{"status":"available","doknr":"OLD269198","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1018.12A2498.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-10-18","aktenzeichen":"12 A 2498/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Berufungsverfahrens, soweit die Erteilung eines \nAufnahmebescheides im Streit steht, tragen die Beklagte und das beigeladene Land \nihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst und die Kosten im übrigen je zur \nHälfte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner dürfen \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 1968 in der heutigen Republik Kasachstan geborene \nfrühere Klägerin zu 1. und jetzige alleinige Klägerin stammt von dem deutschen \nVolkszugehörigen S. I. und der Ukrainerin H. I. , geb. Q. ab, die \nzusammen mit vier jüngeren Geschwistern der Klägerin im Jahre 1996 Aufnahme in \ndie Bundesrepublik Deutschland gefunden haben. Die Klägerin selbst ist in ihrem am \n5. Dezember 1991 ausgestellten Inlandspass als Deutsche eingetragen und gibt an, \nimmer mit dieser Nationalität geführt worden zu sein. \n\n3\n\nAm 3. Januar 1997 beantragte die Klägerin ihre Aufnahme in die Bundesrepublik \nDeutschland unter Einbeziehung ihres ukrainischen Ehemannes - des früheren \nKlägers zu 2. -, ihres Adoptivsohnes K. - des früheren Klägers zu 3. - und des \nnachgeborenen Sohnes E. - des früheren Klägers zu 4. -. Im Aufnahme-antrag \ngab sie an, sie habe die deutsche Sprache von Geburt an von ihrem Vater, ihren \nGroßeltern sowie Tanten und Onkeln erlernt; außerhalb des Elternhauses habe sie \nDeutsch als Fremdsprache in der Schule gelernt. Jetzt wer-de Deutsch zu Hause \nselten gesprochen und häufiger Russisch. Sie verstehe fast alles auf Deutsch und \nihre Deutschkenntnisse reichten für ein einfaches Gespräch aus. Am 24. Juli 2000 \nlegte die Klägerin in L. einen Sprachtest ab. Auf dem Vorblatt des \nAnhörungsprotokolls ist durch Ankreuzen festgehalten, die Klägerin habe \nangegeben, als Kind die russische Sprache und nicht die deutsche Sprache erlernt \nzu haben. Dementsprechend ist zum Erwerb der Sprachkenntnisse die Kategorie \nmarkiert, die deutsche Sprache außerhalb des Elternhauses vermittelt bekommen zu \nhaben. Zur Erläuterung ist hinzugefügt, das sei in der Schule von der 5. bis zur 8. \nKlasse und im Wege des Selbststudiums geschehen. Ausdrücklich heißt es, die \nKlägerin habe erklärt, Deutsch ausschließlich außerhalb des Elternhauses gelernt zu \nhaben. Die Beurteilung ihrer Sprachkenntnisse anhand der im einzelnen \nprotokollierten Fragen und Antworten wird durch Ankreuzen dahin zusammengefasst, \neine Verständigung sei zwar möglich gewesen, ein Gespräch im Sinne eines \nDialoges jedoch nicht zustande gekommen. Ergänzend hat der Sprachtester \nvermerkt, der Wortschatz des Klägerin, der nach ihren eigenen Angaben \nausschließlich außerhalb des Elternhauses erworben worden sei, reiche nicht aus, \num mit ihr in deutscher Sprache ein Gespräch im Sinne eines Dialoges zu führen. \nEine Verständigung sei nur bedingt möglich gewesen. Viele Fragen seien nur \nteilweise verstanden worden, so dass ein Sprachmittler mehrmals zur Übersetzung \nhabe eingesetzt werden müssen. \n\n4\n\nDas Bundesverwaltungsamt lehnte den Aufnahmeantrag der Klägerseite mit \nBescheid vom 12. Oktober 2000 im Kern unter Hinweis auf das ungünstige Ergebnis \ndes Sprachtestes ab. \n\n5\n\nDagegen legten die Klägerin und ihre Angehörigen am 20. Oktober 2000 durch \nden bevollmächtigten Vater der Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung wurde \nvorgetragen, es sei nicht richtig, dass die Klägerin Deutsch ausschließlich außerhalb \nder Familie erlernt habe. Die entsprechenden Angaben in der Niederschrift des \nSprachtestverfahrens müssten auf einem Missverständnis beruhen. Die Klägerin sei \nüberwiegend von ihren beiden deutschstämmigen Großeltern aufgezogen worden, \nda beide Eltern berufstätig gewesen seien. Von den Großeltern habe die Klägerin \nDeutsch in Dialektform gelernt. Im Alter von 16 Jahren sei sie gut in der Lage \ngewesen, sich in der deutschen Sprache auf Dialekt zu verständigen. Was den \nSprachtest betreffe, hätten nur 2 Fragen übersetzt werden müssen, zu denen dann \nauch einfache Antworten gegeben worden seien. Eine Frage sei nicht verstanden \nworden. Die Fragen nach der Tätigkeit im Haushalt und zur Berufstätigkeit seien \nrichtig und ausführlich beantwortet worden. Aus seiner Sicht - so der bevollmächtigte \nVater - verstehe seine Tochter auch heute noch Deutsch in Dialektform besser als \nHochdeutsch. \n\n6\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. \nDezember 2000 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen \ndarauf abgestellt, der Sprachtest habe ergeben, dass der Klägerin die deutsche \nSprache nicht ausreichend als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache \nvermittelt worden sei, weil anlässlich der Vorsprache ein fließendes Gespräch über \neinfache Gegenstände des täglichen Lebens nicht habe nicht geführt werden \nkönnen. \n\n7\n\nMit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage haben die Klägerin und die früheren Kläger \nzu 2. bis 4. erneut geltend gemacht, die Klägerin verfüge infolge familiärer \nVermittlung über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, wie schon der \nSprachtest habe erkennen lassen. Es sei durch Zeugenangebot unter Beweis \ngestellt, dass die Klägerin in ihrem Prägezeitraum Deutsch gelernt und gesprochen \nhabe. Es müssten allerdings die schwierigen Verhältnisse berücksichtigt werden, \nunter denen die Sprachvermittlung stattgefunden habe.\n\n8\n\nDie Klägerin und die früheren Kläger zu 2. bis 4. haben beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 12. Oktober \n2000 und des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2000 zu verpflichten, der \nKlägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2. - 4. darin \neinzubeziehen. \n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie hat ihre Einschätzung unzureichender Sprachkenntnisse, die nicht auf eine \nbeträchtliche familiäre Vermittlung des Deutschen schließen ließen, unter \nBerücksichtigung des inzwischen geänderten § 6 Abs. 2 BVFG verteidigt und \nvorgetragen, nach den Angaben der Klägerin zum Spracherwerb anlässlich des \nSprachtests sei nicht ersichtlich, dass sie die deutsche Sprache bis zur \nSelbständigkeit im Alter von 16 bzw. 18 Jahren aktiv im familiären Bereich verwendet \nhabe. Die Klägerin habe auch nicht einleuchtend dargelegt, warum ihre Angaben bei \nihrer Vorsprache aufgrund eines Missverständnisses unrichtig sein sollten. Der \ngeringe deutsche Wortschatz, der bei der Klägerin anlässlich ihrer Anhörung \nfestgestellt worden sei, weise eindeutig darauf hin, dass keine ausreichende familiäre \nVermittlung der deutschen Sprache erfolgt sei. Die Verhältnisse, unter denen die \nKlägerin aufgewachsen sei, hätten einer familiären Vermittlung der deutschen \nSprache nicht entgegen gestanden. Indizwirkung für die unterbliebene innerfamiliäre \nSprachvermittlung an die Klägerin besitze auch der Umstand, dass ihre Schwester \nF. bei ihrer Einreise ebenfalls nur über mangelnde, zudem noch fremdsprachlich \nerworbene Deutschkenntnisse verfügt habe. Die vier Brüder der Klägerin hätten \nbezeichnenderweise lediglich ihre Aufnahme als Abkömmlinge eines Spätaussiedlers \nbeantragt. \n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch die Vernehmung des Vaters der Klägerin und \nihres Schwagers W. L1. als Zeugen Beweis darüber erhoben, ob die Klägerin \ndie deutsche Sprache als Kind gelernt und gesprochen hat und ob sie auch derzeit \nüber Deutschkenntnisse verfügt, die für ein einfaches Gespräch ausreichen. Wegen \ndes Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift \nverwiesen.\n\n14\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben \nund sich dazu auf den Standpunkt gestellt, dem Protokoll des am 24. Juli 2000 in \nL. abgelegten Sprachtestes lasse sich entnehmen, dass die Klägerin ein \neinfaches Gespräch auf Deutsch führen könne. Es lasse sich auch nicht feststellen, \ndass die deutschen Sprachkenntnisse der Klägerin nicht auf einer familiären \nVermittlung beruhten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die \nEntscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen. \n\n15\n\nNach mit Senatsbeschluss vom 11. November 2005 erfolgter Zulassung der \nBerufung haben die Verfahrensbeteiligten mit Blick auf die Neuregelung des § 27 \nAbs. 1 Satz 2 BVFG in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bezüglich der \nEinbeziehungsbegehren einen verfahrensbeendeten Vergleich einschließlich \nKostenregelung getroffen, dem zur Folge die früheren Kläger zu 2. bis 4. aus dem \nVerfahren ausgeschieden sind. \n\n16\n\nDie Beklagte und das beigeladene Land begründen ihre Berufung in Bezug auf \ndas nach Abschluss des Vergleichs allein verbliebene Aufnahmebegehren der \nKlägerin wie folgt: Das Verwaltungsgericht habe das Protokoll des Sprachtests der \nKlägerin unter Berücksichtigung auch der in ihrem familiären Umkreis festgestellten \nSprachbefähigung zu Unrecht dahingehend gewürdigt, sie könne ein einfaches \nGespräch auf Deutsch führen, denn die vom Bundesverwaltungsgericht dafür \naufgestellten Kriterien seien nicht eingehalten worden. Die Klägerin sei nicht in der \nLage gewesen, sich über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich, \nüber alltägliche Situationen und Bedürfnisse oder die Ausübung einer Beschäftigung \neinigermaßen flüssig zu unterhalten. Sie habe entsprechen-de Fragen trotz teilweiser \nÜbersetzung nicht sinngemäß und wenn, dann nur in Form der Aneinanderreihung \neinzelner Worte oder mittels Satzfragmenten beantworten können. Es hätten ihr nicht \nnur einige wenige Begriffe, sondern mehrere ganze Sätze übersetzt werden müssen, \num eine Verständigung überhaupt zu ermöglichen. Es seien zudem so erheblich \nFehler in Satzbau und Grammatik festzustellen gewesen, dass sie schon einem \nrichtigen Verstehen entgegen gestanden hätten. Insgesamt gesehen gäben die \nprotokollierten Antworten nicht wieder, dass die Klägerin zu einem sprachlichen \nAustausch über die angesprochenen Themenbereiche fähig sei; die Fragen seien zu \noberflächlich beantwortet worden und die Klägerin habe letztendlich nur auf \nSchlüsselwörter reagiert.\n\n17\n\nUngeachtet dessen sei auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin \nhabe ihre deutschen Sprachkenntnisse familiär erworben, unzutreffend und lasse \nsich angesichts der stimmigen Einlassung der Klägerin beim Sprachtest und der \neigenen Aussagen ihrer Schwester F. nach deren Einreise anlässlich eines \nSprachtestes bei der Aussiedlerinformationsstelle nicht verifizieren. Die Angaben der \nKlägerin bei Antragstellung seien durch ihre spätere Einlassung im Wahrheitsgehalt \nentwertet worden, zumal auch ihre Schwester entsprechende Anfangsangaben \nanlässlich des Sprachtests bei der Aussiedlerinformationsstelle revidiert und \nebenfalls nur geringe Sprachfähigkeiten gezeigt habe. Schon im \nWiderspruchsverfahren sei von der anfänglichen Behauptung der Klägerin, Vater, \nGroßeltern, Onkel und Tanten hätten ihr die deutsche Sprache vermittelt, inso-weit \nabgewichen worden, als dort nur noch vorgetragen worden sei, überwiegend hätten \ndie deutschen Großeltern väterlicherseits der Klägerin Deutsch in Dialekt-form \nvermittelt. In der mündlichen Verhandlung habe der Vater dann - wiederum in \nWiderspruch zu seinen Angaben im Vorverfahren - angegeben, er sei es ge-wesen, \nder seiner Tochter in erster Linie deutsche Sprachkenntnisse vermittelt habe, zu den \nGroßeltern habe jedoch enger Kontakt bestanden. Als seine Kinder klein gewesen \nseien, sei er beruflich allerdings auch schon einmal für mehrere Tage abwesend \ngewesen; seine Ehefrau habe die Kinder erzogen. Das Verwal-tungsgericht habe \nsich mit der zum Tatbestand des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ver-langten Kausalität \nletztlich nicht auseinandergesetzt, sondern das erhebliche Ab-weichen in den \nAngaben der Klägerin zu 1., ihrer Schwester, ihres Vaters und der im vorliegenden \nGerichtsverfahren und schriftlich im Aufnahmeverfahren der Schwester angehörten \nZeugen unaufgelöst gelassen. Von einem familiären Spracherwerb dürfe aber nicht \nschon dann ausgegangen werden, wenn aufgrund widersprüchlicher Angaben nicht \nzweifellos feststehe, dass ein solcher sicher nicht stattgefunden habe, denn die \nBeweislast liege insofern bei der Klägerin. Den Beweis für eine familiäre Vermittlung \nhabe die Klägerin jedoch nicht führen können. Für die in diesem Zusammenhang \nvom Vater aufgestellte Vermutung, die Klägerin habe beim Sprachtest \nmissverständliche Angaben gemacht, weil die Mutter nicht deutsch sei, sei \nebensowenig Raum wie für das durch das Verwaltungsgericht spekulativ zugunsten \nder Klägerin angenommene Bedeutungspro-blem des russischen Wortes für \n\"erlernen\". Nach der \"Muttersprache\" sei nämlich nicht gefragt worden, und der Sinn \nder russischen Vokabel für \"erlernen\" ergebe sich stets erst, dann aber eindeutig aus \ndem jeweiligen Kontext. Das sei auch hier der Fall gewesen, zumal die Befragung \nvon einem eigens für diese Aufgabe ausgewählten und geschulten Mitarbeiter \n(Sprachtester und Übersetzer) durch-geführt worden sei. Den eigenen Aussagen des \nVaters könne ebenfalls nicht ohne weiteres Glauben geschenkt werden, da er zum \neinen interessenverfangen sei und zum anderen unschlüssige oder widersprüchliche \nAngaben gemacht habe. Soweit es im Widerspruchsverfahren heiße, die Klägerin \nhabe Deutsch in Dialektform von den Großeltern väterlicherseits gelernt, die sie \nwegen der Berufs-tätigkeit beider Eltern überwiegend aufgezogen hätten, ergebe \nsich aus der Ver-fahrensakte der Eltern, dass die Mutter der Klägerin ab 1968 - dem \nGeburtsjahr der Klägerin - bis 1994 Hausfrau gewesen sei. Im Aufnahmeverfahren \nder Schwester der Klägerin sei zudem angegeben worden, dass sich die Großmutter \nväterlicherseits von 1941 bis 1992 in M. und nicht in O. -T. \n\n18\n\n- wie die Klägerin, ihre Eltern und der Großvater väterlicherseits - aufgehalten \nhabe. Soweit der Vater später die abweichende Behauptung aufgestellt habe, er \nhabe seiner Tochter in erster Linie die deutsche Sprache vermittelt, sei das nicht \nohne weiteres damit zu vereinbaren, dass er als Kraftfahrer tätig gewesen und auch \nschon einmal für 3 bis 4 Tage unterwegs gewesen sein wolle, so dass seine \n(ukrainische) Ehefrau die Kinder erzogen habe. Auch der Zeugenaussage des \nSchwagers W. L1. komme kein entscheidendes Gewicht zu, weil seine \nAusführungen dazu, seine Ehefrau - die Schwester der Klägerin - versuche immer, \nauf Deutsch mit der Klägerin zu sprechen, die Angaben des Vaters der Klägerin \nrelativierten. Außerdem sei die Behauptung des Zeugen, sich schon im Jahre 1991 \nmit der klägerischen Familie auf Deutsch unterhalten zu haben, mit Blick auf seine - \nim Rahmen seines eigenen Aufnahmeverfahrens festgestellten - deutschen \nSprachkenntnissen unglaubhaft. \n\n19\n\nDie Beklagte und das beigeladene Land beantragen,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n21\n\nDie Klägerin tritt dem Berufungsvorbringen entgegen und beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nDer Senat hat die Klägerin zur Feststellung ihrer Sprachfähigkeiten und deren \nfamiliärer Vermittlung in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört sowie \nzu den Umständen, unter denen die Klägerin die deutsche Sprache erlernt hat, \nerneut Beweis durch Zeugenvernehmung des Vaters S. I. erhoben. Wegen \ndes Ergebnisses der informatorischen Befragung und der Zeugenvernehmung wird \nauf das Sitzungsprotokoll verwiesen.\n\n24\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge (3 Hefte) Bezug genommen. \n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : \n\n26\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. \n\n27\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage, soweit es die Erteilung eines \nAufnahmebescheides an die Klägerin betrifft, im Ergebnis zu Recht \nstattgegeben.\n\n28\n\nAls Rechtsgrundlagen für den im Berufungsverfahren weiter verfolgten Anspruch \nkommen nur die §§ 26, 27 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der \nVertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung \nder Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I, 829, zuletzt geändert durch das \nGesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des \nAufenthaltes und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern \n(Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl. I, 1950 in Betracht. Eine \nverfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung liegt darin nicht. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 \n\n30\n\n- 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, BVerwGE \n114, 116, sowie vom 12. März 2002 - 5 C 2.01 -, BVerwGE 116, 114; siehe im \neinzelnen auch: OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2005 - 2 A 4295/02 -, jeweils m. \nw. N.\n\n31\n\nNach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen \nmit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des stän-\ndigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als \nSpätaussiedler erfüllen. Der Senat hat nach dem Ergebnis insbesondere der in-\nformatorischen Anhörung der Klägerin und der Zeugenaussage ihres Vaters die \nÜberzeugung gewonnen, das dies auf die Klägerin zutrifft.\n\n32\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der \nehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BFVG nur sein, wer deutscher \nVolkszugehöriger ist. Da die Klägerin nach dem 31. Dezember 1923 - nämlich am \n15. September 1968 - geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deut-sche \nVolkszugehöriger, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder \ndeutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen des \nAussiedlungsgebietes durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf \nvergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des \nHerkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. \n\n33\n\nDie Abstammung der Klägerin von einem deutschen Volkszugehörigen in dem \nSinne der biologischen Herkunft,\n\n34\n\nvgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 -, BVerwGE 119, \n192,\n\n35\n\nist bereits durch das Verwaltungsgericht festgestellt worden und wird im \nBerufungsverfahren von den Beteiligten nicht mehr in Frage gestellt. Vor dem \nHintergrund, dass der Vater der Klägerin S. I. , geboren 1941, mit \nBescheid vom 8. Juli 1996 Aufnahme als deutscher Volkszugehöriger erhalten hat, er \nin seinem in Kopie vorgelegten Inlandspass vom 10. April 1979 sowie auch in den in \nKopie und deutscher Übersetzung vorhandenen Geburtsurkunden der Klägerin vom \n 1968, des Bruders der Klägerin W. I. vom 1981, des \nBruders O1. I. vom 1978, des Bruders S. I. vom \n 1972, des Bruders B. I. vom 1975 und der Schwester \nF. I. vom 1970 jeweils mit deutscher Nationalität \nausgewiesen ist, hegt auch der Senat insoweit keine Bedenken. \n\n36\n\nDer Senat teilt auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass vor dem \nHintergrund der wie vorstehend dokumentierten deutschen Abstammung und der \nEintragung der Klägerin in ihrem - als Ablichtung vorgelegten - Inlandspass vom \n5. Dezember 1991 als deutsche Volkszugehörige keine Zweifel daran bestehen, \ndass sie sich entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nur - d. h. seit ihrer Bekennt-\nnisfähigkeit mit 16 Jahren durchgehend - zum deutschen Volkstum bekannt hat. Es \nbesteht kein Anlass für die Annahme, die Klägerin habe - anders als ihre Schwester \nF. bei deren Beantragung eines ersten Personalpapiers am 15. Dezember 1986 \n- eine andere als die deutsche Nationalität gewählt. \n\n37\n\nVgl. zum Bekenntnis durch die amtliche Registrierung zur deutschen Nationalität: \nBVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 5 C 13.04 -, NVwZ-RR 2005, 210 m. w. \nN.\n\n38\n\nErst am 13. Juni 1991 hat sie den ukrainischen Volkszugehörigen T1. \nT2. geehelicht, so dass die Ehe zuvor - namentlich als der Klägerin mit 16 \nJahren in 1984 der erste Inlandspass ausgestellt worden ist - noch keinen Grund, \neine andere als die deutsche Nationalität zu wählen, abgeben konnte. Dass die \nKlägerin ausnahmslos in den Neunziger Jahren neu ausgestellte Urkunden vorgelegt \nhat, reicht unter den gegebenen Umständen allein nicht aus, der Versicherung der \nKlägerin anlässlich ihres Sprachtests am 24. Juli 2000, immer mit deutscher \nNationalität geführt worden zu sein, keinen Glauben zu schenken. \n\n39\n\nDas Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur \ndeutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der \ndeutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Diese ist nur festgestellt, wenn \njemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein \neinfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). \n\n40\n\nDer Senat teilt die erstinstanzliche Würdigung und hat durch die selbst durchge-\nführte Anhörung der Klägerin auch bestätigt gefunden, dass die Klägerin über eine \ndiesen Anforderungen genügende Sprachkompetenz verfügt. Für die Fähigkeit, ein \neinfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, muss sich der Antragsteller über \neinfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z.B. Kindheit, Schule, \nSitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse \n(Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u.ä.) oder die Ausübung eines \nBerufs oder einer Beschäftigung - ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe \nankäme - unterhalten können. Das vom Gesetz geforderte Gespräch ist eine \ngegenseitige sprachliche (also nicht gestische) Verständigung. Dabei ist nicht \nausreichend ein nur punktuelles Sich-verständlich-Machen, wie z.B. die Frage nach \ndem Bahnhof oder eine nur punktuelle Antwort wie z.B. die Wegweisung zum \nBahnhof. Vielmehr setzt ein Gespräch einen, wenn auch einfachen und begrenzten, \nGedankenaustausch zu einem Thema, also innerhalb eines Gesprächskontextes \nvoraus. \n\n41\n\nIn formeller Hinsicht genügt den Anforderungen des Gesetzes eine einfache \nGesprächsform. Erforderlich ist zum einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen \nAustausch über die oben genannten Sachverhalte in grundsätzlich ganzen Sätzen, \nwobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, \nWortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem \nrichtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Erforderlich ist zum anderen ein \neinigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede. Ein durch Nichtverstehen \nbedingtes Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein \nlangsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen \nPersonen, steht dem erst entgegen, wenn Rede und Gegenrede so weit oder so oft \nauseinander liegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr \ngesprochen werden kann. Nicht ausreichend ist demgemäss das Aneinanderreihen \neinzelner Worte ohne Satzstruktur oder ins-gesamt nur stockende Äußerungen. Der \nAntragsteller muss aber weder über einen umfassenden deutschen Wortschatz \nverfügen noch in grammatikalisch korrekter Form bzw. ohne gravierende \ngrammatikalische Fehler sprechen können noch eine deutlich über fremdsprachlich \nerworbene Kenntnisse hinausgehende Sprachfähigkeit besitzen. \n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 \n\n43\n\n- 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6, und \n\n44\n\n- 5 C 11.03 -, DVBl. 2004, 448.\n\n45\n\nDie Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat ergeben, dass sie \nheute und damit im - maßgeblichen - Zeitpunkt einer Aussiedlung trotz \nunverkennbarer Schwächen imstande ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu \nführen. Sie hat die deutlich überwiegende Anzahl der auf Deutsch gestellten Fragen - \nzumindest nach einer Wiederholung bzw. Umformulierung - in ihrer Tendenz \nverstanden und in aller Regel sachorientiert, ggfs. komplex, ohne überlanges \nÜberlegen bzw. zusammenhängend sowie in Form eines Satzgefüges auf Deutsch \nbeantwortet. Das gelegentliche Fehlen von einzelnen wesentlichen Satzelementen, \nder mitunter fremd klingende Satzbau, die häufigen Grammatikfehler - insbesondere \nim Bereich der Konjugation von Verben, der Fallbildung, der Präpositionswörter und \nder Pluralformen - sowie das Verwechseln ähnlich klingender Worte bzw. ihre vom \nHochdeutsch abweichende Aussprache haben nicht dazu geführt, dass der Senat \nDuktus und Sinn der Antworten nicht mehr verstehen konnte. Soweit die Klägerin \neine Reihe von Fragen nicht oder missverstanden hat, lässt sich dies bei einer \nGesamtsicht unschwer darauf zurückzuführen, dass ihr manche der bei der \nBefragung typischerweise benutzten Frageworte oder -wendungen offenbar nicht \nhinreichend vertraut sind und sie in einigen Fragebereichen nur über einen \nbegrenzten passiven Wortschatz verfügt, zu dem der der Frage sinngebende Begriff - \njedenfalls in der Aussprache der Fragepersonen - gerade nicht gehört (z. B. Garten, \nKeller, Urlaub/Ferien, Putzen, Schlachten). Dieses Manko fällt jedoch angesichts des \ndifferenzierten Wortschatzes, den die Antworten der Klägerin demgegenüber auf \nanderen Teilgebieten oder deren Unterbereichen aufzeigen, und dem wiederholt zum \nAusdruck gekommenen Vermögen der Klägerin, sich zu dem jeweiligen \nFragenthema dennoch auf Deutsch zu äußern, wenn man sie auf anderem Wege als \nmit der nicht verstandenen Frage an die Problematik heranführt, nicht in der Weise \nentscheidend ins Gewicht, dass sie sich über einfache Sachverhalte aus den \neinschlägigen Lebensbereichen generell nicht unterhalten könnte. Der Senat hat den \nWechsel von Frage und Antwort trotz gelegentlicher Nachfragen der Klägerin (\"Wie \nbitte?\") und Pausen dort, wo sie eine Frage nicht verstanden hat, auch nicht als so \nzäh und auseinandergezogen empfunden, dass unter den gegebenen Verhältnissen \nnicht von einem noch einigermaßen flüssigen Austausch von Rede und Gegenrede \nals mündlicher Interaktion ausgegangen werden darf. Auch vor dem Hintergrund, \ndass der Klägerin nach ihren glaubhaften Angaben seit der Übersiedlung ihres \nVaters im Jahre 1996 seit nunmehr 10 Jahren kein kompetenter deutscher \nGesprächspartner mehr zur Verfügung gestanden hat und in ihrer Heimatregion \ndeutsche Sprachkurse nicht angeboten werden, muss die Sprachfertigkeit der \nKlägerin vielmehr als noch ausreichend betrachtet werden. \n\n46\n\nBestätigt wird dieser Befund durch das Ergebnis des Sprachtests, dem sich die \nKlägerin am 24. Juli 2000 in L. unterzogen hat. Denn auch nach der \nAuswertung der seinerzeit gefertigten Niederschrift spricht ganz Überwiegendes für \neine Befähigung der Klägerin zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch. Dazu kann \nauf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Urteil Bezug \ngenommen werden. Die dagegen im Berufungsverfahren erhobenen Einwände \nverfangen nicht. Es lässt sich anhand des Anhörungsprotokolls nicht feststellen, dass \ndie Klägerin Fragen über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich, \nüber alltägliche Situationen und Bedürfnisse bzw. zum Beruf selbst bei teilweiser \nÜbersetzung nicht dem Sinn der Frage entsprechend beantworten konnte. Die \nAntworten bestehen trotz gelegentlichen Fehlens elementarer Satzelemente in aller \nRegel auch nicht nur aus einer Aneinanderreihung einzelner Worte oder bloßen \nSatzfragmenten, sondern aus einem strukturierten Satzgefüge. Dass die Fehler in \nSatzbau und Grammatik einen Grad erreichen, der die Antworten nicht mehr \nverstehen lässt, vermag der Senat ebenfalls nicht nachzuvollziehen. Soweit die \nKlägerin von den 10 auf Deutsch gestellten Fragen 3 nicht verstanden hat und sich \nauf Russisch übersetzen lassen musste, stellt das bei einer Gesamtsicht eine \nVerständigungsmöglichkeit mit ihr auf Deutsch noch nicht in Frage. Die Klägerin hat \nzu dem erfragten Themenkomplex jeweils auf Deutsch geantwortet, und das \nNichtverstehen einzelner Fragen lässt sich unschwer auf die bloße Nichtkenntnis nur \neinzelner sinngebender Begriffe zurückführen. Soweit die Klägerin bei \nSchlüsselwörtern spontaner und dezidierter geantwortet hat, spricht das ebenso \nwenig gegen die Befähigung zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch wie der \nUmstand schädlich ist, dass die Antworten inhaltlich teilweise an der Oberfläche \ngeblieben sind und nicht tiefschürfend waren. Soweit die Einstufung des Ergebnisses \ndes Tests durch den Sprachtester in die Stufe V (eine Verständigung war zwar \nmöglich, ein Gespräch im Sinne eines Dialoges kam jedoch nicht zustande) auf die \nAnforderungen an \"ein Gespräch im Sinne eines Dialoges\" und damit auf das \nErfordernis eines flüssigen Austausches von Rede und Gegenrede als mündlicher \nInteraktion abzielt, lassen sich der Niederschrift von Fragen und Antworten keine \nFeststellungen entnehmen, nach denen Rede und Gegenrede zu weit auseinander \ngelegen hätten.\n\n47\n\nDer Senat ist auf der Grundlage der Anhörung der Klägerin und der \nZeugenaussage ihres Vaters ferner zu der Überzeugung gelangt, dass die Fähigkeit \nder Klägerin zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch auch auf einer familiären \nVermittlung im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG beruht. \n\n48\n\nDie Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch beruht auf einer \nhinreichenden familiären Vermittlung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG, wenn die \nVermittlung der Grund für die Fähigkeit ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu \nführen. Für die Zuordnung als deutscher Volkszugehöriger ist bezogen auf die \ndeutsche Sprache deshalb allein deren familiäre Vermittlung bis zur Fähigkeit, ein \neinfaches Gespräch zu führen, maßgeblich. \n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 \n\n50\n\n- 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6. \n\n51\n\nNach diesem Urteil beantwortet sich die \"Frage nach der Grenzziehung\" \nzwischen dem Anteil familiär vermittelter Deutschkenntnisse und dem Anteil \nunschädlich aufgefrischter oder fremdsprachlich erworbener Sprache ohne weiteres \ndahingehend, dass die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache ursächlich für \ndie Gesprächsfähigkeit sein muss. \n\n52\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2005 \n\n53\n\n- 5 B 47.05 -. \n\n54\n\nGemäß diesen Beurteilungsgrundsätzen liegt eine familiäre Vermittlung vor, \nwenn nicht festgestellt werden kann, dass im familiären Bereich eine Vermittlung des \nDeutschen nicht oder jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang stattgefunden hat, \nsondern die heute vorhandenen Deutschkenntnisse ganz überwiegend auf einem \nfremdsprachlichen Erwerb beruhen und keine hinreichende Grundlage mehr in einer \nbis zum Erreichen der Selbständigkeit erfolgten Sprachvermittlung haben. \n\n55\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschluss vom 16. Oktober 2003 - 2 A 4116/02 -, rechtskräftig seit dem Beschluss \ndes BVerwG vom 20. August 2004 - 5 B \n\n56\n\n2.04 -; OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 - 2 A 2926/04 -. \n\n57\n\nKonkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihre deutschen \nSprachkenntnisse in maßgeblicher Weise fremdsprachlich - etwa durch Sprachkurse \noder im Selbststudium - erworben haben könnte, vermag der Senat jedoch gerade \nnicht festzustellen. Er nimmt der Klägerin ab, dass sie in der Vergangenheit niemals \neinen Sprachkurs besucht und gegenüber der Dolmetscherin, von der beim \nSprachtest am 24. Juli 2000 auf Russisch die Eingangsfragen gestellt worden seien, \nauch nicht angegeben hat, die deutsche Sprache ausschließlich außerhalb des \nElternhauses - namentlich in den Klassen 5 bis 8 der Schule und im Selbststudium - \nerlernt zu haben. Wenn - wie die Klägerin sehr detailliert und schon deshalb \nglaubhaft ausgeführt hat - der Sprachtest in der Hektik einer bevorstehenden \nFeierlichkeit durchgeführt und ihre Einlassung zum Protokoll bei dessen Bestätigung \nunter Ziffer 1.5 des Vordrucks nicht vorgelesen und rückübersetzt worden ist, kann \nnicht ausgeschlossen werden, dass man die Klägerin falsch verstanden oder sich bei \nder Niederschrift ein Fehler eingeschlichen hat. Namentlich liegt es nahe, dass der \nKontext, durch den das russische Wort für \"erlernen\" nach den Angaben des \nBeklagten seinen unmissverständlichen Begriffsinhalt erhält, wegen der \nherrschenden Atmosphäre nicht ausreichend wahrgenommen worden ist, als die \nKlägerin - wie sie in weitgehender Übereinstimmung mit ihren Angaben schon im \nAufnahmeantrag vom 3. Mai 1996 und insoweit plausibel vorgetragen hat - in \ndifferenzierender Weise antwortete, Deutsch mit ihrer Großmutter, ihrem Großvater \nund ihrem Vater gesprochen und in der Schule von 5. bis zur 8. Klasse gelernt zu \nhaben. Als Grundlage ihrer beim Sprachtest und in der mündlichen Verhandlung \ngezeigten Sprachfertigkeit würde ein einmal wöchentlicher, einstündiger \nDeutschunterricht in den Schulklassen 5 bis 8 bezeichnenderweise auch gar nicht \nausreichen. Zudem hat sich die Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem Senat dann, \nwenn sie sich sprachlich sicher fühlte, mitunter solcher Redewendungen (z. B. \"im \nKreis der Familie\", \"Kleine, komm essen\"), solcher Begriffe (z. B. \"Riebelkuchen\", \n\"Rotrüben\", \"Terrene, Lovel, Kavel\") sowie einer Sprachmelodie bedient, die ihre \nBasis kaum in einer fremdsprachlichen Vermittlung des Deutschen finden können. \nSoweit dabei teilweise auch zumindest ansatzweise Dialektkenntnisse hervorgetreten \nsind, kommt dem eine besondere Indizwirkung für die familiäre Vermittlung zu. \n\n58\n\nVgl. zum russlanddeutschen Dialekt etwa: BVerwG, Urteil vom 4. September \n2003 \n\n59\n\n- 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6.\n\n60\n\nInsbesondere der von der Klägerin mundartlich zitierte Kinderreim und die beiden \nSprichwörter gehen über das Repertoire hinaus, das üblicherweise bei einem \nfremdsprachlichen Erwerb zunächst der Grundlagen einer Sprache erworben wird, \nund deuten auf ein Erfahren der Sprache im täglichen Umgang mit Muttersprachlern \nhin. Dass die Klägerin schon im Kindesalter deutsche Verse beherrscht hat, wird \ndurch die Zeugenaussage ihres Schwager W. L1. vor dem Verwaltungsgericht \nbestätigt. Dieser hat nämlich bekundet, sich wohl daran erinnern zu können, \nmitbekommen zu haben, wie die Klägerin beim Spielen \"auf dem Flur\" deutsche \nVerse erzählt habe. Diese Aussage ist nicht mit Blick darauf unglaubhaft, dass der \nZeuge angegeben hat, \"näheren Kontakt zur Familie\" (der Klägerin) erst 1991 \nbekommen zu haben, d. h. zu einem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin bereits 22 oder \n23 Jahre alt war. Denn aus dem weiteren Inhalt der Zeugenaussage und dem \nKontext der hier fraglichen Bekundung ergibt sich - wie auch die Klägerin mit \nSchriftsatz vom 26. Juli 2004 vorgetragen hat - klar, dass der Zeuge insoweit von \ndem Schulflur gesprochen und damit auf Beobachtungen aus der gemeinsam - wenn \nauch nicht in derselben Klassenstufe - verbrachten Schulzeit Bezug genommen hat. \nAngesichts seiner im eigenen Aufnahmeverfahren festgestellten deutschen Herkunft \nspricht auch in Ansehung der 1997 im Sprachtest gezeigten Schwächen in der \ndeutschen Sprache ferner nichts dafür, dass der Zeuge die von der Klägerin \ngehörten Kinderverse nicht als deutsche Verse hätte erkennen können. \n\n61\n\nSoweit die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache grundsätzlich voraus-\nsetzt, dass entweder die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte dem Be-\nroffenen deutsche Sprachkenntnisse in der Zeit von seiner Geburt bis zur Selb-\ntändigkeit vermittelt haben, \n\n62\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 \n\n63\n\n- 5 C 44.99 -, BVerwGE 112, 112 ff.; vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 16. \nOktober 2003 \n\n64\n\n- 2 A 4116/02 -, juris, und vom 30. Mai 2006 \n\n65\n\n- 12 A 2333/04 -,\n\n66\n\nsind das zur Überzeugung des Senates nach Maßgabe insbesondere der \nAngaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und der neuerlichen \nZeugenaussage ihres Vaters vorliegend in entscheidendem Maße die Großmutter \nder Klägerin väterlicherseits und der Vater selbst gewesen. Nach den in sich \nschlüssigen und sich im Kern nicht widersprechenden, sondern vielmehr teilweise \nergänzenden Angaben der Klägerin und des Zeugen haben die Großeltern \nväterlicherseits - bzw. nach dem Tode des Großvaters im Jahre 1974 nur noch die \nGroßmutter - vor 1986 in nur geringer - fußläufig zu bewältigender - Entfernung von \nder Wohnstätte der Klägerin und ihrer Eltern gewohnt und bestand ein reger \nBesuchskontakt der Klägerin zu den Großeltern, namentlich zu der Großmutter. Dass \ndie Intensität der Begegnung mit den Großeltern trotz teilweiser - wohl vom \njahreszeitlichen Wetter abhängigen - längeren Zeitabständen zwischen den Treffen \nausreichte, auch die deutsche Sprache als Teil der deutschen Lebensweise \nweiterzugeben, erschließt sich daraus, dass die Klägerin nach ihren und ihres Vaters \nglaubhaften Angaben manchmal für einen ganzen Tag zu den Großeltern genommen \nworden ist und die Großmutter nach Angaben des Zeugen fast ausschließlich die \ndeutsche Sprache benutzte, während sie Russisch nur sehr schlecht sprach. Erst \nrecht muss das eine Jahr nach dem Tod des Großvaters, in dem die Klägerin - bevor \nsie in die Schule kam - vorübergehend ganz bei der Großmutter gelebt und mit dieser \nals \"Schlafkamerad\" im gleichen Bett geschlafen hat, zwangsläufig eine starke \nPrägung des Kindes nicht zuletzt in sprachlicher Hinsicht hinterlassen haben. Es ist \ndaher konsequent, wenn die Klägerin angibt, sich mit der Großmutter auf Deutsch \nunterhalten zu haben, mit ihr deutsche Lieder gesungen und deutsche Gedichte \ngelernt sowie deutsche Märchen erzählt bekommen zu haben. Dass ihr die \nGeschichten oder das auf deutsch erlernte Liedgut - etwa das Lied, das sie mit 3 \nJahren auf einem Fest vorgesungen haben will - heute nicht mehr erinnerlich sind, tut \nder Glaubhaftigkeit ihres Vortrags angesichts des inzwischen vergangenen \nZeitraums und des Fehlens eines adäquaten deutschen Gesprächspartners in den \nletzten zehn Jahren keinen Abbruch. \n\n67\n\nDer Senat ist sich nach der Anhörung der Klägerin und des Zeugen ferner auch \ngewiss, dass die Klägerin die deutsche Sprache zusätzlich über ihren Vater vermittelt \nbekommen hat. Obwohl dieser sich nach eigenen Angaben regelmäßig nur an den \nWochenenden - manchmal nur sonntags - mit den Kindern beschäftigen konnte, hat \nsein Gebrauch der deutschen Sprache im Umgang mit der Klägerin etwa beim \nFüttern der Tiere, beim Schlittschuhlaufen oder anlässlich von Unterhaltungen mit \nder Großmutter bei gemeinsamen Besuchen zumindest ergänzend zum Einfluss der \nGroßmutter dazu beigetragen, die Klägerin mit der deutschen Sprache vertraut zu \nmachen sowie die Bedeutung der im Alltag gebräuchlichen Worte, ihre Aussprache, \nGrammatik, Satzbau und Satzmelodie zu vermitteln.\n\n68\n\nWenn sich von der durchgängigen Dialektfärbung, die das Deutsch des Vaters \nnach den Feststellungen des Senats in der mündlichen Verhandlung aufweist und \nauch das Deutsch der Großmutter geprägt haben soll, bei der Klägerin zum jetzigen \nZeitpunkt kaum etwas wiederfindet und sie heute so typische Begriffe aus ihrer \nKindheit, wie das deutsche Wort für \"Heu\" oder \"Stricknadel\" offen-sichtlich nicht \nkennt, sieht der Senat auch dies für unschädlich an. Denn der Verlust solcher - \neinzelner - Vokabeln kann ohne weiteres damit erklärt werden, dass inzwischen eine \nso lange Zeit vergangen ist und die Klägerin jedenfalls in den letzten 10 Jahren kaum \nGelegenheit gehabt hat, die deutsche Sprache zu sprechen. Derartige \nGedächtnislücken stellen die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache durch \nGroßmutter und Vater deshalb bei einer Gesamtsicht nicht ernstlich in Frage. Soweit \ndie Klägerin Socken als \"Fußschuhe\" bezeichnet hat, spricht auch dies nicht \nmaßgeblich gegen eine familiäre Vermittlung. Denn auch der - unstreitig - des \ndialektgefärbten Deutschen mächtige Vater der Klägerin hat in der mündlichen \nVerhandlung in Bezug auf Wollsocken von \"Nachtschuhen\" gesprochen. \n\n69\n\nSoweit die Angaben des Vaters der Klägerin im bisherigen Verfahren entsprech-\nend dem Berufungsvorbringen in einzelnen Punkten ungenau, unscharf, missver-\nständlich, ungereimt oder gar widersprüchlich gewesen sind, ist es ihm anlässlich \nseiner Vernehmung vor dem Senat gelungen, durch einen in sich stimmigen Vortrag \ndie von den Berufungsführern aufgezeigten Zweifel auszuräumen. Trotz seines - \nauch bei der Zeugenvernehmung deutlich zutage getretenen - Interesses an einem \nKlageerfolg seiner Tochter sieht der Senat keinen ausreichenden Grund, seinen \nnunmehr schlüssig gemachten, im entscheidenden Kern ohnehin immer \ngleichgebliebenen Angaben keinen Glauben zu schenken. Ob der Schwerpunkt der \nfamiliären Vermittlung der deutschen Sprache beim Vater oder der Großmutter \ngelegen hat, ist nämlich eine Wertungsfrage und ebenso wenig \nentscheidungserheblich wie der Umstand, ob die ukrainische Mutter der Klägerin \nwährend des Prägezeitraums der Klägerin berufstätig oder Hausfrau war. Der Senat \nnimmt dem Vater auch ab, dass die Angaben der Schwester der Klägerin in ihrem \nAufnahmeantrag zu einem abweichenden Wohnort der Großmutter schlicht \nunzutreffend sind. Zwar erscheint es äußerst fraglich, dass es der Schwester der \nKlägerin wegen ihres berufsbedingten Aufenthalts in Russland verborgen geblieben \nsein soll, dass ihre Großmutter sich von 1941 an nahezu durchgängig bis zu ihrem \nTode im Jahre 1994 in T3. - bzw. O. -T. aufgehalten hat, zumal sie - die \nSchwester - selbst von ihrer Geburt im Jahre 1969 bis 1986 und von 1991 bis 1992 \nerneut in O. -T. gelebt hat. Damit ist aber zugleich gesagt, dass die Angabe, \ndie Großmutter habe von 1941 bis 1992 in M. gewohnt, nur auf einem Irrtum \nberuhen kann. Insoweit ist es ohne weiteres plausibel, dass es zu der \nundifferenzierten Angabe \"M. \" nur deshalb gekommen ist, weil die Großmutter \nsich in ihren letzen Lebensjahren häufiger - teilweise auch für mehrere Monate - bei \ndem Onkel der Klägerin in jener Stadt aufgehalten hat und dort offenbar auch \ngestorben ist. Diese Angaben zu den Aufenthaltsorten der Großmutter wiederum hat \nder Vater der Klägerin in glaubhafter Weise gemacht. Zum einen hat er den Grund \nfür die Reisen seiner Mutter genannt, und zum anderen hat er diese Umstände \ngeschildert, bevor der Senat ihm die Angaben seiner Tochter F. - der \nSchwester der Klägerin - zu dem durchgängigen Aufenthalt in M1. vorgehalten \nhat. Im Hinblick auf die Behauptung unterschiedlicher Wohnorte von Großvater und \nGroßmutter sowie eines anderen Mädchennamens der Großmutter sind die \nAntragsangaben der Schwester im übrigen auch von vornherein in sich nicht \nstimmig.\n\n70\n\nWie sich nach den jeweiligen Aufnahmevorgängen die Vermittlung der deutschen \nSprache bei der jüngeren Schwester F. und den vier jüngeren Brüdern der \nKlägerin darstellt, hält der Senat für die Beurteilung im Falle der erstgeborenen \nKlägerin nicht für aussagekräftig, so dass es einer entsprechenden Würdigung nicht \nbedarf. Es ist naheliegend, dass sich das Sprachverhalten in einer Familie (auch) \ndeutscher Herkunft ändert, wenn das älteste Kind in die Schule kommt und dort nur \nrussisch gesprochen wird.\n\n71\n\nDie Klägerin erfüllt auch - wie unter den Beteiligten nicht streitig gestellt wird - die \nin § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG genannten Stichtagsvoraussetzungen.\n\n72\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n73\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 \nVwGO, 708 Nr., 711 ZPO.\n\n74\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n75","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269198","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-18/12-a-2498-04","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269198","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269198","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-18/12-a-2498-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269198","retrieved":"2026-07-09 02:38:39.236541+00:00"}}