{"status":"available","doknr":"OLD269246","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1017.6A4320.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-10-17","aktenzeichen":"6 A 4320/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.992,91 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Kläger geltend gemachten \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) liegen nicht vor.\n\n4\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf \nZulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. \n\n5\n\nDanach ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \ndaran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. \n\n6\n\nVoraussetzung für den Schadensersatzanspruch eines Beamten wegen verzögerter oder \nunterbliebener Beförderung ist, dass der Dienstherr bei der Beförderungsentscheidung \nrechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Dieses pflichtwidrige Verhalten muss bei dem \nBeamten adäquat kausal einen Schaden verursacht haben.\n\n7\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 16. Oktober 1991 - 2 B \n115.91 -, in: Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 1992, 106f.; Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 4. Juni 2004 - 6 A 309/02 - und \nBeschluss vom 25. November 2004 - 6 A 2684/03 -.\n\n8\n\nDie Annahme des Verwaltungsgerichts, dass diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt \nsind, wird durch das Antragsvorbringen des Klägers im Ergebnis nicht ernstlich in Frage \ngestellt. Das Verwaltungsgericht hat - in Kammerbesetzung - mit Urteil vom 22. Juli 2004 \nfestgestellt, dass es nicht rechtswidrig war, den Kläger erst mit Wirkung vom 16. Mai 2002 \nzum Gesamtschulrektor zu ernennen. In derartigen Fällen, in denen ein mit mehreren \nRechtskundigen besetztes Kollegialgericht die in Rede stehende Maßnahme als objektiv \nrechtmäßig gewertet hat, ist die Annahme eines Verschuldens der für die betreffende Behörde \ntätig gewordenen Bediensteten regelmäßig ausgeschlossen (sogenannte \n\"Kollegialgerichtsregel\"). \n\n9\n\nVgl. hierzu die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), zuletzt in den \nUrteilen vom 18. November 2004 - III ZR 347/03 -, in: Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) \n2005, 312, und vom 24. Januar 2002 - III ZR 103/01 -, in: Neue Juristische Wochenschrift \n(NJW) 2002, 1265, sowie - dem BGH folgend - des BVerwG, zuletzt in den Urteilen vom \n17. August 2005 - 2 C 36.04 - und vom 21. September 2000 - 2 C 5.99 -, in: NJW 2001, 1878, \nsowie des OVG NRW, Beschlüsse vom 25. November 2004 - 6 A 2684/03 - und vom 3. März \n1997 - A 3123/95 - m. w. N.\n\n10\n\nDies gilt auch, wenn es im Zusammenhang mit der Geltendmachung von \nSchadensersatzansprüchen eines Beamten gegen seinen Dienstherrn auf ein Verschulden des \nDienstherrn ankommt. Die Würdigung eines festgestellten behördlichen Verhaltens als \nschuldhaft oder nicht schuldhaft kann mit Blick auf eine Haftung aus dem Beamtenverhältnis \ngrundsätzlich nicht nach anderen Maßstäben erfolgen als bei der Amtshaftung. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 - 2 C 5.99 -, a.a.O.\n\n12\n\nDer Kollegialgerichtsregel liegt die Erwägung zugrunde, dass von einem Beamten eine \nbessere Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht grundsätzlich nicht erwartet werden \nkann. Die kollegialgerichtliche Billigung des Verwaltungshandelns als rechtmäßig schließt \nein Verschulden der tätig gewordenen Behördenbediensteten dementsprechend nur dann nicht \naus, wenn besondere Umstände dafür sprechen, dass die Behördenbediensteten es \nausnahmsweise hätten besser wissen müssen. \n\n13\n\nDas kann dann der Fall sein, wenn es sich bei dem umstrittenen Verwaltungshandeln um \neine grundlegende Maßnahme einer obersten Dienststelle handelt, die durch Auswertung allen \neinschlägigen Materials und erschöpfende Abwägung aller Gesichtspunkte vorbereitet worden \nist.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C \n\n15\n\n36.04 -.\n\n16\n\nUm eine solche Maßnahme handelt es sich hier nicht. Der vorliegende Fall ist weder \ngrundlegend noch ist die Bezirksregierung L. eine oberste Dienststelle.\n\n17\n\nDes weiteren greift die Kollegialgerichtsregel nicht ein, wenn das Gericht - was hier \nebenfalls nicht zutrifft - nur aufgrund einer summarischen Prüfung entschieden hat.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C\n\n19\n\n36.04 -.\n\n20\n\nIm Übrigen hängt die Anwendung der Kollegialgerichtsregel im Einzelfall davon ab, ob \ndie gerichtliche Entscheidung auf einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung der Sach- und \nRechtslage beruht. Daran fehlt es in tatsächlicher Hinsicht, wenn das Gericht seiner \nrechtlichen Würdigung einen unzureichend ermittelten Sachverhalt zu Grunde gelegt oder den \nfestgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat. In rechtlicher \nHinsicht fehlt es daran, wenn das Gericht \"handgreifliche\" Fehler begangen hat, etwa bereits \nin seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist \noder wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat. \n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C \n\n22\n\n36.04 -.\n\n23\n\nDas ist hier nicht der Fall. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass es nicht \nrechtswidrig war, den Kläger erst mit Wirkung vom 16. Mai 2002 zum Gesamtschulrektor zu \nbefördern, beruht auf einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage. \nDas Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Beamter nach § 25 Abs. 3 \ndes Landesbeamtengesetzes NRW (LBG) i.V.m. § 10 Abs. 4 der Laufbahnverordnung NRW \n(LVO) vor Feststellung der Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten in einer \nErprobungszeit nicht befördert werden darf. Weder aus § 25 Abs. 3 LBG noch aus § 10 Abs. \n4 LVO ergibt sich, dass auf die Erprobungszeit auch zurückliegende Zeiten angerechnet \nwerden können, in denen der Beamte die höherwertige Funktion bereits wahrgenommen hat. \nNach dem Erlass der Bezirksregierung L. vom 23. November 2001 - 47.1 - (Amtl. SchBl. \n1/2002, S. 7) ist zwar unter bestimmten Voraussetzungen eine derartige Anrechnung möglich. \nDiese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall aber - wie das Verwaltungsgericht im \nEinzelnen ausgeführt hat - nicht vor. \"Handgreiflich\" vorhandene Bedenken gegen die \nAnwendbarkeit dieses Erlasses musste das Verwaltungsgericht nicht haben. Der Kläger war \nnach Lage der Akten am 27. November 2001 für die zu besetzende Stelle ausgewählt worden; \nder zuständige Personalrat stimmte der Auswahlentscheidung am 5. Dezember 2001 zu. Die \nEntscheidung über die Anrechnung von Vordienstzeiten in der entsprechenden Funktion auf \ndie Erprobungszeit, die der Auswahlentscheidung naturgemäß nachfolgt, war im vorliegenden \nFall also bereits unter Geltung des Erlasses vom 23. November 2001 zu treffen. Dass der \nSchulleiter der Gesamtschule M./L. im Februar 2001 bei der Übertragung von \nAbteilungsleiteraufgaben auf den Kläger die Regelungen dieses späteren Erlasses noch nicht \nkennen und dementsprechend die seinem Einflussbereich unterliegenden Voraussetzungen für \neine spätere Anrechnung der besagten Vordienstzeiten nicht schaffen konnte, liegt auf der \nHand. Dieser Umstand spricht jedoch nicht gegen die Anwendbarkeit des Erlasses. Es musste \nsich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen, dass bei Anwendung des Erlasses ein \nschutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand einer ihm günstigen früheren \nAnrechnungspraxis verletzt werden könnte. Der Kläger hat nicht ansatzweise substantiiert \nvorgetragen, dass vor dem 23. November 2001 eine ihn begünstigende Anrechnungspraxis \nbestand. Abgesehen davon fehlt es an einer Darlegung, warum sein Vertrauen in den \nFortbestand einer etwaigen Anrechnungspraxis schutzwürdig wäre. Bloße Erwartungen sind \ninsoweit grundsätzlich nicht geschützt. Dass er im Hinblick auf eine frühere \nAnrechnungspraxis einen Rechtsanspruch auf eine spätere Anrechnung erworben haben \nkönnte, ist fernliegend. Vor diesem Hintergrund musste sich das Verwaltungsgericht nicht \nveranlasst sehen, von sich aus Ermittlungen zu einer eventuellen dem Kläger günstigen \nAnrechnungspraxis vor dem 23. November 2001 anzustellen.\n\n24\n\nAus den obigen Ausführungen folgt zugleich, dass die Rechtssache keine besonderen \nSchwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO \naufweist. \n\n25\n\nDie Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. \n3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine im \nBerufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens \nerhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall \nhinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des \nRechts hat. \n\n26\n\nVgl. Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. 2006, Rn. 127 zu § 124.\n\n27\n\nDie vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage, ob die Anrechnung von \nZeiten einer Funktionsübertragung auf die Erprobungszeit durch Erlass rückwirkend zu \nseinem Nachteil geändert werden durfte, beruht auf der bloßen - wie gesagt nicht weiter \nsubstantiierten - Vermutung, dass vor dem 23. November 2001 eine für ihn günstigere \nAnrechnungspraxis bestanden hat. Abgesehen davon ist sie für den vorliegenden Fall nicht \nunmittelbar entscheidungserheblich. Es kann hier nur darauf ankommen, ob das \nVerwaltungsgericht diese Frage \"handgreiflich\" falsch beantwortet hat. Das ist - wie oben \ndargestellt - nicht der Fall. Im Übrigen hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, warum die \nvon ihm formulierte Rechtsfrage über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung hat. \n\n28\n\nVgl. zu den insoweit bestehenden Substantiierungsanforderungen OVG NRW, Beschluss \nvom 22. Mai 2006 - 6 A 4015/04 -.\n\n29\n\nEs liegt schließlich auch kein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO \nvor, auf dem die verwaltungsgerichtliche Entscheidung beruhen kann. Insbesondere hat das \nVerwaltungsgericht nicht gegen seine Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO \nverstoßen. Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger weder substantiiert vorgetragen, dass vor \ndem 23. November 2001 eine für ihn günstigere Anrechnungspraxis bestand, noch ausgeführt, \nwarum sein Vertrauen in den Fortbestand einer solchen Anrechnungspraxis schutzwürdig sein \nkönnte; vor diesem Hintergrund hatte das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, von sich \naus Ermittlungen zu einer etwaigen Anrechnungspraxis vor dem 23. November 2001 \nanzustellen. \n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n31\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n32\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269246","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-17/6-a-4320-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269246","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269246","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-17/6-a-4320-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269246","retrieved":"2026-07-09 02:38:43.936974+00:00"}}