{"status":"available","doknr":"OLD268936","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1027.1A5002.04PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-10-27","aktenzeichen":"1 A 5002/04.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nIn der zur Dienststelle gehörenden Rheinischen Musikschule der Stadt L. wird \nin acht Regionalschulen, die jeweils von einem Regionalschulleiter geleitet werden, \nMusikunterricht angeboten. In der Musikschule sind ca. 230 Musiklehrer tätig. \n180 von diesen sind aufgrund eines Arbeitsvertrags eingestellt. Die übrigen \nca. 50 Musiklehrer sind als sog. \"freie Mitarbeiter\" tätig. Mit diesen ist jeweils eine als \n\"Honorarvertrag\" überschriebene Vereinbarung geschlossen worden, in der es u.a. \nheißt:\n\n4\n\n\"Zwischen der Stadt L. , Rheinische Musikschule (RMS), vertreten durch den \nOberbürgermeister\n\n5\n\nund ... wohnhaft: ...\n\n6\n\nwird folgender Honorarvertrag über ein unabhängiges Dienstverhältnis als freier \nMitarbeiter geschlossen:\n\n7\n\n§ 1\n\n8\n\n... übernimmt von ... bis ... den Musikunterricht in den Räumen der RMS. Die \nKündigungsfrist beträgt für beide Parteien zwei Wochen zum Monatsende.\n\n9\n\n§ 2\n\n10\n\nJe erbrachte Unterrichtsstunde wird ein Honorar in Höhe von 21,00 Euro gezahlt. \nDie nach Gegenzeichnung durch die Regionalschulleitung bei der \nMusikschulverwaltung monatlich einzureichende Honorarabrechnung dient als \nGrundlage für die Vergütung der erbrachten Unterrichtsstunden. Das Honorar wird \nauf ein von der Honorarkraft zu benennendes Girokonto gezahlt.\n\n11\n\n§ 3\n\n12\n\nEs besteht Weisungsfreiheit und methodische und didaktische Lehrfreiheit. Die \nHonorarkraft erbringt im übrigen die Dienstleistung in eigener Verantwortung unter \nBeachtung der VdM-Lehrpläne als allgemeiner Grundlage.\n\n13\n\n...\n\n14\n\n§ 5\n\n15\n\nDie Honorarkraft verpflichtet sich:\n\n16\n\n- von ihr vereinbarte Unterrichtsstunden einzuhalten,\n\n17\n\n- übernommene Unterrichtstätigkeit persönlich auszuüben,\n\n18\n\n- keine Schulgelder entgegenzunehmen,\n\n19\n\n- jegliche Werbung oder Verkauf für sich oder Dritte zu unterlassen.\n\n20\n\n§ 6\n\n21\n\nVergütet werden durch das festgelegte Honorar die tatsächlich geleisteten \nUnterrichtsstunden und solche, deren Ausfall die Schüler zu vertreten haben. \nInsbesondere wird keine Honorarzahlung im Krankheitsfall und sonstiger \nVerhinderung gewährt.\n\n22\n\n...\n\n23\n\n§ 8\n\n24\n\nBeide Vertragspartner sind sich darüber einig, dass kein Arbeitsverhältnis \nvorliegt, sondern ein unabhängiges Dienstverhältnis als freier Mitarbeiter \n(Honorarkraft) zur Erteilung von Unterricht. Daher trägt die Honorarkraft auch allein \ndie Verpflichtung für entsprechende Abgabepflichten (Steuern, Renten- und \nKrankenversicherungspflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz -\n KSVG -). Gerichtsstand ist L. .\n\n25\n\n...\"\n\n26\n\nDerartige Verträge wurden unter anderem mit D. C. als Lehrer im \nInstrumentenfach Trompete mit 4,5 Wochenstunden in der Regionalschule Nord, mit \nT. T1. als Lehrer im Instrumentenfach Gitarre mit 5,25 Wochenstunden in \nder Regionalschule T2. und mit V. M. als Lehrerin im Unterrichtsfach Lied \nund Spiel mit einer Wochenstunde in der Regionalschule T2. abgeschlossen. Eine \nBeteiligung des Antragstellers erfolgte in allen drei Fällen nicht.\n\n27\n\nUnter dem 17. Juli 2002 reklamierte der Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht \nbei Abschluss eines Honorarvertrages. Dieses Begehren wies der Beteiligte mit \nSchreiben vom 10. September 2002 unter Hinweis darauf zurück, dass kein \nArbeitsverhältnis begründet werde, sondern ein unabhängiges Dienstverhältnis als \nfreier Mitarbeiter zur Erteilung von Unterricht; insbesondere würden die Honorarkräfte \nnicht wie die BAT-Kräfte in das Musikschulleben eingegliedert. \n\n28\n\nAm 18. März 2003 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren \neingeleitet.\n\n29\n\nIm Termin zur Anhörung vor der Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts am 3. November 2004 \nsind die Regionalschulleiter C1. -Q. , L1. und M1. informatorisch \ndazu angehört worden, ob die Regionalschulleiter die ihnen von der Schulleitung \nübertragenen Weisungsaufgaben im Verhältnis zu den Honorarkräften und den BAT-\nLehrern gleich ausübten. Wegen der Einzelheiten der Erklärungen wird auf das \nSitzungsprotokoll verwiesen.\n\n30\n\nDurch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen den Antrag, \n\n31\n\nfestzustellen, dass der Beteiligte mit der Einstellung der Musiklehrer V. M. \n, D. C. und T3. T1. das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers \nnach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW verletzt hat, \n\n32\n\nmit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Die vertragliche \nÜbertragung von Musikunterricht auf die Honorarkräfte C. , T1. und M. \nbeinhalte keine Einstellung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW. \nZwischen dem Beteiligten und den von ihm beschäftigten Honorarkräften sei der für \ndie Annahme einer Einstellung erforderliche Mindestbestand an arbeitsvertraglichen \noder sonstigen arbeitsrechtlichen Rechtsbeziehungen nicht vorhanden. So könne \nnicht davon ausgegangen werden, dass statt des vertraglich vereinbarten \nRechtsverhältnisses als freier Mitarbeiter ein Arbeitsverhältnis bestehe. Obwohl der \nmit den Honorarkräften geschlossene Vertrag in Ermangelung von Regelungen zum \nUnterrichtsfach, zum Unterrichtsort und zur Unterrichtszeit durchaus Raum für \nWeisungen des Beteiligten lasse, könne bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung \nder Vertragsverhältnisse nicht von einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis der \nHonorarkräfte zum Beteiligten ausgegangen werden. Insgesamt fänden die \nerforderlichen Konkretisierungen der durch die Honorarkraft zu erbringenden \nLeistungen gerade nicht durch einseitige Weisungen des Beteiligten statt, sondern \nwürden zwischen dem jeweiligen Regionalschulleiter und der Lehrkraft im Einzelnen \nverhandelt. Einseitige Veränderungen der konkreten Unterrichtszeiten, des \nUnterrichtsorts oder des Unterrichtsfachs durch den Beteiligten oder den jeweiligen \nRegionalschulleiter fänden nicht statt. Unbeachtlich sei auch, dass die Honorarkräfte \naufgrund des mit ihnen abgeschlossenen Vertrags die Lehrpläne des Verbandes \ndeutscher Musikschulen (VdM) als allgemeine Grundlage ihrer Unterrichts zu \nbeachten hätten. Hierbei handele es sich lediglich um eine Präzisierung der \nvertraglich geschuldeten Dienstleistung, ohne dass darin eine methodische oder \ndidaktische Anweisung zur Gestaltung des Unterrichts gesehen werden könne. \nAnhaltspunkte dafür, dass der Beteiligte im „Störfall\" weisungsbefugt sei, hätten sich \nnicht ergeben. Sonstige Umstände, die für ein Arbeitsverhältnis sprächen, seien nicht \nersichtlich. Insbesondere seien die Honorarkräfte nicht zur Teilnahme an sog. \nZusammenhangstätigkeiten verpflichtet, die nach Ort, Zeit und Inhalt auch außerhalb \ndes allgemeinen Schulbetriebs in der Regel vom Arbeitgeber/Dienstherrn in \nAusübung des Direktionsrechts vorgegeben würden. Anhaltspunkte für eine \naußerhalb der Begründung eines Arbeitsverhältnisses liegende Eingliederung der \nHonorarkräfte in den Dienstbetrieb der Musikschule seien ebenfalls nicht ersichtlich. \n\n33\n\nGegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 22. November \n2004 zugestellten Beschluss haben diese am 14. Dezember 2004 Beschwerde \neingelegt und diese am 21. Januar 2005 begründet.\n\n34\n\nIm Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte mitgeteilt, dass lediglich \nnoch der Musiklehrer D. C. auf der Basis eines Honorarvertrags in der \nDienststelle tätig sei. \n\n35\n\nZur Begründung der Beschwerde hat der Antragsteller angeführt: Die \nFachkammer für Landespersonalvertretungssachen sei zu Unrecht nicht vom \nVorliegen einer Einstellung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW \nausgegangen. In den zur Begründung herangezogenen arbeitsgerichtlichen \nEntscheidungen sei ausschließlich in individualrechtlichen Verfahren der \nArbeitnehmerstatus geprüft worden. Darauf komme es aber für das Eingreifen des in \nRede stehenden Mitbestimmungstatbestandes nicht an. Maßgeblich sei insofern \nallein die Eingliederung des Betreffenden in die Dienststelle. Diese geschehe zum \neinen durch die tatsächliche Aufnahme der vorgesehenen Arbeit im Rahmen der \nArbeitsorganisation der Dienststelle, korrespondierend mit einem Weisungsrecht der \nDienststelle und einer entsprechenden Weisungsgebundenheit des Dienstleistenden. \nEine weisungsgebundene Tätigkeit sei bereits dann anzunehmen, wenn deren \nOrganisation dem Arbeitgeber obliege und wenn diese Tätigkeit der Verwirklichung \ndes arbeitstechnischen Zwecks des Betriebs diene. Ausgehend davon sei vorliegend \neine Eingliederung der Honorarkräfte anzunehmen. Sämtlichen Musiklehrern, \nunabhängig davon, ob sie aufgrund eines Arbeitsvertrags oder eines \nHonorarvertrags beschäftigt würden, würden der Unterrichtsort, der Unterrichtsraum, \ndie Unterrichtszeit und die jeweilige Unterrichtsdauer sowie die jeweils zu \nunterrichtenden Schüler zugewiesen. Die dabei erfolgende Rücksichtnahme auf die \nzeitlichen Interessen der Musiklehrer stehe einer Eingliederung nicht entgegen. \nJedenfalls nach Zuweisung der Unterrichtsorte, der Unterrichtszeiten und der zu \nunterrichtenden Schüler seien die Honorarkräfte zur Durchführung der \nübernommenen Aufgaben und zur Einhaltung der vorgegebenen Zeiten verpflichtet. \nAuch die Tatsache, dass Verlegungswünsche mit dem jeweiligen Regionalschulleiter \nabzusprechen seien, zeige die Verpflichtung der Honorarkräfte, der bereits \nzugesagten Einsatzbereitschaft nachzukommen. Die Dauer und der Umfang der \nTätigkeit seien für die Frage, ob eine Eingliederung vorliege, irrelevant, da auch eine \nnur kurzfristige Eingliederung die Interessen der Beschäftigten berühre und \ndementsprechend dem Mitbestimmungsrecht unterliege. Für eine Eingliederung \nspreche auch, dass die Regionalschulleiter ausdrücklich erklärt hätten, aus ihrer \nSicht bestehe kein wesentlicher Unterschied in der Behandlung der Honorarkräfte \nund der BAT-Lehrkräfte. Da die Schüler einen Anspruch auf Erteilung von \nMusikunterricht hätten, sei die Musikschule verpflichtet, unabhängig davon, ob sie \neine Honorarkraft oder eine BAT-Lehrkraft einsetze, den vertraglichen Anspruch zu \nerfüllen und für dessen Erfüllung Sorge zu tragen. Dies werde allein dadurch \nmöglich, dass auch die Honorarkräfte weisungsgebunden im Rahmen der \nArbeitsorganisation des Beteiligten tätig würden. Auch in einem sog. Störfall, in dem \nder Schüler mit dem Lehrer nicht zurechtkomme, erfolge seitens der \nVorgesetztenebene die Zuweisung eines anderen Lehrers, unabhängig davon, ob es \nsich hierbei um eine Honorarkraft oder um eine BAT-Lehrkraft handele. \n\n36\n\nDer Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu gefasst, \ndass er beantragt,\n\n37\n\nfestzustellen, dass die Aufnahme der Tätigkeit des Musiklehrers D. C. \nauf der Grundlage des mit ihm geschlossenen Honorarvertrags nach § 72 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW der Mitbestimmung des \nAntragstellers unterliegt, und\n\n38\n\nfestzustellen, dass die Aufnahme einer Tätigkeit als Musiklehrer auf der \nGrundlage eines mit diesem geschlossenen Honorarvertrags nach § 72 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW der Mitbestimmung des \nAntragstellers unterliegt.\n\n39\n\nDer Beteiligte ist dem Vorbringen des Antragstellers entgegengetreten. Er hat zur \nBegründung auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss verwiesen und \nergänzend angeführt: Das vom Antragsteller geltend gemachte Mitbestimmungsrecht \nliege nicht vor, da die Honorarkräfte als freie Mitarbeiter echte Selbständige seien, \ndie in Ermangelung eines ihnen gegenüber bestehenden Weisungsrechts nicht in die \nDienststelle eingegliedert würden. Die Honorarkräfte stünden in einem unabhängigen \nund selbständigen Dienstverhältnis. Sie hätten jederzeit die Möglichkeit, sich die \neinzelnen Unterrichtsstunden frei und mit jedem Schüler individuell einzuteilen. Die \nUnterrichts- und Stundenplangestaltung erfolge unabhängig von irgendwelchen \nVorgaben. In Ermangelung von Weisungsbefugnissen fehle es an der für ein \nEingreifen des Mitbestimmungstatbestands der Einstellung maßgeblichen \nEingliederung in die Dienststelle. Entgegen der Auffassung des Antragstellers würde \nden Honorarkräften die jeweilige Tätigkeit nicht zugewiesen. Schon nach den \nabgeschlossenen Vereinbarungen bestehe Weisungsfreiheit der Honorarkräfte. \nDiese Weisungsfreiheit spiegele sich auch im täglichen Arbeitsablauf wider. Eine \ndurch ein Weisungsrecht gedeckte Überwachung der fachlichen und erzieherischen \nArbeit der Honorarkräfte erfolge nicht. Die methodische und didaktische \nVorgehensweise werde ebenso von den Honorarkräften vollständig eigeninitiativ \nentschieden wie die tatsächliche pädagogische und künstlerische Tätigkeit. Nach \nAushändigung der Raumbelegungspläne würden die Honorarkräfte unabhängig tätig \nund legten ihren Stundenplan selbständig fest. Die Gestaltung, die Art und Zeit des \nMusikunterrichts erfolgten in Absprache mit den Schülern und nicht mit dem \nSchulleiter und den übrigen Musiklehrern. Die Teilnahme an den jeweiligen \nKonferenzen sei freiwillig. Auch aus dem Zweck des Mitbestimmungsrechts bei \nEinstellungen lasse sich ein Beteiligungsrecht nicht begründen. Die aufgrund eines \nArbeitsvertrages beschäftigten Musiklehrer erführen durch die Honorarkräfte keinerlei \nBeeinträchtigungen ihrer Tätigkeit, die für eine Mitbestimmung des Antragstellers \nsprechen könnten. \n\n40\n\nMit Beschluss vom 1. Dezember 2005 hat der Fachsenat für \nLandespersonalvertretungssachen die Beschwerde des Antragstellers \nzurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Aufnahme der \nTätigkeit des Musiklehrers D. C. auf der Grundlage des mit ihm \ngeschlossenen Honorarvertrags unterliege nicht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \n- 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW der Mitbestimmung des Antragstellers. \nBei der gebotenen Einzelbetrachtung sei keine die Annahme einer Einstellung \nrechtfertigende Eingliederung des Musiklehrers D. C. in die Dienststelle \nfestzustellen. Es fehle an der entscheidenden persönlichen Abhängigkeit von der \nDienststellenleitung. In den entscheidenden Bereichen der Verfügung über seine \nArbeitskraft und der didaktischen und methodischen Aufbereitung des \nUnterrichtsstoffs sei der Musiklehrer D. C. bei gegebener Sachlage nicht der \nDirektion des Beteiligten unterworfen. Seine Integration in die äußere Organisation \nder Musikschule sei allein Ausfluss der vertraglichen Vereinbarung und kein \nAusdruck einer persönlichen Abhängigkeit von der Dienststelle. Der vom konkreten \nFall losgelöste, auf eine abstrakte Fragestellung gerichtete Antrag zu 2. sei ebenfalls \nzulässig, aber unbegründet. Die zum Antrag zu 1. gemachten Ausführungen würden \nlosgelöst von dem konkreten Fall des Musiklehrers D. C. in gleicher Weise \nfür alle Musiklehrer gelten, die auf der Grundlage eines Honorarvertrags tätig \nwürden, wie er in der Dienststelle des Beteiligten verwendet werde.\n\n41\n\nAuf die vom Antragsteller erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der \nRechtsbeschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. April \n2006 - 6 PB 1.06 - den Beschluss des Fachsenats für \nLandespersonalvertretungssachen vom 1. Dezember 2005 aufgehoben und die \nSache zur erneuten Anhörung und Entscheidung zurückverwiesen. Zur Begründung \nhat das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Zwar greife die vom \nAntragsteller erhobene Divergenzrüge nicht durch, da die Entscheidung des \nFachsenats für Landespersonalvertretungssachen nicht von dem in der \nBeschwerdebegründung genannte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom \n8. Januar 2003 - 6 P 8.02 - abweiche. Die im Weiteren erhobene Gehörsrüge des \nAntragstellers sei aber begründet, weil der Fachsenat für \nLandespersonalvertretungssachen die in der Beschwerdebegründung benannten, \nvon der Fachkammer informatorisch gehörten Regionalschulleiter nicht als Zeugen \nvernommen habe.\n\n42\n\nIm Anhörungstermin vom 27. Oktober 2006 hat der Fachsenat für \nLandespersonalvertretungssachen beschlossen, Beweis zu erheben durch \nVernehmung der Frau B. C2. -Q1. (Regionalschulleiterin), der Frau \nL2. L1. (Regionalschulleiterin), des Herrn L3. -E. M1. \n(Regionalschulleiter), des Herrn D. C. (Musiklehrer), des Herrn G. -K. \nB1. (stellvertretender Direktor der Musikschule) und des Herrn V1. T4. \n(ehemals dem Antragsteller angehörender Fachbereichsleiter) als Zeugen zu der \nFrage, auf welche Art und Weise für Honorarkräfte der Musikschule der Stadt L. , \ninsbesondere für den Musiklehrer D. C. , der Unterrichtsort, der \nUnterrichtsraum, die Unterrichtszeit, die Unterrichtsdauer und der jeweils zu \nunterrichtende Schüler festgelegt würden. Als Zeuginnen sind im Anhörungstermin \nFrau B. C2. -Q. und Frau L2. L1. gehört worden. Wegen des \nInhalts ihrer Aussagen wird auf die Anhörungsniederschrift Bezug genommen. \nNachdem der Prozessbevollmächtigte des Antagstellers erklärt hatte, dass nach \nseiner Überzeugung durch die beiden Zeuginnen Frau B. C2. -Q. und \nFrau L2. L1. der Sachverhalt zutreffend dargestellt worden ist, ist auf eine \nVernehmung der weiteren Zeugen verzichtet worden.\n\n43\n\nZur Begründung der Beschwerde hat der Antragsteller ergänzend zu seinem \nbisherigen Vorbringen angeführt: Die Beweisaufnahme habe bestätigt, dass die auf \nder Basis eines Honorarvertrags tätigen Musikschullehrer in die Dienststelle \neingegliedert seien. Die Musikschule entscheide über die Abdeckung des Bedarfs \nund damit auch über die Einstellung von Honorarkräften. Ort und Tag der Tätigkeit \nsowie deren Dauer würden durch die Musikschule festgelegt. Nach der insoweit \nallein maßgeblichen Rechtsprechung des 1. Senats des Bundesarbeitsgerichts \nreiche die Einbindung der Honorarkräfte in die Organisation der Musikschule und die \ndamit verbundene Mitarbeit an der Erfüllung des Unterrichtsauftrags aus, um eine \nEingliederung bejahen zu können. Die Einbindung der Honorarkräfte werde auch \ndadurch belegt, dass deren Teilnahme an den Konferenzen von den \nRegionalschulleitern gewünscht werde. Ob die Honorarkräfte den Status eines \nArbeitnehmers innehätten, sei für das Vorliegen einer Eingliederung unerheblich.\n\n44\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n45\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und seinen neu gefassten \nerstinstanzlichen Anträgen zu entsprechen.\n\n46\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n47\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n48\n\nZur Begründung führt der Beteiligte ergänzend an: Die Beweisaufnahme habe \nbestätigt, dass das wesentliche Kriterium für eine Eingliederung der Honorarkräfte, \nnämlich deren Weisungsgebundenheit, nicht vorliege. Nicht entscheidend seien die \nVorgaben, die sich aus der Ressourcenknappheit ergäben. Bei einer \nWeisungsgebundenheit würde auch eine Pflicht zur Konferenzteilnahme bestehen. \nDas Bestehen einer solchen Pflicht hätten die Zeuginnen aber nicht bestätigt. Die \nfehlende Weisungsgebundenheit werde auch dadurch belegt, dass die mit den \nHonorarkräften abgeschlossenen Verträge kein feste Stundenzahl festschrieben.\n\n49\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beteiligten \n(1 Band) verwiesen.\n\n50\n\nII.\n\n51\n\nDie zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete \nBeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n52\n\n1. Der auf den konkreten und noch nicht erledigten Fall bezogene Antrag zu 1. ist \nzulässig, aber unbegründet.\n\n53\n\nDie Aufnahme der Tätigkeit des Musiklehrers D. C. auf der Grundlage \ndes mit ihm geschlossenen Honorarvertrags unterliegt nicht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW der Mitbestimmung des \nAntragstellers.\n\n54\n\n\"Einstellung\" im Sinne von § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \n- 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW ist die Eingliederung eines neuen \nBeschäftigten in die Dienststelle, die regelmäßig durch den Abschluss eines \nArbeitsvertrags und die tatsächliche Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit bewirkt \nwird.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. November 1991 \n\n56\n\n- 6 P 15.90 -, Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 6 = DVBl. 1992, 895 = NVwZ-\nRR 1993, 149 = PersR 1992, 198 = PersV 1992, 225 = ZfPR 1992, 76 = ZTR 1992, \n261, und vom 23. März 1999 - 6 P 10.97 -, BVerwGE 108, 347 = Buchholz 250 § 75 \nBPersVG Nr. 98 = DVBl. 1999, 1430 = NVwZ-RR 2000, 518 = PersR 1999, 395 = \nPersV 2000, 90 = Schütz/Maiwald ES/D IV 1 Nr. 108 = ZfPR 1999, 112; Beschlüsse \ndes Fachsenats vom 27. Oktober 1999 - 1 A 5193/97.PVL -, PersR 2000, 117 = \nPersV 2000, 419 = ZTR 2000, 187, und vom 14. März 2001 - 1 A 5603/99.PVL -.\n\n57\n\nDie Eingliederung setzt dabei voraus, dass der Betreffende in den \norganisatorischen Zusammenhang der Dienststelle aufgenommen wird und an der \nErfüllung der ihr gestellten Aufgaben unter dem Direktionsrecht des \nDienststellenleiters mitwirkt. Freien Mitarbeitern und arbeitnehmerähnlichen \nPersonen fehlt es demgegenüber an der erforderlichen Eingliederung. Sie \nunterscheiden sich nach dem Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur \nDienstleistung Verpflichtete - eingegliederte Beschäftigte - jeweils befindet, im \nErgebnis darin, dass sie nicht im Rechtssinne dem Direktionsrecht des \nDienststellenleiters unterstehen.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. September 1995 - 6 P 9.93 -, BVerwGE 99, \n214 = Buchholz 251.5 § 77 HePersVG Nr. 4 = DÖV 1996, 467 = DVBl. 1996, 505 = \nNVwZ 1997, 82 = PersR 1996, 118 = PersV 1996, 258 = ZfPR 1996, 47 = ZTR 1996, \n281, und vom 30. Mai 1986 - 6 P 23.84 -, Buchholz 238.33 § 52 PersVGBR Nr. \n3.\n\n59\n\nDabei kann im vorliegenden Zusammenhang auf die Rechtsprechung des \nBundesarbeitsgerichts zur Unterscheidung zwischen Arbeitsverhältnis und \nRechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters zurückgegriffen werden, da diese für die \nIndividualrechtsbeziehung maßgebliche Abgrenzung für die hier in Rede stehende \nkollektivrechtliche Frage ebenfalls Bedeutung entfaltet. \n\n60\n\nVgl. die zurückverweisende Entscheidung des BVerwG, Beschluss vom 12. April \n2006 - 6 PB 1.06 -, PersR 2006, 389 = RiA 2006, 234.\n\n61\n\nDer Grad der persönlichen Abhängigkeit von der Dienststellenleitung ist auch in \nder arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ein entscheidendes Kriterium für die \nAbgrenzung eines auf der Grundlage eines Dienstvertrags tätigen freien Mitarbeiters \nvon einem Arbeitnehmer, der auf der Grundlage eines den arbeitsschutzrechtlichen \nVorschriften unterliegenden Vertragsverhältnisses tätig wird; Arbeitnehmer ist danach \nderjenige, der seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten \nArbeitsorganisation erbringt.\n\n62\n\nVgl. BAG, Urteile vom 19. November 1997 - 5 AZR 21/97 -, BB 1998, 488 = \nPersR 1998, 129, vom 12. September 1996 - 5 AZR 104/95 -, BAGE 84, 124 = \nNVwZ-RR 1997, 545 = DB 1997, 1037, und vom 7. Mai 1986 - 5 AZR 591/83 -.\n\n63\n\nFür den Grad der persönlichen Abhängigkeit und damit für die Frage der \nerfolgten Eingliederung von Bedeutung sind in erster Linie die Umstände, unter \ndenen die Dienstleistung zu erbringen ist. Maßgeblich sind dabei nicht die Wünsche \nund Vorstellungen der Vertragspartner. Entscheidend ist vielmehr, wie die \n(Vertrags-)Beziehungen nach ihrem Geschäftsinhalt und in ihrer Umsetzung objektiv \nausgestaltet sind.\n\n64\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 1995 - 6 P 9.93 -, a.a.O.; BAG, \nUrteile vom 12. September 1996 - 5 AZR 104/95 -, a.a.O., vom 24. Juni 1992 - 5 AZR \n384/91 -, AP Nr. 61 zu § 611 BGB Abhängigkeit = NZA 1993, 174, und vom 30. \nOktober 1991 - 7 ABR 19/91 -, BB 1992, 1356 = DB 1992, 742 = NZA 1992, \n407.\n\n65\n\nDies ist unter Berücksichtigung der Eigenart der jeweils in Rede stehenden \nTätigkeiten unter Einbeziehung der sich daraus ergebenden Interessenlage\n\n66\n\n- vgl. dazu Beschluss des Fachsenats vom 5. April 1990 - CL 54/87 -, PersV \n1991, 314 -\n\n67\n\nzu beurteilen.\n\n68\n\nDie dargestellten Grundsätze gelten auch für Unterrichtstätigkeiten. \nEntscheidend ist, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist \nund in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise seiner Erteilung, \ndie Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung gestalten kann. Das \nGewicht der einzelnen Kriterien wird von den Besonderheiten der Unterrichtstätigkeit \nbeeinflusst. \n\n69\n\nVgl. BAG, Beschlüsse vom 19. November 1997 - 5 AZR 21/97 -, a.a.O., vom \n12. September 1996 - 5 AZR 104/95 -, a.a.O., vom 24. Juni 1992 - 5 AZR 384/91 -, \na.a.O., und vom 30. Oktober 1991 - 7 ABR 19/91 -, a.a.O.\n\n70\n\nFür Lehrkräfte außerhalb von Universitäten und Hochschulen hat das \nBundesarbeitsgericht diese Grundsätze in einer typisierenden Betrachtungsweise wie \nfolgt konkretisiert: Diejenigen, die an allgemeinbildenden Schulen unterrichten, sind \nin der Regel Arbeitnehmer, auch wenn sie ihren Unterricht nebenberuflich erteilen. \nDagegen können Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge \nunterrichten, als freie Mitarbeiter beschäftigt werden, und zwar selbst dann, wenn es \nsich bei ihrem Unterricht um aufeinander abgestimmte Kurse mit vorher festgelegten \nProgrammen handelt. Gleiches gilt für Lehrkräfte an Musikschulen. \nVolkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, und \nMusikschullehrer sind nur dann Arbeitnehmer, wenn die Parteien dies vereinbart \nhaben oder im Einzelfall festzustellende Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, \ndass der für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses erforderliche Grad der \npersönlichen Abhängigkeit gegeben ist. \n\n71\n\nVgl. BAG, Beschlüsse vom 19. November 1997 - 5 AZR 21/97 -, a.a.O., vom \n12. September 1996 - 5 AZR 104/95 -, a.a.O., und vom 24. Juni 1992 - 5 AZR \n384/91 -, a.a.O.\n\n72\n\nSolche Umstände können etwa sein das Recht des Schulträgers, die zeitliche \nLage der Unterrichtsstunden einseitig zu bestimmen, den Unterrichtsgegenstand \noder Art und Ausmaß der Nebenarbeiten einseitig festzulegen, eine intensivere \nKontrolle nicht nur des jeweiligen Leistungsstandes der Schüler, sondern auch des \nUnterrichts selbst oder die Inanspruchnahme sonstiger Weisungsrechte.\n\n73\n\nVgl. BAG, Beschluss vom 24. Juni 1992 - 5 AZR 384/91 -, a.a.O.\n\n74\n\nVon einer persönlichen Abhängigkeit und damit von einem Arbeitsverhältnis ist \nauszugehen, wenn Unterrichtsgegenstand und Unterrichtsmethode einseitig \nvorgegeben sowie Zeit und Ort der Tätigkeit einseitig bestimmt werden.\n\n75\n\nVgl. BAG, Beschlüsse vom 19. November 1997 - 5 AZR 21/97 -, a.a.O., und vom \n12. September 1986 - 5 AZR 104/95 -, a.a.O. \n\n76\n\nAnders als bei Lehrkräften an allgemeinbildenden Schulen und \nAbendgymnasien\n\n77\n\n- vgl. dazu BAG, Urteil vom 12. September 1996 - 5 AZR 104/95 -, a.a.O. -\n\n78\n\nkann insbesondere nicht schon aus Art und Organisation der in Rede stehenden \nLehrangebote typisierend gefolgert werden, dass sie regelmäßig nur in persönlicher \nAbhängigkeit ausgeübt werden könnten. \n\n79\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 9. September 1995 - 6 P 9.93 -, a.a.O.\n\n80\n\nAuf der Grundlage dieser Erwägungen ist - wovon auch in dem im vorliegenden \nVerfahren ergangenen Beschluss des Fachsenats vom 1. Dezember 2005 \n\n81\n\n- PersR 2006, 171= PersV 2006, 141 = ZTR 2006, 218 -\n\n82\n\nausgegangen worden ist - bei der Übernahme von Unterrichtsverpflichtungen wie \nhier eine Gesamtbetrachtung und Gewichtung aller maßgeblichen \nAbgrenzungskriterien vorzunehmen. So ist der Frage nachzugehen, ob in der \nkonkreten rechtlichen Ausgestaltung bzw. faktischen Umsetzung der vertraglichen \nBeziehungen ein Weisungs-/Eingriffsrecht des Dienststellenleiters in Bezug auf die \nAusgestaltung der vertraglich geschuldeten Unterrichtstätigkeit besteht oder \nwahrgenommen wird; besonderes Augenmerk ist dabei darauf zu richten, ob \nUnterrichtsort, Unterrichtsraum, Unterrichtszeit und Unterrichtsdauer sowie die \nZuweisung der jeweils zu unterrichtenden Schüler einseitig - wenn auch unter \nBerücksichtigung der Wünsche der Lehrkraft - durch die Dienststelle festgelegt \nwerden und ob eine Einflussnahme des Dienststellenleiter auf die didaktische und \nmethodische Aufbereitung der geschuldeten Unterrichtsinhalte erfolgt. Relevant kann \nim Weiteren sein, ob und in welcher Form der Dienststellenleiter über die \nverbleibende Arbeitskraft der herangezogenen Lehrkraft verfügen kann, d. h. \ninwieweit er die Lehrkraft - über die mit der vereinbarten konkreten \nUnterrichtsveranstaltung notwendig verbundenen Ordnungsaufgaben (Führen von \nTeilnehmerlisten, Leistungsüberprüfungen der Schüler etc.) hinaus - zu weiteren \nArbeiten für den Unterrichtsträger zu verpflichten vermag.\n\n83\n\nDabei legt der Fachsenat zugrunde, dass auch das Bundesverwaltungsgericht in \nseiner zurückverweisenden Entscheidung im vorliegenden Verfahren \n\n84\n\n- BVerwG, Beschluss vom 12. April 2006 - 6 PB 1.06 -, a.a.O. -\n\n85\n\nvon dem Erfordernis einer Gesamtbetrachtung ausgegangen ist. Zwar mag die \nisolierte Betrachtung des in dem Beschluss enthaltenen Verweises, es komme darauf \nan, wer über die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Tage sowie über Beginn \nund Ende der Arbeitszeit entscheide, auf eine gegenteilige Auffassung hindeuten. Zu \nberücksichtigen ist aber, dass diesem Verweis vorangestellt ist, es sei für die \nEinordnung einer Lehrtätigkeit von besonderer Bedeutung, inwieweit die Lehrkräfte \nihre Arbeitszeit mitgestalten würden. Der Umstand, dass dabei lediglich von einer \nbesonderen, nicht aber von einer alleinigen Bedeutung dieses Gesichtspunktes die \nRede ist, belegt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht das Erfordernis einer \nGesamtbetrachtung angenommen hat. Bestätigt wird dies durch den Hinweis auf die \nzitierten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, denen sämtlich ein derartiges \nErfordernis zu entnehmen ist. \n\n86\n\nDies zugrunde gelegt ist eine die Annahme einer Einstellung i.S.v. § 72 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW rechtfertigende \nEingliederung des D. C. in die Dienststelle bei der Aufnahme der Tätigkeit \nals Musiklehrer nicht festzustellen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor \ndem Fachsenat steht fest, dass es bei dieser Honorarkraft an der entscheidenden \npersönlichen Abhängigkeit von der Dienststellenleitung fehlt. Damit befindet sich das \nBeweisergebnis im Einklang mit der Bewertung der Fachkammer auf der Grundlage \nder schon von ihr vorgenommenen informatorischen Anhörung der \nRegionalschulleiter. \n\n87\n\nAllerdings ist der Musiklehrer D. C. - vergleichbar den fest angestellten \nLehrkräften - in einem gewissen Umfang in die äußere Arbeitsorganisation der \nMusikschule eingebunden. Eine solche Integration in die äußere Organisation einer \nDienststelle, die der Antragsteller für ausschlaggebend hält, gibt indes für sich keinen \nAufschluss über den Grad der persönlichen Abhängigkeit der jeweils tätigen Lehrkraft \nvon dem Dienststellenleiter und damit über eine personalvertretungsrechtlich \nrelevante Eingliederung in die Dienststelle. Denn eine Abhängigkeit ist bei der \nHeranziehung zu Unterrichtstätigkeiten auch im Falle einer - zulässigen - freien \nMitarbeit in gewissem Umfang sachnotwendig. Sie ist dort aber Konsequenz einer \nfrei ausgehandelten vertraglichen Konkretisierung der geschuldeten Leistung und \nnicht Ausfluss eines Direktionsrechts, dem der Betreffende unterworfen wäre.\n\n88\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich Gegenteiliges nicht aus \nder Rechtsprechung des für betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten zuständigen \n1. Senats des Bundesarbeitsgerichts. Danach ist für eine Einstellung im Sinne von \n§ 99 Abs. 1 BetrVG erforderlich, dass die Person in den Betrieb eingliedert wird, um \nzusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern dessen \narbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. \nDabei muss die Person so in die Arbeitsorganisation des Betriebs eingegliedert sein, \ndass der Betriebsinhaber die für eine weisungsabhängige Tätigkeit typischen \nEntscheidungen über Art, Zeit und Ort der Tätigkeit zu treffen hat und in diesem \nSinne die Personalhoheit über sie besitzt. Maßgebend ist dabei, ob die von der \nbetreffenden Person zu verrichtenden Tätigkeiten ihrer Art nach weisungsgebunden \nund dazu bestimmt sind, der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des \nBetriebs zu dienen, so dass sie vom Betriebsinhaber organisiert werden \nmüssen.\n\n89\n\nVgl. BAG, Beschlüsse vom 12. November 2002 - 1 ABR 60/01 -, BAGE 103, 329 \n= ZTR 2003, 525, vom 22. April 1997 - 1 ABR 74/96 -, ZTR 1997, 576, vom 1. August \n1989 - 1 ABR 54/88 -, BAGE 62, 271 = BB 1990, 419, und vom 15. April 1986 \n- 1 ABR 44/84 -, BAGE 51, 337 = BB 1986, 1986 = DB 1986, 2497, jeweils \nm.w.N.\n\n90\n\nMaßgeblich ist danach nicht allein eine Einbindung in die Aufgabenerfüllung des \nBetriebs, sondern hinzukommen muss stets auch eine Weisungsgebundenheit, die \nsich typischerweise auf Art, Zeit und Ort der auszuübenden Tätigkeit erstreckt. \n\n91\n\nIn den demnach entscheidenden Bereichen der Verfügung über seine \nArbeitskraft und der didaktischen und methodischen Aufbereitung des \nUnterrichtsstoffs ist der Musiklehrer D. C. bei gegebener Sachlage nicht der \nDirektion des Beteiligten unterworfen. Seine Integration in die äußere Organisation \nder Musikschule ist allein Ausfluss der vertraglichen Vereinbarung und kein Ausdruck \neiner persönlichen Abhängigkeit von der Dienststelle. \n\n92\n\nDies folgt schon aus den bestehenden vertraglichen Vereinbarungen. So ist in § \n3 Satz 1 des Honorarvertrags ausdrücklich bestimmt, dass Weisungsfreiheit und \nmethodische und didaktische Lehrfreiheit besteht.\n\n93\n\nDiese vertraglich vorgesehene Weisungs- und Lehrfreiheit spiegelt sich auch im \nalltäglichen Arbeitsablauf wider:\n\n94\n\nDen Umfang seiner Unterrichtstätigkeit bestimmt der Musiklehrer D. C. \n- ebenso wie auch die anderen Honorarkräfte - jeweils selbst und trifft eine \nentsprechende Vereinbarung mit dem Beteiligten. Die Honorarverträge enthalten \nkeine Festlegung einer bestimmte Anzahl von Stunden, zu deren Ableistung der \njeweilige Musiklehrer verpflichtet ist. Der Unterrichtsumfang wird nicht in Ausübung \neines Direktionsrechts einseitig vom Beteiligten festgelegt, sondern mit dem \neinzelnen Musiklehrer in Abhängigkeit von dessen Einsatzbereitschaft und dem \njeweiligen Bedarf im Einzelfall vereinbart. \n\n95\n\nAuch die Unterrichtszeit legt der Musiklehrer D. C. - gegebenenfalls in \nAbstimmung mit dem jeweiligen Schüler - im Grundsatz selbst fest. Nach den \nFeststellungen der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen, die durch \ndas Vorbringen des Antragstellers nicht substantiiert in Zweifel gezogen und durch \ndie - aufgrund der vom Fachsenat nicht infrage zu stellenden Bindungswirkung des \nzurückverweisenden Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche - \nBeweiserhebung des Fachsenats in vollem Umfang bestätigt worden sind, teilen die \nHonorarkräfte mit, an welchen Tagen, zu welchen Zeiten und in welchem Umfang sie \nunterrichten wollen. Diese Vorgaben werden dann bei der Stundenplangestaltung \nund beim Raumbelegungsplan berücksichtigt. Falls es dabei zu Überschneidungen \nkommt, wird mit der Honorarkraft eine andere Lösung im Einzelnen ausgehandelt. \nDass letztlich die Unterrichtszeit ausschließlich im Einverständnis mit den \nHonorarkräften festgelegt wird, haben die vom Fachsenat vernommenen Zeuginnen \nC2. -Q. und L1. übereinstimmend als allgemeine Praxis erläutert, die \nZeugin L1. gerade auch mit Blick auf den Musikschullehrer C. , der in der von \nihr geleiteten Regionalmusikschule unterrichtet. Danach kommt es für den Fall, dass \nein Wunsch der Honorarkraft zu Zeit, Ort und Raum der Unterrichtserteilung nicht \nerfüllbar ist, nicht zu einer Unterrichtserteilung durch diese Honorarkraft. Dies ist \nnicht etwa darauf zurückzuführen, dass von einem Direktionsrecht lediglich kein \nGebrauch gemacht würde, sondern darauf, dass ein solches als nicht bestehend \nbetrachtet wird. Dass es in Anbetracht der nur begrenzt zur Verfügung stehenden \nRäumlichkeiten bei der Terminsgestaltung zu gewissen Sachzwängen für \nHonorarkräfte wie dem Musiklehrer D. C. kommt, liegt auf der Hand. Diese \nsind aber nicht auf ein bestehendes Direktionsrecht des Beteiligten, sondern allein \nauf faktische Notwendigkeiten zurückzuführen. \n\n96\n\nIn entsprechender Weise erfolgt die Zuweisung der zu unterrichtenden Schüler \nebenfalls nicht in Ausübung eines Direktionsrechts. Zwar nimmt der jeweilige \nRegionalschulleiter regelmäßig die Zuweisung der Schüler an die Honorarkräfte wie \nden Musiklehrer D. C. vor. Dies geschieht aber allein aus organisatorischen \nGründen und nach Aussagen der vom Fachsenat vernommenen Zeuginnen in \nkeinem Fall gegen den ausdrücklichen Willen des jeweiligen Musiklehrers. \n\n97\n\nDem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, nach Festlegung der \nUnterrichtsorte, der Unterrichtszeiten und der zu unterrichtenden Schüler seien die \nHonorarkräfte zur Durchführung der übernommenen Aufgaben und zur Einhaltung \nder festgelegten Zeiten verpflichtet. Denn diese Verpflichtungen finden ihre \nGrundlage gerade nicht in einem Weisungsrecht des Beteiligten. Sie stellen sich \nvielmehr allein als Folge der vertraglich geschuldeten Dienstleistung dar.\n\n98\n\nGleiches gilt für den Einwand des Antragstellers, die Tatsache, dass ein \nVerlegungswunsch mit dem Regionalschulleiter abzusprechen sei, zeige die \nVerpflichtung der Honorarkräfte, der bereits zugesagten Einsatzbereitschaft \nnachzukommen. Auch diese Verpflichtung steht allein im Zusammenhang mit der \nvertraglich geschuldeten Dienstleistung und nicht mit einem Direktionsrecht des \nBeteiligten. Die Notwendigkeit, einen Verlegungswunsch jeweils abzusprechen, ist \nausschließlich dem Umstand geschuldet, dass für die Unterrichtserteilung nur \nbegrenzt Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. Die „Absprache\" stellt von daher \nnicht die Einholung einer Weisung dar, sondern die gemeinsame Abklärung des \näußeren Rahmens, in dem die Honorarkraft selbst und frei entscheiden kann.\n\n99\n\nEin Weisungsrecht im Hinblick auf die methodische und didaktische Aufbereitung \ndes Lehrstoffs ist ebenfalls nicht festzustellen. § 3 Satz 2 des Honorarvertrags \nbestimmt ausdrücklich, dass die Honorarkraft die ihr obliegende Dienstleistung in \neigener Verantwortung erbringt. Daran ändert auch der Zusatz nichts, dass die \nLehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen als allgemeine Grundlage zu \nbeachten sind. Damit wird - wie die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen zutreffend festgestellt hat - allein die vertraglich \ngeschuldete Dienstleistung näher präzisiert, ohne dass methodische oder \ndidaktische Anweisungen zur Gestaltung des Unterrichts erteilt oder eine Grundlage \nfür Weisungen geschaffen würden. Auch dies haben die Zeuginnen in ihrer \nVernehmung (erneut) übereinstimmend bekundet. Nur durch Anweisungen und nicht \ndurch die Festlegung des zu behandelnden Stoffes kann eine persönliche \nAbhängigkeit entstehen, die für die Annahme einer Eingliederung erforderlich ist. \n\n100\n\nVgl. BAG, Beschluss vom 30. Oktober 1991 - 7 ABR 19/91 -, a.a.O., m.w.N.\n\n101\n\nAnhaltspunkte dafür, dass in der praktischen Umsetzung der jeweiligen \nHonorarverträge anders vorgegangen wird als vertraglich vereinbart, ergeben sich \nweder aus dem Vortrag des Antragstellers noch ansonsten. Vielmehr weist der \nBeteiligte darauf hin, dass eine durch ein Weisungsrecht gedeckte Überwachung der \nfachlichen und erzieherischen Arbeit der Honorarkräfte etwa durch \nUnterrichtsbesuche oder gezielte Absprachen mit den Regionalschulleitern - wie dies \nbei den fest angestellten Lehrkräften infolge des bestehenden Direktionsrechts \njederzeit möglich ist - bei den Honorarkräften gerade nicht erfolgt. Ebenso hebt der \nBeteiligte hervor, dass Honorarkräfte wie der Musiklehrer D. C. ohne \nEinfluss des Beteiligten auch über ihre methodische und didaktische \nVorgehensweise sowie ihre tatsächliche pädagogische und künstlerische Tätigkeit \nselbst entscheiden. Wenn dies für die fest angestellten Lehrkräfte in gleicher Weise \nerfolgt, ist dies nicht auf eine mangelnde Regelungsbefugnis des Beteiligten, sondern \nallein darauf zurückzuführen, dass der Beteiligte von dem ihm an sich zustehenden \nDirektionsrecht tatsächlich insoweit keinen Gebrauch macht.\n\n102\n\nAn der fehlenden, eine Eingliederung bewirkenden Weisungsunterworfenheit \nwürde auch der - von den Zeuginnen bei ihrer Vernehmung durch den Fachsenat im \nÜbrigen nicht bestätigte - Umstand nichts ändern, dass durch Honorarkräfte wie dem \nMusiklehrer D. C. gelegentlich Vertretungen für fest angestellte Lehrkräfte \nwahrgenommen würden. Denn auch insofern bestünde für den Beteiligten als \nDienststellenleiter keine Möglichkeit, einseitig verbindlich die Übernahme der \nVertretungsaufgaben gegenüber den Honorarkräften anzuordnen. Im Übrigen träten \ndie Honorarkräfte in einem solchen Fall zwar in den bestehenden Unterrichtsplan und \nden dazu gehörenden Schülerstamm der zu vertretenden Lehrkraft ein. Auch das \nwäre jedoch Folge der Übernahme einer Einzelpflicht, nicht aber der Ausübung eines \nDirektionsrechts. Außerdem stünde es ihnen immer noch frei, im Rahmen der \nvorhandenen Raumkapazitäten und in Abstimmung mit den jeweiligen Schülern den \nUnterrichtszeitpunkt selbst zu bestimmen.\n\n103\n\nWie die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen ebenfalls zutreffend \nfestgestellt hat und durch die Beweiserhebung des Fachsenats bestätigt worden ist, \nsind Honorarkräfte wie der Musiklehrer D. C. - anders als die fest \nangestellten Lehrkräfte - auch nicht zur Teilnahme an sog. \nZusammenhangstätigkeiten verpflichtet, die nach Ort, Zeit und Inhalt auch außerhalb \ndes allgemeinen Schulbetriebs in der Regel vom Arbeitgeber/Dienstherrn in \nAusübung des Direktionsrechts vorgegeben werden.\n\n104\n\nVgl. in diesem Zusammenhang: Beschluss des Fachsenats vom 5. April 1990 \n- CL 54/87 -, a.a.O.\n\n105\n\nSofern derartige Tätigkeiten - wie insbesondere die Teilnahme an Konferenzen - \nwahrgenommen werden, beruht dies jeweils auf einem eigenen Entschluss der \nHonorarkraft und erfolgt auf freiwilliger Basis. Für eine infolge eines Direktionsrechts \nbestehende Verpflichtung zur Wahrnehmung solcher Tätigkeiten bestehen keine \nAnhaltspunkte. Daran ändert nichts, dass die Teilnahme seitens der \nMusikschulleitung z.T. nachdrücklich gewünscht wird. Für die Umsetzung dieses \nWunsches durch eine Weisung fehlt eine Rechtsgrundlage, und für die Erteilung \neiner Weisung haben sich keine Anhaltspunkte ergeben.\n\n106\n\nDass die Honorarkräfte möglicherweise verpflichtet sind, Anwesenheitslisten zu \nführen, führt nicht zu einem anderen Ergebnis, da eine solche Verpflichtung sich \nlediglich als Ausfluss der Einbindung in die äußere Arbeitsorganisation der \nMusikschule darstellt und für sich allein nichts für das Bestehen eines \nDirektionsrechts und für die Annahme einer persönlichen Abhängigkeit von der \nDienststelle hergibt.\n\n107\n\nOhne Erfolg beruft sich der Antragsteller schließlich darauf, in der Behandlung \nder Honorarkräfte und der fest angestellten Lehrkräfte bestehe kein wesentlicher \nUnterschied. Dazu hat schon die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen \ndargelegt, dass die Ursache für eine derartige Gleichbehandlung darin zu sehen sei, \ndass der Beteiligte von seinem Direktionsrecht gegenüber den fest angestellten \nLehrkräfte nur sehr zurückhaltend Gebrauch macht. Für die Annahme eines \nDirektionsrechts des Beteiligten gegenüber Honorarkräften wie dem Musiklehrer \nD. C. lässt sich daraus nichts herleiten. Dem Beschwerdevorbringen des \nAntragstellers ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.\n\n108\n\nIn Übereinstimmung mit dem Antragsteller und dem Beteiligten bestand keine \nVeranlassung für eine weitergehende Aufklärung durch Vernehmung der übrigen \nZeugen, insbesondere auch nicht des Musiklehrers C. . Eine weitergehende \nVernehmung ließ keine neuen Erkenntnisse erwarten. Denn Anhaltspunkte dafür, \ndass sich abweichende entscheidungserhebliche Aspekte ergeben könnten, sind \nweder vom Antragsteller aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Vielmehr hat der \nAntragsteller im Anhörungstermin vor dem Fachsenatausdrücklich erklärt, der von \nden beiden Zeuginnen geschilderte entspräche der Praxis in der Dienststelle. Auch \nder Beteiligte hat dem zugestimmt. Angesichts dessen kann der Sachverhalt in \nWürdigung der Darstellung des Antragstellers in der Anhörung vor dem Fachsenat \nund auch angesichts der früheren Erklärungen der Zeugen als abschließend geklärt \nangesehen werden. Hieran ist auch nicht deshalb zu zweifeln, weil der Antragsteller \ndas Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Fachsenat in seinem Sinne würdigt. \nDenn dies geht allein darauf zurück, dass er einen abweichenden, von der \nRechtslage indes nicht gedeckten rechtlichen Ansatz dazu vertritt, unter welchen \nVoraussetzungen eine Eingliederung in die Dienststelle anzunehmen ist.\n\n109\n\n2. Der vom konkreten Fall losgelöste, auf eine abstrakte Fragestellung gerichtete \nAntrag zu 2. ist ebenfalls zulässig. \n\n110\n\nDem steht nicht entgegen, dass die mit dem Antrag zu 2. zur gerichtlichen \nKlärung gestellte Rechtsfrage genau den konkreten Fall abstrahiert, der zum \nGegenstand des Antrags zu 1. gemacht worden ist. \n\n111\n\nGrundsätzlich ist es einem Antragsteller im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren nicht verwehrt, einen vom anlassgebenden konkreten Vorgang \nlosgelösten Antrag zu einer Rechtsfrage zu stellen. Dies gilt auch dann, wenn der \nzugrunde liegende konkrete Fall noch keine Erledigung gefunden hat. Ein \nAntragsteller muss sich nicht darauf beschränken, entweder einen konkreten oder \neinen abstrakten Antrag anzubringen. Vielmehr steht es ihm frei, neben der den \nkonkreten Einzelfall abdeckenden Streitfrage im Wege der Antragshäufung auch die \nhinter dem konkreten Fall stehende abstrakte Rechtsfrage zur gerichtlichen Klärung \nzu stellen. \n\n112\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 1993 - 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, 295 = \nBuchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 61 = NVwZ 1994, 1220 = PersR 1993, 450 = PersV \n1994, 126 = RiA 1994, 94 = ZfPR 1993, 190 = ZTR 1993, 525; BAG, Beschluss vom \n29. Juli 1982 - 6 ABR 51/79 -, BAGE 39, 259 = DB 1983, 666.\n\n113\n\nDer Antrag zu 2. ist aber unbegründet.\n\n114\n\nDie Aufnahme einer Tätigkeit als Musiklehrer auf der Grundlage eines \nHonorarvertrags in der hier zur Prüfung gestellten Ausgestaltung unterliegt nicht nach \n§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW der \nMitbestimmung des Antragstellers. \n\n115\n\nInsofern kann auf die zum Antrag zu 1. gemachten Ausführungen verwiesen \nwerden, die losgelöst von dem konkreten Fall des Musiklehrers D. C. in \ngleicher Weise für alle Musiklehrer gelten, die auf der Grundlage eines \nHonorarvertrags tätig werden, wie er in der Dienststelle des Beteiligten verwendet \nwird. Dass die hinsichtlich des Musiklehrers C. festgestellte Handhabung des \nHonorarvertrages der üblichen - und nicht nur diesem gegenüber geübten - Praxis \nentspricht, ist von keinem der Beteiligten, insbesondere auch nicht vom Antragsteller, \nin Frage gestellt worden. Im Übrigen ergibt sich dies auch aus den Bekundungen der \nvom Fachsenat vernommenen Zeuginnen, welche diese Handhabung als ganz \nallgemeine Praxis gekennzeichnet haben. In Anbetracht dessen besteht auch \ninsoweit keine Veranlassung zu weitergehender Aufklärung.\n\n116\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n117\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen. Insbesondere kommt der Rechtssache nicht die vom Antragsteller \ngeltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu.\n\n118","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268936","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-27/1-a-5002-04-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268936","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268936","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-27/1-a-5002-04-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268936","retrieved":"2026-07-09 02:38:12.612787+00:00"}}