungstätigkeit. Die Gleichstellungsbeauftragte ist dagegen keine Interessenvertreterin \nder Bediensteten, die sie - quasi zwangsläufig - in eine Gegenposition zur Dienststellenleitung \nbringt. Soweit die Antragstellerin ihre Aufgabe gleichwohl in einer solchen Weise versteht, \netwa weil nach § 17 Abs. 2 LGG auch die Beratung und Unterstützung der Beschäftigten in \nFragen der Gleichstellung zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten gehören, lässt sie \nunberücksichtigt, dass Gleichstellungsbeauftragte und Dienststellenleitung insoweit \ndemselben Ziel verpflichtet sind. Gelegentliche Meinungsverschiedenheiten bei der \nSachbearbeitung zwischen dem der Regelbeurteilung unterworfenen Bediensteten und dem \nzur Beurteilung berufenen Vorgesetzten sind keine Ausnahme und vor allem nicht \nkennzeichnend für das Verhältnis von Gleichstellungsbeauftragter und Dienststellenleitung. \nZwar ist die Gleichstellungsbeauftrage in fachlicher Hinsicht nicht weisungsgebunden (§ 16 \nAbs. 1 Satz 2 LGG) und kann ihrer abweichenden Meinung über die in § 19 LGG verankerten \nRechte mehr Nachdruck verleihen als andere Bedienstete, die letztlich dem Votum des \nVorgesetzten zu folgen haben, doch ergibt sich aus dieser stärkeren Stellung bei etwaigen \nsachlichen Auseinandersetzungen mit dem Vorgesetzten nicht, dass eine Regelbeurteilung \ndurch eben diesen Vorgesetzten ausscheidet. Dass der Vorgesetzte gehindert ist, solche \nAuseinandersetzungen zu Lasten der Gleichstellungsbeauftragten in die Regelbeurteilung \neinfließen zu lassen, ergibt sich aus § 16 Abs. 3 LGG, wonach die Gleichstellungsbeauftragte \nwegen ihrer Tätigkeit - auch was ihre berufliche Entwicklung betrifft - nicht benachteiligt \nwerden darf. Nach allem ist die Frage, ob die Gleichstellungsbeauftragte der regelmäßigen \nBeurteilung unterliegt oder ob ihre Laufbahn im Hinblick auf eine angestrebte Beförderung \nfiktiv nachzuzeichnen ist, im erstgenannten Sinne zu beantworten. Dagegen spielt es für die \nBeantwortung dieser Frage keine Rolle, ob die \"tatsächliche Position\" der im Einzelfall \nbetroffenen Gleichstellungsbeauftragten als \"Gegenpart zum Dienstherrn\" erscheint. \nAllenfalls ist die erstellte Regelbeurteilung darauf zu untersuchen, ob sich die behauptete \nKonfrontationsstellung nachteilig für die Gleichstellungsbeauftragte ausgewirkt hat. \nTatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der LRD Kemper die mit der Antragstellerin \ngeführten und in der Beschwerdeschrift näher bezeichneten aufgabenbedingten sachlichen \nAuseinandersetzungen als Erstbeurteiler zum Nachteil der Antragstellerin bei der umstrittenen \nRegelbeurteilung berücksichtigt hat, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n7\n\nDie Beschwerde vermag auch die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, die \nAntragstellerin habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihre Beurteilung auf einer \nunzureichenden Erkenntnisgrundlage beruhe, nicht zu erschüttern. Das Verwaltungsgericht \nhat zusammenfassend ausgeführt, dass nach den ergänzenden Angaben des Erstbeurteilers im \ngerichtlichen Verfahren, deren Richtigkeit nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen sei, die \ndienstlichen Berührungspunkte zwischen der Antragstellerin als Leiterin des Sachgebiets \nVL 2.5 und dem Abteilungsleiter VL sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch substanziell über \neinzelne Arbeitskontakte oder kurzfristige Einblicke in die Arbeit hinausgingen. Aus dem \nBeschwerdevorbringen ergibt sich nichts Gegenteiliges. Vielmehr räumt die Antragstellerin \ndienstliche Berührungspunkte ein, die auch nach Auffassung des Senats grundsätzlich \ngeeignet sind, hinreichende Erkenntnisse für eine Beurteilung zu gewinnen.\n\n8\n\nSoweit die Beschwerde behauptet, maßgeblicher Gesichtspunkt für die Beurteilung der \nAntragstellerin mit drei Punkten sei die Standzeit in dem derzeit von ihr bekleideten \nstatusrechtlichen Amt gewesen, vermag sie dafür keinen Beleg zu liefern, der es angesichts \nder nur beschränkten Überprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen rechtfertigen würde, die \nauch insoweit zutreffend begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und \nihrem Antragsbegehren zu entsprechen.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus \nergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu \nhalbieren ist.\n\n10\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268895","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-30/6-b-1894-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268895","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268895","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-30/6-b-1894-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268895","retrieved":"2026-07-09 02:38:09.214345+00:00"}}