{"status":"available","doknr":"OLD269276","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1016.14A1093.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-10-16","aktenzeichen":"14 A 1093/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Kostenersatzbescheid vom 3. November 2003 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 6. Juli 2004 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger erwarb von der Gemeinde X. aufgrund notariellen Vertrages vom \n12. April 1999 das Grundstück Gemarkung W. , Flur 11, Flurstück 358 mit einer \nGröße von 902 m². Die Umschreibung im Grundbuch erfolgte im Juli 1999. Das \nGrundstück liegt im Bereich der Entwicklungsmaßnahme \"Wohn- und Gewerbepark \nW. am X. \". Nach § 2 Nr. 6 des Kaufvertrages stellt der Kaufpreis den \nVerkehrswert dar, wie er sich durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des \nEntwicklungsbereichs ergibt (§§ 167 Abs. 3, 169 Abs. 5 bis 8 BauGB). \nAusgleichsbeiträge gemäß § 154 BauGB sind deshalb künftig nicht mehr zu \nentrichten. Erschließungsbeiträge gemäß § 127 BauGB sowie Beiträge zur Deckung \ndes Aufwandes für die erstmalige Herstellung der Abwasseranlage werden nicht \nerhoben; sie sind mit dem Kaufpreis abgegolten. Hierunter fallen nicht die Gebühren \nund Kosten für die jeweiligen Hausanschlüsse.\n\n3\n\nIm Zuge der Verlegung der öffentlichen Abwasseranlage in der Straße \"Auf dem \nL.---graben \" im Trennsystem ließ der Rechtsvorgänger der Beklagten am \n30. September 1998 zu dem jetzt dem Kläger gehörenden Grundstück zwei \nAnschlussleitungen verlegen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 3. November 2003 forderte der Rechtsvorgänger der \nBeklagten Kostenersatz für die Verlegung der Hausanschlussleitungen in Höhe von \n7.662,67 EUR. \n\n5\n\nHiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung: Die \nAnschlusskosten seien mit dem Kaufpreis abgegolten. Nicht erfasst von dem \nKaufpreis seien die Gebühren und Kosten für die jeweiligen Hausanschlüsse. Mit \ndem Kostenbescheid würden jedoch nicht Hausanschlusskosten sondern \nAufwendungen für den hiervon zu unterscheidenden Grundstücksanschluss von der \nAbwassereinrichtung bis zur Grundstücksgrenze erhoben. Bei dem Hausanschluss, \nden er nach dem Kaufvertrag innerhalb von 18 Monaten nach Vertragsabschluss \ndurchzuführen habe, handele es sich hingegen um die Leitungen zwischen \nGrundstücksgrenze und Gebäude. Nur diese Kosten seien nicht von dem Kaufpreis \numfasst. Die angesetzten Kosten seien auch überhöht. Dies gelte insbesondere für \nden Einheitspreis von 190,63 DM pro m³ Baugrubenaushub. Der Leitungsweg sei zu \nlang gewählt worden. Nach der Ursprungsplanung hätte die \nGrundstücksanschlussleitung lediglich ein Drittel der jetzigen Länge gehabt. \n\n6\n\nDen Widerspruch wies der Rechtsvorgänger der Beklagten mit Bescheid vom \n6. Juli 2004 mit der Begründung zurück, die Regelung in § 2 Nr. 6 des Kaufvertrages \nbeinhalte, dass lediglich Erschließungsbeiträge gemäß § 127 BauGB sowie Beiträge \nzur Deckung des Aufwands für die erstmalige Herstellung der Abwasseranlage nach \n§ 8 KAG NRW im Kaufpreis enthalten seien. Kennzeichnend für beide Abgabenarten \nsei, dass es sich um öffentliche Einrichtungen handele. Hingegen sei nach dem \nKaufvertrag der Kläger verpflichtet, die Gebühren und Kosten für die jeweiligen \nHausanschlüsse zu tragen, die nicht zu den öffentlichen Anlagen gehörten. Dies \nsehe auch die Entwässerungssatzung der Gemeinde X. vor, wonach die \nAnschlussleitungen nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage seien. \nHinsichtlich des gerügten Einheitspreises für den Baugrubenaushub gelte, dass die \nGemeinde X. verpflichtet sei, dem billigstbietenden Unternehmer den Auftrag \nzur Durchführung der Arbeiten zu erteilen. Hierbei seien nicht Einzelpositionen \nmaßgebend sondern der Preis für die gesamte Kanalbaumaßnahme. Die geforderten \nKosten stünden auch nicht außer Verhältnis zu dem Zweck, das Grundstück an das \nöffentliche Kanalnetz anzuschließen. Hinsichtlich der Trassenführung für die Leitung \nstehe der Gemeinde das Bestimmungsrecht zu. Wünsche der \nGrundstückseigentümer bezüglich der Lage der Abwasserleitungen würden nach \nMöglichkeit berücksichtigt. Hier sei die Anschlussleitung vor Stellung des \nBauantrages für den Neubau der Gewerbehalle verlegt worden, so dass die \nzukünftige Planung nicht habe berücksichtigt werden können. \n\n7\n\nZur Begründung seiner Klage hat der Kläger sein Widerspruchsvorbringen \nergänzt und weiter ausgeführt: Die Hausanschlusskosten seien hier auch deshalb \nnicht erstattungsfähig, weil die Maßnahme in Bezug auf ein gemeindeeigenes \nGrundstück durchgeführt worden sei. Bei der Leitungsführung für den Kanal in der \nStraße sei von der ursprünglichen Planung abgewichen worden, um den Erwerber \ndes schräg gegenüber liegenden Flurstücks 430 zu bevorzugen. Dadurch habe die \nZufahrt zu dessen Grundstück mit LKW-Fahrzeugen ermöglicht werden sollen.\n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid vom 3. November 2003 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 6. Juli 2004 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Rechtsvorgänger der Beklagten hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr hat im Wesentlichen seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid ergänzt \nund vertieft.\n\n13\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen \nund im Wesentlichen ausgeführt: \n\n14\n\nDer Erstattungsanspruch setze spezielle, gerade dem Pflichtigen zugute \nkommende Leistungen voraus. Dieser den Ersatzanspruch auslösende Sondervorteil \nfordere in der Regel die tatsächliche Nutzung der Anschlussleitungen. Es bestehe \nkein zwingender Grund in Fällen, in denen die Gemeinde im Zeitpunkt der \nHerstellung eines \"Vorratsanschlusses\" Grundstückseigentümerin gewesen sei, vom \nGrundsatz der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Entstehungszeitpunkt \ndes Erstattungsanspruchs abzuweichen. Dieser Sondervorteil sei erst verwirklicht \nworden, als der Kläger als Eigentümer des Grundstücks dieses bebaut und an die \nKanalisation angeschlossen habe. \n\n15\n\nAuch die übrigen Voraussetzungen für die Entstehung des Ersatzanspruchs \nlägen vor. Der notarielle Kaufvertrag vom 12. April 1999 stehe dem Anspruch nicht \nentgegen. Zum Einen berührten zivilrechtliche Vereinbarungen den auf der \nöffentlichen Rechtsgrundlage des § 10 KAG NRW beruhenden Ersatzanspruch \ngrundsätzlich nicht. Zudem bedeute die Regelung in § 2 Nr. 6 des Kaufvertrages, \ndass Beiträge nach § 127 BauGB sowie Kanalanschlussbeiträge nach § 8 KAG NRW \nim Kaufpreis enthalten seien, nicht aber der Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG \nNRW. Aus den Begriffen \"Hausanschlusskosten\" und \"Grundstücksanschlusskosten\" \nkönne der Kläger nichts für sich günstiges herleiten, weil diese Begriffe nach dem \nKAG NRW und nach der Entwässerungssatzung weitgehend inhaltsgleich seien. \nAuch die Höhe der geforderten Anschlusskosten sei nicht zu beanstanden. \nHinsichtlich der Leitungsführung sei nicht erkennbar, dass die Gemeinde eine \nbesonders aufwändige Lösung gewählt habe. Die Anschlussleitungen seien \noffensichtlich auf dem kürzesten Weg auf das Grundstück des Klägers geführt \nworden. Es sei nicht zu beanstanden, dass die öffentlichen Kanäle nicht in der \nStraßenmitte geführt worden seien. Die zugrunde liegenden Einheitspreise seien \nauch nicht überhöht oder unangemessen. Nach den in einem anderen Verfahren \nvorgelegten Unterlagen seien die eingereichten sieben Angebote geprüft worden. Die \nGemeinde habe dem günstigsten Anbieter in Bezug auf die Gesamtleistung den \nZuschlag erteilt.\n\n16\n\nDie Berufung hat das Verwaltungsgericht wegen einer Abweichung von dem \nUrteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 8. Februar 1990 - 22 A 712/89 - \nzugelassen.\n\n17\n\nZur Begründung seiner Berufung ergänzt und vertieft der Kläger sein bisheriges \nVorbringen, würdigt nochmals die Vertragsregelung in § 2 Nr. 6 des Kaufvertrages, \nverweist auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 8. Februar 1990 \nund macht geltend, unabhängig von der Entstehung des Erstattungsanspruchs \nbestehe Beitragsfreiheit, wenn die Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Durchführung für ein \ngemeindeeigenes Grundstück erfolgt sei. \n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu \nerkennen.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nZur Begründung wiederholt sie ihr bisheriges Vorbringen und führt aus, das \nangefochtene Urteil sei zutreffend. Sie verweist darauf, dass das Grundstück in einer \nförmlich durch Satzung festgelegten Entwicklungsmaßnahme liege. Das in einem \nsolchen Bereich gelegene Grundstück sei von der Gemeinde X. von Anfang an \nmit der Absicht erworben worden, es nach Durchführung der \nEntwicklungsmaßnahme wieder zu veräußern. Die Entscheidung des 22. Senats vom \n8. Februar 1990 könne für diese Sachlage nicht gelten.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe: \n\n25\n\nDie Berufung hat Erfolg.\n\n26\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der \nKostenersatzbescheid des Rechtsvorgängers der Beklagten vom 3. November 2003 \nin der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2004 ist rechtswidrig und \nverletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n27\n\nDer früher für diese Verfahren zuständige 22. Senat des Gerichts hat \nentschieden, dass die Gemeinde Kostenersatz für Haus- und \nGrundstücksanschlüsse nur für solche Maßnahmen erheben darf, die unmittelbar \nfremdbestimmt durchgeführt werden. Daran fehlt es stets, wenn die Gemeinde \nMaßnahmen in Bezug auf ein eigenes Grundstück vornimmt. \n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Februar 1990 - 22 A 712/89 -, Städte- und \nGemeinderat, 1991, 63.\n\n29\n\nDieser Auffassung, die der 22. Senat im Wesentlichen aus der \nEntstehungsgeschichte des § 10 KAG begründet hat, schließt sich der erkennende \nSenat an. Er folgt nicht der Ansicht der Beklagten, das Urteil des 22. Senats könne \njedenfalls nicht für solche Grundstücke gelten, die in einem Gebiet lägen, das durch \nSatzung als Entwicklungsmaßnahme festgelegt worden sei. In städtebaulichen \nEntwicklungsbereichen soll die Gemeinde zwar die Grundstücke erwerben (vgl. \n§ 166 Abs. 3 BauGB) und sie später wieder veräußern (vgl. § 169 Abs. 5 ff. BauGB). \nDaraus kann aber nicht gefolgert werden, dass alle Grundstücksanschlüsse \nnotwendigerweise fremdbestimmt für einen gegebenenfalls noch nicht bekannten \nErwerber verlegt werden. In einem Entwicklungsbereich können auch Grundstücke \nliegen, die die Gemeinde für eigene Zwecke verwenden will. Ferner kann sich eine \nEntwicklungsmaßnahme über einen langen Zeitraum hinziehen, die Absicht, was mit \neinzelnen Grundstück geschehen soll, kann sich ändern oder es ist möglich, den \nEntwicklungsbereich neu zu fassen. Darüber hinaus sind weitere Gegebenheiten \ndenkbar, die im Nachhinein die Feststellung erschweren könnten, die Gemeinde \nhabe den Grundstücksanschluss fremdbestimmt durchgeführt. Die Rechtssicherheit, \ndie durch die Entscheidung des 22. Senats für gemeindeeigene Grundstücke \ngeschaffen wurde, wäre nicht mehr gewährleistet.\n\n30\n\nFür die Gemeinde ergeben sich keine Nachteile daraus, wenn sie keinen \nKostenersatz für Grundstücksanschlüsse verlangen kann, die sie für ein eigenes \nGrundstück vorgenommen hat. Der 22. Senat hat in dem erwähnten Urteil vom \n8. Februar 1990 darauf hingewiesen, dass diese Aufwendungen über den Kaufpreis \nauf den Grundstückserwerber abgewälzt werden können. Dies gilt auch hier. Nach § \n169 Abs. 8 BauGB ist das Grundstück zu dem Verkehrswert zu veräußern, der sich \ndurch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des städtebaulichen \nEntwicklungsbereichs ergibt. In diesen Neuordnungswert sind die für das Grundstück \nwertbildenden Faktoren nach der Wertermittlungsverordnung einzubeziehen und \ndamit auch das Vorhandensein eines Grundstücksanschlusses. \n\n31\n\nSoweit das Verwaltungsgericht seine Ansicht, der Kostenersatzbescheid sei \nrechtmäßig, auf das Urteil des 22. Senats vom 17. Januar 1996 - 22 A 2467/93 - \ngestützt hat, ist folgendes anzumerken: Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung \ndes 22. Senats, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, der Anspruch auf \nKostenersatz für den Grundstücksanschluss erst entsteht, wenn das Vorhandensein \ndes Anschlusses für den Eigentümer einen Sondervorteil auslöst. Bei bebaubaren \nGrundstücken tritt der Sondervorteil in der Regel erst ein, wenn die Anschlussleitung \ntatsächlich genutzt wird oder genutzt werden muss oder aus sonstigen Gründen \nerforderlich ist. Eine Anschlussverlegung für ein unbebautes Grundstück auf \"Vorrat\" \ngenügt somit regelmäßig nicht. Soweit allerdings der Grundstücksanschluss auf \nAntrag des Grundstückseigentümers oder mit seinem Wissen und Wollen, das heißt \nin Abstimmung mit ihm, verlegt worden ist, ist wegen der dadurch getroffenen \nsubjektiven Bestimmung ein Sondervorteil anzunehmen, ohne dass es darauf \nankommt, ob dieser Vorteil auch objektiv gegeben ist. Die zuletzt genannte Sachlage \nist hier gegeben, weil die Gemeinde für ihr eigenes Grundstück den \nGrundstücksanschluss geschaffen hat. Sie hat als Grundstückseigentümerin den \nAnschluss gewollt. Auf die Frage, ob damit für sie auch ein Sondervorteil verbunden \nwar, kommt es dann nicht mehr an.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n33\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gemäß § 167 \nVwGO iVm. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n34\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269276","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-16/14-a-1093-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269276","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269276","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-16/14-a-1093-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269276","retrieved":"2026-07-09 02:38:46.238481+00:00"}}