{"status":"available","doknr":"OLD269052","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1024.19B2071.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-10-24","aktenzeichen":"19 B 2071/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerden werden zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.\n\nDer Streitwert im Beschwerdeverfahren 19 B 2071/06 beträgt 2.500 EUR.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde 19 E 1091/06 gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht \nhat diesen Antrag zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den \nzutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und den nachfolgenden Gründen nicht \ndie erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).\n\n3\n\nDie Beschwerde 19 B 2071/06 gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der \nVollziehung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) ist ebenfalls unbegründet. Aus den mit der \nBeschwerde dargelegten Gründen, auf die die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts \nbeschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht \nden Aussetzungsantrag zu Unrecht abgelehnt hat.\n\n4\n\nEntgegen dem Beschwerdevorbringen kann nicht angenommen werden, dass der \nAntragsteller ein seit Anfang 2006 bestehendes „Angebot\" der besonderen Förderung durch \neine Sonderpädagogin nicht habe wahrnehmen können, da seine Erziehungsberechtigten von \nder Fördermaßnahme nicht unterrichtet worden seien. Es kann dahin stehen, ob die \nGrundschule die Eltern des Antragstellers über die Fördermaßnahme eigens unterrichtet hat. \nEntscheidend für das Vorliegen einer Lernbehinderung im Sinne von § 5 Abs. 1 AO-SF ist im \nvorliegenden Zusammenhang, dass der Antragsteller besondere schulische Fördermaßnahmen \neinschließlich der angeführten speziellen Förderung in einer Kleingruppe durch eine \nSonderpädagogin ab Anfang 2006 tatsächlich erhalten hat, ohne dass diese zu entscheidenden \nLern- und Entwicklungsfortschritten geführt haben. Dass der Antragsteller ab Anfang 2006 in \neiner Kleingruppe durch eine Sonderpädagogin speziell gefördert worden ist, ist in dem \nBericht der Grundschule vom 25. Februar 2006 festgehalten, in dem überdies die speziellen \nFörderbereiche (Wahrnehmung, Konzentration, Lesefertigkeit, Abschreibübungen, Satzbau, \nGrammatik, kleinschrittige Wiederholung in Mathematik im Zahlenraum bis 20/100, Uhrzeit, \nKalender, Jahreszeiten) konkret angegeben sind. Die tatsächliche Förderung in einer \nKleingruppe durch eine Sonderpädagogin ergibt sich zudem aus der Beschwerdeerwiderung \ndes Antragsgegners, der sich diese Tatsache vom Schulleiter der Grundschule durch \nRückfrage hat bestätigen lassen. Zweifel am Vorliegen dieser Tatsache bestehen danach \nnicht.\n\n5\n\nDie Aussagekraft des sonderpädagogischen Gutachtens vom 30. Mai 2006 mit seinen \nentscheidenden fachlichen Aussagen zum Vorliegen einer Lernbehinderung und zum \nsonderpädagogischen Förderbedarf des Antragstellers wird unter den Aspekten \n„Gründlichkeit\" und „Sorgfältigkeit\" nicht durch das Beschwerdevorbringen in Frage gestellt, \ndie Angabe im Gutachten zum Lebensumfeld, B. teile sein Zimmer mit seinem 20 Jahre \nalten Bruder, was einen Fernsehkonsum bis in den Abend hinein bedeute, treffe nicht zu, da \nB. schon seit dem Umzug im Februar 2005 in eine andere Wohnung das Zimmer nicht \nmehr mit seinem Bruder teile. Abgesehen davon, dass das Gutachten hierzu auf den Bericht \nder Grundschule vom 25. Februar 2006 verweist, in dem der in Rede stehende Punkt nur in \nder Vergangenheitsform umschrieben ist, so dass es möglich erscheint, dass die Gutachter \nihre Aussage ebenfalls als auf die Vergangenheit bezogen verstanden haben, betrifft der \nKritikpunkt nur einen untergeordneten Einzelaspekt, durch den die sonstige umfangreiche und \ndetaillierte Darstellung des Lern- und Arbeitsverhaltens des Antragstellers in der Grundschule \nin deren Bericht vom 25. Februar 2006, die die Gutachter in ihre Begutachtung aufgenommen \nhaben, nicht in Frage gestellt wird. Überdies lässt sich in Auswertung dieses Berichts und \ninsbesondere auch der drei vorliegenden Zeugnisse der Grundschule nicht feststellen, dass \nsich die Verbesserung der Wohnsituation nach dem Umzug positiv auf das Lern- und \nArbeitsverhalten des Antragstellers ausgewirkt hat.\n\n6\n\nWeiter wird die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Antragsgegners und des \nBeschlusses des Verwaltungsgerichts nicht durch die bloße Bezugnahme auf das Gutachten \nüber die intellektuellen Fähigkeiten des Antragstellers vom 27. Juli 2006 in Zweifel gezogen. \nDas Verwaltungsgericht hat sich mit diesem Gutachten befasst und insbesondere zutreffend in \nÜbereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats darauf abgestellt, dass sich in Fällen der \nLernbehinderung die Fragen nach dem sonderpädagogischen Förderbedarf und dem Förderort \ngrundsätzlich nach dem in der Schule gezeigten Lern- und Leistungsverhalten und sonstigen \nVerhalten des Schülers beurteilen und der Begutachtung durch einen außerschulischen \nGutachter grundsätzlich nicht zugänglich sind. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht \nauseinander; sie zeigt insbesondere nicht auf, dass das Gutachten vom 27. Juli 2006 \nüberlegene sachverständige Erkenntnisse zum individuellen schulischen Förderbedarf des \nAntragstellers bietet.\n\n7\n\nSchließlich geben die mit der Beschwerde angeführten „weit überdurchschnittlichen\" \nLeistungen des Antragstellers, die dieser in der von ihm besuchten Förderschule z. B. bei \neinem Diktat oder in einer Mathematikarbeit erbracht hat, nichts dafür her, dass der \nAntragsteller nicht lernbehindert im Sinne von § 5 Abs. 1 AO-SF ist oder im Unterricht einer \nallgemeinen Schule (Grundschule) hinreichend seinem sonderpädagogischen Förderbedarf \nentsprechend gefördert werden kann. Das angeführte „schwierige\" Diktat ist nicht vorgelegt \nworden. Es ist deshalb insbesondere nicht ersichtlich, dass das Diktat über das Anforderungs- \nund Leistungsniveau der Förderschule hinausging. Die Leistungen des Antragstellers in der \nvorgelegten Mathematikarbeit sprechen nicht gegen den festgestellten sonderpädagogischen \nFörderbedarf, weil die Arbeit Additions- und Subtraktionsaufgaben im Zahlenraum bis 100 \nzum Gegenstand hat, die dem Antragsteller aus der Grundschule bekannt sind. Derartige \nAufgaben kann er auch nach dem Bericht der Grundschule ohne größere Schwierigkeiten \nrechnen. Der Schwerpunkt seines sonderpädagogischen Förderbedarfs im Bereich des Faches \nMathematik liegt vielmehr darin, dass er schriftliche Aufgabenstellungen nicht hinreichend \nerfassen kann und bei unbekannten Aufgaben überfordert ist.\n\n8\n\nDie vom Antragsteller beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens kommt \naus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen und auch schon deshalb nicht in \nBetracht, weil hierfür im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren kein Raum \nist.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. \n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269052","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-24/19-b-2071-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269052","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269052","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-24/19-b-2071-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269052","retrieved":"2026-07-09 02:38:27.519212+00:00"}}