{"status":"available","doknr":"OLD269050","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1024.6B1826.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-10-24","aktenzeichen":"6 B 1826/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Senat lässt offen, ob die Beschwerde wegen der Nichteinhaltung der Beschwerdefrist \n(§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sowie der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 \nVwGO) unzulässig oder ob der Antragstellerin auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand hinsichtlich der genannten Fristen zu gewähren ist.\n\n4\n\nDie Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.\n\n5\n\nDie in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, führen nicht zu einer Änderung der \nangefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, dem \nAntragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Bewerbung der \nAntragstellerin auf die Stelle des Konrektors der Gemeinschaftshauptschule O. \nStraße in M. im Auswahlverfahren zu berücksichtigen und die ausgeschriebene Stelle \nnicht anderweitig zu besetzen.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat dieses Begehren sachlich geprüft; an die damit \nstillschweigend verbundene Bejahung des Verwaltungsrechtswegs ist der Senat gebunden \n(§ 17a Abs. 5 GVG). In der Sache hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die \nAntragstellerin keinen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit \n§ 920 ZPO glaubhaft gemacht hat. Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass für eine \nabweichende Beurteilung. Die Antragstellerin stützt ihre Beschwerde darauf, dass es sich bei \ndem von ihr angestrebten Wechsel auf die hier in Rede stehende Konrektorenstelle \n(Besoldungsgruppe A 12 Fußnote 7 BBesO) nicht um eine \"Beförderung im \nrechtstechnischen Sinne\" handele. Infolgedessen bedürfe es auch keiner Ableistung der im \nFall von Beförderungen regelmäßig einzuhaltenden Beförderungswartezeiten. Zutreffend ist \nzwar, dass die Besetzung der Konrektorenstelle mit der Antragstellerin für diese keine \nBeförderung im beamtenrechtlichen Sinne darstellen würde, weil sich die Antragstellerin im \nAngestelltenverhältnis befindet. Die für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen \ngeltenden laufbahnrechtlichen Vorschriften sind jedoch nach der im angefochtenen Beschluss \nvertretenen, im Beschwerdeverfahren nicht angegriffenen und vom Senat mithin zugrunde zu \nlegenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts analog auf Bewerberinnen und Bewerber \nim Angestelltenverhältnis anzuwenden. Gemessen daran muss die Antragstellerin, bevor ihr \neine \"Beförderungsstelle\" übertragen werden kann, den Beförderungswartezeiten für Beamte \nentsprechende Wartezeiten zurückgelegt haben. Die Besetzung der hier in Rede stehenden \nKonrektorenstelle mit der Antragstellerin würde für sie bei analoger Anwendung der \nbeamtenrechtlichen Vorschriften eine Beförderung darstellen. Nach § 25 Abs. 1 LBG NRW \nist eine Beförderung u.a. die Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit höherem \nEndgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung (vgl. Nr. 1). Ein Konrektor - wie hier als \nständiger Vertreter des Leiters einer Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - hat \ngegenüber einem \"Lehrer mit Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I\" - dies \nentspricht der jetzigen Stellung der Antragstellerin - ein anderes Amt inne.\n\n7\n\nVgl. zum Begriff des Amtes: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, \nKommentar, Loseblatt, Stand September 2006, § 3 LBG NRW Rdnr. 13.\n\n8\n\nEr nimmt einen abweichenden Aufgabenkreis wahr und führt eine andere \nAmtsbezeichnung. Auch ist damit ein höheres Endgrundgehalt verbunden. Die derzeitige \nAngestelltenvergütung der Antragstellerin entspricht nach übereinstimmendem Vortrag \nBeteiligten der Besoldungsgruppe A 12 BBesO. Für das angestrebte Amt der Konrektorin \nwird hingegen zusätzlich eine Amtszulage (Besoldungsgruppe A 12 Fußnote 7 BBesO) \ngewährt, die gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW als Bestandteil des Grundgehaltes gilt, also \nzum (End-)Grundgehalt zählt.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 1998 - 6 B 2576/97 -, Urteil vom 19. Mai \n1998 - 12 A 1993/96 - sowie Beschlüsse vom 15. November 2001 - 6 B 972/01 - und vom 19. \nDezember 2001 - 6 B 1408/01 -, Juris; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage \n2005, Rdnr. 53; vgl. ferner (eine Beförderung voraussetzend) BVerwG, Urteile vom 12. Juli \n1972 - VI C 11.70 -, BVerwGE 40, 229, und vom 29. August 1996 - 2 C 23.95 -, BVerwGE \n102, 33.\n\n10\n\nSoweit die Antragstellerin meint, aus § 25 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW ergebe sich, dass die \nZahlung der Amtszulage \"außer Betracht\" bleibe, ist dies nicht nachvollziehbar. \n\n11\n\nDie weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Bewerbung der Antragstellerin auf \nein Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 12 Fußnote 7 BBesO komme bei der \n- aufgrund ihres Angestelltenstatus - vorzunehmenden fiktiven Nachzeichnung der \nlaufbahnmäßigen Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der Regelungen des § 10 \nAbs. 2 LVO NRW und der §§ 8 Abs. 1 Nr. 3 LBG, 9 Abs. 1 LVO frühestens mit Ablauf des \n30. September 2008 in Betracht, wird mit der Beschwerde nicht substantiiert angegriffen.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 \nGKG. Der sich bei Anwendung dieser Vorschriften ergebende Betrag war im Hinblick auf \nden vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung auf die Hälfte zu reduzieren.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269050","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-24/6-b-1826-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269050","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269050","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-24/6-b-1826-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269050","retrieved":"2026-07-09 02:38:27.358254+00:00"}}