{"status":"available","doknr":"OLD268934","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1027.1A464.05PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-10-27","aktenzeichen":"1 A 464/05.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Stadt C. führt ihr Theater sowie ihr Philharmonisches Orchester als \neigenbetriebsähnliche Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit unter der Bezeichnung \"Bühnen \nund Orchester der Stadt C. \" (im Folgenden: Einrichtung \"Bühnen und Orchester\"). Die \nLeitung dieser Einrichtung obliegt der Werkleitung, die aus dem Intendanten und dem \nVerwaltungsdirektor besteht. Die Einrichtung \"Bühnen und Orchester\" ist keine selbständige \nDienststelle im Sinne des § 1 Abs. 3 LPVG NRW.\n\n4\n\nMit einem am 27. Mai 2002 abgeschlossenen und bis zum 31. Juli 2004 befristete \nDienstvertrag wurde Frau L. N. als Gewandmeisterin für alle Kunstgattungen \neingestellt. In § 4 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 6 Abs. 2 des Vertrages heißt es:\n\n5\n\n„Frau N. ist als Gewandmeisterin und Zuschneiderin hauptsächlich in der \nHerrenschneiderei beschäftigt.\n\n6\n\nFrau N. übt eine überwiegend künstlerische Tätigkeit aus.\n\n7\n\nAuf diesen Vertrag finden die Vorschriften des Bühnentechnikervertrages (BTT) in seiner \njeweils geltenden Fassung Anwendung.\n\n8\n\nIm übrigen richtet sich das Vertragsverhältnis nach dem Normalvertrag und den sonstigen \nzwischen dem Deutschen Bühnenverein - Bundesverband deutscher Theater - und der \nGenossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger abgeschlossenen Tarifverträgen.\"\n\n9\n\nDas Arbeitsverhältnis mit Frau N. verlängerte sich entsprechend der im Vertrag vom \n27. Mai 2002 enthaltenen Verlängerungsklausel bis zum 31. Juli 2005.\n\n10\n\nMit einem am 19. Juli 2002 abgeschlossenen und bis zum 1. September 2006 befristete \nDienstvertrag wurde Herr S. I. als Technischer Direktor für alle Kunstgattungen \neingestellt. In § 5 Abs. 2 des Vertrages heißt es:\n\n11\n\n„Im übrigen richtet sich das Vertragsverhältnis nach dem Normalvertrag und den \nsonstigen zwischen dem Deutschen Bühnenverein - Bundesverband deutscher Theater - und \nder Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger abgeschlossenen Tarifverträgen.\"\n\n12\n\nMit einem am 23. Januar 2004 abgeschlossenen und bis 31. Dezember 2004 befristete \nDienstvertrag wurde Frau B. -L1. F. als Gewandmeisterin für alle Kunstgattungen \n(Schwangerschaftsvertretung für Frau N. ) eingestellt. In § 4 Abs. 2, 3 und 6 sowie § 6 \nAbs. 2 des Vertrages heißt es:\n\n13\n\n„Frau F. ist als Gewandmeisterin und Zuschneiderin hauptsächlich in der \nHerrenschneiderei beschäftigt.\n\n14\n\nFrau F. übt eine überwiegend künstlerische Tätigkeit aus.\n\n15\n\nAuf diesen Vertrag finden die Vorschriften des Normalvertrag Bühne (BT) in seiner \njeweils geltenden Fassung Anwendung.\n\n16\n\nIm übrigen richtet sich das Vertragsverhältnis nach dem Normalvertrag und den sonstigen \nzwischen dem Deutschen Bühnenverein - Bundesverband deutscher Theater - und der \nGenossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger abgeschlossenen Tarifverträgen.\"\n\n17\n\nEbenfalls mit befristeten Dienstverträgen wurden Herr U. C1. als \nOrchestergeschäftsführer, Herr G. L2. als Technischer Inspektor, Vertreter des \nTechnischen Direktors in Sanierungs- und Umbaufragen und Werkstättenleiter für alle \nKunstgattungen und Frau E. T. als Theatermalerin für alle Kunstgattungen \neingestellt. \n\n18\n\nKeiner der Beschäftigten hatte die Beteiligung des Antragstellers beantragt.\n\n19\n\nTrotz eines entsprechenden Verlangens des Antragstellers lehnte der Beteiligte die \nEinleitung von Mitbestimmungsverfahren in Hinblick auf die Einstellung der genannten \nBeschäftigten ab und verwies den Antragsteller diesbezüglich auf den Rechtsweg.\n\n20\n\nAm 5. November 2003 hat der Antragsteller das Beschlussverfahren 12 K 3286/04.PVL \n(VG Minden) eingeleitet. \n\n21\n\nZur Begründung hat der Antragsteller geltend gemacht: Sein Mitbestimmungsrecht sei \nweder nach § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 3 LPVG NRW wegen einer Beschäftigung nach \ndem Bühnennormalvertrag noch nach § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 Alt. 3 LPVG NRW \nwegen einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit ausgeschlossen. Grundsätzlich gelte, dass \ndie Bezugnahme auf einen Tarifvertrag in einem Arbeitsvertrag ebenso wenig zum \nAusschluss von Mitbestimmungsrechten führen könne wie die Vereinbarung, es werde eine \nüberwiegend künstlerische Tätigkeit ausgeübt. Eine Beschäftigung nach dem \nBühnennormalvertrag liege in keinem der streitgegenständlichen Fälle vor. Der Begriff \n„Bühnennormalvertrag\" müsse - auch wenn es sich bei der gesetzlichen Verweisung auf das \nBühnentarifrecht um eine dynamische Verweisung handele - entsprechend der Intention des \nhistorischen Gesetzgebers ausgelegt werden und erfasse nur die Berufsgruppen, die unter die \nbis zum 31. Dezember 2002 geltenden Tarifverträgen NVSolo und NVChor/Tanz gefallen \nseien. Alle anderen Bühnenberufe, insbesondere Tätigkeiten im Bereich der Bühnentechnik \nbzw. der Bühnenverwaltung, fielen nicht unter diesen Begriff. Die Tatsache, dass der seit dem \n1. Januar 2003 geltende Tarifvertrag NVBühne nunmehr zahlreiche Berufe aus dem Bereich \nder Bühnentechnik und der Bühnenverwaltung erfasse, ändere daran nichts. Insbesondere der \nursprünglich vom NVSolo erfasste Bereich sei durch den NVBühne maßlos und über die \nIntention des historischen Gesetzgebers hinaus erweitert worden. Dabei sei auch zu \nberücksichtigen, dass der NVBühne in den Geltungsbereich anderer, von der \nDienstleistungsgewerkschaft ver.di abgeschlossener Tarifverträge (BAT, B-MTG) eingreife. \nFür den Bereich der Bühnentechniker sei aber nach wie vor ver.di der kompetente \nTarifvertragspartner, da die Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger bzw. die \nVereinigung Deutscher Opernchöre, die den NVBühne abgeschlossen hätten, kaum \nMitglieder aus diesem Bereich hätten. Außerdem ergebe sich aus der Gesetzessystematik, \ndass unter § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 3 LPVG nur Beschäftigte fielen, die \nausschließlich künstlerisch tätig seien. Schließlich sei die Anwendung des NVBühne auf die \nArbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die - wie im vorliegenden Fall - nicht künstlerisch tätig \nseien, rechtsmissbräuchlich. Die betroffenen Beschäftigten seien auch nicht überwiegend \nkünstlerisch tätig, vielmehr sei ihr Aufgabenbereich von organisatorischen, technischen oder \nhandwerklichen Aufgaben geprägt, hinter denen künstlerische Tätigkeiten, so sie überhaupt \nfeststellbar seien, zurückträten.\n\n22\n\nDer Antragsteller hatte zunächst einen abstrakten Hauptantrag und einen konkreten \nHilfsantrag gestellt. Im Anhörungstermin vor der Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen hat der Antragsteller erklärt, den Hauptantrag nicht \nweiterzuverfolgen.\n\n23\n\nDer Antragsteller hat beantragt,\n\n24\n\n\"festzustellen, dass die in dem Abschluss der Arbeitsverträge mit\n\n25\n\nHerrn U. C1. als Geschäftsführer des Orchesters, eingestellt am 15. März 2002, \nin der Fassung des Arbeitsvertrages vom 05. Mai 2003,\n\n26\n\nHerrn S1. I. als Technischem Direktor, eingestellt am 02. September 2002,\n\n27\n\nHerrn L3. G. L2. als Technischem Inspektor und Werkstättenleiter, eingestellt \nam 01. Oktober 2002, in der Fassung des Arbeitsvertrages vom 01. Juli 2004,\n\n28\n\nFrau E. T. als Theaterplastikerin und Theatermalerin, eingestellt am 20. Januar \n2003,\n\n29\n\nFrau L. N. als Gewandmeisterin, eingestellt am 27. Mai 2002,\n\n30\n\nFrau M. F1. als Gewandmeisterin, eingestellt am 01. März 2004,\n\n31\n\nliegenden Personalmaßnahmen auch ohne Antrag dieser Beschäftigten der \nMitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG-NRW unterliegen\".\n\n32\n\nDer Beteiligte hat beantragt,\n\n33\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n34\n\nZur Begründung hat er ausgeführt: Der Antrag sei weitgehend rechtsmissbräuchlich, da \nein Mitglied des Personalrates, Herr I1. T1. , bei der Einstellung der betroffenen \nBeschäftigten beteiligt gewesen bzw. nachträglich informiert worden sei. Das vom \nAntragsteller geltend gemachte Mitbestimmungsrecht sei gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 \nHalbsatz 2 Nr. 3 LPVG NRW ausgeschlossen, da sämtliche betroffenen Beschäftigten nach \ndem Bühnennormalvertrag beschäftigt würden. Hilfsweise berufe er sich auf § 72 Abs. 1 Satz \n1 Halbsatz 2 Alt. 3 LPVG NRW, da die betroffenen Beschäftigten überwiegend künstlerisch \ntätig seien.\n\n35\n\nMit Beschluss vom 29. September 2004 hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen das vorliegende Verfahren von dem Verfahren 12 K \n3286/04.PVL (VG Minden) abgetrennt.\n\n36\n\nIm Anhörungstermin vom 7. Dezember 2004 hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen die Beschäftigten I. und N. als Zeugen vernommen. \nWegen ihrer Aussagen wird auf die Anhörungsniederschrift Bezug genommen.\n\n37\n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen den Antrag,\n\n38\n\n\"festzustellen, dass die Einstellung\n\n39\n\ndes Herrn S1. I. als Technischer Direktor, eingestellt am 02. September \n2002,\n\n40\n\nder Frau L. N. als Gewandmeisterin und Zuschneiderin, eingestellt am 27. Mai \n2002, \n\n41\n\nder Frau B. -L1. F. als Gewandmeisterin und Zuschneiderin, eingestellt am \n01. März 2004,\n\n42\n\nauch ohne Antrag dieser Beschäftigten seiner Mitbestimmung gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 \nLPVG unterliegen,\"\n\n43\n\nabgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers \naus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW bei der Einstellung \nder Beschäftigten I. , N. und F. sei zwar nicht gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 \nNr. 3 LPVG NRW ausgeschlossen, wohl aber nach § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LPVG \nNRW, da die genannten Beschäftigten überwiegend künstlerisch im Sinne dieser Bestimmung \ntätig seien und keinen Antrag auf Beteiligung des Antragstellers gestellt hätten. Dabei sei auf \neinen materiellen Kunstbegriff abzustellen, nach dem die freie schöpferische Gestaltung \nwesentlich sei, in der Eindrücke, Erfahrungen oder Erlebnisse des Künstlers durch das \nMedium einer bestimmten Formensprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht würden. \nDie Tätigkeit des Beschäftigten I. umfasse vielfältige Aufgaben auch schöpferischer Art. \nNeben der direkten Arbeit am Bühnenbildmodell sei vor allem dessen beratende Tätigkeit in \nder Zusammenarbeit mit Regisseuren, Dramaturgen und Bühnenbildnern zu nennen. Die \nIdeen des Beschäftigten I. zur Umsetzung künstlerischer Konzepte wirken auf diese zurück \nmit der Folge, dass Regisseure und Bühnenbildner aufgrund der Ideen und Vorschläge des \nBeschäftigten I. ihre Konzepte überarbeiteten und abänderten. Der künstlerische Charakter \nder Tätigkeit des Beschäftigten I. werde auch durch dessen Ausbildung belegt. Neben einer \nrein technischen Ausbildung habe er eine Spezialausbildung erhalten, durch die ihm nicht nur \ntechnische, sondern auch künstlerische Kenntnisse vermittelt worden seien. Die \nwahrgenommenen künstlerischen Aufgaben prägten die Gesamttätigkeit des Beschäftigten \nI. , da sie den Schwerpunkt seiner Tätigkeit bildeten. Auch die Beschäftigten N. und \nF. seien überwiegend künstlerisch tätig. Ihre künstlerische Tätigkeit bestehe in der \neigenschöpferischen Gestaltung der von ihnen anzufertigenden Kostüme. Zwischen \nKostümbildnerin und Gewandmeisterin erfolge eine enge, gleichberechtigte und sich \ngegenseitig befruchtende Zusammenarbeit, die ein gemeinsames Produkt, nämlich die \ngemeinsam erarbeiteten Kostüme, zum Ergebnis habe. Die schöpferischen Aufgaben prägten \nihre Tätigkeit. Ob die künstlerische Tätigkeit rein zeitlich gesehen mindestens 50 % betrage, \nsei unerheblich. Entscheidend sei, dass die Kombination aus handwerklichen Fähigkeiten und \nkünstlerischem Einfühlungsvermögen kennzeichnend für die Tätigkeit als Gewandmeisterin \nsei. \n\n44\n\nGegen den ihnen am 4. Januar 2005 zugestellten Beschluss haben die \nProzessbevollmächtigten des Antragstellers am 1. Februar 2005 Beschwerde eingelegt und \ndiese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat am 1. April 2005 \nbegründet.\n\n45\n\nUnter dem 7. Juli 2005 ist mit der Beschäftigten N. ein bis zum 31. Juli 2006 \nbefristeter Dienstvertrag als Gewandmeisterin und Zuschneiderin geschlossen worden. In § 4 \nAbs. 3 und 4 sowie 6 Abs. 2 des Vertrages heißt es:\n\n46\n\n„Frau N. übt eine überwiegend künstlerische Tätigkeit aus.\n\n47\n\nAuf diesen Vertrag finden die Vorschriften des NV Bühne in seiner jeweils geltenden \nFassung Anwendung.\n\n48\n\nIm übrigen richtet sich das Vertragsverhältnis nach dem Normalvertrag und den sonstigen \nzwischen dem Deutschen Bühnenverein - Bundesverband deutscher Theater - und der \nGenossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger abgeschlossenen Tarifverträgen.\"\n\n49\n\nDas Arbeitsverhältnis mit Frau N. hat sich entsprechend der im Vertrag vom 7. Juli \n2005 enthaltenen Verlängerungsklausel bis zum 31. Juli 2007 verlängert. Derzeit befindet sich \nFrau N. in Mutterschutz, nachdem sie zuvor Elternzeit in Anspruch genommen hatte.\n\n50\n\nDas Arbeitsverhältnis mit der Beschäftigten F. hat sich entsprechend der im Vertrag \nvom 23. Januar 2004 enthaltenen Verlängerungsklausel bis zum 7. September 2007 \nverlängert.\n\n51\n\nUnter dem 2. Dezember 2005 ist mit dem Beschäftigten I. ein bis zum 1. September \n2009 befristeter Dienstvertrag als Technischer Direktor für alle Kunstgattungen geschlossen \nworden. In § 5 Abs. 2 des Vertrages heißt es:\n\n52\n\n„Im übrigen richtet sich das Vertragsverhältnis nach dem Normalvertrag und den \nsonstigen zwischen dem Deutschen Bühnenverein - Bundesverband deutscher Theater - und \nder Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger abgeschlossenen Tarifverträgen.\"\n\n53\n\nZur Begründung der Beschwerde führt der Antragsteller im Wesentlichen an: Da nach der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine umfassende Definition von Kunst \nschwierig, wenn nicht gar unmöglich sei, scheide der Begriff einer überwiegend \nkünstlerischen Tätigkeit als Kriterium für die Einschränkung oder den Ausschluss von \nBeteiligungsrechten des Personalrats im Grunde aus, so dass mangels eines wirksamen \nAusschlusstatbestandes ein Mitbestimmungsrecht bestehe. Hilfsweise sei festzustellen, dass \nweder die Tätigkeit des Beschäftigten I. noch die Tätigkeit der Beschäftigten N. und \nF. künstlerisch geprägt seien. Die nicht künstlerischen Arbeiten der Beschäftigten N. \nund F. seien nicht nur ein unbedeutender Annex, sie bildeten vielmehr den Schwerpunkt \nihrer Tätigkeit als Gewandmeisterinnen. Als solche seien sie in erster Linie für die technische \nHerstellung von Kostümen verantwortlich. Ihre Tätigkeit entspreche im Wesentlichen \nderjenigen einer Schneidermeisterin. Die Auswahl von Stoffen habe mit künstlerischer \nTätigkeit nichts zu tun. Auch die Teilnahme an einer Kostümprobe oder einer \nKostümbesprechung überhöhe die Tätigkeit einer Gewandmeisterin nicht zu künstlerischer \nQualität. Die Farbgebung für die Kostüme sei im Grundsatz durch die Figurine vorgegeben, \ndie aber nicht von der Gewandmeisterin, sondern von der Kostümbildnerin angefertigt werde. \nAuch beim Beschäftigten I. seien die nicht künstlerischen Arbeiten nicht nur ein \nunwesentlicher Annex zur künstlerischen Tätigkeit. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liege \nim organisatorischen Bereich. Die hervorgehobene Beratung des künstlerischen Stabs aus \nRegisseur, Bühnenbildner und Dramaturg beschränke sich auf die technische und \nwirtschaftliche Machbarkeit. Die Schilderung der Tätigkeit durch den Beschäftigten I. sei \ndurchzogen von dessen Organisations- und Budgetverantwortung. Angesichts dessen könne \nnicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei lediglich um einen nebensächlichen \nAnnex zur künstlerischen Tätigkeit handele.\n\n54\n\nDer Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu gefasst, dass er \nbeantragt,\n\n55\n\nfestzustellen, dass die Einstellung des Beschäftigten I. als Technischer Direktor und \nder Beschäftigten N. und F. als Gewandmeisterinnen und Zuschneiderinnen der \nMitbestimmung des Antragstellers unterliegt.\n\n56\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n57\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und seinem neu gefassten erstinstanzlichen \nAntrag zu entsprechen.\n\n58\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n59\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n60\n\nZur Begründung führt er aus: Die Einstellung der Beschäftigten I. , N. und F. \nunterliege schon deshalb nicht der Mitbestimmung des Antragstellers, weil diese als nach dem \nBühnennormalvertrag Beschäftigte im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 3 LPVG \nNRW anzusehen seien. Im Übrigen scheitere ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers \nauch daran, dass sie überwiegend künstlerisch tätig seien und die Beteiligung des \nAntragstellers nicht beantragt hätten. Dies habe die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen zutreffend festgestellt. Zu Unrecht stelle der Antragsteller \ndie künstlerische Tätigkeit in Frage, indem er durch die Herausnahme einzelner \nArbeitsvorgänge versuche, den Eindruck zu erwecken, dass es sich um Schneiderei und nicht \num Kunst handele. Dabei werde aber übersehen, dass die Schneiderei der Gewandmeister \nkünstlerische Tätigkeit sei. Auch der Verweis des Antragstellers auf die künstlerische \nVerantwortung der Kostümbildnerin für die Kostüme führe zu keinem anderen Ergebnis, da \ndie Frage der künstlerischen Verantwortung nichts mit der Frage des Vorliegens einer \nkünstlerischen Tätigkeit zu tun habe. Ohne Erfolg versuche der Antragsteller auch ein \nÜberwiegen der künstlerischen Tätigkeiten des Beschäftigten I. als Technischer Direktor \nin Frage zu stellen. Auch wenn sich die Beratung des Technischen Direktors überwiegend auf \ntechnische Dinge beziehe, handele es sich dennoch um eine künstlerische Tätigkeit, da sie der \ntechnischen Umsetzung der Ideen von Regisseur und Bühnenbildner diene. Die technische \nMachbarkeit und Umsetzbarkeit einer Idee bestimme das „Endprodukt\" maßgeblich mit. \nAuch die Auswahl von Materialien stelle eine künstlerische Tätigkeit dar. Es sei zwar richtig, \ndass ein Technischer Direktor eine Vielzahl von organisatorischen Aufgaben zu erledigen \nhabe. Die dabei zu treffenden Entscheidungen bezögen sich aber auch auf die künstlerische \nArbeit.\n\n61\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der vom Beteiligten vorgelegten Personalakten sowie auf die von der \nZeugin F. überreichten Unterlagen verwiesen.\n\n62\n\nII.\n\n63\n\nDie zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde \ndes Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n64\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n65\n\nInsbesondere besteht für den auf den konkreten Streitfall bezogenen Antrag trotz der \nzwischenzeitlich erfolgten Einstellung der Beschäftigten I. , N. und F. ein \nFeststellungsinteresse. Denn die Maßnahmen wirken noch fort. Die vertraglich vollzogene \nEinstellung eines Arbeitnehmers zeitigt auch bei Fehlen eines Mitbestimmungsverfahrens \noder bei dessen unberechtigtem Abbruch - zumindest vorerst - fortdauernde Rechtswirkungen. \nUnabhängig davon, ob bei einem Fehlen oder einem unberechtigten Abbruch des die \nEinstellung betreffenden Mitbestimmungsverfahrens ein Beschäftigungsverbot für den \nArbeitgeber oder lediglich ein Gebot zur Beendigung des kündbaren \nBeschäftigungsverhältnisses angenommen wird, ist davon auszugehen, dass der \nArbeitsvertrag vorerst als wirksam anzusehen ist und darüber hinaus auch Raum verbleibt, das \nunterbliebene bzw. abgebrochene Mitbestimmungsverfahren nachzuholen bzw. fortzusetzen \nund so die kollektivrechtlichen Grundlagen der Beschäftigung bzw. ihrer möglichen \nBeendigung zu klären.\n\n66\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 -, Buchholz 251.8 § 80 \nRhPersVG Nr. 10 = DVBl. 1995, 1237 = PersR 1995, 296 = PersV 1995, 399 = RiA 1995, \n244 = ZfPR 1995, 121 = ZTR 1996, 136; Beschlüsse des Fachsenats vom 29. Januar 1999 - 1 \nA 6324/96.PVL -, PersR 1999, 538 = PersV 1999, 510 = ZTR 1999, 574, vom 18. Dezember \n2002 - 1 A 603/98 -, PersR 2003, 237, und vom 9. Juni 2004 - 1 A 2774/02.PVL -, PersR \n2005, 81 = PersV 2004, 420 = ZTR 2005, 110.\n\n67\n\nDer Antrag ist aber unbegründet.\n\n68\n\nDie Einstellung des Beschäftigten I. als Technischen Direktors und der Beschäftigten \nN. und F. als Gewandmeisterinnen und Zuschneiderinnen unterliegt nicht der \nMitbestimmung des Antragstellers. \n\n69\n\nDass bei der Aufnahme der Tätigkeit durch die Beschäftigten I. , N. und F. die \nsich aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW ergebenden \nTatbestandsmerkmale für das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei einer Einstellung \nvorliegen, liegt auf der Hand und ist auch zwischen den Beteiligten nicht streitig. Allerdings \nbesteht dieses Mitbestimmungsrecht nicht uneingeschränkt. Es ist vielmehr bei Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 3 LPVG NRW vollständig \nausgeschlossen und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 \nLPVG NRW von einem Antrag des jeweiligen Beschäftigten abhängig. \n\n70\n\nVorliegend greift zwar der Ausschlusstatbestand des § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 3 \nLPVG NRW nicht ein (1.), indes bedarf es nach § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LPVG NRW \nfür die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens eines Antrags der Beschäftigten, an dem \nes hier für alle Beschäftigten fehlt (2.).\n\n71\n\n1. Die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestands des § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. \n3 LPVG NRW liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung gilt § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW \nnicht für Beschäftigte an Theatern, die nach dem Bühnennormalvertrag beschäftigt werden. \n\n72\n\nDer Bühnennormalvertrag im Sinne der vorbezeichneten Bestimmung ist eine \nSammelbezeichnung für diejenigen tarifvertraglichen Regelwerke, die die Arbeitsverhältnisse \nder Bühnenkünstler in verschiedenen Sparten normativ gestalten. Es waren dies bis 31. \nDezember 2002 der Normalvertrag Solo - NVSolo - vom 1. Mai 1924, zuletzt geändert durch \nTarifvertrag vom 12. Juli 1993, sowie der Normalvertrag Chor/Tanz - NVChor/Tanz - vom 2. \nNovember 2000, geändert durch Tarifvertrag vom 17. April 2001. Die Verweisung auf das \nBühnentarifrecht in § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 3 LPVG NRW ist dynamisch. \nAngesichts der gegenwartsbezogenen Formulierung der Vorschrift (\"... beschäftigt werden\") \nsind die maßgeblichen Bestimmungen des Bühnentarifrechts in der jeweiligen aktuellen \nFassung zugrunde zu legen, die in demjenigen Zeitpunkt gelten, in welchem die etwaige \npersonalvertretungsrechtliche Beteiligung ansteht. Aufgrund dieser dynamischen Verweisung \nhat als Bühnennormalvertrag im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 3 LPVG NRW \nnunmehr der Normalvertrag Bühne - NVBühne - vom 15. Oktober 2002 zu gelten, der ab 1. \nJanuar 2003 den Normalvertrag Solo und den Normalvertrag Chor/Tanz abgelöst hat (vgl. § 1 \nBuchst. a und s des Begleittarifvertrages zum NVBühne). \n\n73\n\nVgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 6 P 4.03 -, Buchholz 251.7 \n§ 72 NWPersVG Nr. 31 = PersR 2004, 30 = ZTR 2004, 104. \n\n74\n\nAusgehend davon können die Beschäftigten I. , N. und F. nicht als nach einem \nBühnennormalvertrag i.S.v. § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 3 LPVG NRW beschäftigt \nangesehen werden. Der Normalvertrag Bühne gilt zwar nach § 1 Abs. 1 für Bühnentechniker, \nzu denen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Technische Direktoren stets und nach § 1 Abs. 3 Satz 2 \nGewandmeister insoweit zählen, als mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbart wird, dass sie \nüberwiegend künstlerisch tätig sind. Dieser Tarifvertrag kann jedoch nicht uneingeschränkt \nunter den Begriff des Bühnennormalvertrags i.S.v. § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 3 LPVG \nNRW subsumiert werden. Denn für die Auslegung des Begriffs \"Bühnennormalvertrag\" ist \nauf die Begriffsbestimmung zurückzugreifen, die bei der Aufnahme der Vorschrift in das \nLandespersonalvertretungsgesetz allgemein anerkannt war. Diesem Umstand kommt \nvorliegend Bedeutung zu, da der neu abgeschlossene Tarifvertrag \"Normalvertrag Bühne\" \nnicht nur die vormals vorhandenen Normalverträge Solo und Chor/Tanz zusammenfasst, \nsondern auch für den Personenkreis gelten soll, der bis dahin von dem - nicht dem Begriff des \nBühnennormalvertrags i.S.v. § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 3 LPVG NRW zugeordneten - \nTarifvertrag für technische Angestellte mit künstlerischer oder überwiegend künstlerischer \nTätigkeit an Bühnen - Bühnentechniker-Tarifvertrag - vom 25. Mai 1961, zuletzt geändert \ndurch Tarifvertrag vom 23. September 1996, - BTT - erfasst wurde. Ausgehend von der \nMaßgeblichkeit des historischen Begriffsverständnisses werden deshalb von dem Begriff des \nBühnennormalvertrags i.S.v. § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 3 LPVG NRW trotz des \nnunmehr auf sie zur Anwendung kommenden Normalvertrags Bühne diejenigen Personen \nnicht erfasst, die nicht zu dem Personenkreis zu zählen sind, für den seinerzeit noch die \nNormalverträge Solo und Chor/Tanz Geltung fanden. Mit Blick darauf greift der \nMitbestimmungsausschluss aus § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 3 LPVG NRW nach dem \nInkrafttreten des Normalvertrags Bühne für die Beschäftigten I. , N. und F. nicht, \nda sie vormals als Technischer Direktor nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BTT und als \nGewandmeisterinnen im Falle der Wahrnehmung überwiegend künstlerischer Tätigkeit nach \n§ 2 Abs. 2 Nr. 17 BTT dem Bühnentechniker-Tarifvertrag und nicht dem Normalvertrag Solo \nunterfielen.\n\n75\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch Beschluss des Fachsenats vom 18. Dezember 2002 \n- 1 A 603/98 -, a.a.O.\n\n76\n\n2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedarf es nach § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz \n1 LPVG NRW für die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens aber eines Antrags der \nBeschäftigten, der hier in keinem der Fälle vorliegt. \n\n77\n\nNach dieser Bestimmung gilt § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW u.a. für Beschäftigte mit \nüberwiegend künstlerischer Tätigkeit nur, wenn diese es beantragen. Diese Voraussetzungen \nkommen vorliegend sowohl für den Beschäftigten I. als auch für die Beschäftigten N. \nund F. zur Anwendung, da diese in der Dienststelle als Beschäftigte mit überwiegend \nkünstlerischer Tätigkeit anzusehen sind und einen Antrag auf Beteiligung des Antragstellers \nnicht gestellt haben. \n\n78\n\nAllerdings folgt dies für den Beschäftigten I. nicht schon daraus, dass er als \nTechnischer Direktor sowohl nach § 2 Abs. 1 BTT als auch nach § 1 Abs. 3 Satz 1 NVBühne \nzu den sog. \"geborenen Künstlern\" gehört, und für die Beschäftigten N. und F. nicht \nschon daraus, dass nach § 2 Abs. 2 BTT u.a. Gewandmeister als überwiegend künstlerisch \ntätig gelten, wenn im Dienstvertrag vereinbart ist, dass diese überwiegend eine künstlerische \nTätigkeit auszuüben haben, und dass § 1 Abs. 3 Satz 2 NVBühne u.a. für Gewandmeister die \nMöglichkeit vorsieht, mit ihnen - wie hier - im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, dass sie \nüberwiegend künstlerisch tätig sind. Denn § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LPVG NRW stellt \ndas Erfordernis der \"überwiegenden künstlerischen Tätigkeit\" selbständig und ohne Bezug auf \ndas Tarifrecht auf, so dass nicht durch Tarifvertrag verbindlich geregelt werden kann, ob diese \nVoraussetzung der antragsabhängigen Mitbestimmung gegeben ist. Eine solche Bindung \nwürde § 4 LPVG NRW widersprechen, wonach eine vom Gesetz abweichende Regelung des \nPersonalvertretungsrechts durch Tarifvertrag nicht zulässig ist. Die Regelung des \nBühnentechniker-Tarifvertrags oder des Normalvertrags Bühne über die Bewertung der \nTätigkeit des von ihnen erfassten Personenkreises kann daher keine rechtliche Bedeutung \nhaben. \n\n79\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 1981 - 6 P 26.79 -, a.a.O.; BAG, Urteil vom 10. \nFebruar 1999 - 7 AZR 733/97 -; OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2002 - 1 A \n603/98 -, a.a.O.\n\n80\n\nBei der somit erforderliche Prüfung, ob und inwieweit der Beschäftigte I. als \nTechnischer Direktor und die Beschäftigten N. und F. als Gewandmeisterinnen und \nZuschneiderinnen, die nach ihrem Arbeitsvertrag überwiegend eine künstlerische Tätigkeit \nauszuüben haben, in der Dienststelle tatsächlich eine künstlerische Tätigkeit ausüben, kann \ndie Bewertung der Tarifvertragsparteien und der Parteien des Arbeitsvertrags allerdings nicht \naußer Betracht bleiben, vielmehr kommt dieser eine indizielle Bedeutung zu. Wenn die \nTarifvertragsparteien den Technischen Direktor zu den sog. \"geborenen Künstlern\" zählen \nund wenn die Parteien eines Arbeitsvertrags von der durch § 2 Abs. 2 Satz 2 BTT eröffneten \nMöglichkeit der Fiktion einer künstlerischen Tätigkeit durch die Vereinbarung, dass der \nBeschäftigte überwiegend eine künstlerische Tätigkeit auszuüben hat, bzw. von der in § 1 \nAbs. 3 Satz 2 NVBühne vorgesehenen Möglichkeit der Vereinbarung einer überwiegend \nkünstlerischen Tätigkeit im Arbeitsvertrag Gebrauch machen, ist dies als Indiz dafür zu \nbewerten, dass die Beschäftigten überwiegend künstlerisch im Sinne von § 72 Abs. 1 Satz 2 \nHalbsatz 1 LPVG NRW tätig werden sollen.\n\n81\n\nVgl. zur Indizwirkung BVerwG, Beschluss vom 18. März 1981 - 6 P 26.79 -, a.a.O., und \nBeschluss vom 7. Dezember 1994 - 6 P 29.92 -, BVerwGE 97, 159 = Buchholz 251.0 § 95 \nBaWüPersVG Nr. 1 = NVwZ-RR 1995, 578 = PersR 1995, 293 = PersV 1995, 395 = RiA \n1996, 101; BAG, Urteil vom 10. Februar 1999 - 7 AZR 733/97 -; OVG NRW, Beschluss vom \n18. Dezember 2002 - 1 A 603/98 -, a.a.O.\n\n82\n\nDie Prüfung des Vorliegens einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit setzt eine \nBestimmung des Kunstbegriffs voraus. Nach der früheren Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts in Personalvertretungssachen ist unter Kunst die Gestaltung eines \nseelisch-geistigen Gehalts durch eine eigenwertige Form nach bestimmten Gesetzen zu \nverstehen, wobei die Gestaltungsmittel und Gesetze bei jeder Kunst verschieden sind. Es \nmuss auf jeden Fall eine schöpferische Begabung und schöpferische Leistung gegeben sein. \n\n83\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 1981 - 6 P 26.79 -, a.a.O.\n\n84\n\nVorliegend kann dahinstehen, ob dieser - an die frühere Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts zum Grundrecht der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG \nanknüpfenden - Begriffsbestimmung heute noch zu folgen ist oder ob angesichts der neueren \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts \n(6. Senat) in Jugendschutzssachen ein weiterer Kunstbegriff maßgeblich ist. Denn auch in \nAnwendung des (engeren) Kunstbegriffs nach der früheren Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass sowohl der Beschäftigte I. als auch \ndie Beschäftigten N. und F. in der Dienststelle überwiegend künstlerisch tätig i.S.v. § \n72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LPVG NRW sind.\n\n85\n\na) Für den Beschäftigte I. kann allein aus dessen Funktion als Technischem Direktor \neine überwiegend künstlerische Tätigkeit nicht abgeleitet werden. Diese Funktion liegt auf der \nGrenze zwischen dem künstlerischen und dem bühnentechnischen Bereich. Dies erfordert es, \ndie konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit des Beschäftigten in den Blick zu nehmen und im \nEinzelnen zu untersuchen, ob und inwieweit die Tätigkeit künstlerische Elemente enthält und \nwelches Gewicht diesen im Verhältnis zu den sonstigen Aufgaben zukommt. Ausgehend \ndavon ist für den vorliegenden Fall in Würdigung aller maßgeblichen Umstände festzustellen, \ndass der Beschäftigte I. überwiegend künstlerisch tätig ist.\n\n86\n\nNach den Angaben des Beschäftigten I. im Rahmen seiner Vernehmung als Zeuge \ndurch die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen, deren Richtigkeit der \nAntragsteller im Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellt hat, besteht dessen Tätigkeit zu \neinem wesentlichen Teil in der Mitarbeit an der Erstellung der Bühnenbilder für die einzelnen \nInszenierungen. Dabei kommt dem Beschäftigten I. in nahezu sämtlichen Phasen des \nErstellungsprozesses ein eigenschöpferischer Einfluss auf die Gestaltung des Bühnenbildes \nzu. \n\n87\n\nDies beginnt bereits bei der Bauprobe, bei der der künstlerische Stab bestehend aus \nRegisseur, Bühnenbildner und Dramaturg auf der Bühne provisorisch einen ersten Entwurf \ndes Bühnenbildes erstellt. An dieser Bauprobe ist der Beschäftigte I. als Technischer \nDirektor beteiligt. Ihm obliegt es dabei, die Vorstellungen des künstlerischen Stabs zu \nerfassen und die Möglichkeiten für deren Umsetzbarkeit in den Blick zu nehmen. Dabei \nverbleibt es nicht nur bei einer bloßen Bewertung der technischen oder finanziellen \nUmsetzbarkeit der künstlerischen Ideen. Vielmehr ist die Tätigkeit des Beschäftigten I. \ngerade dadurch gekennzeichnet, dass er eigenständig schöpferisch Konzepte entwickelt, wie \neine bestimmte künstlerische Idee des Regisseurs, Dramaturgen oder Bühnenbildners \numgesetzt werden könnte. Dazu bringt er selbst Vorschläge ein, wie den Vorstellungen des \nkünstlerischen Stabs entsprochen werden könnte. Gleiches gilt für die Fälle, in denen \nlediglich ungenaue Vorstellungen oder nur Handskizzen des Bühnenbildners existieren. Diese \nsind dann von dem Beschäftigten I. in Würdigung des zugrunde liegenden künstlerischen \nGedankens auszufüllen. Darin zeigt sich, dass sich die Erstellung des Bühnenbildes als ein \nProzess darstellt, in den die schöpferischen Tätigkeiten mehrerer Personen einfließen und sich \ngegenseitig beeinflussen. In diesen Prozess ist auch der Beschäftigten I. als Technischer \nDirektor eingebunden. Dies wird insbesondere dadurch belegt, dass die von ihm entwickelten \nVorschläge auch auf die künstlerischen Konzepte des Regisseurs, Dramaturgen oder \nBühnenbildners selbst zurückwirken, indem diese ihnen Anlass geben, das Konzept zu \nüberdenken und gegebenenfalls abzuändern.\n\n88\n\nDieser bestimmende Einfluss des Beschäftigten I. auf das \"Gesamtkunstwerk\" \nTheaterstück setzt sich fort bei der klassischen Werkstattbesprechung und der \nMaterialbeschaffung. In dieser Phase des Erstellungsprozesses ist es Aufgabe des \nBeschäftigten I. , den ihm unterstehenden Abteilungen das dem zu erstellenden Bühnenbild \nzugrunde liegende künstlerische Konzept zu vermitteln und für die Beschaffung der \nerforderlichen Materialien Sorge zu tragen. Auch in dieser Phase ist eine eigenschöpferische \nArbeit des Beschäftigten I. gefordert, wenn er auftretende Schwierigkeiten etwa bei der \npraktischen Umsetzbarkeit, bei der Finanzierbarkeit oder bei der Materialbeschaffung \nbeseitigen muss. In solchen Fällen hat er Alternativen zu entwickeln, die dem künstlerischen \nKonzept in gleicher oder jedenfalls annähernder Weise entsprechen, und beeinflusst damit die \nGestaltung des Bühnenbildes entweder unmittelbar selbst oder über die Beratung mit dem \nkünstlerischen Stab. \n\n89\n\nDer bestimmende Einfluss des Beschäftigten I. setzt sich weiter fort in der \nsogenannten Einrichtungsphase, in der das, was an Bühnenbild geschaffen worden ist, auf die \nBühne gebracht wird. In dieser Phase sind viele Probleme in unterschiedlichem Umfang \nabzuklären. Dies erfolgt aber nicht durch eine einseitige Entscheidung des Bühnenbildners, \nsondern in Beratung mit dem Beschäftigten I. . \n\n90\n\nSchließlich zeigt sich der bestimmende Einfluss des Beschäftigten I. auch in der Phase \nder Endproben bis hin zur Generalprobe. Auch in dieser Phase beeinflusst der Beschäftigte \nI. die Gestaltung des Bühnenbildes unmittelbar durch eigene Eingriffe oder mittelbar über \nBeratungen mit dem künstlerischen Stab.\n\n91\n\nDem künstlerischen Gehalt der Tätigkeit des Beschäftigten I. bei der Mitarbeit an der \nErstellung der Bühnenbilder steht nicht entgegen, dass in streitigen künstlerischen Frage die \nLetztentscheidungskompetenz beim Bühnenbildner oder bei anderen Mitgliedern des \nkünstlerischen Stabs liegt. Entscheidend ist allein, dass der Beschäftigte I. eigenständig \nschöpferisch Konzepte zur Umsetzung einer bestimmten künstlerischen Idee des Regisseurs, \nDramaturgen oder Bühnenbildners entwickelt. Er ist damit in den schöpferischen Prozess der \nErstellung des Bühnenbildes maßgeblich und gewollt eingebunden, was für die Annahme \neiner künstlerischen Tätigkeit ausreicht. Ob seine Konzepte stets übernommen werden, ist \ndafür ohne Bedeutung.\n\n92\n\nDieser künstlerische Gehalt der Tätigkeit des Beschäftigten I. überwiegt auch dessen \nGesamttätigkeit.\n\n93\n\nEine Tätigkeit ist dann innerhalb der Gesamttätigkeit des Beschäftigten \"überwiegend\", \nwenn die anderen dem Beschäftigten übertragenen, nicht künstlerischen Aufgaben dazu \nlediglich einen weniger bedeutenden Annex bilden. Soweit also der Beschäftigte innerhalb \nder Dienststelle auch nicht künstlerische Aufgaben zu erfüllen hat, kommt es nicht \nentscheidend auf die zeitliche Beanspruchung durch diese Arbeit an, sondern darauf, ob es \nsich im Verhältnis zu der künstlerischen Tätigkeit lediglich um \"Nebenaufgaben\" handelt, die \nfür das Beschäftigungsverhältnis nicht prägend sind. \n\n94\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1968 - VII P 8.67 -, BVerwGE 29, 77 = \nBuchholz 238.34 § 72 HbgPersVG Nr. 1 = PersV 1968, 136 = ZBR 1968, 121, Beschluss \nvom 18. März 1981 - 6 P 26.79 -, a.a.O., Urteil vom 24. März 1988 - 6 P 18.85 -, Buchholz \n251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 3 = DÖV 1988, 162 = PersR 1988, 212 = PersV 1989, 264 = ZBR \n1988, 257 = ZTR 1968, 362, Urteil vom 7. Oktober 1988 - 6 P 30.85 -, BVerwGE 80, 265 = \nBuchholz 251.2 § 89 BlnPersVG Nr. 1 = DVBl. 1989, 207 = PersR 1989, 47 = PersV 1989, \n276; OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2002 - 1 A 603/98 -, a.a.O.\n\n95\n\nAusgehend davon ist festzustellen, dass der künstlerische Gehalt der von dem \nBeschäftigten I. zu erledigenden Aufgaben der Gesamttätigkeit ihr entscheidendes Gepräge \ngibt. Trotz der zahlreichen nicht künstlerischen Aufgaben ist die Tätigkeit des Beschäftigten \nI. maßgeblich durch die Zusammenarbeit mit den Regisseuren, Dramaturgen und \nBühnenbildnern gekennzeichnet. Diese Zusammenarbeit steht im Zentrum seiner Aufgaben \nund prägt die gesamte Tätigkeit. Die nahezu durchgängig von einem eigenschöpferischen \nGestaltungsspielraum gekennzeichneten Einbindung in die Erstellung der Bühnenbilder stellt \neinen wesentlichen Teil der Tätigkeit des Beschäftigten I. dar.\n\n96\n\nDie gegen das Vorliegen einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit des Beschäftigten \nI. erhobenen Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Der Hinweis auf die \nOrganisations- und Budgetverantwortung, die nach Auffassung des Antragstellers die \nZeugenaussage des Beschäftigten I. durchzogen habe, trägt dem übrigen Inhalt der \nAussage nicht hinreichend Rechnung. Insbesondere berücksichtigt der Antragsteller nicht \ngenügend den geschilderten Gehalt der Zusammenarbeit mit den Regisseuren, Dramaturgen \nund Bühnenbildnern bei der Erstellung der Bühnenbilder, der im Übrigen auch in den \nAngaben des Verwaltungsdirektors H. in der Anhörung vor der Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen am 29. September 2004 seine Bestätigung gefunden hat. Im \nKern würdigt der Antragsteller die Einbindung des Beschäftigten I. in den künstlerischen \nProzess der Erstellung der Bühnenbilder nicht angemessen und misst dessen \neigenschöpferischen Gestaltungsspielraum bei der Entwicklung von Konzepten zur \nUmsetzung der künstlerischen Vorstellungen während nahezu sämtlicher Phasen dieses \nProzesses ein zu geringes Gewicht bei. \n\n97\n\nb) Für die Beschäftigten N. und F. gilt entsprechend, dass allein aus ihrer \nFunktion als Gewandmeisterinnen und Zuschneiderinnen eine überwiegend künstlerische \nTätigkeit nicht abgeleitet werden kann. Auch bei ihnen ist die konkrete Ausgestaltung der \nTätigkeit in den Blick zu nehmen und im Einzelnen zu untersuchen, ob und inwieweit die \nTätigkeit künstlerische Elemente enthält und welches Gewicht diesen im Verhältnis zu den \nsonstigen Aufgaben zukommt. Ausgehend davon ist für den vorliegenden Fall in Würdigung \naller maßgeblichen Umstände festzustellen, dass die Beschäftigten N. und F. \nüberwiegend künstlerisch tätig sind.\n\n98\n\nNach den Angaben der Beschäftigten N. im Rahmen ihrer Vernehmung als Zeugin \ndurch die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen, deren Richtigkeit der \nAntragsteller im Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellt hat, ist die Tätigkeit als \nGewandmeisterin und Zuschneiderin von einem künstlerischen Gehalt geprägt. Das gilt \ngleichermaßen für die Tätigkeit der Beschäftigten F. , da diese nach übereinstimmenden \nBekundungen der Beteiligten im Rahmen der Anhörung vor der Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen als Elternzeitvertretung der Beschäftigten N. dieselben \nAufgaben wahrnimmt wie diese.\n\n99\n\nDie Tätigkeit der Beschäftigten N. und F. besteht im Wesentlichen in der \nMitarbeit an der Herstellung der Kostüme für die einzelnen Inszenierungen. Dabei kommt \nihnen in nahezu sämtlichen künstlerisch relevanten Phasen des Herstellungsprozesses ein \neigenschöpferischer Einfluss auf die Gestaltung der Kostüme zu.\n\n100\n\nDies zeigt sich bereits bei der förmlichen Kostümbesprechung, an der der Kostümleiter, \ndie Kostümbildnerin, die Gewandmeister und ein bis zwei Kostümassistentinnen sowie \ngegebenenfalls auch die Maskenbildnerin teilnehmen. Anlässlich dieser Kostümbesprechung \npräsentiert die Kostümbildnerin die von ihr angefertigten Kostümzeichnungen, sog. \nFigurinen. Die Umsetzung dieser Figurinen in das konkrete Kostüm wird dann im Einzelnen \nbesprochen. Dabei nimmt die Beschäftigte N. bzw. F. als Gewandmeisterin und \nZuschneiderin maßgeblichen Einfluss auf die konkrete Gestaltung des Kostüms. So gilt es \netwa die Vorgaben der Figurine mit Blick auf die Ausstrahlung des für die Rolle \nvorgesehenen Schauspielers anzupassen. Dabei wird unter maßgeblicher Beteiligung der \nBeschäftigten N. bzw. F. erwogen, wie die der Figurine zugrunde liegende \nkünstlerische Idee der Kostümbildnerin in dem konkreten Kostüm für den jeweiligen \nSchauspieler tatsächlich ihren Niederschlag finden kann. Gleiches gilt für die im Regelfall \nerforderliche Auswahl der Stoffe. Insoweit wird unter maßgeblicher Beteiligung der \nBeschäftigten N. bzw. F. erörtert, mit welchem Stoff die künstlerische Idee der \nKostümbildnerin am besten umgesetzt werden kann. Auch die Farbe des Kostüms wird \nbesprochen. Zwar gibt die Figurine die Farbe vor. Daran wird aber bei der Umsetzung nicht \nimmer festgehalten. Schließlich werden auch Fragen der Umsetzbarkeit der Figurinen \nabgeklärt. Wenn die Vorstellungen der Kostümbildnerin nicht realisiert werden können, wird \ngemeinsam mit der Beschäftigten N. bzw. F. nach einer Lösung gesucht.\n\n101\n\nDie vorstehenden Erwägungen gelten in gleicher Weise für außerhalb der förmlichen \nKostümbesprechungen stattfindenden Erörterungen zwischen der Kostümbildnerin und den \nBeschäftigten N. und F. .\n\n102\n\nDer eigenschöpferischer Einfluss auf die Gestaltung der Kostüme setzt sich auch in der \nkonkreten Umsetzung der Figurinen fort. Der Anfertigung von Schnitten und dem \nZuschneiden liegen zwar die Vorgaben durch die Figurinen zugrunde. Trotz dieser Vorgaben \nverbleiben für die Beschäftigten N. und F. Spielräume bei der endgültigen Gestaltung \ndes Kostüms, da die Figurinen nicht jedes einzelne Detail des Kostüms festschreiben. Diese \nSpielräume haben die Beschäftigten N. und F. eigenständig schöpferisch auszufüllen. \nZudem treffen sie selbständig Entscheidungen, wenn etwa den Schneiderinnen die Umsetzung \neiner konkreten Vorstellung der Kostümbildnerin nicht zuzumuten ist. Solche Entscheidungen \nwerden erst im Nachhinein mit der Kostümbildnerin abgestimmt. \n\n103\n\nInsgesamt zeigt sich in der von der Beschäftigten N. im Rahmen ihrer Zeugenaussage \ndargestellten Art der Zusammenarbeit mit der Kostümbildnerin, dass sich die Herstellung des \nKostüms als ein Prozess darstellt, in den die schöpferischen Tätigkeiten mehrerer Personen \neinfließen und sich gegenseitig beeinflussen. In diesen Prozess sind die Beschäftigten N. \nund F. als Gewandmeisterinnen und Zuschneiderinnen maßgeblich eingebunden. \nInsbesondere haben sie im großen Umfang Einfluss auf die konkrete Verwirklichung der in \nden Figurinen zum Ausdruck kommenden künstlerischen Ideen der Kostümbildnerin. Ihnen \nobliegt es, die zeichnerischen Vorgaben der Kostümbildnerin umzusetzen. Dabei stellt es eine \neigengestaltende und damit schöpferisch künstlerische Tätigkeit dar, wenn sie unter \nästhetischen Gesichtspunkten ihre Vorstellungen über die Wirkung des Kostüms bei dem für \ndie Rolle vorgesehenen Schauspieler, die Stoffauswahl und die konkrete Farbe hinsichtlich \nder Umsetzung der Figurinen einbringen. \n\n104\n\nDem künstlerischen Gehalt der Tätigkeit der Beschäftigten N. und F. bei der \nHerstellung der Kostüme steht nicht entgegen, dass - nach den Angaben der Beschäftigten \nN. anlässlich ihrer Zeugenaussage - bei einem Dissens mit der Kostümbildnerin der \nKostümleiter entscheide und dass sich die Kostümbildnerin bei abweichenden Vorstellungen \nder Beschäftigten N. und F. \"vermutlich nicht einfach so reinreden\" lasse. \nMaßgeblich ist allein, dass die Beschäftigten N. und F. eigenständig schöpferisch in \nden Prozess der Herstellung der Kostüme eingebunden sind, was für die Annahme einer \nkünstlerischen Tätigkeit ausreicht. Ob ihre Vorstellungen stets übernommen werden, ist dafür \nohne Bedeutung.\n\n105\n\nDer künstlerische Gehalt der Arbeiten der Beschäftigten N. und F. überwiegt \nauch deren Gesamttätigkeit. Die rein handwerklichen Arbeiten treten gegenüber den \nkünstlerisch geprägten deutlich in den Hintergrund. Die Zusammenarbeit mit der \nKostümbildnerin, insbesondere die mit dieser erfolgende Abstimmung hinsichtlich der \nUmsetzung der Figurinen auf das konkrete Kostüm, sowie die Ausübung der ihnen \nzustehenden Entscheidungsspielräume prägen die Tätigkeit der Beschäftigten N. und \nF. als Gewandmeisterinnen und Zuschneiderinnen derart, dass es unabhängig davon, ob \ndafür mehr als 50 % der Arbeitszeit aufgewandt wird, gerechtfertigt ist, ihre Tätigkeit als \nüberwiegend künstlerisch einzustufen. \n\n106\n\nDie gegen das Vorliegen einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit erhobenen Einwände \ndes Antragstellers greifen nicht durch. Der Antragsteller stellt nicht in Frage, dass die \nTätigkeit der Beschäftigten N. und F. künstlerische Elemente beinhaltet. Er vertritt \nlediglich die Auffassung, dass diese Elemente nicht ausreichen, um von einer überwiegend \nkünstlerischen Tätigkeit zu sprechen. Für seine Auffassung hebt er im Wesentlichen auf den \nhandwerklichen Anteil der Tätigkeit der Beschäftigten N. und F. sowie auf die bei \nder Kostümbildnerin liegende künstlerische Verantwortung für die Kostüme ab. Damit \nwürdigt der Antragsteller aber die Einbindung der Beschäftigten N. und F. in den \nkünstlerischen Prozess der Herstellung der Kostüme in der Form, wie sie gerade in der \nvorliegenden Einrichtung \"Bühnen und Orchester\" erfolgt, nicht hinreichend und misst der \nArt und Weise der Zusammenarbeit der Beschäftigten N. und F. mit der \nKostümbildnerin und der Ausübung der ihnen zustehenden Entscheidungsspielräume nicht \ndas erforderliche Gewicht bei. \n\n107\n\nLediglich zur Klarstellung ist abschließend noch auf Folgendes hinzuweisen: Aus der \nFeststellung einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit des Beschäftigten I. sowie der \nBeschäftigten N. und F. kann nicht abgeleitet werden, dass der Technische Direktor \nan einem Theater und ein Gewandmeister an einem Theater stets überwiegend künstlerisch \ntätig sind. Es bedarf vielmehr in jedem Einzelfall einer Betrachtung der konkreten \nAusgestaltung der Tätigkeit des jeweiligen Beschäftigten und der Untersuchung, ob und \ninwieweit die Tätigkeit künstlerische Elemente enthält und welches Gewicht diesen im \nVerhältnis zu den sonstigen Aufgaben zukommt.\n\n108\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n109\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht \nvorliegen. \n\n110","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268934","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-27/1-a-464-05-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268934","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268934","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-27/1-a-464-05-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268934","retrieved":"2026-07-09 02:38:12.435469+00:00"}}