{"status":"available","doknr":"OLD269200","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1018.12A3889.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-10-18","aktenzeichen":"12 A 3889/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, soweit die \nErteilung eines Aufnahmebescheides im Streit gestanden hat. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der \nselben Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie frühere Klägerin zu 1. und jetzige alleinige Klägerin (im folgenden: Klägerin) \nist am 1967 in der ehemaligen Sowjetunion geboren. Ausweislich einer unter \ndem 12. September 1967 ausgestellten Geburtsurkunde ist sie die Tochter des F. \nC. und der G. U. , deren Nationalität jeweils mit \"deutsch\" angegeben ist. In \ndem ebenfalls vorgelegten, am 31. Mai 1997 ausgestellten kasachischen Pass der \nKlägerin ist ihre deutsche Nationalität eingetragen. Die 1989 bzw. 1992 geborenen \nfrüheren Kläger zu 2. bzw. 3. sind die Kinder der Klägerin und des W. M. , mit \ndem die Klägerin von 1989 bis 2000 verheiratet war. \n\n3\n\nAm 24. März 1999 beantragte die Klägerin durch ihre Schwester J. /J1. \nL. für sich, ihren seinerzeitigen Ehemann W. M. und die früheren Kläger \nzu 2. und 3. die Aufnahme als Spätaussiedler. Hierbei gab sie an, deutscher Volkszu-\ngehörigkeit und im 1983 ausgestellten Inlandspass mit deutscher Nationalität \neingetragen gewesen zu sein. Die deutsche Sprache habe sie im Elternhaus seit \nihrer Geburt gesprochen. Erlernt habe sie sie von ihren Eltern und Großeltern, ferner \nin der Schule. Russisch habe sie im Elternhaus erst ab ihrer Schulzeit gesprochen. \nJetzt spreche sie zuhause häufig Deutsch und häufig Russisch; sie verstehe in \ndeutscher Sprache fast alles/alles, spreche Deutsch so, dass es für ein einfaches \nGespräch ausreiche, und schreibe Deutsch. \n\n4\n\nAm 5. Januar 2001 unterzog sich die Klägerin in B. einem Sprachtest. Zum \nSpracherwerb gab sie zu Beginn ihrer Anhörung an, als Kind Deutsch und Russisch \nerlernt zu haben; die deutsche Sprache sei ihr von den Eltern sowie in der 5. bis 8. \nKlasse der Schule vermittelt worden. Nach Abhandlung von neun Fragen in \ndeutscher Sprache befragte die Sprachtesterin die Klägerin lt. Protokoll auf Russisch, \nweshalb sie so wenig Deutsch verstehe und spreche. Hierauf antwortete diese: \n\"Meine Vater und Mutter haben mit uns Kindern zuhause neben Russisch auch \nDeutsch gesprochen. Aber wir Kinder haben immer nur in Russisch geantwortet\". Die \nanschließende Frage, ob die Eltern Dialekt gesprochen hätten, bejahte sie. Sie selbst \nkönne diesen Dialekt aber nicht sprechen, weil sie ja nur in Russisch gesprochen \nhabe. Als Ergebnis des Sprachtests wurde vermerkt, dass eine Verständigung zwar \nmöglich gewesen sei; ein Gespräch im Sinne eines Dialoges sei jedoch nicht \nzustande gekommen. Ergänzend heißt es unter Punkt 2.2 zum Sprachvermögen: \n\"Die Antragstellerin verfügt über nur geringe Deutschkenntnisse. Eine Dialektfärbung \nist nicht erkennbar. Frau M1. antwortete auf alle Fragen nur zögerlich. Sie gab die \nAntwort stets zuerst auf Russisch und war dann bemüht das Ganze in Deutsch zu \nformulieren. Im Ergebnis war eine Verständigung nur in sehr geringem Umfang \nmöglich. Schon im Eingangsgespräch verstand sie meine Fragen nach der Anreise, \nder Zugfahrt sowie ihrer Familie nur mühsam und erst nach Wiederholung. Ein \nGespräch im Sinne eines einfachen Dialogs kam aufgrund des geringen deutschen \nWortschatzes zu keinem Zeitpunkt zustande\". \n\n5\n\nMit Bescheid vom 21. Dezember 2001 lehnte das Bundesverwaltungsamt den \nAufnahmeantrag der Klägerin und der früheren Kläger zu 2. und 3. - der den W. \nM. betreffende Antrag war im November 2000 zurückgenommen worden - ab und \nführte zur Begründung in Bezug auf die Klägerin im wesentlichen aus: Sie erfülle \nnicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG, da sie ausweislich des \nSprachtests nur über unzureichende, für ein einfaches Gespräch keineswegs \nausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfüge. Aus diesem Grunde fehle es an \nder erforderlichen familiären Vermittlung der deutschen Sprache im Elternhaus. \n\n6\n\nGegen den am 16. Januar 2002 abgesendeten Bescheid erhoben die Klägerin \nund die früheren Kläger zu 2. und 3. durch ihre Bevollmächtigte am 29. Januar 2002 \nWiderspruch und machten zur Begründung im Kern geltend: Die Klägerin verstehe \nden Dialekt der Russlanddeutschen und sei auch in der Lage, sich im Familienkreis \nin diesem Dialekt zu unterhalten. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 29. Juli 2002 wies das Bundesverwaltungsamt den \nWiderspruch unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des \nAusgangsbescheides zurück und führte ergänzend aus: Die Sprachtester seien so \ngeschult, dass sie \"Dialektsprecher\" jederzeit als solche erkennen würden. Ein \nrusslanddeutscher Dialekt sei bei der Klägerin jedoch nicht feststellbar gewesen. Da \ndie deutsche Sprache in der Regel nur mündlich weitergegeben worden sei, sich \nnicht weiterentwickelt und aufgrund der besonderen Bedingungen in der ehemaligen \nSowjetunion nur im häuslichen Umfeld erhalten habe, seien die Sprachtester \ngehalten, überwiegend Fragen aus dem persönlichen, familiären und häuslichen \nBereich sowie zu alltäglichen Themen zu stellen. Diese Grundsätze seien bei der \nVorsprache der Klägerin beachtet worden. Ein etwa nunmehr beabsichtigtes Erlernen \nder deutschen Sprache im Rahmen von Sprachkursen könne dem \nAufnahmebegehren nicht zum Erfolg verhelfen, weil das Gesetz die familiäre \nVermittlung der deutschen Sprache verlange. \n\n8\n\nZur Begründung ihrer hiergegen rechtzeitig erhobenen Klage haben die Klägerin \nund die früheren Kläger zu 2. und 3. vorgetragen: Die aktuellen Deutschkenntnisse \nder Klägerin seien ausreichend. Ihre Schwester und ein Neffe hätten sie im Juni \n2004 von Deutschland aus in Kasachstan angerufen und ihr 30 Fragen auf Deutsch \ngestellt, die sie im wesentlichen richtig beantwortet habe; die Einzelheiten ergäben \nsich aus dem beigefügten Gesprächsprotokoll. Die deutsche Sprache sei der \nKlägerin von ihrer Mutter und ihrer 1953 geborenen Schwester J1. L. \nvermittelt worden, bei denen jeweils hervorragende Deutschkenntnisse festgestellt \nworden seien. Von Bedeutung sei insoweit auch der 1956 geborene Bruder W1. \nC1. gewesen. \n\n9\n\nDie Klägerin und die früheren Kläger zu 2. und 3. haben beantragt, \n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21. Dezember \n2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2002 zu verpflichten, \nder Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die (früheren) Kläger zu 2. und \n3. in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. \n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\n12\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n13\n\nZur Begründung hat sie auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug \ngenommen und ergänzend vorgetragen: Nach der bei der Anhörung erfolgten \nSelbstauskunft der Klägerin seien deren unzureichende deutsche Sprachkenntnisse \nund die mangelnde Fähigkeit, Dialekt zu sprechen, darauf zurückzuführen, dass sie \nals Kind nur auf Russisch gesprochen habe. Eine Auswertung der die Geschwister \nder Klägerin betreffenden Aufnahmeakten ergebe, dass die drei jüngeren, 1960 \n(F1. ), 1967 (Klägerin) bzw. 1972 (X. ) geborenen Geschwister über \nwesentlich schlechtere Deutschkenntnisse verfügten als die beiden älteren, 1953 (J. \nbzw. J2. bzw. J1. L1. ) bzw. 1956 (W1. ) geborenen Geschwister. So \nhabe etwa die 1953 geborene Schwester der Klägerin bei ihrer Einreise fließend \nDialekt gesprochen, während der 1972 geborene Bruder nicht einmal in der Lage \ngewesen sei, das Datum seines Geburtstages zu benennen. Dies belege, dass die \nfamiliäre Vermittlung von Deutschkenntnissen im Elternhaus der Klägerin im Laufe \nder Zeit abgenommen habe. \n\n14\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2004 hat das Verwaltungsgericht die \nKlägerin auf Deutsch zu verschiedenen Themen befragt. U. a. hat die Klägerin dort \nangegeben, dass ihre Eltern zuhause Deutsch gesprochen hätten; sie selbst und ihre \nBrüder F1. und X1. (X2. ) hätten aber \"russisch gesagt\". Gut Deutsch \nsprächen die (beiden ältesten) Geschwister J2. und W1. , während F1. und \nsie selbst lediglich etwas und X1. kein Deutsch sprächen. Wegen der weiteren \nEinzelheiten dieser Anhörung wird auf die Wortprotokolle des Verwaltungsgerichts \n(Beiakte Heft 7) und der Beklagten (Beiakte Heft 6) Bezug genommen. \n\n15\n\nMit dem angefochtenen Urteil vom 2. Juli 2004 hat das Verwaltungsgericht die \nBeklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, der Klägerin \neinen Aufnahmebescheid zu erteilen, in den die (früheren) Kläger zu 2. und 3. \neinzubeziehen seien. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin sich in \nder mündlichen Verhandlung in der Lage gezeigt habe, ein einfaches Gespräch in \ndeutscher Sprache zu führen, und dass auch keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, \ndass sie diese Fähigkeit nicht familiär erworben habe. \n\n16\n\nNach erfolgter Zulassung der Berufung haben die Klägerin, die die ursprünglich \nvon den früheren Klägern zu 2. und 3. geltend gemachten Einbeziehungsbegehren \nmit Blick auf die Neuregelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG aufgegriffen hat, und die \nBeklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bezüglich dieser \nEinbeziehungsbegehren einen verfahrensbeendenden Vergleich einschließlich einer \nKostenregelung getroffen.\n\n17\n\nDie Beklagte begründet ihre Berufung in Bezug auf das nach dem Abschluss des \nVergleichs allein verbliebene Aufnahmebegehren der Klägerin wie folgt: \n\n18\n\nDie Klägerin habe auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht schon nicht über für ein einfaches Gespräch ausreichende \nDeutschkenntnisse verfügt. Bei der dortigen gerichtlichen Anhörung habe weder ein \nGespräch - ein Austausch in Rede und Gegenrede - stattgefunden noch habe sich \ndas Verwaltungsgericht mit der Klägerin ansatzweise verständigen können. Dies \nwerde durch die vorgelegten beispielhaften, mit Erläuterungen versehenen Passagen \ndes Protokolls der gerichtlichen Anhörung zweifelsfrei belegt, das die Beklagte \nanhand der aufgenommenen Kassetten von einer des Russischen mächtigen und \nüber eine langjährige Erfahrung als Sprachtesterin verfügenden Mitarbeiterin und \neinem vereidigten Dolmetscher für die russische Sprache habe fertigen lassen. \nSelbst dort, wo der Eindruck entstehen könne, dass die Klägerin die nachgefragten \nInformationen gegeben habe, zeige eine nähere Betrachtung, dass sie lediglich die \nAntwortangebote des Richters aufgegriffen habe, ohne diese immer überhaupt zu \nverstehen und ohne tatsächlich eine Information über den Lebenssachverhalt zu \ngeben. Insgesamt gesehen reichten weder die passiven noch die aktiven \nSprachkenntnisse der Klägerin für ein einfaches Gespräch aus. Dass sie häufig \nschon die Frage oder den Sinn der Frage nicht verstanden habe, werde durch die \nentsprechenden fragenden \"Antworten\" belegt; die Klägerin habe insoweit jeweils \nversucht, zu raten, was gefragt worden sein könnte. Ihre Antworten hätten sich fast \nausnahmslos in einzelnen Wörtern, der Aneinanderreihung einzelner Wörter mit \nPausen oder der Vermischung einzelner Wörter mit russischen Vokabeln bzw. \nganzen russischen Sätzen erschöpft. Nur vereinzelt sei der Klägerin ein vollständiger \nSatz in deutscher Sprache gelungen. \n\n19\n\nDarüber hinaus hätten die gezeigten - geringen - Sprachkenntnisse der Klägerin \nihre Grundlage nicht in einem familiären, sondern in einem fremdsprachlichen \nErwerb. Denn nach ihren eindeutigen und wiederholten eigenen Angaben bei dem \nSprachtest und in der mündlichen Verhandlung sei sie zwar von ihren Eltern und der \nGroßmutter auch auf Deutsch angesprochen worden, habe sich selbst im Elternhaus \naber ausschließlich der russischen Sprache bedient. Die im Widerspruch zu diesen \nBekundungen stehenden Angaben der zunächst im Verfahren bevollmächtigten \nältesten Schwester der Klägerin im Aufnahmeantrag und Widerspruch könnten in \ndiesem Zusammenhang nur als interessengeleitete Einlassung gewertet werden. \nDenn die noch im Widerspruchsverfahren aufgestellte Behauptung der Schwester, \ndie Klägerin verstehe den Dialekt der Russlanddeutschen und wäre auch in der \nLage, sich im Familienkreis in diesem Dialekt zu unterhalten, habe sich als falsch \nerwiesen, weil die Klägerin weder beim Sprachtest noch anläßlich der mündlichen \nVerhandlung in der Lage gewesen sei, Antworten im Dialekt oder zumindest mit einer \nDialektprägung zu geben. Gerade die beigezogenen Aufnahmevorgänge der Mutter \nund Geschwister der Klägerin belegten den Rückgang der familiären Vermittlung des \n(dialektgeprägten) Deutschen in der Familie. Während die Mutter und die Schwester \nder Klägerin beim Sprachtest bzw. bei ihrer Einreise fließend bzw. nahezu fließend \nDeutsch im Dialekt gesprochen hätten und der 1956 geborene Bruder W1. \nimmerhin noch über für ein einfaches Gespräch ausreichende deutsche \nSprachkenntnisse mit Dialektprägung verfügt habe, hätten sich schon die \nSprachkenntnisse der 1960 geborenen Bruders F1. auf einzelne, dialektgeprägte \nWörter beschränkt. Die Klägerin und ihr jüngerer Bruder X2. (X3. ) \nverfügten über keinerlei Dialektkenntnisse und hätten angegeben, selbst in der \nFamilie nur Russisch gesprochen (Klägerin) bzw. Deutsch in der Familie nicht erlernt \nzu haben (Bruder). \n\n20\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. \n\n22\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n24\n\nSie tritt der Berufung entgegen und macht geltend: Sie verfüge - wenn vielleicht \nauch nur so eben - über Deutschkenntnisse, die den Anforderungen des § 6 Abs. 2 \nSatz 3 BVFG genügten. Von den ihr bei der gerichtlichen Anhörung gestellten 272 \nFragen habe sie rund 200 vollständig, zumindest richtig, beantwortet. Im übrigen sei \neine wohlwollende Beurteilung schon deshalb angezeigt, weil eine \nGesprächssituation, wie auch das Bundesverwaltungsgericht einräume, im \nGerichtssaal nicht zustande komme. Ferner habe die Klägerin die deutsche Sprache \nin Kasachstan seit Jahren nicht mehr pflegen können und sei daher praktisch \"aus \ndem Stand heraus\" angehört worden. Außerdem sei sie zusätzlich nervös gewesen, \nweil die Befragung aufgrund der zunächst nicht zustande gekommenen \nKassettenaufnahme habe wiederholt werden müssen. Die aktuellen \nSprachkenntnisse seien auch familiär erworben worden. Der Anteil der familiären \nVermittlung an der Vermittlung der deutschen Sprachkenntnisse insgesamt sei hier \nmit Blick darauf, dass die Klägerin ihr Deutsch nur aus ihrer - volksdeutschen - \nFamilie haben könne, keinesfalls nur unwesentlich. \n\n25\n\nDas beigeladene Land stellt keinen Antrag. Es teilt die Auffassung der Beklagten, \ndass der Klägerin keine für ein einfaches Gespräch ausreichenden \nDeutschkenntnisse familiär vermittelt worden seien, und hebt ergänzend hervor: \nBereits die erforderlichen passiven Deutschkenntnisse fehlten. Die Klägerin habe auf \neinen Teil der ihr in der verwaltungsgerichtlichen Anhörung gestellten Fragen wohl \nschon deshalb nur mit Schweigen reagiert, weil sie die Fragen nicht verstanden \nhabe. Dieser Eindruck werde durch die Tatsache erhärtet, dass die Klägerin eine \nVielzahl der Fragen lediglich mit \"ja\" oder \"nein\" bzw. einem Wort beantwortet, sich \nbei Nachfrage bzw. weiteren, auf der Antwort aufbauenden Fragen jedoch \nherausgestellt habe, dass sie die jeweilige Ausgangsfrage offensichtlich nicht \nverstanden habe. Ihr aktiver Wortschatz sei derart gering, dass sie auch auf jene \nFragen, auf die man durchaus mit einem kurzen Satz und nicht nur mit einem Wort \nhätte antworten können, nur sogenannte Ein-Wort-Antworten gegeben habe. Die \ngelegentlichen \"Mehrwortantworten\" hätten keinesfalls die Qualität von einfachen \nSätzen, weil es an jeglicher Satzstruktur im Sinne von Subjekt, Prädikat, Objekt fehle. \nNur eine ganz geringe Anzahl der Antworten könne als kurzer Satz qualifiziert \nwerden, wobei diese Antworten teilweise nur die Wiederholung der Fragen \ndarstellten. \n\n26\n\nDer Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zur Ermittlung ihrer \nSprachkompetenz ein weiteres Mal informatorisch angehört; insoweit wird auf die \nSitzungsniederschrift verwiesen.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (6 Hefte) und des von \ndem VG Minden übersandten Anhörungsprotokolls nebst Kassetten (Beiakte Heft 7) \nergänzend Bezug genommen. \n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage ist unter \nentsprechender Änderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen, weil der allein \nnoch behauptete Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides an die Klägerin \nnicht gegeben ist. \n\n30\n\nRechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf \nErteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26, 27 Abs. 1 BVFG. Nach § 27 \nAbs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz \nin den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts \nim Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. \nDer Klägerin steht ein solcher Anspruch nicht zu, weil sie diese Voraussetzungen \nnicht erfüllt. \n\n31\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der \nehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher \nVolkszugehöriger ist. Da die Klägerin zu 1. nach dem 31. Dezember 1923 geboren \nist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von \neinem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt \nund sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende \nNationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum \nbekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität \ngehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung \nzur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der \ndeutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Diese ist nur festgestellt, wenn \njemand im Zeitpunkt der Aussiedlung auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein \neinfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). \n\n32\n\nZwar liegen, wie zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit steht, die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG vor, da die Klägerin ausweislich der \nvorgelegten, am 12. September 1967 ausgestellten Geburtsurkunde von den dort als \ndeutsche Volkszugehörige vermerkten Eltern F. C. und G. U. abstammt \nund in ihrem kasachischen Pass vom 31. Mai 1997 mit deutscher Nationalität \neingetragen ist. Der Senat hat aber in der mündlichen Verhandlung nicht die \nÜberzeugung gewinnen können, dass die Klägerin auch die in § 6 Abs. 2 Sätze 2 \nund 3 BVFG aufgestellten Voraussetzungen erfüllt. \n\n33\n\nFür die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, muss sich der \nAntragsteller über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z. B. \nKindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und \nBedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u. ä.) oder die \nAusübung eines Berufs oder einer Beschäftigung - ohne dass es dabei auf exakte \nFachbegriffe ankäme - unterhalten können. Das vom Gesetz geforderte Gespräch ist \neine gegenseitige sprachliche (also nicht gestische) Verständigung. Dabei ist nicht \nausreichend ein nur punktuelles Sich-verständlich-Machen, wie z. B. die Frage nach \ndem Bahnhof, oder eine nur punktuelle Antwort, wie z. B. die Wegweisung zum \nBahnhof. Vielmehr setzt ein Gespräch einen, wenn auch einfachen und begrenzten, \nGedankenaustausch zu einem Thema, also innerhalb eines Gesprächskontextes \nvoraus. \n\n34\n\nIn formeller Hinsicht genügt den Anforderungen des Gesetzes eine einfache \nGesprächsform. Erforderlich ist zum einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen \nAustausch über die oben genannten Sachverhalte in grundsätzlich ganzen Sätzen, \nwobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, \nWortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem \nrichtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Erforderlich ist zum anderen ein \neinigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede. Ein durch Nichtverstehen \nbedingtes Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein \nlangsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen \nPersonen, steht dem erst entgegen, wenn Rede und Gegenrede so weit oder so oft \nauseinanderliegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr \ngesprochen werden kann. Nicht ausreichend ist demgemäß das Aneinanderreihen \neinzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen. Der \nAntragsteller muss aber weder über einen umfassenden deutschen Wortschatz \nverfügen noch in grammatikalisch korrekter Form bzw. ohne gravierende \ngrammatikalische Fehler sprechen können noch eine deutlich über fremdsprachlich \nerworbene hinausgehende Sprachfähigkeit besitzen. \n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 \n\n36\n\n- 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6, und - 5 C 11.03 -, \n\n37\n\nDVBl 2004, 448. \n\n38\n\nDie Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Senats hat \nergeben, dass sie heute und damit im - maßgeblichen - Zeitpunkt der Aussiedlung \nnicht imstande ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Eine nicht \nunerhebliche Zahl der ihr gestellten Fragen, die sämtlich einfach formuliert waren und \nBereiche des täglichen Lebens betrafen, hat die Klägerin, wie Rückfragen des \nGerichts oder der Kontext der Befragung belegen, schon nicht verstanden. \nBeispielhaft seien insoweit die Fragen angeführt, in welchem Ort sie (bei ihrer \nSchwester) wohne, welche Torten sie backe, ob sie zuhause Weihnachten feiere, ob \nsie manchmal Nachrichten höre oder Zeitung lese, ob sie zuhause fernsehe und ob \nihr Sohn auch - wie seine Schwester - im Kindergarten gewesen sei. Den Sinngehalt \nder Frage, was sie im Monat an Miete für ihre Wohnung zahlen müsse, hat sie - wie \nihre entsprechende Nachfrage bei der Dolmetscherin zeigt - auch nach \nUmformulierung (\"Müssen sie Geld für ihre Wohnung bezahlen?\") nicht einmal \nansatzweise erfassen können. Denn sie hat gegenüber der Dolmetscherin auf \nRussisch vermutet, dass sich die Frage darauf beziehe, was sie für ihr (zuvor \nerfragtes) monatliches Einkommen kaufen könne. \n\n39\n\nOb die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, schon mit Blick \nauf unzureichende passive Kenntnisse des Deutschen zu verneinen ist, mag hier \nindes offen bleiben. Denn jedenfalls eine Gesamtbetrachtung der aufgetretenen \nVerständnisschwierigkeiten der Klägerin einerseits und des während der Anhörung \ndurch den Senat gezeigten - unzureichenden - aktiven deutschen Sprachvermögens \nandererseits führt zu diesem Ergebnis. Die (mit oder ohne Übersetzungshilfe) \ngegebenen Antworten der Klägerin und die ihnen häufiger vorausgegangenen \nlängeren Pausen haben nämlich nicht erkennen lassen, dass sie die Fähigkeit zu \neinem einigermaßen flüssigen, in grundsätzlich ganzen Sätzen erfolgenden \nAustausch in Rede und Gegenrede über die in den zitierten Urteilen des \nBundesverwaltungsgerichts aufgeführten Themen besitzt. Als Beleg hierfür können \nbeispielhaft die bereits zu Beginn der Anhörung erfolgten Befragungen angeführt \nwerden. Die Fragen, wie sie nach Deutschland gekommen sei, wann sie abgeflogen \nsei, wann sie wieder zurückmüsse, von wo sie zurückfliege, wie sie nach Hannover \nkomme und wo sie im Moment wohne, hat die Klägerin jeweils nur mit einem \neinzelnen Wort oder mit der Aneinanderreihung von zwei oder drei Worten \nbeantwortet, also nicht einmal ansatzweise aus Subjekt, Prädikat und Objekt \nbestehende Antwortsätze gebildet, obwohl die Fragen dies ohne weiteres \nzugelassen hätten. Die sich anschließende Befragung zu der Wohnung in \nKasachstan vermittelt kein abweichendes Bild. Soweit die Klägerin nunmehr teilweise \nauch kurze Sätze gebildet hat, waren diese erkennbar unvollständig und konnte \ninsbesondere von einer einigermaßen flüssigen Aneinanderreihung derselben nicht \ndie Rede sein. So hat die Klägerin die Frage, wie groß ihre Wohnung sei, nur \nantworten können: \"Nein, nicht groß, sie ist groß 2 Zimmer, Küche, Duschbad\". Auf \ndie wiederholte Frage, ob sie auch einen Balkon habe, hat sie lediglich ausgeführt: \n\"Nein, nicht Balkon\". Die nachfolgende Frage, ob sie allein in ihrer Wohnung lebe, \nhat die Klägerin mit der Äußerung \"Nein, ich habe 2 Kinder, einen Tochter und eine \nSohn, zusammen\" lediglich scheinbar durch einen ganzen Satz beantwortet. Denn \nden erfragten Umstand, dass sie mit ihren Kindern zusammen in der Wohnung lebe, \nhat die Klägerin nur mit dem - keinen ganzen Satz darstellenden - Satzbestandteil \n\"Nein, ..... , zusammen\" sprachlich formulieren können. Die nachfolgend erfragte \nInformation, wo die Klägerin und ihre Kinder in der Wohnung schlafen, konnte sie \nebenfalls nur unzureichend geben. Denn der (fehlerhafte Konjugationen \nenthaltenden) Äußerung \"Sie hat eine Zimmer. Und wohnt. Sie hat ein Zimmer\" \nkonnte der Gesprächspartner, wie die anschließende Nachfrage des Gericht \nverdeutlicht, allenfalls entnehmen, dass die Kinder in einem Zimmer schlafen; dass \ndie Klägerin, wie anzunehmen ist, eine Schlafgelegenheit im Wohnzimmer hat, hat \ndie Klägerin offensichtlich nicht mitteilen können. \n\n40\n\nDarüber hinaus hat die Klägerin während ihrer Anhörung durch den Senat \nwiederholt selbst indirekt zu erkennen gegeben, dass sie nicht befähigt fühlt, die \nerfragten einfachen Lebenssachverhalte auf Deutsch darzustellen. \n\n41\n\nIn etlichen Fällen ist dieser Mangel schon dadurch hervorgetreten, dass die \nKlägerin im Verlauf einer auf Deutsch begonnenen Antwort ins Russische verfallen \nist, weil sie offensichtlich zu einer Fortführung der Antwort auf Deutsch nicht in der \nLage war, oder dass sie eine (verstandene) Frage von vornherein nur auf Russisch \nbeantworten konnte. Ein Beispiel hierfür ist etwa die Reaktion der Klägerin auf die \n(verstandene) Frage, wo sie einkaufe, wenn sie bestimmte Lebensmittel benötige. \nDenn insoweit hat sie - offensichtlich in Ermangelung hinreichender eigener aktiver \nDeutschkenntnisse - der Dolmetscherin auf Russisch mitgeteilt, dass sie als \nVerkäuferin arbeite und in dem Laden alle Lebensmittel mitnehmen könne, die dann \nmit dem Arbeitslohn verrechnet würden. Entsprechendes war in Bezug auf die Frage \nzu beobachten, wie denn jetzt das Wetter in Kasachstan sei. Hier wollte die Klägerin \nangeben, dass es (bei ihrer Abreise) heiß gewesen sei, war dazu aber, wie ihre \nrussischen Ausführungen zeigen, auf Deutsch nicht in der Lage. Ferner konnte die \nKlägerin die Freizeitaktivitäten ihrer Kinder, die sie darstellen wollte, nicht vollständig \nauf Deutsch schildern. Gravierend ins Gewicht fällt insoweit schließlich auch, dass \ndie Klägerin die ihr von dem Senat eingeräumte Möglichkeit, sich mit ihrer im \nSitzungssaal anwesenden, gut Deutsch sprechenden Mutter auf Deutsch zu \nunterhalten, nicht nutzen konnte, sondern bereits nach dem zweiten Satz ins \nRussische wechseln musste. \n\n42\n\nIn mehreren Fällen hat die Klägerin ferner ausdrücklich erklärt, bestimmte \neinfache Sachverhalte nicht auf Deutsch schildern zu können. Auf die in russischer \nSprache erfolgte Frage, welche Torten sie denn backe, hat sie ausgeführt, dies \nwegen der russischen Bezeichnungen nicht auf Deutsch sagen zu können. Auch hat \nsie gegenüber der Dolmetscherin auf Russisch geäußert, es nicht zu schaffen, auf \nDeutsch zu erzählen, wie sie Riebelsuppe mache. Außerdem hat sie bekundet, die \n(ins Russische übersetzte) Frage, ob es im Dorf deutsche Frauen gebe, nicht in \ndeutschen Worten beantworten zu können. Schließlich hat sie zu der auf das \nBrotbacken bezogenen sinngemäßen Frage ihrer Prozessbevollmächtigten, was sie - \ndie Klägerin - weiter mache, nachdem der Teig fertig sei (\"Und dann?\") auf Russisch \nangegeben, dies nicht auf Deutsch erzählen zu können. Der mit dieser Angabe \nzugleich erfolgte Vortrag, zu einer solchen Schilderung noch in der Pause in der \nLage gewesen zu sein, mit dem die Klägerin sinngemäß eine besondere, mit \nLeistungseinbußen einhergehende Belastung in der mündlichen Verhandlung \ngeltend machen will, greift nicht durch. Denn schon aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 \nSatz 3 BVFG ist ohne Weiteres ersichtlich, dass im maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund \nfamiliärer Vermittlung und damit jederzeit abrufbar ein einfaches Gespräch auf \nDeutsch geführt werden können muss. \n\n43\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2005 - 2 A 3233/04 -, m. w. \nN. \n\n44\n\nDie auf dem Ergebnis der Anhörung der Klägerin durch den Senat fußende \nBewertung, die Klägerin sei zu einem gesprächsweisen Austausch über einfache \nLebenssachverhalte jedenfalls deshalb nicht imstande, weil sie (bei schon für sich \ngenommen problematischen passiven deutschen Sprachkenntnissen) bis auf wenige \nAusnahmen nicht in der Lage gewesen sei, sich zu den erfragten \nLebenssachverhalten in ganzen, ggf. auch fehlerhaften Sätzen zu äußern, wird durch \ndie Auswertung der vor dem Verwaltungsgericht erfolgten Anhörung der Klägerin \nnachdrücklich bestätigt. \n\n45\n\nDie in jener Anhörung gegebenen Antworten haben, wie den beiden \nvorliegenden Wortprotokollen deutlich zu entnehmen ist, in aller Regel lediglich aus \neinem Wort oder einzelnen, lediglich aneinandergereihten Worten bestanden. Als \nBeispiel können etwa die Antworten dienen, die die Klägerin auf Fragen zu ihrem \nGarten, zu ihrem vor der Abreise aus Kasachstan mit der Mutter geführten Telefonat, \nzu der Art der von ihr gelesenen deutschen Bücher, zu den Unternehmungen mit \nihren Kindern sowie dazu, ob der Heimatort N. über einen Bahnhof verfügt, \ngegeben hat. \n\n46\n\nDie Kürze der Antworten ist auch keinesfalls immer auf die Art der Fragestellung \nzurückzuführen. So hätte die Klägerin etwa auf die Frage, was sie im Garten mache, \nbei entsprechenden Deutschkenntnissen ihre Arbeit im Garten anschaulich schildern \nkönnen; sie hat insoweit jedoch - nach wiederholtem Nachfragen - nur bruchstückhaft \nund knapp antworten können (\"Kraut zupfen\"). Dazu befragt, was sie in dem vor ihrer \nAbreise aus Kasachstan mit ihrer Mutter geführten Telefonat gesagt habe, hat sie \nohne Hilfestellung keinerlei Gesprächsinhalt angeben können (\"Ich gesagt ähhh ...\"); \nauch diese Frage war indes darauf angelegt bzw. dazu geeignet, die Klägerin zu \neiner umfänglicheren Schilderung zu veranlassen. Entsprechendes gilt zum Beispiel \nauch für die Fragen, was für Bücher sie lese und was sie mit ihren Kindern \nunternehme. Auf die Frage, ob sie zuhause einen Fernseher/TV/Television habe, \nwäre bei entsprechenden Sprachkenntnissen als Antwort nicht nur das Wort \n\"Fernsehen\" zu erwarten gewesen, sondern etwa der ganze Satz: \"Ja, wir haben \neinen Fernseher zuhause\". Entsprechendes gilt für die Frage, was sie im Fernsehen \ngucke. Dass die insoweit allein gegebene Antwort \"Kasachische\" völlig unzureichend \nist, liegt auf der Hand. \n\n47\n\nErschwerend tritt hinzu, dass eine Vielzahl der nur aus einem oder einzelnen, \nlediglich aneinandergereihten Worten bestehenden Antworten ganz offensichtlich \nüberhaupt nur deshalb zustande gekommen ist, weil der anhörende Einzelrichter \noder - in Einzelfällen - der Prozessbevollmächtigte die entsprechenden Worte in der \njeweiligen Frage bereits als Antwort \"angeboten\" haben und die Klägerin dieses \n\"Angebot\" dann angenommen hat. So finden sich etwa auf Seite 13 des von der \nBeklagten gefertigten Wortprotokolls bzw. auf Seite 16 f. des gerichtlichen \nWortprotokolls gleich mehrere Beispiele hierfür (\"Etwas\" - \"Etwas\"; \"Allein\" - \"Allein\"; \n\"Eine kleine Stadt\" - \"Eine kleine Stadt\"). Ein anderes Beispiel ist die Auskunft der \nKlägerin dazu, was sie mit ihren Kindern mache. Hier hat sie zunächst auf Russisch \ngeantwortet (\"guljajem\" = spazieren gehen), auf die wiederholte Frage weiterhin \nnichts auf Deutsch sagen können und schließlich \"Spazieren\" geantwortet, nachdem \nder Richter ihr u. a. dies Wort vorgegeben hatte. Im übrigen hat die Klägerin bei \nsolchen wiederholenden Antworten nicht einmal immer den Sinn ihrer Antwort \nverstanden. Beispielhaft hierfür ist der auf Seite 13 des gerichtlichen Protokolls und \nauf Seite 10 des von der Beklagten gefertigten Protokolls wiedergegebene \"Dialog\" \ndazu, wie lange die Kinder der Klägerin Sommerferien haben. Nachdem sich gezeigt \nhatte, dass die Klägerin auf die Frage \"Wie lange\" nicht antworten konnte, hat der \nRichter fragend formuliert: \"Eine Woche, zwei Wochen\". Dies hat die Klägerin dann \nmit ihrer Antwort (\"zwei Wochen\") schlicht aufgegriffen, obwohl eine solche Auskunft \nnach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten dazu, dass die \nSommerferien in Kasachstan drei Monate dauern, offensichtlich fehlerhaft war. \nExemplarisch ist auch der Dialog zu der Hitze in Kasachstan (Blatt 33 des Protokolls \nder Beklagten, nur verkürzt wiedergegeben im gerichtlichen Protokoll, Seite 36). \nNachdem der Richter \n\n48\n\n- sprachlich unkorrekt - \"Viel heiß\" geäußert hatte, hat die Klägerin das Wort \n\"viel\" in ihrer Antwort \"Ja, viel\" offensichtlich in der Hoffnung wiederholt, dass die \nAntwort so schon richtig sein werde. \n\n49\n\nDie Klägerin hat während der gerichtlichen Anhörung im übrigen wiederholt \nausdrücklich eingeräumt, dass sie sich zu den erfragten einfachen \nLebenssachverhalten nicht oder nicht hinreichend auf Deutsch äußern könne. So hat \nsie - befragt zu dem Inhalt des mit ihrer Mutter geführten Telefonats - auf Russisch \ngeäußert, das es ihr schwer falle, zu übersetzen. Auf die ebenfalls einfache Frage \ndanach, wie das Wetter in Kasachstan im Winter sei, hat sie in russischer Sprache \nbekundet, es nicht sagen zu können bzw. nicht zu wissen, wie sie es sagen solle. \n\n50\n\nDas sich aus dem Vorstehenden ergebende mangelnde Vermögen der Klägerin, \nsich aufgrund familiärer Vermittlung in einem einfachen Gespräch hinreichend auf \nDeutsch auszudrücken, wird durch die wiederholte Verwendung falscher \nPersonalpronomina (\"sie\" statt \"er\") in Bezug auf den Schwager, Sohn, Bruder \nW1. bzw. Vater bestätigt (\"Sie nixte arbeiten\"; \"Sie lernt kasachisch und \nenglisch\"; \"sie auch gut sprechen Deutsch\" und \"sie ist krank\"; \"sie gestorben\"). \nDieser während der verwaltungsgerichtlichen Anhörung häufiger wiederholte und \nauch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bei auf den Sohn bezogenen \nSchilderungen aufgetretene (\" ..... sie äh, bei Haus ..... , sie immer bei mir\"; \"Ja, sie \nhat eine Freunde, ..... \") Fehler in der Wortwahl wird zwar für sich genommen noch \nnicht schädlich sein, weil er wegen des jeweiligen Kontextes noch nicht dem richtigen \nVerstehen entgegensteht; als Ausdruck eines durchaus grundlegenden Mangels im \naktiven Wortschatz ist er jedoch geeignet, die bereits gefundene Bewertung zu \nbekräftigen. \n\n51\n\nDer Verwertbarkeit des über die verwaltungsgerichtliche Anhörung angefertigten \nProtokolls steht nicht entgegen, dass die Klägerin bei dieser Anhörung deshalb \nzusätzlich nervös gewesen sein will, weil die Befragung aufgrund eines technischen \nFehlers (teilweise) wiederholt werden musste. Zum einen findet diese Behauptung im \nProtokoll, das wiederholt ein Lachen der Klägerin festhält und eine äußerst \nwohlwollende Gesprächsführung des Richters dokumentiert, keine Stütze und wird \nauch im übrigen von der Klägerin weder belegt noch sonstwie glaubhaft gemacht. \nZum anderen ist, wie bereits in anderem Zusammenhang hervorgehoben, schon aus \ndem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ohne Weiteres ersichtlich, dass im \nmaßgeblichen Zeitpunkt aufgrund familiärer Vermittlung und damit jederzeit abrufbar \nein einfaches Gespräch auf Deutsch geführt werden können muss. \n\n52\n\nDer im Jahre 2001 von der Deutschen Botschaft in B. durchgeführte \nSprachtest vermittelt schließlich kein abweichendes, eine andere Beurteilung \nrechtfertigendes Bild. Zwar hat die Klägerin insoweit einige ganze Sätze beginnen, \ndiese aber regelmäßig nur auf Russisch beenden können (z. B: \"Am Sonntag ich \narbeiten in (weiter in Russ.)\"). Außerdem hat sie weder einen Arbeitstag als \nBrotbäckerin beschreiben noch erklären können, wie sie den Apfelkuchen gemacht \nhabe. Auffällig ist im übrigen, dass die Klägerin die Verben jeweils nur im Infinitiv \nverwenden konnte. \n\n53\n\nDarüber hinaus beruhen die (nach dem Vorstehenden unzureichenden) \ndeutschen Sprachfähigkeiten der Klägerin auch nicht auf einer hinreichenden \nfamiliären Vermittlung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG. Diese ist dann \ngegeben, wenn die familiäre Vermittlung der Grund für die Fähigkeit ist, ein einfaches \nGespräch auf Deutsch zu führen. Für die Zuordnung als deutscher Volkszugehöriger \nist bezogen auf die deutsche Sprache deshalb allein deren familiäre Vermittlung bis \nzur Fähigkeit, ein einfaches Gespräch zu führen, maßgeblich. \n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 \n\n55\n\n- 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6. \n\n56\n\nNach diesem Urteil beantwortet sich die \"Frage nach der Grenzziehung\" \nzwischen dem Anteil familiär vermittelter Deutschkenntnisse und dem Anteil \nunschädlich aufgefrischter oder fremdsprachlich erworbener Sprache ohne weiteres \ndahingehend, dass die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache ursächlich für \ndie Gesprächsfähigkeit sein muss. \n\n57\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2005 \n\n58\n\n- 5 B 47.05 -. \n\n59\n\nNach diesen Beurteilungsgrundsätzen liegt eine familiäre Vermittlung vor, wenn \nnicht festgestellt werden kann, dass im familiären Bereich eine Vermittlung des \nDeutschen nicht oder jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang stattgefunden hat, \nsondern die heute vorhandenen Deutschkenntnisse ganz überwiegend auf einem \nfremdsprachlichen Erwerb beruhen und keine hinreichende Grundlage mehr in einer \nbis zum Erreichen der Selbständigkeit erfolgten Sprachvermittlung haben. \n\n60\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschluss vom 16. Oktober 2003 - 2 A 4116/02 -, rechtskräftig seit dem Beschluss \ndes BVerwG vom 20. August 2004 - 5 B \n\n61\n\n2.04 -; OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 - 2 A 2926/04 -. \n\n62\n\nDie familiäre Vermittlung der deutschen Sprache setzt dabei grundsätzlich \nvoraus, dass die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte dem Betroffenen \ndeutsche Sprachkenntnisse in der Zeit von seiner Geburt bis zur Selbständigkeit \nvermittelt haben. \n\n63\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.99 -, BVerwGE 112, 112; \nOVG NRW, Beschlüsse vom 16. Oktober 2003 - 2 A 4116/02 -, Juris, und vom 30. \nMai 2006 - 12 A 2333/04 -. \n\n64\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze stellen sich jedenfalls die gezeigten - für die \nFührung eines einfachen Gesprächs auf Deutsch neben den passiven deutschen \nSprachkenntnissen unverzichtbaren - aktiven deutschen Sprachkenntnisse der \nKlägerin nicht als familiär erworben, sondern als auf nachträglichem Spracherwerb \nberuhend dar. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist nämlich davon \nauszugehen, dass die Klägerin, die bereits vor dem Eintritt ihrer Selbständigkeit, \nnämlich kurz nach Vollendung des 15. Lebensjahres aus dem Elternhaus \nfortgezogen war, um in einer anderen Stadt die zweijährige Berufsschule zu \nbesuchen, in der davor liegenden Prägephase im Elternhaus selbst kein Deutsch \ngesprochen hat. Das ergibt sich maßgeblich schon aus den entsprechenden \neindeutigen und wiederholten Selbstauskünften der Klägerin, die zugleich die von der \nSchwester der Klägerin zuvor im Aufnahmeantrag der Klägerin gemachten Angaben \nzum (umfangreichen) Erwerb der deutschen Sprache im Elternhaus und von den \nGroßeltern als unglaubhaft erscheinen lassen. Bei dem in B. durchgeführten \nSprachtest hat die Klägerin auf die Frage, weshalb sie so wenig Deutsch verstehe \nund spreche, ausdrücklich erklärt, dass die Eltern mit den Kindern zwar neben \nRussisch auch Deutsch gesprochen, diese aber immer nur in Russisch geantwortet \nhätten. Es kann ausgeschlossen werden, dass diese Äußerung auf einem \nMissverständnis oder sprachlichen Schwierigkeiten beruht. Denn der Kontext ist \neindeutig, und die Klägerin ist ausweislich des Sprachtestprotokolls insoweit auf \nRussisch befragt worden. Außerdem hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung \nvor dem Verwaltungsgericht eine entsprechende Auskunft gegeben und damit ihre \nfrüheren Angaben noch einmal bestätigt. Denn dort hat sie auf die Frage, wie sie als \nKind und ihre Eltern gesprochen hätten, die Antwort begonnen \"Zu Hause Vater und \nMutter ... \" und, nachdem der Richter diese Antwort fragend fortgeführt hatte (\" ... \nhaben Deutsch gesprochen?\"), ausgeführt: \"Ja. Sie haben Deutsch gesprochen, aber \nich und meine Brüder X1. und F1. sagen russisch\". Die nachfolgende \nBemerkung des Richters, mit der dieser \"sagen Russisch\" wiederholt hat, hat die \nKlägerin noch einmal mit \"ja\" als richtig bestätigt. Der anschließenden Bekundung, \nmanchmal auch Deutsch gesprochen zu haben, kommt demgegenüber keine \nBedeutung zu. Denn zum einen steht diese Angabe im Widerspruch zu der \neindeutigen Erklärung bei dem Sprachtest (\" ... Immer nur ... \") und zu der \nunmittelbar zuvor erfolgten Bekundung, sie und die beiden genannten Brüder hätten \nnur Russisch gesprochen; zum anderen ist sie erkennbar durch den Richter \nherbeigeführt worden, nachdem die Klägerin das Thema bereits für abgeschlossen \nund die Frage für beantwortet gehalten hatte. Auch der gesteigerte Vortrag der \nKlägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, zu der Mutter \"immer\" \nDeutsch gesprochen zu haben, als sie klein gewesen sei, kann ihr mit Blick auf die \neindeutigen anderslautenden früheren Bekundungen nicht abgenommen werden. \nAbgesehen davon würde dieses Vorbringen auch bei seiner Unterstellung als wahr \nnicht die Annahme einer nennenswerten familiären Vermittlung der (unzureichenden) \nDeutschkenntnisse begründen können. Denn die Klägerin will neben dem \nRussischen nur bis zum Alter von 7 oder 8 Jahren und nur zu ihrer Mutter auf \nDeutsch gesprochen haben. \n\n65\n\nDie Feststellung, dass die Klägerin im Elternhaus kein Deutsch gesprochen hat, \nwird durch den Umstand bestätigt, dass sie keinen Dialekt spricht. Dass dies so ist, \nhat die Klägerin bei ihrer in B. auf Russisch erfolgten Befragung ausdrücklich \neingeräumt und wird durch die gerichtlichen Anhörungen bestätigt, bei denen sie \nallenfalls leichteste Anklänge (in der verwaltungsgerichtlichen Anhörung: \"schlofen\" \nfür \"schlafen\"; \"Ja nu ... \"; in der Anhörung vor dem Senat: \"Riebel, Riebelsuppe, \nKries\") an einen russlanddeutschen Dialekt gezeigt hat. Denn mit Blick darauf, dass \nihre Mutter nach dem Protokoll des 1997 absolvierten Sprachtests stark \ndialektgeprägt spricht und auch der (1991 verstorbene) Vater der Klägerin nach \nderen in B. gemachten Angaben Dialektsprecher war, müsste es bei einem \nnennenswerten sprachlichen Austausch zwischen Kind und Eltern in deutscher \nSprache zu einer deutlichen Dialektprägung auch der Sprache der Klägerin \ngekommen sein. Dass diese Schlussfolgerung zutrifft, ergibt sich daraus, dass die \nbeiden ältesten Geschwister der Klägerin - die fast 14 Jahre ältere J. und der fast \n11 Jahre ältere W1. , die nach der Erklärung der Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht den Eltern im Gegensatz zu den drei \njüngsten Kindern offensichtlich nicht (nur) auf Russisch geantwortet hatten - bei ihren \njeweiligen Sprachtests russlanddeutschen Dialekt gesprochen haben. Hinsichtlich \nder Schwester J. hat der Sprachtester 1997 festgehalten, dass sie über \nhervorragende muttersprachliche Deutschkenntnisse im typisch schwäbischen \nDialekt verfüge, und in Bezug auf W1. ist bei im Vergleich hierzu weniger guten, \naber für ein einfaches Gespräch ausreichenden Deutschkenntnissen im selben Jahr \nimmerhin noch ein leichter Dialekt festgestellt worden. Diese Ergebnisse und eine \nBetrachtung der festgestellten Dialekt- und Sprachkenntnisse der übrigen \nGeschwister verdeutlichen außerdem, dass die Vermittlung aktiver \nDeutschkenntnisse in der Herkunftsfamilie der Klägerin stetig abgenommen hat. \nBereits das drittälteste Kind, nämlich der gegenüber der Klägerin immer noch um \nsieben Jahre ältere Bruder F1. , konnte während seines 1997 durchgeführten \nSprachtests bei offenbar guten passiven deutschen Sprachkenntnissen nur noch \nbruchstückhaft in deutscher Sprache antworten, hat hierbei aber noch deutlich \ndialektgeprägte Wörter verwendet. Der gegenüber der Klägerin nur um vier Jahre \njüngere Bruder X2. hingegen hat bei seinem Sprachtest aus dem Jahre 1997 \nkeine und bei einem weiteren Test 1999 so gut wie keine Deutschkenntnisse zeigen \nkönnen, und auch eine Dialektprägung ist nicht festgestellt worden. Insoweit findet \nauch die Angabe der Klägerin aus der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht Bestätigung, dass die drei jüngsten Kinder - der 1960 geborene \nF1. , sie selbst und der 1972 geborene X2. (X1. ) - im Elternhaus nur \nRussisch gesprochen hätten. \n\n66\n\nDass von einer nennenswerten familiären Vermittlung aktiver deutscher \nSprachkenntnisse bei der Klägerin nicht gesprochen werden kann, lässt sich \nbestätigend schließlich auch aus den bereits aufgezeigten Unzulänglichkeiten \nableiten, die die Äußerungen der Klägerin in deutscher Sprache prägen. Hätte sie \nnämlich in ihrer Prägephase (in nennenswertem Umfang) Deutsch gesprochen, so \nwürde sie weder - wie in den gerichtlichen Anhörungen geschehen - das \nPersonalpronomen \"sie\" in Bezug auf männliche Personen verwenden noch - wie \ninsbesondere im Sprachtestprotokoll festzustellen - Verben weithin nur im Infinitiv \nbenutzen können. \n\n67\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. \n\n68\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n69\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n70","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269200","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-18/12-a-3889-04","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":9},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269200","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269200","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-18/12-a-3889-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269200","retrieved":"2026-07-09 02:38:39.418204+00:00"}}