{"status":"available","doknr":"OLD269088","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1023.7A4947.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-10-23","aktenzeichen":"7 A 4947/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger wenden sich gegen zwei Ordnungsverfügungen des Beklagten, mit \ndenen ihnen jeweils gesondert untersagt wurde, ihr als Wochenendhaus \ngenehmigtes Haus weiterhin zu dauernden Wohnzwecken zu nutzen.\n\n3\n\nDas von den Klägern 1994 erworbene und von ihnen zunächst mit \nNebenwohnsitz sowie seit 7. August 1995 mit 1. Wohnsitz bewohnte Haus liegt im \nGeltungsbereich des Bebauungsplans \"Campingplatz H. I. \" der \nBeigeladenen.\n\n4\n\nDie am 28. August 1979 vom Rat der Beigeladenen als Satzung beschlossene \nund nach Genehmigung durch den Regierungspräsidenten N. am 28. März 1980 \nbekannt gemachte Urfassung dieses Plans erfasst ein insgesamt ca. 13,5 ha großes \nAreal, das südöstlich der Stadt C. an der Ostseite der V. Straße (K 18) \nliegt. Sie weist im Norden ein ca. 2,4 ha großes Sondergebiet \"SO CM Mobilheime\" \nund den größeren südlichen Bereich des Plangebiets weit überwiegend als \nSondergebiet \"SO CD Dauercamper\" aus. Als überbaubare Grundstücksflächen sind \n\"Stellplätze für Mobilheime\" und \"Stellplätze für Wohnwagen\" eingetragen, die jeweils \nvon privaten Grünflächen mit der Kennzeichnung \"Vorgärten und Hausgärten mit \nBegrünungsgebot\" umgeben sind. Die Sondergebiete sind ferner durchzogen von \nVerkehrsflächen. Im südlichen Bereich sind die Sondergebiete \"SO CD\" von Flächen \nfür die Forstwirtschaft eingefasst. In die Sondergebietsflächen sind des Weiteren \ninsbesondere ein Parkplatz, ein Sondergebiet \"SO V Verwaltung\" mit der \nKennzeichnung \"Verwaltung Kiosk Sanit. Anl.\" sowie mehrere öffentliche \nGrünflächen eingestreut. Nach der Begründung der Urfassung sollten im Plangebiet \ninsgesamt 210 Stellplätze für Dauercamper, 40 Stellplätze für Kurzzeitcamper und 50 \nStellplätze für Mobilheime angelegt werden. Eintragungen der in der Legende \nvorgesehenen Signatur für ein weiteres Sondergebiet \"SO CK Kurzzeitcamper\" \nenthält die Planzeichnung nicht.\n\n5\n\nAuf der Grundlage dieser Urfassung des Bebauungsplans wurde der I1. u. Co \nGmbH KG für den Bereich des nördlichen \"SO CM\"-Gebiets unter dem 12. Juni 1981 \neine Baugenehmigung für die Errichtung von 50 Klein-Wochenendhäusern erteilt. Die \nWochenendhäuser mit den Nrn. 301 bis 350 weisen nach den genehmigten \nBauvorlagen eine Grundfläche von 40 qm zuzüglich überdachter Terrasse auf. Die \nKläger bewohnen das von ihnen erworbene Haus Nr. 344; die dem Haus zugehörige, \nkein gesondertes Flurstück bildende Grundfläche von 360 qm haben sie \ngemietet.\n\n6\n\n1993 kam es zu einer Neufassung des Bebauungsplans \"Campingplatz H. \nI. \" der Beigeladenen. Diese Neufassung weist für das im südlichen Bereich \nnach Osten erweiterte Plangebiet außer Wald-, Verkehrs- und Grünflächen nunmehr \nausschließlich Sondergebiete \"SO WOCH\" aus. Diese sind in der Legende \numschrieben als \"Sondergebiete, die der Erholung dienen\" mit der \nZweckbestimmung \"Wochenendplätze\". Auch der Bereich, in dem in der Urfassung \ndas Sondergebiet \"SO V Verwaltung\" festgesetzt war, ist nunmehr als \"SO WOCH\" \nausgewiesen. Hier findet sich für das früher als Verwaltungsgebäude und Kiosk \ngenutzte Gebäude die Eintragung \"Ferienwohnung\" mit den Zusätzen 1 \nVollgeschoss, Grundflächenzahl (GRZ) 0,4 und Geschossflächenzahl (GFZ) 0,5. Die \nfestgesetzten Baugrenzen erfassen nahezu die gesamten Flächen der \nSondergebiete. Innerhalb der Baugrenzen befinden sich Eintragungen für \n\"Wochenendhäuser\", \"Wohnmobile\" und \"Wohnwagen mit Vorzelt\", die in der \nLegende als \"nachrichtliche Übernahmen\" gekennzeichnet sind. Das Plangebiet ist - \ninsbesondere im Bereich der Verkehrsflächen - ferner von Eintragungen durchzogen, \ndie nach den \"nachrichtlichen Übernahmen\" Brandschutzzonen kennzeichnen sollen. \nDie textlichen Festsetzungen geben vor, dass die Beheizung der Gebäude mit \nFestbrennstoffen jeglicher Art sowie der Bau von Außenkaminen und deren Nutzung \nunzulässig sind und treffen ferner Regelungen über Kfz-Stellplätze, Einfriedungen, \ndie Gehölzauswahl bei Pflanzgeboten und die Versickerung von \nNiederschlagswasser.\n\n7\n\nNachdem die Kläger ihr Haus erworben und als Nebenwohnung bezogen hatten, \nwies der Beklagte sie mit Schreiben vom 19. Juli 1994 darauf hin, dass eine \nwohnungsmäßige Nutzung der Gebäude gegen die Festsetzungen des \nBebauungsplans verstoße und bauaufsichtlich nicht genehmigt werden könne; im \nEinvernehmen mit der Stadt C. habe er sich entschlossen, auf Antrag für die \nvorübergehende Wohnnutzung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 1 \n(offensichtlich ist Abs. 1 a gemeint) BauGBMaßnG Befreiung zu erteilen und diese \nbis zum 31. Dezember 1998 zu befristen. Die Kläger stellten keinen entsprechenden \nAntrag, vielmehr meldeten sie sich zum 7. August 1995 mit 1. Wohnsitz an.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 22. November 2001 wies der Beklagte die Kläger darauf hin, \neine Meldung mit Hauptwohnsitz sei ein wesentliches Indiz für eine Dauerwohnung; \neine solche sei mit den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht vereinbar. Er gab \nihnen Gelegenheit, sich zu seiner Absicht einer Unterbindung der nicht \ngenehmigungsfähigen Nutzung zu äußern. Nachdem die Kläger auf ihre persönliche \nSituation, insbesondere finanzielle Belastungen durch das Haus und weitere \nDarlehen, hingewiesen hatten, erließ der Beklagte unter dem 6. März 2002 die gegen \ndie Klägerin und den Kläger jeweils gesondert gerichteten strittigen \nOrdnungsverfügungen. Er untersagte ihnen, das Wochenendhaus E. 344 nach \ndem 31.03.2006 \"zu dauernden Wohnzwecken zu nutzen\"; sollte die \nOrdnungsverfügung bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Bestandskraft haben, habe \ndie Aufgabe zu dauernden Wohnzwecken innerhalb von 3 Monaten nach \nBestandskraft der Ordnungsverfügung zu erfolgen. Zur Begründung führte er im \nWesentlichen aus, die Nutzung des als Wochenendhaus genehmigten Hauses sei \neine Nutzungsänderung. Da keine Genehmigung hierfür vorliege, sei die Nutzung \nformell illegal. Sie sei auch materiell illegal, weil sie gegen den Bebauungsplan \nCampingplatz H. I. 1. Änderung verstoße. Eine Befreiung sei nicht möglich. \nAuf Grund des BauGBMaßnG seien befristete Befreiungen zugelassen worden; die \nFrist sei jedoch abgelaufen.\n\n9\n\nMit Schreiben vom gleichen Tag teilte der Beklagte der Ferienpark I. KG als \nEigentümerin des Grundstücks für den Campingplatz (Gemarkung C. -L. , \nFlur 56, Flurstück 11) mit, er habe gegenüber insgesamt 10 Bewohnern von 6 \nObjekten - darunter den Klägern - die Untersagung der Nutzung zu dauernden \nWohnzwecken ausgesprochen. Des Weiteren habe er insgesamt 25 Bewohnern von \n14 Objekten mitgeteilt, dass er bis auf weiteres hinsichtlich der dauernden \nWohnnutzung keine ordnungsbehördlichen Maßnahmen (Nutzungsuntersagung) \ndurchführen werde. Der Verzicht auf die Durchführung ordnungsbehördlicher \nMaßnahmen sei an die Person der derzeitigen Nutzer gebunden. Er beabsichtige \nsicherzustellen, dass nach Aufgabe der dauernden Wohnnutzung der Gebäude eine \nderartige Nutzung nicht wieder aufgenommen werde. In den vom Beklagten \nerlassenen Duldungsverfügungen ist jeweils ausgeführt:\n\n10\n\n\"Nach Abwägung der baurechtlichen öffentlichen Belange und der... \nvorgetragenen persönlichen Belange bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass ein \nbesonderes öffentliches Interesse, Ihnen die Nutzung des Gebäudes zu dauernden \nWohnzwecken zu untersagen, nicht besteht. Das bedeutet, dass ich gegen Sie \nkeine ordnungsbehördlichen Maßnahmen mit dem Ziel der Aufgabe der dauernden \nWohnnutzung durchführen werde und dass Sie das Gebäude E. ... in \n48727 C. weiterhin als Hauptwohnsitz nutzen dürfen.\n\n11\n\nDer Verzicht auf die Durchsetzung des öffentlichen Baurechts ist an Ihre Person \ngebunden und gilt nicht gegenüber Ihren Erben oder sonstigen \nRechtsnachfolgern.\n\n12\n\nAus dem Verzicht auf die Durchführung ordnungsbehördlicher Maßnahmen \nkönnen keine Ansprüche auf bauliche Veränderungen oder Erweiterungen des \nGebäudes hergeleitet werden.\n\n13\n\nDiese Mitteilung begründet auch keine Ansprüche auf sonstige bauliche \nVeränderungen oder Erweiterungen des Gebäudes.\n\n14\n\nIch mache ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Nutzung des Wochenend- \noder Ferienhauses als Dauerwohnung entgegen der Baugenehmigung keinen \nBestandsschutz genießt. Dies bedeutet, dass bei einer künftig geänderten Sachlage \nauch eine andere (für Sie negative) Entscheidung sachlich vertretbar sein kann.\"\n\n15\n\nDie Widersprüche der Kläger gegen die Ordnungsverfügungen vom 6. März 2002 \nwies die Bezirksregierung N. mit Widerspruchsbescheiden vom 5. August 2002 \nals unbegründet zurück. Ergänzend zu den Ausführungen im Ausgangsbescheid \nführte die Bezirksregierung aus, mit der Annahme ihrer Anmeldung durch die \nMeldebehörde sei für die Kläger kein Vertrauenstatbestand geschaffen. Zudem seien \nsie bereits im April 1994 darüber informiert worden, dass eine Nutzung des \nGebäudes zu dauernden Wohnzwecken nicht zulässig sei. Die von den Klägern \nangeführten wirtschaftlichen Gesichtspunkte seien bewusst nicht als Kriterium für das \nEinschreiten herangezogen worden, weil sie schwer zu ermitteln seien und sich \nschnell ändern könnten.\n\n16\n\nDie Kläger haben am 4. September 2002 die vorliegende Klage erhoben. Eine \nweitere von einem anderen Bevollmächtigten am 5. September 2002 im Namen der \nKläger gegen dieselben Bescheide erhobene Klage (2 K 2660/02 VG Münster) wurde \nam 16. September 2002 zurückgenommen.\n\n17\n\nZur Begründung ihrer vorliegenden Klage haben die Kläger insbesondere \nvorgetragen:\n\n18\n\nSie bewohnten das Haus seit 10 Jahren, ihre Tochter sei von hier aus zur Schule \ngegangen. Da sie aufgefordert worden seien, ihren 1. Wohnsitz in C. zu \nnehmen, sei ein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Das \nWohngebiet im Ferienpark werde ganzjährig genutzt, so dass die Voraussetzungen \nfür eine Befreiung vorlägen. Bei ihnen komme hinzu, dass sie hohe Investitionen \n(u.a. Kaufpreis von 75.000,- DM) getätigt hätten; bei einer Beschränkung des Hauses \nauf eine Nutzbarkeit als Wochenendhaus hätten sie erhebliche Verluste. Gegenüber \nanderen Nutzern seien zahlreiche Duldungen ausgesprochen worden. Hierzu \ngehörten auch verschiedene namentlich benannte Personen, die gegenüber ihnen \n\"besser gestellt\" bzw. keineswegs schützenswerter seien. Nach den auf einer \nInformationsveranstaltung verlautbarten Erwägungen seien Duldungen für folgende \nFallgruppen erteilt worden: Rentner oder längerer als 10-jähriger Aufenthalt oder \nfinanzielle Gründe.\n\n19\n\nIm erstinstanzlichen Verfahren hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 5. Oktober \n2005 unter Bezugnahme auf in einem Erörterungstermin angesprochene Bedenken \ndes Verwaltungsgerichts gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans \"Campingplatz \nH. I. \" u.a. ausgeführt, die fraglichen Gebäude befänden sich bei einer Wertung \nnach § 34 Abs. 2 BauGB in einem Bereich, der sich von der Art der Nutzung her als \nein der Erholung dienendes Sondergebiet im Sinne von § 10 BauNVO darstelle. \nWörtlich heißt es weiter:\n\n20\n\n\"Sofern das Gericht die Auffassung vertreten sollte, dass die von mir angestellten \nErmessenserwägungen unvollständig, weil ausschließlich ausgehend von der \nRechtmäßigkeit des Bebauungsplans \"Campingplatz H. I. \" sind, \nvervollständige ich meine Ermessensentscheidung in den anhängigen Verfahren \nhiermit insoweit, als dass ich die angeordnete Maßnahme auch dann getroffen hätte, \nwenn für die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit die Bestimmung des \n§ 34 BauGB einschlägig gewesen wäre.\"\n\n21\n\nDie Kläger haben daraufhin beantragt,\n\n22\n\ndie Ordnungsverfügungen des Beklagten vom 6. März 2002, gegebenenfalls in \nder Gestalt, die sie durch den Schriftsatz des Beklagten vom 5. Oktober 2005 \nerhalten haben, und die Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung N. vom \n5. August 2002 aufzuheben, ferner die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das \nVorverfahren für notwendig zu erklären.\n\n23\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nEr hat insbesondere vorgetragen:\n\n26\n\nWerde ein Gebäude innerhalb eines bauplanungsrechtlich festgesetzten \nWochenendplatzgebiets zu dauernden Wohnzwecken genutzt, handele es sich um \neine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Insoweit werde die Nutzungsart \n\"Wohnen\" durch das Merkmal der auf Dauer angelegten Häuslichkeit bestimmt. Da \ndie Baunutzungsverordnung u.a. zwischen Wochenendhausgebieten, die der \nErholung dienten, und reinen oder allgemeinen Wohngebieten differenziere, bestehe \nzwischen den in den jeweiligen Gebieten zulässigen Arten der Gebäude ein bereits \ndurch Verordnung geregelter Unterschied. Die im Bebauungsplan manifestierte \nstädtebauliche Absicht der Beigeladenen sei mehr und mehr dadurch unterlaufen \nworden, dass eine Vielzahl von Nutzern sich melderechtlich mit erstem Wohnsitz \nangemeldet hätte und die Gebäude zu ständigen Wohnzwecken nutzen würde. Mit \nden Mitteln des Melderechts habe dieser Entwicklung nicht Einhalt geboten werden \nkönnen, da das Meldeamt weder prüfe noch zur Prüfung berechtigt sei, ob der \nWohnsitz den bauordnungs- und planungsrechtlichen Bestimmungen entspreche. \nDass im Campingplatzgebiet nicht gewohnt werden dürfe, sei den Klägern - auch auf \nGrund seines Schreibens aus dem Jahr 1994 - bekannt, gleichwohl hätten sie sich \n1995 mit Hauptwohnsitz angemeldet.\n\n27\n\nNachdem im Rahmen einer Bestandsaufnahme festgestellt worden sei, welche \nPersonen mit Hauptwohnsitz in dem fraglichen Bebauungsplangebiet gemeldet \nseien, habe er auf seine Absicht der Nutzungsuntersagung hingewiesen und den \nBewohnern Gelegenheit eingeräumt, sich zu äußern. Er habe sodann in jedem \nEinzelfall an Hand der Stellungnahmen oder sonstigen Erkenntnisse geprüft, ob und \nggf. in welchem zeitlichen Rahmen eine Nutzungsuntersagung erfolgen solle. Hierbei \nhabe er sich von verschiedenen Kriterien leiten lassen und sei dabei im Rahmen der \nEinzelfallprüfung zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen. Einem Teil der \nNutzer habe er daher zugesichert, keine ordnungsbehördlichen Maßnahmen \ndurchzuführen. Die Entscheidung sei dabei an die jeweilige Person gebunden und \nmit dem Hinweis versehen worden, dass bei einer künftig geänderten Sachlage auch \neine andere (negative) Entscheidung sachlich vertretbar sein könne. Die Kläger \nhätten erstmals nach Klageerhebung gesundheitliche Beeinträchtigungen \nvorgetragen und auf ihre nicht positiven finanziellen Verhältnisse hingewiesen. Diese \nVerhältnisse unterschieden sich nicht von den Verhältnissen anderer Familien. Bei \nden Klägern komme hinzu, dass sie sich offensichtlich bewusst in eine \nbaurechtswidrige Situation begeben hätten.\n\n28\n\nMit der Ordnungsverfügung habe er den Klägern nur untersagt, das Gebäude in \nanderer als der nach § 10 BauNVO zulässigen Form zu nutzen. Die Kläger hätten \nden Zustand der Nutzung des Gebäudes zu dauernden Wohnzwecken zu beenden. \nDiese getroffene Anordnung sei hinreichend bestimmt und vollstreckbar. Wenn die \nKläger nachwiesen, dass sie außerhalb des Plangebiets mit Hauptwohnsitz gemeldet \nseien, würde er davon ausgehen, dass seiner Ordnungsverfügung Folge geleistet \nsei. Die melderechtlich zutreffende Anmeldung des Hauptwohnsitzes außerhalb des \nPlangebiets würde für ihn als Beleg dafür dienen, dass der Lebensmittelpunkt nicht \nim Plangebiet liege.\n\n29\n\nEin Verstoß gegen formelles und materielles Baurecht liege auch dann vor, wenn \ndie vollzogenen Nutzungsänderungen auf der Grundlage des § 34 BauGB zu prüfen \nwären. Der Bereich sei geprägt von Gebäuden, die - sowohl optisch als auch von der \nNutzung her - mehrheitlich ihrem genehmigten Zweck entsprechend als Wochenend-\n/Feriengebäude genutzt würden. Bei einer die ständige Wohnnutzung verfestigenden \nSituation würden an die Beigeladene bezüglich der Infrastruktur des Gebietes \nAnsprüche herangetragen, die mit denen für Wohngebiete identisch seien (z.B. Ver- \nund Entsorgung, Straßen, öffentliche Verkehrsmittel, Spielplätze, Kindergarten). Ein \nWohngebiet im Sinne der BauNVO habe sich jedoch weder entwickelt noch sei ein \nderartiges Gebiet bauplanerisch gewollt.\n\n30\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage \nstattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die \ntatbestandlichen Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung lägen vor, da die \nim Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides und gegenwärtig ausgeübte Nutzung des \nGebäudes der Kläger genehmigungsbedürftig sei. Die Bescheide seien jedoch \nrechtswidrig, weil sie ermessensfehlerhaft und unbestimmt seien. Die \nErmessensfehlerhaftigkeit folge daraus, dass der Beklagte und die \nWiderspruchsbehörde ihren Entscheidungen einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde \ngelegt hätten. Ihre Annahme, die Nutzung sei wegen Verstoßes gegen den \nBebauungsplan aus dem Jahr 1993 formell und materiell illegal, treffe nicht zu. \nDieser Plan sei ungültig, weil die dort festgesetzte GRZ und GFZ gegen § 17 Abs. 1 \nBauNVO verstießen. Ein Fall, in dem das Ermessen auf Null reduziert sei, liege hier \nnicht vor. Die Ausführungen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 5. Oktober \n2005 stünden dem nicht entgegen. Eine nach § 114 Satz 2 VwGO zulässige \nErgänzung der Ermessenserwägungen liege nur vor, wenn die neuen tragenden \nGründe dem Verwaltungsakt bedingungslos oder alternativ unterlegt würden. Sie \ndürften nicht - wie geschehen - nur in Form einer dreifachen Hypothese als \nBehauptung eines eher mutmaßlichen Verhaltens erfolgen, nachdem eine bessere \nErkenntnis gewonnen worden sei. Unbestimmt seien die Bescheide deshalb, weil der \nTenor der Regelung offen lasse, in welchem Rahmen ein Aufenthalt in dem Gebäude \nnoch möglich sei. Nicht nur den Klägern, sondern auch dem Gericht sei nicht klar, \nwas \"dauernde Wohnzwecke\" seien. Auch der Beklagte habe einräumen müssen, \ndass es einen weiten Bereich gebe, in dem trefflich darüber gestritten werden könne, \nob in bestimmten - nicht nur theoretischen - Fällen bereits eine dauernde \nWohnnutzung vorliege oder eine noch - offenbar geduldete - \n\"wochenendhausmäßige\" Nutzung.\n\n31\n\nAuf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 21. April 2006 die \nBerufung zugelassen. Der Beklagte hat rechtzeitig einen Berufungsantrag gestellt \nund diesen begründet.\n\n32\n\nEr trägt ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen insbesondere vor, sein \nEinschreiten sei unabhängig davon erfolgt, ob der Bebauungsplan aus dem Jahr \n1993 bzw. der Vorgängerplan wirksam oder § 34 BauGB maßgeblich sei. Das \nbetreffende Gebiet sei seit Jahrzehnten erkennbar als der Erholung dienendes \nWochenendhausgebiet genutzt. Insoweit hätten seine Ermessenserwägungen \ngemäß § 114 Satz 2 VwGO zulässigerweise ergänzt werden können. Demgegenüber \nsei die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar, die \"hilfsweise\" \nErgänzung der Ermessenserwägungen sei unzulässig. Die Anordnung sei auch nicht \nunbestimmt. Ein Wochenendhaus diene nur einem zeitlich begrenzten Aufenthalt, \nz.B. am Wochenende oder in der Freizeit. Dies schließe ein dauerndes Wohnen aus. \nDer Anordnung fehle auch nicht die Eignung zur Herstellung rechtmäßiger Zustände. \nDie Untersagung der dauernden Nutzung sei gegenüber einer vollständigen \nNutzungsuntersagung verhältnismäßiger. Von den im Jahr 2001 festgestellten 39 \nVerstößen sei in 29 Fällen auf ein Einschreiten verzichtet worden. Von den 10 \nergangenen Ordnungsverfügungen seien vier unanfechtbar geworden, vier vom \nVerwaltungsgericht rechtskräftig aufgehoben und die hier strittigen beiden \nVerfügungen noch gerichtlich anhängig. Nach 2001 seien in 13 Fällen neue Verstöße \nfestgestellt worden.\n\n33\n\nBei dem Verzicht auf ein Einschreiten habe er sich von folgenden zuvor \nfestgelegten Kriterien für sein Entschließungsermessen leiten lassen:\n\n34\n\n- Alter ab 60 Jahre oder\n\n35\n\n- seit mindestens 10 Jahren dort wohnhaft oder\n\n36\n\n- eine Befreiung wurde früher befristet erteilt oder\n\n37\n\n- nachgewiesene Krankheit.\n\n38\n\nDiese Kriterien hätten bei den von den Klägern angesprochenen Duldungsfällen \nvorgelegen, die Kläger selbst hätten hingegen keines der Kriterien erfüllt. Zudem \nhätten sie sich trotz seines Hinweises aus dem Jahr 1994 im darauf folgenden Jahr \noffensichtlich wider besseren Wissens mit Hauptwohnsitz angemeldet.\n\n39\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n40\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n41\n\nDie Kläger beantragen,\n\n42\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n43\n\nSie halten das angefochtene Urteil für zutreffend und tragen insbesondere vor, \ndie angefochtenen Bescheide gingen wegen der Unwirksamkeit des \nBebauungsplans in der Tat von einem fehlerhaften Sachverhalt aus. Dass die \ngetroffene Anordnung unbestimmt sei, werde durch die Kontrollfrage bestätigt, wie \ndenn eine Vollstreckung ablaufen solle. Schließlich existiere tatsächlich ein \nWohngebiet und werde geduldet; insoweit verweisen sie insbesondere auf \nverschiedene Duldungsfälle im hier betroffenen Plangebiet.\n\n44\n\nDie Beigeladene stellt keinen Sachantrag.\n\n45\n\nSie weist darauf hin, dass sie zwischenzeitlich für das Plangebiet einen \nAufstellungsbeschluss für einen neuen Bebauungsplan \"Wochenendplatz H. I. \n\" gefasst und die Aufstellung mit einer Veränderungssperre gesichert habe. Für die \ninsgesamt 324 Parzellen im Plangebiet lägen für 24 Parzellen Meldungen mit \nHauptwohnsitz vor. Seit 2002 weise sie im Rahmen der Meldeverfahren darauf hin, \ndass ein dauerhafter Aufenthalt im Ferienpark unzulässig sei. Die Kenntnis über \ndiesen Hinweis werde von den Betroffenen per Unterschrift bestätigt und an den \nBeklagten weitergeleitet.\n\n46\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 2 K 2660/02 VG Münster, \nder vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie der von der \nBeigeladenen vorgelegten Pläne und sonstigen Unterlagen Bezug genommen.\n\n47\n\nEntscheidungsgründe:\n\n48\n\nDie zulässige Berufung ist begründet.\n\n49\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Ordnungsverfügungen des Beklagten vom \n6. März 2002 in der Fassung der Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung \nN. vom 5. August 2002 sowie der Ergänzung des Beklagten vom 5. Oktober \n2005 zu Unrecht aufgehoben. Die Bescheide sind nicht rechtswidrig.\n\n50\n\nDie mit den genannten Bescheiden den Klägern gegenüber jeweils gesondert \nausgesprochene Nutzungsuntersagung ist darauf gestützt, dass die von ihnen \ntatsächlich ausgeübte dauerhafte Wohnnutzung des im Bereich des Bebauungsplans \n\"Campingplatz H. I. \" der Beigeladenen gelegenen Hauses E. 344 \nbaurechtlich formell und materiell illegal sei. Diese Wertung unterliegt keinen \nrechtlichen Bedenken.\n\n51\n\nDie Kläger bewohnen seit nunmehr über 10 Jahren das genannte Haus als \nalleinige Wohnung. Sie haben dort ihren ausschließlichen Lebensmittelpunkt und \nsind dem entsprechend jedenfalls seit dem 7. August 1995 mit Hauptwohnung \ngemeldet. Die Kläger nutzen das Haus mithin als Wohngebäude im Sinne der §§ 2 \nbis 6 BauNVO und haben damit eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung des \n1981 als Wochenendhaus genehmigten Gebäudes vollzogen. Die von ihnen \nnunmehr ausgeübte dauerhafte Wohnnutzung ist wegen Fehlens der erforderlichen \nBaugenehmigung formell illegal.\n\n52\n\nDer für die bauplanungsrechtliche Einordnung eines Gebäudes als \n\"Wohngebäude\" maßgebliche Begriff des Wohnens ist gekennzeichnet durch eine \nauf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des \nhäuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts.\n\n53\n\nVgl. zur Abgrenzung zwischen Wohngebäuden und anderen, etwa als soziale \nEinrichtungen einzustufenden Nutzungsformen: BVerwG, Beschluss vom 25. März \n1996 - 4 B 302.95 -, BRS 58 Nr. 56.\n\n54\n\nHinsichtlich des hier in erster Linie interessierenden Kriteriums der \"auf Dauer \nangelegten\" Häuslichkeit des Wohnens ist der in der Baunutzungsverordnung \nnormierte Unterschied zwischen Wohngebäuden einerseits und Wochenendhäusern \nandererseits von Bedeutung. Während nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 5 und 6 BauNVO \n\"Wohngebäude\" in den entsprechenden Baugebieten zulässig sind, beziehen sich \n§ 10 Abs. 3 BauNVO auf \"Wochenendhäuser\" und § 10 Abs. 4 BauNVO auf \n\"Ferienhäuser\", die jeweils in entsprechend ausgewiesenen Sondergebieten für \nErholung zulässig sind.\n\n55\n\nEntsprechend dieser vom Verordnungsgeber vorgegebenen Differenzierung \nzwischen Wohngebäuden einerseits und Wochenendhäusern andererseits sind diese \nbaulichen Anlagen maßgeblich durch unterschiedliche Anforderungen an ihre \nNutzung gekennzeichnet. Ist ein Gebäude nur zu wochenendhausmäßiger \nBenutzung genehmigt, fehlt der darin befindlichen Wohnung die rechtliche Eignung \nzu dauernder Benutzung.\n\n56\n\nSo bereits: BVerwG, Urteil vom 3. August 1977 - 4 C 59.76 -, Buchholz 454.4 \n§ 82 II. WoBauG Nr. 19 m.w.N..\n\n57\n\nAuch wenn es - anders als nunmehr in § 10 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 für \nFerienhäuser - keine Legaldefinition des vom Normgeber verwandten Begriffs \n\"Wochenendhaus\" gibt, ist hiernach davon ausgehen, dass sich \"Wohngebäude\" und \n\"Wochenendhäuser\" maßgeblich hinsichtlich der Dauerhaftigkeit ihrer Benutzung \nunterscheiden. Aus der Zweckbestimmung eines Wochenendhauses ergibt sich, \ndass es zum zeitlich begrenzten - also nicht dauernden - Aufenthalt dient. Bei einem \nWochenendhaus handelt es sich daher nicht um eine \"Dauer-Wohnstätte\", mag sie \nauch tatsächlich zum dauernden Wohnen geeignet sein.\n\n58\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1991 - 8 C 63.89 -, BVerwGE 87, 299 = \nNVwZ 1991, 678 m.w.N..\n\n59\n\nInsoweit tritt der tatsächlich häufig anzutreffende bauliche Unterschied zwischen \nWohngebäuden und Wochenendhäusern\n\n60\n\n- vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 12. März 1982 - 4 C 59.78 -, BRS 39 \nNr. 89 sowie im Land Nordrhein-Westfalen die Sonderregelungen des § 14 Abs. 2 \nder Verordnung über Camping- und Wochenendplätze - CW VO - vom 10. November \n1982 (GV. NRW. S. 731) -\n\n61\n\nin den Hintergrund. Schon in der Änderung eines Wochenendhauses zu einem \nDauerwohnzwecken dienenden Gebäude liegt eine als qualitative Änderung \nanzusehende Funktionsänderung.\n\n62\n\nSo ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 13. September 1988 - 4 B 155.88 -, \nBRS 48 Nr. 78.\n\n63\n\nWird ein Wochenendhaus dauerhaft als Lebensmittelpunkt der betreffenden \nBewohner und damit als Wohngebäude genutzt, liegt damit eine Nutzungsänderung \nim Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB vor. Für die jeweiligen Nutzungen sind \nunterschiedliche bauplanungsrechtliche Regelungen einschlägig. Zudem sind an \nBereiche mit als Dauerwohnung genutzten Wohngebäuden unterschiedliche \nstädtebauliche Anforderungen gegenüber solchen mit ausschließlicher \nWochenendhausnutzung zu stellen, wie der Beklagte unter Hinweis auf die \nAnforderungen an die Infrastruktur (Ver- und Entsorgung, Straßen, öffentliche \nVerkehrsmittel u.a.m.) zutreffend betont hat.\n\n64\n\nZugleich liegt in der Änderung eines als Wochenendhaus genehmigten \nGebäudes zu einem Wohngebäude auch eine baugenehmigungspflichtige \nNutzungsänderung. Eine Genehmigung als Wochenendhaus gestattet nach den \ndargelegten Grundsätzen gerade nicht eine dauerhafte Wohnnutzung. Im \nvorliegenden Fall ist auch kein Sachverhalt gegeben, in dem die Errichtung oder \n(Nutzungs-)Änderung eines Gebäudes als Wohngebäude - etwa nunmehr nach § 67 \nAbs. 1 BauO NRW - genehmigungsfrei (gewesen) wäre.\n\n65\n\nDie nach alledem wegen Fehlens der erforderlichen Baugenehmigung formell \nillegale Umnutzung des genehmigten Wochenendhauses zu einem Wohngebäude ist \nwegen Unvereinbarkeit mit dem einschlägigen Bauplanungsrecht auch materiell \nillegal.\n\n66\n\nDie materielle Illegalität wurde in den angefochtenen Ordnungsverfügungen \nsowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheiden hergeleitet aus einer \nUnvereinbarkeit der von den Klägern ausgeübten dauerhaften Wohnnutzung mit den \nFestsetzungen des Bebauungsplans \"Campingplatz H. I. \" in seiner im Jahr \n1993 ergangenen Fassung. Im Hinblick auf die vom Einzelrichter des \nVerwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Verfahren artikulierten Bedenken gegen die \nWirksamkeit dieser Fassung des Bebauungsplans hat der Beklagte seine Wertung, \ndie von den Klägern ausgeübte Nutzung sei materiell illegal, mit dem im Tatbestand \nauszugsweise wiedergegebenen Schriftsatz vom 5. Oktober 2005 ergänzend darauf \ngestützt, seine Entscheidung gelte auch für den Fall, dass für die Prüfung der \nbauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Nutzung der Kläger § 34 BauGB einschlägig \n(gewesen) wäre. Auch diese Erwägungen, nämlich die - hilfsweise - Ableitung der \nbauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit und damit der materiellen Illegalität der \ndauerhaften Wohnnutzung der Kläger aus einem Verstoß gegen § 34 BauGB, sind \nbei der Prüfung der Ermessensentscheidung des Beklagten zum Einschreiten gegen \ndie Kläger zu berücksichtigen. Der Beklagte hat insoweit seine \nErmessenserwägungen zulässigerweise gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzt.\n\n67\n\nNach der genannten Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde ihre \nErmessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts auch noch im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Ein solches Nachschieben von \nGründen ist nach ständiger Rechtsprechung zulässig, wenn die nachträglich \nangegebenen Gründe schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen, dieser durch \nsie nicht in seinem Wesen geändert und der Betroffene nicht in seiner \nRechtsverteidigung beeinträchtigt wird.\n\n68\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 15. Juni 1971 - 2 C 17.70 -, BVerwGE 38, 191 = DÖV \n1971, 744 m.w.N..\n\n69\n\nDas ist hier der Fall.\n\n70\n\nDie Voraussetzungen der für den Fall einer vom Verwaltungsgericht \nangesprochenen Unwirksamkeit des Bebauungsplans \"Campingplatz H. I. \" \nhilfsweise angenommenen planungsrechtlichen Unzulässigkeit der dauerhaften \nWohnnutzung der Kläger wegen Verstoßes gegen § 34 BauGB lagen bereits bei \nErlass des Verwaltungsakts (in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom \n5. August 2002) vor. Der Verwaltungsakt ist durch das hilfsweise Abstellen auf eine \naus § 34 BauGB abgeleitete materielle Unzulässigkeit auch nicht in seinem Wesen \ngeändert worden. Tragender Grund für das Einschreiten des Beklagten war die \nUnvereinbarkeit der dauerhaften Wohnnutzung der Kläger mit einer \nbauplanungsrechtlichen Qualifizierung des betroffenen Bereichs als eines der \nErholung dienenden Sondergebiets im Sinne von § 10 BauNVO, in dem nur ein \nvorübergehender Aufenthalt im Sinne einer \"wochenendhausmäßigen\" Nutzung \nzulässig ist. Für diese Qualifizierung ist letztlich unerheblich, ob sie aus den \nFestsetzungen eines wirksamen Bebauungsplans hergeleitet wird oder aus dem \nnach § 34 Abs. 2 BauGB maßgeblichen Charakter des Bereichs als eines faktischen \nSondergebiets der genannten Art. Auch für eine Beeinträchtigung der \nRechtsverteidigung der Kläger liegt hier kein Anhalt vor. Zwar ist bei einer \nbauplanungsrechtlichen Beurteilung nach § 30 BauGB auf der Grundlage eines \nwirksamen Bebauungsplans primär auf dessen Festsetzungen abzustellen, während \nbei einer bauplanungsrechtlichen Beurteilung nach § 34 Abs. 2 BauGB primär die \nfaktischen Gegebenheiten des betroffenen Bereichs in den Blick rücken. Letztere \nkonnten hier jedoch auch bereits bei der vom Beklagten seinem Einschreiten \nursprünglich allein zugrunde gelegten Annahme einer Wirksamkeit des \nBebauungsplans nicht vernachlässigt werden. Dies wird schon daran deutlich, dass \ndie Kläger auch bereits vor dem - hilfsweisen - Nachschieben der im Schriftsatz des \nBeklagten vom 5. Oktober 2005 verlautbarten Erwägungen etwa zur Begründung \neines ihrer Auffassung nach gegebenen Anspruchs auf eine Befreiung von den \nFestsetzungen des Bebauungsplans maßgeblich auf die tatsächlich gegebenen \nVerhältnisse im Plangebiet abgestellt haben.\n\n71\n\nDas Nachschieben der genannten Gründe ist entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts auch nicht deshalb unzulässig, weil der Beklagte in seinem \ndiesbezüglichen Schriftsatz vom 5. Oktober 2005 mehrfach den Konjunktiv \nverwendet hat. Er hat damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass er die vom \nEinzelrichter des Verwaltungsgerichts verlautbarte Einschätzung der Unwirksamkeit \ndes Bebauungsplans nicht teilt und das Abstellen auf eine bauplanungsrechtliche \nBeurteilung nach § 34 BauGB - hilfsweise - lediglich für den Fall gelten soll, dass sich \nseine - des Beklagten - rechtliche Einschätzung des Bebauungsplans als \nunzutreffend erweise. Das Verwaltungsgericht irrt, wenn es meint, eine Behörde \nmüsse dann, wenn seitens des Gerichts eine bestimmte Rechtsauffassung \nverlautbart werde, sich stets uneingeschränkt dieser Auffassung anschließen und \nseine Ermessenserwägungen an die so gewonnene \"bessere Erkenntnis\" unbedingt \nanpassen. Der Behörde ist es vielmehr unbenommen, sich einer seitens des Gerichts \nverlautbarten Rechtsauffassung nur hilfsweise anzuschließen und ihre Entscheidung \nalternativ zu der ursprünglichen, von ihr für richtig gehaltenen Begründung auch \nunter Berücksichtigung dieser Wertung zu begründen, solange nicht rechtskräftig \ngeklärt ist, welcher Rechtsauffassung zu folgen ist.\n\n72\n\nSind nach alledem bei der Prüfung der Ermessensentscheidung des Beklagten \nauch die im Schriftsatz von 5. Oktober 2005 nachgeschobenen Gründe zu \nberücksichtigen, kann letztlich in der Tat offen bleiben, ob der Bebauungsplan \n\"Campingplatz H. I. \" - sei es in der 1993 erlassenen Fassung, sei es in seiner \nUrfassung - wirksam ist oder nicht. Nach allen Alternativen ist - mit dem Beklagten - \ndie materielle Illegalität der von den Klägern ausgeübten dauerhaften Wohnnutzung \nzu bejahen.\n\n73\n\nBei Gültigkeit des Bebauungsplans in seiner 1993 erlassenen Fassung folgt die \nUnzulässigkeit der von den Klägern ausgeübten dauerhaften Wohnnutzung daraus, \ndass sie der in diesem Plan getroffenen Festsetzung eines der Erholung dienenden \nSondergebiets im Sinne von § 10 BauNVO 1990 mit der Zweckbestimmung \n\"Wochenendplätze\" (SO WOCH) widerspricht. Mit dieser Zweckbestimmung hat der \nPlangeber ersichtlich an die Begrifflichkeiten der CW VO aus dem Jahr 1982 \nangeknüpft und keine von einer Wochenendnutzung zu unterscheidenden \ndauerhaften Wohnnutzungen zulassen wollen. Ob die Umsetzung dieser Zielsetzung \nin jeder Hinsicht gelungen ist, erscheint zweifelhaft. So setzt der Plan nicht eindeutig \nfest, welche von ihm erfassten Sondergebiete \"Campingplätze\" im Sinne von § 1 \nAbs. 1 CW VO und welche \"Wochenendplätze\" im Sinne von Absatz 4 der genannten \nVorschrift sein sollen. Mißglückt erscheint auch die Festsetzung \"Ferienwohnung\" in \ndem Sondergebiet \"SO WOCH\". Zwar mag die dort zulässige Nutzung noch als \n\"Ferienhaus\" im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 1 BauNVO zu verstehen sein. Es fehlt \ndann jedoch an einer hinreichend deutlichen Abgrenzung zu den Sondergebieten \n\"SO WOCH\", für die - anders als hinsichtlich der Ferienwohnung festgesetzt - die \nObergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO für Wochenendhausgebiete (GRZ und GFZ \nmaximal 0,2) einschlägig sind. Ergänzend merkt der Senat an, dass auch die \ntextliche Festsetzung Nr. 1 wegen möglicher Unvereinbarkeit mit § 9 Abs. 1 Nr. 23 \nBauGB a.F. (nunmehr: § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. a BauGB) erheblichen Bedenken \nunterliegt.\n\n74\n\nSollte die neuere Fassung des Bebauungsplans aus den bereits genannten oder \nauch aus anderen Gründen unwirksam sein, wäre die von den Klägern ausgeübte \ndauerhafte Wohnnutzung mit der dann maßgeblichen Urfassung des \nBebauungsplans gleichermaßen unvereinbar. Dieser noch unter Geltung des \nVorläufers der CW VO, nämlich der Campingplatzverordnung vom 25. September \n1973 (GV. NRW. S. 470) - CPl VO -, erlassene Bebauungsplan lässt gleichfalls keine \nWohngebäude zu, sondern neben der Anlage eines Verwaltungsgebäudes mit Kiosk \nund sanitären Anlagen nur die Aufstellung von Mobilheimen (im kleineren nördlichen \nBereich \"SO CM\") sowie das Aufstellen von Wohnwagen, Zelten und ähnlichen \nAnlagen (im größeren südlichen Bereich \"SO CD\"). Er zielt damit der Sache nach auf \nein Campingplatzgebiet nach § 10 Abs. 5 BauNVO 1977 ab. Ob dieser \nBebauungsplan gleichfalls rechtlichen Bedenken unterliegt, die auch heute noch \ndurchgreifen, kann letztlich offen bleiben. Ebenso kann letztlich offen bleiben, ob der \nBebauungsplan zumindest für den nördlichen Bereich des Plangebiets der Urfassung \n(\"SO CM\"), in dem die Kläger wohnen, deshalb funktionslos geworden ist, weil mit \nder Baugenehmigung vom 12. Juni 1981 abweichend von der planerischen \nAusweisung flächendeckend nur Wochenendhäuser an Stelle von Mobilheimen \nzugelassen worden sind.\n\n75\n\nGeht man auch von einer Unwirksamkeit der Urfassung des Bebauungsplans \n\"Campingplatz H. I. \" - zumindest für den hier interessierenden nördlichen \nBereich \"SO CM\" - aus, ergäbe sich aus der dann vorzunehmenden \nbauplanungsrechtlichen Beurteilung nach § 34 BauGB nichts zugunsten der Kläger. \nWie der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 5. Oktober 2005 zutreffend \nangenommen hat, wäre der bebaute Bereich des Plangebiets dann als faktisches \nSondergebiet nach § 10 BauNVO - Campingplatz- und Wochenendhausgebiet - zu \nqualifizieren, in dem Wohngebäude gleichfalls unzulässig sind.\n\n76\n\nMit dem Beklagten ist für die bei Fehlen eines wirksamen Bebauungsplans \nmaßgebliche bauplanungsrechtliche Beurteilung davon auszugehen, dass diese sich \nhier nach § 34 BauGB richtet. Zumindest der nördliche Bereich des Plangebiets des \nBebauungsplans \"Campingplatz H. I. \", in dem auf Grund der \nBaugenehmigung vom 12. Juni 1981 auf rd. 2,4 ha Grundfläche insgesamt 50 dicht \nbeieinander stehende Wochenendhäuser - einschließlich des Hauses der Kläger - \ngebaut wurden, stellt einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 \nAbs. 1 BauGB dar. Ein solcher ist dadurch gekennzeichnet, dass er nach der Zahl \nder vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer \norganischen Siedlungsstruktur ist.\n\n77\n\nVgl. bereits: BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - 4 C 31.66 -, BRS 20 \nNr. 36.\n\n78\n\nAllerdings fällt unter den Begriff der Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB \nnicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die \nangemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabbildend sind. \nHierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von \nMenschen dienen. Baulichkeiten, die etwa zu Freizeitzwecken nur vorübergehend \ngenutzt werden (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser), sind in aller Regel keine \nBauten, die für sich genommen ein die Siedlungsstruktur prägendes Element \ndarstellen.\n\n79\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2002 - 4 B 30.02 -, BRS 65 Nr. 80 \nm.w.N..\n\n80\n\nDiese Rechtsprechung lässt jedoch Raum für abweichende Feststellungen. Ob \nein Gebäude, das nur vorübergehend dem Aufenthalt von Menschen dient, nach Art \nund Gewicht eine den städtebaulichen Charakter der Umgebung mitbestimmende \nBaulichkeit darstellt, lässt sich nur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls \nbeurteilen.\n\n81\n\nSo ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2002 - 4 B 30.02 -, a.a.O.\n\n82\n\nDemgemäß ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass etwa \neine größere Ansammlung von Wochenendhäusern im Einzelfall auch einen im \nZusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB bilden kann, \nwenn sie - wäre sie aufgrund eines Bebauungsplans entstanden - bei einheitlicher \nGebietsstruktur auch Baugebiet im Sinne des BauGB und der BauNVO wäre. So \nkommen insbesondere auch faktische der Erholung dienende Sondergebiete im \nSinne von § 10 Abs. 1 BauNVO, etwa als faktische Wochenendhausgebiete, in \nBetracht.\n\n83\n\nSo: Thüringer OVG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 1 KO 42/00 -, BRS 66 Nr. 95 unter \nBezugnahme auf Hamb. OVG, Urteil vom 4. November 1999 - 2 E 29/96.N -, BRS 62 \nNr. 37; Hess. VGH, Urteil vom 24. November 1995 - 4 UE 239/92 -, BRS 57 Nr. 280; \nOVG Lüneburg, Urteil vom 23. März 1977 - I A 339/74 - OVGE 33, 376.\n\n84\n\nVgl. ferner: BayVGH, Urteil vom 2. Juni 2006 - 1 N 03.1546 -, JURIS-\nDokumentation.\n\n85\n\nUm ein solches nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilendes faktisches \nWochenendhausgebiet handelt es sich hier. Die Wochenendhäuser füllen eine \nFläche von rd. 2,4 ha praktisch vollständig mit Bebauung aus und lassen, wie das \nvorliegende Planmaterial wiedergibt, jedenfalls für den hier in Rede stehenden \nBaugebietstyp eines der Erholung dienenden Sondergebiets \n(Wochenendhausgebiet) im Sinne von § 10 Abs. 1 BauNVO eine durchaus \nhinreichende organische Siedlungsstruktur erkennen. Ihre Zahl von 50 hat im \nHinblick auf den Charakter der Beigeladenen als einer eher ländlichen Stadt im \nN1. schließlich auch das für einen Ortsteil erforderliche Gewicht. Angesichts \ndessen kann hier dahinstehen, ob in die Wertung als im Zusammenhang bebauter \nOrtsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB auch der südliche Bereich des Plangebiets \nmit seinen dort befindlichen stationären Wohnwagen und Wohnmobilen sowie ggf. \nauch verschiedenen Wochenendhäusern einzubeziehen ist.\n\n86\n\nDer Qualifizierung des hier in Rede stehenden Bereichs als eines faktischen \nWochenendhausgebiets steht nicht entgegen, dass in verschiedenen der \ngenehmigten Wochenendhäuser tatsächlich dauerhafte Wohnnutzungen \nstattfinden.\n\n87\n\nZwar ist davon auszugehen, dass es für die Beurteilung von Vorhaben nach § 34 \nAbs. 1 oder 2 BauGB entscheidend auf die tatsächlich vorhandene städtebauliche \nSituation ankommt. Demgemäß sind alle vorhandenen baulichen Nutzungen \nungeachtet ihrer materiellen Zulässigkeit zu berücksichtigen, solange die \nzuständigen Behörden den Zustand dulden oder wegen formeller Legalität dulden \nmüssen.\n\n88\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 - 4 B 1.00 -, BRS 63 Nr. 102 \nm.w.N..\n\n89\n\nMaßgeblich für die planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB ist mithin \nnicht die Legalität des Vorhandenen, sondern sein auf Dauer absehbarer Bestand, \nnämlich wenn die bauliche Nutzung in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel \ndaran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit ihrem Vorhandensein \nabgefunden haben.\n\n90\n\nVgl.: Beschluss vom 23. November 1998 - 4 B 29.98 -, BRS 60 Nr. 82.\n\n91\n\nDavon kann bei den im nördlichen Plangebiet des Bebauungsplans \n\"Campingplatz H. I. \" in Abweichung von den genehmigten \nWochenendhäusern vorhandenen dauerhaften Wohnnutzungen, die die \nentsprechenden Häuser bei ihrem Bestand als Wohngebäude qualifizieren würden, \nkeine Rede sein. Insoweit handelt es sich nach den dem Senat vorgelegten \nUnterlagen mit 13 von insgesamt 50 Objekten nur um einen Bruchteil der \nvorhandenen Bebauung. Aus den vorliegenden Unterlagen, die mit den Beteiligten in \nder mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert worden sind, folgt ferner, dass \nder Beklagte als zuständige Bauaufsichtsbehörde diese tatsächlich ausgeübten \ndauerhaften Wohnnutzungen jedenfalls nicht auf Dauer duldet.\n\n92\n\nHinsichtlich der bei der Anfang dieses Jahrhunderts durchgeführten \nBestandsaufnahme festgestellten Dauernutzungen ist er in verschiedenen Fällen \n- auch denen der Kläger - gegen diese Nutzungen mit einer Nutzungsuntersagung \neingeschritten. Soweit diese Nutzungsuntersagungen bestandskräftig geworden sind, \nist davon auszugehen, dass sie auch vollstreckt werden, wenn im vorliegenden \nVerfahren geklärt ist, dass die Nutzungsuntersagung - entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil - insbesondere unter dem Aspekt der \nBestimmtheit keinen rechtlichen Bedenken unterliegt. Soweit in insgesamt vier Fällen \ndie erlassenen Nutzungsuntersagungsverfügungen vom Verwaltungsgericht \nrechtskräftig aufgehoben worden sind, folgt hieraus nicht, dass ein (erneutes) \nEinschreiten gegen die dauerhafte Wohnnutzung ausgeschlossen ist. Nach den in \ndiesen Fällen ergangenen Urteilen des Verwaltungsgerichts, die dem Senat \nvorliegen, steht zwischen diesen Beteiligten insbesondere nicht rechtskräftig fest, \ndass die Voraussetzungen für ein bauaufsichtliches Einschreiten nicht vorliegen, \ndenn die Verfügungen sind lediglich wegen vom Verwaltungsgericht angenommener \nMängel der Bestimmtheit der getroffenen Anordnung sowie bei der \nErmessensausübung aufgehoben worden.\n\n93\n\nSoweit der Beklagte hinsichtlich der bei der Bestandsaufnahme festgestellten \ndauerhaften Wohnnutzungen persönliche Duldungen ausgesprochen hat, folgt auch \nhieraus nicht, dass er sich mit diesen Nutzungen auf Dauer abgefunden hat. Die \nDuldungen sind, wie aus den dem Senat auszugsweise vorliegenden, mit den \nBeteiligten erörterten Musterbescheiden folgt, ausschließlich an die Person des \njeweiligen Nutzers gebunden. Sie erlöschen mithin dann, wenn diese Nutzer - aus \nwelchem Grund auch immer - die dauerhafte Wohnnutzung in dem jeweiligen Objekt \nbeenden. Zudem hat der Beklagte mit diesen Duldungen ausdrücklich darauf \nhingewiesen, dass bei einer künftig geänderten Sachlage auch eine andere \nEntscheidung in Betracht kommen kann. Er hat sich mithin vorbehalten, die Duldung \nggf. auch vor Beendung der dauerhaften Wohnnutzung des jeweiligen Betroffenen \naufzuheben bzw. sonst zu beenden.\n\n94\n\nSoweit schließlich in der Folgezeit weitere Fälle von dauerhaften Wohnnutzungen \nfestgestellt worden sind, hat der Beklagte zwar bislang keine Entscheidung über eine \nDuldung bzw. ein bauaufsichtliches Einschreiten getroffen. Dies lässt sich jedoch \nnicht den Schluss zu, er habe sich damit jedenfalls mit diesen Dauerwohnnutzungen \nendgültig abgefunden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der \nBeklagte bekräftigt, sein bisheriges Zuwarten mit einem Einschreiten bzw. Dulden in \nanderen Fällen habe seinen wesentlichen Grund darin, dass er zunächst die im \nvorliegenden Verfahren angestrebte Klärung der Frage abwarten möchte, ob und \nggf. mit welchen Anordnungen er zulässigerweise gegen die seiner Meinung nach \nunzulässigen Dauerwohnnutzungen einschreiten kann. Das vorliegende Verfahren ist \nfür ihn mithin gleichsam ein Musterverfahren zur Klärung der zulässigen \nMöglichkeiten eines Einschreitens. Angesichts dessen lässt ein Zuwarten mit einem \neventuellen Einschreiten gegen jüngere Dauerwohnnutzungen nicht den Schluss zu, \nder Beklagte habe sich mit der Existenz dieser Nutzungen auf Dauer \nabgefunden.\n\n95\n\nIst jedenfalls der nördliche Bereich des Plangebiets \"Campingplatz H. I. \" \nmit den 50 genehmigten Wochenendhäusern trotz der dort vorhandenen \nverschiedenen, ersichtlich nicht auf Dauer geduldeten Wohnnutzungen gemäß § 34 \nAbs. 2 BauGB als ein faktisches Wochenendhausgebiet zu qualifizieren, folgt - bei \nUnwirksamkeit beider Fassungen des Bebauungsplans \"Campingplatz H. I. \" - \ndie materielle Illegalität der Wohnnutzung der Kläger daraus, dass in einem solchen \nBaugebiet Wohngebäude bauplanungsrechtlich unzulässig sind. Die Entscheidung \ndes Beklagten, gegen diese formell und materiell illegale Nutzung mit dem Ziel einer \nNutzungsuntersagung einzuschreiten, ist damit vom Ansatz her nicht zu \nbeanstanden.\n\n96\n\nDer vom Beklagten in den angefochtenen Ordnungsverfügungen getroffenen \nAnordnung, den Klägern die Nutzung \"zu dauernden Wohnzwecken\" zu untersagen, \nfehlt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht die hinreichende \nBestimmtheit.\n\n97\n\nWenn der Normgeber der Baunutzungsverordnung zwischen den verschiedenen \nNutzungsarten \"Wohngebäude\" einerseits und \"Wochenendhäuser\" andererseits \ndifferenziert, ist es letztlich Aufgabe der Rechtsanwendung und damit auch der \nGerichte, die maßgeblichen Kriterien für eine Abgrenzung dieser unterschiedlichen \nNutzungsarten herauszuarbeiten und ggf. grundsätzlich zu klären sowie sodann auf \nden jeweiligen konkreten Sachverhalt anzuwenden. Dass die Abgrenzung schwierig \nist und im Einzelfall \"trefflich darüber gestritten werden kann\", welche der beiden \nNutzungsarten vorliegt, ist im Rechtsleben, namentlich im Bauplanungsrecht mit \nseinen vielfältigen unbestimmten Rechtsbegriffen, nicht ungewöhnlich, sondern \ninsbesondere bei einer Abgrenzung der bauplanungsrechtlich zulässigen \nNutzungsarten geradezu \"tägliches Brot\" der Rechtsanwendung.\n\n98\n\nBezüglich der rechtlich relevanten Unterschiede zwischen einer Nutzung als \n\"Wohngebäude\" einerseits und einer solchen als \"Wochenendhaus\" andererseits ist \nin der bereits angesprochenen Rechtsprechung geklärt, dass ein Wochenendhaus \nnur zum zeitlich begrenzten, hingegen nicht zum dauernden Aufenthalt \nberechtigt.\n\n99\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1991 - 8 C 63.89 -, BVerwGE 87, 299 = \nNVwZ 1991, 678 m.w.N..\n\n100\n\nDie von der für das Haus der Kläger erteilten Baugenehmigung nicht mehr \ngedeckte \"Dauerhaftigkeit\" des Aufenthalts manifestiert sich hier darin, dass die \nKläger, wie sie selbst vortragen, keine andere Wohnung haben. Sie sind - \nabgesehen von Urlaubsreisen, Besuchen und weiteren Nutzungen anderer \nAufenthaltsorte etwa zur Berufsausübung, zum Einkauf u.a.m. - darauf angewiesen, \nsich in dem strittigen Objekt E. 344 aufzuhalten. Dieses Haus wird damit von \nihnen dauerhaft als Wohnung genutzt. Eine Beendigung dieser Dauerwohnnutzung \nsetzt mithin voraus, dass sich die Kläger eine andere Wohnung verschaffen und \ndiese auch tatsächlich nutzen.\n\n101\n\nDa den Klägern nicht aufgegeben wurde, das Haus E. 344 überhaupt nicht \nmehr zu nutzen, können Beurteilungsschwierigkeiten allerdings dann auftreten, wenn \ndie Kläger neben der neuen anderweitigen Wohnung auch das Haus E. 344 \nweiterhin zum Aufenthalt nutzen. Diese Schwierigkeiten sind jedoch keineswegs \nunüberwindbar. Die Begründung einer dauerhaften Wohnung an einem anderen Ort \nsetzt - selbstverständlich - voraus, dass die entsprechenden Räumlichkeiten sowohl \ntatsächlich als auch rechtlich geeignet sind, den Klägern als dauerhafte Wohnung zu \ndienen. Ferner reicht es nicht aus, wenn diese andere Wohnung nur gelegentlich \ngenutzt wird. Entscheidend dafür, ob die Kläger - wie von ihnen gefordert - die \ndauerhafte Wohnnutzung ihres Hauses E. 344 aufgegeben haben, ist die Frage, \nob sie anderen Orts eine dauerhafte Wohnnutzung aufgenommen und das Haus \nE. 344 demgegenüber nicht mehr oder nur noch in geringerem Umfang zeitlich \nbegrenzt bzw. gelegentlich nutzen. Wie der Beklagte zutreffend vorgetragen hat, \nmanifestiert sich diese Aufgabe der dauerhaften Wohnnutzung auch äußerlich \nerkennbar dann, wenn die Kläger ihren bisherigen Hauptwohnsitz am Standort E. \n344 aufgeben und einen anderen Hauptwohnsitz begründen sowie dies \nentsprechend den melderechtlichen Anforderungen (vgl. § 16 MG NRW) durch eine \nden tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Anmeldung bei der zuständigen \nMeldebehörde dokumentieren. Dabei können die Kläger dann, wenn sie das Haus \nE. 344 weiterhin zeitlich begrenzt bzw. gelegentlich nutzen, für diesen Standort \ndurchaus eine Nebenwohnung im Sinne von § 16 Abs. 3 MG NRW beibehalten, \nwobei der Senat insoweit offen lässt, ob eine Nutzung des Hauses E. 344 ggf. \nwegen baulicher Veränderungen des Gebäudes nicht (mehr) von der \nBaugenehmigung aus dem Jahr 1981 gedeckt ist.\n\n102\n\nDas, was von den Klägern gefordert wird, lässt sich somit dahin \nzusammenfassen, dass sie sich anderen Orts eine Möglichkeit zum dauerhaften \nWohnen zu verschaffen und diese tatsächlich auch vorwiegend zu nutzen haben. \nDen mit einem entsprechenden Nachweis dieses Wohnsitzwechsels ggf. \nverbundenen Schwierigkeiten können sie dadurch begegnen, dass sie sich den \neinschlägigen melderechtlichen Vorschriften gemäß verhalten und sich für die \nanderweitige, von ihnen vorwiegend - als Hauptwohnung im Sinne von § 16 Abs. 2 \nMG NRW - benutzte Wohnung bei der zuständigen Meldebehörde entsprechend \nanmelden.\n\n103\n\nDie hiernach hinreichend bestimmte den Klägern gegenüber erlassene \nAnordnung einer Aufgabe der dauerhaften Wohnnutzung ist schließlich auch nicht \nunter den vom Verwaltungsgericht angesprochenen Ermessensgesichtspunkten zu \nbeanstanden.\n\n104\n\nZwar trifft es zu, dass der Beklagte in anderen Fällen, in denen er eine nach dem \nVorstehenden im hier betroffenen Bereich materiell illegale dauerhafte Wohnnutzung \nfestgestellt hat, Duldungen ausgesprochenen hat, die - wie dargelegt - \npersonengebunden und mit dem Vorbehalt versehen sind, dass bei einer künftig \ngeänderten Sachlage auch eine andere Entscheidung in Betracht kommen kann. \nEine mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG nicht mehr vereinbare, zu \nLasten der Kläger gehende Ungleichbehandlung ist jedoch nicht erkennbar.\n\n105\n\nBei den jeweils personengebunden ausgesprochenen Verzichten auf ein \nEinschreiten hat sich der Beklagte, wie er mit seinem Schriftsatz vom 19. Oktober \n2006 verdeutlicht hat, maßgeblich von vier von ihm zuvor festgelegten Kriterien leiten \nlassen, nämlich\n\n106\n\n- Alter ab 60 Jahre oder\n\n107\n\n- seit mindestens 10 Jahren dort wohnhaft oder\n\n108\n\n- eine Befreiung wurde früher befristet erteilt oder\n\n109\n\n- nachgewiesene Krankheit.\n\n110\n\nDiese Kriterien sind zwar in den den Klägern gegenüber ergangenen \nOrdnungsverfügungen und Widerspruchsbescheiden nicht ausdrücklich verlautbart \nworden. Die Widerspruchsbescheide verweisen jedoch ausdrücklich darauf, dass \n\"die Bauaufsichtsbehörde Kriterien, die in bestimmten Ausnahmefällen einen \nVerzicht auf ordnungsbehördliches Einschreiten zur Folge haben, festgelegt\" habe \nund dass der Kläger bzw. die Klägerin diese Kriterien nicht erfülle. Um welche \nKriterien es sich dabei handelte, ist jedenfalls in einem der dem Senat vorliegenden \nWiderspruchsbescheide im Einzelnen verlautbart, nämlich dem gleichfalls unter dem \n5. August 2002 ergangenen Widerspruchsbescheid, mit dem der Widerspruch des \nHerrn U. gegen die ihm gegenüber erlassene Ordnungsverfügung vom 6. März \n2002 hinsichtlich der Untersagung der dauerhaften Wohnnutzung des Hauses E. \n662 zurückgewiesen wurde (Bl. 25 der beigezogenen Akte 2 K 2680/02 VG Münster). \nDanach wurde die Entscheidung über die Duldung abhängig gemacht \"von einer \nAltersgrenze, von der Dauer der Wohnsitznahme im Ferienpark- bzw. \nCampingplatzbereich, davon, ob man bereits früher eine Befreiung von den \nFestsetzungen des Bebauungsplanes erhalten hat und schließlich von \nKrankheitsgründen\". Diese Kriterien entsprechen denen, die der Beklagte in dem \nvorerwähnten Schriftsatz vom 19. Oktober 2006 verlautbart hat. Zugleich hat der \nBeklagte in jenem Schriftsatz im Einzelnen dargelegt, dass und warum in den sechs \nvon den Klägern mit Schreiben vom 15. Oktober 2006 ausdrücklich benannten Fällen \neiner ausgesprochenen Duldung\n\n111\n\n- dass der Beklagte gegenüber den Eheleuten D. (E. 307) keine \npersonenbezogenen Duldungen ausgesprochen sondern wie gegenüber den Klägern \nOrdnungsverfügungen erlassen hat, folgt aus dem Inhalt der dem Senat gleichfalls \nvorliegenden Gerichtsakte 2 K 2675/02 VG Münster, die sich auf das von den \nEheleuten D. gegen die Verfügungen geführte Klageverfahren bezieht -\n\n112\n\neines oder gar mehrere der genannten Kriterien vorlagen. Angesichts dieser \nUmstände besteht kein Anlass zu Zweifeln daran, dass sich der Beklagte bei seiner \numfassenden Aktion zum ordnungsbehördlichen Einschreiten Anfang 2002, die sich \nsowohl auf den Bereich des Bebauungsplans \"Campingplatz H. I. \" als auch \nauf den westlich der K 18 gelegenen Bereich des Bebauungspans \"Ferienpark H. \nI. \" bezog, in der Tat von den genannten Kriterien hat leiten lassen.\n\n113\n\nDass die Kläger diese Kriterien erfüllten, ergab sich aus ihrem Vorbringen bis \nzum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht. So ließen die vorgelegten \närztlichen Bescheinigungen lediglich erkennen, dass beim Kläger ein \"depressives \nSyndrom... im Rahmen familiärer Belastungen\" sowie ein \"essentieller \nBluthochdruck\", der \"durch psychische Faktoren getriggert\" werde, zu diagnostizieren \nwar. Wenn der Widerspruchsbescheid darauf verweist, dass \"es sich bei dem \ngenannten Bluthochdruck um ein weit verbreitetes Krankheitsbild handelt\", ist diese \nEinschätzung und das daran anknüpfende Absehen von einer Duldung nicht zu \nbeanstanden. Im Falle der Kläger kommt hinzu, dass der Beklagte nach dem \nVermerk vom 30. Januar 2003 über die das Widerspruchsvorbringen würdigende \nabschließende interne Prüfung (Bl. 91 der Beiakte Heft 1) sich auch maßgeblich \ndavon hat leiten lassen, dass die Kläger mit Schreiben vom 19. Juli 1994 und \nanlässlich einer Vorsprache im Bauamt am 2. August 1994 darauf hingewiesen \nworden seien, der Hauptwohnsitz dürfe nicht im Ferienpark genommen werden. \nDementsprechend stellen auch die Widerspruchsbescheide ausdrücklich darauf ab, \ndass die Kläger seit diesem Zeitpunkt wussten, dass die Hauptwohnsitznahme im \nFerienpark unzulässig sei. Der Beklagte hat sich mithin auch davon maßgeblich \nleiten lassen, dass die Kläger sich mit ihrer 1995 erfolgten Anmeldung mit \nHauptwohnsitz offensichtlich bewußt in eine baurechtswidrige Situation begeben \nhatten. Insgesamt betrachtet ist hiernach eine nicht vertretbare Ungleichbehandlung \nder Kläger gegenüber den vom Beklagten ausgesprochenen Fällen einer \npersonenbezogenen Duldung des Dauerwohnens nicht erkennbar.\n\n114\n\nSchließlich kann auch keine Rede davon sein, das Einschreiten des Beklagten \ngegen die Kläger sei unverhältnismäßig. Die von ihnen vorgetragenen finanziellen \nKonsequenzen haben sich die Kläger selbst zuzuschreiben, wenn sie ihre frühere \nHauptwohnung aufgegeben und - in Kenntnis der Unzulässigkeit - die \nDauerwohnnutzung im Haus E. 344 aufgenommen haben. Auch daraus, dass \nsie zu einer Anmeldung mit Hauptwohnsitz in C. aufgefordert worden seien, \nkönnen sie nichts zu ihren Gunsten herleiten. Die Meldepflichten nach dem MG NRW \nknüpfen an bestehende tatsächliche Verhältnisse an. Wenn die Kläger eine \nbestimmte Wohnung \"vorwiegend\" und damit als Hauptwohnung nutzen, haben sie \nsich auch entsprechend bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Mit der \nAufforderung hierzu wurden sie lediglich an die ihnen von Gesetzes wegen \nobliegenden Pflichten erinnert, sich bei tatsächlicher Benutzung eines \nHauptwohnsitzes auch entsprechend bei der zuständigen Meldebehörde \nanzumelden.\n\n115\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n116\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n117\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n118","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269088","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-23/7-a-4947-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":20},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269088","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269088","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-23/7-a-4947-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269088","retrieved":"2026-07-09 02:38:30.428630+00:00"}}