{"status":"available","doknr":"OLD269051","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1024.18B738.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-10-24","aktenzeichen":"18 B 738/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDen Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe \nbewilligt und der zur Vertretung bereite Rechtsanwalt T. , L. , \nbeigeordnet.\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert. \n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Mai 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 12. September 2005 \nwird wieder hergestellt bzw. angeordnet. \n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.\n\nDer Streitwert wird auch für die Beschwerdeinstanz auf 2.500,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDen Antragstellern ist für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu \nbewilligen und der zur Vertretung bereite Rechtsanwalt T. , L. , beizuordnen, \nweil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der \nProzessführung nicht aufbringen können und die Rechtsverfolgung aus den \nnachstehenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. \n§§ 144, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).\n\n3\n\nDie Beschwerde der Antragsteller hat Erfolg. \n\n4\n\nDer Aussetzungsantrag ist begründet. Bei der hier gebotenen Abwägung \nzwischen dem Interesse der Antragsteller, dass der Antragsteller zu 1. bis zum \nAbschluss des Klageverfahrens in Deutschland bleibt, und dem öffentlichen \nInteresse daran, dass der ausreisepflichtige Antagsteller zu 1. das Bundesgebiet \n(vorläufig) verlässt, kommt dem Interesse der Antragsteller gegenwärtig Vorrang \nzu.\n\n5\n\nDie offensichtliche Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung des Antragsgegners \nvom 7. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nE. vom 12. September 2005 lässt auf der Grundlage der vom \nVerwaltungsgericht, dessen Auffassung der Antragsgegner im vorliegenden \nVerfahren beigetreten ist, seiner Entscheidung zugrunde gelegten Anwendung der \nArt. 7 Satz 1 und 14 ARB 1/80 nicht feststellen. Soweit zur endgültigen Klärung der \nAnwendbarkeit der Normen im Anschluss an die Erkenntnisse aus dem \nErörterungstermin beim Verwaltungsgericht am 28. Februar 2006 weitere \nErmittlungen erforderlich erscheinen sollten, müssen diese dem \nHauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. \n\n6\n\nVon dem Vorstehenden ausgehend ist die Ausweisung des Antragstellers zu 1. \nnur rechtmäßig, wenn sie nicht aufgrund des Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG \nausgeschlossen ist. Danach darf gegen Unionsbürger eine Ausweisung nicht verfügt \nwerden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der \nöffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn u.a. die \nUnionsbürger ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat \ngehabt haben. Eine derartige Festlegung ist bisher nicht geschehen. Sie soll durch \ndas 2. ÄndG im FreizügG/EU erfolgen. Bis dahin ist nach dem Erlass des \nBundesministeriums des Inneren vom 18. April 2006 - M I 1 - 937 115-65/12 - die \nFeststellung des Verlustes des Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen \nOrdnung und Sicherheit gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU nicht möglich.\n\n7\n\nOb die vorstehende Regelung auch für türkische Staatsangehörige gilt, auf die \nArt. 14 Abs. 1 ARB 1/80 Anwendung findet, ist umstritten.\n\n8\n\nBejahend Hess. VGH, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 12 TG 494/06 -, InfAuslR \n2006, 393; offen lassend Nieders. OVG, Urteil vom 16. Mai 2006 - 11 LC 324/05 -, \nInfAuslR 2006, 350; verneinend VG E. , Beschluss vom 20. September 2006 - \n24 L 1310/06 -, Beschwerde anhängig beim OVG NRW unter 18 B 2219/06.\n\n9\n\nZu Klärung der Frage hat das VG Darmstadt mit Beschluss vom 16. August 2006 \n- 8 E 1364/05 -, juris, eine Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH (dortiges \nAktenzeichen: C-349/06) gerichtet. Sollte die Regelung anwendbar sein, so ist \nungeachtet der in der Rechtsprechung ebenfalls umstritten Frage, ob nach Ablauf \nder Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG in nationales Recht mit dem \n30. April 2006 (Art. 40 Abs. 1 der RL) die Richtlinie unmittelbar Anwendung \nfindet,\n\n10\n\n- vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 2005 - 18 B 1529/05 - und vom \n4. Oktober 2006 - 18 A 3084/06 -, Hess. VGH, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 12 TG \n494/06 -, a.a.O.; Nieders. OVG, Urteil vom 16. Mai 2006 - 11 LC 324/05 -, a.a.O.; VG \nE. , Urteil vom 4. Mai 2006 - 24 K 6197/04 -, InfAuslR 2006, 356 -\n\n11\n\nin Erwägung zu ziehen, dass die gegen den Kläger zuletzt verhängten \nFreiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt waren und deshalb kaum auf \"zwingende \nGründe\" im Sinne von Art. 28 Abs. 3 RL200/38/EG führen dürften. \n\n12\n\nNach dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und \nasylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 13.03.2006 und dort nach \nArt. 2 zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU können zwingende Gründe der \nöffentlichen Sicherheit nur dann vorliegen, wenn der Betroffene wegen einer oder \nmehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe \nvon mindestens fünf Jahren verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung \nSicherungsverwahrung angeordnet wurde oder wenn die Sicherheit der \nBundesrepublik Deutschland betroffen ist oder wenn von dem Betroffenen eine \nterroristische Gefahr ausgeht.\n\n13\n\nDamit ist derzeit offen, ob die Ausweisung des Antragstellers zu 1. rechtlich \nBestand haben wird. Erweist sie sich nachträglich als rechtswidrig, so wären \ninsbesondere die familiären Belange des Antragstellers zu 1., der sich seit 1980 in \nDeutschland aufhält und dessen 1999 geborene Tochter, die Antragstellerin zu 2., \nbei ihm in Deutschland lebt, durch eine erzwungene Ausreise bzw. Abschiebung aus \nder Bundesrepublik in schwerwiegender Weise verletzt. Dem stehen angesichts \ndessen, dass die beiden zuletzt verhängten Freiheitsstrafen zur Bewährung \nausgesetzt worden sind, was eine positive Strafprognose voraussetzt (vgl. § 56 Abs. \n1 und 2 StGB), keine überwiegenden nennenswerten öffentlichen Interessen \nentgegen.\n\n14\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 47 Abs. 1 \nund 3, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269051","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-24/18-b-738-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269051","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269051","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-24/18-b-738-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269051","retrieved":"2026-07-09 02:38:27.437492+00:00"}}