{"status":"available","doknr":"OLD269248","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1017.1B1430.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-10-17","aktenzeichen":"1 B 1430/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer im Beschwerdeverfahren (konkludent) weiterverfolgte erstinstanzliche Antrag, \n\n4\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorläufig \nzu untersagen, den Dienstposten eines Sachbearbeiters im Referat XL 2 (Besoldungsgruppe \nA 13 ) mit dem ausgewählten Mitbewerber OAR G. zu besetzen, solange nicht eine erneute \nAuswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ergangen oder der \nvom Antragsteller gegen seine Nichtberücksichtigung eingelegte Widerspruch bestandskräftig \nbeschieden ist,\n\n5\n\nist nicht begründet. Der Antragsteller hat mit seinem Beschwerdevorbringen, das die \nmaßgebliche Entscheidungsgrundlage für die erstrebte Änderung des Ausspruchs der \nerstinstanzlichen Entscheidung bildet (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), einen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat den auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \ngerichteten Antrag im Kern deshalb abgelehnt, weil der Antragsteller (im Unterschied zu \nseinem Mitbewerber) bestimmte, als konstitutiv einzustufende Bestandteile des der \nAusschreibung der Stelle zugrunde liegenden Anforderungsprofils nicht erfülle und seine \nBewerbung schon deswegen unberücksichtigt bleiben müsse. Es lasse sich auch nicht \nfeststellen, dass das grundsätzlich weite organisatorische Ermessen des Dienstherrn in Bezug \nauf die nähere Festlegung der einzelnen, dem Anforderungsprofil zugehörigen \nQualifikationserfordernisse - unter gezieltem Zuschnitt der Anforderungen auf den \nMitbewerber - missbräuchlich ausgeübt worden sei. \n\n7\n\nDer Antragsteller hält dem im Wesentlichen (weiterhin) entgegen, dass das \nAnforderungsprofil von vornherein gezielt auf den Mitbewerber OAR G. ausgerichtet \ngewesen und deswegen manipuliert aufgestellt worden sei. Hierfür seien bereits \nerstinstanzlich hinreichende Belege und Indizien angeführt worden, welche das \nVerwaltungsgericht indes nicht in der gebotenen Weise gewürdigt habe. So habe etwa der \nspätere Ausschreibungssieger, auch wenn er nur einen „Vorschlag\" unterbreitet haben sollte, \nletztlich doch maßgeblich an der Erarbeitung und Formulierung des Anforderungsprofils \nselbst mitgewirkt. Darüber hinaus hielten die in dem Profil enthaltenen Vorgaben zu den \nStudienfächern und den Fachrichtungen der Laufbahnausbildung auch in fachlicher Hinsicht \neiner objektiven Überprüfung selbst dann nicht stand, wenn man insoweit nur ein Mindestmaß \nan Sachgerechtigkeit verlange. Namentlich fehle es an der erforderlichen Ausdifferenzierung \neinzelner Schwerpunktbereiche innerhalb des Studiengangs „Maschinenbau\". Durch die \ninsofern zu undifferenzierte Ausschreibung sei auf die konkreten Bedürfnisse des zu \nbesetzenden Dienstpostens keine Rücksicht genommen worden. Statt dessen sollte auf diese \nWeise dem Mitbewerber OAR G. gezielt die Möglichkeit gegeben worden, in den \nBewerberkreis zu gelangen, um dann am Ende auch als Ausschreibungssieger in Erscheinung \nzu treten.\n\n8\n\nDie Argumente des Antragstellers greifen indes in der Sache nicht durch. Sie vermögen \nletztlich den tragenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses nichts von Gewicht \nentgegenzusetzen und damit die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu \nerschüttern.\n\n9\n\nDie Beschwerde stellt nicht in Frage, dass der Antragsteller das durch den Text der \nAusschreibung im Einzelnen festgelegte und konkretisierte (persönliche und fachliche) \nAnforderungsprofil für den im Streit stehenden Beförderungsdienstposten nicht - voll - erfüllt. \nSie hält vielmehr die hier interessierenden Festlegungen des Anforderungsprofils ihrerseits für \nobjektiv sachwidrig und zugleich für rechtsmissbräuchlich, weil hierdurch ein bestimmter \nBewerber zielgerichtet einen Vorteil erlangen sollte. Eine derartige Sachwidrigkeit und/oder \nzielgerichtete Bevorzugung ist aber im Ergebnis nicht glaubhaft gemacht.\n\n10\n\nNach der Rechtsprechung des Senats ist in diesem Zusammenhang von folgenden \nGrundsätzen auszugehen:\n\n11\n\nHinsichtlich der verschiedenen Anforderungsprofile für (Beförderungs-)Dienstposten ist \nzu differenzieren. Allein die Nichterfüllung eines (zulässigerweise aufgestellten) konstitutiven \nAnforderungsprofils führt bereits im Vorfeld der eigentlichen Auswahlerwägungen, also eines \nnäheren Vergleichs der Bewerber anhand der Kriterien der Bestenauslese, notwendig zum \nAusscheiden aus dem Bewerberfeld. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des betroffenen \nBewerbers und die dem regelmäßig korrespondierende Verpflichtung des Dienstherrn, die \nAuswahl nach dem Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) vorzunehmen, werden \ndurch diesen, sich aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn ergebenden Rahmen \ngrundsätzlich begrenzt, solange das Instrument der Festlegung des Anforderungsprofils nicht \ngezielt zur Umgehung der Bestenauslese „missbraucht\" wird.\n\n12\n\nVgl. zu den Anforderungen an einen solchen Missbrauchsfall etwa Senatsbeschluss vom \n16. Dezember 2003 - 1 B 2127/03 -, ZBR 2004, 277 = NVwZ-RR 2004, 236 = NWVBl. \n2004, 258.\n\n13\n\nDemgegenüber kennzeichnet ein nicht konstitutives Anforderungsprofil solche \nQualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen (weil \nsie beispielsweise nur „erwünscht\" sind) oder die schon von ihrer Art her nicht allein anhand \nobjektiv überprüfbarer Fakten - bejahend oder verneinend - festgestellt werden können. Bei \nLetzterem geht es um Merkmale, die sich erst auf der Grundlage eines \npersönlichkeitsbedingten, das betreffende Element des Eignungs- und Befähigungsprofils \nnäher in den Blick nehmenden Werturteils erschließen. Derartige Merkmale, die einen \nWertungsspielraum eröffnen und über die der Dienstherr - in der Regel in einer dienstlichen \nBeurteilung oder vergleichbaren Stellungnahme - zunächst eine nähere Einschätzung treffen \nmuss, können in einem Stellenbesetzungsverfahren erst dann Bedeutung haben, wenn der \nBewerber das (zulässigerweise aufgestellte) konstitutive Anforderungsprofil erfüllt und \ndeshalb in das eigentliche Auswahlverfahren einzubeziehen ist.\n\n14\n\nVgl. zur Abgrenzung von konstitutiven und nicht konstitutiven Anforderungsprofilen \nSenatsbeschlüsse vom 23. Juni 2004 - 1 B 455/04 -, NWVBl. 2004, 463, vom 25. Oktober \n2004 - 1 B 1422/04 - und vom 20. Juli 2006 - 1 B 352/06 -; ferner in diesem Zusammenhang \nOVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Oktober 2002 - 10 B 11229/02 -, NVwZ-RR 2003, \n762.\n\n15\n\nGemessen hieran handelt es sich bei den vorliegend im Blick stehenden \nQualifikationserfordernissen „Abgeschlossenes Fachhochschulstudium in der Fachrichtung \nMaschinenbau, Flugzeugtechnik und Befähigung für die Laufbahn des gehobenen technischen \nDienstes, Fachrichtung Wehrtechnik, Laufbahnfachgebiet: Waffen- und Munitionswesen oder \nFlugzeug- und Flugtriebwerkbau oder vergleichbare Qualifikation\", wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, um konstitutive Merkmale. So gibt der \nAusschreibungstext keinerlei Anhalt dafür, dass in bestimmten (Ausnahme-)Fällen auf die \nbetreffende Qualifikation ganz oder teilweise verzichtet werden kann bzw. diese nur \n„erwünscht\" ist. Dass der Wille der Antragsgegnerin im Übrigen in die gleiche Richtung geht, \nergibt sich aus ihrem Vorbringen in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Schließlich \nwerden mit den in Rede stehenden Merkmalen auch Umstände angesprochen, die leicht \nanhand objektiver Fakten festgestellt werden können, ohne dabei dem Dienstherrn einen \nWertungsspielraum zu eröffnen; die Merkmale konnten deshalb (die Frage ihrer fachlichen \nSachgerechtigkeit zunächst ausgeklammert) zulässigerweise zu Bestandteilen des \nkonstitutiven Anforderungsprofils für den Dienstposten erhoben werden.\n\n16\n\nDa der Antragsteller das betreffende Anforderungsprofil nach Studienfach und \nFachrichtung der Laufbahnausbildung nicht erfüllt - insoweit wird zur Vermeidung von \nWiederholungen auf den angefochtenen Beschluss (Seite 5 des amtlichen Abdrucks) \nverwiesen -, kann er (auch wenn wie hier nur ein einziger anderer Bewerber übrig bleibt) \nbereits seine Einbeziehung in das eigentliche Auswahlverfahren für die \nBesetzungsentscheidung nicht verlangen, es sei denn, gerade durch die nähere Festlegung des \nAnforderungsprofils in den betreffenden Punkten wäre das insoweit bestehende \norganisatorische Ermessen des Dienstherrn missbräuchlich oder willkürlich, namentlich zur \nUmgehung der Grundsätze der Bestenauslese, ausgeübt worden. Für Letzteres gibt es hier \naber keinen durchgreifenden oder eine solche Möglichkeit auch nur ernsthaft in Betracht \nkommen lassenden Anhalt. Dies gilt namentlich mit Blick auf die vom Antragsteller in \ndiesem Zusammenhang angeführten (angeblichen) Belege und Indizien, auf die der Senat in \nAnwendung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO abzustellen hat. \n\n17\n\nZwar ist es dem Dienstherrn verwehrt, bei der Festlegung des Anforderungsprofils für \neinen (höherwertigen) Dienstposten, persönliche oder fachliche Anforderungen maßgeblich \nmit Blick darauf festzulegen, dass einzelne Bewerber bei der nachfolgenden Auswahl nach \nden Grundsätzen der Bestenauslese (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) von \nvornherein ungerechtfertigt bevorzugt - und andere Bewerber dadurch zwangsläufig \nbenachteiligt - werden, wenn dies in der Weise geschieht, dass ohne sachlichen Grund das \nAnforderungsprofil exakt an dem Eignungs- bzw. Befähigungsprofil der betreffenden \nBewerber orientiert wird. \n\n18\n\nVgl. schon Senatsbeschluss vom 27. November 2001 - 1 B 1075/01 -, DÖD 2002, \n285.\n\n19\n\nAuf der anderen Seite deutet aber nicht bereits jede Annäherung der Festlegung des \nAnforderungsprofils an bestimmte besondere Befähigungen, Erfahrungen etc., die nur \neinzelne Bewerber aus dem potenziellen Bewerberfeld aufweisen, auf eine solche unzulässige \nManipulation hin. Das gilt selbst dann, wenn in dem Auswahlverfahren der sog. \n„Wunschkandidat\" des Dienstherrn am Ende auch erfolgreich ist. Es kann nämlich durchaus \nsein, dass die Besetzung des Dienstpostens mit dem „Wunschkandidaten\" auch objektiv \nwünschenswert und interessengerecht ist, nämlich deshalb, weil allein dieser Bewerber über \nein Persönlichkeits- und Befähigungsprofil verfügt, welches - nach der hierfür grundsätzlich \nmaßgeblichen Einschätzung des Dienstherrn bzw. der für diesen handelnden Amtsträger - \neine optimale Aufgabenerfüllung auf dem betreffenden Dienstposten erwarten lässt. In einem \nsolchen Fall ist es keineswegs sachwidrig, wenn der zuständige (Dienst-)Vorgesetzte den \nbetreffenden Beamten besonders fördern will. Dabei hat man sich zudem stets zu \nvergegenwärtigen, dass es von der grundsätzlich sehr weiten Organisationsbefugnis des \nDienstherrn umfasst wird, die Funktion eines Dienstpostens nach Art und Umfang sowie den \nan den Dienstposteninhaber zu stellenden Anforderungen festzulegen, was zugleich der \ngerichtlichen Prüfung enge Grenzen setzt. Ein ermessenswidriges Handeln des Dienstherrn \nund eine zugehörige Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des „ausgegrenzten\" \nBewerbers setzen in dem vorliegenden Zusammenhang dementsprechend jedenfalls in aller \nRegel voraus, dass für die Festlegungen (bzw. fehlenden Differenzierungen) in dem vom \nDienstherrn aufgestellten Anforderungsprofil für einen (Beförderungs-)Dienstposten keine \nvon den jeweiligen am Auswahlverfahren beteiligten bzw. zu beteiligenden Personen \nabstrahierte, sachlich einleuchtende Gründe angeführt werden können. \n\n20\n\nVgl. zum Ganzen auch Senatsbeschlüsse vom 15. Januar 2003 - 1 B 2230/02 -, DÖD \n2004, 205 = RiA 2004, 152, und vom 1. Oktober 2003 - 1 B 1037/03 - juris.\n\n21\n\nDabei dürfen qua Anforderungsprofil allerdings insbesondere solche Bewerber nicht \nautomatisch aus dem Auswahlverfahren herausfallen, die nach ihrem in vielen Jahren \ngewachsenen und etwa als „hervorragend\" bestätigten Leistungs- und Befähigungsprofil \nsowie nach ihrer (langjährigen) Vorverwendung schon aus objektiven Gründen ernsthaft für \ndie Besetzungsentscheidung in Betracht gezogen werden müssen, weil der Dienstposten \ngleichsam auf sie zugeschnitten ist. \n\n22\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2003 - 1 B 2117/03 -, a.a.O.\n\n23\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin das ihr bei der näheren \nBestimmung der Einzelmerkmale des Anforderungsprofils des hier in Rede stehenden \nDienstpostens zukommende organisatorische Ermessen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht \nzu Lasten des Antragstellers überschritten. Jedenfalls lässt das Beschwerdevorbringen nicht \nauf Gegenteiliges schließen.\n\n24\n\nDas Vorbringen des Antragstellers, die qua Anforderungsprofil erfolgte Eingrenzung der \ngeforderten Fachhochschulausbildung auf die Fachrichtungen „Maschinenbau, \nFlugzeugtechnik\" unter Ausgrenzung u. a. des vom Antragteller absolvierten Studiums der \nFachrichtung „Nachrichtentechnik\" lasse sich schlechterdings in fachlicher Hinsicht nicht \nobjektiv rechtfertigen und sei deshalb willkürlich bzw. manipulativ gewählt, entbehrt \nglaubhaft gemachter Grundlagen, welche diese Annahme nachvollziehbar stützen können. Die \nAntragsgegnerin ist dem schon erstinstanzlich substanziiert entgegengetreten. Sie hat dabei im \nKern darauf hingewiesen, dass sie sich bei der Aufstellung des Anforderungsprofils auch in \ndem hier interessierenden Zusammenhang an den Aufgabenschwerpunkten des Dienstpostens \norientiert habe. Diese lägen im Themenbereich der Bewaffnung von Luftfahrzeugen und der \nIntegration der Bewaffnung in fliegende Plattformen, mithin im Gebiet des Waffen- und \nMunitionswesens respektive Maschinenbaus. Eine vergleichbare Nähebeziehung zu dem vom \nAntragsteller in den Vordergrund gerückten wehrtechnischen Fachgebiet ITE bestehe \njedenfalls betreffend die Hauptaufgaben nicht. Gemessen an der in der Ausschreibung \nenthaltenen Aufgabenbeschreibung des Dienstpostens sind diese Angaben für den Senat ohne \nweiteres nachvollziehbar. Das gilt unbeschadet dessen, dass in heutiger Zeit das Munitions- \nund Waffenwesen sicherlich in weitem Maße auf eine elektronische Steuerung angewiesen ist \nund es auch im Übrigen fachgebietsbezogene Verbindungen zur Informations- und \nNachrichtentechnik gibt. Ebenso wenig wird verkannt, dass der in Rede stehende \nDienstposten u.a. auch die Wahrnehmung der Aufgaben des IT-Nutzerbetreuers in der \nUnterabteilung XL VI umfasst. Trotz alledem bleibt aber ausschlaggebend zu \nberücksichtigen, dass die Definition dessen, was - unter Gewichtung der unterschiedlichen \nAufgaben bzw. Aufgabenbereiche, die einen Dienstposten insgesamt prägen - den \nSchwerpunkt der jeweiligen Aufgaben ausmacht bzw. „Hauptaufgabe\" ist, ebenfalls noch mit \nin die Ausübung von Organisationsermessen durch den Dienstherrn fällt und insbesondere \nnicht einer eigenständigen Bewertung durch einzelne Bewerber um den fraglichen \nDienstposten unterliegt. Davon sind zwar erkennbar sachwidrige - und insofern \nermessensüberschreitende - Fehlgewichtungen ausgenommen, solche lassen sich aber hier \nnicht feststellen. Weder fehlt es, schon für einen Laien erkennbar, an jedem sachlich \nbegründbaren Zusammenhang des Waffen- und Munitionswesens oder des Flugzeug- bzw. \nFlugtriebwerkebaus mit der Fachrichtung „Maschinenbau\", noch wird mit der \nStudienfachrichtung „Nachrichtentechnik\" ein Bereich ausgespart, der die Gesamtaufgaben \ndes Dienstpostens offensichtlich so prägt, dass der Posten gewissermaßen auf Absolventen \ndieser Fachrichtung (mit) zugeschnitten wäre. \n\n25\n\nDie Anlagen zur Beschwerdebegründung, auf welche sich der Antragsteller zur Stützung \nseiner Auffassung ergänzend bezieht, führen nicht zu einer anderen Bewertung. Die \neingereichte Übersicht („Intranetportal\") über die Laufbahnen des höheren und des gehobenen \ntechnischen Dienstes im Rüstungsbereich enthält im Wesentlichen Informationen über die \nheutigen Anforderungen - u.a. betreffend die maßgeblichen Studiengänge - an Bewerber für \ndie Einstellung in die betreffenden Laufbahnen; darum geht es hier nicht. Dazu, ob es \nüberhaupt auch schon in der Zeit, als der Antragsteller und der Mitbewerber OAR G. ihr \nStudium beendet haben (1976 bzw. 1978), vergleichbare „Studienschwerpunkte\" gegeben hat, \nist weder etwas dargelegt noch ersichtlich. Einen Schwerpunkt im Bereich der \nKraftfahrzeugentwicklung, den der Antragsteller (wohl zugleich mit Blick auf weitere \nStationen des Lebenslaufs) in Bezug auf den Mitbewerber als fachfremd ins Feld führt, \nweisen dessen studien- und prüfungsbezogenen Teile der Personalakte im Übrigen allenfalls \ninsoweit aus, als es um das Thema der großen Prüfungsarbeit („Die Spannungsoptik in der \nKFZ-Konstruktion\") geht. Absolviert hat dieser (allgemein) den Studiengang „Entwicklung \nund Konstruktion\"; geprüft wurde er in den Fächern Angewandte Mechanik, Kraft- und \nArbeitsmaschinen, Bearbeitungs- und Fördermaschinen, Wärmetechnik, Mess- und \nRegelungstechnik, Konstruktionstechnik, Elektrotechnik, Fertigungs- und Betriebstechnik, \nInformatik und Rechts- und Wirtschaftslehre. Diese Studieninhalte stehen insgesamt gesehen \nin einem - mit Blick auf die vom Dienstherrn zu beachtenden Grenzen seines \norganisatorischen Ermessens - noch hinreichenden Sachbezug zu den (Haupt-)Aufgaben des \nhier in Rede stehenden Dienstpostens. Dabei durfte die Antragsgegnerin, was die fehlende \nEingrenzung des Anforderungsprofils auf ganz bestimmte Inhalte bzw. Schwerpunkte eines \nMaschinenbaustudiums betrifft, zudem mit in Rechnung stellen, dass sich an das Studium \nnoch die - vom Anforderungsprofil des streitigen Dienstpostens ebenfalls geforderte - \nLaufbahnausbildung der Fachrichtung Wehrtechnik, Fachgebiet Waffen- und Munitionswesen \nangeschlossen hat. Diese hat der Mitbewerber des Antragstellers ausweislich seiner \nPersonalakte erfolgreich durchlaufen. Was die Spezifizierung dieser Lehrinhalte betrifft, \nwelche der Antragsteller durch den weiter überreichten „Gesamtlehrplan\" belegen möchte, \nstehen diese als solche nicht im Streit. Aus den schon genannten Gründen war die \nAntragstellerin aber im Zusammenhang mit der Aufstellung des hier in Rede stehenden \nAnforderungsprofils nicht zwingend gehalten, schon für das Studium eine vergleichbare \nSpezialisierung zu fordern. Die schon erstinstanzlich in das Verfahren eingeführten \nUnterlagen, auf die sich der Antragsteller im Beschwerdeverfahren außerdem erneut bezieht, \nvermögen eine in fachlicher Hinsicht erkennbar sachwidrige Formulierung des \nAnforderungsprofils ebenfalls nicht ansatzweise zu belegen. Die als Excel-Tabelle vorgelegte \n„Auswertung des Aufgabengebiets zur Stellenausschreibung ...\" hat der Antragsteller offenbar \nselbst erstellt; sie beruht mithin auf eigenen Wertungen und Gewichtungen eines betroffenen \nBewerbers, die mit denjenigen des Dienstherrn nicht übereinstimmen und auf die somit nicht \nmaßgeblich abgestellt werden kann. Der weitere Hinweis des Antragstellers auf eine Vorlage \ndes Referats XL VI 5 vom 23. März 2006 steht zum einen nicht in einem unmittelbaren \nZusammenhang mit dem Aufgabenbereich und Anforderungsprofil des hier zu besetzenden \nDienstpostens, sondern bezieht sich allgemein auf Fragen der Umorganisation im Bundesamt \nfür Wehrtechnik und Beschaffung (BWB). Zum anderen wird in dieser \nVorlage/Stellungnahme auch lediglich die persönliche Meinung bzw. Einschätzung des \nVerfassers wiedergegeben, die einen bloßen Diskussionsbeitrag darstellt und keine Festlegung \neiner entscheidungsbefugten Stelle beinhaltet, welchen Fachgebieten die benötigten \nMitarbeiter angehören sollen.\n\n26\n\nSind somit die streitigen Bestandteile des konstitutiven Anforderungsprofils nicht \nobjektiv sachwidrig festgelegt worden, schlägt letztlich zugunsten eines Anordnungs-\nanspruchs des Antragstellers auch nicht der Gesichtspunkt durch, dass der Mitbewerber OAR \nG. - immerhin im Rahmen seines seinerzeitigen dienstlichen Aufgabengebiets - an der \nErarbeitung des Textes der Ausschreibung beteiligt gewesen ist, was die Antragsgegnerin als \nsolches nicht in Abrede stellt. Die Antragsgegnerin hat insoweit schon erstinstanzlich \npräzisierend ausgeführt, dass es sich hierbei lediglich um einen Entwurf gehandelt und dass \nim Übrigen eine derartige Einbeziehung fachlich betroffener Mitarbeiter der bei ihr üblichen \nVerwaltungspraxis entsprochen habe. Die Endfassung sei dann allerdings von anderen \nVerwaltungsstellen bzw. Amtsträgern unter Beteiligung des Organisationsreferats geprüft und \nabschließend erstellt worden. Die Richtigkeit dieser tatsächlichen Angaben hat der \nAntragsteller nicht erschüttert. Eine verantwortliche Einbeziehung des Mitbewerbers in den \nStellenbesetzungsvorgang, sei es auch nur betreffend den Ausschreibungsinhalt, ist deshalb \nnicht glaubhaft gemacht. \n\n27\n\nEbenso wenig gibt es einen greifbaren Anhalt dafür, dass das Anforderungsprofil in der \nletztlich maßgeblichen (End-)Fassung - etwa wegen einer fortwirkenden unzulässigen \nEinmischung des Mitbewerbers - tatsächlich nicht an sachlichen Gesichtspunkten orientiert, \nsondern jedenfalls auch in der Absicht erstellt wäre, den Antragsteller dadurch zu \nbenachteiligen, dass dieser über eine Begrenzung der zugelassenen Studienfachrichtungen \ngezielt aus dem Kreis möglicher Auswahlkandidaten herausgehalten werden sollte. Erst recht \nist nichts dafür ersichtlich, dass mit dem Antragsteller auf diese Weise ein solcher Bewerber \nvon vornherein „ausgebootet\" werden sollte, der ansonsten mit großer Wahrscheinlichkeit als \nder Bestgeeignete und Leistungsstärkste aus dem Auswahlverfahren hervorgegangen, das \nAnforderungsprofil mithin zur Umgehung der Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG \n„missbraucht\" worden wäre. Nach dem Akteninhalt war vielmehr (auch) der Konkurrent des \nAntragstellers bereits langjährig in dem betroffenen Aufgabenbereich tätig und war/ist er \nzudem, was seine Leistungen betrifft, besser beurteilt. Die vom Antragsteller pauschal \nbehauptete Fehlerhaftigkeit dieser Beurteilung(en) bleibt dabei rein spekulativ.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt \naus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269248","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-17/1-b-1430-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269248","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269248","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-17/1-b-1430-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269248","retrieved":"2026-07-09 02:38:44.109711+00:00"}}