{"status":"available","doknr":"OLD269054","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1024.7D126.05NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-10-24","aktenzeichen":"7 D 126/05.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan SN 250 - \"Zentralstadion\" - der Stadt Q. ist \nunwirksam.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller zu 1. ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten \nGrundstücks Gemarkung F. , Flur , Flurstück (Q1. Straße in Q. ), der \nAntragsteller zu 2. ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks \nderselben Flur, Flurstück (Q1. Straße ), der Antragsteller zu 3. ist Eigentümer \ndes ebenfalls mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Flurstück der \nGemarkung F. , Flur (Q1. Straße ). Alle drei Wohngrundstücke grenzen mit \nihrer nördlichen Schmalseite an ein diese Grundstücke erschließendes, in einem \nWendehammer endendes Straßenstück, das parallel zur nördlich angrenzenden \nHaupttrasse der Q1. Straße verläuft. Östlich mündet der Stichweg in die \nStraße B. B1. , und zwar im Kreuzungsbereich mit der Q1. Straße.\n\n3\n\nDie Haupttrasse der Q1. Straße ist ab der Kreuzung mit der Straße B. \nB1. auf einer Länge von etwa 250 m in westlicher Richtung durch den \nBebauungsplan SN 250 als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Der \nBebauungsplan, den die Antragsteller mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag \nangreifen, erstreckt sich von der Q1. Straße rund 230 m in nördlicher \nRichtung. Im Osten wird der Geltungsbereich des Bebauungsplans von der Straße \nB. B1. begrenzt, die ebenfalls als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt ist. \nWestlich des Bebauungsplangebiets verläuft die B1. , an der entlang der \nBebauungsplan eine Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, \nNatur und Landschaft mit der ergänzenden Angabe \"Überschwemmungsbereich \neinschließlich Grünland\" vorsieht. Der Verlauf des Überschwemmungsgebiets ist in \ndem Bebauungsplan kennzeichnend aufgenommen. Entlang der nördlichen \nBebauungsplangrenze ist eine mit einem Leitungsrecht zugunsten der \nVersorgungsträger zu belastende Fläche festgesetzt. Wesentlicher Inhalt des \nBebauungsplans ist das mit der Zweckbestimmung \"Zentralstadion mit sonstigen \nsportlichen und gastronomischen Einrichtungen\" festgesetzte Sondergebiet. Durch \nBaugrenzen ist eine überbaubare Grundstücksfläche von rund 180 m x 160 m \nvorgegeben, die mit einem Gebäude einer maximalen Höhe von 24 m bebaut werden \ndarf. An diese Fläche grenzt eine weitere überbaubare Grundstücksfläche von etwa \n70 m x 50 m Größe an, die mindestens zweigeschossig, höchstens dreigeschossig \nbebaut werden darf. Der Bebauungsplan legt die zulässige Grundflächenzahl mit 1,0 \nfest. Entlang der Q1. Straße, der die Grundstücke der Antragsteller \nerschließenden Stichstraße gegenüberliegend, ist bis auf eine Teilstrecke von rund \n4 m im westlichen Planbereich die Anlage von Wege- und Ausfahrten unzulässig. \n\n4\n\nDurch textliche Festsetzungen bestimmt der Bebauungsplan die \nZweckbestimmung des Zentralstadions näher, gibt nämlich an, dass außerhalb des \nStadions sonstige Sporteinrichtungen und gastronomische Einrichtungen bis zu einer \nGesamtfläche von max. 3.500 m2 zulässig sind. Einzelheiten zur Ausführung der \nStadiontribüne, zu den Schallschutzanforderungen an die Tribünenüberdachung, zur \nErrichtungshöhe der Lautsprecher der Lautsprecheranlage und zu ihrem zulässigen \nGesamtschallleistungspegel sind ebenfalls bestimmt. Mit Schallschutzanforderungen \nbefassen sich ferner die textlichen Festsetzungen Nrn. 12 und 13 mit folgendem \nWortlaut: \n\n5\n\n\"Nr. 12. Werden in den sonstigen sportlichen Einrichtungen nach 22.00 Uhr \nVeranstaltungen bei geräuschintensiver Begleitmusik durchgeführt, so sind die \nAußenbauteile der in dieser Weise genutzten Räume auf die Einhaltung der \nvorgegebenen Immissionsrichtwerte nachts abzustimmen. \n\n6\n\nNr. 13. Die technischen Einrichtungen der sonstigen sportlichen Einrichtungen \nund der sonstigen gastronomischen Einrichtungen dürfen folgende maximale \nSchallleistungspegel nicht überschreiten: ... Einzeltöne sind zu vermeiden, ggf. sind \nSchalldämpfer vorzusehen.\"\n\n7\n\nAuch die Beleuchtung ist Gegenstand der textlichen Festsetzungen (Nrn. 8, 14 \nund 15). Der Bebauungsplan legt nicht fest, wo Stellplätze angelegt werden können, \nsetzt aber die Anlage von Stellplätzen im Bebauungsplanbereich voraus, wie aus den \nFestsetzungen Nrn. 7, 9 und 11 mit u.a. folgendem Wortlaut ersichtlich ist:\n\n8\n\n\"Nr. 7. Zur Gliederung der Stellplätze sind auf den gesamten Parkplatzflächen \ninsgesamt mind. 109 großkronige einheimische Laubbäume anzupflanzen. ...\n\n9\n\nNr. 9. Um eine ausreichende abschirmende Wirkung zur Wohnbebauung südlich \nder Q1. Straße zu erhalten, müssen Gebäude für sonstige sportliche \nEinrichtungen und gastronomische Einrichtungen gleichzeitig als Lärmschutz für die \nnotwendigen Stellplätze dienen (abschirmende Wirkung). Die Stellplätze dürfen \ndaher nicht zur Q1. Straße orientiert sein. \n\n10\n\nNr. 10. Ein Drive-In-Schalter ist nur zulässig, wenn dieser an der Nordseite des \nGebäudes angeordnet ist. Der Stellbereich für wartende Pkw ist so einzurichten, \ndass eine vollständige Abschirmung der wartenden Pkw durch die Gebäude gegen \ndie südliche Wohnbebauung gegeben ist.\n\n11\n\nNr. 11. Die Anzahl der Außensitzplätze für die sonstigen gastronomischen \nEinrichtungen darf maximal 50 Stellplätze betragen.\"\n\n12\n\nRegelungen zu Bepflanzungen innerhalb und außerhalb des Plangebiets sind \nvorgegeben (textliche Festsetzungen Nr. 6 und 16). In den Bebauungsplan sind \nörtliche Bauvorschriften zur Gestaltung von Werbeanlagen und der Fahrwege des \nParkplatzes aufgenommen.\n\n13\n\nDas Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Im \nOktober 2003 lag der Verwaltung der Antragsgegnerin eine Standortuntersuchung \nvor, die sich mit der Frage befasst, wo im Stadtgebiet ein geeigneter Standort für die \nErrichtung eines Zentralstadions angenommen werden kann. Anfang 2004 entschied \nsich der Rat der Antragsgegnerin, den Standort nördlich der Q1. Straße zum \nGegenstand des Bebauungsplanverfahrens zu machen. Bürger und Träger \nöffentlicher Belange wurden frühzeitig beteiligt. Unter Berücksichtigung der \nvorgebrachten Anregungen beschloss der Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt \nder Antragsgegnerin am 29. Juni 2004, den Bebauungsplanentwurf offen zu legen. \nNach öffentlicher Bekanntmachung am 24. August 2004 lag der \nBebauungsplanentwurf in der Zeit vom 31. August 2004 bis 1. Oktober 2004 offen. \nDie Antragsteller brachten wie schon in der frühzeitigen Bürgerbeteiligung \nAnregungen in das Verfahren ein. Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Am \n16. Juni 2005 prüfte der Rat der Antragsgegnerin die in das Verfahren eingebrachten \nAnregungen und beschloss den Bebauungsplan sodann als Satzung. Der \nSatzungsbeschluss wurde am 29. Juni 2005 öffentlich bekannt gemacht.\n\n14\n\nEbenfalls am 29. Juni 2005 wurde der Beigeladenen die Baugenehmigung zur \nErrichtung eines Stadions für den SC Q. auf dem im Bebauungsplanbereich \ngelegenen Grundstück Gemarkung Schloss O. , Flur 2, Flurstück 1324 erteilt. Auf \nden Antrag der Antragsteller ordnete der Senat die aufschiebende Wirkung der \ngegen diese Baugenehmigung unter dem Az.: 1 K 1445/05 beim Verwaltungsgericht \nMinden anhängigen Klage an (Beschluss vom 15. November 2005 - 7 B \n1823/05 -).\n\n15\n\nDie Antragsteller haben am 24. November 2005 den Normenkontrollantrag \ngestellt, zu dessen Begründung sie ausführen: Sie seien antragsbefugt, da sie \ninfolge einer unzureichenden Erschließung des Stadions damit rechnen müssten, \ndass ihre Grundstücke durch wild parkende Fahrzeuge und Parksuchverkehre an \nSpieltagen über Stunden hinweg nicht erreichbar seien. Für den \nNormenkontrollantrag bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis, denn die \nAntragsgegnerin denke offenbar daran, eine neue Baugenehmigung zu erteilen, \nobwohl die durch den Bebauungsplan ausgelösten Konflikte nur auf der \nBebauungsplanebene gelöst werden könnten. Die Aufhebung des Bebauungsplans \noder seine grundlegende Reparatur seien aber erforderlich. Zwar wolle die \nAntragsgegnerin an dem angefochtenen Bebauungsplan nunmehr nicht mehr \nfesthalten und diesen durch den Bebauungsplan SN 260 ersetzen. Solange der alte \nPlan jedoch nicht durch einen neuen ersetzt sei, würde der alte Plan in Rechtskraft \nerwachsen, würde der Normenkontrollantrag zurückgenommen, und könnte wieder \nausgenutzt werden. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Hierzu verweisen \ndie Antragsteller auf den Beschluss des Senats vom 15. November 2005 - 7 B \n1823/05 -. In jenem Verfahren hatten die Antragsteller folgende Bedenken gegen den \nBebauungsplan geltend gemacht: Der mit der Baugenehmigung vom 29. Juni 2005 \nim Bebauungsplangebiet genehmigte Parkplatz sei größer als 1 ha. Es hätte daher \nmit der Aufstellung des Bebauungsplans eine Umweltverträglichkeitsprüfung \ndurchgeführt werden müssen, die nicht deshalb entbehrlich gewesen sei, weil der \nBebauungsplan in dem Bereich, wo die Stellplätze errichtet werden sollten, keine \nüberbaubare Grundstücksfläche festsetze. Auch im Baugenehmigungsverfahren sei \nkeine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Zwar sei dem \nBebauungsplan ein Umweltbericht beigefügt, auch dieser berücksichtige die \nParkplätze jedoch nicht, wie sich aus der Tabelle auf S. 45 der \nBebauungsplanbegründung ergebe, denn dort sei ein Verkehrsflächenzuwachs von \nnur 1.890 m2 berücksichtigt, während die tatsächliche Parkplatzfläche größer als \n30.000 m2 sei. Der Bebauungsplan könne die verkehrliche Erschließung, \ninsbesondere die Stellplatzversorgung, nicht lösen, er beschreibe allenfalls den \nhieraus folgenden Konflikt. Auch sonst bestehe kein Instrumentarium, das die \nLösung des Konflikts sicherstelle, namentlich die betroffene Wohnnachbarschaft vor \ndem zu erwartenden Parkverkehr schütze. Der Bebauungsplan sei daher \nabwägungsfehlerhaft.\n\n16\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n17\n\nden Bebauungsplan SN 250 - \"Zentralstadion\" - der Antragsgegnerin für \nunwirksam zu erklären.\n\n18\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n19\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n20\n\nSie erwidert: Auf Grundlage eines neuen Bebauungsplans mit einem deutlich \nerweiterten Geltungsbereich sei eine vollständige Neuordnung der verkehrsmäßigen \nErschließung des Zentralstadions vorgesehen. Der Aufstellungsbeschluss sei am \n30. März 2006 gefasst worden. Der Bebauungsplan SN 250 solle nicht mehr \nvollzogen werden. Im Verfahren 7 B 1823/05 hatte der Bürgermeister der \nAntragsgegnerin die Wirksamkeit des Bebauungsplans verteidigt: Die vorgesehenen \nStellplätze dürften auch innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksfläche \nerrichtet werden, wie sich aus § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO iVm § 6 BauO NRW \nergebe. Der Bebauungsplan enthalte die Festsetzung einer Grundflächenzahl von \n1,0, so dass eine vollständige Überbauung des Grundstücks über die festgesetzten \nBaugrenzen hinaus zulässig sei. Diese sei auch Gegenstand der \nUmweltverträglichkeitsprüfung bzw. des Umweltberichts gewesen. Der \nBebauungsplan genüge den Anforderungen des Gebots der Konfliktbewältigung. Die \nBewältigung von Verkehrsbelastungen dürfe künftigem Verwaltungshandeln etwa \ndurch straßenbauliche oder verkehrslenkende Maßnahmen vorbehalten bleiben. \nAuch genüge es, dass der Bebauungsplan die planungsrechtlichen Grundlagen für \ndie Schaffung der von der Baugenehmigung vom 29. Juni 2005 erfassten Stellplätze \ngeschaffen habe. Auf der Ebene der konkreten Vorhabenzulassung seien \nKonfliktlösungen möglich, wie die bereits im Bauleitplanverfahren aufgezeigten \nqualifizierten Untersuchungen und Alternativen zur Lösung der Verkehrsproblematik \nzeigten. Bei der erforderlichen Konkretisierung auf der nachfolgenden \nVerwaltungsebene werde das Gebot der Rücksichtnahme zu beachten sein und \ndamit den nachbarlichen Belangen Rechnung getragen.\n\n21\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n22\n\nSie hat im Verfahren 7 B 1823/05 vorgetragen: Der Bebauungsplan löse zwar \nnicht abschließend, wie bei einer Veranstaltung mit 15.300 Zuschauern eine \nunzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarn durch An- und Abreiseverkehr \nvermieden werden könne. Er zeige jedoch auf, dass Parkplätze zur Verfügung \nstünden und ein Busshuttleverkehr eingerichtet werde. Solange die hier bestehenden \nFragen nicht eindeutig gelöst seien, werde es keine Veranstaltungen der \nproblematischen Größenordnung geben. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der Gerichtsakte zum Verfahren 7 B 1823/05 sowie auf die von der \nAntragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n26\n\nDie nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis der \nAntragsteller folgt daraus, dass die Antragsteller substantiiert geltend machen, durch \ndie strittige Planung in ihrem subjektiven Recht auf Abwägung ihrer eigenen \nBelange,\n\n27\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46,\n\n28\n\nverletzt zu sein. Bei der Bebauungsplanung war auch das Interesse der \nAntragsteller daran abwägungsrelevant, nicht vor unzumutbaren Lärmimmissionen \ndes Vorhabens, verursacht beispielsweise durch den Zu- und Abgangsverkehr, \nbeeinträchtigt zu werden. Abwägungsrelevant war ferner die Frage, ob ihre \nWohngrundstücke bei Nutzung des Zentralstadions hinlänglich sicher erreichbar \nbleiben oder nicht.\n\n29\n\nDie Antragsteller haben das auch für die Durchführung eines \nNormenkontrollverfahrens erforderliche Rechtsschutzinteresse, obwohl die \nAntragsgegnerin den Bebauungsplan SN 250 nicht mehr vollziehen will. Der \nBebauungsplan ist bislang nicht förmlich aufgehoben worden und vermittelt daher \njedenfalls den Rechtsschein fortwirkender Gültigkeit. \n\n30\n\nDer zulässige Antrag ist auch begründet.\n\n31\n\nAllerdings ist der Bebauungsplan städtebaulich erforderlich im Sinne des § 1 \nAbs. 3 BauGB. \n\n32\n\nStädtebaulich erforderlich ist ein Bebauungsplan, wenn er nach der planerischen \nKonzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden kann. § 1 Abs. 3 \nBauGB setzt dabei voraus, dass der Gemeinde mit der Planungsbefugnis zugleich \nein Planungsfreiraum eingeräumt wird. Das Planungsermessen umfasst neben dem \n\"Wie\" auch das \"Ob\" und \"Wann\" planerischer Gestaltung, es bedeutet \nErschließungs- und Gestaltungsermessen. Grundsätzlich bleibt es der Gemeinde \nüberlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt. Maßgebend sind ihre eigenen \nstädtebaulichen Vorstellungen. \n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1.\n\n34\n\nEin Bebauungsplan jedoch, der aus tatsächlichen oder aus Rechtsgründen auf \nDauer oder auf unabsehbare Zeit nicht vollzogen werden kann und deshalb die \nAufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag, ist mit dem Gebot \nder Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB nicht vereinbar. Stehen der \nVerwirklichung des Bebauungsplans im Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte \nHindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegen, ist er daher nicht \nwirksam.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, NVwZ 2002, 1509 - BRS \n65 Nr. 17.\n\n36\n\nSolche dauerhaften rechtlichen Hindernisse ergeben sich hier nicht daraus, dass \nfür das im Bebauungsplangebiet vorgesehene Vorhaben der Errichtung eines \nFußballstadions die Zahl notwendiger Stellplätze (noch) nicht zur Verfügung steht. \nAus der Unsicherheit, ob und wo die notwendigen Stellplätze zur Verfügung gestellt \nwerden können, folgt nicht zugleich, dass die Errichtung notwendiger Stellplätze von \nvornherein als ausgeschlossen angesehen werden muss und der Bebauungsplan \ndeshalb auf ein unmögliches Ziel gerichtet ist. Ausweislich des \nBebauungsplanentwurfs SN 260 können Stellplatzflächen durch Bebauungsplan \ngesichert werden. Dass eine solche Bebauungsplanung ihrerseits auf ein \nunmögliches Ziel gerichtet wäre, ist nicht erkennbar.\n\n37\n\nDer Bebauungsplan widerspricht nicht den Zielen der Raumordnung im Sinne \ndes § 1 Abs. 4 BauGB. Die Antragsgegnerin hat die Vereinbarkeit der beabsichtigten \nBebauungsplanung mit dem Gebietsentwicklungsplan mit der \nBezirksplanungsbehörde erörtert. Sie hat dort ausweislich des Vermerks vom 7. April \n2004 in Erfahrung gebracht, dass der Gebietsentwicklungsplan einem \nÄnderungsverfahren unterworfen werden müsste, wenn die gesamte Fläche bis zur \nB 1 in den Bebauungsplanbereich einbezogen werden sollte. Sie, die \nAntragsgegnerin, hat hiervon Abstand genommen. Die konkrete Planung war im \nVerfahren der 92. Änderung des Flächennutzungsplans Gegenstand eines \nAbstimmungsverfahrens gemäß § 20 LPlG NRW a. F. und hat zu der Erklärung der \nBezirksregierung geführt, es bestünden aus landesplanerischer Sicht keine \nBedenken. Zwar ist der Bezirksregierung in jenem Verfahren ein der Sache nach \ngewissermaßen unvollständiges Gesamtvorhaben vorgestellt worden, denn zu dem \nVorhaben, dessen Verwirklichung der Bebauungsplan dienen soll, gehören alle \nnotwendigen Stellplätze, und zwar auch solche, die nicht im Bebauungsplangebiet \nvorgesehen und möglich sind. Ausweislich der Bebauungsplanbegründung ist die \nAntragsgegnerin allerdings davon ausgegangen, die Stellplätze in einem Bereich \nanlegen zu können, der ein Abstimmungsverfahren mit der Bezirksplanungsbehörde \nnicht erforderlich machte. \n\n38\n\nDer Bebauungsplan leidet nicht an Form- oder Verfahrensmängeln, die ohne \nRüge beachtlich sind. Die Rüge der Antragsteller, es sei keine förmliche \nUmweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, berücksichtigt nicht die \nÄnderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch Art. 3 des \nGesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien vom 24. Juni 2004, \nBGBl I. 1359. Danach wird die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der \nVorprüfung des Einzelfalls als Umweltprüfung nach den Vorschriften des \nBaugesetzbuchs durchgeführt (vgl. § 17 Abs. 1 UVPG). Die ermittelten und \nbewerteten Belange des Umweltschutzes sind gemäß § 2 a Satz 2 Nr. 2 BauGB im \nUmweltbericht darzulegen, der einen gesonderten Teil der \nBebauungsplanbegründung bildet (vgl. § 2 a Satz 3 BauGB). Diesen Vorhaben \ngenügt die Bebauungsplanung; insbesondere umfasst schon die der Offenlage des \nBebauungsplanentwurfs beigefügte Bebauungsplanbegründung einen gesondert \nausgewiesenen Umweltbericht.\n\n39\n\nEinzelne textliche Festsetzungen werfen allerdings die Frage auf, ob sie als \nbestimmt genug angesehen werden können. Beispielsweise ist fraglich, ob der \nBegriff der abschirmenden Wirkung oder der vollständigen Abschirmung im Sinne der \nNrn. 9 und 10 der textlichen Festsetzungen hinreichend bestimmt ist. Der Begriff der \n\"geräuschintensiven Begleitmusik in Nr. 10 der textlichen Festsetzungen\" ist es nicht. \nUnklar ist - wie das Regelungsziel der Nr. 11 der textlichen Festsetzungen - auch, \nwelche konkrete Regelung mit dem letzten Satz von Ziffer 13 der textlichen \nFestsetzungen erreicht werden soll. Es dürfte sich zudem um eine \nermächtigungslose Festsetzung handeln. Eine Entscheidung zur Wirksamkeit dieser \ntextlichen Festsetzungen und der sich hieraus für den Bebauungsplan insgesamt \nergebenden Folgerungen bedarf es jedoch nicht, da der Bebauungsplan an weiteren \nzu seiner Unwirksamkeit führenden Mängeln leidet.\n\n40\n\nDer Bebauungsplan genügt nicht den Anforderungen des Abwägungsgebots. \nHierzu hat der Senat im Beschluss vom 15. November 2005 - 7 B 1823/05 - \nFolgendes ausgeführt:\n\n41\n\n \"Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und \ngegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine \nsachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn \nin die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie \neingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, \nwenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich \nzwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen \nwird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stehen. \nInnerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, \nwenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange \nfür die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung \ndes anderen Belangs entscheidet.\n\n42\n\nDer Rat der Stadt Q. hat nicht alle erheblichen Belange mit dem ihnen \njeweils zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Zu den \nabwägungsbeachtlichen Umständen gehörte namentlich die Frage, ob und wo die \nStellplätze angelegt werden können, die das im Bebauungsplangebiet vorgesehene \nVorhaben erfordert. Der Rat hatte bei seinen Erwägungen von dem Vorhaben \nauszugehen, das er ermöglichen wollte und dessen Zulässigkeit sich auf Grundlage \nder Bebauungsplanfestsetzungen ergibt. Der Bebauungsplan zielt u. a. darauf, für \nden SC Q. ein auch für den (mittlerweile eingetretenen) Fall des Aufstiegs in die \n2. Fußball-Bundesliga geeignetes Fußballstadion bereit zu halten (vgl. \nBebauungsplanbegründung S. 4). Zwar hat der Rat in seine Erwägungen eingestellt, \ndass das Fußballstadion in mehreren Ausbaustufen errichtet werden könne (S. 13 \nder Bebauungsplanbegründung). Die städtebauliche Rechtfertigung der \nBebauungsplanung hat der Rat jedoch in dem Erfordernis gesehen, ein Stadion für \n15.000 Besucher zu errichten. Der Bebauungsplan eröffnet dementsprechend schon \njetzt die Möglichkeit, ein Stadion mit einer - hier für den Spielbetrieb nach Angaben \nder Beteiligten erforderlichen - Zahl von 15.000 Zuschauerplätzen zu errichten. \nDementsprechend sind die im Bebauungsplanverfahren berücksichtigten Gutachten \n(Verkehrsgutachten, Bebauungsplanbegründung S. 18, Lärmschutzgutachten, \nBebauungsplanbegründung S. 21) sowie auch die Erwägungen zur Sicherung des \nStellplatzbedarfs (Bebauungsplanbegründung S. 13) an einem mit maximal \n15.000 Zuschauern ausgelasteten Stadion ausgerichtet.\n\n43\n\nOb und wo (und mit welchen Konsequenzen für die Verkehrsbewältigung) die für \nein Stadion mit 15.000 Zuschauerplätzen erforderlichen Stellplätze angelegt werden \nkönnen, ist indessen eine ungelöste Frage geblieben. S. 5 ff. der zur Sitzung des \nRates der Stadt Q. am 16. Juni 2005, in der der Satzungsbeschluss gefasst \nworden ist, vorgelegten Beschlussvorlage 171/05 ist ebenso wenig wie der \nBebauungsplanbegründung (vgl. Nr. 7.3 der Bebauungsplanbegründung) zu \nentnehmen, wie der Stellplatzbedarf tatsächlich befriedigt werden kann. Ungeachtet \nder von den Antragstellern vertieften Problematik, ob der Stellplatzbedarf fehlerfrei \nprognostiziert worden ist, ist selbst die Anlage der vom Rat als erforderlich \nangesehenen 4.000 Stellplätze nicht gesichert. Der Rat hielt es für ausreichend, \n‚zunächst bei laufendem Betrieb zu schauen, wie sich die Zuschauerzahlen (und \ndamit die Stellplatzsituation) entwickeln und ab welcher Zuschauerzahl tatsächlich \nauf die bestehenden Stellplätze auf dem Betriebsgelände der Firma X. O1. \nzurückgegriffen werden muss'. Dieses Procedere begründet im Ergebnis jedenfalls \ndeshalb einen Abwägungsmangel, weil selbst auf die Stellplätze der Firma X. \nO1. nicht sicher zurückgegriffen werden kann. Diese Firma hat mit Schreiben \nvom 31. Mai 2005 nicht etwa vorbehaltlos, sondern nur \"grundsätzlich\" ihre \nBereitschaft erklärt, ihre Parkplätze bei Spitzenspielen zur Verfügung zu stellen; sie \nhat ihre Erklärung zudem mit dem Zusatz versehen, die Erklärung gelte (nur) bis auf \nWiderruf. Eine Erklärung weitergehenden Inhalts hat - wie vorsorglich angemerkt \nsei - auch die Firma G. nicht abgegeben (vgl. deren Schreiben vom 25. Mai 2005). \nDementsprechend haben die Firmen einer zur rechtlichen Absicherung der \nStellplätze erforderlichen Baulasteintragung ausweislich Seite 5 der \nBeschlussvorlage 0171/05 nicht zugestimmt. Dass selbst bei gutem Willen der \ngenannten Firmen eine Nutzung der Firmenstellplätze von vornherein nicht in \nBetracht kommen dürfte, wenn die Stellplätze von diesen Firmen selbst benötigt \nwerden, also während ihrer Geschäftszeiten, haben die Antragsteller zutreffend \nangemerkt. \n\n44\n\nDer Rat der Stadt Q. durfte die Klärung der Frage, ob und wo die \nerforderlichen Stellplätze angelegt werden können, nicht offen lassen. Die Gemeinde \ndarf zwar von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand \nnehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten \nKonfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der \nVerwirklichung der Planung sichergestellt ist.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, Buchholz 406.11 § 1 \nNr. 75 = BRS 56 Nr. 6; Urteil vom 8. Oktober 1998 - 4 CN 7.97 -, BauR 1999, 359 = \nBRS 60 Nr. 52.\n\n46\n\nVon einer Sicherung in diesem Sinne kann jedoch keine Rede sein. Dass die \nStellplatzproblematik offengeblieben ist, ergibt sich mit aller Deutlichkeit \nbeispielsweise aus S. 8 der Beschlussvorlage 0171/05: ‚Da der volle \nStellplatznachweis für 15.000 Besucher zurzeit nicht erbracht werden kann, besteht \nbauordnungsrechtlich nur die Möglichkeit, eine Grundgenehmigung mit begrenzter \nBesucherzahl zu erteilen. ...' Der Abwägungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 3 \nBauGB erheblich und erfasst den Bebauungsplan insgesamt.\"\n\n47\n\nAn diesen Erwägungen hält der Senat nach nochmaliger Prüfung fest. Weitere \nAusführungen sind entbehrlich, da auch die Antragsgegnerin und die Beigeladene \nden Darlegungen des Senats in dem ihnen bekannten Beschluss vom 15. November \n2005 nicht mehr entgegengetreten sind.\n\n48\n\nEs bedarf bei dieser Sachlage keiner Ausführungen zu etwaigen weiteren \nMängeln des Bebauungsplans. Vorsorglich merkt der Senat aber an, dass sich der \nRat der Antragsgegnerin keine hinreichende Kenntnis davon verschafft haben dürfte, \nob das Fußballstadion in einer seinem Zweck genügenden Weise erschlossen ist; \nhierzu hat der Senat bereits in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 15. \nNovember 2005 - 7 B 1823/05 - nähere Einzelheiten ausgeführt.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n50\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 172 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n51\n\nDie Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision \nsind nicht gegeben.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269054","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-24/7-d-126-05-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269054","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269054","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-24/7-d-126-05-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269054","retrieved":"2026-07-09 02:38:27.678821+00:00"}}