{"status":"available","doknr":"OLD269247","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1017.15A3697.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-10-17","aktenzeichen":"15 A 3697/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angegriffene Urteil wird unter Zurückweisung der weitergehenden \nBerufung geändert:\n\nDie Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin \n7.567,12 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 19. September \n2001 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 6/7 und die \nBeklagten zu 1/7. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beklagten sind bzw. waren Eigentümer der Grundstücke L.----straße 88 und \n80 (Gemarkung L1. , Flur 43, Flurstücke 901 und 1019) in der L1. \nInnenstadt. Zumindest das Haus L.----straße 80 ist über dem Erdgeschoss mit einer \nin den Gehwegbereich ragenden Überkragung versehen. Die Klägerin plante die \nNeugestaltung der L.----straße . Dabei sollten zumindest die Gehwege durch eine \nGlaskonstruktion überdacht werden. An den Kosten sollten sich die Anlieger \nbeteiligen. Dazu verfertigte die Klägerin eine Erklärung, unter anderem auch für die \nEigentümer der Objekte L.-----straße 80 und 88, die der Beklagte zu 1) für die \"P. \nHausverwaltung\" am 14. Juli 1998 unterzeichnete. In dem mit \"Dach über L.----straße \n\" überschriebenen Text heißt es: \"Bezugnehmend auf den Pressebericht in der RP \nvon Samstag, den 13. Juni 1998, sowie auf die Vorplanung des Architekturbüros \nP1. I. , Stand 2. Juni 1998, Grundriß, Schnitt, teile ich Ihnen hierdurch mit, \ndaß ich mit der Neugestaltung der L.----straße mit Überdachung des \nFußgängerbereiches einverstanden bin. Besonderen Wert lege ich auf die vier \nGrenzüberdachungen in den Bereichen L.----straße , S.----straße , B.----------straße , \nO M. Straße, N.----straße .\"\n\n3\n\nDahinter fügte der Beklagte zu 1) mit Schreibmaschine ein: \"sowie einer 100 %-ig \nwirksamen durchsichtigen Glasüberdachung des Fußgängerbereiches (3,50 m breit) \nentlang der Hausfronten (s. Schnitt vom 14.7.98).\" Handschriftlich wurde dieser \nEinschub mit einem Klammerzeichen versehen und dem Vermerk \"Erg. 14.7. 98\". \nNeben der Überschrift wurde handschriftlich \"Bl. 1 - 6\" eingefügt und diese mit \nKlammerzeichen und schlagwortartiger Bezeichnung spezifiziert, insbesondere \n\"Schnitt\" für Bl. 3. \n\n4\n\nIm vorgedruckten Text heißt es weiter: \"Darüber hinaus verpflichte ich mich, als \nEigentümer des Grundstücks L.----straße 80 + 88 nach Fertigstellung dieser \nMaßnahme, entsprechend den Regeln der Baukunst, auf dem Umlagewege einen \nBetrag von bis max. 3.500,-- DM je lfdm. Grundstücksfront L.----straße , einmalig, an \ndie Stadt zu zahlen. [...] Bei einer angenommenen Grundstücksfront (L.----straße ) \nvon 12.50 + 11.80 Meter bedeutet das für mich einen zu zahlenden Betrag von 24.30 \nx 3500,-- = DM 85.050,-- [...] Mir ist bewußt, daß bei detaillierter Überplanung der \ngeplanten Maßnahme Veränderungen möglich sind. Bei einheitlicher Ausführung von \nS.----straße bis zur N.----straße , stimme ich ebenfalls hierdurch schon jetzt \nvorsorglich zu.\"\n\n5\n\nAls Bl. 3 gekennzeichnet und beigefügt war eine Schnittzeichnung, auf die \nverwiesen wird (Bl. 18 der Gerichtsakte).\n\n6\n\nAm 6. November 1998 kam es zu einer Besprechung, an der u.a. die Architekten \nder Stadt und Anlieger teilnahmen, u.a. auch der Beklagte zu 1). Der genaue Inhalt \ndieser Besprechung ist streitig. Mit Schreiben vom 21. Oktober 1999 an den \nBeklagten zu 1) teilte die Klägerin mit, dass die parlamentarischen Gremien dem \nUmbau zugestimmt und unter Berücksichtigung der Kostenbeteiligung der Anlieger \ndie erforderlichen Haushaltsmittel bereit gestellt hätten. Auf der Grundlage der \nvorgenannten Beschlüsse \"nimmt die Stadt L1. die von ihnen vorgelegte \nKostenbeteiligung an\". Sodann werden Einzelheiten des Planungsstandes bezüglich \nder Neugestaltung der L.----straße und der geplanten Überdachungen mitgeteilt. Die \nHöhe der Überdachung der Fußgängerbereiche wurde nicht angesprochen.\n\n7\n\nÜber den eingeschalteten Architekten M1. kam es zu Kontakten zwischen \nden Beteiligten. So wurde mit Schreiben vom 18. Oktober 1999 über den damaligen \nVerfahrensstand unterrichtet. Daraufhin baten die Beklagten mit Schreiben vom \n28. Oktober 1999 um die Ausführungspläne für den Bereich L.----straße 80 und \n86/88. Herr M1. übersandte mit Schreiben vom 17. Februar 2000 \nPlanausschnitte für die Glasüberdachung der Gehwege zu den Hausnummern 80 bis \n88. Dagegen erhoben die Beklagten mit Schreiben vom 21. Februar 2000 Einwände, \nmit denen sie eine Abweichung vom bisherigen Planungsstand rügten und dabei \nauch die Frage einer Gerüstaufstellung an der Straßenfront ihrer Häuser aufwarfen. \nAußerdem führten sie aus: \"Sollten die Pläne vom 17. 02. 2000 Gültigkeit für die \nAusführung haben, so müsste die P. Hausverwaltung für dieses Konzept die \nGenehmigung der Gesellschafter (P. GbR) einholen.\" Mit einem weiteren \nSchreiben der Beklagten vom 28. Februar 2000 an Herrn M1. wurde die \nGültigkeit der Eigentümerverpflichtung vom 14. Juli 1998 bestätigt, jedoch \nausgeführt: \"Alle vom Planungskonzept (14.07.1998) abweichende Ausführungen \ngehen nicht zu Lasten der GbR P. .\"\n\n8\n\nUnter dem 18. März 2000 gaben die Beklagten nach einer vorformulierten \nErklärung der Klägerin unter Bezugnahme auf die Kostenübernahmeerklärung vom \n14. Juli 1998 folgende ergänzende Erklärung ab: \"Nach dem vorliegenden \nBauzeitenplan der Stadt L1. über die gesamte Baumaßnahme L.----straße \nschließt diese mit der Fertigstellung zum 18.11.2000 ab. Sollte jedoch aus bisher \nnicht erkennbaren und nicht von der Stadt L1. zu vertretenden Gründen (z.B. \nSchlechtwetter) eine Bauzeitenüberschreitung unvermeidlich sein, stimme ich einer \nnötigen Verlängerung zu und halte meine Kostenbeteiligung aufrecht. Die \nKostenbeteiligung ist zweckgebunden für die vorgenannte Maßnahme.\"\n\n9\n\nAm 12. April 2000 kam es zu einer Besprechung, zu der die Anlieger eingeladen \nwurden und in der es um die Kosten einer zusätzlichen Überdachung der N.----straße \nin den Bereichen der einmündenden Straßen G.------gasse , O M. Straße, \nF. L2. -Straße gehen sollte. Daran nahm der Beklagte zu 1) teil und \nunterzeichnete für sich und die Miteigentümer eine an den Oberbürgermeister der \nStadt L1. gerichtete Erklärung zur \"Neugestaltung der L.----straße in L1. \". \nDort heißt es: \"Von unseren Interessenvertretern Herrn N1. , Herrn M1. , \nHerrn C. habe ich mitgeteilt bekommen, dass seitens der Stadt L1. die \nGeldmittel für die Überdachung der drei einmündenden Straßen, G.------gasse - O \nM. Strasse - F. L2. Strasse nicht bereitgestellt werden können, da die \nFinanzierungsmittel seitens der Stadt erschöpft sind. Die überwiegende Mehrheit der \nAnlieger ist zu der Überzeugung gekommen, dass eine konsequente Überdachung \nder Fußgängerbereiche ununterbrochen von der S.----straße bis zur N straße \ndurchgeführt werden sollte. Dies unterstreicht den großstädtischen Charakter der \nneugestalteten L.----straße . \n\n10\n\nAls Teileigentümer des Grundstücks L.----straße 80 bis 88 schließe auch ich \nmich hierdurch dieser Überzeugung an. Ich verpflichte mich, im Nachgang zu meiner \nersten Kostenbeteiligung, zu einer weiteren Beteiligung für den sog. 2. Bauabschnitt, \nzweckgebunden für die Überdachung der oben benannten Strassen gem. Planung \nI. , zur Zahlung eines Geldbetrages von bis max. DM 600,-- je lfdm. \nGrundstücksfront L.----straße , einmalig, an die Stadt nach Fertigstellung zu zahlen. \n\n11\n\nBei einer angenommenen Grundstücksfront (L.----straße ) entspricht das einem \nvon mir zu zahlenden Betrag von max. 24,30 x 600 = DM 14.800,--. \n\n12\n\nDiese Verpflichtung gilt auch für meine Rechtsnachfolger. Ich halte mich hieran \nbis zum 31.12.2000 gebunden. Darüber hinaus gelten alle Bestimmungen meiner \nersten Kostenbeteiligung sinngemäß.\"\n\n13\n\nUnter dem 13. April 2000 wurden die Ergebnisse der Besprechung vom 12. April \n2000 von den Beklagten an den Vertreter der Klägerin M2. und Herrn M1. \nwiedergegeben. Die Beklagten sprachen sich darüber hinaus dafür aus, eine \nvollständige Überdachung der L.----straße in Erwägung zu ziehen. Weiter sprachen \nsie Konstruktionsdetails der Fußgängerüberdachung an und baten um Übersendung \nvon Planunterlagen bzw. Baubeschreibungen. Sodann heißt es: \"Wenn uns diese \nUnterlagen vorliegen, werden wir prüfen, ob die Vereinbarung vom 20.07.1998 und \ndie weitere Beteiligung für den sogenannten 2. BA vom 12.04.2000 Gültigkeit \nhat.\"\n\n14\n\nMit Schreiben der Beklagten vom 11. Mai 2000 an den Vertreter der Stadt \nM2. und Herrn M1. baten die Beklagten erneut um Übersendung von \nAusführungsunterlagen, um die Gültigkeit der Kostenübernahme vom 14. Juli 1998 \nund 12. April 2000 zu prüfen. \n\n15\n\nUnter dem 21. Juni 2000 teilte die Klägerin den Beklagten mit: \" Politik und \nVerwaltung haben den Leistungsumfang für den sogenannten 2. Bauabschnitt in \nAuftrag gegeben und nehmen hierdurch die von Ihnen vorgelegte Kostenbeteiligung \nan.\" Gleichzeitig forderte die Klägerin die Beklagten auf, die Kostenbeteiligung in \nHöhe von 14.800,-- DM bis zum 31. Dezember 2000 zu zahlen. Dieses Schreiben \nsandten die Beklagten zurück mit dem Hinweis, dass die Kostenerklärung vom 14. \nJuli1998 Gültigkeit habe. Die Kostenbeteiligung vom 12. April 2000 baue darauf auf. \nMit Schreiben vom 17. Mai 2001 lehnten die Beklagten auch Zahlungen auf der \nGrundlage der Kostenübernahmeerklärung vom 14. Juli 1998 ab.\n\n16\n\nDie Überdachung der Gehwegbereiche und der einmündenden Straßen wurde \n2000/2001 hergestellt. In diesem Rahmen ließen die Beklagten am Haus L.----straße \n80 einen in den Straßenraum ragenden Werbewürfel entfernen, da er im Bereich der \nfortschreitenden Gehwegüberdachung lag. Darüber informierten die Beklagten die \nKlägerin mit Schreiben vom 23. Oktober 2000, wobei sie darauf hinwiesen, dass die \nAusführung des Glasdaches nicht der Vereinbarung vom 14. Juli 1998 entspreche \nund somit die Kostenübernahme keine Gültigkeit habe. Die entstandenen Kosten der \nEntfernung des Werbewürfels in Höhe von 2.424,92 DM (1.815,98 DM für \nDemontage des Werbewürfels, 608,94 DM für Abdichtungsarbeiten nach Entfernung \ndes Webewürfels) stellten die Beklagten der Klägerin mit Schreiben vom 6. und 7. \nNovember 2000 in Rechnung. Diese rechnete mit Schreiben vom 8. Januar 2001 \nohne Anerkennung einer Rechtspflicht gegenüber den Beklagten mit ihrer Forderung \naus der Kostenübernahmeerklärung vom 14. Juli 1998 auf. \n\n17\n\nVor dem Landgericht L1. hat die Klägerin Zahlung aus den \nKostenübernahmeerklärungen abzüglich eines Gegenanspruchs von 1.207,04 DM \neingeklagt. Das Landgericht L1. hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom \n16. April 2002 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen. \n\n18\n\nDie Klägerin hat vorgetragen: Die Beklagten schuldeten den eingeforderten \nBetrag aus den Verpflichtungserklärungen vom 14. Juli 1998 und 12. April 2000. \nDabei handele es sich um Schuldversprechen bzw. Schuldanerkenntnisse nach \n§§ 780, 781 BGB. Das dort genannte zentrale Vorhaben einer einheitlichen \nÜberdachung sei verwirklicht worden. Den Änderungen in der Planung sei von \nvorneherein zugestimmt worden. Die Änderungen seien auch mit den Beklagten \nerörtert worden. So sei in Kenntnis der Änderungen die Verpflichtung vom 14. Juli \n1998 mit Schreiben vom 28. Februar 2000 und 18. März 2000 bestätigt worden. In \nder Besprechung vom 6. November 1998 sei erörtert worden, dass aus \nBrandschutzgründen eine 6 m hohe Überdachung der Fußgängerbereiche nicht \nmöglich sei. Die Pläne hätten an der Wand gehangen. Der Beklagte zu 1) sei \nanwesend und einsichtig gewesen. Trotzdem sei zur Erreichbarkeit des ersten \nGeschosses bei den Beklagten eine zusätzliche Außenleiter erforderlich gewesen. \nMit diesem Kompromiss sei die Feuerwehr einverstanden gewesen, so sei die \nAußenleiter auch mit Zustimmung der Beklagten errichtet worden. Damit seien die \nÄnderungen in der Höhe der Fußgängerüberdachung von der \nVerpflichtungserklärung abgedeckt gewesen. Allen Anliegern sei mit Schreiben vom \n18. Oktober 1999 der aktuelle Planungsstand dargelegt worden. Die Beklagten \nhätten mit Schreiben vom 28. Oktober 1999 auch keine Einwendungen erhoben. \nEbenso sei mit Schreiben vom 17. Februar 2000 den Beklagten der aktuelle \nPlanungsstand mitgeteilt worden. In Kenntnis dieses Planungsstandes hätten die \nBeklagten die zusätzliche Verpflichtungserklärung vom 12. April 2000 abgegeben. \nDen Beklagten sei der jeweilige Planungsstand durch alljährliche Weihnachtsgrüße \nvor Augen geführt worden. Auch sei zur Errichtung des Glasdaches die Zustimmung \nder Beklagten erforderlich gewesen, da der Werbewürfel in 4 Meter Höhe habe \nbeseitigt werden müssen. Dies hätten die Beklagten veranlasst. Daraus ergebe sich \ndas Einverständnis mit der Ausführung des Glasdaches. \n\n19\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n20\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin \n50.435,34 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu \nzahlen. \n\n21\n\nDie Beklagten haben beantragt, \n\n22\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n23\n\nSie haben vorgetragen: Für die verwirklichte Maßnahme hätten sie keine \nErklärung zur Kostenbeteiligung abgegeben. Die ursprünglichen Pläne hätten ein \nDach über den Fußgängerbereichen bis zum zweiten Obergeschoss vorgesehen. \nTatsächlich reiche es aber nur bis zum ersten Obergeschoss. Die Beklagten hätten in \nder Erklärung vom 14. Juli 1998 den Inhalt der Verpflichtung durch Inbezugnahme \nvon Plänen konkretisiert und die Kostenzusage darauf beschränkt. Ein Dach von \n3,8 m Höhe stelle keine bloße Detailänderung eines geplanten Daches von 6 m \nHöhe dar. Die Höhe des Daches sei auch von Bedeutung, da die Erreichbarkeit des \nvorkragenden Flachdaches in Frage stehe. Auch mit der Erklärung vom 12. April \n2000 werde lediglich die alte Kostenbeteiligungszusage bestätigt, aber keine Zusage \nfür eine veränderte Planung übernommen. Im Übrigen sei die \nKostenbeteiligungserklärung vom 12. April 2000 von der Klägerin nicht angenommen \nworden. Die Beklagten hätten sich in einer Vielzahl von Schreiben gegen die \nPlanung ausgesprochen, so etwa ausdrücklich im Schreiben vom 30. Mai 2000. In \nder Besprechung vom 6. November 1998 sei die Höhe der Überdachung nicht \nGegenstand der Erörterung gewesen. Im Übrigen existiere an einem Haus \ngegenüber eine Fußgängerüberdachung von 6 m Höhe. Das Anleiterproblem an den \nHäusern der Beklagten hätte durch Feuerwehrleitern am Haus gelöst werden \nkönnen. Den Werbewürfel hätten die Beklagten nach Rücksprache mit dem Mieter \nentfernen lassen, da sie keine Veranlassung gehabt hätten, der Entfernung auf \nWunsch der Klägerin zu widersprechen. Ob die ursprüngliche Planung \nfeuerwehrpolizeiliche Probleme aufgeworfen habe, sei unerheblich. Jedenfalls sei \ndas Angebot der Beklagten nicht geändert worden. Für die geänderte Planung hätte \nsich die Klägerin eine erneute Kostenbeteiligungszusage geben lassen müssen, die \nsie aber nicht erhalten hätte. \n\n24\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n25\n\nDagegen richtet sich die zugelassene Berufung der Klägerin. Der \nZulassungsbeschluss ist ihr am 20. Oktober 2004 zugestellt worden. Mit am \n23. November 2004 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin die Berufung \nbegründet. Mit am 2. Dezember 2004 eingegangenen Schriftsatz beantragt die \nKlägerin wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist die \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie trägt dazu vor: Die sonst zuverlässige \nAnwaltssekretärin des bearbeitenden Rechtsanwaltes habe die ordnungsgemäß für \nden 22. November 2004 im Fristenkalender eingetragene Berufungsbegründungsfrist \ngestrichen, obwohl sie sich entgegen der allgemeinen Anweisung zur Fristenkontrolle \nnicht davon überzeugt habe, dass die Berufungsbegründungsschrift abgeschickt \nworden sei. Warum sie dies getan habe, könne im Nachhinein nicht mehr \nrekonstruiert werden. Möglicherweise sei dies auf ihre seinerzeitige Schwangerschaft \nim 5. Monat zurückzuführen. Zur Sache wiederholt und vertieft sie ihr \nerstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor: Es handele sich bei den \nabgegebenen Erklärungen der Beklagten um konstitutive Schuldversprechen, die ihr, \nder Klägerin, über die Boten der Beklagten N2. und M1. zugegangen \nseien. Die Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB sei abbedungen worden, im Übrigen \nsei bei einer einseitigen Erklärung eine Annahme auch nicht erforderlich. Jedenfalls \nsei die erste Erklärung in der Besprechung vom 6. November 1998 angenommen \nworden. Diese beschränke sich nicht auf das im Zeitpunkt ihrer Abgabe geplante \nVorhaben. Eine Beschränkung auf individuelle Wünsche sei schon angesichts der \nVielzahl der Anlieger nicht möglich. Aber die Beklagten hätten darüber hinaus auch \nausdrücklich durch die Öffnungsklausel am Schluss der Erklärung Änderungen \nzugestimmt. Dieses Einverständnis ergebe sich auch aus der Tatsache, dass die \nBeklagten den Werbewürfel an einem ihrer Häuser wegen des Glasdaches entfernt \nhätten. Der Umstand, dass bei einem gegenüberliegenden Haus eine Glasdachhöhe \nvon 6 m vorhanden sei, liege in Besonderheiten dieses Gebäudes. Über Änderungen \nin der Planung seien die Beklagten ständig unterrichtet worden. \n\n26\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n27\n\ndas angegriffene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag \nzu entscheiden.\n\n28\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n29\n\nunter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags die Berufung zu verwerfen, \n\n30\n\nhilfsweise, die Berufung zurückzuweisen. \n\n31\n\nSie tragen zum Wiedereinsetzungsantrag vor: Die Organisation der \nFristenkontrolle bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin entspreche nicht den \nfür eine Wiedereinsetzung zu stellenden Anforderungen. Insbesondere nehme die \nAnwaltssekretärin des bearbeitenden Rechtsanwaltes die Fristenkontrolle nicht \nhinreichend ernst. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass sie die für den \n15. November 2004 notierte Vorfrist nicht gestrichen habe, während die \nBegründungsfrist für den 22. November 2004 gestrichen worden sei. Darüber hinaus \nsei auch entgegen der allgemeinen Anweisung im Büro der Prozessbevollmächtigten \nder Klägerin keine Prüfung erfolgt, ob der vermeintlich abgeschickte \nBerufungsbegründungsschriftsatz auch bei Gericht eingegangen sei. \n\n32\n\nZur Sache tragen die Beklagten vor: Die Klägerin habe bereits nicht dargelegt, \nwann sie die Erklärung vom 14. Juli 1998 erhalten und binnen der Frist des § 147 \nAbs. 2 BGB angenommen habe. Eine Annahme bis zum 31. Dezember 2000 sei \njedenfalls nicht möglich gewesen, da dies lediglich den Termin der letzten Zahlung \nbetreffe. Auf der Informationsveranstaltung am 6. November 1998 sei das Angebot \njedenfalls nicht angenommen worden. Auf dieser Veranstaltung sei es um den \nStrebenabstand gegangen, der nach der ursprünglichen Planung aus \nfeuerpolizeilichen Gründen nicht habe eingehalten werden können. Von der \nDachhöhe sei nie die Rede gewesen. Die Kostenbeteiligungserklärung habe sich \nimmer nur auf die konkretisierte Planung, wie sie der Erklärung als Anlage beigefügt \ngewesen sei, bezogen. Diese Überdachung sei jedoch nicht erstellt worden. Einen so \ngroßen Spielraum zur Abweichung von der ursprünglichen Planung, wie es die \nKlägerin jetzt vertrete, habe sie nicht gehabt. Selbst wenn die Erklärung eine \nZahlungspflicht auch für diesen Fall umfassen sollte, könne die Verpflichtung wegen \nungerechtfertigter Bereicherung und Wegfalls der Geschäftsgrundlage \nzurückgefordert werden. \n\n33\n\nGegen eine etwaige Forderung der Klägerin aus der Erklärung der Beklagten \nvom 12. April 2000 haben sie die Aufrechnung erklärt mit ihren Ansprüchen gegen \ndie Klägerin betreffend die Kosten der Entfernung des Werbewürfels entsprechend \nden Schreiben der P. GbR Hausverwaltung an die Klägerin vom 6. und \n7. November 2000.\n\n34\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Unterlagen Bezug genommen. \n\n35\n\nEntscheidungsgründe:\n\n36\n\nDie Berufung ist zulässig. Zwar ist die Berufungsbegründungsfrist des § 124 a \nAbs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wonach die Berufung im \nFalle der Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach \nZustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen ist, \nversäumt worden. Den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist der Beschluss über \ndie Zulassung der Berufung am 20. Oktober 2004 zugestellt worden, sodass die \nBegründungsfrist am 22. November 2004, einem Montag, ablief (§ 57 Abs. 2 VwGO \ni.V.m. § 222 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Eingegangen ist die \nBerufungsbegründung aber erst am 23. November 2004. Die Frist ist aber dennoch \ngewahrt, weil der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 \nAbs. 1 VwGO hinsichtlich der versäumten Frist gewährt wird. \n\n37\n\nNach dieser Vorschrift ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine \ngesetzliche Frist einzuhalten, Wiedereinsetzung zu gewähren. Diese Voraussetzung \nliegt vor. Wie sich aus den eingereichten Kopien des Fristenkalenders ergibt, war für \nden 22. November 2004 die Begründungsfrist eingetragen. Diese Frist hat die \nSekretärin des sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten, wie sich aus ihrer \neidesstattlichen Versicherung ergibt, gestrichen, ohne die nach der allgemeinen \nFristenweisung für die Kanzlei erforderliche Prüfung des Abgangs des Schriftsatzes \nvorzunehmen. Warum es dazu gekommen ist, ist nicht mehr aufklärbar. Damit liegt, \nda Anhaltspunkte für eine schon vorher erkennbare Unzuverlässigkeit der in Rede \nstehenden Sekretärin nicht vorliegen, ein fehlendes Verschulden für die \nFristversäumung seitens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vor. Unerheblich \nist, warum die ebenfalls notierte Vorfrist nicht gestrichen wurde. Maßgeblich ist \nalleine, dass das hier vorhandene ausreichende Fristenkontrollsystem bei den \nProzessbevollmächtigten der Klägerin ausnahmsweise versagt hat. Der Antrag auf \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand ist rechtzeitig binnen der Zweiwochenfrist \ndes § 60 Abs. 2 gestellt und begründet worden. Die versäumte Rechtshandlung \nbrauchte nicht gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO nachgeholt zu werden, da die \nBerufungsbegründung sogar noch vor Stellung des Wiedereinsetzungsantrages \n- wenngleich verspätet - eingereicht worden ist. \n\n38\n\nDie so zulässige Berufung ist zum Teil begründet, nämlich in Höhe von \n7.567,12 Euro. Im Übrigen ist sie unbegründet. \n\n39\n\nDer Anspruch in Höhe eines Teilbetrages von 42.868,22 Euro ist unbegründet. Er \nkann sich nicht auf die Erklärung der Beklagten vom 14. Juli 1998 stützen, wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend geurteilt hat. \n\n40\n\nBei dieser Erklärung handelt es sich um das Angebot zum Abschluss eines \nöffentlich-rechtlichen Vertrages im Sinne des § 56 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), \nder darauf gerichtet ist, dass die Beklagten sich zu einer näher bezeichneten \nGeldleistung verpflichten, wenn die Klägerin ihre Straßenbaulast nach § 9 des \nStraßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) \nhinsichtlich der L.----straße in bestimmter Weise ausübt. Dabei stehen die \nLeistungen der beiden Seiten zwar in einem Gegenleistungsverhältnis, jedoch ist die \nLeistung des Straßenbaulastträgers in der Form ausgestaltet, dass er keiner \nVerpflichtung zum Ausbau im genannten Sinne unterliegt (sog. hinkender \nAustauschvertrag). \n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 - 4 C 4.99 -, BVerwGE 111, 162 (165, \n167). \n\n42\n\nDas Angebot der Beklagten vom 14. Juli 1998 mag die Klägerin durch Schreiben \nvom 21. Oktober 1999 angenommen haben. Die vertraglichen Voraussetzungen, die \ndie Zahlungspflicht auslösen, sind jedoch nicht eingetreten. Der Inhalt der \nvertragsgemäßen Leistung der Klägerin wird durch die Erklärung der Beklagten vom \n14. Juli 1998 im Einzelnen festgeschrieben. Danach ist Gegenstand der Erklärung \nder Beklagten u.a. der Schnitt Blatt 3, auf den die Erklärung ausdrücklich in \nAbweichung vom vorformulierten Text Bezug nimmt. Damit ist eine \nGehwegsüberdachung Gegenstand der Erklärung der Beklagten, die vor ihren \nHäusern bis zum 2. Obergeschoss reicht und dadurch deutlich über der im Schnitt \nebenfalls eingezeichneten Gebäudevorkragung über dem Erdgeschoss liegt. Eine \nsolche Gehwegüberdachung ist nicht errichtet worden. \n\n43\n\nDie Abweichung der Bauausführung von der vertragsgemäßen Leistung ist nicht \nvon der Klausel der Erklärung über Veränderung bei detaillierter Überplanung \nerfasst. Schon wegen des unbestimmten Wortlauts der Erklärung kann sie nur \nÄnderungen der Planung in Randbereichen abdecken, etwa die im Schnitt \ndargestellte genauere Form der Gehwegüberdachung oder die Verzierung des \nDaches, nicht aber eine so gravierende Abweichung wie die, ob das Dach 4 Meter \noder mit 6 Meter um 50 % höher errichtet werden soll. Eine solche Abweichung ist \nerheblich schon von der Raumwirkung her. Hier ergibt sich die Wesentlichkeit \ndarüber hinaus auch aus der erschwerten Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der \nDachüberkragung. \n\n44\n\nDie Beklagten haben ihre Erklärung später nicht - erst recht nicht schriftlich (§ 57 \nVwVfG NRW) - geändert. Spätere schriftliche Erklärungen, namentlich die \nVerlängerungserklärung vom 18. März 2000 und die zweite \nKostenbeteiligungszusage vom 12. April 2000, verhalten sich nicht zu einer \nAbänderung der Erklärung vom 14. Juli 1998. Welche Kenntnisse die Beklagten von \nUmplanungen hatten, wodurch sie diese bekommen haben und ob sie diesen \nUmplanungen widersprochen haben, ist unerheblich. Es kommt alleine auf die \nVertragserklärungen an. Es war nicht Aufgabe der Beklagten, auf eine \nvertragsgemäße Leistung der Klägerin zu drängen, sondern es wäre Aufgabe der \nKlägerin gewesen, eine entsprechende Zahlungszusage für eine andere als die \nvertragsgemäße Leistung herbeizuführen. \n\n45\n\nDaraus ergibt sich, dass die Gründe für die Umplanung unerheblich sind. Ebenso \nführt der Hinweis der Klägerin, sie könne bei einer solchen Planung nicht auf \nWünsche einzelner Anlieger eingehen, nicht weiter. Die Klägerin hat sich \nentschieden, keine beitragsfähige Ausbaumaßnahme nach § 8 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vorzunehmen, die sie \nohne Konsultation der Anlieger einseitig durchführen und durch Erlass von \nBeitragsbescheiden finanzieren kann. Sie hat den Weg einer freiwilligen \nKostenbeteiligung der Anlieger für eine ungewöhnliche Ausbaumaßnahme gewählt. \nDann muss sie sich entweder in der Kostenbeteiligungszusage einen weiten \nSpielraum für die Ausbaumaßnahme einräumen lassen oder auf Deckungsgleichheit \nder Ausbaumaßnahme mit dem in der Kostenbeteiligungserklärung als \nvertragsgemäß bezeichneten Ausbau achten. Ersteres hat die Klägerin \nmöglicherweise mit der vorformulierten Erklärung erreichen wollen. Diese Erklärung \nhaben die Beklagten aber nicht abgegeben, vielmehr wurde sie individuell detailliert \nabgeändert. \n\n46\n\nAllerdings ist die Klage begründet, soweit ein Betrag von 7.567,12 Euro gefordert \nwird. Insoweit rechtfertigt sie sich aus der Erklärung der Beklagten vom 12. April \n2000. Auch hierbei handelt es sich um einen hinkenden Austauschvertrag im oben \nbeschriebenen Sinne, wobei diesmal die Leistung der Klägerin in der \"Überdachung \nder drei einmündenden Straßen G.------gasse - O M. Straße - F. L2. \n-Straße gem. Planung I. \" bestand.\n\n47\n\nDiese Erklärung wurde mit Schreiben der Klägerin vom 21. Juni 2000 \nangenommen. Eine schriftliche Annahme ohne Herstellung einer einheitlichen \nVertragsurkunde reicht für die Schriftform nach § 57 VwVfG NRW jedenfalls für nur \nden Bürger verpflichtende Verträge aus. \n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1994 - 11 C 14.93 -, BVerwGE 96, 326 (332 \nff.).\n\n49\n\nDie Erklärung ist gut zwei Monate nach ihrer Ausstellung auch rechtzeitig \nangenommen worden. Entgegen der Auffassung der Beklagten war hier eine \nschnellere Annahme nach § 62 Satz 2 VwVfG NRW i.V.m. § 147 Abs. 2 des \nBürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht erforderlich. Nach dieser Vorschrift kann der \neinem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen \nwerden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen \nUmständen erwarten darf. Danach war hier eine Annahme bis zum 31. Dezember \n2000 möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt nämlich hielten sich die Unterzeichnenden an \ndie Zahlungspflicht gebunden. Richtig ist zwar, dass dies die Zahlungsverpflichtung, \nnicht aber eine Bindung an das Angebot betraf. Daher lässt sich aus dieser \nFormulierung nur folgern, dass auch das Angebot jedenfalls für die Zeit nach dem \n31. Dezember 2000 keine Gültigkeit mehr haben sollte. Dass jedoch auch eine \nAnnahme bis zu diesem Zeitpunkt möglich sein sollte, ergibt sich aus dem letzten \nSatz des Erklärungsvordrucks, der zwar nicht selbst Vertragsbestandteil ist, weil er \nnicht unterschrieben ist, jedoch für die Auslegung der Frage, wann hier unter \nregelmäßigen Umständen der Eingang der Antwort erwartet werden durfte, \nherangezogen werden kann. Nach diesem letzten Satz ermächtigt der \nUnterzeichnende \"hiermit Herrn W. N2. oder Herrn A. M1. , zu gegebener \nZeit dieses Schreiben an Sie weiterzuleiten.\" Die schriftliche Willenserklärung wurde \nalso einem Boten gegeben mit der Maßgabe, dass dieser die Erklärung überbringt, \nohne aber sofort zur Überbringung der Erklärung verpflichtet zu sein. Das kann nur \ndahin verstanden werden, dass eine Annahme binnen einer bestimmten Frist vor \ndem 31. Dezember 2000 nicht erwartet wurde. \n\n50\n\nEs bedarf keiner Aufklärung, wann der Klägerin das Angebot vor dem 21. Juni \n2000, dem Datum des Annahmeschreibens, zugegangen ist. Zwar bestanden schon \nin dieser Zeit Spannungen zwischen den Parteien und insbesondere behielten sich \ndie Beklagten auch in Bezug auf die Kostenübernahmeerklärung vom 12. April 2000 \neine Prüfung ihrer Gültigkeit auf der Grundlage zu übersendender Pläne vor \n(Schreiben der Beklagten vom 11. Mai 2000 und 13. April 2000). Auf solche \nVorbehalte bezüglich der Gültigkeit des Angebots kommt es jedoch nicht an. Eine \nempfangsbedürftige Willenserklärung wird nur dann nicht wirksam, wenn dem \nEmpfänger vor Zugang der Willenserklärung oder gleichzeitig mit ihr ein Widerruf \nzugeht (§ 62 Satz 2 VwVfG NRW i.V.m. § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB). Begrifflich \nerfordert der Widerruf einer Willenserklärung die Erklärung, dass die \nWillenserklärung keine Gültigkeit mehr haben soll. \n\n51\n\nVgl. für den Widerruf eines Vertrages mit einem Vertreter ohne Vertretungsmacht \nnach § 178 BGB BAG, Urteil vom 31. Januar 1996 - 2 AZR 91/95 -, NJW 1996, 2594 \n(2595); BGH, Urteil vom 22. Juni 1965 - 5 ZR 55/64 -, NJW 1965, 1714; RG, Urteil \nvom 18. März 1921 - II 458/20 -, RGZ 102, 24 (25 f.).\n\n52\n\nEine solche Erklärung gibt es nicht. Bloße Prüfvorbehalte stellen keine \nUngültigerklärung dar. \n\n53\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgericht scheitert ein Anspruch aus der \nErklärung vom 12. April 2000 nicht daran, dass aus dem Schreiben der Beklagten \nvom 13. April 2004 erkennbar wäre, dass sie davon ausgegangen seien, kein \nverbindliches Angebot abgegeben zu haben. Es kommt nicht auf deren \nRechtsauffassung, sondern auf den objektiven Erklärungsinhalt an. Danach besteht \nam Verpflichtungscharakter der Erklärung vom 12. April 2004 kein Zweifel. Der \nzentrale Satz lautet: \"Ich verpflichte mich, [...] für die Überdachung der oben \ngenannten Straßen gem. Planung I. , zur Zahlung eines Geldbetrages ... an \ndie Stadt [...] Bei einer ... Grundstücksfront ... entspricht das einem von mir zu \nzahlenden Betrag von max. 24 x 30 x 600 = DM 14.800,--\". Deutlicher kann die \nEingehung einer Zahlungsverpflichtung nicht formuliert werden. Diese entspricht \nauch erkennbar dem Willen der Beteiligten, denn nur bei rechtsverbindlichen \nZahlungsverpflichtungen waren kostenintensive Baumaßnahmen im Anschluss daran \nzur Verwirklichung des Projektes sinnvoll. \n\n54\n\nDer Umstand, dass im Gegensatz zur Erklärung vom 14. Juli 1998 eine \ndetaillierte Planung nicht Gegenstand der Erklärung war, sondern insoweit nur auf \ndie Überdachungsplanung des Architekten I. verwiesen wurde, steht dem \nVerpflichtungscharakter nicht entgegen. Daraus ergibt sich alleine, dass der \nSpielraum der Klägerin für die vertragsgemäße Leistung relativ groß war. Maßgeblich \nwar nach der Erklärung im Wesentlichen, dass für die genannten drei einmündenden \nStraßen eine Überdachung in Fortführung der Fußgängerüberdachung der L.----\nstraße erstellt wurde. Auch kann aus der Passage der Erklärung vom 12. April 2000, \nwonach \"alle Bestimmungen meiner ersten Kostenbeteiligung sinngemäß\" gelten, \nnicht abgeleitet werden, die dort für die Fußgängerüberdachung vor den Häusern der \nBeklagten getroffenen Individualabreden, die zum Wegfall der Kostenpflicht dort \nführen, schlössen auch hier eine Kostenpflicht aus. Sinnvollerweise können nur \nsolche Bestimmungen der Erklärung vom 14. Juli 1998 auch für die vom 12. April \n2000 gelten, die den Regelungsbereich dieser Erklärung betreffen. Das ergibt sich \nschon daraus, dass die Bestimmungen der ersten Erklärung nur \"sinngemäß\" für die \nzweite Erklärung gelten sollen. Das betrifft etwa die \"Veränderungsklausel\" der \nersten Erklärung, nicht aber die genannte Individualabrede.\n\n55\n\nDer hinkende Austauschvertrag mit diesem Inhalt widerspricht nicht § 56 Abs. 1 \nSatz 2 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift muss die Gegenleistung den gesamten \nUmständen nach angemessen sein und in sachlichem Zusammenhang mit der \nvertraglichen Leistung der Behörde stehen. Das ist der Fall. Der sachliche \nZusammenhang besteht darin, dass die Klägerin ihre Straßenbaulast über das \nnotwendige Maß hinaus im Interesse der Anlieger durch die genannte \nBaumaßnahme wahrnimmt. Die Gegenleistung ist auch angemessen. Wie sich aus \nder Formulierung der Zahlungsverpflichtung \"maximal\" ergibt, war die Höhe der \nZahlungsverpflichtung nach oben gedeckelt durch den Aufwand, der der Klägerin \ndurch die Durchführung der Ausbaumaßnahme entstand. Es sollte sich, wie es in der \nersten Erklärung heißt, um eine Kostenbeteiligung \"auf dem Umlagewege\" handeln. \nDaraus ergibt sich, das die Klägerin jedenfalls keinen Gewinn auf der \nAusbaumaßnahme zieht. Der Sache nach handelt es sich um eine freiwillige \nKostenbeteiligung statt eines Straßenbaubeitrags, dessen Rechtmäßigkeit in Frage \ngestellt gewesen sein könnte, weil die Ausbaumaßnahme deutlich über den üblichen \nRahmen hinausgeht. Anhaltspunkte dafür, dass die Gegenleistung dennoch \nunangemessen wäre, sind nicht ersichtlich. Dagegen spricht schon die freiwillige \nÜbernahme durch die Beklagten.\n\n56\n\nDie so begründete Zahlungspflicht ist nicht wegen der erklärten Aufrechnung der \nKlägerin zu mindern. Die Klägerin hat gegen die von den Beklagten geltend \ngemachten Kosten der Entfernung des Werbewürfels mit ihrer vermeintlichen \nForderung aus der Kostenbeteiligungszusage vom 14. Juli 1998 durch Schreiben \nvom 8. Januar 2001 aufgerechnet und von vorneherein den eingeklagten Betrag aus \nder ersten Kostenbeteiligungszusage reduziert. Allerdings hat sie irrtümlich eine \nMinderung von nur 1.207,04 DM angesetzt, weil sie die Teilrechnungen der \nBeklagten (1.815,98 DM und 608,94 DM) voneinander subtrahiert statt addiert von \nder Klageforderung abgesetzt hat. Da die Forderung aus der \nKostenbeteiligungszusage vom 14. Juli 1998 nicht besteht, ging die Aufrechnung \njedoch ins Leere.\n\n57\n\nDie von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärte \nhilfsweise Aufrechnung gegen die - nach den obigen Ausführungen bestehende - \nForderung der Klägerin aus der zweiten Kostenbeteiligungszusage ist unwirksam, \nweil die Forderung, mit der aufgerechnet worden ist, nicht existiert. Sie ist von der \nKlägerin bestritten. Im Rahmen der von ihr erklärten Aufrechnung hat sie \nausdrücklich eine Rechtspflicht verneint. Der Klageschrift kann nur entnommen \nwerden, dass sie sich nach wie vor an ihre Aufrechnung gebunden fühlt und sich \ndaraus die reduzierte Klageforderung ergibt. Der Sache nach handelt es sich bei der \nEntfernung des in den Luftraum über der Straße ragenden Werbewürfels um die \nBeendigung der Nutzung der Straße durch die Beklagten im Wege des \nAnliegergebrauchs (§ 14a StrWG NRW) oder der Sondernutzung (§ 18 \nStrWG NRW). Eine Haftung der Klägerin für die den Beklagten entstandenen Kosten \neiner solchen Beendigung ihrer Nutzung besteht nicht. Die bloße Veranlassung der \nBeendigung der Nutzung durch die Klägerin wegen des Straßenausbaus führt \njedenfalls nicht zu einer solchen Haftung. Die Beklagten machen auch weder geltend \nnoch ist ersichtlich, dass sie ungeachtet der von der Klägerin durchgeführten \nStraßenbaumaßnahme einen Rechtsanspruch auf weitere Nutzung der Straße im \nbislang ausgeübten Umfang gehabt hätten, was allenfalls zu \nKostenersatzansprüchen hätte führen können.\n\n58\n\nDie Zinsentscheidung beruht auf § 291 BGB analog. Die Kostenentscheidung \nergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n59\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269247","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-17/15-a-3697-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 780","ref_norm":"780","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 781","ref_norm":"781","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269247","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269247","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-17/15-a-3697-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269247","retrieved":"2026-07-09 02:38:44.020682+00:00"}}