{"status":"available","doknr":"OLD269053","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1024.7A253.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-10-24","aktenzeichen":"7 A 253/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner \neinschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund \ngemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche \nSchwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO) noch ihre grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO) noch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, \nauf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund \ngemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).\n\n4\n\nDie Kläger meinen, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei ernstlich \nzweifelhaft, weil das Baugrundstück richtigerweise planungsrechtlich nur zusammen \nmit dem Kaiser`s Markt als einheitliches Sondergebiet großflächiger Einzelhandel, \ndas durch die Straßen L. 1 und Am I. abgerundet werde, hätte angesehen \nwerden können. Innerhalb dieses Sondergebiets sei die Errichtung eines \nWohnhauses unzulässig, und zwar erst recht mit sämtlichen schutzwürdigen \nRäumen, Balkonen etc. in Richtung zum Kaiser`s Markt. Hätte das \nVerwaltungsgericht ein einheitliches Sondergebiet angenommen, hätte es auch \neinen Gebietserhaltungsanspruch annehmen müssen, so dass die Baugenehmigung \naufzuheben gewesen wäre.\n\n5\n\nMit diesen Ausführungen wird die Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht in \nFrage gestellt. Zu Gunsten der Kläger unterstellt der Senat, dass es faktische \nSondergebiete im Sinne von § 11 BauNVO geben kann.\n\n6\n\nVgl. Kuschnerus, Das zulässige Bauvorhaben,\n\n7\n\n6. Auflage 2001, Rdnr. 293.\n\n8\n\nNach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind das Grundstück des \nBeigeladenen und das der Kläger aber nicht Teil eines beide Grundstücke \nerfassenden faktischen Sondergebiets für den großflächigen Einzelhandel. Für ihre \nabweichende Ansicht gehen die Kläger von einer anderen Abgrenzung der näheren \nUmgebung aus als das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht hat die nähere \nUmgebung jedoch in nicht zu beanstandender Weise eingegrenzt. Die maßgebliche \nnähere Umgebung im Sinne des § 34 BauGB wird dadurch ermittelt, dass in zwei \nRichtungen - in der Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung sowie in Richtung \nvon der Umgebung auf das Vorhaben - geprüft wird, wie weit die jeweiligen \nAuswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als \nsich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, \nals die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks \nprägt oder doch beeinflusst.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36.\n\n10\n\nVon diesen Grundsätzen ausgehend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, die \nfreie Fläche zwischen der Kreisstraße Am I1. und der Straße Am I. auf der \neinen und dem Grundstück der Kläger auf der anderen Seite sei gleichermaßen \ndurch die nordwestliche (gemeint wohl nordöstliche) Wohnbebauung und die östliche \ngewerbliche Nutzung vorgeprägt gewesen. Dies gelte erst recht, nachdem die \nöstliche Seite der Straße Am I. von Norden her bis an das streitige Grundstück \nmit Wohnhäusern bebaut worden sei. Dies wird durch die in den Gerichtsakten und \nVerwaltungsvorgängen enthaltenen Karten, Pläne und Lichtbilder bestätigt. \nTopographische Besonderheiten oder gebietstrennende Elemente, die eine Insellage \nder o.g. Grundstücke in dem durch die Straßen C. , In der N. und Am \nI1. gebildeten Dreieck rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich und werden \nvon den Klägern auch nicht vorgetragen. Allein die Tatsache, dass ein großflächiger \nEinzelhandelsbetrieb und Wohnhäuser nicht gemeinsam in einem der in der BauNVO \nvorgesehenen Baugebiete zulässig sind, führt nicht dazu, die in unmittelbarer Nähe \nbereits vorhandenen Wohnhäuser aus der Betrachtung auszublenden. Vielmehr stellt \nsich die oben beschriebene nähere Umgebung des Dreiecks C1.-------straße , In der \nN. und Am I1. als diffuser Innenbereich oder Gemengelage dar, in dem \nangesichts der vorhandenen Bebauung Wohnhäuser zulässig sind.\n\n11\n\nIst das Wohnbauvorhaben des Beigeladenen danach vom Verwaltungsgericht \nseiner Art nach zu Recht als grundsätzlich zulässig angesehen worden, kann sich in \nder Tat ein bauplanungsrechtlicher Abwehranspruch der Kläger nur aus dem in den \nFällen des § 34 Abs. 1 BauGB (wovon wohl auch das Verwaltungsgericht \nausgegangen ist und wogegen sich die Kläger mit dem Zulassungsvorbringen auch \nnicht wenden) im Merkmal des \"sich Einfügens\" in die Eigenart der näheren \nUmgebung verankerten Rücksichtnahmegebot ergeben.\n\n12\n\nDas Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich \ngewähren. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was \ndem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils \nnach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die \nStellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann er an \nRücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem \nVorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das \nVorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er \nnicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Dagegen muss er \nes hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten \nvorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastungen \nberücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175 \nm.w.N..\n\n14\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht \nzu beanstanden, das Wohnbauvorhaben des Beigeladenen sei gegenüber den \nKlägern, insbesondere im Hinblick auf die durch den Betrieb des Kaiser's Marktes \nverursachten Immissionen, nicht rücksichtslos. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit \nvon Immissionen hat sich das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf die \nErgebnisse der für das Wohnbauvorhaben erstellten Schallschutzgutachten des \nIngenieurbüros für Schallschutz, Bau- und Raumakustik, Bauphysik, Dipl.-Ing. V. \nN1. vom 3. Juli 2000 (Nr. 1600) und vom 7. November 2001 (Nr. 4101 i.V.m. Nr. \n1600) gestützt und sich dabei hinsichtlich der Zumutbarkeit der erwarteten \nLärmimmissionen an den Immissionsgrenzwerten der TA-Lärm orientiert, gegen \nderen generelle Eignung zur Zumutbarkeitsbewertung von den Klägern keine \nBedenken geltend gemacht worden sind. Die Kläger meinen aber, bei der danach \nerforderlichen konkreten Interessenbewertung dürfe nicht von den für ein \nMischgebiet nach der TA-Lärm geltenden Richtwerten von 60 dB (A) tags und 45 dB \n(A) nachts ausgegangen werden, vielmehr hätte unter Anwendung der Nr. 6.7 der \nTA-Lärm ein Zwischenwert gebildet werden müssen, der im konkreten Fall \nüberschritten werde. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \nergeben sich auch hieraus nicht.\n\n15\n\nNach Nr. 6.7 Absatz 1 Satz 1 der TA-Lärm können die für die zum Wohnen \ndienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten \nZwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte \nerhöht werden können, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer \nGeräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete \naneinandergrenzen (Gemengelage) und soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht \nzur Rücksichtnahme erforderlich ist. \n\n16\n\nDie Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Nr. 6.7 TA-Lärm liegen demnach \nhier nicht vor. Es grenzen nicht zwei verschiedene Gebiete aneinander, sondern das \nVorhaben des Beigeladenen und das gewerblich genutzte Grundstück der Kläger \nbefinden sich in einem Gebiet mit diffuser Bebauung. Dass für eine derartige \nSituation auch der Begriff \"Gemengelage\" verwandt wird, führt nicht zur \nAnwendbarkeit von Nr. 6.7 der TA-Lärm.\n\n17\n\nDiese Werte sind im Wesentlichen eingehalten. Soweit sie überschritten werden, \nist das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt, so dass ein Abwehrrecht der \nbenachbarten Bewohner nicht besteht.\n\n18\n\nAngesichts der Prägung des Gebiets durch den großen Kaiser's Markt ist es trotz \nder überwiegenden Wohnbebauung sachgerecht, bei der Prüfung, ob das Gebot der \nRücksichtnahme verletzt ist, von den für Mischgebiete geltenden \nImmissionsrichtwerten auszugehen. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss \nim Verfahren 2 L 1880/01 vom 30. November 2001, auf den es im Urteil verweist, \ninsbesondere darauf abgestellt, dass der Gebietscharakter der Umgebung durch den \nseit langem bestehenden Betrieb der Kläger vorgeprägt sei und der Betrieb \nBestandsschutz genießen dürfte, da die damals eingeholten Gutachten, in denen die \nImmissionsrichtwerte für Mischgebiete vorgegeben worden seien, zum Gegenstand \nder Baugenehmigung vom 28. Juli 1982 gemacht worden seien. Dies ist rechtlich \nnicht zu beanstanden. \n\n19\n\nIn dem Beschluss 2 L 1880/01 vom 30. November 2001 hat es weiter ausgeführt, \nder Beigeladene und seine Rechtsnachfolger dürften in der Geltendmachung von \nAbwehrrechten gegenüber den Antragstellern eingeschränkt sein, weil der \nBeigeladene sozusagen sehenden Auges das Wohnhaus unmittelbar neben den \nvorhandenen Abfallcontainern des Betriebs der Antragsteller errichtet habe. Davon, \ndass das Verwaltungsgericht den Einzelfall nicht geprüft und nicht berücksichtigt \nhabe, dass das Mehrfamilienhaus bis auf wenige Meter an das Grundstück des \nKaiser's Marktes herangerückt sei und schutzbedürftige Wohnräume sowie \nTerrassen und Balkone in die Richtung des Marktes ausgerichtet seien, kann daher \nkeine Rede sein. Insbesondere sind in dem Schallschutzgutachten Nr. 1600 vom 3. \nJuli 2000 auch die von den Klägern angesprochenen \"überwiegend unregelmäßigen \nGeräusche durch Rangiervorgänge, Türenschlagen und andere impulshaltige \nGeräusche\" berücksichtigt worden (vgl. Seite 10 des Gutachtens). Soweit die Kläger \nsich auf von der TA-Lärm angeblich nicht hinreichend angemessen erfassten Lärm \nberufen, der gerade vor Feiertagen und Schulferien regelmäßig entstehe und wegen \nder hohen Tonhaltigkeit rücksichtslos sei, ist darauf hinzuweisen, dass der \nBeigeladene sehenden Auges sein Wohnbauvorhaben unmittelbar neben einem \nbestehenden großflächigen Einzelhandelsbetrieb verwirklicht hat. Dies geschah in \nder sicheren Kenntnis, dass gerade Lebensmittelmärkte vor Feiertagen und \nSchulferien besonders stark frequentiert werden mit der Folge des Ansteigens der \ntypischerweise mit einem Lebensmittelmarkt verbundenen Geräusche, die bei dieser \nSachlage hinzunehmen sind. In diesem Zusammenhang muss auch berücksichtigt \nwerden, dass der Lebensmittelmarkt in anderen Zeiten, wie zum Beispiel in den \nSchulferien, weniger aufgesucht wird und daher auch die Lärmeinwirkungen auf das \nWohnbauvorhaben des Beigeladenen geringer sind. Auch dies muss bei der Prüfung \ndes Einzelfalles in die Bewertung einfließen.\n\n20\n\nHinsichtlich der von den Klägern bemängelten fehlenden aktiven oder passiven \nSchallschutzmaßnahmen ergibt sich aus der schalltechnischen Stellungnahme zu \ndem Einfluss einer Schallschutzmauer auf die Immissionswirkung durch Spitzenpegel \nan den Immissionspunkten IP 8 bis IP 11 vom 7. November 2001, dass es ohne \nSchallschutzmauer nur bei der Leerung der Müllcontainer am Immissionspunkt 9 zu \neiner Überschreitung des zulässigen Grenzwertes von 0,5 dB (A) und am \nImmissionspunkt 10 zu einer Überschreitung von 5,4 dB (A) kommt. Gleichzeitig \nweist der Gutachter auf Seite 12 des Gutachtens darauf hin, dass möglicherweise \neine Spitzenpegelüberschreitung nicht vorliegt, da in den Berechnungen ein \nmaximaler Schallleistungspegel für die Verladung von Müllcontainern von L WA,max \n= 120 dB (A) berücksichtigt worden sei, wohingegen bei den von der \nBerufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (Zentrale I. ) durchgeführten \nLärmuntersuchungen bei der Verladung von Müllcontainern mit 1,1 m³ \nFassungsvermögen nur Spitzenpegel von ca. 107 dB (A) bei Messposition in \nOhrenhöhe des Müllwerkers und bei der Bedienung der Schüttung ermittelt worden \nseien. Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten ist die Wertung des \nVerwaltungsgerichts, die Spitzenpegelüberschreitungen könnten in dem konkreten \nFall nicht dazu führen, dass dem Beigeladenen das Baurecht allein deshalb \nvorenthalten werde, nicht fehlerhaft. Ähnlich wie § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative \nBauNVO die Obliegenheit des Bauherrn begründet, durch ihm mögliche und \nzumutbare Maßnahmen der \"architektonischen Selbsthilfe\" zum Beispiel in Bezug auf \ndie Stellung des Gebäudes auf dem Grundstück auf die Lärmimmissionen einer \nbenachbarten emitierenden Anlage Rücksicht zu nehmen, ist es den Klägern \nihrerseits nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme vorliegend zumutbar, \ndurch organisatorische Maßnahmen wie zum Beispiel Transport der Müllbehälter in \nden abgeschirmten Bereich nahe der Zufahrt zur L1.----straße zur Lärmminderung \nbeizutragen.\n\n21\n\nVgl. zur \"architektonischen Selbsthilfe\" BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - \n4 C 6.98 -, BRS 62 Nr. 86.\n\n22\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger hat das Verwaltungsgericht auch nicht die \nAnforderungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Beschluss vom 20. März \n2003 - 4 B 59.02 -, NVwZ 2003, 1516, \"übersehen\". In diesem Urteil wird ebenfalls \nhervorgehoben, dass es der tatrichterlichen Wertung vorbehalten bleibe, welche \nFolgerungen sich aus den Regelwerken im Einzelnen für den konkreten Fall ziehen \nließen. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, hat diese Einzelfallprüfung durch das \nVerwaltungsgericht stattgefunden.\n\n23\n\nDie Kläger nehmen ferner ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils an, weil das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe, \ndass der große Parkplatz des Kaiser`s Markt über die Geschäftszeiten hinaus von \nDritten genutzt werde. Es fänden die typischen Treffen von Jugendlichen statt, die \nden Parkplatz zum Skateboard- oder Motorradfahren benutzen würden. Ferner \nwerde der Parkplatz gerade an den Wochenenden von der Öffentlichkeit benutzt, \ninsbesondere wenn Veranstaltungen der auf der gegenüberliegenden Seite der L. 1 \nvorhandenen Schule stattfänden. Eine derartige Nutzungsform, wie sie die Kläger \nvortragen, ist von der ihnen vorliegenden Baugenehmigung jedoch nicht umfasst. Die \nKläger werden folglich auch insoweit nicht durch die genehmigte Wohnnutzung \nbeeinträchtigt. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass sie als Eigentümer des \nbaugenehmigungswidrig genutzten Grundstücks Maßnahmen zum Schutz Dritter \nausgesetzt sein können, wenn sie als Störer angesehen werden könnten. Dies wäre \nallerdings keine Folge des Wohnbauvorhabens des Beigeladenen, da die bereits \nvorhandenen Wohnbauvorhaben im Umfeld des klägerischen Grundstücks ebenfalls \nschutzbedürftig sind. Zu einer Situationsverschlechterung kommt es daher nicht.\n\n24\n\nAus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich auch, dass die Rechtssache die \nvon den Klägern vermuteten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten nicht aufweist.\n\n25\n\nDie Berufung ist ebenfalls nicht wegen der behaupteten grundsätzlichen \nBedeutung zuzulassen. Die Kläger meinen, es stelle sich die Rechtsfrage, ob bei der \nplanungsrechtlichen Beurteilung einer heranrückenden Wohnbebauung (Verletzung \ndes Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme) gegenüber einem großflächigen \nEinzelhandelsmarkt realistische Erweiterungsmaßnahmen berücksichtigt werden \nmüssen, die sich wegen der sich inzwischen schnell verändernden Bedürfnisse der \nKunden ergeben wie z.B. besondere Rabattaktionen, Events, Erweiterungen der \nLadenöffnungszeiten, Außenverkaufsstellen im Eingangsbereich (Bäcker, Fleischer \nmit heißer Theke, Blumenhändler usw.), so dass diese Erweiterungen und \nÄnderungen gerade zur Unzulässigkeit des heranrückenden Vorhabens führen.\n\n26\n\nAuf diese von den Klägern als klärungsbedürftig bezeichnete Frage kommt es im \nvorliegenden Verfahren nicht an, weil die den Klägern vorliegende Baugenehmigung \neinen solchen (genehmigungswidrigen) Betrieb nicht vorsieht und die Kläger auch \nnicht ansatzweise dargelegt haben, ob bei einem solchen Betrieb die \nImmissionsrichtwerte für ein Mischgebiet an den Immissionsorten C2.------straße 8, \n16 und 20, die durch die Auflage Nr. 2 zur Baugenehmigung vom 28. Juli 1982 zum \nBestandteil der Baugenehmigung geworden sind, überhaupt eingehalten \nwerden.\n\n27\n\nDem Verwaltungsgericht ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch kein \nVerfahrensfehler unterlaufen.\n\n28\n\nDie Kläger sind der Ansicht, es liege ein Verfahrensmangel vor, weil das \nVerwaltungsgericht die mit Schriftsatz vom 10. November 2004 vorgetragenen \nArgumente nicht berücksichtigt habe. Hätte es die zum Lärmschutz aufgezeigten \nAspekte in seine Entscheidung eingestellt, hätte es eine Richtwertüberschreitung \nnach der TA-Lärm ebenso angenommen wie eine Überschreitung des \nZwischenwerts. Ferner hätte es bei einer Einzelfallprüfung entschieden, dass das \nRücksichtnahmegebot verletzt und die Baugenehmigung aufzuheben sei.\n\n29\n\nDieses Vorbringen führt nicht zu der Annahme, dem Verwaltungsgericht sei ein \nVerfahrensmangel unterlaufen. Der Begriff des Verfahrensmangels im Sinne des § \n124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist derselbe wie in § 130 Abs. 1 Nr. 2 und § 132 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO.\n\n30\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 14. Auflage 2005, § 124 Rdnr. 13.\n\n31\n\nZwar kann ein Verfahrensfehler vorliegen, wenn das Gericht wesentliche \nBekundungen eines Beteiligten nicht berücksichtigt hat.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1984 - 6 C 131.81 -, JURIS-Dokumentation; \nKopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 132 Rdnr. 21.\n\n33\n\nDavon kann vorliegend jedoch keine Rede sein. Wie oben bereits dargelegt, hat \ndas Verwaltungsgericht sich mit den von den Klägern vorgetragenen Argumenten \nauseinandergesetzt. Die Tatsache, dass die Kläger die vom Verwaltungsgericht \nvorgenommene tatrichterliche Wertung des Einzelfalles nicht teilen, begründet jedoch \nnicht die Voraussetzungen eines Verfahrensfehlers.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n35\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 2 i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG.\n\n36\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269053","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-24/7-a-253-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269053","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269053","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-24/7-a-253-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269053","retrieved":"2026-07-09 02:38:27.596004+00:00"}}