{"status":"available","doknr":"OLD268932","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1027.6B2063.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-10-27","aktenzeichen":"6 B 2063/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nGegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist eine auf § 190 Abs. 2 LBG NRW gestützte \nVerfügung des Antragsgegners vom 23. August 2005, mit der er dem Antragsteller unter \nAnordnung der sofortigen Vollziehung das Tragen der Dienstkleidung (Uniform) und \nAusrüstung (insbesondere Schusswaffe), den Aufenthalt in den Diensträumen des \nPolizeipräsidiums E. und das Führen dienstlicher Ausweise und Abzeichen untersagt \nhat. Diese Maßnahmen stehen im Zusammenhang mit einer vorläufigen Dienstenthebung im \nRahmen eines Disziplinarverfahrens.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den im Hinblick auf diese Verfügung gestellten Antrag auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO mit der Begründung \nabgelehnt, es sei schon nicht erkennbar, dass der Antragsteller gegen die besagten \nMaßnahmen überhaupt einen Rechtsbehelf eingelegt habe, dessen aufschiebende Wirkung \nwiederhergestellt werden könne. Im Übrigen bestünden weder hinsichtlich der \nRechtmäßigkeit der Maßnahmen selbst noch hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der \nangeordneten sofortigen Vollziehung irgendwelche Zweifel.\n\n5\n\nDer Senat versteht den vom Antragsteller unter dem 16. Dezember 2005 gestellten Antrag \nauf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom \n24. November 2005 als Beschwerde, soweit sich das Rechtsmittel auf die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Verfügung des \nAntragsgegners vom 23. August 2005 bezieht.\n\n6\n\nIm Beschwerdeverfahren ist der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Prüfung \nder dargelegten Gründe beschränkt. Schon deshalb muss die Beschwerde erfolglos bleiben, \ndenn sie verhält sich mit keinem Wort zu der Frage, weshalb die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts, die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Verfügung des \nAntragsgegners vom 23. August 2005 abzulehnen, geändert werden soll.\n\n7\n\nAuch wenn im Beschwerdeverfahren zu Gunsten des Antragstellers sein erstinstanzlicher \nVortrag berücksichtigt werden würde, hätte dies kein anderes Ergebnis zur Folge. Nach \ndiesem Vortrag bestehe kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der \numstrittenen Maßnahmen, weil ihm - dem Antragsteller - kein Dienstvergehen vorzuwerfen \nsei und er den Dienst schnellstmöglich wieder antreten werde.\n\n8\n\nDiese rechtliche und tatsächliche Einschätzung der maßgeblichen Umstände ist \nunzutreffend. Nachdem der Disziplinarsenat des beschließenden Gerichts mit Beschluss vom \n6. September 2006 im Verfahren 21d A 5159/05.O die Rechtmäßigkeit der gegen den \nAntragsteller ausgesprochenen vorläufigen Dienstenthebung bestätigt hat, wird er den Dienst \nbis auf weiteres nicht wieder antreten können. Dass jedenfalls mit diesem Beschluss auch ein \nschutzwürdiges Interesse für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Verfügung \ndes Antragsgegners vom 23. August 2005 entfallen ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner \nweiteren Vertiefung.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da sich mangels konkreter \nAnhaltspunkte nicht feststellen lässt, welche Bedeutung die Sache für den Kläger hat, \norientiert sich der Senat bei der Streitwertfestsetzung an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 \nGKG, wobei der sich daraus ergebende Wert wegen des vorläufigen Charakters der begehrten \nEntscheidung zu halbieren ist.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268932","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-27/6-b-2063-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268932","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268932","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-27/6-b-2063-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268932","retrieved":"2026-07-09 02:38:12.277857+00:00"}}