{"status":"available","doknr":"OLD269020","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1025.6B1880.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-10-25","aktenzeichen":"6 B 1880/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des \nBeschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren \nauf bis 300,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDie gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten \nGründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen \nBeschlusses bietet keinen Anlass, diesen zu ändern.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der \nBescheid des Antragsgegners vom 25. April 2006, mit dem \ndieser den Antragsteller angewiesen hat, sich zum Schuljahr \n2006/2007 zwei näher bezeichnete Schulbücher zu beschaffen, \nsich bei der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \ngebotenen summarischen Prüfung mangels einer \nErmächtigungsgrundlage als offensichtlich rechtswidrig \ndarstelle und daher die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO \nvorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des \nAntragsgegners ausfallen müsse. Die Beschwerde vermag die \nRichtigkeit dieser Annahme nicht zu erschüttern.\n\n5\n\nDie Argumente, mit denen sie eine auf Gewohnheitsrecht \ngestützte allgemeine Verpflichtung des Lehrers behauptet, die \nfür den Unterricht selbst benötigten Schulbücher aus eigenen \nMitteln zu beschaffen, widerlegen die im Einzelnen begründete \ngegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht.\n\n6\n\nWeder die angefochtenen Bescheide noch das Antrags- oder \nBeschwerdevorbringen rechtfertigen die Annahme einer bundes- \noder landesweiten allgemeinen, ständigen und gleichmäßigen \ntatsächlichen Übung im Zusammenhang mit der Beschaffung \nvon Schulbüchern für den Eigengebrauch der Lehrer, die \n- abgesehen von anderen Erfordernissen - eine unerlässliche \nVoraussetzung für die Entstehung des von der Beschwerde \nbehaupteten Gewohnheitsrechts wäre. Die \"stichprobenhafte \nBefragung von Schulaufsichtsbeamten, die in früheren \nJahrzehnten als Lehrer im Schuldienst tätig waren\" und die \ninhaltlich nicht näher konkretisierte \"Umfrage bei den Ländern\" \nzur dortigen \"Rechtslage\", die zudem unterschiedliche \nVerfahrensweisen ergeben hat, reichen hierfür nicht aus.\n\n7\n\nAllein der Umstand, dass sich die Lehrer in der \nVergangenheit oftmals die im Unterricht verwendeten Bücher \n- wie die Beschwerde formuliert - selbst \"besorgt\" oder \n\"organisiert\" haben, bedeutet keineswegs, dass daraus die \nrechtliche Verpflichtung erwachsen ist, zukünftig die Kosten für \njedes benötigte Schulbuch aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Die \nBeschwerde räumt ein, dass die Lehrer im Zusammenhang mit \nder Beschaffung von Schulbüchern für den eigenen Gebrauch in \nder Vergangenheit nur selten finanziellen Belastungen \nausgesetzt waren, da die Schulbuchverlage Schulen, \nFachkonferenzen und Lehrkräfte in großem Umfang mit \nFreiexemplaren versorgt oder zumindest Preisnachlässe gewährt \nhatten. An diesem früheren Entgegenkommen der \nSchulbuchverlage mag es gelegen haben, dass die Lehrer die \nPraxis des Antragsgegners, ihnen die Beschaffung der selbst \nbenötigten Schulbücher aufzubürden, bisher \"in der öffentlichen \nWahrnehmung nicht erkennbar in Frage gestellt\" haben.\n\n8\n\nDass nach Kenntnis des Antragsgegners die Übernahme von \nKosten für die Beschaffung von Schulbüchern seitens der Lehrer \nbisher nicht eingefordert und die hier streitige Rechtsfrage \ngerichtlich noch nicht entschieden worden ist, rechtfertigt \n- sollten diese Erkenntnisse überhaupt zutreffen - angesichts der \nvorstehend beschriebenen Sachlage nicht den Schluss, die \nLehrer hätten eine ständige Übung, die ihnen die Beschaffung \nselbst benötigter Schulbücher aus eigenen Mitteln auferlegt, als \nrechtmäßig empfunden und als verbindliche Rechtsnorm \nanerkannt.\n\n9\n\nDie Praxis der Finanzverwaltung, Schulbücher für den \nEigenbedarf des Lehrers als steuerabzugsfähige Arbeitsmittel \nanzuerkennen, gibt für die Beantwortung der hier \nentscheidungserheblichen Frage, ob Lehrer \ngewohnheitsrechtlich verpflichtet sind, diese Schulbücher aus \neigenen Mitteln zu beschaffen, nichts her. Zu den steuerlich \nabzugsfähigen Ausgaben zählen auch Werbungskosten gemäß \n§ 9 Abs. 1 EStG. Dies sind Aufwendungen zur Erwerbung, \nSicherung und Erhaltung der Einnahmen, wozu nach § 9 Abs. 1 \nSatz 3 Nr. 7 EStG auch Arbeitsmittel gehören. Ihre steuerliche \nBerücksichtigung hängt im Einzelfall letztlich davon ab, ob die \nim Grundsatz abzugsfähigen Aufwendungen bei dem \nSteuerpflichtigen tatsächlich entstanden sind. Dass der \nSteuerpflichtige nach anderen rechtlichen Vorschriften \nverpflichtet ist, diese Aufwendungen aus eigenen Mitteln zu \nerbringen, ist dagegen nicht Voraussetzung für die steuerliche \nBerücksichtigung.\n\n10\n\nSoweit die Beschwerde ausführt, es werde von den Lehrern \nauch ohne spezielle gesetzliche Regelung \"erwartet\", dass sie für \ndie Unterrichtsvor- und -nachbereitung sowie die Korrektur von \nKlassenarbeiten auf eigene Kosten einen Arbeitsplatz \neinrichteten und vorhielten, wird nicht deutlich, weshalb diese \n\"Erwartung\", wie auch immer sie rechtlich begründet sein mag, \nfür die Entstehung der behaupteten gewohnheitsrechtlichen \nVerpflichtung des Lehrers, die für den Unterricht selbst \nbenötigten Schulbücher aus eigenen Mitteln zu beschaffen, von \nBedeutung sein soll.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 \nAbs. 1 GKG.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269020","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-25/6-b-1880-06","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269020","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269020","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-25/6-b-1880-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269020","retrieved":"2026-07-09 02:38:24.964774+00:00"}}