{"status":"available","doknr":"OLD269049","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1024.6B1794.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-10-24","aktenzeichen":"6 B 1794/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des \nBeschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese \nselbst tragen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren \nauf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die \nder Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen \nhat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem \nerstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer \nentsprechenden einstweiligen Anordnung hätte stattgeben \nmüssen.\n\n4\n\nEinen Anordnungsanspruch, der gegebenenfalls in der sich \naus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre, hat der \nAntragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft \ngemacht. Er hat mit der Beschwerde keine Gesichtspunkte \naufgezeigt, die auf eine Verletzung des ihm zustehenden Rechts \nauf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein \nBeförderungsbegehren hindeuten könnten.\n\n5\n\nSoweit er sich dagegen wendet, dass ihm die Beigeladene \nzu 1. bei der Beförderung vorgezogen werden soll, hat er gegen \ndas Prinzip einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung, auf der die \nmaßgebliche Beurteilung der seit einigen Jahren in Elternzeit \nbefindlichen Beigeladenen zu 1. beruht, inhaltlich nichts \nvorgetragen. Das Argument, es gebe keinen Erfahrungssatz, \nwonach Beamtinnen in fünf Jahren ihre Leistungen in allen \nHauptmerkmalen verbesserten, vermag keine ernstlichen \nZweifel an der grundsätzlichen Zulässigkeit einer solchen \nfiktiven Laufbahnnachzeichnung zu wecken. Einer \nLaufbahnfortschreibung in diesem Sinne liegt kein \nErfahrungssatz zu Grunde, sondern ein Vergleich mit dem \nWerdegang und der Leistungsentwicklung vergleichbarer \nKollegen. Dass der Antragsgegner bei der Nachzeichnung des \ndienstlichen Werdegangs der Beigeladenen zu 1. einen \nderartigen Vergleich angestellt hat, ergibt sich beispielsweise \naus seinem an die Beigeladene zu 1. gerichteten Schreiben vom \n14. Juni 2006. Für einen Ermessens- oder Beurteilungsfehler im \nRahmen dieses Vergleichs - etwa bei der Wahl der insoweit \nmaßgeblichen Kriterien - ist angesichts der nur beschränkten \nÜberprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen nichts \nersichtlich.\n\n6\n\nDer Antragsteller meint, die Nachzeichnung des dienstlichen \nWerdegangs der Beigeladenen zu 1. stelle einen Verstoß gegen \nden Gleichheitssatz dar. Hätte er sich in den vergangenen Jahren \num die Erziehung von Kindern gekümmert, wäre sein \ndienstlicher Werdegang nicht in vergleichbarer Weise \nnachgezeichnet worden. Diese Argumentation ist in jeder \nHinsicht spekulativ und daher nicht geeignet, einen Rechtsfehler \ndes Antragsgegners bei der in Rede stehenden \nAuswahlentscheidung zu belegen.\n\n7\n\nAuch im Zusammenhang mit der beabsichtigten \nBeförderung des Beigeladenen zu 2. hat der Antragsteller keinen \nFehler bei der Auswahlentscheidung dargetan. Dass bei einem \nleistungsmäßigen Gleichstand zweier Bewerber die \nBerücksichtigung früherer Beurteilungen als zusätzliches \nErkenntnismittel zulässig und geboten ist und die so \ngewonnenen Erkenntnisse gegenüber Hilfskriterien vorrangig \nheranzuziehen sind, hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis \nauf die Rechtsprechung des Senats und des \nBundesverwaltungsgerichts bereits ausgeführt. Von einem \n\"Verbrauch\" früherer Beurteilungen mit der Folge, dass sie für \neinen Vergleich zweier Bewerber unter dem Gesichtspunkt der \nLeistungskonstanz nicht mehr zur Verfügung stehen, kann \ndemnach keine Rede sein.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 \nAbs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 \nAbs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende \nWert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten \nEntscheidung zu halbieren ist.\n\n9\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269049","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-24/6-b-1794-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269049","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269049","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-24/6-b-1794-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269049","retrieved":"2026-07-09 02:38:27.282685+00:00"}}