{"status":"available","doknr":"OLD268931","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1027.6A4983.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-10-27","aktenzeichen":"6 A 4983/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des \nZulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf \n5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben \nsich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. \n1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, die Versagung \nweiterer Urlaubstage für das Jahr 2001 aufgrund des § 14 Abs. 1 \nSatz 1 EUV NRW sei rechtmäßig gewesen, weil die \nregelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers im Jahr 2001 \n(38,5 Stunden) dienstplanmäßig auf nicht mehr als fünf \nArbeitstage in der Kalenderwoche verteilt gewesen sei.\n\n5\n\nDiese das Urteil tragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts wird durch das Zulassungsvorbringen nicht \nin Frage gestellt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 EUV NRW erhöht \nsich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr \num 1/260 des Urlaubs nach den §§ 5 und 12, wenn die \ndurchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit \nregelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des \nUrlaubsjahres auf mehr als fünf Tage in der Kalenderwoche \nverteilt ist. Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht sei zu \nUnrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Voraussetzung \nnicht erfüllt sei, weil es bei seiner Berechnung \nunzutreffenderweise die sich über zwei Kalendertage \nerstreckenden Nachtdienste lediglich als einen Arbeitstag \ngewertet habe.\n\n6\n\nDie Bedenken des Klägers greifen nicht durch. In der \nNachtschicht geleistete Dienste sind, auch wenn sie sich über \nzwei Kalendertage erstrecken, als ein Arbeitstag im Sinne des § \n14 Abs. 1 Satz 1 EUV NRW zu bewerten. Zwar könnte der \nWortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 2 EUV NRW das Gegenteil nahe \nlegen. Die Bewertung einer erst am folgenden Kalendertag \nendenden Nachtschicht als ein Arbeitstag folgt aber aus dem \nSinn und Zweck des § 14 EUV NRW. Die Vorschrift soll durch \ndie Gewährung zusätzlicher Urlaubstage sicherstellen, dass \nBeamte, deren Arbeitszeit sich regelmäßig oder dienstplanmäßig \nauf mehr als fünf Arbeitstage je Kalenderwoche verteilt, \nhinsichtlich der Gesamturlaubsdauer nicht schlechter stehen als \nBeamte, die in der Fünf-Tage-Woche arbeiten (vgl. auch die \namtliche Überschrift des § 14 EUV NRW). Hintergrund der \nRegelung ist es hingegen nicht, den sich aus dem (Nacht-\n)Schicht-dienst ergebenden Besonderheiten Rechnung zu \ntragen.\n\n7\n\nVgl. entsprechend zu der bundesrechtlichen Regelung des § \n5 Abs. 5 EUrlV beim Abweichen von der Fünf-Tage-Woche: \nOVG NRW, Urteil vom 17. Juli 1991 - 1 A 65/88 -, DÖD 1992, \n46.\n\n8\n\nZur Vermeidung einer Schlechterstellung von nicht in der \nFünf-Tage-Woche eingesetzten Beamten bedarf es im \nNormalfall eines Ausgleichs nach der hier in Rede stehenden \nVorschrift, weil Beamte, die an mehr als fünf Arbeitstagen der \nKalenderwoche Dienst verrichten müssen, regelmäßig \nentsprechend mehr Urlaubstage je Kalenderwoche einsetzen \nmüssen, um auf dieselbe Gesamturlaubsdauer zu kommen. Dies \nist allerdings im Bereich des Polizeipräsidiums M. , bei \ndem der Kläger eingesetzt ist, für das Jahr 2001 nicht (mehr) der \nFall. Denn mit der Einführung des Dezentralen \nSchichtdienstmanagements (DSM) im Verlaufe des Jahres 2000 \nmuss der Beamte nur noch für die Tage von Montag bis Freitag \n(mit Ausnahme von Wochenfeiertagen) Urlaub beantragen, da \nauch nur an diesen Tagen das Soll-Konto des Arbeitszeitkontos \nanwächst (vgl. Ziffern 2.3.1 und 2.4 des Erlasses vom 29. \nFebruar 2000 - IV C 2 - 3025 -). Für eine Woche Urlaub sind \ninfolgedessen - unabhängig von der Anzahl der nach dem \nDienstplan für die betreffende Woche tatsächlich zu \nverrichtenden Dienstschichten - fünf Tage einzusetzen. \nAufgrund des Einsatzes im Schichtdienst einschließlich von \nNachtdiensten ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers \nnichts anderes. Denn für eine sich über zwei Kalendertage \nerstreckende Nachtschicht muss lediglich ein Urlaubstag \neingesetzt werden und zwar für den Tag, an dem die Schicht \nbegonnen hat. Für die auf den Folgetag fallenden Stunden der \nNachtschicht wird kein zusätzlicher Urlaubstag angerechnet. \nEines weiteren Ausgleichs durch zusätzliche Urlaubstage für im \nSchichtdienst eingesetzte Beamte bedarf es daher nicht.\n\n9\n\nDem steht nicht entgegen, dass zu Beginn eines Urlaubs, der \nsich an eine Nachtschicht anschließt, ein Teil dieser \nNachtschicht bereits auf den nächsten Kalendertag und damit \neinen Urlaubstag fällt, der dadurch \"angebrochen\" ist. Denn \ndiesem Nachteil steht ein entsprechender Vorteil gegenüber, \nwenn das Ende des Urlaubs mit einer Nachtschicht \nzusammenfällt. Der Beamte muss in diesem Fall für die am \nFolgetag abzuleistenden Stunden der Nachtschicht keinen \nUrlaubstag einsetzen.\n\n10\n\nDer Vortrag des Klägers, die Vorgaben des § 14 EUV NRW \nkönnten nicht durch die\n\n11\n\n- per Erlass erfolgte - Einführung des DSM ausgehebelt \nwerden, verhilft dem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum \nErfolg. Denn das Verwaltungsgericht hat es offen gelassen, ob \ndurch die Einführung des DSM die Regelung des § 14 EUV \nNRW möglicherweise \"gegenstandslos\" geworden ist und seine \nrechtliche Beurteilung anhand dieser Vorschrift vorgenommen. \nIm Übrigen liegt der vermeintliche Widerspruch zwischen dem \nErlass und der Verordnung - wie oben dargelegt - nicht vor.\n\n12\n\nDie Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder \nrechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gem. § 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die \nAngriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die \nrechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil \nberuht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne \nWeiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die \nDurchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.\n\n13\n\nDas ist - unabhängig davon, ob der Vortrag des Klägers den \nDarlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO \ngenügt - hier nicht der Fall. Der Kläger benennt - wie oben \nausgeführt - keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit \ndes Urteils.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 3 \nund 40 GKG.\n\n16\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit \nder Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene \nUrteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268931","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-27/6-a-4983-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BUrlV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268931","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268931","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-27/6-a-4983-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268931","retrieved":"2026-07-09 02:38:12.196345+00:00"}}