{"status":"available","doknr":"OLD269124","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1020.15A4280.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-10-20","aktenzeichen":"15 A 4280/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. \n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser \nHöhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.997,94 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger erwarb das im Außenbereich gelegene, an die öffentliche Druckentwässerung \nangeschlossene Flurstück 464, auf dem früher eine Schnapsbrennerei betrieben wurde und das \nder Kläger umnutzen wollte und inzwischen auch anders nutzt. Die dazu erforderlichen \nStellplätze legte er auf dem ebenfalls erworbenen nördlich angrenzenden Flurstück 468 an, \ndas zu diesem Zweck mit einer Baulast versehen wurde. Mit der im Berufungsverfahren \nweiterverfolgten Klage wendet er sich gegen die Veranlagung des Flurstücks 468 zu einem \nKanalanschlussbeitrag hinsichtlich der Schmutzwasserentwässerung. Wegen des \nentscheidungserheblichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des \nangegriffenen Urteils sowie auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze Bezug \ngenommen. \n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 130a der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO). \n\n6\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage \nzu Recht abgewiesen. Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 19. April 2002 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2003 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 \nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n7\n\nDas Flurstück 468 unterliegt der Beitragspflicht. Sie ist für die neue wirtschaftliche \nEinheit mit ihrer Bildung aus den Flurstücken 468 und 464 entstanden. Diese Flurstücke \nbilden eine wirtschaftliche Einheit, seit auf jene baulastgesicherte Stellplätze für die auf dem \nFlurstück 464 ausgeübte Nutzung fertiggestellt worden sind, also seit Oktober 2001. \nGrundstück im Sinne des Anschlussbeitragsrechts ist nämlich die wirtschaftliche Einheit, also \njeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder \ngewerblich genutzt werden darf und selbständig an die Anlage angeschlossen werden kann. \nAusgangspunkt ist das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im \nSinne des bürgerlichen Rechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist \nhier festzustellen, ob die Flurstücke 468 und 464 zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit \nzusammengefasst werden müssen. Für eine Zusammenlegung ist ein Mindestmaß an \nrechtlicher Zusammengehörigkeit der Flächen erforderlich.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2005 - 15 A 636/03 -, NWVBl. 2005, 317 \n(318).\n\n9\n\nDer hier zu verzeichnende Erwerb des unmittelbar nördlich an das Flurstück 464 \nangrenzenden Flurstücks 468 durch den Eigentümer jenes Flurstücks und die Herstellung von \nStellplätzen auf diesem Flurstück für die auf dem Flurstück 464 ausgeübte Nutzung begründet \ndas erforderliche Mindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit. Eine solche wird durch die \nrechtlich nur mögliche oder vorgeschriebene gemeinsame Nutzung bewirkt.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 1998 - 15 A 6852/95 -, NWVBl. 1999, 25.\n\n11\n\nDas ist hier der Fall: Das Flurstück 464 kann nur baurechtskonform genutzt werden, \nseitdem die Stellplätze entsprechend dem zur Baugenehmigung vom 13. Juni 2001 \ngehörenden Lageplan mit Genehmigungsvermerk vom 12. Juni 2001 auf dem Flurstück 468 \nerrichtet wurden. Umgekehrt muss dieses Flurstück entsprechend der Baulast zum Zwecke \nder Bereitstellung der notwendigen Stellplätze für die auf dem Flurstück 464 ausgeübte \nNutzung genutzt werden. Damit ist das erforderliche Mindestmaß an rechtlicher \nZusammengehörigkeit gegeben.\n\n12\n\nUnerheblich ist, dass das Flurstück 468 im Außenbereich liegt und nicht anderweitig \nbebaubar ist. Grundsätzlich führt der Umstand, dass ein Teil des der Beitragspflicht \nunterliegenden Grundstücks nicht überbaut werden kann, nicht dazu, dass diese Fläche aus \nder Veranlagung herauszunehmen ist. Satzungsrechtliches Erfordernis für die Veranlagung \neines Grundstücks zu einem Kanalanschlussbeitrag ist zwar regelmäßig, dass es Bauland ist, \nnicht jedoch, dass es in seiner vollen Gänze bebaut werden kann. \n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 2005 - 15 A 2667/02 -, S. 17 f. des amtlichen \nUmdrucks; Urteil vom 22. Mai 2001 - 15 A 5608/98 -, NVwZ-RR 2002, 303 (für \nAußenbereichsflächen). \n\n14\n\nDas gilt namentlich hier, denn auch das Flurstück 464 liegt im Außenbereich, so dass \nwegen fehlenden Baulandcharakters des (Gesamt-)Grundstücks überhaupt nur eine \nBeitragspflicht wegen tatsächlichen Anschlusses in Betracht kommt (§ 2 Abs. 2 der Beitrags- \nund Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 20. Oktober 1986 i.d.F. der \nÄnderungssatzung vom 18. Dezember 2000 -KABS -). Es ist in der Rechtsprechung des \nbeschließenden Senats geklärt, dass eine Satzungsregelung mit höherrangigem Recht \nvereinbar ist, die für Grundstücke ohne Baulandcharakter die Entstehung der Beitragspflicht \nnur dann vorsieht, wenn das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage tatsächlich \nangeschlossen wird und sich damit der Vorteil einer bloßen Inanspruchnahmemöglichkeit zu \neiner aktualisierten Inanspruchnahme verdichtet hat. \n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2001 - 15 A 399/01 -, S. 3 f. des amtlichen \nUmdrucks.\n\n16\n\nEs kommt auch nicht darauf an, dass auf dem Flurstück 468 kein \nSchmutzwasserentwässerungsbedarf besteht. So wie es nach den obigen Ausführungen nicht \nerforderlich ist, dass das Grundstück zur Gänze überbaut werden kann, so ist es auch nicht \nerforderlich, dass auf all seinen Teilen zu beseitigendes Abwasser anfallen kann. Ein \nfehlender Entwässerungsbedarf hat allein Bedeutung dafür, ob eine die Tiefenbegrenzung \nüberschreitende Bebauung dazu führt, dass die davon betroffen Fläche jenseits der \nTiefenbegrenzung der Beitragspflicht unterliegt.\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 15 A 5566/99 -, NWVBl. 2002, 188 \n(190); Urteil vom 22. Mai 2001 - 15 A 5608/98 -, NVwZ-RR 2002, 303.\n\n18\n\nSchließlich kann der Beitragspflicht nicht entgegengehalten werden, dass die \nStellplatzpflicht auch in einer Weise hätte erfüllt werden können, die nicht zur Bildung einer \ngrößeren wirtschaftlichen Einheit geführt hätte, etwa durch Bestimmung einer räumlich vom \nFlurstück 464 getrennten Fläche für den abzudeckenden Stellplatzbedarf oder durch bloße \nAnpachtung des mit der Stellplatzpflicht belasteten Flurstücks 468 ohne Erwerb des \nEigentums. Es ist hier nicht zu prüfen, ob derartige Fallkonstellationen nicht zu einer neuen \nwirtschaftlichen Einheit geführt hätten, denn es ist unerheblich, ob der Zweck, der mit dem \nErwerb des benachbarten Flurstücks und der Stellplatzerrichtung dort verfolgt wurde und \nwird, auch auf andere, \"beitragsunschädliche\" Weise hätte erreicht werden können. Nicht \nalles, was demselben Zweck dient, muss beitragsrechtlich gleich behandelt werden. Hier ist \nallein entscheidend, ob durch die gewählte Art, die nötigen Stellplätze bereitzustellen, ein \nneues Beitragsgrundstück im Sinn einer wirtschaftlichen Einheit geschaffen wurde. Das ist \naus den oben genannten Gründen zu bejahen.\n\n19\n\nIst somit durch Erwerb und Stellplatzerrichtung ein neues Grundstück im Sinne des \nBeitragsrechts entstanden, so entstand zugleich mit ihm infolge des vorhandenen Anschlusses \ndie Anschlussbeitragspflicht (§ 4 Abs. 2 KABS). Wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit \ndes Beitrags beschränkte sich die Entstehung der Beitragspflicht aber auf die Fläche des \nFlurstücks 468, denn die Beitragspflicht für die Fläche des Flurstücks 464, also des \nVorgängergrundstücks, war entweder wegen Festsetzungsverjährung erloschen oder durch die \nErstellung der Druckentwässerung auf Kosten des Voreigentümers abgelöst.\n\n20\n\nVgl. zu den beitragsrechtlichen Folgen der Entstehung einer neuen wirtschaftlichen \nEinheit durch Zusammenfassung einer neuen Fläche mit der Fläche eines zuvor bereits der \nBeitragspflicht unterworfenen Grundstücks OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 1997 - 15 A \n1660/96 -, NWVBl. 1998, 21.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der \nZivilprozessordnung. \n\n22\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht \nvorliegen. \n\n23\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n24\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n25\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.\n\n26\n\nDie Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nAegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses \nBeschlusses einzulegen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen.\n\n27\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen.\n\n28\n\nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des \nHochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch \nBeamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren \nDienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen \nSpitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.\n\n29\n\nDie Streitwertentscheidung ist unanfechtbar.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269124","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-20/15-a-4280-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269124","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269124","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-20/15-a-4280-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269124","retrieved":"2026-07-09 02:38:33.148623+00:00"}}