{"status":"available","doknr":"OLD269087","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1023.7A1605.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-10-23","aktenzeichen":"7 A 1605/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Baugenehmigung des Beklagten vom 4. Dezember 2001 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 5. September 2003 werden \naufgehoben.\n\nDer Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens je \nzur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst \ntragen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen vom Beklagten erteilte \nBaugenehmigung für ein Wohnbauvorhaben mit Tiefgarage, weil insbesondere die \nvorgesehene Zufahrt der Tiefgarage sie ihrer Meinung nach unzumutbar beeinträchtigt.\n\n3\n\nDas Vorhaben der Beigeladenen soll auf dem im Ortsteil A. der Stadt L. gelegenen \nGrundstück Gemarkung O. , Flur 2, Flurstück 933 errichtet werden. Dieses \nGrundstück liegt zwischen der N.----straße und dem C.---weg , die beide in einem Abstand \nvon rd. 80 bis 60 m von der parallel zum Rhein verlaufenden Hauptstraße des Ortsteils A. \nnach Nordwesten zum Rhein führen. Kurz bevor die Bebauung von A. in Richtung Rhein \nendet, sind die N.----straße und der C.---weg durch die in diesem Bereich sehr schmale L1.--\n--straße miteinander verbunden. Auf dem Grundstück der Beigeladenen steht im Eckbereich \nder N.----straße mit der L1.----straße eine größere unter Denkmalschutz gestellte frühere \nHofanlage, die sog. \"Eremitage\". An diese schließen sich entlang der L1.----straße bis zum \nC.---weg mehrere kleinere ältere Wohnhäuser an. Von der L1.----straße aus gesehen hinter \ndiesen Häusern reicht der unbebaute Bereich des Grundstücks der Beigeladenen bis an den \nC.---weg . Hier befindet sich eine ältere Mauer aus Bruchsteinen. Der Mauer gegenüber liegt \nan der Nordwestseite des C1.---wegs das Grundstück der Klägerin (Flurstück 767/143). \nDieses ist in seinem südlichen, der Mauer unmittelbar gegenüber liegenden Bereich unbebaut \nund in seinem nördlichen, dem Rhein zugewandten Bereich mit einem bis an den C.---weg \nheranreichenden älteren Wohnhaus (C.---weg 7) bebaut. Der C.---weg weist zwischen der \nOstecke dieses Hauses und dem gegenüber liegenden nördlichen Ende der auf dem \nGrundstück der Beigeladenen befindlichen Mauer eine Breite von rd. 3,30 m auf, wobei die \nden C.---weg einengende Ecke des Hauses der Klägerin durch eine etwas weiter in den Weg \nhineinreichende Bake mit rot-weißer Markierung gekennzeichnet ist. Der nachfolgende \nKartenausschnitt, auf dem das Grundstück der Beigeladenen mit einer dickeren Umrandung \nmarkiert ist, gibt diese Bebauung und ihre nähere Umgebung wieder.\n\n4\n\nDie Grundstücke der Beigeladenen und der Klägerin liegen im Geltungsbereich des \nBebauungsplans Nr. 120 A der früheren Stadt Q. (Bebauungsplan Nr. 733761/02 der Stadt \nL. ). Dieser im Oktober 1975 genehmigte und Anfang 1976 bekannt gemachte Plan weist in \n§ 4 seines Textteils das Plangebiet als allgemeines Wohngebiet aus und enthält in seinem § 5 \nNr. 1 u.a. folgende Regelung:\n\n5\n\n\"Im Bebauungsplanbereich sind sieben von öffentlichen Verkehrsflächen begrenzte \nQuartiere gebildet. Im Bereich der Quartiere 1, 2 und 7 sind die inneren Grundstücksflächen \nvon der Bebauung freizuhalten (private Grundstücke).\"\n\n6\n\nDie Beigeladene beantragte beim Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für ein \nVorhaben, das neben dem Umbau der Eremitage zu einem Mehrfamilienhaus die Errichtung \neines Doppelhauses im Inneren des Grundstücks und eines weiteren Wohnhauses unmittelbar \nam C.---weg , dem Garten der Klägerin gegenüber, umfasst. Unter dem neuen Doppelhaus \nund dem weiterhin freien Bereich im Inneren des Grundstücks der Beigeladenen soll ferner \neine Tiefgarage mit insgesamt 11 Stellplätzen angelegt werden, deren Zufahrt im Bereich der \nderzeitigen Bruchsteinmauer - unter dem weiteren unmittelbar am C.---weg gelegenen neuen \nWohnhaus - dem Grundstück der Klägerin gegenüber auf den C.---weg führen soll. Das \nnachfolgende Lichtbild zeigt einen Pkw, der in etwa vor dem Bereich der in der \nBruchsteinmauer vorgesehenen Tiefgaragenzufahrt steht, sowie am linken Rand das Haus der \nKlägerin.\n\n7\n\nIm Laufe des Baugenehmigungsverfahrens nahm die Beigeladene im Hinblick auf \nabstandrechtliche Bedenken gegen das unmittelbar am C.---weg über der Tiefgaragenzufahrt \nvorgesehene neue Wohnhaus von ihrem Begehren auf Genehmigung dieses Hauses Abstand \nund reichte unter dem 30. Oktober 2001 einen gesonderten Bauantrag für dieses in seinen \nDimensionen reduzierte Wohnhaus ein. Mit der im vorliegenden Verfahren strittigen \nBaugenehmigung vom 4. Dezember 2001 wurde der Beigeladenen daraufhin das Vorhaben \n\"Änderung eines Wohngebäudes geringer Höhe... (Einsiedlerhof) in ein Mehrfamilienhaus \nmit 8 Wohnungen sowie einer Tiefgarage als Mittelgarage mit 11 Stellplätzen sowie \nErrichtung eines Doppelhauses mit 2 Wohneinheiten\" genehmigt. In den mit diesem \nBauschein genehmigten Bauvorlagen ist das am C.---weg über der Tiefgaragenzufahrt \nvorgesehene Gebäude durch Grüneintragung gestrichen; in der Ansichtszeichnung C.---weg \nfindet sich neben einer Streichung des Gebäudes auch der Grüneintrag \"Nur \nTiefgaragenzufahrt\". Gleichfalls unter dem 4. Dezember 2001 wurde der Beigeladenen für \ndas im inneren Bereich des Grundstücks vorgesehene Doppelhaus eine Befreiung nach § 31 \nAbs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 120 A der ehemaligen Stadt \nQ. erteilt.\n\n8\n\nBereits während des Baugenehmigungsverfahrens hatte sich die Klägerin - neben \nweiteren Anliegern - insbesondere gegen die Anbindung der Tiefgaragenzufahrt an den C.---\nweg ausgesprochen. Der auch von ihr unterzeichnete Widerspruch der \n\"Interessengemeinschaft C.---weg \" gegen die Baugenehmigung vom 4. Dezember 2001 ging \nam 14. März 2002 beim Beklagten ein. Mit weiterem Schreiben vom 3. April 2002 erhoben \nihre jetzigen Bevollmächtigten auch für sie Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom \n4. Dezember 2001. In ihrer Widerspruchsbegründung vom 23. Mai 2002 führten die \nBevollmächtigten aus, es werde \"klargestellt\", dass sich der Widerspruch vom 3. April 2002 \ninsoweit gegen die Baugenehmigung richte, als eine Tiefgarage als Mittelgarage mit 11 \nStellplätzen genehmigt worden sei; sollte der Beklagte diese Beschränkung für unzulässig \nhalten, werde vorsorglich der Widerspruch gegen die gesamte Baugenehmigung vom \n\"14. Dezember 2001\" (richtig: 4. Dezember 2001) aufrecht erhalten.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2003, den Bevollmächtigten der Klägerin \nzugestellt am 9. September 2003, wies die Bezirksregierung L. den Widerspruch der \nKlägerin vom 11. März 2002 \"gegen die Baugenehmigungen... vom 04.12.2001\" als \nunbegründet zurück.\n\n10\n\nZwischenzeitlich war der Beigeladenen auf ihren Bauantrag vom 30. Oktober 2001 mit \nweiterem Bauschein vom 4. Juni 2002 die Genehmigung für das gegenüber den früheren \nPlänen reduzierte Wohnhaus am C.---weg als Überbauung der Tiefgaragenzufahrt erteilt \nworden. Gegen diese Baugenehmigung haben die Bevollmächtigten der Klägerin am \n2. Dezember 2003 einen bislang nicht beschiedenen Widerspruch erhoben.\n\n11\n\nAm 25. September 2003 hat die Klägerin die vorliegende Klage gegen die \nBaugenehmigung vom 4. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom \n5. September 2003 erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen auf die \nWiderspruchsbegründung vom 23. Mai 2003 Bezug genommen und nochmals betont, die \nRichtwerte würden nicht eingehalten und die Erschließung des Vorhabens sei nicht gesichert, \nweil der C.---weg zu eng sei. Hinsichtlich der Lärmwerte hat sie ergänzend eine \ngutachterliche Stellungnahme vorgelegt, nach der - ausgehend von einem Spitzenpegel von \n94 dB (A) von Fahrzeugen auf der Rampe der Tiefgarage - an ihrem Wohnhaus ein \nSpitzenpegel von 67,7 dB (A) zu erwarten sei, der deutlich über dem zulässigen nächtlichen \nSpitzenpegel von 60 dB (A) für allgemeine Wohngebiete liege. Die Tiefgarage diene des \nWeiteren nicht nur der Bebauung am C.---weg , sondern der Deckung des gesamten, \ninsbesondere auch durch den Umbau der an der N.----straße /L1.----straße gelegenen \nEremitage hervorgerufenen Bedarfs. Die Ableitung dieses baugrundstücksfremden Zu- und \nAbgangsverkehrs über das \"Nadelöhr\" C.---weg sei unzumutbar. \n\n12\n\nDas Vorhaben bedürfe ferner einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans \nNr. 120 A, nach denen die innere Grundstücksfläche freizuhalten sei. Die Tiefgarage \nwiderspreche dem. Die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen jedoch nicht vor, denn die \ngebotene Freihaltung stelle einen der Grundzüge der Planung dar. Schließlich werde der \nerforderliche Abstand der Tiefgarage nicht eingehalten, weil die Abstandfläche über die Mitte \nder Verkehrsfläche des C1.---wegs hinaus reiche.\n\n13\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n14\n\ndie Baugenehmigung des Beklagten vom 14.12.2001 [richtig: 04.12.2001] und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 05.09.2003 insoweit aufzuheben, als \ndie Errichtung einer Tiefgarage mit Zufahrt vom C.---weg aus genehmigt worden ist,\n\n15\n\nhilfsweise die genannte Baugenehmigung und den genannten Widerspruchsbescheid \ninsgesamt aufzuheben.\n\n16\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nEr hat insbesondere vorgetragen, auf Grund der vollständigen Einhausung der \nTiefgarageneinfahrt bis an die Verkehrsfläche des C1.---wegs und die geringe Belastung mit \nnur 11 Pkw-Stellplätzen trete keine unzumutbare Lärmbelastung auf. Die EAE 85/95 seien im \nvorliegenden Fall nicht einschlägig, weil es sich bei dem C.---weg um eine historisch \nentstandene Straße handele. Auch ein Verstoß gegen die Abstandvorschriften liege nicht vor. \nDie Abstandflächen aller Häuser am C.---weg - auch des Hauses der Klägerin - reichten über \ndie Straßenmitte hinaus; das Überschreiten sei nach § 6 Abs. 16 BauO NRW zulässig.\n\n19\n\nDie Beigeladene hat gleichfalls beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Beigeladene unter \nZustimmung des Beklagten \"zur Klarstellung\" erklärt, die Grüneintragungen in der \nBaugenehmigung vom 4. Dezember 2001 betreffend die Zufahrt zur Tiefgarage seien nach \nStreichung des unmittelbar am C.---weg vorgesehenen Gebäudes dahin zu verstehen, dass \nkeine Überdachung der Tiefgaragenzufahrt genehmigt worden sei.\n\n22\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur \nBegründung hat es insbesondere ausgeführt, die Klägerin werde durch die angefochtene \nBaugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt. Ein zu Lasten der Klägerin gehender \nAbstandverstoß liege nicht vor. Die Tiefgaragenzufahrt solle allein durch Rückbau der bislang \nparallel zum C.---weg stehenden Mauer hergestellt werden, was abstandrechtlich \nunbedenklich sei. Eine in diesem Zusammenhang allenfalls problematische Überdachung der \nTiefgaragenzufahrt sei nicht zugelassen worden. Angesichts dessen sei für eine \nUnbestimmtheit der Baugenehmigung unter Nachbargesichtspunkten kein Raum mehr. Auch \nein Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW liege nicht vor. Nach der gesetzgeberischen \nEntscheidung des § 12 BauNVO seien in Wohngebieten Stellplätze und Garagen nebst der \nerforderlichen Zuwegung grundsätzlich hinzunehmen. Zwar sei nicht zu verkennen, dass mit \nder Benutzung der Garage eine gewisse Verschlechterung der Grundstückssituation der \nKlägerin einhergehe. Auch könne der C.---weg , der keinen Begegnungsverkehr ermögliche, \nohne verkehrslenkende Maßnahmen im Einzelfall überlastet sein. Insbesondere seien künftig \nhäufiger Rangiergeräusche sich begegnender Fahrzeuge und Geräusche durch \"Anfahren am \nHang\" zu erwarten. Ob damit die Baugenehmigung unter dem Gesichtspunkt einer \nausreichenden wegemäßigen Erschließung objektiv rechtmäßig sei, könne jedoch \ndahinstehen. Nachbarschutz nach § 51 Abs. 7 BauO NRW bestehe erst bei Unzumutbarkeit \nder Verkehrsbelastungen für den Nachbarn. Die Garage ermögliche jedoch lediglich das \nUnterstellen von 11 Pkw, deren Benutzung ausschließlich der Deckung des Wohnbedarfs auf \ndem Grundstück zuzurechnen sei. Mit einer solchen sozialadäquat mit der Wohnnutzung \nverbundenen Störquelle müsse auch in derart beengten Straßenverhältnissen wie am C.---weg \ngrundsätzlich gerechnet werden. Gelegentlich erhöhte Lärmimmissionen seien der Klägerin \nzuzumuten, jedenfalls wenn sie von einer Seite kämen, an der die öffentliche \nErschließungsanlage liege. Auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht sei das Vorhaben unter \nAspekten des öffentlichen Nachbarrechts nicht zu beanstanden. Ob Verstöße gegen \nVorschriften des Bebauungsplans über die überbaubaren Grundstücksflächen vorlägen und ob \nder Plan überhaupt wirksam sei, könne dahinstehen, da jedenfalls keine Anhaltspunkte für \neinen nachbarschützenden Charakter der Festsetzungen vorhanden seien. Ebenso wenig sei \ndas Erfordernis einer gesicherten Erschließung nachbarschützend. Schließlich liege angesichts \nder Einhaltung der Abstanderfordernisse und mit Blick auf die durch § 51 Abs. 7 BauO NRW \ngeschützten Belange auch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor.\n\n23\n\nAuf den Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 13. Juli 2005 die Berufung \nzugelassen. Die Klägerin hat rechtzeitig einen Berufungsantrag gestellt und diesen \nbegründet.\n\n24\n\nSie trägt insbesondere vor, der C.---weg sei als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen \nund in beiden Richtungen befahrbar. Im hier problematischen Abschnitt sei er mit einer \nLängsneigung von 13,5 % bei Schnee und Glatteis nicht befahrbar. Problematisch sei \nhinsichtlich der Nutzung der Tiefgaragenzufahrt insbesondere auch die nur geringe \nAnfahrsicht. Ferner sei ein Ausfahren aus der Tiefgarage in den C.---weg ohne \nRangiervorgänge nicht möglich, wie von ihr vorgelegte Schleppkurven belegten. Ein \nRangieren bei winterlichen Verhältnissen mit entsprechender Rutschgefahr werde mit hoher \nWahrscheinlichkeit zu Beschädigungen ihres - der Klägerin - Hauses sowie zu Gefährdungen \nvon Fußgängern und sonstigen Kraftfahrzeugen führen.\n\n25\n\nDie Baugenehmigung sei hiernach wegen Verstoßes gegen § 19 Abs. 2 BauO NRW, der \nauch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sei, rechtswidrig und aufzuheben. Ihre - \nder Klägerin - Befürchtung, dass durch die Gestaltung der gegenüber liegenden \nTiefgaragenzufahrt nicht nur ihr Eigentum, sondern unter Umständen Leib und Leben \ngefährdet seien, sei durchaus realistisch. Selbst einem durchschnittlich geeigneten Kraftfahrer, \nder sein Verhalten an den Bestimmungen der StVO ausrichte, sei es hier nicht möglich, die \nTiefgaragenzufahrt ohne Gefährdung des Fußgänger- oder Kraftfahrzeugverkehrs zu \nbefahren. \n\n26\n\nDie Baugenehmigung sei weiterhin unbestimmt. Die Erklärungen in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht hätten den Mangel der fehlenden Bestimmtheit \nnicht behoben; mündliche Absprachen seien für die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung \nohne Belang. Die Garage diene ferner nicht allein einem grundstücksbezogenen Bedarf. Die \nVoraussetzungen für eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans lägen nicht \nvor.\n\n27\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n28\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Baugenehmigung des Beklagten vom \n4. Dezember 2001 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom \n5. September 2003 aufzuheben,\n\n29\n\nhilfsweise\n\n30\n\ndie genannte Baugenehmigung und den genannten Widerspruchsbescheid insoweit \naufzuheben, als die Errichtung einer Tiefgarage mit Zufahrt vom C.---weg aus genehmigt \nworden ist.\n\n31\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n32\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n33\n\nEr meint, die Klage sei bereits unzulässig. Der Widerspruch der Klägerin habe sich nur \ngegen den Teil der Baugenehmigung gerichtet, der sich auf die Tiefgarage beziehe; eine \nsolche Beschränkung sei unzulässig. Der auf Aufhebung der gesamten Baugenehmigung \ngerichtete Antrag sei wegen Verfristung und Fehlens eines Vorverfahrens unzulässig. Im \nÜbrigen sei die Klage auch unbegründet. Mäßige Rangiervorgänge seien Zufahrten im \nEinzelfall wesensimmanent; die hier bei nur 11 Stellplätzen auftretenden geringfügigen \nRangiervorgänge seien unerheblich. Die Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht habe nur der Klarstellung des Inhalts der Baugenehmigung gedient und \ndiese nicht geändert. Die Tiefgarage diene nur dem Bedarf eines einzigen Grundstücks. Das \nVerwaltungsgericht habe das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen zu Recht offen \ngelassen, da ein nachbarschützender Charakter der betreffenden Festsetzungen des \nBebauungsplans nicht gegeben sei. Schließlich könne nach der von ihm vorgelegten \nEintragung einer Schleppkurve in den Lageplan der Tiefgarage diese durchaus in einem Zug \nverlassen werden.\n\n34\n\nDie Beigeladene hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und stellt keinen \nSachantrag.\n\n35\n\nDer Berichterstatter des Senats hat am 22. März 2006 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. \nAuf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen.\n\n36\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vom Beklagten vorgelegten Bauakten \nsowie des Widerspruchsvorgangs der Bezirksregierung L. ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n37\n\nEntscheidungsgründe:\n\n38\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht \nabgewiesen. Die Baugenehmigung des Beklagten vom 4. Dezember 2001 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 5. September 2003 sind rechtswidrig \nund verletzen die Klägerin in ihren Rechten.\n\n39\n\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Baugenehmigung des Beklagten vom \n4. Dezember 2001. Mit dieser Baugenehmigung ist der Beigeladenen für das Grundstück \nGemarkung O. , Flur 2, Flurstück 933 ein Vorhaben genehmigt worden, das folgende \ndrei baulich und funktional miteinander verknüpfte Elemente umfasst:\n\n40\n\n- Umbau der denkmalgeschützten Hofanlage Eremitage zu einem Mehrfamilienhaus mit \ninsgesamt 8 Wohnungen;\n\n41\n\n- Errichtung eines neuen Doppelhauses mit 2 Wohneinheiten im bislang unbebauten \ninneren Bereich des Grundstücks;\n\n42\n\n- Neuanlage einer Tiefgarage mit 11 Stellplätzen für die Eremitage und das neue \nDoppelhaus unter eben diesem neuen Doppelhaus sowie weiterer Bereiche des Inneren des \nGrundstücks mit einer Zufahrt, die dem Grundstück der Klägerin (C.---weg 7) gegenüber an \nden C.---weg angebunden werden soll.\n\n43\n\nNicht Gegenstand der im vorliegenden Verfahren strittigen Baugenehmigung ist hingegen \ndie Errichtung eines weiteren neuen Wohnhauses, das über der Tiefgaragenzufahrt \nunmittelbar am C.---weg errichtet werden soll.\n\n44\n\nDieses Verständnis des Inhalts der hier strittigen Baugenehmigung ergibt sich aus dem \nTenor der Baugenehmigung unter Berücksichtigung der mit Genehmigungsvermerk \nversehenen Bauvorlagen einschließlich der darin durch Grüneintragungen vorgenommenen \nStreichungen. Die im Tenor der Baugenehmigung gewählte Umschreibung des genehmigten \nVorhabens erfasst neben dem Umbau des \"Einsiedlerhofs\" - gemeint ist damit die Eremitage - \nund der Tiefgarage lediglich noch ein weiteres Doppelhaus mit zwei Wohnungen und macht \nbereits dadurch deutlich, dass kein weiteres neues Wohnhaus genehmigt worden ist. \nDementsprechend sind in den genehmigten Bauvorlagen die Eintragungen gestrichen, die sich \nauf das weitere neue Wohnhaus unmittelbar am C.---weg beziehen. Zwar enthalten die \ngenehmigten Lagepläne 1:250 und 1:100 keine Streichungen bezüglich des dort am C.---weg \neingetragenen Baukörpers. Insoweit eindeutig sind jedoch die Streichungen im Plan \n\"Schnitt A-A / B-B\" (Plannummer B/202; Index 4). Hier ist der Schnitt B-B durch das \nunmittelbar anschließend an das bestehende Gebäude C.---weg 12 (Gaststätte) vorgesehene \nTreppenhaus des neuen Wohnhauses am C.---weg insgesamt gestrichen, während der Schnitt \nB-B durch die Tiefgarage und das darüber vorgesehene Doppelhaus nicht gestrichen ist. \nHinsichtlich des Schnitts A-A erfasst die Streichung lediglich die über der Tiefgarage nebst \nZufahrt eingetragenen Geschosse EG, OG und DG des neuen Wohnhauses am C.---weg . \nGleichfalls hinreichend deutlich sind die Streichungen in dem genehmigten Plan \"Ansichten\" \n(Plannummer B/302; Index 5). Hier sind die Ansichten \"Seiten-Ansicht (Nord-Westen)\" und \n\"Ansicht Hof (Osten)\", die lediglich die über der Tiefgaragenzufahrt ursprünglich \nvorgesehenen Geschosse des neuen Wohnhauses am C.---weg wiedergeben, insgesamt \ngestrichen. In der \"Ansicht C.---weg (Westen)\" ist unter Streichung aller sonstigen Bauteile \nlediglich die Tiefgaragenzufahrt mit dem erkennbaren Tor eingekreist und durch den \nzusätzlichen Grüneintrag \"Nur Tiefgaragenzufahrt!\" ergänzt. Hiernach besteht bei \nverständiger Würdigung kein Zweifel daran, dass jedenfalls das über der Tiefgaragenzufahrt \nursprünglich vorgesehene Wohnhaus am C.---weg insgesamt gestrichen und damit nicht \nGegenstand der Baugenehmigung ist.\n\n45\n\nGewisse Unklarheiten mögen darin liegen, dass in dem gleichfalls genehmigten Plan \n\"Lüftung Tiefgarage\" (Plannummer B/107; Index O), der den Grundriss der Tiefgarage sowie \nderen Zufahrt mit den zum C.---weg hin vorgesehenen baulichen Abgrenzungen durch \nMauern wiedergibt, nicht nur der Bereich des unmittelbar anschließend an das bestehende \nGebäude C.---weg 12 (Gaststätte) vorgesehenen Treppenhauses des neuen Wohnhauses am \nC.---weg gestrichen ist, sondern dass die Streichung auch in die zwischen dem Treppenhaus \nund der südlichen Begrenzungsmauer der Tiefgarage eingezeichneten Räume \"Vorraum\" und \n\"Technik\" hineinreicht. Ob damit auch diese Räume von der angefochtenen Baugenehmigung \nnicht erfasst sind, kann jedoch letztlich dahinstehen. Für das vorliegende Verfahren, in dem es \num nachbarliche Abwehrrechte der Klägerin gegen die strittige Baugenehmigung geht, ist \neine eventuelle Unbestimmtheit der Baugenehmigung hinsichtlich der beiden neben der \nTiefgaragenzufahrt gelegenen Räume \"Vorraum\" und \"Technik\" ohne Belang, weil von \ndiesen ersichtlich keine die Nachbarrechte der Klägerin tangierenden Beeinträchtigungen \nausgehen können. Entscheidend für die Beurteilung der Nachbarrelevanz ist, dass die \ngenehmigten Bauvorlagen bei verständiger Würdigung im Bereich zum C.---weg hin \nlediglich die Tiefgaragenzufahrt mit allen ihren relevanten Details - insbesondere Lage der \nseitlichen Begrenzungswände und Höhenlage der zum C.---weg hin ansteigenden Zufahrt - \nerfassen, nicht hingegen eine Überbauung dieser Zufahrt. Dementsprechend enthält die in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht seitens der Beigeladenen unter \nZustimmung des Beklagten abgegebene Erklärung zur Bedeutung der Grüneintragungen in \nder Tat nur eine Klarstellung dessen, was sich ohnehin den genehmigten Bauvorlagen ablesen \nlässt, nämlich dass keine Überdeckung der Tiefgaragenzufahrt - in welcher Form auch immer \n- genehmigt worden ist. Von einer Modifikation des Inhalts der Baugenehmigung durch diese \nErklärung kann keine Rede sein.\n\n46\n\nDie gegen die Baugenehmigung vom 4. Dezember 2001 gerichtete Klage ist zulässig. Mit \nder \"Klarstellung\" in der Widerspruchsbegründung vom 23. Mai 2002 hat die Klägerin zwar \nverdeutlicht, dass sie sich lediglich durch die genehmigte Tiefgaragenzufahrt beeinträchtigt \nfühlt. Eine vorbehaltlose Beschränkung des Widerspruchs auf die Genehmigung nur dieser \nZufahrt hat sie jedoch nicht vorgenommen. Sie hat vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass sie \n- sollte die Baugenehmigung entsprechend teilbar sein - auch nur eine solche auf die \nTiefgarage beschränkte Aufhebung der Baugenehmigung wünscht, dass sie aber für den Fall, \ndass eine entsprechende Teilbarkeit der Baugenehmigung ausscheide, eine uneingeschränkte \nAufhebung der gesamten Baugenehmigung begehrt. Die Klägerin hat die Baugenehmigung \nhinsichtlich der über die Tiefgarage hinausgehehenden Teile des Vorhabens damit keineswegs \nunanfechtbar werden lassen, wie der Beklagte meint. Dem entsprechend weist auch der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung L. den \"Nachbarwiderspruch vom 11.03.2002 \ngegen die Baugenehmigungen des Oberstadtdirektors der Stadt L. vom 04.12.2001\" \ninsgesamt zurück; soweit in der Begründung des Widerspruchsbescheid im Wesentlichen nur \nAussagen zu einem eventuellen Verstoß der Tiefgarage gegen nachbarschützende \nVorschriften des Baurechts enthalten sind, hat die Widerspruchsbehörde damit dem Vortrag \nder Klägerin Rechnung getragen, dass sie sich in der Sache nur durch die Tiefgaragenzufahrt \nbeeinträchtigt fühlt. Bei diesem Verständnis des Begehrens der Klägerin trägt auch die \nUmstellung der Klageanträge in der Berufungsinstanz lediglich dem Umstand Rechnung, dass \ndie Klägerin mit der Stellung von Hauptantrag und Hilfsantrag der Unsicherheit Rechnung \ntragen will, ob die Baugenehmigung nur hinsichtlich der - die Klägerin allein nachteilig \ntangierenden - Tiefgaragenzufahrt angefochten werden kann oder ob sie wegen insoweit \ngegebener Unteilbarkeit des Vorhabens uneingeschränkt angefochten werden muss. \n\n47\n\nDie Klage ist mit dem nunmehr gestellten Hauptantrag auch begründet. Die der \nBeigeladenen genehmigte Tiefgarage mit ihrer konkret zugelassenen Anbindung an den C.---\nweg verstößt gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Die in dieser Vorschrift normierte \nGeneralklausel greift hier, obwohl die Tiefgaragenzufahrt (auch) gegen die Spezialregelung \ndes § 19 Abs. 2 BauO NRW verstößt, denn der Schutzbereich des § 3 Abs. 1 Satz 1 \nBauO NRW reicht weiter als der des § 19 Abs. 2 BauO NRW. § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW \nist unter den besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Falles auch dem Schutz der \nKlägerin zu dienen bestimmt, so dass die Klägerin jedenfalls durch den Verstoß gegen diese \nRechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt wird. Da die Baugenehmigung nicht hinsichtlich \nder Tiefgarage bzw. ihrer Zufahrt einerseits und der weiteren genehmigten Baumaßnahmen \ndes Umbaus der Eremitage sowie des Neubaus des Doppelhauses über der Tiefgarage \nandererseits geteilt werden kann, ist sie schließlich gemäß dem Hauptantrag der Klägerin auch \ninsgesamt aufzuheben.\n\n48\n\nNach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und \nEinrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW so anzuordnen, zu errichten, zu \nändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere \nLeben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet wird. Diese \nmateriellrechtliche Grundnorm des Bauordnungsrechts ist als Generalklausel den \nSpezialregelungen der BauO NRW zur Gefahrenabwehr vorgeschaltet. Des Rückgriffs auf § 3 \nAbs. 1 Satz 1 BauO NRW bedarf es nicht, soweit eine diese Bestimmung konkretisierende \nSpezialvorschrift der BauO NRW greift. Als solche kommt im vorliegenden Fall zwar § 19 \nAbs. 2 BauO NRW in Betracht. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Tiefgarage liegt \nauch ein objektiver Verstoß gegen § 19 Abs. 2 BauO NRW vor. Diese Vorschrift schützt \njedoch allein die Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs. Soweit über diesen \nSchutzbereich hinaus - wie hier - auch eine konkrete Gefährdung etwa des Eigentums der \nStraßenanlieger durch eine die Verkehrssicherheit tangierende Ausgestaltung baulicher \nAnlagen vorliegt, kommt im Einzelfall trotz Vorliegens der - objektiven - Voraussetzungen \ndes § 19 Abs. 2 BauO NRW zugleich auch ein Rückgriff auf die Generalklausel § 3 Abs. 1 \nSatz 1 BauO NRW in Betracht. Letzteres ist hier der Fall.\n\n49\n\nNach § 19 Abs. 2 BauO NRW darf die Sicherheit oder Ordnung des öffentlichen \nVerkehrs durch bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 \nAbs. 1 Satz 2 BauO NRW oder ihre Nutzung nicht gefährdet werden. Eine solche Gefährdung \nist hier hinsichtlich der bestimmungsgemäßen Nutzung der Tiefgaragenzufahrt in ihrer durch \ndie genehmigten Bauvorlagen vorgegebenen Ausgestaltung zu bejahen.\n\n50\n\nAuszugehen ist von der bautechnischen Ausgestaltung der Tiefgaragenzufahrt, wie sie \nsich aus dem bereits erwähnten mit Genehmigungsvermerk versehenen Lageplan \"Lüftung \nTiefgarage\" ergibt. Dieser Plan legt fest, dass die Tiefgaragenzufahrt im Bereich des im Mittel \n8,50 m vom C.---weg entfernten Rolltors zwischen den Begrenzungsmauern eine Breite von \n3,00 m hat und sich sodann bis zum C.---weg auf eine solche von 5,43 m aufweitet. Die der \nZufahrt an der westlichen Seite des C1.---wegs unmittelbar gegenüber liegende Grenze des \nGrundstücks der Klägerin ist nur ca. 3,80 m von der östlichen Begrenzung des C1.---wegs \nentfernt. Bei Ausfahrtvorgängen aus der Tiefgarage in den zum Rhein hin mit einer \nLängsneigung von ca. 13 % abfallenden C.---weg ist zu berücksichtigen, dass das etwas \nschräg zum C.---weg stehende Wohnhaus der Klägerin noch dichter an der das \nBaugrundstück der Beigeladenen begrenzenden, hier zu erhaltenden Bruchsteinmauer liegt; \nan der engsten, von der Zufahrt nur ca. 2 m rheinwärts gelegenen Stelle des C1.---wegs \nbeträgt dieser Abstand lediglich 3,30 m. Schließlich wird dieser Engpass noch dadurch \nverstärkt, dass der in den C.---weg hineinragenden Ostecke des Hauses der Klägerin zum \nSchutz dieses Hauses die auf dem im Tatbestand wiedergegebenen Lichtbild erkennbare Bake \nvorgelagert ist, so dass sich für den Kraftfahrer im Ergebnis eine Durchfahrtbreite von \nallenfalls rd. 3 m ergibt.\n\n51\n\nHinsichtlich der Benutzung der Zufahrt ist des Weiteren davon auszugehen, dass der C.---\nweg straßenverkehrsrechtlich zwar in beiden Richtungen befahrbar ist. Wegen der weite \nAbschnitte der Straße erfassenden Enge der Fahrbahn können Begegnungsvorgänge selbst \nvon Personenkraftwagen untereinander jedoch nur begrenzt stattfinden. Es ist davon \nauszugehen, dass die Einfahrt in die Tiefgarage in der Regel von Süden, der Hauptstraße aus, \nerfolgen wird. Bei der Ausfahrt aus der Tiefgarage werden Fahrvorgänge zumeist schon mit \nBlick auf die beachtliche, nach Süden (zur Hauptstraße) hin ansteigende Längsneigung des \nC1.---wegs hingegen häufig hangabwärts in Richtung Norden (zum Rhein hin) erfolgen, so \ndass die Kraftfahrzeuge sodann über die L1.----straße und das weitere innerörtliche Wegenetz \nvon A. auf die weiterführenden Straßen gelangen können.\n\n52\n\nDie hiernach bei einer Belegung der Tiefgarage mit maximal 11 Personenkraftwagen in \ndurchaus beachtlicher Zahl zu erwartenden Ausfahrtvorgänge in den rheinabwärts führenden \nAbschnitt des C1.---wegs sind nach Überzeugung des Senats regelmäßig mit Gefährdungen \ndes auf dem C.---weg stattfindenden öffentlichen Verkehrs verbunden und daher nicht mit \n§ 19 Abs. 2 BauO NRW vereinbar.\n\n53\n\nNach den aus dem einschlägigen straßenbautechnischen Regelwerk zu gewinnenden \nErkenntnissen können Ausfahrtvorgänge aus der Tiefgaragenzufahrt in den rheinwärts \nführenden Abschnitt des C1.---wegs regelmäßig nicht dergestalt erfolgen, dass der \nKraftfahrer in einem Zug in den C.---weg einbiegt. Es werden vielmehr in der Regel \nRangiervorgänge mit ein- oder gar mehrfachem Zurücksetzen des Fahrzeugs notwendig, wie \nmit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat an Hand der in dem \neinschlägigen straßenbautechnischen Regelwerk - Anhang 4 zur EAE 85/95 - \nwiedergegebenen Schleppkurven von Bemessungsfahrzeugen erörtert wurde. Wenn man die \nmaßstabsgerecht angepasste Fahrkurve 3 für Personenkraftwagen, die den fahrgeometrisch \nmindestens erforderlichen Flächenbedarf, nämlich bei sehr langsamer Fahrt mit sehr schnell \nzu- bzw. abnehmendem Lenkradeinschlag, wiedergibt, auf den genehmigten Lageplan der \nTiefgaragenzufahrt auflegt, ist deutlich erkennbar, dass die Schleppkurve selbst unter \nVernachlässigung der dem Haus der Klägerin vorgelagerten Bake nicht angelegt werden \nkann, ohne dass sie die Begrenzungswände der Tiefgaragenzufahrt und das Haus der Klägerin \nberührt bzw. über sie hinausgreift. Selbst ein geübter Kraftfahrer kann, wie den Mitgliedern \ndes Senats aus eigener Erfahrung durch ständige Teilnahme am Straßenverkehr bekannt ist, \nbei beengten Verhältnissen nicht so fahren, dass er während des Ausfahrtvorgangs mit seinem \nKraftfahrzeug nur einige wenige Zentimeter an verschiedenen massiven seitlichen \nBegrenzungen beiderseits der Zufahrt - gleichsam \"auf Tuchfühlung\" - entlang fährt. Er wird \nvielmehr schon zum Schutz des eigenen Fahrzeugs einen gewissen Sicherheitsabstand zu \nBegrenzungen des Zufahrtsbereichs aus massivem Mauerwerk wählen. Angesichts dessen \nbesteht zur Überzeugung des Senats kein Zweifel daran, dass bei der hier genehmigten \nAusgestaltung der Tiefgaragenzufahrt jedenfalls Ausfahrtvorgänge in Richtung Rhein nur mit \nRangiervorgängen möglich sein werden, die je nach den fahrtechnischen Fähigkeiten des \nbetreffenden Kraftfahrers und den Dimensionen des von ihm benutzten Personenkraftwagens \nggf. auch mehrfach erfolgen müssen. Dieser Einschätzung wurde in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat seitens der erschienenen Beteiligten auch zugestimmt. Die \nanwesende Mitarbeiterin des Amtes für Straßen- und Verkehrstechnik des Beklagten hat dabei \nzugleich klargestellt, dass ihrer positiven Stellungnahme eine andere Ausgestaltung der die \nZufahrt begrenzenden Mauer zugrunde gelegen habe, nämlich - entsprechend der \nGrüneintragung in der Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 12. September 2005 - ein \ndeutliches Zurücksetzen des nördlich der Zufahrt befindlichen Mauerabschnitts in den \nBereich des Grundstücks der Beigeladenen hinein.\n\n54\n\nIst hiernach von - ggf. mehrfachen - Rangiervorgängen bei der Ausfahrt aus der \ngenehmigten Tiefgarage in den rheinwärts führenden Abschnitt des C1.---wegs auszugehen, \nfolgt hieraus angesichts der hier zu berücksichtigenden besonderen Umstände der örtlichen \nSituation, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der genehmigten Tiefgaragenzufahrt zu \nGefährdungen des öffentlichen Verkehrs führt, die mit § 19 Abs. 2 BauO NRW nicht mehr zu \nvereinbaren sind.\n\n55\n\nDies folgt allerdings nicht, wie die Klägerin meint, bereits daraus, dass die u.a. aus den \nEAE 85/95 abzuleitenden Anforderungen an die bei Einmündungen sowie Zufahrten \nerforderliche Anfahrsicht nicht gewahrt sind. Diese geben anders als die vorerwähnten \nSchleppkurven nicht etwa unverzichtbare fahrgeometrische Anforderungen wieder, sondern \nenthalten Vorgaben für die Planung und den Entwurf von neuen Straßen, Wegen und Plätzen. \nBei von alters her bestehenden besonders engen Straßen, wie sie hier in A. anzutreffen \nsind, können diese Anforderungen häufig ohne schwerwiegende Eingriffe in vorhandene \nBausubstanz nicht eingehalten werden und müssen daher ggf. durch - hier nicht vorgesehene - \nzusätzliche Sicherungsmittel wie z.B. Spiegel oder Lichtsignalanlagen ergänzt werden.\n\n56\n\nIm vorliegenden Fall sind die zu erwartenden - ggf. mehrfachen - Rangiervorgänge \nkeineswegs, wie der Beklagte meint, unerheblich, weil sie im Einzelfall dem Benutzen von \nEin- und Ausfahrten \"wesensimmanent\" sind. Hier sind nämlich die vor Ort gegebenen \nbesonderen Verhältnisse von zusätzlicher Bedeutung. Der die Tiefgaragenzufahrt benutzende \nKraftfahrer muss bei Ausfahrtvorgängen in Richtung Rhein sein Fahrzeug zunächst in dem \neine Längsneigung von 15 % bzw. auf den letzten drei Metern vor der Grenze zum C.---weg \n9 % aufweisenden Zufahrtbereich anhalten, bevor die Spitze seines Fahrzeugs überhaupt in \nden C.---weg hineinragt. Wegen der geringen Breite des keinen Bürgersteigs aufweisenden \nC1.---wegs muss er nämlich damit rechnen, dass Verkehrsteilnehmer den C.---weg ggf. dicht \nentlang seiner Ostseite mit der dort vorhandenen Öffnung der Tiefgaragenzufahrt benutzen. \nDer Kraftfahrer kann sich sodann, gleichsam \"am Berg anfahrend\", nur vorsichtig in den C.---\nweg hineintasten, diesen Abbiegevorgang jedoch - wie dargelegt - nicht in einem Zug \nabschließen. Er muss vielmehr regelmäßig sein Fahrzeug in einem Bereich, in dem zumindest \nder vordere Teil des Fahrzeugs bereits den zum Rhein hin stark abfallenden C.---weg erreicht \nhat, gleichsam \"bergauf\" zurücksetzen und unter Beobachtung des aus beiden Richtungen des \nC1.---wegs möglichen durchgehenden Verkehrs in dem hängigen Gelände rangieren sowie \ndiesen Vorgang ggf. nochmals wiederholen. Unter diesen Umständen sind, wie die Klägerin \nzu Recht hervorhebt, namentlich bei schlechten Witterungsverhältnissen, die nicht nur im \nWinter ggf. zu Glätte auf der gepflasterten Fahrbahn des C1.---wegs mit entsprechenden \nRutschgefahren führen können, erhebliche Gefährdungen der die Straße benutzenden \nVerkehrsteilnehmer sehr wahrscheinlich.\n\n57\n\nDass die Klägerin durch den hiernach zu bejahenden objektiven Verstoß gegen § 19 \nAbs. 2 BauO NRW auch in ihren subjektiven Rechten verletzt wird, erscheint allerdings \nzweifelhaft. Die genannte Vorschrift schützt, wie aus ihrem eindeutigen Wortlaut folgt, allein \ndie \"Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs\", mithin neben den Verkehrsanlagen \ndie Allgemeinheit, soweit die konkreten Personen jeweils Teilnehmer am öffentlichen \n(Straßen)Verkehr sind. Ob im Einzelfall auch individuelle Verkehrsteilnehmer, hier etwa die \nKlägerin, wenn sie von ihrem Grundstück aus den C.---weg benutzt, in ihren subjektiven \nRechten verletzt werden, wenn eine Baugenehmigung objektiv eine gegen § 19 Abs. 2 \nBauO NRW verstoßende Verkehrsgefährdung bewirkt, kann im vorliegenden Verfahren \nletztlich dahinstehen.\n\n58\n\nOffen gelassen wurde ein eventueller nachbarschützender Charakter von § 19 Abs. 2 \nBauO NRW auch in OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 10 B 799/04 -.\n\n59\n\nDie dargelegte Gefahrensituation stellt zugleich einen zu Lasten der Klägerin gehenden \nVerstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW dar, dem jedenfalls unter den hier gegebenen \nUmständen nachbarschützender Charakter zugunsten der Klägerin zukommt.\n\n60\n\nDas in § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW normierte, den Spezialregelungen der BauO NRW \nzur Gefahrenabwehr vorgeschaltete Verbot einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit oder \nOrdnung schützt auch den Einzelnen und kann damit potentiell bei einem Verstoß auch \nnachbarschützend sein.\n\n61\n\nVgl.: Gädtke/Temme/Heintz, Kommentar zur BauO NRW, 10. Auflage 2003, § 3 \nRdNr. 54 m.w.N..\n\n62\n\nDies kommt namentlich dann in Betracht, wenn Rechtsgüter von Nachbarn, wie das \nEigentumsrecht, in Rede stehen oder relevante Schäden der Gesundheit drohen und setzt eine \nim Einzelfall sorgfältige Abgrenzung des geschützten Personenkreises voraus.\n\n63\n\nVgl.: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, RdNr. 64 zu § 3.\n\n64\n\nGemessen an diesen Maßstäben liegt in der vorbeschriebenen Gefährdungssituation - \nneben der von § 19 Abs. 2 BauO NRW als spezieller Schutznorm erfassten Gefährdung der \nSicherheit und Ordnung des öffentlichen (Straßen)Verkehrs - zugleich eine von § 3 Abs. 1 \nSatz 1 BauONRW erfasste zusätzliche konkrete Gefährdung, nämlich des Eigentums der \nKlägerin, so dass für eine Anwendung dieser Vorschrift unter den hier gegebenen Umständen \ntrotz des nach dem Vorstehenden zu bejahenden Verstoßes gegen § 19 Abs. 2 BauO NRW \nwegen des deutlich weiter greifenden Schutzbereichs von § 3 Abs. 1 Satz 1 BauONRW Raum \nist. Zugleich kommt dieser Vorschrift ein jedenfalls die Klägerin begünstigender \nnachbarschützender Charakter zu.\n\n65\n\nDie durch die konkret genehmigte Ausgestaltung der Tiefgaragenzufahrt nach den \nvorstehenden Darlegungen zwangsläufig zu erwartenden Rangiervorgänge bei Ausfahrten aus \nder Zufahrt in den rheinwärts führenden Abschnitt des C1.---wegs lassen, wie gleichfalls \nbereits dargelegt, mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten, dass Kraftfahrer selbst bei \nvorsichtiger Fahrweise gegen das im Wortsinn \"im Weg stehende\" Wohnhaus der Klägerin \nfahren oder - jedenfalls bei schlechter Witterung - rutschen und damit nicht unerhebliche \nSchäden am Haus herbeiführen. Insoweit bietet die vorhandene Bake ersichtlich keinen \nnennenswerten Schutz vor anprallenden Fahrzeugen, sondern hat in erster Linie eine optisch \nwirkende Warnfunktion. Damit ist eine von der Nutzung der genehmigten Tiefgaragenzufahrt \nausgehende Gefährdung zumindest des Eigentums der Klägerin wegen der hier gegebenen \nbesonderen Umstände so handgreiflich, dass dies die für einen im vorliegenden Einzelfall zu \nbejahenden nachbarschützenden Charakter von § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW notwendige \nQualifizierung, Individualisierung und Eingrenzung der hier von der Norm geschützten \nDritten, nämlich der Klägerin als Eigentümerin des unmittelbar an der Gefahrenstelle \nliegenden Grundstücks, bewirkt.\n\n66\n\nErweist sich nach alledem, dass der Klägerin gegen die zu ihren Lasten § 3 Abs. 1 Satz 1 \nBauO NRW verletzende Tiefgaragenzufahrt ein nachbarliches Abwehrrecht zusteht, hat \ndieser Rechtsverstoß zugleich zur Folge, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung \nvom 4. Dezember 2001 entsprechend dem Hauptantrag der Klägerin insgesamt aufzuheben \nist. Für eine nur teilweise, auf die Tiefgarage beschränkte Aufhebung der Baugenehmigung ist \nkein Raum. Die eingangs der Entscheidungsgründe dargelegten drei Elemente des der \nBeigeladenen genehmigten Vorhabens sind baulich und funktional so eng miteinander \nverknüpft, dass sie einer Trennung in eine - rechtswidrige - Tiefgarage einerseits und einen - \nrechtmäßigen - Umbau der Eremitage nebst Errichtung eines neuen Doppelhauses über der \nTiefgarage andererseits nicht zugänglich sind. Dies folgt schon daraus, dass bei Wegfall der \nTiefgarage das Vorhaben hinsichtlich der Erfüllung des sich aus § 51 BauO NRW ergebenden \nStellplatznachweises defizitär wäre und schon deshalb isoliert für sich keinen Bestand haben \nkönnte. Hinzu kommt, dass das genehmigte Doppelhaus seinerseits über der genehmigten \nTiefgarage errichtet werden soll und demgemäß bei deren Wegfall im Wortsinn keine \nGrundlage mehr hat.\n\n67\n\nErweist sich die Klage und damit auch die Berufung schon wegen des zu Lasten der \nKlägerin gehenden Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW als begründet, kann \nletztlich dahinstehen, ob die angefochtene Baugenehmigung auch aus anderen Gründen \naufzuheben ist.\n\n68\n\nHinsichtlich des von der Klägerin gerügten Verstoßes gegen den Bebauungsplan Nr. \n120 A der früheren Stadt Q. erscheint dem Senat der Hinweis angezeigt, dass die \nWirksamkeit dieses Bebauungsplans in einer auch heute noch beachtlichen Weise nicht \nzweifelsfrei erscheint. So dürfte die ersichtlich als eine Regelung zu den überbaubaren \nGrundstücksflächen im Sinne von § 23 BauNVO gedachte Festsetzung, dass in verschiedenen \nQuartieren \"die inneren Grundstücksflächen von der Bebauung freizuhalten\" sind, zu \nunbestimmt und damit ungültig sein, weil sie völlig offen lässt, welche konkreten \nrückwärtigen Baugrenzen jeweils einzuhalten sind. Hinsichtlich der von der Klägerin \ngleichfalls gerügten Unvereinbarkeit der Baugenehmigung mit § 51 Abs. 7 BauO NRW ist \ndem Verwaltungsgericht zwar darin zuzustimmen, dass die Klägerin grundsätzlich damit \nrechnen muss, dass an der ihrem Wohnhaus gegenüber liegenden Seite des C1.---wegs eine \nZufahrt zu privaten Stellplätzen angebunden wird. Auch dürfte die Zahl von insgesamt 11 \nStellplätzen in der hier gegebenen Situation nicht von vornherein zu unzumutbaren \nBeeinträchtigungen im Sinne der genannten Vorschrift führen. Nicht unproblematisch \nerscheint jedoch, ob die nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des erkennenden \nGerichts nicht von der Einhaltung konkreter Mittelungspegel abhängige Schwelle des nach \n§ 51 Abs. 7 BauO NRW noch zumutbaren Maßes an Störungen namentlich durch Lärm hier \ngewahrt ist. Nach der genehmigten Ausgestaltung der Zufahrt muss zu jeder Tages- und \nNachtzeit regelmäßig mit mehrfachen Rangiervorgängen, dazu noch in topografisch \nbewegtem Gelände mit Anfahren und Zurücksetzen \"gegen den Berg\", gerechnet werden, \nwobei dieses konkrete Lärmgeschehen in aller Regel auch mit lästigeren Lärmkomponenten \nverbunden ist, als sie etwa bei einem Rangieren in ebenem Gelände zu erwarten sind. \nAbschließend weist der Senat für den Fall einer Umplanung des Vorhabens der Beigeladenen \ndarauf hin, dass bei einer am objektiven Recht auszurichtenden Prüfung einer solchen \nUmplanung sich durchaus die Frage stellt, ob angesichts der beengten Verhältnisse am C.---\nweg überhaupt eine den Anforderungen der Verkehrssicherheit gerecht werdende Anbindung \neiner (Tiefgaragen)Zufahrt für eine größere Zahl von Stellplätzen im hier in Rede stehenden \nBereich möglich ist.\n\n69\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 \nVwGO i.V.m. § 100 ZPO.\n\n70\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n71\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n72","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269087","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-23/7-a-1605-05","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269087","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269087","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-23/7-a-1605-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269087","retrieved":"2026-07-09 02:38:30.331138+00:00"}}