{"status":"available","doknr":"OLD268902","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1030.13A2820.04A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-10-30","aktenzeichen":"13 A 2820/04.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nKöln vom 16. Juni 2004 teilweise geändert.\n\nDie Klage der Klägerin (vormals: Klägerin zu 1.) wird, soweit sie noch anhängig \nist, abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie 1971 geborene Klägerin reiste zusammen mit ihrem Lebensgefährten I. \nT. und einem Sohn am 21. Dezember 1998 in die Bundesrepublik Deutschland \nein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigte. Bei ihrer Anhörung durch \ndas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für \nMigration und Flüchtlinge) - Bundesamt - am 23. Dezember 1998 gaben sie an, \nAnfang September 1998 aus dem Kosovo in Richtung Bosnien und Herzegowina \nausgereist zu sein, wo sie sich bis zum 20. Dezember 1998 als Flüchtlinge \naufgehalten hätten. Ende August 1998 sei ihr Haus in U. /Prizren, Kosovo, durch \nArtilleriebeschuss der Serben zerstört worden. Unmittelbar danach seien sie nach \nBosnien ausgereist. Die Ausreise sei ausschließlich wegen der Situation im \nHeimatland erfolgt.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 18. Februar 1999 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der \nKlägerin und ihres Sohnes ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen.\n\n5\n\nBezüglich des weiteren Sachverhalts nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 \nVwGO, der auch bei Beschlüssen nach § 130a VwGO anwendbar ist, \n\n6\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 \n\n7\n\n- 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73 f; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, \nStand: April 2006, § 130a Rdn. 13; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 130a Rdn. 47; \nOVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2006 - 13 A 1667/05 -, vom 29. August \n2006 - 13 A 3968/04 u.a. -, und vom 29. Juni 2006 - 13 A 1957/03 , 13 A 1956/03 -\n,\n\n8\n\nBezug auf den Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 16. Juni \n2004. \n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hatte bezüglich des psychischen Zustands der Klägerin \nauf Grund Beweisbeschlusses vom 23./30. September 2003 ein fachärztliches \nGutachten eingeholt. Insoweit wird Bezug genommen auf das Gutachten des \nDr. N. , S. Kliniken C. , Fachbereich Psychiatrie und Psychotherapie, vom \n14. Januar 2004.\n\n10\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Gründe verwiesen wird, hat das \nVerwaltungsgericht nach teilweiser Klagerücknahme das Verfahren insoweit \neingestellt und im Übrigen unter Bezugnahme auf das Gutachten des Dr. N. die \nBeklagte verpflichtet, bezüglich der Klägerin das Vorliegen eines \nAbschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 AuslG festzustellen. Unter \nBerücksichtigung des Gutachtens sowie angesichts der derzeitigen Lage im Kosovo \nsei davon auszugehen, dass eine erhebliche konkrete Gefahr einer wesentlichen \nVerschlimmerung der Krankheit der Klägerin bestehe, wenn diese in den Kosovo \nabgeschoben würde. \n\n11\n\nBezüglich des stattgebenden Teils des verwaltungsgerichtlichen Urteils hat die \nBeklagte - nach deren Zulassung - Berufung eingelegt.\n\n12\n\nSie macht geltend, die psychische Erkrankung der Klägerin sei im Kosovo \nbehandelbar. Im Staatsgebiet von Serbien-Montenegro sei ein umfassendes und \nwirkungsvolles Angebot an Behandlungsmöglichkeiten einer posttraumatischen \nBelastungsstörung gegeben. Es könnten dort beim Vorliegen entsprechender \nKrankheitsbilder psychotherapeutisch orientierte Gespräche geführt werden. \nBasismedikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen würden kostenfrei \nabgegeben. Ein Abschiebungshindernis bestehe daher für die Klägerin nicht. \n\n13\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage im Umfang der \nBerufungszulassung abzuweisen. \n\n15\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nSie macht geltend, nach einer Stellungnahme der UNMIK von Januar 2005 \nmüsse die Möglichkeit einer adäquaten medizinischen Behandlung einer \nposttraumatischen Belastungsstörung oder einer schweren psychischen Störung, an \nder sie leide, im Kosovo verneint werden. Es müsse diesbezüglich eine \nStellungnahme der UNMIK eingeholt werden. \n\n18\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen \nauf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die \nGerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten.\n\n19\n\nDas Asyl- und Abschiebungsschutzbegehren des Lebensgefährten der Klägerin \nwurde durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. September \n2003 - 23 K 104/99.A - abgelehnt. \n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten durch Beschluss nach \n§ 130a VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung \nnicht für erforderlich hält. Die Sache ist ausgeschrieben und der Gesundheitszustand \nder Klägerin für den Senat beurteilbar; es kommt entscheidend auf die Bewertung \nder vorliegenden Erkenntnisquellen über die Behandelbarkeit der Erkrankung der \nKlägerin im Abschiebungszielland an. Die Beteiligten sind vorher zu dieser \nEntscheidungsform gehört worden. Die nach der formellen Anhörung eingegangene \nStellungnahme der Klägerin und der seither vergangene Zeitraum geben vor dem \nHintergrund einer weiteren allgemeinen Verbesserung der Verhältnisse im Kosovo \nkeine Veranlassung, von dieser Form der Entscheidung abzusehen, zumal auch \nkeine weiteren entsprechenden Stellungnahmen vorliegen und sich die Beurteilungs- \nund Entscheidungsgrundlagen nicht entscheidend verändert haben. Dass die \nKlägerin mit einer Entscheidung durch Beschluss nicht einverstanden ist, steht dieser \nEntscheidungsform gleichfalls nicht entgegen, weil sie ein entsprechendes \nEinverständnis der Beteiligten nicht voraussetzt. Die Sache weist auch keine \naußergewöhnlich großen Schwierigkeiten in rechtlicher und/oder tatsächlicher \nHinsicht auf, \n\n22\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 -, NVwZ 2004, 1377, \n\n23\n\nso dass auch aus diesem Grunde eine Entscheidung nach § 130a VwGO nicht \nausscheidet. \n\n24\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. \n\n25\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage der Klägerin auf \nZuerkennung von Abschiebungsschutz zu Unrecht stattgegeben. Die Klägerin hat \nkeinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG, der ab 1. Januar 2005 an die Stelle des früher geltenden § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG getreten ist und dessen Voraussetzungen nach denselben \nKriterien wie denjenigen zu der letztgenannten Bestimmung zu beurteilen sind. Der \nAblehnungsbescheid des Bundesamts vom 18. Februar 1999 erweist sich danach \nauch im maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) als \nrechtmäßig. \n\n26\n\nNach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. \n\n27\n\nDer Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift, der auch schon in dem früher \ngeltenden § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG enthalten war, entspricht dem asylrechtlichen \nPrognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, wobei allerdings das \nElement der \"Konkretheit\" der Gefahr für \"diesen\" Ausländer das zusätzliche \nErfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen \nGefahrensituation statuiert. \n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199.\n\n29\n\nFür eine beachtliche Wahrscheinlichkeit reicht es nicht aus, wenn eine \nVerfolgung oder sonstige Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt. \nVielmehr muss eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. \nDiese ist anzunehmen, wenn bei zusammenfassender Bewertung des Sachverhalts \nund verständiger Würdigung aller objektiven Umstände dahingehend, ob sie bei \neinem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der \nRechtsgutverletzung rechtfertigt, die für eine Rechtsgutverletzung sprechenden \nUmstände größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen. Dabei \nsind auch die Zumutbarkeit eines mit der Rückkehr verbundenen Risikos und der \nRang des gefährdeten Rechtsguts von Bedeutung. \n\n30\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 1990 - 2 BvR 938/89 , 2 BvR 1467/89 -, \nInfAuslR 1990, 165; BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 -, \nBuchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46, vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, DVBl. \n1996, 108; Urteile vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, NVwZ 1992, 582, vom \n15. März 1988 - 9 C 278.86 -, NVwZ 1988, 838 und vom 1. Oktober 1985 - 9 C 20.85 \n-, DVBl. 1986, 102; Schl.-H. OVG, Urteil vom 24. März 2005 - 1 LB 45/03 -, juris. \n\n31\n\nErheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von \nbedeutendem Gewicht ist. Im Hinblick auf eine geltend gemachte Erkrankung und \neine unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat der \nAbschiebung ist eine erhebliche Gefahr für - insoweit nur in Betracht kommend - Leib \noder Leben zu bejahen, wenn im Zielstaat eine Gesundheitsbeeinträchtigung von \nbesonderer Intensität zu befürchten ist. Dies ist nach der (bisherigen) \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann der Fall, wenn sich der \nGesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 -, juris, und vom 25. November \n1997 - 9 C 58.96 -, DVBl. 1998, 284; Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, \njuris; vgl. auch Pressemitteilung des BVerwG vom 17. Oktober 2006 zu BVerwG 1 C \n18.05, wonach eine \"extreme, lebensbedrohende Gefahr nicht erforderlich ist\". \n\n33\n\nDen Maßstab der wesentlichen oder sogar lebensbedrohlichen Verschlimmerung \neiner Krankheit hat der Senat auch bisher zu Grunde gelegt und insoweit lediglich für \n\"lebensbedrohlich\" synonym die Bezeichnung \"existentielle Gesundheitsgefahr\" \ngewählt. Wegen möglicher Missverständlichkeit verwendet der Senat diesen Begriff \naber nicht mehr. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, juris; OVG NRW, \nBeschluss vom 20. September 2006 - 13 A 1740/05.A -.\n\n35\n\nDas Erfordernis einer besonderen Intensität der drohenden Gesundheitsschäden \nbzw. -zustände folgt zum einen aus dem der Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG immanenten Zumutbarkeitsgedanken bei einer Rückkehr sowie aus der \ngleichen hohen Stufe der von der Vorschrift gestützten drei Rechtsgüter - Leib, \nLeben, Freiheit -, die das Zuerkennen eines Abschiebungsverbots schon bei einer \nGesundheitsverschlechterung, die objektiv ertragbar ist, außerhalb jeder vertretbaren \nRelation zur drohenden Lebensgefahr oder Freiheitsberaubung setzte. \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, a. a. O., vom \n11. November 1997 - 9 C 13.96 -, NVwZ 1998, 526, und vom 17. Oktober 1995 - 9 C \n9.95 -, a.a.O. \n\n37\n\nDementsprechend kann von einer abschiebungsschutzrelevanten \nVerschlechterung des Gesundheitszustands nicht schon dann gesprochen werden, \nwenn \"lediglich\" eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im \nAbschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG soll dem Ausländer nämlich nicht eine Heilung von Krankheit unter \nEinsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor \neiner gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. \nEine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dementsprechend \nauch nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des \nGesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren \nkörperlichen oder psychischen Schäden. \n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2006 - 13 A 1740/05.A - und \nvom 17. September 2004 - 13 A 3598/04.A -; Schl.-H. OVG, Urteil vom 24. März \n2005 - 1 LB 45/03 -, a. a. O.\n\n39\n\nKonkret ist eine Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn \ndie Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Einreise des \nBetroffenen in den Zielstaat eintritt. \n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, a.a.O.\n\n41\n\nAus dem Wortlaut des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - \"dort\" - folgt zudem, dass \ndie ein mögliches Abschiebungshindernis begründenden Umstände an \nGegebenheiten im Zielland der Abschiebung anknüpfen müssen (zielstaatsbezogene \nAbschiebungshindernisse). Abschiebungshindernisse nach dem früher geltenden \n§ 53 AuslG bzw. Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG leiteten/leiten sich der \nSache nach aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland der Abschiebung für \neinen ausreisepflichtigen Ausländer her und müssen damit in Gefahren begründet \nsein, die im Zielstaat der Abschiebung drohen. Das gilt auch dann, wenn die im \nAbschiebungszielstaat zu erwartende Rechtsgutbeeinträchtigung in der \nVerschlimmerung einer Krankheit besteht, unter welcher der Ausländer bereits in \nDeutschland leidet. \n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, a. a. O., und vom \n11. November 1997 - 9 C 13.96 -, a. a. O.\n\n43\n\nDementsprechend können in Verfahren vor dem Bundesamt nur \nzielstaatsbezogene Gefahren als Abschiebungshindernis geltend gemacht werden, \nnicht aber Gegebenheiten und Vorgänge, die im Aufenthaltsland Deutschland \nbegründet sind oder mit der geplanten Rückreise des ausreisepflichtigen Ausländers \nzusammenhängen. Auch bei einer als Abschiebungshindernis geltend gemachten \nGesundheitsverschlechterung muss es sich demnach um eine solche handeln, die \ndurch Gegebenheiten im Zielland der Abschiebung (hier: Kosovo) ausgelöst und \nverursacht wird. \n\n44\n\nUnter Zugrundelegung dieser Kriterien und unter zusammenfassender \nbewertender Betrachtung aller relevanten Umstände und Aspekte ist nach \nAuffassung des Senats die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG für die Klägerin nicht gerechtfertigt. Eine beachtliche \nWahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin bei \nRückkehr in ihre Heimat Kosovo auf Grund der dort vorhandenen Verhältnisse \nwesentlich oder lebensbedrohlich verschlechtern wird, besteht nach Ansicht des \nSenats nicht. \n\n45\n\nNach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus \ndem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der \nVerfahrensgrundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass das Gesetz dem \nRichter grundsätzlich - vorbehaltlich hier nicht einschlägiger ausdrücklicher \nRegelungen wie etwa § 98 VwGO i. V. m. §§ 415 - 419 ZPO - keine festen Regeln für \nseine Überzeugungsgewinnung bzw. Sachverhalts- und Beweiswürdigung \nvorschreibt. Sinn und Zweck der freien richterlichen Beweiswürdigung ist es gerade, \ndas Gericht nicht an starre Regeln zu binden, sondern ihm zu ermöglichen, den \njeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden. Dazu gehört \ndie Zugrundelegung des richtigen und vollständigen Sachverhalts, Umstände, deren \nEntscheidungserheblichkeit sich dem Gericht aufdrängt, nicht zu übergehen und bei \nder Würdigung die Grenzen einer objektiven willkürfreien, die Natur- und \nDenkgesetze sowie die allgemeinen Erfahrungssätze beachtenden Wertung nicht zu \nüberschreiten. \n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 - 1 C 29.03 -, NVwZ 2005, 1087; OVG \nNRW, Beschluss vom 26. April 2006 - 8 A 4323/03.A -, AuAS 2006, 165.\n\n47\n\nVom Grundsatz der freien Beweiswürdigung umfasst ist, wenn gesundheitliche \nBeeinträchtigungen geltend gemacht werden, auch die Wertung und Bewertung \nvorliegender ärztlicher Atteste und Stellungnahmen und die Überprüfung darin \ngetroffener Feststellungen und Schlussfolgerungen auf ihre Schlüssigkeit und \nNachvollziehbarkeit - eine besondere medizinische Sachkunde ist insoweit \nregelmäßig nicht zwingend erforderlich. Die Würdigung ärztlicher Atteste und \nStellungnahmen, insbesondere zum Vorliegen psychischer Erkrankungen von \nAsylbewerbern, ist deshalb eine gerade in Asylverfahren sich ständig wiederholende \nAufgabe. \n\n48\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 118.01 -, DVBl. 2002, 53; OVG \nNRW, Beschlüsse vom 26. April 2006 - 8 A 4323/03.A -, a. a. O., vom 7. Februar \n2006 - 15 A 330/06.A - und vom 5. Januar 2005 - 21 A 3093/04.A -, NVwZ-RR 2005, \n358.\n\n49\n\nDie Überprüfung des vorliegenden Aktenmaterials in zwei Tatsacheninstanzen \neines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bringt es dabei zwangsläufig mit sich, \ndass sich auch unterschiedliche Entscheidungen der Instanzgerichte ergeben \n(können).\n\n50\n\nEine ein Abschiebungsverbot für die Klägerin begründende Gefahrenlage im \nSinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, dessen Anwendung - weil der Personenkreis \nder bürgerkriegsbedingt unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung Leidenden \naus dem Kosovo keine Bevölkerungsgruppe im Sinne dieser Vorschrift darstellt, \n\n51\n\nvgl. Hess. VGH, Beschluss vom 28. November 2005 - 7 UZ 153/05.A -, juris -\n\n52\n\nnicht durch § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG gesperrt ist, ist bei Rückkehr der \nKlägerin in den Kosovo nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. \n\n53\n\nEine Gefährdung auf Grund ihrer albanischen Volkszugehörigkeit besteht nicht \nmehr, denn sowohl eine etwaige individuelle Verfolgung der Klägerin als auch eine \nkollektive Verfolgung von Angehörigen der albanischen Volksgruppe im Kosovo \nmüssen zwischenzeitlich als beendet angesehen werden und ein Wiederaufleben der \nVerfolgung ist nach dem Maßstab einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit \nauszuschließen. \n\n54\n\nDer Klägerin droht im Falle der Rückkehr in den Kosovo aber auch nicht wegen \nder von ihr geltend gemachten Erkrankung eine erhebliche konkrete Gefahr. Auf der \nGrundlage des auf einen gerichtlichen Beweisbeschluss hin erstellten \npsychiatrischen Gutachtens des Dr. N. , S. Kliniken C. , vom 14. Januar \n2004 geht der Senat davon aus, dass der psychische Zustand der Klägerin als \nErkrankung anzusehen ist und dass die Krankheit auch durch das Fluchtschicksal \nder Klägerin im Kosovo mit ausgelöst wurde. Das Gutachten benennt insoweit, dass \ndie Klägerin während des Krieges im Kosovo in den Bergen gesehen habe, wie man \nMenschen getötet und vergewaltigt und kleine Kinder gewürgt habe. Zwar hat die \nKlägerin bei ihrer Anhörung am 23. Dezember 1998 nach der Asylantragstellung \ndiese Umstände, die offenbar bei ihrer psychiatrischen Begutachtung von (mit-\n)entscheidender Bedeutung waren, trotz entsprechender Nachfrage nicht angegeben \nund ausschließlich darauf hingewiesen, dass sie, ihr Lebensgefährte und ihr (erster) \nSohn Anfang September 1998 nach Bosnien-Herzegowina ausgereist seien und \ndass die Ausreise \"wegen der Situation im Heimatland\" erfolgt sei, ohne diese und ihr \npersönliches Fluchtschicksal näher zu konkretisieren. Vor dem Hintergrund, dass ab \nJuli 1998 die serbischen Streitkräfte (erneut) eine Großoffensive im Kosovo \nunternommen hatten und sich als deren Folge eine sehr große Zahl von \nKosovoalbanern auf der Flucht befand, erscheint es aber nicht gerechtfertigt, diese \nAngaben der Klägerin bei ihrer psychiatrischen Begutachtung mehr als fünf Jahre \nnach der Anhörung beim Bundesamt als unglaubhaft einzustufen.\n\n55\n\nNach dem psychiatrischen Gutachten kann nicht davon ausgegangen werden, \ndass bei der Klägerin eine Posttraumatische Belastungsstörung besteht; von einem \nsolchen Krankheitsbild ist auch das Verwaltungsgericht nicht ausgegangen. Insoweit \nist dementsprechend auch der darauf bezogene Beweisantrag der Klägerin im \nSchriftsatz vom 15. Februar 2005 - unabhängig davon, dass inzwischen neuere \nErkenntnisse zur Behandelbarkeit posttraumatischer Belastungsstörungen im Kosovo \nvorliegen - nicht relevant. Das in sich schlüssige und überzeugende Gutachten des \nDr. N. enthält in seiner zusammenfassenden Beurteilung zwar keine \nausdrückliche Einstufung des Krankheitsbildes der Klägerin nach den Internationalen \nKlassifikationen der Krankheiten (ICD-10), lässt aber erkennen, dass das Vorliegen \neiner Posttraumatischen Belastungsstörung bei der Klägerin nicht festgestellt werden \nkann. Der Sachverständige hat bei der Klägerin eine depressive Störung mit einer \nmittelgradigen depressiven Episode und differentialdiagnostisch eine \nAnpassungsstörung mit emotionaler Symptomatik diagnostiziert; außerdem seien \ntraumaassoziierte Symp-tome vorhanden, die mit den Erlebnissen der Klägerin bei \nder Flucht zusammenhängen. Diese Wertung ist erfolgt vor dem Hintergrund der \nErkenntnis, dass aus gutachterlicher Sicht die Frage einer eindeutigen Diagnose \neiner Posttraumatischen Belastungsstörung bei der Klägerin schwierig zu \nbeantworten ist und bei der \"vielschichtigen Symptomatik\" die Mittel eines \npsychiatrischen Gutachtens an ihre Grenzen stoßen, andererseits aber auch in \nAuswertung von Erkenntnissen aus medizinischen Aufsätzen zu dem Krankheitsbild. \nDies lässt den Schluss zu, dass der Sachverständige das Krankheitsbild der Klägerin \numfassend und unter Beachtung bekannter medizinischer Erkenntnisse bewertet hat, \nseine Diagnose also \"wohl abgewogen\" ist. Vom Vorliegen einer Posttraumatischen \nBelastungsstörung bei der Klägerin kann daher nicht ausgegangen werden.\n\n56\n\nEine andere Sicht ist auch nicht deshalb geboten, weil in dem psychiatrischen \nGutachten des Dr. N. auf eine neuropsychologische Zusatzbegutachtung \nverwiesen wird, bei der sich zusammenfassend ergeben habe, dass die Klägerin bei \neinem Untersuchungstest (SKID) die Kriterien für eine Posttraumatische \nBelastungsstörung sowie eine depressive Störung nach DSM-IV erfüllt habe. Diese in \neinem Teilgebiet und mittels eines standardisierten Interview-Verfahrens erfolgte \nEinschätzung hat in dem letztlich durch Dr. N. erstellten Gutachten und in \ndessen abschließender Beurteilung keinen Niederschlag gefunden, wobei - wie dem \nSenat aus anderen Asylverfahren mit entsprechenden Gutachten bekannt ist - von \nerheblicher Bedeutung ist, dass das diagnostische Gespräch zwischen dem \nSachverständigen und dem/der Begutachteten die entscheidende Grundlage \nschlechthin für die psychiatrische Begutachtung ist und der SKID-Test sich an die \nklinisch-diagnostische Exploration und Befunderhebung anlehnt, \n\n57\n\nvgl. Haenel/Wenk-Ansohn, Begutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen in \naufenthaltsrechtlichen Verfahren, S. 98 ff, \n\n58\n\nund praktisch der \"Absicherung\" des im diagnostischen Gespräch gefundenen \nErgebnisses dient, für sich allein also wenig aussagekräftig ist.\n\n59\n\nDie von der Klägerin vorgelegten Atteste und Bescheinigungen des Dr. (YU) \nN1. vom 15. August 2001, 19. Mai 2003, 30. Juli 2003 und 20. August 2003 \nsind ebenfalls nicht geeignet, die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer erheblichen \nkonkreten Gefahr für Leib und Leben der Klägerin bei deren Rückkehr in den Kosovo \nzu begründen. Die Stellungnahmen liegen zeitlich vor der Begutachtung der Klägerin \ndurch den gerichtlich bestellten Gutachter Dr. N. und sind in dessen Gutachten \nver- und bewertet worden, wenn auch nicht mit dem von Dr. (YU) N1. \nattestierten Krankheitsbild. Den ärztlichen Stellungnahmen des Dr. (YU) N1. , \nder dem Senat aus zahlreichen anderen Asylverfahren mit tendenziell ähnlichen \nStellungnahmen wie in diesem Verfahren bekannt ist, kann auch deshalb keine für \ndie Überzeugungsbildung des Senats entscheidende Bedeutung zukommen, weil es \nsich um Äußerungen des Therapeuten der Klägerin handelt und ihm deshalb - weil \ngrundsätzlich auch ein Interesse des Therapeuten an der Weiterbehandlung eines \nPatienten nicht auszuschließen ist - die für eine neutrale und gerichtsverwertbare \nBegutachtung notwendige Distanz zur Klägerin fehlt.\n\n60\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2006 - 13 A 1740/05.A -.\n\n61\n\nDie in den Stellungnahmen des Dr. (YU) N1. angegebenen und an \nfrühere Erlebnisse der Klägerin anknüpfenden Diagnosen, dass die Klägerin an einer \nposttraumatischen Belastungsstörung leide, sind zudem pauschal und lassen eine \nnachvollziehbare, detaillierte und schlüssige Begründung dafür, durch welche \nkonkreten Umstände die Erkrankung ausgelöst wurde, nicht erkennen. Gleiches gilt \nauch für das in der Gerichtsakte befindliche - undatierte - Attest der Dr. med. W. \n-E. , das der Klägerin ohne nähere Begründung eine \"schwere posttraumatische \nEntwicklungsstörung\" attestiert. Dr. (YU) N1. geht in seinen Stellungnahmen \nzudem zum Teil von Umständen aus, die nicht mit den von der Klägerin selbst im \nVerwaltungsverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren gemachten Angaben \nübereinstimmen. Dies gilt beispielsweise für die Angabe im Attest vom 15. August \n2001, Mutter und Vater sowie zwei Brüder der Klägerin seien im Krieg gestorben; \ndies steht im Widerspruch zu der Angabe der Klägerin im diagnostischen Gespräch \nmit dem Sachverständigen Dr. N. , \"die Eltern und einige Brüder seien \nverschollen\" und \"sie wisse nicht, wo die Eltern seien und ob sie für tot erklärt \nwurden\". \n\n62\n\nDem Gutachten des Sachverständigen Dr. N. ist des Weiteren zu \nentnehmen, dass das psychische Krankheitsbild der Klägerin nicht nur von \neiner Traumatisierung durch Ereignisse und Umstände bei der Flucht 1998 im \nKosovo geprägt wird, sondern für die Krankheit auch andere Faktoren \nmitbestimmend und mitbedingend sind. Genannt werden insoweit die \npsychosozialen Belastungen im Rahmen des Asylverfahrens in der \nBundesrepublik Deutschland, die Sorge und emotionale Belastung der \nKlägerin wegen der Erkrankung ihres Sohnes B. , die Sorge um ihre Eltern \nund Brüder und ihre verletzliche Persönlichkeit. Dabei handelt es sich, so \nschwerwiegend und nachvollziehbar diese Umstände und die daraus \nresultierenden Gesundheitsbeeinträchtigungen auch sind, aber nicht um \nzielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, also um im Heimatland Kosovo \nbegründete Gegebenheiten und Umstände, denen dementsprechend auch \nkeine Bedeutung im Verfahren vor dem Bundesamt zukommen kann. Zwar \nbeinhaltet das Gutachten des Sachverständigen Dr. N. keine konkrete \nDifferenzierung, durch welche der mehreren genannten Ursachen/ Umstände in \nwelchem konkreten Ausmaß die psychische Erkrankung der Klägerin bedingt \nist. Die Ausführungen des Sachverständigen lassen aber den Schluss zu, dass \nzu einem nicht unerheblichen Teil nicht zielstaatsbezogene \nAbschiebungshindernisse eine Rolle spielen.\n\n63\n\nEine die Annahme eines Abschiebungsverbots im Sinne des § 60 Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG rechtfertigende Verschlimmerung der psychischen \nErkrankung der Klägerin ist bei deren zwangsweiser Rückführung in den \nKosovo nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Nach dem \nGutachten des Dr. N. konnte seinerzeit die Frage einer erheblichen \nVerschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin - in Abhängigkeit von \neiner ausreichenden Behandlung - nicht beantwortet werden; der natürliche \nVerlauf der Störung sei nur schwer vorauszusagen. Schon diese Formulierung \nlegt unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin bisher in \nDeutschland ambulant (nicht aber stationär) und medikamentös behandelt \nwurde, nahe, dass eine wesentliche Verschlechterung ihres \nGesundheitszustands nach Rückkehr in den Kosovo nicht zu befürchten ist. \nNach den Erkenntnissen des Senats ist die psychische Erkrankung der \nKlägerin zudem im Kosovo ausreichend behandelbar. Nach den jüngsten \nErkenntnismaterialien, \n\n64\n\nvgl. Auswärtiges Amt: Lagebericht \"Kosovo\" vom 29. Juni 2006; Dt. \nVerbindungsbüro Kosovo Pristina an VG Düsseldorf vom 21. Juli 2006,\n\n65\n\nstehen im öffentlichen Gesundheitswesen im Kosovo sieben Zentren für geistige \nGesundheit und in fünf Krankenhäusern Abteilungen für stationäre Psychiatrie \ninklusive angeschlossener Ambulanzen zur Behandlung von psychischen \nErkrankungen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen zur Verfügung. \nIn Prizren, dem Heimatort der Klägerin, ist danach in dem dortigen Krankenhaus eine \nstationäre psychiatrische Abteilung mit angeschlossener Ambulanz sowie ein \nZentrum für geistige Gesundheit (Mental Health Care Centre - MHC -) sowie ein \n\"One to One\" Psychosocial Centre vorhanden. In den Zentren für geistige \nGesundheit (MHC) finden nach Auskunft der Leiterin des Zentrums Pristina u. a. \nauch \"supportive Gespräche\" statt. Die Behandlung sowie die Therapie in den Mental \nHealth Centres ist kostenfrei. Dass die genannten Behandlungsmöglichkeiten im \nKosovo der Klägerin nicht zur Verfügung stehen könnten, ist nicht erkennbar und \nwird auch von ihr nicht geltend gemacht. Die bisherige Behandlung der Klägerin in \nDeutschland erfolgte im Wesentlichen in Form von Psychopharmaka und \npsychiatrischen supportiven Gesprächen, wobei letztere nach der vorliegenden \nStellungnahme des Dr. (YU) N1. vom 20. August 2003 im Zeitraum von \nAugust 2001 bis August 2003 (lediglich) in einem Umfang von 18 Terminen (also \nweniger als ein Termin pro Monat) mit jeweils etwa 20minütiger Dauer erfolgt sind. In \ndiesem relativ geringen Umfang wird die Klägerin auch im Kosovo supportive \nGespräche in Anspruch nehmen können. Bezüglich der Einnahme von \nPsychopharmaka, die die Klägerin nach der genannten Stellungnahme in relativ \ngeringer Dosierung (25 mg-Tabletten) zuführt, kann die Klägerin darauf verwiesen \nwerden, dass ihr notfalls für einige Zeit ein Medikamentenvorrat mitgegeben wird, der \nes ihr ermöglicht, die Zeit bis zu einer möglichen Behandlung der Krankheit im \nKosovo zu überbrücken. \n\n66\n\nVgl. Auswärtiges Amt: Lagebericht Kosovo vom 29. Juni 2006; Hess. VGH, \nBeschluss vom 23. Februar 2006 - 7 UZ 269/06.A -, NVwZ 2006, 1203. \n\n67\n\nDem mit Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 15. Februar 2005 \ngestellten Beweisantrag, wenn er nicht nur auf eine PTBS/PTSD, sondern auch auf \nandere psychische Störungen bezogen wird, war vor diesem Hintergrund nicht \nnachzugehen, weil nicht ersichtlich ist, dass eine weitere Beweiserhebung neue, \nüber die dargelegte Auskunftslage hinausgehende Erkenntnisse erbringen \nwürde.\n\n68\n\nDer Senat ist auch nicht der Überzeugung, dass bei der Klägerin bei Rückkehr in \nden Kosovo im Hinblick auf eine Suizidgefahr eine beachtliche wahrscheinliche \nGesundheitsverschlechterung von besonderer Intensität anzunehmen ist. \n\n69\n\nSoweit diesbezüglich im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai \n2006 - 1 B 118.05 -, der sich auf einen Beschluss des Senats bezieht, die Rede ist \nvon der Sachkunde des Berufungsgerichts, beurteilen zu können, ob für die Klägerin \nim Abschiebezielstaat ... \"eine ernste Suizidgefahr voraussichtlich ... ausgeschlossen \nwerden kann\", sieht der Senat darin keine Aufgabe des für § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG relevanten Maßstabs der \"beachtlichen Wahrscheinlichkeit\" für eine \nGesundheitsverschlechterung. Denn \"ausgeschlossen\" werden kann ein Suizid, die \nintensivste Form der Gesundheitsverschlechterung, von keinem Therapeuten oder \nGutachter, wie auf Fachtagungen von fachkundiger Seite erklärt worden ist. Zudem \nwird der in Deutschland regelmäßig nicht ernsthaft zum Suizid bereite Ausländer, wie \nebenfalls fachkundig vertreten worden ist, ernsthafte Suizidgedanken allenfalls in \neiner besonderen, ausweglosen Situation im Heimatland entwickeln, was aber von \neinem objektiv und spekulationsfrei wertenden Fachmann mit für eine richterliche \nTatsachenfeststellung notwendiger Sicherheit regelmäßig nicht vorausgesagt werden \nkann.\n\n70\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2006 - 13 A 1740/05.A -.\n\n71\n\nDer Sachverständige Dr. N. hat in seinem Gutachten zwar ausgeführt, im \nRahmen des depressiven Erlebens bestehe bei der Klägerin die Gefahr eines \nSuizidversuchs oder eines vollendeten Suizids, wenn die Erkrankung nicht oder nicht \nausreichend behandelt werde. Diese Prämisse einer unterbleibenden oder nicht \nausreichenden Behandlung der Erkrankung wird bei realitätsnaher Betrachtung aber \nnicht eintreten, weil - wie dargelegt - eine Behandlung der Klägerin im Kosovo \ngrundsätzlich möglich ist. \n\n72\n\nDie Frage, ob eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der \nKlägerin nach der Rückkehr in die Heimat auftritt, hängt nach dem Gutachten des \nDr. N. zudem auch davon ab, in welchen sozialen Kontext die Familie \nzurückkehren kann. Insoweit ist daher von Bedeutung, dass - da sich die übrigen \nMitglieder der Familie der Klägerin, soweit ersichtlich, nicht auf ein Bleiberecht in \nDeutschland berufen können - von einer Rückkehr der gesamten Familie der \nKlägerin in den Kosovo ausgegangen werden kann, so dass die Klägerin dort im \nvertrauten Umfeld ihrer Familie leben und dies einer Therapie wegen ihrer \nErkrankung entgegenkommen wird. Auf eine Therapie in Deutschland, zudem im \nUmfeld ihrer Familie, hat die Klägerin hingegen keinen Anspruch. \n\n73\n\nBei der im Gutachten ebenfalls angesprochenen Abhängigkeit des Schicksals \nder Klägerin von dem ihres ältesten Sohnes handelt es sich nicht um solche \nUmstände, die in den spezifischen Verhältnissen ihres Heimatlands begründet sind. \nSie sind daher in diesem Verfahren nicht relevant.\n\n74\n\nDie Klägerin wird nach der Rückkehr in den Kosovo auch nicht mit Umständen \nkonfrontiert, die denen ähneln, die seinerzeit mitauslösendes Moment für ihre \nErkrankung waren. Die Klägerin wird vor Ort erkennen, dass die Provinz Kosovo \ninzwischen für ihre Volksgruppe ein befriedetes Umfeld bietet, in dem es keine \nVerfolgungsmaßnahmen von Serben gegen Albaner mehr gibt, sowie, dass die \nGrundversorgung im Kosovo im Hinblick auf Wohnunterkunft, Verpflegung sowie \nmedizinische Versorgung - wenn auch nicht auf dem Niveau eines deutschen oder \nwesteuropäischen Standards - gesichert ist. \n\n75\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG, ihre \nvorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 710, 711, 713 ZPO. \n\n76\n\nDie Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 \nAbs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n77","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268902","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-30/13-a-2820-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 710","ref_norm":"710","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268902","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268902","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-30/13-a-2820-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268902","retrieved":"2026-07-09 02:38:09.816911+00:00"}}