{"status":"available","doknr":"OLD269083","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1023.2A3201.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-10-23","aktenzeichen":"2 A 3201/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. \nDie geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers als unbegründet abgewiesen, \nda er keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides habe. Sein \nfrüherer Aufnahmeantrag sei bestandskräftig abgelehnt worden. Die Bestandskraft \nsei durch die Änderungen des Bundesvertriebenengesetzes in den Jahren 2001 und \n2005 nicht entfallen. Beim vom Kläger gestellten Antrag handele es sich deshalb um \neinen Antrag auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens und nicht um einen \nZweitantrag. Die Beklagte sei auch nicht in eine neue Sachprüfung eingetreten. Die \nVoraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens lägen nicht vor. \nSeinen Vortrag, er könne ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen, habe er \nbereits in dem Aufnahmeverfahren geltend machen können. Hinsichtlich der \nÄnderung des § 6 Abs. 2 BVFG habe der Kläger die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 \nVwVfG nicht eingehalten. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf \nWiederaufgreifen des Verfahrens nach allgemeinen Grundsätzen. Umstände für eine \nErmessensreduzierung auf Null seien nicht ersichtlich. Die Ermessensentscheidung \nder Beklagten sei nicht zu beanstanden.\n\n4\n\nDie Antragsbegründung führt nicht zu den zunächst geltend gemachten \nernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. \n2 Nr. 1 VwGO). Die Feststellung des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen \nEntscheidung, das Bundesverwaltungsamt habe den Antrag des Klägers auf \nWiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens gemäß § 51 Abs. 1 und 3 VwVfG zu \nRecht abgelehnt, wird mit der Antragsbegründung nicht angegriffen. Die dort \nstattdessen zur Begründung des Zulassungsantrages vertretene Auffassung, der \nKläger mache einen Aufnahmeanspruch auf der Grundlage der neuen Gesetzeslage \nnach der Änderung des § 6 Abs. 2 BVFG durch das Spätaussiedlerstatusgesetz \ngeltend, so dass ihm \"die alten Bescheide\" nicht entgegengehalten werden könnten, \nist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen \nEntscheidung zu wecken. Die Anträge des Klägers vom 27. September 2000, \n23. Oktober 2001 und 27. Mai 2003 sind jeweils auf die Erteilung eines \nAufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG und damit auf den gleichen \nStreitgegenstand gerichtet wie der frühere, bestandskräftig abgelehnte \nAufnahmeantrag des Klägers vom 13. Januar 1994. Denn die §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. \n2 BVFG in der geltenden Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes, die allein als \nRechtsgrundlage für den hier in Rede stehenden Antrag des Klägers in Betracht \nkommen, sind nicht neben, sondern an die Stelle der bisher geltenden Vorschrift des \n§ 6 Abs. 2 BVFG in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung des \nKriegsfolgenbereinigungsgesetzes getreten.\n\n5\n\nVgl. für die Änderung des Bundesvertriebenengesetzes durch das \nKriegsfolgenbereinigungsgesetz Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133.\n\n6\n\nFür eine derartige Auslegung sprechen auch die Übergangsvorschriften. Denn \nfür den mit der Antragsbegründung geltend gemachten Anspruch auf erneute \nEntscheidung über das Aufnahmebegehren des Klägers gibt es im \nBundesvertriebenengesetz auch keine spezielle Rechtsgrundlage. Das der Änderung \ndes § 6 Abs. 2 BVFG zugrunde liegende Spätaussiedlerstatusgesetz hat vielmehr die \nmateriellen Voraussetzungen der Anerkennung als Spätaussiedler seit dem 7. \nSeptember 2001 geändert, ohne in die Übergangsvorschriften eine Regelung etwa \ndergestalt aufzunehmen, dass auch im Falle eines bereits bestandskräftig \nabgeschlossenen Aufnahmeverfahrens nach den §§ 26 ff BVFG in der bis zum 6. \nSeptember 2001 geltenden Fassung ein Aufnahmeanspruch nach Inkrafttreten des \nSpätaussiedlerstatusgesetz auf der Grundlage der neuen materiellen \nVoraussetzungen der §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 2 BVFG erneut geltend gemacht \nwerden kann.\n\n7\n\nDeshalb stellt der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf erneute \nÜberprüfung seines Aufnahmeantrages auf der materiellen Grundlage der §§ 4 ff \nBVFG nach der seinen Prozessbevollmächtigten bekannten ständigen \nRechtsprechung des erkennenden Senates inhaltlich einen Anspruch auf \nWiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens dar und kann allein auf die rechtliche \nGrundlage des § 51 VwVfG gestützt werden.\n\n8\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nzuletzt Beschlüsse vom 11. September 2006 - 2 E 874/06 - und vom 1. August 2006 \n- 2 A 1987/05 -.\n\n9\n\nDie Antragsbegründung gibt dem Senat auch unter Berücksichtigung der dort \nzitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2005 - 1 B \n11.05 -, NVwZ 2005, 709, keinen Anlass, diese Rechtsprechung erneut zu \nüberprüfen.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, zuletzt Beschlüsse vom 11. September 2006 - 2 E 874/06 - und \nvom 1. August 2006 - 2 A 1987/05 -.\n\n11\n\nHiervon ausgehend wird in der Antragsbegründung auch nicht hinreichend \ndargelegt, dass sich die für das ursprüngliche Aufnahmebegehren des Klägers \nmaßgebliche Sach- und Rechtslage von derjenigen, nach der der erneute \nAufnahmeantrag zu beurteilen ist, in einer Weise unterscheidet, dass von einem \nanderen Sachverhalt auszugehen wäre, der die Durchführung eines weiteren \nAufnahmeverfahrens außerhalb der Voraussetzungen des § 51 VwVfG rechtfertigen \nkönnte.\n\n12\n\nSchließlich ist auch die Richtigkeit der Beurteilung der Ermessensentscheidung \ndes Bundesverwaltungsamtes durch das Verwaltungsgericht nicht ernstlich \nzweifelhaft. Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler werden in der \nAntragsbegründung nicht aufgezeigt. Der Kläger hat dort auch solche Umstände, die \ndas Aufrechterhalten der bestandskräftigen Ablehnung seines Aufnahmeantrages \ndurch das Bundesverwaltungsamt als schlechthin unerträglich erscheinen ließen \noder aus denen sich sonst eine gesetzliche Verpflichtung zum Wiederaufgreifen des \nAufnahmeverfahrens ergeben könnte,\n\n13\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 1974 - VIII C 20.72 -, BVerwGE 44, 333; \nvom 27. Januar 1994 - 2 C 12.92 -, BVerwGE 95, 86, und Beschluss vom 29. März \n1999 - 1 DB 7.97 -, BVerwGE 113, 322,\n\n14\n\nnicht hinreichend substantiiert dargetan. Die insoweit vertretene Auffassung, die \nursprüngliche Ablehnung des Aufnahmeantrages sei \"schon deshalb unerträglich, \nweil es dem Willen des Gesetzgebers, dass alle Personen, die als deutsche \nVolkszugehörige von der Vertreibung betroffen sind, als Spätaussiedler anerkannt \nwerden und das Aufnahmeverfahren deshalb nicht mit rechtsverbindlicher \nEntscheidungskraft hinsichtlich des Anerkennungsverfahrens ausgestattet wurde\", \nkann eine Ermessensreduzierung nicht begründen. Denn dem Grundsatz der \nmateriellen Gerechtigkeit kommt nach der Rechtsprechung prinzipiell kein größeres \nGewicht als dem Grundsatz der Rechtssicherheit zu, sofern dem anzuwendenden \nRecht nicht ausnahmsweise eine andere gesetzliche Wertung zu entnehmen ist.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 1967 - III C 123.66 -, BVerwGE 28, 122; \nvom 30. Januar 1974 - VIII C 20.72 -, BVerwGE 44, 333, und Beschluss vom \n22. Oktober 1984 - 8 B 56.84 -, NVwZ 1985, 265.\n\n16\n\nEine solche gesetzgeberische Wertung, aus der sich eine gesetzliche \nVerpflichtung zum Wiederaufgreifen abgeschlossener vertriebenenrechtlicher \nAufnahmeverfahren ergeben könnte, hat der Kläger damit nicht dargelegt.\n\n17\n\nDer Rechtssache kommt auch nicht die vom Kläger geltend gemachte \ngrundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Wie oben dargelegt, ist die \nvom Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, \"ob der \nAufnahmebescheid, der zu keinem Zeitpunkt eine verbindliche Entscheidung \nhinsichtlich der Anerkennung als Spätaussiedler trifft, dann, wenn ein \nAblehnungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist und sich nach Eintritt dieser \nRechtskraft die Anerkennungsvoraussetzungen im Sinne der Anerkennung als \nSpätaussiedler nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland geändert \nhaben, einem Antrag nach neuem Recht entgegengehalten werden kann oder nicht\", \nin der Rechtsprechung des Senates bereits dahingehend geklärt, dass ein erneuter \nAufnahmeantrag unter den Voraussetzungen des § 51 VwVfG zu beurteilen ist. \nDamit ist auch die vom Kläger für erforderlich gehaltene Klärung der \n\"Bindungswirkung des Bescheides über die Ablehnung der Erteilung eines \nAufnahmebescheides im Kontext der Neuregelung\" bereits erfolgt. Die vom Kläger in \nder Antragsbegründung vertretene Notwendigkeit der \"höchstrichterlichen Klärung\" \nist nicht dargetan. Die Rechtsprechung des Senats steht im Einklang mit der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Wiederaufgreifen von \nbestandskräftig abgelehnten Verfahren. Eine divergierende Rechtsprechung der \nObergerichte, die einer grundsätzlichen Klärung bedürfte, ist ebenfalls nicht \ndargetan. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 \nGKG.\n\n20\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 Satz 3, 68 \nAbs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269083","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-23/2-a-3201-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269083","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269083","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-23/2-a-3201-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269083","retrieved":"2026-07-09 02:38:30.018816+00:00"}}