{"status":"available","doknr":"OLD268935","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1027.1A4733.04PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-10-27","aktenzeichen":"1 A 4733/04.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Das Beschwerdeverfahren des Beteiligten wird eingestellt.\n\n2. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Stadt C. führt ihr Theater sowie ihr Philharmonisches Orchester als \neigenbetriebsähnliche Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit unter der Bezeichnung \n\"Bühnen und Orchester der Stadt C. \" (im Folgenden: Einrichtung \"Bühnen und \nOrchester\"). Die Leitung dieser Einrichtung obliegt der Werkleitung, die aus dem \nIntendanten und dem Verwaltungsdirektor besteht. Die Einrichtung \"Bühnen und \nOrchester\" ist keine selbständige Dienststelle im Sinne des § 1 Abs. 3 LPVG \nNRW.\n\n4\n\nMit einem am 14. März 2002 abgeschlossenen und bis zum 17. Juli 2003 \nbefristeten Dienstvertrag wurde Herr U. C1. als Orchestergeschäftsführer \neingestellt. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages übt Herr C1. eine \nüberwiegend künstlerische Tätigkeit aus. Darüber hinaus enthält § 4 Abs. 2 des \nVertrages eine inhaltliche Beschreibung der vertragsgegenständlichen Tätigkeit. In \n§ 6 Abs. 2 des Vertrages heißt es:\n\n5\n\n„ Im übrigen richtet sich das Vertragsverhältnis nach dem Normalvertrag und \nden sonstigen zwischen dem Deutschen Bühnenverein - Bundesverband deutscher \nTheater - und der Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger abgeschlossenen \nTarifverträgen.\"\n\n6\n\nMit im Wesentlichen inhaltsgleichem Vertrag vom 5. Mai 2003 wurde das \nArbeitsverhältnis mit Herrn C1. bis zum 17. Juli 2005 verlängert.\n\n7\n\nEbenfalls mit befristeten Dienstverträgen wurden Herr G. L. als Technischer \nInspektor, Vertreter des Technischen Direktors in Sanierungs- und Umbaufragen und \nWerkstättenleiter für alle Kunstgattungen, Frau L1. N. und Frau B. -L2. \nF. als Gewandmeisterinnen für alle Kunstgattungen, Herr S. I. als \nTechnischer Direktor für alle Kunstgattungen sowie Frau E. T. als \nTheatermalerin für alle Kunstgattungen eingestellt. \n\n8\n\nKeiner der Beschäftigten hatte die Beteiligung des Antragstellers beantragt.\n\n9\n\nTrotz eines entsprechenden Verlangens des Antragstellers lehnte der Beteiligte \ndie Einleitung von Mitbestimmungsverfahren in Hinblick auf die Einstellung der \ngenannten Beschäftigten ab und verwies den Antragsteller diesbezüglich auf den \nRechtsweg.\n\n10\n\nAm 5. November 2003 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren \neingeleitet. \n\n11\n\nZur Begründung hat der Antragsteller geltend gemacht: Sein \nMitbestimmungsrecht sei weder nach § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 3 LPVG \nNRW wegen einer Beschäftigung nach dem Bühnennormalvertrag noch nach § 72 \nAbs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 Alt. 3 LPVG NRW wegen einer überwiegend künstlerischen \nTätigkeit ausgeschlossen. Grundsätzlich gelte, dass die Bezugnahme auf einen \nTarifvertrag in einem Arbeitsvertrag ebenso wenig zum Ausschluss von \nMitbestimmungsrechten führen könne wie die Vereinbarung, es werde eine \nüberwiegend künstlerische Tätigkeit ausgeübt. Eine Beschäftigung nach dem \nBühnennormalvertrag liege in keinem der streitgegenständlichen Fälle vor. Der \nBegriff „Bühnennormalvertrag\" müsse - auch wenn es sich bei der gesetzlichen \nVerweisung auf das Bühnentarifrecht um eine dynamische Verweisung handele - \nentsprechend der Intention des historischen Gesetzgebers ausgelegt werden und \nerfasse nur die Berufsgruppen, die unter die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden \nTarifverträgen NVSolo und NVChor/Tanz gefallen seien. Alle anderen Bühnenberufe, \ninsbesondere Tätigkeiten im Bereich der Bühnentechnik bzw. der Bühnenverwaltung, \nfielen nicht unter diesen Begriff. Die Tatsache, dass der seit dem 1. Januar 2003 \ngeltende Tarifvertrag NVBühne nunmehr zahlreiche Berufe aus dem Bereich der \nBühnentechnik und der Bühnenverwaltung erfasse, ändere daran nichts. \nInsbesondere der ursprünglich vom NVSolo erfasste Bereich sei durch den NVBühne \nmaßlos und über die Intention des historischen Gesetzgebers hinaus erweitert \nworden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der NVBühne in den \nGeltungsbereich anderer, von der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di \nabgeschlossener Tarifverträge (BAT, B-MTG) eingreife. Für den Bereich der \nBühnentechniker sei aber nach wie vor ver.di der kompetente Tarifvertragspartner, \nda die Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger bzw. die Vereinigung \nDeutscher Opernchöre, die den NVBühne abgeschlossen hätten, kaum Mitglieder \naus diesem Bereich hätten. Außerdem ergebe sich aus der Gesetzessystematik, \ndass unter § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 3 LPVG nur Beschäftigte fielen, die \nausschließlich künstlerisch tätig seien. Schließlich sei die Anwendung des NVBühne \nauf die Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die - wie im vorliegenden Fall - nicht \nkünstlerisch tätig seien, rechtsmissbräuchlich. Die betroffenen Beschäftigten seien \nauch nicht überwiegend künstlerisch tätig, vielmehr sei ihr Aufgabenbereich von \norganisatorischen, technischen oder handwerklichen Aufgaben geprägt, hinter denen \nkünstlerische Tätigkeiten, so sie überhaupt feststellbar seien, zurückträten.\n\n12\n\nDer Antragsteller hatte zunächst einen abstrakten Hauptantrag und einen \nkonkreten Hilfsantrag gestellt. Im Anhörungstermin vor der Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen hat der Antragsteller erklärt, den Hauptantrag \nnicht weiterzuverfolgen.\n\n13\n\nDer Antragsteller hat beantragt,\n\n14\n\n\"festzustellen, dass die in dem Abschluss der Arbeitsverträge mit\n\n15\n\n- Herrn U. C1. als Geschäftsführer des Orchesters, eingestellt am 15. \nMärz 2002, in der Fassung des Arbeitsvertrages vom 05. Mai 2003,\n\n16\n\n- Herrn S1. I. als Technischem Direktor, eingestellt am 02. September \n2002,\n\n17\n\n- Herrn L3. G. L. als Technischem Inspektor und Werkstättenleiter, \neingestellt am 01. Oktober 2002, in der Fassung des Arbeitsvertrages vom 01. Juli \n2004,\n\n18\n\n- Frau E. T. als Theaterplastikerin und Theatermalerin, eingestellt am \n20. Januar 2003,\n\n19\n\n- Frau L1. N. als Gewandmeisterin, eingestellt am 27. Mai 2002,\n\n20\n\n- Frau M. F1. als Gewandmeisterin, eingestellt am 01. März 2004,\n\n21\n\nliegenden Personalmaßnahmen auch ohne Antrag dieser Beschäftigten der \nMitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG-NRW \nunterliegen\".\n\n22\n\nDer Beteiligte hat beantragt,\n\n23\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n24\n\nZur Begründung hat er ausgeführt: Der Antrag sei weitgehend \nrechtsmissbräuchlich, da ein Mitglied des Personalrates, Herr Heinz T1. , bei der \nEinstellung der betroffenen Beschäftigten beteiligt gewesen bzw. nachträglich \ninformiert worden sei. Das vom Antragsteller geltend gemachte Mitbestimmungsrecht \nsei gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 3 LPVG NRW ausgeschlossen, da \nsämtliche betroffenen Beschäftigten nach dem Bühnennormalvertrag beschäftigt \nwürden. Hilfsweise berufe er sich auf § 72 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Alt. 3 LPVG \nNRW, da die betroffenen Beschäftigten überwiegend künstlerisch tätig seien.\n\n25\n\nMit Beschluss vom 29. September 2004 hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen beschlossen, das Verfahren, soweit es um die \nBeschäftigten I. , N. und F. geht, abzutrennen und unter dem \nAktenzeichen 12 K 3286/04.PVL fortzuführen.\n\n26\n\nIn der Sache hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen in dem \nBeschluss vom 29. September 2004 festgestellt, dass die in dem Abschluss der \nArbeitsverträge mit Herrn L. als Technischem Inspektor und Werkstättenleiter und \nmit Frau T. als Theaterplastikerin und Theatermalerin liegenden \nPersonalmaßnahmen auch ohne Antrag dieser Beschäftigten der Mitbestimmung des \nAntragstellers gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW unterliegen. Den den \nOrchestergeschäftsführer U. C1. betreffenden Antrag hat die Fachkammer \nfür Landespersonalvertretungssachen abgelehnt. Soweit der Antrag \nzurückgenommen worden ist, hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen das Verfahren eingestellt. Zur Begründung hat sie \nim Wesentlichen ausgeführt: Die Einstellung der Beschäftigten L. und T. \nunterliege nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG \nNRW der Mitbestimmung des Antragstellers, da das Mitbestimmungsrecht weder \nnach § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 3 LPVG NRW noch nach § 72 Abs. 1 Satz 2 \nHalbsatz 1 LPVG NRW entfalle. Bei diesen Beschäftigten handele es sich nicht um \nBeschäftigte an Theatern, die nach dem Bühnennormalvertrag beschäftigt würden, \nund sie seien auch nicht überwiegend künstlerisch tätig. Ein Mitbestimmungsrecht an \nder Einstellung des Beschäftigten C1. scheitere an der Vorschrift des § 72 \nAbs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 3 LPVG NRW, da er im Sinne dieser Vorschrift nach \ndem Bühnennormalvertrag beschäftigt werde. Sofern auf die erstmalige Einstellung \nauf Grundlage des Dienstvertrags vom 14. März 2004 abgestellt werde, liege eine \nBeschäftigung nach dem Bühnennormalvertrag vor, da auf den Beschäftigten \nC1. der NVSolo Anwendung finde. Der Beschäftigte sei „Person in ähnlicher \nStellung\" im Sinne des § 1 Abs. 2 NVSolo, weil er durch seine vertraglich \nfestgeschriebene Tätigkeit unmittelbar an der Erarbeitung und Umsetzung der \nkünstlerischen Konzeption der aufgeführten Werke mitwirke. Werde auf eine auf der \nGrundlage des Dienstvertrags vom 5. Mai 2003 beruhende Einstellung abgestellt, \nliege eine Beschäftigung nach dem Bühnennormalvertrag vor, weil die Geltung des \nNVBühne für den von diesem Beschäftigten ausgeübten Beruf gerechtfertigt und die \nEinbeziehung dieses Beschäftigten in den von § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 3 \nLPVG NRW erfassten Personenkreis von der dynamischen Verweisung auf den \nBühnennormalvertrag gedeckt sei. Im Übrigen sei das Mitbestimmungsrecht des \nAntragstellers hinsichtlich der Einstellung des Beschäftigten C1. auch gemäß \n§ 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 Alt. 3 LPVG NRW ausgeschlossen, da dieser \nüberwiegend künstlerisch tätig sei und keinen Antrag auf Beteiligung des \nAntragstellers gestellt habe.\n\n27\n\nGegen den ihm am 23. Oktober 2004 zugestellten Beschluss hat der \nProzessbevollmächtigte des Beteiligten am 23. November 2004 Beschwerde \neingelegt und diese am 1. März 2005 begründet. Mit Schriftsatz vom 21. April 2006 \nhat der Prozessbevollmächtigte des Beteiligten die Beschwerde \nzurückgenommen.\n\n28\n\nDie Prozessbevollmächtigten des Antragstellers haben gegen den ihnen am \n25. Oktober 2004 zugestellten Beschluss vom 22. November 2004 Beschwerde \neingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist um einen \nMonat am 24. Januar 2005 begründet.\n\n29\n\nMit Aufhebungsvertrag vom 27. März 2006 ist der Beschäftigte U. C1. \nim gegenseitigen Einvernehmen zum 31. Mai 2006 aus dem Dienstverhältnis mit der \nStadt C. entlassen worden. Die Stelle des Orchestergeschäftsführers hat mit \nVertrag vom 27. März 2006 Herr Frank M. am 11. Juni 2006 übernommen. Dieser \nist auf der Grundlage eines Dienstvertrags beschäftigt, dessen Inhalt demjenigen \nentspricht, der mit dem Beschäftigten U. C1. abgeschlossen worden \nwar.\n\n30\n\nZur Begründung der Beschwerde trägt der Antragsteller vor: Die \ndienstvertragliche Bezugnahme auf den NVBühne könne die Beteiligungsrechte des \nPersonalrats nicht beseitigen. Die vertraglichen Regelungen verbunden mit dem \nDienstverteilungsplan besagten in keiner Weise, ob die dort genannten Tätigkeiten \nauch tatsächlich ausgeführt würden. Der Beschäftigte C1. sei überwiegend im \norganisatorischen Bereich tätig und kümmere sich vor allem um die Erstellung von \nDienstplänen sowie das Planen von Veranstaltungen und das Einteilen der Arbeit, \nvor allem der Büroarbeiten. Er habe keinerlei künstlerischen Einfluss oder \nVerantwortung auf den Spielplan oder die Spielplangestaltung. Eine nähere \nBetrachtung des Dienstverteilungsplans belege, dass die gesamte Verantwortung im \nkünstlerischen und verwaltungstechnischen Bereich allein beim Generalmusikdirektor \nbzw. dem Verwaltungsdirektor liege. Aufgrund dessen sei der \nOrchestergeschäftsführer nicht an der unmittelbaren Erarbeitung und Umsetzung \neiner künstlerischen Konzeption beteiligt. Er schaffe allenfalls organisatorische \nRahmenbedingungen, was aber nicht ausreiche. Der Orchestergeschäftsführer sei \nnur weisungsberechtigt gegenüber der Sekretärin des Generalmusikdirektors und \ngegenüber den Orchesterwarten. Die künstlerische Konzeption sei allein \nAngelegenheit des Generalmusikdirektors. Der Orchestergeschäftsführer sei insoweit \nallenfalls organisatorisch ausführendes Organ. Unter den Begriff des \nBühnennormalvertrags im Sinne der gesetzlichen Bestimmung könne nur der \nPersonenkreis subsumiert werden, der unter dem Geltungsbereich des NVSolo und \ndes NVChor/Tanz gefallen sei. Der Geltungsbereich des NVSolo habe nur die dort in \n§ 1 Nr. 2 genannten Bühnenmitglieder umfasst. Zu diesen zählten insbesondere \nnicht die eher dem bühnentechnischen oder dem Bühnenverwaltungsbereich \nzuzuordnenden Berufe wie unter anderem der des Orchestergeschäftsführers. Die \nTatsache, dass der neue NVBühne eine ähnliche Bezeichnung habe wie der \nBühnennormalvertrag in der Bestimmung des § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 3 \nLPVG NRW mache ihn noch nicht zu einem Bühnennormalvertrag im Sinne der \ngesetzlichen Bestimmung. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass \nder Beschäftigte C1. überwiegend künstlerisch tätig gewesen sei. Dies ergebe \nsich insbesondere nicht aus dem Dienstverteilungsplan und werde im Übrigen im \nHinblick auf die faktische Ausübung seiner Tätigkeit auch ausdrücklich bestritten.\n\n31\n\nDer Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag, soweit er noch Gegenstand \ndes Beschwerdeverfahrens ist, dahingehend neu gefasst, dass er beantragt,\n\n32\n\nfestzustellen, dass die Einstellung eines Orchestergeschäftsführers unter den \nvertraglichen Bedingungen, auf denen das Beschäftigungsverhältnis des aus der \nDienststelle ausgeschiedenen Beschäftigten U. C1. beruhte, der \nMitbestimmung des Antragstellers unterliegt, auch wenn kein Antrag des \nBeschäftigten vorliegt.\n\n33\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n34\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und dem erstinstanzlichen Antrag, \nsoweit er noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, in seiner neuen Fassung \nzu entsprechen.\n\n35\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n36\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n37\n\nZur Begründung führt er an: Da der Orchestergeschäftsführer unter § 1 Abs. 2 \ndes NVBühne falle, sei die Mitbestimmung des Antragstellers nach § 72 Abs. 1 \nSatz 2 Halbsatz 2 Nr. 3 LPVG NRW ausgeschlossen. Im Übrigen sei der \nOrchestergeschäftsführer auch überwiegend künstlerisch tätig. Schwerpunkt seiner \nArbeit sei die inhaltlich-künstlerische Unterstützung der Programm- und \nKonzeptionsarbeit des Generalmusikdirektors im Orchesterwesen. Entgegen der \nAuffassung des Antragstellers könne nicht davon ausgegangen werden, dass der \nursprüngliche Bereich des NVSolo durch den NVBühne erweitert und der Versuch \ngemacht worden sei, Berufsgruppen in eine Dauerbefristungsregelung zu \ntransportieren. Vielmehr seien in dem NVBühne die unter § 1 Abs. 2 NVSolo \nbenannten Personen in ähnlicher Stellung konkretisiert worden und in § 1 Abs. 3 \nNVBühne die Personen des bisherigen Bühnentechnikertarifvertrags in den \nNVBühne aufgenommen worden.\n\n38\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vom Beteiligten vorgelegten Unterlagen verwiesen.\n\n39\n\nII.\n\n40\n\n1. Nachdem der Beteiligte seine Beschwerde gegen den Beschluss der \nFachkammer für Landespersonalvertretungssachen mit Schriftsatz vom 21. April \n2006 zurückgenommen hat, ist dessen Beschwerdeverfahren einzustellen (§ 79 Abs. \n2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. § 89 Abs. 4 Satz 2 ArbGG).\n\n41\n\n2. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete \nBeschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n42\n\nDer Antrag ist mit dem Teil, der allein noch Gegenstand des \nBeschwerdeverfahrens ist, zulässig.\n\n43\n\nGegen die in diesem Teil erfolgte Neufassung des erstinstanzlichen Antrags \nbestehen keine Bedenken. Mit der vorgenommenen Umstellung von einem konkreten \nauf einen abstrakten Antrag hat der Antragsteller dem Umstand Rechnung getragen, \ndass der Beschäftigte U. C1. im Verlauf des Beschwerdeverfahrens \nendgültig aus der Dienststelle ausgeschieden ist und damit der im Zusammenhang \nmit dessen Beschäftigungsverhältnis entstandene konkrete Streit seine Erledigung \ngefunden hat.\n\n44\n\nDem abstrakten Antrag fehlt es nicht an dem erforderlichen Feststellungs- und \nRechtsschutzinteresse. Der Streit über die vom Antrag umfasste abstrakte \nRechtsfrage knüpft an einen konkret in der Dienststelle aufgetretenen Vorgang an \nund es steht zu erwarten, dass sich die streitige abstrakte Rechtsfrage auch in \nZukunft mit mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit erneut stellen wird. Denn \nan Stelle des Herrn C1. ist ein neuer Orchestergeschäftsführer zu im \nWesentlichen gleichen Bedingungen eingestellt worden.\n\n45\n\nDer Antrag ist aber unbegründet.\n\n46\n\nDie Einstellung eines Orchestergeschäftsführers unter den vertraglichen \nBedingungen, auf denen das Beschäftigungsverhältnis des aus der Dienststelle \nausgeschiedenen Beschäftigten U. C1. beruhte, unterliegt nicht der \nMitbestimmung des Antragstellers.\n\n47\n\nDass bei der Aufnahme der Tätigkeit eines Orchestergeschäftsführers die sich \naus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW \nergebenden Tatbestandsmerkmale für das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts \nbei einer Einstellung vorliegen, liegt auf der Hand und ist auch zwischen den \nBeteiligten nicht streitig. Allerdings besteht dieses Mitbestimmungsrecht nicht \nuneingeschränkt. Es ist vielmehr bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 \nSatz 2 Halbsatz 2 Nr. 3 LPVG NRW vollständig ausgeschlossen und bei Vorliegen \nder Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LPVG NRW von einem \nAntrag des jeweiligen Beschäftigten abhängig. \n\n48\n\nVorliegend ist das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bereits durch § 72 \nAbs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 3 LPVG NRW vollständig ausgeschlossen, so dass es \nnicht darauf ankommt, ob ein entsprechender Antrag des Beschäftigten vorliegt. \n\n49\n\nNach § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 3 LPVG NRW gilt § 72 Abs. 1 Satz 1 \nLPVG NRW nicht für Beschäftigte an Theatern, die nach dem Bühnennormalvertrag \nbeschäftigt werden. Diese Voraussetzungen sind in der Person eines \nOrchestergeschäftsführers, der unter denselben vertraglichen Bedingungen \neingestellt wird, auf denen das Beschäftigungsverhältnis des aus der Dienststelle \nausgeschiedenen Beschäftigten U. C1. beruhte, erfüllt.\n\n50\n\nDer Bühnennormalvertrag im Sinne der vorbezeichneten Bestimmung ist eine \nSammelbezeichnung für diejenigen tarifvertraglichen Regelwerke, die die \nArbeitsverhältnisse der Bühnenkünstler in verschiedenen Sparten normativ gestalten. \nEs waren dies bis 31. Dezember 2002 der Normalvertrag Solo - NVSolo - vom 1. Mai \n1924, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 12. Juli 1993, sowie der Normalvertrag \nChor/Tanz - NVChor/Tanz - vom 2. November 2000, geändert durch Tarifvertrag vom \n17. April 2001. Die Verweisung auf das Bühnentarifrecht in § 72 Abs. 1 Satz 2 \nHalbsatz 2 Nr. 3 LPVG NRW ist dynamisch. Angesichts der gegenwartsbezogenen \nFormulierung der Vorschrift (\"... beschäftigt werden\") sind die maßgeblichen \nBestimmungen des Bühnentarifrechts in der jeweiligen aktuellen Fassung zugrunde \nzu legen, die in demjenigen Zeitpunkt gelten, in welchem die etwaige \npersonalvertretungsrechtliche Beteiligung ansteht. Aufgrund dieser dynamischen \nVerweisung hat als Bühnennormalvertrag im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz \n2 Nr. 3 LPVG NRW nunmehr der Normalvertrag Bühne - NVBühne - vom 15. Oktober \n2002 zu gelten, der ab 1. Januar 2003 den Normalvertrag Solo und den \nNormalvertrag Chor/Tanz abgelöst hat (vgl. § 1 Buchst. a und s des \nBegleittarifvertrages zum NVBühne). \n\n51\n\nVgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 6 P 4.03 -, \nBuchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 31 = PersR 2004, 30 = ZTR 2004, 104. \n\n52\n\nDer Orchestergeschäftsführer in der Einrichtung \"Bühnen und Orchester\" wird \nnach dem Normalvertrag Bühne beschäftigt. Als solcher ist er Solomitglied nach § 1 \nAbs. 1 und 2 NVBühne. \n\n53\n\nDies folgt allerdings nicht schon daraus, dass sich nach § 6 Abs. 2 des \nDienstvertrags das Vertragsverhältnis über die getroffenen Einzelabreden hinaus \nnach dem Normalvertrag und den sonstigen zwischen dem Deutschen Bühnenverein \n- Bundesverband deutscher Theater - und der Genossenschaft Deutscher Bühnen-\nAngehöriger abgeschlossenen Tarifverträgen richtet. Maßgeblich ist vielmehr, dass \nder Orchestergeschäftsführer nach seiner arbeitsvertraglich festgelegten beruflichen \nFunktion unter den persönlichen Geltungsbereich des Normalvertrags Bühne fällt. \nDem liegt die Erwägung zugrunde, dass die Tarifvertragsparteien aufgrund ihrer \nspezifischen Erfahrung am ehesten in der Lage sind, den Kreis derjenigen Personen \nzu definieren, deren Arbeitsverhältnisse aufgrund ihrer besonderen Nähe zum \nkünstlerischen Geschehen am Theater besonderer Regelungen bedürfen, die sich \nvon sonst im öffentlichen Dienst geltenden wesentlich unterscheiden. Für die \nBestimmung des von § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 3 LPVG NRW erfassten \nPersonenkreises sind daher diejenigen Tarifnormen maßgeblich, die den \npersönlichen Geltungsbereich des Normalvertrags Bühne beschreiben. Einschlägig \nsind hier § 1 Abs. 1 und 2 NVBühne.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 6 P 4.03 -, a.a.O. \n\n55\n\nDass § 1 Abs. 2 NVBühne mit seiner Definition des Solomitgliedes namentlich mit \nBlick auf die umfassende Aufzählung beruflicher Funktionen über die Definition des \nBühnenmitglieds in § 1 Abs. 2 NVSolo hinausgeht, wirft in Bezug auf die Anwendung \nim Rahmen von § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 3 LPVG NRW keine Bedenken \nauf. Mit seiner Verweisung auf das jeweils aktuelle Bühnentarifrecht hat der \nGesetzgeber zugelassen, dass die Tarifvertragsparteien den Entwicklungen des \nmodernen Theaterbetriebes folgend den Kreis der Bühnenmitglieder ausweiten \nwürden. \n\n56\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 6 P 4.03 -, a.a.O. \n\n57\n\nMit dieser zukunftsoffenen Vorstellung des Gesetzgebers steht im Einklang, dass \n§ 1 Abs. 2 NVBühne als Solomitglieder nunmehr ausdrücklich auch \nOrchestergeschäftsführer aufführt. \n\n58\n\nDenn die Tätigkeit eines Orchestergeschäftsführers ist gekennzeichnet durch ihre \nbesondere Anbindung an die - genuin künstlerische - Tätigkeit des \nGeneralmusikdirektors. Der Orchestergeschäftsführer steht bei seiner Tätigkeit in \neinem besonderen Näheverhältnis zum Generalmusikdirektor und arbeitet eng mit \ndiesem zusammen. Sein Tätigkeitsbereich ist geprägt durch die Unterstützung des \nGeneralmusikdirektors bei dessen vielfältigen, unzweifelhaft dem künstlerischen \nBereich zuzuordnenden Aufgaben. \n\n59\n\nDies findet seine Bestätigung in den detailliert aufgeführten Aufgabenstellungen \nnach dem Dienstverteilungsplan der Einrichtung \"Bühnen und Orchester\", die nach \nübereinstimmenden Bekundungen des Antragstellers und des Beteiligten typisch für \ndas Berufsbild eines Orchestergeschäftsführers sind. Dort ist das Tätigkeitsfeld des \nOrchestergeschäftsführers allgemein dahingehend beschrieben, dass diesem \ngrundsätzlich die Aufgaben obliegen, die ein spezielles fachliches Verständnis als \nOrchestermusiker voraussetzen. Aus der sich daran anschließenden beispielhaften \nAufzählung der Angelegenheiten, die unter diese allgemeine Aufgabenbeschreibung \nzu fassen sind, ist insbesondere hervorzuheben, dass es dem \nOrchestergeschäftsführer obliegt, die Orchesterbesetzung für Konzerte, Opern, \nOperetten usw. in Zusammenarbeit mit dem Generalmusikdirektor bzw. dem \nKapellmeister zu regeln, dass er für die Spielfähigkeit des Orchesters in der \nvorgeschriebenen Besetzung verantwortlich ist und dass er bei der \nProgrammgestaltung des Orchesters und dessen Präsentation im Außenauftritt nach \nden künstlerischen Vorstellungen des Generalmusikdirektors mitarbeitet. Im Weiteren \nobliegt dem Orchestergeschäftsführer die Vorbereitung und Durchführung von \nMarketingmaßnahmen und Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit in Abstimmung mit \ndem Generalmusikdirektor, die Teilnahme an Regiesitzungen, Spielplan- und \nDispositionsgesprächen mit dem Generalmusikdirektor, Intendanten, künstlerischen \nBetriebsbüro und Orchestervorstand sowie die Beratung des Generalmusikdirektors \nund Verwaltungsleiters bei den ihnen obliegenden Orchesterverwaltungsarbeiten. Zu \nerwähnen ist schließlich auch noch, dass der Orchestergeschäftsführer die \nStellenausschreibungen vorbereitet, an der Bewerberauswahl teilnimmt und die \nAushilfsmusiker verpflichtet. All diese Aufgaben belegen - auch unter \nBerücksichtigung der ebenfalls wahrzunehmenden Aufgaben im administrativen und \norganisatorischen Bereich -, dass das Tätigkeitsfeld des Orchestergeschäftsführers \nzwar auf der Schnittstelle zwischen dem künstlerischen Bereich und dem Bereich der \nBühnenverwaltung liegt, seinem Schwerpunkt nach aber durch die besondere \nAnbindung an den künstlerischen Bereich und insbesondere die Aufgaben des \nGeneralmusikdirektors künstlerisch geprägt ist. Damit unterscheidet sich die Tätigkeit \neiner Orchestergeschäftsführer auch ganz wesentlich von der Tätigkeit eines \nGeschäftsführers in einem wirtschaftlichen Unternehmen.\n\n60\n\nAngesichts der vorstehenden Erwägungen ist es deshalb - ähnlich wie bei einem \nReferenten für Öffentlichkeitsarbeit \n\n61\n\n- vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 6 P 4.03 -, a.a.O. -\n\n62\n\noder einem Referenten des Intendanten \n\n63\n\n- vgl. dazu Beschluss des Fachsenats vom 9. Juni 2004 - 1 A 2774/02.PVL -, \nPersR 2005, 81 = PersV 2004, 420 = ZTR 2005, 110 -\n\n64\n\ngerechtfertigt, dass die Tarifvertragsparteien die Orchestergeschäftsführer \nnunmehr grundsätzlich demselben Regelwerk unterwerfen wie die Einzeldarsteller \nund alle sonstigen Personen, die traditionell zu den Bühnenmitgliedern zählen. Die \nEinbeziehung dieses Personenkreises in den Ausschlusstatbestand des § 72 Abs. 1 \nSatz 2 Halbsatz 2 Nr. 3 LPVG NRW ist die Beachtung der aufgezeigten \nverfassungsrechtlichen Grenzen von der dynamischen Verweisung auf den \nBühnennormalvertrag gedeckt. Die Orchestergeschäftsführer sind in ähnlicher Weise \nkunst- und bühnenbezogen tätig wie diejenigen Personen, die in der Aufzählung des \n§ 1 Abs. 2 NVSolo enthalten waren und die der Gesetzgeber bei der Schaffung des \nAusschlusstatbestandes im Blick hatte. Der Gesetzgeber kann die Position eines \nOrchestergeschäftsführers als Vertrauensstellung ansehen, deren Besetzung er der \nTheaterleitung allein überlassen will. Dass diese tarifliche Weiterentwicklung \nLeitvorstellungen des nordrhein-westfälischen Landesgesetzgebers im Bereich des \nPersonalvertretungsrechts zuwiderläuft, kann nicht festgestellt werden.\n\n65\n\nDa für das Vorliegen einer Beschäftigung auf der Grundlage eines \nBühnennormalvertrags i.S.v. § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 3 LPVG NRW \nmaßgeblich darauf abzustellen ist, ob der betreffende Beschäftigte nach seiner \narbeitsvertraglich festgelegten Funktion unter den persönlichen Geltungsbereich des \nNormalvertrags Bühne fällt\n\n66\n\n- vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 6 P 4.03 -, a.a.O. -,\n\n67\n\nkommt es nicht auf die vom Antragsteller für erforderlich erachtete Aufklärung an, \nwie die konkrete Tätigkeit des Orchestergeschäftsführers U. C1. \nausgestaltet gewesen ist. Dieser Umstand könnte allenfalls dann erheblich sein, \nwenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass - um die Mitbestimmungsrechte des \nPersonalrats auszuschließen - nur formal im Arbeitsvertrag eine Funktion festgelegt \nworden ist, die aber tatsächlich nicht ausgeübt werden soll. Davon kann vorliegend \naber nicht die Rede. Vielmehr ist im Gegenteil festzustellen, dass der \nOrchestergeschäftsführer U. C1. in vielfältiger Weise im künstlerischen \nBereich tätig gewesen ist, indem er etwa den Generalmusikdirektor bei der \nProgrammgestaltung beraten, selbständig Konzerte und andere musikalische \nProduktionen erarbeitet und organisiert sowie die Arbeit der Einrichtung in der \nÖffentlichkeit dargestellt hat. Dem entsprechen auch sowohl die Angaben zum \nSchwerpunkt der Arbeit des Orchestergeschäftsführers in § 4 Abs. 2 des \nDienstvertrags als auch die Beschreibung der Tätigkeiten des \nOrchestergeschäftsführers in der Stellenausschreibung. \n\n68\n\nDass es sich bei der Einrichtung \"Bühnen und Orchester\" um eine von einer \ndeutschen Gemeinde getragene Bühne im Sinne von § 1 Abs. 1 NVBühne handelt, \nhat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen zutreffend festgestellt, \nwas von den Beteiligten auch nicht in Frage gestellt worden ist.\n\n69\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n70\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss zu 2. ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen. \n\n71","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268935","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-27/1-a-4733-04-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268935","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268935","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-27/1-a-4733-04-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268935","retrieved":"2026-07-09 02:38:12.525352+00:00"}}