{"status":"available","doknr":"OLD269022","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1025.12A819.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-10-25","aktenzeichen":"12 A 819/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu \nernstlichen Zweifeln am Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung. Es vermag \njedenfalls die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage sei mangels \nordnungsgemäßer Durchführung des Vorverfahrens - namentlich Einhaltung der \nWiderspruchsfrist gemäß § 70 Abs. 1 VwGO, in die keine Wiedereinsetzung gewährt \nwerden könne - schon unzulässig, nicht zu erschüttern.\n\n4\n\nEntgegen der sinngemäß geäußerten Auffassung der Klägerin ist aufgrund des \nZustellungszeugnisses von einer den Anforderungen des - hier mit Blick auf das in \nRede stehende Zustellungsdatum noch anzuwendenden - § 14 VwZG in der bis zum \n31. Januar 2006 geltenden Fassung (VwZG a. F.) genügenden und damit wirksamen \nAuslandszustellung des Rücknahmebescheides vom 1. November 2002 am 4. \nDezember 2002 auszugehen. \n\n5\n\nVgl. zu den Voraussetzungen insoweit: OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2006 \n- 12 A 4638/04 -.\n\n6\n\nEin Zustellungsersuchen der Beklagten im Sinne des § 14 Abs. 1 VwZG a. F. \nliegt vor. Das Zustellungszeugnis gibt unter Einbeziehung des Originalrückscheines \nAuskunft über den Zeitpunkt der Zustellung (\"4.12.2002\") und an wen (\"S. U. \n, 2235 I. , Str. M. 548\"), das Schriftstück (\"Rücknahmebescheid\") zugestellt \nworden ist. Bescheinigt ein Konsularbeamter, dass ein Schriftstück zu einem \nbestimmten Zeitpunkt einem Empfänger zugestellt worden sei, so beinhaltet dies die \nAussage, dass das Schriftstück zu diesem Zeitpunkt dem Empfänger persönlich \nausgehändigt worden ist.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1999 - 3 C 7.98 -, BVerwGE 109, 115 ff.\n\n8\n\nDie Regelungen des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher \nund außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. \nNovember 1965 - Haager Zustellungsübereinkommen (HZÜ) -, BGBl. II 1977, 1453, \nsind im Verwaltungsverfahren offenkundig nicht einschlägig. Das multilaterale \nÜbereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im \nAusland vom 6. November 1979, BGBl. II 1981, 535, gilt insoweit ebenfalls nicht, weil \nRumänien dem Abkommen nicht beigetreten ist. \n\n9\n\nEine unmittelbare Übergabe durch die Konsularbeamten selbst ist nicht \nerforderlich. Wie die Auslandsvertretung im Rahmen eines - wie hier - wirksamen \nZustellungsersuchens die Zustellung vornimmt, ist weder durch Vorschriften des \nProzessrechts noch durch das Konsulargesetz im einzelnen vorgeschrieben. § 16 \nKonsulargesetz (KonsG) besagt lediglich, dass Konsularbeamte berufen sind, auf \nErsuchen deutscher Gerichte und Behörden Personen, die sich in ihrem \nKonsularbezirk aufhalten, Schriftstücke jeder Art zuzustellen (§ 16 Satz 1 KonsG), \nund dass über die erfolgte Zustellung ein schriftliches Zeugnis auszustellen und der \nersuchenden Stelle zu übersenden ist (§ 16 Satz 2 KonsG). Die Auslandsvertretung \nkann sich zur Bewirkung der erforderlichen Übergabe geeigneter Hilfspersonen, \ninsbesondere auch \n\n10\n\n- wie hier - der Dienste der rumänischen Post bedienen. Dass diese generell \nnicht geeignet (gewesen) ist, eine ordnungsgemäße Übergabe des zuzustellenden \nSchriftstückes an den berechtigten Empfänger zu gewährleisten, ist mit Blick auf die \ndurch nichts belegte bloße Behauptung, die örtlichen Postverteiler hätten Briefe \ndamals sehr oft \"an eine andere Adresse gebracht\", nicht substantiiert vorgetragen \nund auch sonst nicht ersichtlich. \n\n11\n\nDie Unrichtigkeit der im Zustellungszeugnis bezeugten Tatsachen ist nicht \nhinreichend substantiiert dargelegt. Voraussetzung hierfür ist jedenfalls eine über das \nschlichte Bestreiten hinausgehende substantiierte Darlegung eines anderen als des \nbeurkundeten Geschehensablaufs. Solches ist hier nicht gegeben.\n\n12\n\nEs lässt sich nicht ohne Weiteres miteinander vereinbaren und ist ungereimt, \nwenn die Klägerin zur postalischen Abwicklung einerseits vortragen lässt, der \nRücknahmebescheid sei an eine andere als ihre Heimatadresse gesandt worden, \nund andererseits die Erklärung abgibt, den Brief mit dem Rücknahmebescheid vom \nnämlichen Postamt zu I. am 16. Dezember 2002 erhalten zu haben. Wie es dazu \ngekommen ist, dass die Post die Sendung ein weiteres Mal ausgeliefert haben soll, \nwird nicht erläutert. Ebenso wenig findet sich eine Erklärung dafür, dass die auf dem \nEmpfangsbekenntnis mit dem Datum \"4 XII 2002\" vorhandene Unterschrift (\"U. \n\") in auffälliger Weise der von der Klägerin herrührenden Unterschrift etwa auf der \nFrau H. I1. erteilten Vollmacht (Bl. 53 der Aufnahmeakten des \nBundesverwaltungsamtes) ähnelt. Soweit die Klägerin versucht hat, ihre Behauptung \nzum Zustellungszeitpunkt mittels einer - in rumänischer Sprache verfassten - \nBescheinigung des Postamtes in I. zu untermauern, ist trotz Aufforderung durch \ndas Bundesverwaltungsamt keine Übersetzung vorgelegt worden und besagt die \nBescheinigung nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen im \nWiderspruchsbescheid vom 18. Februar 2004 ohnehin nicht, dass der Klägerin der \nRücknahmebescheid erst am 16. Dezember 2002 bekannt geworden ist, denn dieses \nDatum ist in der Bescheinigung im Gegensatz zum Datum \"04. XII. 2002\" nicht \nenthalten.\n\n13\n\nAufgrund der nach alledem anzunehmenden Zustellung des \nRücknahmebescheides am 4. Dezember 2002 ist die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO bereits am Montag, den 6. Januar 2003 abgelaufen, so dass der am \n14. Januar 2003 bei dem Bundesverwaltungsamt eingegangene Widerspruch nicht \nrechtzeitig erfolgt ist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 70 Abs. 2, 60 \nAbs. 1 bis 4 VwGO war der Klägerin insoweit nicht zu gewähren, weil sie nicht ohne \nVerschulden verhindert war, die Widerspruchsfrist einzuhalten.\n\n14\n\nWenn die Klägerin nämlich behauptet, den Rücknahmebescheid erst am 16. \nDezember erhalten zu haben, räumt sie damit jedenfalls dessen Kenntnisnahme zu \ndiesem Termin, zu dem für eine fristgerechte Widerspruchseinlegung noch 3 Wochen \nZeit zur Verfügung standen, ein. Die Klägerin durfte auch nicht etwa annehmen, dass \ndie Widerspruchsfrist erst am behaupteten Tag der Kenntnisnahme einsetze und \ndeshalb erst am 16. Januar 2003 ablaufe. Das gilt schon deshalb, weil sie \nausweislich ihres Vorbringens erkannt haben will, den Rücknahmebescheid aufgrund \neines postalischen Fehlers - Zustellung an eine andere (falsche) Adresse - \ntatsächlich verspätet erhalten zu haben. Bei dieser Sachlage hätte es ihr oblegen, \nsich bei dem zuständigen Postamt in I. noch dem dort vermerkten \nZustellungsdatum zu erkundigen und dann noch innerhalb der Widerspruchsfrist \nWiderspruch einzulegen.\n\n15\n\nNach alledem kommt es auf die Zulassungsrügen der Klägerin im übrigen nicht \nan. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 \nGKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. \n§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269022","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-25/12-a-819-06","cited_norms":[{"jurabk":"KonsG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269022","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269022","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-25/12-a-819-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269022","retrieved":"2026-07-09 02:38:25.148804+00:00"}}