{"status":"available","doknr":"OLD269055","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1024.10D126.04NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-10-24","aktenzeichen":"10 D 126/04.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 270 der Stadt E. ist unwirksam.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den \nBebauungsplan Nr. 270 der Antragsgegnerin.\n\n3\n\nEr ist Eigentümer mehrerer in der Flur 22 der Gemarkung E. gelegenen \nFlurstücke (I. Straße 135-137), die innerhalb des Geltungsbereichs des \nangegriffenen Bebauungsplans liegen. Für die Flurstücke 7,97,101,102 und 103 \nstellte er einen Bauantrag zur Errichtung eines SB-Marktes mit einer Verkaufsfläche \nunter 700 m². Nach Zurückstellung des Bauvorhabens bestand für dieses \nGrundstück eine Veränderungssperre. \n\n4\n\nDas Plangebiet liegt auf der Westseite der I. Straße und grenzt an diese an. \nDer Bebauungsplan setzt für die östliche Teilfläche ein Mischgebiet (0,4 ha) und auf \nder westlichen Teilfläche (1,1 ha) ein eingeschränktes Gewerbegebiet fest. \nAußerhalb des Plangebiets befinden sich in ca. 150 m und 400 m Entfernung zwei \nSB-Supermärkte. \n\n5\n\nDie textliche Festsetzung 1., die sich mit dem Ausschluss des Einzelhandels in \ndem Gewerbegebiet befasst, lautet wie folgt:\n\n6\n\n\"Eingeschränktes Gewerbegebiet (GE 1) \n\n7\n\nEinzelhandel und sonstige Betriebe\n\n8\n\nDie Nutzung der Gewerbegebietsflächen durch Betriebe des Einzelhandels und \nsonstiger Betriebe, die an letzte Verbraucher verkaufen, mit folgenden zentren- und \nnahversorgungsrelevanten Sortimenten ist gemäß § 8 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 4 - 9 \nBauNVO ausgeschlossen: \n\n9\n\n1. Bücher, Zeitschriften, Papier, Büroorganisation, Schreibwaren\n\n10\n\n2. Kunst, Antiquitäten\n\n11\n\n3. Baby-, Kinderartikel\n\n12\n\n4. Bekleidung, Lederwaren, Schuhe\n\n13\n\n5. Unterhaltungselektronik,Computer, \nElektrohaushaltswaren\n\n14\n\n6. Foto, Optik\n\n15\n\n7. Einrichtungszubehör (ohne Möbel), Haus- und Heimtextilien, Bastelartikel, \nKunstgewerbe\n\n16\n\n8. Musikalienhandel\n\n17\n\n9. Uhren, Schmuck\n\n18\n\n10. Spielwaren, Sportartikel\n\n19\n\n11. Lebensmittel,Getränke\n\n20\n\n12. Drogerie,Kosmetik,Haushaltswaren\"\n\n21\n\nIm Übrigen treffen die textlichen Festsetzungen Regelungen zur Höhe der \nbaulichen Anlagen, Gliederung der Gewerbeflächen gemäß Abstandserlass, zu \nFlächen zur Anpflanzung, zur abweichenden Bauweise, zum Niederschlagswasser \nund zur Firstrichtung. \n\n22\n\nIm November 2002 legte die Gesellschaft für Markt und Absatzforschung mbH \n- GMA - der Antragsgegnerin das Gutachten: \"Die Stadt E. als \nEinzelhandelsstandort unter besonderer Berücksichtigung der Innenstadt\" vor, auf \ndas wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Der Rat der Antragsgegnerin \nbeschloss auf der Grundlage dieses Gutachtens am 20. Mai 2003, dass dem \nZentrenkonzept mit einer Differenzierung der Versorgungsstruktur nach Stadtteilen \nund hierarchisch abgestuften Versorgungsbereichen zugestimmt werde. \n\n23\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen \nfolgenden Verlauf: Am 26. November 1996 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, \nden Bebauungsplan Nr. 270 und parallel eine Flächennutzungsplanänderung \naufzustellen. Der Beschluss wurde öffentlich bekannt gemacht. \n\n24\n\nAm 24. Februar 2003 stimmte der Planungsausschuss des Rates der \nAntragsgegnerin dem - insbesondere hinsichtlich des Einzelhandelsausschlusses \ngeänderten - Plankonzept zu und beauftragte die Verwaltung, das Planverfahren \nfortzuführen. \n\n25\n\nDie Entwurfsbegründung gab unter 1.2 als wesentliche Ziele des Plans an:\n\n26\n\n\"Der Planbereich umfasst in der Hauptsache die Grundstücksbereiche zweier \nBaufirmen, deren Nutzung aufgegeben worden ist. Dadurch ergibt sich die \nMöglichkeit - unter Einbeziehung benachbarter Flurstücksteile - neue \nGewerbegrundstücke zu bilden und so den gestiegenen Bedarf an \nAnsiedlungsmöglichkeiten für das Gewerbe zu entsprechen.\n\n27\n\nBeginnend an der I. Straße wird in Anlehnung an den benachbarten \nBebauungsplan Nr. 150 ein ca. 50 m tiefes Mischgebiet festgesetzt. Darüber hinaus \nwird das Plangebiet als Gewerbegebiet mit Beschränkung für nur bedingt \ngebietstypische Nutzungen wie Einzelhandel, aber auch Spielhallen, festgesetzt. Sie \nbeugen einer städtebaulichen Fehlentwicklung vor und schaffen Planungssicherheit \nfür Investoren...\"\n\n28\n\nUnter 2.1.3.1 wird zum Einzelhandel ausgeführt:\n\n29\n\n\"Es ist erklärtes Planungsziel, die Innenstadt als Standort für Handel und \nDienstleistungen zu erhalten und zu entwickeln, räumlichen Fehlentwicklungen \nentgegen zu wirken und Flächen für produzierendes und verarbeitendes Gewerbe zu \nsichern. Einzelhandelsbetreibe sind keine den Charakter eines Gewerbegebiets \nprägende Nutzungsart. Für den Einzelhandel sollen im Gesamtbereich des \nGewerbegebiets E. -Mitte Sondergebietsflächen planungsrechtlich gesichert \nwerden ...\"\n\n30\n\nIm Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurden am 27. Mai 2003 die \nPlanunterlagen ausgelegt und die Plankonzepte vorgestellt. \n\n31\n\nIn seiner Sitzung am 6. Oktober 2003 stimmte der Planungsausschuss dem \nEntwurf des Bebauungsplans Nr. 270 zu und beschloss die öffentliche Auslegung \ndes Planentwurfs. Die Bekanntmachung dieses Beschlusses erfolgte am 8. Oktober \n2003, die öffentliche Auslegung des Planentwurfs in der Zeit vom 17. Oktober 2003 \nbis zum 17. November 2003. Die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. \n\n32\n\nDer Antragsteller machte unter dem 12. Februar 2004 geltend, dass der \nvorgesehene Einzelhandelsausschluss unwirksam sei.\n\n33\n\nIn der \"Abhandlung der Anregungen\" heißt es hierzu: \n\n34\n\n\"Die Tatsache, dass sich entlang der I. Straße ein Nahversorgungszentrum \n(z.B. Bereich C. ) befindet und sich im weiteren im Bereich des Bebauungsplans \nNr. -270 entlang der I. Straße ein Mischgebiet entwickelt hat, rechtfertigt den \nzitierten Ausschluss von zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im \nGewerbegebiet. Innerhalb des Mischgebiets im Bebauungsplan Nr. 270 wurde die \nüberbaubare Fläche den Bedürfnissen eines SB-Marktes angepasst (siehe auch \nGenehmigung eines SB-Marktes am 03.04.2001). \n \nDa die Entwicklung z.B. im nahgelegenen Gewerbegebiet-Mitte befürchten lässt, \ndass Einzelhandelsbetriebe auf Kosten von Betrieben des produzierenden Gewerbes \nüberhandnehmen, sollen durch diesen planungsrechtlichen Ausschluss die \nvorhandenen Gewerbegebiete für eben jene vorgehalten und gesichert werden. \nAuch der vorliegende Antrag des Einwenders für einen SB-Markt zeigt, dass eine \nVerdrängung der gewerblichen Nutzung durch dominierende Einzelhandelsnutzung \ndroht. \n \nEinzelhandelsbetriebe mit nah- und zentrenrelevanten Sortimenten gehören zu den \nEinrichtungen mit höherer Kundenfrequenz bezogen auf die Größe der Einrichtung. \nBei Ansiedlung eines weiteren SB-Marktes mit hoher Kundenfrequenz im \nGewerbegebiet über den bereits im Mischgebiet zulässigen hinaus wird eine \nerhebliche Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der \nI. Straße erwartet. Sowohl die Stellplätze des Mischgebiets als auch das \nGewerbegebiet werden über die gleiche Zufahrt, die in unmittelbarer Nähe zur \nKreuzung I. Str./I1.------straße liegt, erschlossen. \nGleichzeitig soll einer Dezentralisierung in der Einzelhandelsentwicklung vorgebeugt \nund die Investitionskraft der Innenstadt gestärkt werden ...\"\n\n35\n\nDer Rat befand am 16. März 2004 über die im Laufe der Offenlegung \neingegangenen Anregungen und beschloss den Bebauungsplan einschließlich der \nBegründung als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses \nerfolgte am 28. April 2004.\n\n36\n\nDer Antragsteller hat am 15. Oktober 2004 den Normenkontrollantrag \ngestellt.\n\n37\n\nEr trägt vor, der Ausschluss sortimentsbezogenen Einzelhandels verstoße gegen \n§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO. Keiner der von der Antragsgegnerin angeführten Gründe \nerfülle die Anforderungen, die an den Nachweis eines besonderen städtebaulichen \nGrundes gestellt würden.\n\n38\n\nEs fehlten konkrete Angaben dazu, weshalb jegliche Form von Einzelhandel der \nbesagten Art in dem betroffenen Baugebiet die gewachsenen \nEinzelhandelsstrukturen im Zentrum der Stadt unabhängig von der Art und dem \nUmfang des jeweiligen Warenangebots schädigen würde. Erforderlich sei eine \nindividuelle Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation, um die Zentrenrelevanz \nbestimmter Warengruppen nachzuweisen. \n\n39\n\nEntsprechendes gelte auch für die angeführte Sicherung von Flächen für \nproduzierendes und verarbeitendes Gewerbe. Ein Bedarf an Gewerbeflächen sei \nauch nicht nachgewiesen. Schließlich könne die Sicherung von Flächen für \nproduzierendes und verarbeitendes Gewerbe nicht allein durch den Ausschluss des \nEinzelhandels mit zentrums- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten erreicht \nwerden.\n\n40\n\nDas vorgelegte Zentrenkonzept sei bereits unschlüssig, weil nicht deutlich werde, \nwas genau geschützt werden solle. Eine klare Abgrenzung der Stadtteilzentren fehle. \nDas Plangebiet befinde sich an der I. Straße und damit in einem \nNahversorgungszentrum. Der Einzelhandelsausschluss werde daher an dieser Stelle \nnicht von dem Zentrenkonzept getragen. Das Gutachten diene zudem lediglich der \nEinordnung der örtlichen Gegebenheiten und konzentriere sich anschließend auf die \nMaßnahmen zur Entwicklung der Innenstadt. Auf die Sortimente in den Zentren und \neine mögliche Schädigung gehe das Gutachten nicht ein. \n\n41\n\nDer Einzelhandel sei zudem widersprüchlich und das planerische Konzept werde \nnicht eingehalten. Entlang der I. Straße werde ein Mischgebiet festgesetzt, das \nEinzelhandelsbetriebe uneingeschränkt zulasse. Zudem grenze das Plangebiet an \nden Bebauungsplan Nr. 150, der ebenfalls ein 50 m tiefes Mischgebiet festsetze, in \ndem Einzelhandel zulässig. Die in sich unstimmige Planung erzeuge den Eindruck, \nals solle - worauf in der Planbegründung ausdrücklich Bezug genommen werde - \neinzig und allein die Ansiedlung eines weiteren SB-Marktes im Gewerbegebiet \nverhindert werden. \n\n42\n\nAuch die behauptete erhebliche Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit \ndes Verkehrs auf der I. Straße reiche als Begründung nicht aus. Eine Erhebung, \ndie eine entsprechende Beeinträchtigung im konkreten Fall begründen könne, liege \nnicht vor. Die Argumentation sei auch widersprüchlich, da das Ziel der \nAntragsgegnerin die Ansiedlung weiterer Gewerbebetriebe aufgrund einer erhöhten \nNachfrage sei. Die Ansiedlung eines weiteren SB-Supermarktes ziehe zudem nicht \nvollständig neue Kundschaft an, sondern beteilige sich an dem bestehenden \nWettbewerb. Daher komme es allenfalls zu einer leichten Steigerung des Verkehrs \ndurch Neukunden, im übrigen jedoch lediglich zu einer Verteilung der Kundschaft der \nbereits vorhandenen Supermärkte. \n\n43\n\nFerner könne der Hinweis auf ein ungeeignetes Alternativplangebiet den \nAusschluss jeglichen Handels mit den aufgeführten Warengruppen nicht \nrechtfertigen. Laut Planbegründung sollten in dem Gewerbegebiet E. -Mitte \nlediglich die dort bereits vorhandenen, großflächigen Betriebe durch \nSondergebietsflächen planungsrechtlich gesichert werden. \n\n44\n\nSchließlich bestünden auch Mängel in der Abwägung. Der weitgehende \nAusschluss des Einzelhandels beeinträchtige in erheblicher Weise die \nNutzungsinteressen der Grundeigentümer, ohne hierfür eine ausreichende \nBegründung zu geben. \n\n45\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n46\n\nden Bebauungsplan Nr. 270 der Stadt E. für unwirksam zu erklären.\n\n47\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n48\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n49\n\nSie bezieht sich auf das vom Rat beschlossene Zentrenkonzept mit einer \nDifferenzierung der Versorgungsstruktur nach Stadteilen und hierarchisch \nabgestuften Versorgungsbereichen und das zugrundeliegende \nEinzelhandelsgutachten und die Handlungsempfehlungen der Gesellschaft für Markt \nund Absatzforschung von November 2002. Der Planbereich stelle aufgrund seiner \nNähe und guten Anbindung eine Innenstadtrandlage dar. Der Abschnitt I. Straße \nzwischen I2.-----straße und M.-----straße sei ein gutachterlich festgestelltes \nNahversorgungszentrum, an das sich nördlich Wohngebiete mit großer \nBevölkerungsdichte anschlössen. Im Bereich des Bebauungsplans werde die I. \nStraße jedoch von den angrenzenden Gewerbe- und Industriegebieten geprägt. Ein \nEinzelhandelsstandort von gewissem Gewicht sei hier städtebaulich nicht \nintegrierbar. Wäre auch in dem als Gewerbegebiet festgesetzten Planbereich der \nHandel mit innenstadt- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten zulässig, könne \nhier ein Angebotsschwerpunkt entstehen, der im Widerspruch zu den \nStadtentwicklungszielen stehe. \n\n50\n\nZudem sei die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs bei einer hohen \nFrequenz von Ein- und Ausfahrten im Bereich der sehr beengten Zufahrt nicht \ngewährleistet. Die Grundstücke des Antragstellers würden nur über eine enge, \nprivate, mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belastete Fläche erschlossen, die auch \nvom benachbarten Betrieb mit Schwerlastverkehr genutzt werde. Die Zufahrt führe \nauf die stark befahrene I. Straße in einem sensiblen Einschnitt im Einflussbereich \nder durch eine Abbiegespur und Ampelanlage geregelten Kreuzung I. Straße/I2.--\n---straße /M.-----straße . \n\n51\n\nIm Plangebiet befinde sich kein Supermarkt. Der Antragsteller selbst habe die \nAbsicht, einen SB-Markt zu errichten, durch einen Nutzungsänderungsantrag aus \nOktober 1999 aufgegeben. Ein SB-Markt sei im Plangebiet zu keinem Zeitpunkt \ngenehmigt und dort auch nicht errichtet worden. \n\n52\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n53\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n54\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.\n\n55\n\nHinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags bestehen keine Bedenken. \nInsbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Die Antragsbefugnis im Sinne des \n§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist regelmäßig gegeben, wenn sich - wie hier - der \nEigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische \nFestsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von \nArt. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt.\n\n56\n\nDer Normenkontrollantrag ist auch begründet.\n\n57\n\nDer angegriffene Bebauungsplan ist mit materiellen Fehlern behaftet.\n\n58\n\nDie Voraussetzungen für einen Ausschluss von Einzelhandel mit den in der \ntextlichen Festsetzung Nr. 1 aufgelisteten Warensortimenten liegen nicht vor. Es \nsind keine besonderen städtebaulichen Gründe im Sinne des § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 9 \nBauNVO gegeben.\n\n59\n\nWenn - wie hier - Einzelhandel mit ausgewählten Warensortimenten im Hinblick \nauf seine \"Zentrenschädlichkeit\" ausgeschlossen werden soll, bedarf es konkreter \nAngaben dazu, weshalb jegliche Form von Einzelhandel der besagten Art - würde er \nim betroffenen Baugebiet angesiedelt - die gewachsenen Einzelhandelsstrukturen in \nden Zentren der Gemeinde unabhängig von der Art und dem Umfang des jeweiligen \nWarenangebots schädigen würde. Auch der Einzelhandelserlass 1996 geht davon \naus, dass das Anbieten der darin als zentrenrelevant bezeichneten Warensortimente \nregelmäßig nur dann negative Auswirkungen auf die Zentrenstruktur einer Gemeinde \nerwarten lässt, wenn es überdimensioniert an nicht integrierten Standorten erfolgt. \n\n60\n\nVgl. OVG NRW, Urteil 9. Oktober 2003 - 10a D 71/01.NE -, ZfIR 2004, 199.\n\n61\n\nIn der Begründung des Bebauungsplans heißt es in diesem Zusammenhang \nlediglich, dass die Festsetzung einer städtebaulichen Fehlentwicklung vorbeuge und \nPlanungssicherheit für Investoren schaffe bzw. es erklärtes Planungsziel sei, die \nInnenstadt als Standort für Handel und Dienstleistungen zu erhalten und zu \nentwickeln sowie räumlichen Fehlentwicklungen entgegen zu wirken. Inwieweit es \nzur Erreichung der benannten Ziele der in der textlichen Festsetzung getroffenen \nRegelungen im Einzelnen bedarf, geht aus diesen pauschalen Formulierungen nicht \nhervor. \n\n62\n\nAuch die Bezugnahme auf das Gutachten der Gesellschaft für Markt- und \nAbsatzforschung aus dem Jahr 2002 gibt für die städtebauliche Erforderlichkeit der \nkonkreten Einzelhandelsbeschränkung letztlich nichts her. In dem Gutachten wird \nnach einer umfangreichen Bestandsaufnahme ausgeführt, dass die derzeitige \nEinzelhandelsstruktur hinsichtlich der Verkaufsflächenausstattung \nEntwicklungspotential aufweise. Steuernde Eingriffe der Stadt seien aus \ngutachterlicher Sicht nur im Rahmen der Einzelhandelsentwicklung an nicht \nintegrierten Standorten notwendig. Das Gutachten empfiehlt, \"ein räumliches Leitbild \nfür die Entwicklung von Einzelhandelsstandorten im Rahmen eines Zentrensystems \nzu entwickeln\" (S. 107 des Gutachtens). Dafür komme ein Gliederung in A-,B-, C-\nZentren und ausgewählte dezentrale Agglomerationsstandorte in Frage. Nach dem \nBeispiel anderer Städte wird empfohlen, durch Ratsbeschluss eine Selbstbindung an \nein Konzept zur Weiterentwicklung der Einzelhandelsstruktur der Stadt E. \nvorzunehmen. Die derzeitige Einzelhandelsstruktur mit ihrer unterdurchschnittlichen \nVerkaufsflächenausstattung ermögliche einen Verkaufsflächenzuwachs von ca. \n14.000 m² bis 2010, u.a. auch im Bereich von Nahversorgungsstandorten (Seite 101 \nff.). \n\n63\n\nFür das hier in Rede stehende Gebiet fehlt es bereits an einer hinreichend \nbestimmten Abgrenzung des geschützten Nahversorgungsbereichs, so dass sich die \nAnnahme der Antragsgegnerin, die Flächen des Antragstellers seien dem \nNahversorgungszentrum \"I. Straße\" nicht zuzuordnen, nicht nachvollziehen lässt. \nEines der sechs in der Studie aufgeführten Nahversorgungszentren (C-Zentrum) \nbefindet sich \"entlang der wichtigen innerstädtischen Verkehrsachse I. Straße ... \nzwischen I2.-----straße und M.-----straße \" (Seite 58). Diese Umschreibung ist \nunklar, weil die I2.-----straße aus östlicher und die M.-----straße aus westlicher \nRichtung in etwa auf gleicher Höhe an die I. Straße grenzen. Auch dem Plan auf \nSeite 110 des vorgelegten Gutachtens lässt sich insoweit keine eindeutige \nAbgrenzung entnehmen. Es bleibt somit offen, welcher Bereich zum \nNahversorgungszentrum gezählt werden kann und ob nicht auch - wie der \nAntragsteller meint - die streitigen Flächen des Gewerbegebiets hierzu gehören. Die \nAntragsgegnerin geht jedenfalls - wie der Vortrag im vorliegenden Verfahren belegt - \ndavon aus, dass auch südlich von M.-----straße bzw. I2.-----straße vorhandener \nEinzelhandel, und damit auch die in dem angegriffenen Bebauungsplan vorgesehene \nMischgebietsfläche bzw. Teile davon, zum Nahversorgungszentrum gehören soll. \n\n64\n\nDass die besondere städtebauliche Rechtfertigung für den sortimentsbezogenen \nEinzelhandelsausschluss nicht auf der Grundlage des vorliegenden Gutachtens \nnachvollzogen werden kann, zeigt ferner u.a. das Beispiel des - im Vordergrund der \nInteressen der Beteiligten stehenden - Lebensmittelmitteleinzelhandels. Zur \nRelevanz dieser Branche für die Innenstadt bzw. die Nahversorgungszentren enthält \ndas Gutachten keine näheren Informationen. Die zugrunde gelegte Definition der \n\"zentren-/nahversorgungsrelevanten Sortimente\", nämlich u.a. starker Besucher-\n/Kundenverkehr, Nachfrage häufig in Zusammenhang mit anderen \nInnenstadtnutzungen/Stadtteilnutzungen und Transport überwiegend ohne Pkw (S. \n111), lässt es schon als zweifelhaft erscheinen, ob der Lebensmitteleinzelhandel - \njedenfalls in der Gestalt eines Discounters - hierunter überhaupt subsumiert werden \nkann. \n\n65\n\nNach dem Gutachten könnte im Bereich der Innenstadt ein zusätzlicher \nLebensmittel-Verbrauchermarkt - alternativ eine Kombination eines Super- und eines \nDiscountmarktes - die innerstädtischen Versorgungsfunktionen festigen. In den \nNahversorgungszentren würden zukünftig überwiegend Standortverlagerungen, die \nmit Flächenvergrößerungen einhergehen, realisiert werden (S. 101). Der \nSchwerpunkt der innerstädtischen Einzelhandelsentwicklung solle auf der Ansiedlung \nzusätzlicher Bekleidungsanbieter gelegt werden - Zusatzkontingent von ca. 2800 m² \n- (S. 102 f.), so dass ein zusätzlicher großflächiger Magnetbetrieb des Textilsektors \nsowie ergänzende Fachgeschäfte für die Innenstadt - damit offenbar einhergehend \nunter Verhinderung der Ansiedlung außerhalb der Innenstadt -gewonnen werden \nkönnte. Für die Ansiedlung von Lebensmitteleinzelhandel in der Innenstadt wird \nkeine entsprechende Aussage im Gutachten getroffen. Auch im Übrigen gibt das \nGutachten keine konkreten Empfehlungen für den Lebensmitteleinzelhandel. Die \nweiteren Ausführungen zum Entwicklungskonzept Innenstadt (S. 112 ff.) verhalten \nsich ebenso wenig hierzu wie die abschließenden Handlungsempfehlungen (S. 173 \nff.). Dass Lebensmittel zu den zentrenrelevanten Sortimenten in E. zählen, \nlässt sich mithin dem gesamten Bericht nicht nachvollziehbar entnehmen. Zudem \nwird auf S. 175 \"insbesondere für das Gewerbegebiet Mitte und den Bereich U.------\nstraße ... empfohlen, Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs-/zentrenrelevanten \nSortimenten bauplanungsrechtlich grundsätzlich auszuschließen\". Diese konkrete \nEmpfehlung des Gutachtens für zwei andere Bereiche spricht eher gegen als für die \nstädtebauliche Rechtfertigung des in Rede stehenden Ausschlusses von einzelnen \nSortimenten und insbesondere des Lebensmitteleinzelhandels im Plangebiet. \n\n66\n\nUnabhängig davon lassen sich weder den Aufstellungsvorgängen noch dem \nGutachten konkrete Angaben dazu entnehmen, weshalb jegliche Form des \nEinzelhandels der besagten Art - würde er im betroffenen Baugebiet angesiedelt - die \nEinzelhandelsstrukturen in den Zentren der Gemeinde unabhängig von der Art und \ndem Umfang des jeweiligen Warenangebots schädigen würde. Auch der \nEinzelhandelserlass, bietet - wie oben bereits ausgeführt - für die gewählte \nweitgehende Beschränkung des Einzelhandels unter dem Gesichtspunkt der \nZentrenschädlichkeit keine ausreichende Handhabe. Abgesehen davon ist in der \nBebauungsplanbegründung davon die Rede, die Innenstadt als Standort für Handel \nund Dienstleistungen zu erhalten und zu entwickeln. Damit ist offenbar der sog. \n\"zentrenrelevante Einzelhandel\" gemeint. Gleichwohl sollen die in der besagten \nFestsetzung aufgelisteten Warengruppen auch die im Einzelhandelserlass und in der \nPlanbegründung als \"nahversorgungsrelevante Sortimente\" bezeichneten \nWarengruppen umfassen. Zu deren \"Zentrenschädlichkeit\" verhält sich die \nBebauungsplanbegründung nicht.\n\n67\n\nSoweit der Ausschluss von Einzelhandel mit den besagten Warengruppen auch \ndamit begründet wird, dass Flächen für produzierendes und verarbeitendes Gewerbe \ngesichert werden sollten, trägt diese Begründung die Einzelhandelsbeschränkung \nebenfalls nicht. Unter Umständen kann ein vollständiger Einzelhandelsausschluss für \nGewerbe- und Industriegebiete mit dieser Zielsetzung gerechtfertigt werden, nicht \naber ein Einzelhandelsausschluss, der - wie hier - nur bestimmte Warengruppen \nerfasst. \n\n68\n\nVgl. Urteil des Senats vom 12. November 2004 - 10a D 38/02 -, BauR 2005, 963; \ndemgegenüber zu einem vollständigen Einzelhandelsausschluss: OVG NRW, Urteil \nvom 19. Juni 2006 - 7 D 15/05.NE -.\n\n69\n\nDa beispielsweise Einzelhandel mit Teppichen bzw. Teppichböden, Blumen, \nCampingartikel, Fahrräder, Mofas, Tiere und Tiernahrung/Zooartikel, Kraftfahrzeuge, \nMöbeln sowie Bau-, Heimwerker- und Gartenbedarf genehmigungsfähig ist, ist die \nFestsetzung erkennbar ungeeignet, das erklärte Ziel zu erreichen, zumal auch \nandere flächenintensive Nutzungen, die nicht dem produzierenden Gewerbe \nzugerechnet werden können, wie Tankstellen, Lagerhäuser, Speditionen oder \nAnlagen für sportliche Zwecke, in dem als Gewerbegebiet festgesetzten Baugebiet \nallgemein zulässig sind. Der Aussage, die Gewerbeflächen dem produzierenden \nGewerbe vorbehalten zu wollen, liegt mithin kein schlüssiges Plankonzept zu \nGrunde.\n\n70\n\nEin solches ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Hinweis auf Gründe der \nSicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Diese sind in der vorgetragenen \nPauschalität nicht nachvollziehbar und können insbesondere eine \nsortimentsbezogene Differenzierung nicht tragen, da zahlreiche der allgemein \nzulässigen Nutzungen ebenfalls einen starken Ziel- und Quellverkehr auslösen \nwürden. \n\n71\n\nDer Bebauungsplan weist auch Mängel bei der Abwägung auf.\n\n72\n\nDer Senat kann bei der im Normenkontrollverfahren gebotenen objektiven \nPrüfung den Bebauungsplan auch auf solche Abwägungsfehler untersuchen, die der \nAntragsteller mit seinem Normenkontrollantrag nicht geltend gemacht hat, denn die \nFrist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 a.F BauGB, wonach Mängel der Abwägung unbeachtlich \nwerden, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der \nSatzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind, ist noch \nnicht abgelaufen. \n\n73\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2001 \n - 10a D 214/98.NE -, m.w.N.\n\n74\n\nDas sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebende Gebot, die öffentlichen und privaten \nBelange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird verletzt, wenn \neine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an \nBelangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden \nmuss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der \nAusgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer \nVerhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem \nAbwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene \nGemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und \ndamit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs \nentscheidet.\n\n75\n\nDiesen Kriterien wird die dem Bebauungsplan zu Grunde liegende Abwägung \nnicht gerecht.\n\n76\n\nAbwägungsfehlerhaft ist die textliche Festsetzung 1. Der weitgehende \nAusschluss von Einzelhandelsnutzungen beeinträchtigt in erheblicher Weise die \nNutzungsinteressen der Grundeigentümer, ohne dass - wie oben bereits ausgeführt - \nfür diese umfassende Nutzungseinschränkung tragfähige Gründe ersichtlich sind. \nDies gilt im übrigen auch für das in der Planbegründung als Schutzobjekt \nhervorgehobene produzierende und verarbeitende Gewerbe. Auch insoweit ist den \nNutzungsinteressen der Grundeigentümer nicht hinreichend Rechnung getragen, \nweil die textliche Festsetzung auch für diese Gewerbebetriebe einschlägig ist, soweit \nsie (auch) an letzte Verbraucher die aufgeführten Sortimente verkaufen. Den Bedarf \ndieser Gewerbebetriebe, ihre Produkte bzw. Randsortimente zu verkaufen, hat der \nRat entweder gar nicht gesehen oder er hat ihn jedenfalls ohne hinreichende Gründe \nzurückgestellt. \n\n77\n\nEiner sachgerechten Abwägung entspricht ferner nicht, dass der Rat der \nAntragsgegnerin für die Gewerbegebiete einen weitgehenden Ausschluss von \nEinzelhandelsnutzungen festgesetzt hat, im unmittelbar angrenzenden Mischgebiet \nhingegen für den Einzelhandel kein Ausschluss getroffen wird. Sachliche Gründe für \ndiese Ungleichbehandlung nennt der Plangeber nicht. Soweit die Planbegründung \nbzw. die Abwägung auf die Genehmigung für einen SB-Markt im Bereich des \nMischgebiets abstellt, führt die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nunmehr \naus, dass der Antragsteller selbst die Absicht, einen SB-Markt zu errichten, durch \neinen Nutzungsänderungsantrag aus Oktober 1999 aufgegeben habe. Ein SB-Markt \nsei im Plangebiet zu keinem Zeitpunkt genehmigt und dort auch nicht errichtet \nworden. \n\n78\n\nDer vorstehend dargestellte Abwägungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 3 \nBauGB erheblich.\n\n79\n\nDie festgestellten Mängel führen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans \ninsgesamt. Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen führt nur dann nicht zur \nGesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, wenn die übrigen Festsetzungen für \nsich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, \nsinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und die Gemeinde nach ihrem im \nPlanungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan \ndieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.\n\n80\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 4 NB 30.96 -, BRS 59 Nr. 51 \nm.w.N.\n\n81\n\nDie textliche Festsetzung zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben stellen \neinen untrennbaren Teil des Regelungsgefüges des angegriffenen Bebauungsplans \ndar. Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Rat der Stadt E. nach \nseinem im Planaufstellungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel \nauch einen Plan ohne die genannten Festsetzungen beschlossen hätte. Es kam dem \nRat ersichtlich darauf an, Einzelhandelsbetriebe im Plangebiet weitgehend \nauszuschließen, um deren Ansiedlung an anderer Stelle zu konzentrieren und die \ngewerblichen Bauflächen dem produzierenden Gewerbe vorzubehalten. Würden die \nbetreffenden Festsetzungen isoliert aufgehoben, wären aus der Sicht des \nPlangebers die wesentlichen Planungsziele verfehlt und es würde für den \nPlanbereich eine planungsrechtliche Situation - mit ohnehin nur noch vollkommen \nlückenhaften Festsetzungen - entstehen, die der Plangeber so nicht gewollt hat.\n\n82\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n83\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n84\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n85","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269055","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-24/10-d-126-04-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269055","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269055","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-24/10-d-126-04-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269055","retrieved":"2026-07-09 02:38:27.765736+00:00"}}