{"status":"available","doknr":"OLD269199","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1018.12A3528.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-10-18","aktenzeichen":"12 A 3528/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer frühere Kläger zu 1. und jetzige alleinige Kläger, der nach der Eintragung in \neinem in der früheren Sowjetunion am 12. September 1980 für ihn ausgestellten \nReisepass deutscher Nationalität ist, wurde am 1954 in Q. , Gebiet \nT. (Kasachstan), geboren. Seine Eltern sind die am 1922 in \nS. , L. (Ukraine) geborene B. T1. , geb. Q1. , und der am \n 1923 in G. , X. geborene B1. T1. , die ausweislich einer vom \nKläger vorgelegten Geburtsurkunde vom 10. Juni 1954 deutscher Natio-nalität \nwaren. Sie sind nach Angaben des Klägers in den Jahren 1978 bzw. 1993 \nverstorben. Die am 1947 in Q2. , Gebiet T2. (Russland), \ngeborene frühere Klägerin zu 2. ist seit dem 1977 in zweiter Ehe mit dem \nKläger verheiratet. Sie sind die Eltern der am 1977 geborenen früheren \nKlägerin zu 3. Der am 1971 geborene frühere Kläger zu 4. stammt aus der \nersten Ehe der früheren Klägerin zu 2. mit dem am 1973 verstorbenen \nB2. E. . \n\n3\n\nAm 8. Mai 1998 stellten der Kläger und die früheren Kläger zu 2. - 4. einen \nAntrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Darin ist die \nVolkszugehörigkeit des Klägers mit deutsch eingetragen und angegeben, er habe als \nKind im Elternhaus ab Geburt Deutsch gesprochen und ab dem 11. Lebensjahr in \nder Mittelschule Deutsch erlernt, auf Deutsch verstehe er fast alles, spreche aber nur \neinzelne Wörter deutsch. Die frühere Klägerin zu 2. ist nach den Angaben im \nAufnahmeantrag russische Volkszugehörige. Bei der früheren Klägerin zu 3. ist die \nVolkszugehörigkeit mit \"Deutsche\" und beim früheren Kläger zu 4. mit \n\"Russisch/Deutscher\" eingetragen. Die Eltern des Klägers standen nach den \nAngaben im Aufnahmeantrag nach einer Zwangsumsiedlung in der Zeit von 1941 bis \n1956 unter Kommandanturbewachung und waren von 1941 bzw. 1942 bis 1947 in \nder Trud-Armee.\n\n4\n\nEin im Rahmen einer Anhörung des Klägers bei der deutschen Botschaft in \nN. am 21. Mai 2001 durchgeführter Sprachtest führte nach der Beurteilung des \nSprachtesters zu dem Ergebnis, dass eine Verständigung mit dem Kläger zwar \nmöglich gewesen, ein Gespräch im Sinne eines Dialoges jedoch nicht zustande \ngekommen sei. Zudem ist protokolliert, der Kläger habe angegeben, die deutsche \nSprache außerhalb des Elternhauses in der 6. und 7. Klasse der Schule und seit drei \nJahren im Selbststudium erlernt zu haben. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 8. Mai 2002 lehnte das Bundesverwaltungsamt den \nAufnahmeantrag mit der Begründung ab, es könne dahinstehen, ob der Kläger das \nErfordernis der deutschen Abstammung erfülle und sich von der Ausstellung seines \nersten Inlandspasses an durchgängig zur deutschen Nationalität erklärt habe, da ihm \ndie deutsche Sprache nicht innerhalb der Familie vermittelt worden sei. Bei der \nÜberprüfung seiner deutschen Sprachkenntnisse im Rahmen einer Anhörung in der \ndeutschen Auslandsvertretung sei festgestellt worden, dass er nur über \nunzureichende deutsche Sprachkenntnisse verfüge, die für ein einfaches Gespräch \nkeineswegs ausreichten. Von einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache im \nElternhaus könne danach nicht ausgegangen werden. Da der Kläger die \nVoraussetzungen für eine Aufnahme als Spätaussiedler nicht erfülle, komme auch \neine Einbeziehung der früheren Kläger zu 2. - 4. als Familienangehörige in den \nbeantragten Aufnahmebescheid nicht in Betracht. \n\n6\n\nGegen diesen Bescheid legten der Kläger und die früheren Kläger zu 2. - 4. am \n27. Mai 2002 Widerspruch ein und machten geltend, dem Kläger seien im Elternhaus \nsowohl die Sprache als auch die Sitten und Gebräuche der deutschen Kultur ebenso \nvermittelt worden wie seinen sechs Geschwistern, von denen sich vier, nämlich F. , \nK. , W. und L1. , bereits in Deutschland befänden, nachdem sie ihre \nAusreisegenehmigung offensichtlich wegen des Vorhandenseins entsprechender \nKenntnisse erhalten hätten. Nach dem Sprachtest sei ihm versichert worden, dieser \nsei durchaus positiv verlaufen, er müsse sich keine Sorgen machen. Er habe viel von \nden deutschen Gepflogenheiten seiner Mutter mitbekommen, die er bis zu ihrem Tod \ngepflegt habe. Anschließend sei er mit seiner Frau nach P. umgezogen, um deren \ndeutsche Mutter zu pflegen. Auch dies zeige den engen Kontext zur deutschen \nSprache, die er allerdings wegen der enormen Repressalien auf dem Arbeitsplatz \nund in der Gesellschaft oft nur im familiären Bereich habe verwenden können.\n\n7\n\nDas Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid \nvom 9. Januar 2003 mit der Begründung zurück, es sei festgestellt worden, dass der \nKläger nur über unzureichende deutsche Sprachkenntnisse und auch nicht über die \nfür russlanddeutsch geprägten Menschen typischen Dialektkenntnisse verfüge. Von \neiner familiären Vermittlung der deutschen Sprache im Elternhaus könne deshalb \nnicht ausgegangen werden. \n\n8\n\nAm 30. Januar 2003 haben der Kläger und die früheren Kläger zu 2. - 4. Klage \nerhoben und unter Hinweis darauf, dass inzwischen ein weiterer Bruder des Klägers, \nder älteste, einen Aufnahmebescheid erhalten habe, ihre Behauptung bekräftigt, der \nKläger sei in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen.\n\n9\n\nDer Kläger und die früheren Kläger zu 2. - 4. haben beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungs-bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 8. Mai 2002 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 9. Januar 2003 zu verpflichten, dem Kläger einen \nAufnahmebescheid zu erteilen und die früheren Kläger zu 2. bis 4. in diesen \nAufnahmebescheid einzubeziehen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie hat auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen und darauf \nverwiesen, dass der Kläger bei der Anhörung in der Auslandsvertretung selbst \nangegeben habe, als Kind die deutsche Sprache nicht im Elternhaus erlernt zu \nhaben. \n\n14\n\nDas beigeladene Land hat keinen Antrag gestellt.\n\n15\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage im \nwesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Der Kläger habe keinen \nAnspruch auf einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Seine \nAngabe im Aufnahmeantrag, dass er nur einzelne Wörter Deutsch sprechen könne, \nentspreche dem Ergebnis des \"Sprachtests\" bei der deutschen Botschaft in N. . \nZwar habe er verhältnismäßig ausführliche Antworten auf die ersten fünf Fragen \ngegeben, auf die eine Vorbereitung nahe gelegen habe. Die folgenden Antworten \nseien wesentlich kürzer und wortbrockenartig im Sinne einer Aufzählung von \nEinzelwörtern gewesen. Von den letzten sieben Fragen habe er nur zwei verstanden \nund mit Satzfragmenten beantwortet. Der \"Sprachtest\" zeige deutlich, dass die \nfeststellbaren Deutschkenntnisse nicht in der Familie erlernt seien, sondern dass es \nsich um fremdsprachlich, nach eigenen Angaben in drei Jahren Selbststudium \nerworbene Deutschkenntnisse im Anfängerstadium handle. Da die Sprachfähigkeiten \ndes Klägers nicht ausreichten, um einen Gedankenaustausch im Sinne eines \nDialoges über Themen aus dem täglichen Leben, dem familiären Umfeld oder dem \nArbeitsalltag in einigermaßen zusammenhängender Weise zu führen und die \nfestgestellten Kenntnisse offensichtlich fremdsprachlicher Art seien, komme es nicht \ndarauf an, ob dem Kläger Deutsch in Kindheit und Jugendzeit in der Familie \nvermittelt worden sei. Familiär erworbene Deutschkenntnisse wären jedenfalls später \nin Vergessenheit geraten. Mangels eines Anspruchs des Klägers auf einen \nselbständigen Aufnahmebescheid könne auch eine Einbeziehung der früheren \nKläger zu 2. bis 4. nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht erfolgen. \n\n16\n\nIm Rahmen der gegen dieses Urteil zugelassenen Berufung haben der Kläger \nund die früheren Kläger zu 2. - 4. zur Begründung im Wesentlichen Folgendes \ngeltend gemacht: Die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei den nach dem \nErgebnis des \"Sprachtests\" bei der deutschen Botschaft vom Kläger verhältnismäßig \nausführlich beantworteten ersten fünf Fragen handele es sich um voraussehbare \nFragestellungen, auf die eine Vorbereitung nahe gelegen habe, sei eine reine \nSpekulation und zudem nicht erheblich. Entscheidend sei, dass die Fragen \nverstanden und auf Deutsch beantwortet worden seien. Auf weitere Fragen, wie von \nder Arbeit zu erzählen, habe er mit deutlichem Dialekteinschlag (\"Nu, ich arbeite \nnach einem Auto in meinem Betrieb. Nu, ich mach, was sagen mir, ich mach das. \nJetzt ich spreche erste Mal. Ich hatte keine Gelegenheit, Deutsch zu sprechen. Ich \nhabe keine Eltern, keine Opa. Überall ist Russisch, Deutsch ist schwer.\") \ngeantwortet. Insbesondere aber sei darauf zu achten, dass der Kläger auf die Frage, \n\"Warum haben Sie mit den Eltern kein Deutsch gesprochen?\" geantwortet habe, \"Nu, \nsie haben nicht sprechen mit mir. Dann ich habe nicht sprechen.\" Das bedeute, dass \ndie Eltern nur wenig Zeit gehabt hätten, mit ihm zu sprechen. Er habe jedoch die \ndeutsche Sprache sowohl von den Eltern als auch von den Großeltern in der Kindheit \n\"nicht umfangreich\", aber dennoch so vermittelt bekommen, dass er auf die \ngestellten Fragen antworten könne. Dem stehe nicht entgegen, dass er auf die \nFrage, wo er Deutsch \"gelernt\" habe, im \"Sprach-test\" angegeben habe, dass er \nDeutsch in der Schule usw. gelernt habe, denn für die interfamiliäre Vermittlung \nreiche es aus, dass die deutsche Sprache - wie bereits im Aufnahmeantrag \nangegeben - in der Familie gesprochen worden sei. Die Angabe sei darauf \nzurückzuführen, dass er die Frage, wo er Deutsch gelernt habe, missverstanden und \nangenommen habe, er solle angeben, wo er gelernt habe, deutsch zu schreiben und \nzu lesen. Dass er nicht auf Anhieb gewusst habe, wann man den \"Mond\" sehen \nkönne, werde man ihm nicht übel nehmen können, denn die Frage sei bereits an sich \neine Zumutung. Wenn der Kläger die von der Bundesregierung zur Auffrischung der \nvorhandenen Sprachkenntnisse eingerichteten Sprachkurse besucht habe, so sei \ndies kein Grund, davon aus-zugehen, dass die Sprachkenntnisse nicht familiär \nerworben worden seien. \n\n17\n\nEs widerspreche der Beurteilung des Sprachtesters, dass keine \nDialektkenntnisse vorhanden seien, wenn er im Rahmen des Sprachtestes anstelle \ndes Wortes \"nicht\" die Formulierung \"nit\" verwandt habe. Drei seiner Geschwister \nhätten in Deutschland eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG \nerhalten. Zum Teil seien seine Geschwister nach 1996 eingereist. Sein Bruder \nL1. habe u.a. in einem Schreiben vom 22. Juni 2004 erklärt, dass im \nElternhaus und mit anderen Verwandten auch Deutsch gesprochen worden sei. \nWährend der Schulzeit habe der Anteil im Verhältnis zum Russischen etwa 50 \nProzent betragen. Der frühere Kläger zu 4. beherrsche ebenso wie die früheren \nKlägerinnen zu 2. und 3. die deutsche Sprache in der Form, die sich nach neuem \nRecht ergebe. Das Verlangen, Lesen und Schreiben zu können, sei ebenso wie das \nVerlangen, dass die nichtdeutschen Abkömmlinge eines Vertriebenen bzw. \nSpätaussiedlers deutscher Volkszugehörigkeit deutsche Sprachkenntnisse haben \nmüssten, allerdings ohnehin verfassungswidrig. Es widerspreche eindeutig den \nvertriebenenrechtlichen Regelungen, wonach die Vertriebenen, die ihre \nVertriebeneneigenschaft nachgewiesen haben, unter dem \"vermuteten\" \nVertreibungsdruck litten, und verstoße gegen Art. 16 Abs. 1, Art. 116 Abs. 1, Art. 3 \nund Art. 6 GG sowie die Prinzipien des Rechtsstaates. \n\n18\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beteiligten zur \nBeendigung des Rechtsstreits über das Begehren, die früheren Klägerinnen zu 2. \nund 3. in einen dem Kläger zu erteilenden Aufnahmebescheid einzubeziehen, einen \nver-fahrensbeendenden Vergleich geschlossen, dem zur Folge die früheren Klägerin-\nnen zu 2. und 3. aus dem Verfahren ausgeschieden sind. Die Verfolgung des Be-\ngehrens, den früheren Kläger zu 4. in einen dem Kläger zu erteilenden Aufnah-\nmebescheid einzubeziehen, hat im Wege eines Parteiwechsels mit Zustimmung des \nBeklagten der Kläger übernommen.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm - dem \nKläger - unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 8. Mai 2002 sowie des \nWiderspruchsbescheides vom 9. Januar 2003 einen Aufnahmebescheid zu erteilen \nund den früheren Kläger zu 4. in den dem Kläger zu erteilenden Aufnahmebescheid \neinzubeziehen.\n\n21\n\nZudem beantragt der Kläger hilfsweise \n\n22\n\nfür den Fall, dass der Klage nicht stattgegeben werden sollte, zum Beweis der \nTatsache, dass der Kläger in der Lage ist, ein einfaches Gespräch in der deutschen \nSprache aufgrund familiärer Vermittlung zu führen, den Kläger anzuhören bzw. in \nAugenschein zu nehmen, \n\n23\n\nund weiter hilfsweise \n\n24\n\nfür den Fall, dass die Tatbestandsvoraussetzung der familiären Vermittlung \nverneint wird, zum Beweis der Tatsachen, dass der Kläger in seinem Elternhaus die \ndeutsche Sprache erlernt hat, den Bruder des Klägers, Herrn L1. T1. , \nwohnhaft in der F1.-----------straße 32, C. , als Zeugen zu vernehmen. \n\n25\n\nEr erklärt hierzu, weitere Zeugen könnten bei Bedarf benannt werden.\n\n26\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n28\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag \n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten Bezug genommen.\n\n30\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : \n\n31\n\nDer Senat ist nicht gehindert, über die Berufung zu entscheiden, obwohl der \nKläger trotz seines auf der Grundlage des § 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorsorglich \nangeordneten persönlichen Erscheinens zu der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat nicht erschienen ist. \n\n32\n\nDie Anordnung des persönlichen Erscheinens sollte nicht gezielt eine für \nnotwendig erachtete Anhörung des Klägers vorbereiten, sondern diente allgemein \ndem Zweck, die Anwesenheit aller in der mündlichen Verhandlung möglicherweise \nbenötigten Personen zu veranlassen, um nach Möglichkeit die Erledigung des \nRechtsstreits - sei es auch im Vergleichswege - ohne Vertagung oder weitere \nmündliche Verhandlung erreichen zu können. Das wird im Hinblick darauf deutlich, \ndass zeitgleich mit der an den Beklagten gerichteten Aufforderung, zu den nach dem \nWiderspruchsvorbringen der Kläger von vier in Deutschland lebenden Geschwistern \ndes Klägers durchgeführten Aufnahmeverfahren bzw. entsprechenden \nVerwaltungsverfahren die Verwaltungsunterlagen zu übersenden, die vorsorgliche \nLadung des Bruders des Klägers, L1. T1. , als möglichen Zeugen zu dem \nBeweisthema \"familiäre Vermittlung der deutschen Sprache\" erfolgt ist und die Kläger \nden Hinweis erhalten haben, dass es ihnen anheim gestellt sei, zum Termin zur \nmündlichen Verhandlung vorsorglich weitere Zeugen \n\n33\n\n- etwa die nach der Widerspruchsbegründung in Deutschland lebenden weiteren \nGeschwister des Klägers - zu stellen. Der Zweck, dem die Anordnung des \npersönlichen Erscheinens des Klägers dienen sollte, ist entfallen, nachdem der \nKläger und die frühreren Kläger zu 2. - 4. der vom Beklagten bereits mit Schriftsatz \nvom 13. Juli 2006 geäußerten Bitte um genaue Angaben zu den Personendaten der \nGeschwister des Kläger, F. , K. und W. , und um Übersendung von Kopien \nder diesen Geschwistern erteilten Spätaussiedlerbescheinigungen bzw. um \nMitteilung der ausstellenden Behörden nicht entsprochen haben und damit ihren \nMitwirkungspflichten im Verfahren nicht nachgekommen sind, sich zudem \nherausgestellt hat, dass den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsunterlagen über \ndas im November 1993 abgeschlossene Aufnahmeverfahren wie auch das im Juli \n1994 abgeschlossene Verfahren über die Ausstellung einer Spätaussied-\nlerbescheinigung für den Bruder L1. T1. nichts zu entnehmen ist, was das \nErgebnis des vorliegenden Verfahrens beeinflussen könnte, der vorsorglich als \nZeuge geladene Bruder des Klägers, L1. T1. - ohne rechtzeitig einen \nHinderungsgrund mitzuteilen - zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht \nerschienen ist und weitere mögliche Zeugen von der Klägerseite nicht benannt \nworden sind. \n\n34\n\nEin Grund, die Entscheidung über die Berufung zurückzustellen, besteht auch \nnicht unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs. Denn die dem \nProzessbevollmächtigten des Klägers bereits am 13. Juli 2006 zugegangene, mit der \nBitte um Weiterleitung übersandte Abschrift der persönlichen Ladung des Klägers zur \nmündlichen Verhandlung enthielt im Zusammenhang mit der Mitteilung von der \nAnordnung seines persönlichen Erscheinens unter anderem den Hinweis, dass bei \nnicht genügend entschuldigtem Fernbleiben nach dem Stand der Verhandlung \nentschieden werden könne, mithin ausreichendes rechtliches Gehör durch die \nAnwesenheit des Prozessbevollmächtigten gewährt werde. Da mit dem von seinen \nProzessbevollmächtigten per Telefaxschreiben vom 17. Oktober 2006 übersandten \nTelefaxschreiben seines Bruders, L1. T1. , vom selben Tage - wie der \nBegründung des in der mündlichen Verhandlung ergangenen Senatsbeschlusses \nüber den Vertagungsantrag der Kläger zu entnehmen ist - ein die Vertagung \nrechtfertigender Grund nicht dargelegt worden ist, war der Kläger nicht schutzwürdig, \nwenn er darauf vertraut haben sollte, dass ohne seine persönliche Teilnahme an der \nmündlichen Verhandlung eine Entscheidung des Senats über die Berufung nicht \nergehen werde. Auch hat sich in dieser mündlichen Verhandlung nichts ergeben, \nwas die persönliche Anwesenheit des Klägers in dieser oder einer weiteren \nmündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätte. \n\n35\n\nDie Berufung des Klägers, mit der dieser auf der Grundlage einer subjektiven \nKlageänderung auch den ursprünglich von dem früheren Kläger zu 4. im \nVerwaltungs- und erstinstanzlichen Klageverfahren geltend gemachten Anspruch auf \nEinbeziehung in den begehrten Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG \nverfolgt, ist zulässig. Insbesondere begegnet der in Bezug auf das ursprüngliche \nKlagebegehren des früheren Klägers zu 4. vorgenommene Parteiwechsel keinen \nBedenken. Er ist als subjektive Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO zuzulassen, \nda er mit Zustimmung des Beklagten erfolgt und sachdienlich ist, weil ein Anspruch \nauf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson, dessen sich der \nKläger berühmt, nach der Änderung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG durch das \nZuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 1950) seit dem 1. Januar 2005 nicht \nmehr vom Einzubeziehenden, sondern nur noch von der Bezugsperson geltend \ngemacht werden kann und die Weiterverfolgung des Anspruchs im vorliegenden \nVerfahren durch den Kläger der Prozessökonomie dient. \n\n36\n\nIn der Sache muss die Berufung jedoch ohne Erfolg bleiben, denn die \nVoraussetzungen für eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des vom Kläger \nbegehrten Aufnahmebescheides nach §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 4 Abs. 1 \nund 6 Abs. 2 BVFG sind nicht erfüllt. Zu diesen Voraussetzungen gehört nach § 6 \nAbs. 2 Satz 2 BVFG, dass das nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift neben der \nAbstammung von einem deutschen Volkszugehörigen oder deutschen \nStaatsangehörigen erforderliche Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die \nrechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität durch die familiäre Vermittlung der \ndeutschen Sprache bestätigt wird. Diese ist nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur \nfestgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung zumindest ein einfaches \nGespräch auf Deutsch führen kann. Damit ist die Fähigkeit gemeint, sich über \neinfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich, über alltägliche \nSituationen und Bedürfnisse oder die Ausübung eines Berufs oder eine \nBeschäftigung in grundsätzlich ganzen Sätzen unterhalten zu können. In formeller \nHinsicht genügen eine einfache Gesprächsform, ein begrenzter Wortschatz und ein \neinfacher Satzbau. Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache sind nicht \nschädlich, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegen \nstehen. \n\n37\n\nVgl. hierzu im einzelnen: BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 -, \nBVerwGE 119, 6, und - 5 C 11.03 -, DVBl. 2004, 448.\n\n38\n\nDie danach zu verlangenden Fähigkeiten zu einem einigermaßen flüssigen \nAustausch in Rede und Gegenrede können dem Kläger auf der Grundlage der \nAngaben im Protokoll über die persönliche Anhörung des Klägers in der Botschaft in \nN. am 21. Mai 2001 und der sich daran anschließenden Beurteilung seines \nSprachvermögens durch den Sprachtester zwar nicht ohne Weiteres abgesprochen \nwerden. Dem weiter nachzugehen, erübrigt sich jedoch, da sich auf der Grundlage \ndes für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts jedenfalls nicht feststellen \nlässt, dass dem Kläger seine Fähigkeiten zur Verwendung der deutschen Sprache - \nsofern sie gemessen an den vorgenannten Forderungen für ein einfaches Gespräch \nausreichen sollten - im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG familiär vermittelt worden \nsind. \n\n39\n\nVon einer familiären Vermittlung im Sinne dieser Vorschrift kann nur gesprochen \nwerden, wenn die familiäre Vermittlung der Grund für die Fähigkeit ist, ein einfaches \nGespräch auf Deutsch zu führen. Für die Zuordnung als deutscher Volkszugehöriger \nist bezogen auf die deutsche Sprache deshalb allein deren familiäre Vermittlung bis \nzur Fähigkeit, ein einfaches Gespräch zu führen, maßgeblich. \n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2003, a.a.O.\n\n41\n\nNach diesem Urteil beantwortet sich die \"Frage nach der Grenzziehung\" zwi-\nschen dem Anteil familiär vermittelter Deutschkenntnisse und dem Anteil un-\nschädlich aufgefrischter oder fremdsprachlich erworbener Sprache ohne Wie-teres \ndahingehend, dass die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache ur-sächlich für \ndie Gesprächsfähigkeit sein muss. \n\n42\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2005 \n\n43\n\n- 5 B 47.05 -.\n\n44\n\nDanach fehlt es an einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache im Sinne \ndes § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG, wenn nicht festgestellt werden kann, dass im fami-\nliären Bereich eine Vermittlung des Deutschen nicht oder jedenfalls nicht in nen-\nnenswertem Umfang stattgefunden hat, sondern die heute vorhandenen \nDeutschkenntnisse ganz überwiegend auf einem fremdsprachlichen Erwerb beruhen \nund keine hinreichende Grundlage mehr in einer bis zum Erreichen der \nSelbständigkeit erfolgten Sprachvermittlung haben. \n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 2006 - 12 A 2648/04 - und Beschluss vom 14. \nJuli 2006 \n\n46\n\n- 2 A 4791/04 -, jeweils m. w. N.\n\n47\n\nSo ist es hier, wie zur Überzeugung des Senats aufgrund der Angaben des Klä-\ngers bei dessen persönlicher Anhörung in der Botschaft in N. am 21. Mai 2001 \nfeststeht. Daraus geht hervor, dass der Kläger selbst davon ausging, die deutsche \nSprache sei ihm nicht innerhalb der Familie, sondern außerhalb des Elternhauses \nvermittelt worden, denn er hat im Rahmen der vor Durchführung des Sprachtestes in \nrussischer Sprache durchgeführten Befragung angegeben, die deutsche Sprache sei \nihm weder von seinen Eltern noch von seinen Groß-eltern oder anderen Verwandten, \nsondern außerhalb des Elternhauses, nämlich in der 6. und 7. Klasse der Schule und \n\"seit 3 Jahren\" durch Selbststudium ver-mittelt worden. Dies steht im Einklang mit der \nin dem vom Kläger am 25. April 1998 unterschriebenen Aufnahmeantrag enthaltenen \nAngabe, er habe die deutsche Sprache ab dem 11. Lebensjahr in der Mittelschule \nerlernt, weicht al-lerdings von den von ihm in diesem Zusammenhang gemachten \nweiteren Anga-ben im Aufnahmeantrag insofern ab, als bei dem vorgedruckten Text \n\"Sprachen, die von dem/der Aufnahmebewerber/in als Kind im Elternhaus \ngesprochen wur-den\" sowohl unter \"Deutsch\" als auch unter \"Russisch\" jeweils \"ja\" \nangekreuzt und \"von Geburt\" vermerkt ist. Diese Abweichung wie auch die \nnachfolgenden Angaben im Aufnahmeantrag, der Aufnahmebewerber verstehe in \nDeutsch \"fast alles\" und er schreibe Deutsch mögen zwar für sich allein genommen \ndie Annah-me nahe legen, der Kläger habe dem Sinne nach erklärt, er verfüge \naufgrund familiärer Vermittlung über Kenntnisse der deutschen Sprache, die \njedenfalls für ein einfaches Gespräch ausreichten. Dies ist jedoch auch schon nach \nseiner ei-genen Einschätzung zum Zeitpunkt der Abfassung des Aufnahmeantrages \nnicht der Fall. Denn wie in der von ihm unter dem im Aufnahmeformular \nvorgedruckten Text \"spricht Deutsch\" angekreuzten Einstufung \"nur einzelne Wörter\" \nzum Aus-druck kommt, hat der Kläger sein Sprachvermögen als für ein einfaches \nGe-spräch nicht ausreichend angesehen. Im Hinblick hierauf rechtfertigen seine An-\ngaben bei seiner Befragung zur Vermittlung der deutschen Sprache im Rahmen \nseiner Anhörung in der Botschaft in N1. zumindest den Schluss, im famili-ären \nBereich habe eine Vermittlung dieser Sprache jedenfalls nicht in einem \nnennenswerten, für ein einfaches Gespräch ausreichenden Umfange stattgefunden. \nDem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegen halten, er habe die Frage, von wem \nihm die deutsche Sprache vermittelt worden sei, missverstanden und nur auf die \nFähigkeit, Deutsch zu schreiben und zu lesen, bezogen. Das ergibt sich schon aus \nseinen Antworten auf die im Rahmen des nachfolgenden Sprach-tests zu diesem \nThemenkreis gestellten Fragen. Er hat nämlich auf die Frage \"Warum haben Sie mit \nden Eltern kein Deutsch gesprochen?\" geantwortet: \"Nu, sie haben nicht sprechen \nmit mir. Dann ich habe nicht sprechen.\" und zu der Frage \"Wo haben Sie die \ndeutsche Sprache gelernt?\" erklärt: \"Nu ich lerne jeden Tag zwei, drei Stunde. Die \nKinder wollen nach Deutschland fahren, so muss ich lernen.\" Diese Antworten, deren \nzutreffende Protokollierung vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt worden \nist, erweisen zur Überzeugung des Senats, dass seine heute vorhandenen \nDeutschkenntnisse - selbst wenn die wiederholte Verwendung der Silbe \"Nu\" am \nSatzanfang und der einmalige Gebrauch der For-mulierung \"nit\" statt des im Übrigen \ndurchgängig gebrauchten Wortes \"nicht\" auf einen Dialekteinschlag hindeuten sollten \n- jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang auf familiäre Vermittlung zurückzuführen \nsind, sondern ganz überwiegend auf einem fremdsprachlichen Erwerb beruhen, der \nnach eigenem Bekunden des Klägers bei seiner Anhörung in der Botschaft in N. \nam 21. Mai 2001 im Wege des Selbststudiums in den letzten drei Jahren, d. h. in der \nZeit nach Stel-lung des Aufnahmeantrages am 8. Mai 1998 stattgefunden hat. \n\n48\n\nDie Grundlagen dieser Feststellung werden auch durch das weitere Vorbringen \ndes Klägers zur Begründung seiner erst im Rahmen der Rechtsbehelfsverfahren \naufgestellten Behauptung, er habe als Kind in der Familie ausreichend Deutsch \ngelernt, um ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen zu können, nicht \nerschüttert. Die Berufung auf den Inhalt des von ihm vorgelegten Schrei-bens seines \nBruders L1. T1. vom 22. Juni 2004 geht fehlt. Denn in diesem Schreiben \nist zur Frage der familiären Vermittlung deutscher Sprach-kenntnisse im Elternhaus \ndes Klägers nichts ausgeführt. Auch aus den Angaben, die seine Geschwister \nbetreffen, ergibt sich in diesem Zusammenhang nichts Konkretes. Weder mit dem \nWiderspruchsvorbringen, die vier von seinen sechs Geschwistern, die sich bereits in \nDeutschland befänden, hätten ihre Ausreisege-nehmigung offensichtlich erhalten, \nweil ihnen im Elternhaus sowohl die Sprache als auch die Sitten und Gebräuche der \ndeutschen Kultur vermittelt worden seien, noch mit dem Klagevorbringen, dass von \nseinen fünf Geschwistern mittlerweile vier als anerkannte Spätaussiedler in \nDeutschland lebten und inzwischen ein wei-terer Bruder einen Aufnahmebescheid \nerhalten habe, oder dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung, drei seiner \nGeschwister hätten in Deutschland eine Spätaussiedlerbescheinigung erhalten, ist in \nAuseinandersetzung mit den eige-nen Erklärungen des Klägers in seinem \nAufnahmeantrag und bei seiner Anhö-rung in der Botschaft in N. zum Erwerb \nseiner Deutschkenntnisse nachvoll-ziehbar dargelegt worden, dass ihm die deutsche \nSprache in einem für ein ein-faches Gespräch ausreichenden Maße familiär \nvermittelt worden ist. Dies gilt auch für das in der Widerspruchsbegründung \nenthaltene Vorbringen, er habe seine Mutter bis zu deren Tod gepflegt und viel auch \nvon deren \"deutschen Gepflogenheiten\" mitbekommen und er sei an-schließend mit \nseiner Frau nach P. umgezogen, um deren deutsche Mutter zu pflegen; dies zeige \nmal wieder den engen Kontext zur deutschen Sprache. \n\n49\n\nDa zudem mit dem Vorbringen des Klägers auch nicht ansatzweise Umstände \naufgezeigt werden, die Veranlassung zu der Annahme geben könnten, dass \nentweder mit seinen Angaben im Aufnahmeantrag und bei seiner Anhörung in der \nBotschaft in N. etwas anderes zum Ausdruck kommt, als dass die deutsche \nSprache ihm familiär nicht in einem für ein einfaches Gespräch aus-reichenden Maße \nvermittelt worden sei, oder dass er Gegenteiliges habe zum Ausdruck bringen wollen, \nsieht der Senat zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts keinen Anlass. \n\n50\n\nInsbesondere ist den in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten An-\nträgen auf Anhörung des Klägers zu Beweiszwecken und auf Vernehmung seines \nBruders L1. T1. als Zeuge bei dieser Sachlage nicht zu entsprechen, denn \ndie formulierten Beweisthemen stellen sich jeweils nicht als Ergebnis einer \nnachvollziehbaren Auseinandersetzung mit dem eigenen de-taillierten \nTatsachenvorbringen zu der streitentscheidenen Frage nach dem Umfang der dem \nKläger zu Teil gewordenen familiären Vermittlung der deut-schen Sprache im \nAntragsverfahren dar. Die Anträge lassen vielmehr die not-wendige konkrete Angabe \nder unter Beweis gestellten Tatsachen vermissen, weil der erste Antrag lediglich den \nWortlaut der maßgeblichen Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG aufgreift und der \nzweite, weiter hilfsweise gestellte, lediglich in pauschaler Form das Erlernen der \ndeutschen Sprache durch den Kläger im Elternhaus unter Beweis stellen will. Da sie \nmit diesem Inhalt auf eine Ausfor-schung des Sachverhalts zielen und zwar ohne den \nAussagegehalt der de-taillierten eigenen Erklärungen des Klägers im \nAntragsverfahren durch konkrete Beweistatsachen in Frage zu stellen, wird auch \ndurch sie eine Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung nicht begründet.\n\n51\n\nSteht dem Kläger danach ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides \nnach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht zu, fehlt für die begehrte Einbeziehung des \nfrüheren Klägers zu 4. nach Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift von vornherein die \nGrundlage, und zwar ungeachtet der Frage, ob dieser als Sohn der früheren Klägerin \nzu 2. aus erster Ehe im Sinne der vorgenannten Regelung überhaupt Abkömmling \ndes Klägers ist. \n\n52\n\nVgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 24. April 2006 - 12 A 1151/04 -, in \ndem festgestellt wird, dass die Frage, ob als Abkömmling im Sinne des § 27 Abs. 1 \nSatz 2 BVFG auch ein Stiefkind anzusehen ist, durch die Rechtsprechung in \nverneinendem Sinne geklärt ist.\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. \n\n54\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n55\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269199","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-18/12-a-3528-04","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269199","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269199","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-18/12-a-3528-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269199","retrieved":"2026-07-09 02:38:39.327037+00:00"}}