{"status":"available","doknr":"OLD269294","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1013.1A4365.05PVB.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-10-13","aktenzeichen":"1 A 4365/05.PVB","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller auf der einen, die Beteiligten zu 1. und 2. auf der anderen Seite \nstreiten darum, ob die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BPersVG \nvorliegen, unter denen die Verwaltungsgerichte im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren (§ 83 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 i.V.m. § 83 Abs. 2 BPersVG) \nberufen sind, die Zustimmung zu der vom Antragsteller gegenüber dem Beteiligten \nzu 1. beabsichtigten außerordentlichen Kündigung zu ersetzen, nachdem der \nBeteiligte zu 2. dieser Absicht nicht zugestimmt hat.\n\n4\n\nDem Streit liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:\n\n5\n\nDer Beteiligte zu 1. ist am 00.00.0000 geboren, jetzt also Jahre alt. Er ist ledig, \nschwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Als Behinderungen sind \neine Polyneuropathie und ein Diabetes melitus anerkannt. Ihm ist außerdem das \nMerkzeichen „G\" zuerkannt.\n\n6\n\nSeit dem 1. Januar 2000 ist der Beteiligte zu 1. in der Außenstelle Q. des \nBildungszentrums der Bundesfinanzverwaltung als Verwaltungsangestellter \nbeschäftigt. Er wurde als Mitarbeiter „Systemverwaltung/ Netze\" im Sachgebiet \nInformationstechnik als Systemtechniker im IT-Bereich verwendet. Dort oblag ihm \nu.a. die Wartung und der Austausch von Druckern. Er ist ordentliches gewähltes \nMitglied des bei dem Bildungszentrum gebildeten Personalrats. Bei der Außenstelle \nQ. handelt es sich nicht um eine selbständige Dienststelle im Sinne des § 6 \nAbs. 3 BPersVG.\n\n7\n\nUnter dem Datum des 2. Mai 2005 unterrichtete der Antragsteller den Beteiligten \nzu 2. von seiner Absicht, das mit dem Beteiligten zu 1. bestehende Arbeitsverhältnis \ndurch außerordentliche Kündigung zu beenden und bat den Beteiligten zu 2. um \nZustimmung. Der Entschluss zur Kündigung beruhte auf folgenden Ereignissen: Am \n22. April 2005 fand ein Personalgespräch mit dem Beteiligten zu 1. in der Dienststelle \nQ. statt, das der dortige Dienststellenleiter (Dr. T. ) und der Sachbearbeiter \nPersonal (U. ) führten. Anlass zu diesem Gespräch war ausweislich eines \nAktenvermerks des Dienststellenleiters vom 22. April 2005 der Umstand, dass der \nBeteiligte zu 1. im damaligen Geschäftsjahr bereits viermal mit insgesamt \n27 Arbeitstagen erkrankt war und geklärt werden sollte, ob hierfür zumindest auch \ndienstliche Umstände ursächlich sein könnten. Das Personalgespräch enthielt auch \neinen Gedankenaustausch zu anderen Verwendungen des Beteiligten zu 1.. Eine mit \ndem Dienst zusammenhängende Ursache der Erkrankungen wurde nicht \nfestgestellt.\n\n8\n\nDieses Gespräch betreffend wollte der Sachbearbeiter Personal seinerseits einen \nVermerk weiter bearbeiten, den er unter „Eigene Dateien\" bereits am Freitag, dem \n22. April 2005, begonnen und in seinem APC abgespeichert hatte. Da das Dokument \nam 26. April 2005 wegen anderweitiger Verwendung durch einen anderen Nutzer \nvon dem Personalsachbearbeiter nicht geöffnet werden konnte, erfolgten \nNachforschungen, die auf den Beteiligten zu 1. führten. Dieser räumte am 27. April \n2005 ein, am Vortag zweimal auf den APC des Sachbearbeiters Personal zugegriffen \nzu haben, um zu sehen, was in Aktenvermerken über ihn geschrieben worden \nsei.\n\n9\n\nDie über die entsprechenden Ermittlungen gefertigten Vermerke vom 27. April \n2005 und 2. Mai 2005 enthalten darüber hinaus ausführliche Darstellungen über \nUmstände, aus denen der Verdacht abgeleitet werden konnte, der Beteiligte zu 1. \nhabe nicht nur zweimal, sondern fünfmal auf Dokumente im APC des \nSachbearbeiters Personal sowie auch auf weitere Rechner - unter anderem den des \nDienststellenleiters - der Außenstellen zugegriffen. In wieviel Fällen dies dienstlich \nnotwendig gewesen sein könnte, war ausweislich der Aktenvermerke nicht mehr \nnachvollziehbar. Einem weiteren Aktenvermerk vom 28. April 2005 ist zu entnehmen, \ndass dem Beteiligten zu 1. unverzüglich nach Aufdeckung seines Verhaltens die \nAdministratorenrechte entzogen wurden. \n\n10\n\nDer Beteiligte zu 1. wurde nicht vom Dienst suspendiert. Er war in der Zeit vom \n26. Mai 2005 bis 30. November 2005 arbeitsunfähig. Seit dem 1. Dezember 2005 \nwird er in der Reisekostenstelle der Außenstelle Q. beschäftigt. Seit Anfang Juli \n2006 ist ihm ein Teil der Küchenbuchhaltung übertragen worden.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 2. Mai 2005 bat der Antragsteller den Beteiligten zu 2. um \nZustimmung zu der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Beteiligten \nzu 1.\n\n12\n\nDer Bitte waren unter anderem die Vermerke vom 27., 28. April und 2. Mai 2005 \nals Anlagen beigefügt. Sie enthielt zur Begründung des Kündigungsentschlusses \nfolgende Ausführungen: \n\n13\n\n„Aus den o.a. Vermerken ist ersichtlich, dass er sich in mindestens zwei - von \nihm unbestrittenen - Fällen am 26. April 2005 gegen 10.00 Uhr und 12.30 Uhr \nunberechtigterweise Zugang zu geschützten Daten (vgl. § 43 Abs. 3 Nr. 3 BDSG) \nverschafft hat. Sein Verhalten ist mit einer ordnungsgemäßen Systemverwaltung \nnicht zu vereinbaren, denn es gehört nicht zu seinen Aufgaben und Befugnissen als \nMitarbeiter Systemverwaltung/Netze im Sachgebiet Informationstechnik, sich Zugang \nzu nach dem BDSG geschützten personenbezogenen Daten, die nicht offenkundig \nsind, zu verschaffen und diese einzusehen.\n\n14\n\nHerr Q1. wusste um die Pflicht- und Rechtswidrigkeit seines Handelns (vgl. \nauch anliegende Niederschrift und Merkblatt vom 17.12.1999) und verstieß bewusst \ngegen bestehende datenschutzrechtliche Bestimmungen, um an die von ihm \nbegehrten Informationen zu gelangen. Dadurch hat er in äußerst schwerwiegender \nWeise gegen seine arbeitsvertraglichen Kernpflichten verstoßen, indem er seine \nVertrauensstellung als Mitarbeiter in der Systemverwaltung missbrauchte, was einen \ngravierenden Vertrauensbruch darstellt und nicht hingenommen werden kann. Die \nVertrauensgrundlage zwischen den Vertragsparteien ist aufgrund seines Verhaltens \nderart erschüttert, dass sie durch eine bloße Abmahnung nicht geheilt werden kann. \nAus der Mitgliedschaft des Herrn Q1. im Personalrat des Bildungszentrums der \nBFV folgt einerseits der besondere Schutz des § 47 Abs. 1 BPersVG. Andererseits \nist ihm aufgrund seiner Personalratsarbeit aber auch die Bedeutung der Einhaltung \nder gesetzlichen Regelungen zum Schutze der Beschäftigten besonders geläufig \n(§ 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG).\n\n15\n\nAm 29.04.2005 hat der Vorsitzende des Personalrates dem Unterzeichner \nmitgeteilt, Herr Q1. habe erklärt, dass er auch psychisch erkrankt wäre und sich \ndeswegen seit längerer Zeit in ärztlicher Behandlung befände. Diese Behauptung \nsteht jedoch im Widerspruch zu dem Ergebnis des Schwerbehindertengesprächs \ngemäß Anlage 3 Nr. 4 BRZV, das am 22.04.2005 von RD Dr. T. im Beisein von \nZOAR U. mit dem Angestellten geführt wurde. Bei diesem Gespräch wurde unter \nanderem der Umfang der Schwerbehinderung und die Auswirkungen auf die Arbeits- \nund Verwendungsfähigkeit erörtert; eine bestehende nicht unbedeutende psychische \nErkrankung hätte vom Angestellten in seinem eigenen Interesse unbedingt erwähnt \nwerden müssen, was jedoch nicht der Fall war. Die nachträgliche Behauptung der \npsychischen Erkrankung ist daher als Schutzbehauptung zu werten, zumal VA \nQ1. in diesem Gespräch nicht nur sein Interesse an verantwortungsvolleren \nTätigkeiten bekundete, sondern sich auch dazu in der Lage sah (letzter Absatz des \nVemerks von AV 2-20 vom 27.04.2005 und auf den letzten Abssatz auf Seite 2 \nseines Vermerks vom 02.05.2005). \n\n16\n\nRechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe liegen nicht vor; daher \nbeabsichtige ich nach Zustimmung des örtlich zuständigen Integrationsamtes N. \nwegen des rechtswidrigen und schuldhaften Pflichtenverstoßes, das bestehende \nArbeitsverhältnis mit Herrn Q1. aus verhaltensbedingten Gründen gemäß \n§ 54. 1 BAT-O i.V.m. § 626 Abs. 1 BGB außerordentlich zu kündigen. ... Ich bitte Sie, \nder vorgesehenen Maßnahme gemäß § 47 Abs. 1 BPersVG unter Verwendung des \nanliegenden Abdrucks dieses Schreibens zuzustimmen.\"\n\n17\n\nDer Beteiligte zu 2. äußerte sich auf dieses Zustimmungsersuchen nicht.\n\n18\n\nDas Integrationsamt beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe stimmte der \nbeabsichtigten außerordentlichen Kündigung mit Schreiben vom 17. Mai 2005 am \n18. Mai 2005 zu.\n\n19\n\nAm 19. Mai 2005 hat der Antragsteller bei der Fachkammer für \nPersonalvertretungssachen (Bund) des Verwaltungsgerichts N. den Antrag auf \nErsetzung der Zustimmung unter Darlegung des Sachverhaltes und insoweit - wegen \nder Einzelheiten - unter erneuter Bezugnahme auf die beigefügten Vermerke \ngestellt.\n\n20\n\nDie Bewertungen des Verhaltens des Beteiligten zu 1. durch den Antragsteller \nsind wortgleich mit denjenigen im Zustimmungsersuchen an den Beteiligten zu 2. \nwiederholt. Dem Vorbringen des Beteiligten zu 1., er habe sich in einem rational nicht \nunbedingt nachvollziehbarem Druck hinsichtlich seiner weiteren Zukunft in der \nDienststelle befunden, der durch zwei erfolglose Bewerbungen und durch das \nPersonalgespräch hervorgerufen worden sei, ist der Antragsteller mit dem Hinweis \nentgegengetreten, dass der Beteiligte zu 1. derartiges von sich aus zuvor, d.h. vor \nEntdeckung seines Fehlverhaltens, nicht geäußert habe.\n\n21\n\nDer Antragsteller hat beantragt,\n\n22\n\ndie Zustimmung des Beteiligten zu 2. zur außerordentlichen Kündigung des \nBeteiligten zu 1. zu ersetzen.\n\n23\n\nDer Beteiligte zu 1. hat beantragt,\n\n24\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n25\n\nDer Beteiligte zu 2. hat beantragt,\n\n26\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n27\n\nDer Beteiligte zu 1. hat sich im Wesentlichen darauf berufen, eine \nKurzschlusshandlung begangen zu haben, die seine anderweitige Verwendung in \nder Dienststelle nicht unzumutbare mache. Er hat das ärztliche Attest eines \nFacharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 6. September 2005 vorgelegt, \nwonach er seit Jahren an depressiven Stimmungen, Angstzuständen und \nSchlafstörungen leidet. Die Symptomatik habe sich in den letzten Monaten wegen \nKonflikten am Arbeitsplatz deutlich verstärkt. Er befinde sich in psychiatrischer \nBehandlung und erhalte Psychopharmaka.\n\n28\n\nDer Beteiligte zu 2. hat die Auffassung vertreten, dass das Verhalten des \nBeteiligten zu 1. an sich nicht zu rechtfertigen sei und ohne Zweifel einen Verstoß \ngegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten darstelle. Nach dem Personalgespräch \nzwischen dem Leiter der Außenstellen Q. , dem Personalleiter und dem \nBeteiligten zu 1. sei letzterer an dem folgenden Wochenende einer starken \npsychischen Belastung ausgesetzt gewesen. Deshalb habe er unter Verletzung \nseiner Pflichten Daten, die nur ihn selbst betrafen, auf dem PC des Personalleiters \ngeöffnet und gelesen. Die Weiterbeschäftigung sei für den Beteiligten zu 1. von \nexistenzieller lebenswichtiger Bedeutung, da er als schwerbehinderter Mensch im \nAlter von 41 Jahren voraussichtlich keine anderweitige Beschäftigung mehr finden \nwerde. Er habe seine Arbeit in den mehr als fünf Jahren seiner Tätigkeit im \nBildungszentrum in Q. immer ordentlich und beanstandungsfrei erledigt. Für den \nAntragsteller sei es zumutbar, den Beteiligten zu 1. außerhalb des IT-Bereiches \nweiter zu beschäftigen.\n\n29\n\nDie Fachkammer des Verwaltungsgerichts hat mit dem angefochtenen Beschluss \nvom 19. Oktober 2005 den Antrag abgelehnt. Auf die den Beteiligten bekannten \nGründe der Entscheidung wird Bezug genommen.\n\n30\n\nGegen die ihm am 27. Oktober 2005 zugestellte Entscheidung hat der \nAntragsteller anwaltlich vertreten am 16. November 2005 Beschwerde eingelegt und \ndiese - nach entsprechend eingeräumter Verlängerung der Frist zur Begründung der \nBeschwerde - am 27. Januar 2006 begründet. Er tritt der Bewertung der \nFachkammer des Verwaltungsgerichts u.a. mit der Behauptung entgegen, der \nAntragsteller sei Systemverwalter mit entsprechend weitgehenden Befugnissen und \nMöglichkeiten des Zugriffs auf die Daten der Nutzer gewesen, die auch im \nPersonalbereich gesondert zu sichern nicht üblich sei. \n\n31\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n32\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und nach dem Antrag I. Instanz zu \nbeschließen.\n\n33\n\nDie Beteiligten zu 1. und 2. beantragen,\n\n34\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n35\n\nDer Beteiligte zu 1. weist darauf hin, dass er nicht Systemverwalter gewesen sei. \nEr sei lediglich Systemtechniker gewesen. Als solcher habe er nicht die vom \nAntragsteller vorgetragenen umfassenden Zugriffsrechte gehabt. Der Zugriff auf die \nDatei des Herrn U. sei auch nur möglich gewesen, weil dieser die Datei auf dem \nDesktop seines Computers gehabt habe. Wäre sie in der persönlichen Ablage des \nHerrn U. abgelegt worden, hätte er keine Zugriffsmöglichkeit gehabt.\n\n36\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten Bezug genommen.\n\n37\n\nII.\n\n38\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n39\n\nDer Antrag, die fehlende Zustimmung des Beteiligten zu 2. zur beabsichtigten \naußerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 1. zu ersetzen, ist nicht begründet. \nSeine Grundlage ist der dem Beteiligten zu 2. vom Antragsteller im Zeitpunkt der \nEinholung der Zustimmung unterbereite Sachverhalt. \n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 1996 \n\n41\n\n- 1 A 511/95.PVL -.\n\n42\n\nInsoweit hat sich die Unterrichtung des Beteiligten zu 2. durch den Antragsteller \nauf den Inhalt des Schreibens vom 2. Mai 2005 nebst dessen Anlagen beschränkt; \nhier sind insbesondere die drei Aktenvermerke in Bezug genommen worden. Das so \nangebrachte Ersuchen um Zustimmung genügt schon nicht den - formellen - \nAnforderungen, denen ein derartiges Ersuchen genügen muss. Vor allem müssen \ndie Kündigungsgründe, die aus der Sicht des Arbeitgebers - hier: des \nDienststellenleiters - ausschlaggebend sind, vollständig mitgeteilt werden. Dies ist \nnicht nur quantitativ sondern vor allem qualitativ - inhaltlich - zu verstehen. So \ngenügen pauschale Werturteile grundsätzlich nicht. Die aus der Sicht des \nArbeitgebers maßgeblichen Tatsachen sind so detailliert mitzuteilen, dass der \nPersonalrat ohne weitere eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die \nStichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen. Er muss sich nach dem Inhalt des \nZustimmungsersuchens ohne weiteres in die Lage versetzt sehen, endgültig eine \nEntscheidung zu treffen. Deswegen sind auch entlastende Momente darzulegen, \nsoweit sie in die Kündigungsüberlegungen eingeflossen sind. Eine danach \nunvollständige oder unrichtige, offene oder irreführende Information kann nicht \nGrundlage einer wirksamen Zustimmung und Kündigung sein.\n\n43\n\nVgl. Fischermeier, Die Beteiligung des Betriebsrats bei außerordentlichen \nKündigungen ... ZTR 1998, 433 (435); Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 10. Aufl., § 47 \nRn. 19.\n\n44\n\nDas Zustimmungsersuchen vom 2. Mai 2005 genügt den genannten \nAnforderungen nicht. Es weist vielmehr - formelle - Mängel auf, die zu seiner \nUnwirksamkeit führen. \n\n45\n\nDem Schreiben vom 2. Mai 2005 selbst ist schon der genaue Anlass, aus denen \nder Antragsteller den Entschluss zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten \nzu 1. erwogen hat, nicht hinreichend sicher zu entnehmen. Dem Leser des \nSchreibens und der in ihm in Bezug genommenen Vermerke erschließt sich vor allem \nnicht, von welchem Verhalten des Beteiligten zu 1. genau der Antragsteller \nausgegangen ist, soweit er als aus den Vermerken ersichtlich den Umstand \nbezeichnet, dass der Beteiligte zu 1. „sich in mindestens zwei - von ihm \nunbestrittenen - Fällen\" unberechtigterweise Zugang zu geschützten Daten verschafft \nhabe. Die zitierte Wendung lässt in Verbindung mit dem Inhalt der beigefügten und \nausdrücklich in Bezug genommenen Vermerke offen, ob und gegebenenfalls mit \nwelchem Gewicht etwa weitere Verfehlungen des Beteiligten zu 1. zum \nKündigungsentschluss geführt hatten. Es fehlt insbesondere jeder Hinweis darauf, \ndass insoweit ausschlaggebend und unter Ausschluss etwaiger weiterer \nVerdachtsmomente allein das unbestrittene Fehlverhalten des Beteiligten zu 1. die \naußerordentliche Kündigung rechtfertigen sollte. Die nach entsprechender Erörterung \nder Problematik vor dem Fachsenat erfolgte Bekräftigung des \nProzessbevollmächtigten des Antragstellers, dass letzeres so gemeint war, wird \ndurch den Inhalt des Zustimmungsersuchens nicht gestützt. Bezeichnend ist \ninsoweit, dass die Fachkammer des Verwaltungsgerichts - davon nicht unerheblich \nabweichend - als maßgeblichen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, dass der Beteiligte \nzu 1. auf fünf Dokumente zugegriffen hat, was dem Beteiligten zu 1. in dem \nZustimmungsersuchen so nicht vorgeworfen worden ist, sich als mögliches Detail \ndes Sachverhalts aber aus den beigefügten Vermerken ergibt. Dies beleuchtet mit \nBlick auf die vielfältigen weitergehenden Verdachtsmomente, die in den in Rede \nstehenden Vermerken enthalten sind, dass der Personalrat sich den Sachverhalt am \nEnde selbst hätte aussuchen müssen, da die Wendung über die „mindestens zwei \nFälle\" die Möglichkeit weiterer Verfehlungen unterstellt, ohne sie entweder - auch im \nSinne eines ausreichenden Verdachts - festzumachen oder auszuschließen.\n\n46\n\nDie zur Rechtswidrigkeit des Zustimmungsersuchens - und damit zu seiner \nUnwirksamkeit - führende Offenheit des Sachverhalts betrifft ferner den dem \nAntragsteller bekannten Umstand, dass der Beteiligte zu 1. - nach Entdeckung \nseines Verhaltens - schon Ende April 2005 auf seine psychische Labilität \nhingewiesen hat. Diesen Umstand hat der Antragsteller in dem \nZustimmungsersuchen selbst ersichtlich als einen seinen Kündigungsgründen \ngegebenenfalls durchgreifend widerstreitenden Umstand erkannt, was seine \nausführliche Erwähnung in dem Zustimmungsersuchen (Seite 2, 2. Absatz) belegt. \nDiesen Umstand ohne nähere Untersuchung des sachlichen Hintergrundes und ohne \nnähere Hinterfragung - zum Beispiel durch Einholung einer amtsärztlichen \nStellungnahme - als Schutzbehauptung abzutun, wie dies durch den Antragsteller \ngeschehen ist, widerspricht den rechtlichen Anforderungen an das \nZustimmungsersuchen dahin, dass dem Personalrat ein feststehender Sachverhalt \nsowohl hinsichtlich der den Betroffenen belastenden als auch der ihn entlassenden \nUmstände zu unterbreiten ist, soweit jene Umstände wie hier als nicht unerheblich \nerkannt worden sind. Die Anforderungen, die an die Sorgfalt der \nSachverhaltsermittlungen insoweit an den Arbeitgeber zu stellen sind, bleiben nicht \nhinter denjenigen zurück, die zum Beispiel bei Entfernung eines Beamten aus dem \nDienst oder im Falle vorzeitiger Zurruhesetzung aus Gründen der Dienstunfähigkeit \ngefordert sind. Genügt das Zustimmungsersuchen aber wie hier allen diesen \nAnforderungen nicht, versetzt es den Personalrat nicht in die Lage, verantwortlich \ndarüber zu befinden, ob die Zustimmung erteilt werden kann oder gar erteilt werden \nmuss. Eine derartige den rechtlichen Anforderungen nicht genügende Einleitung des \nZustimmungsverfahrens gegenüber dem Beteiligten zu 2. führt nicht auf die \nErsetzung der Zustimmung durch das Gericht. Die nach Erörterung auch dieser \nFragestellung vor dem Fachsenat erfolgte Bekräftigung des Prozessbevollmächtigten \ndes Antragstellers, die psychische Labilität des Beteiligten zu 1. sei für den \nAntragsteller ohne Bedeutung gewesen, findet in dem zu beurteilenden Sachverhalt \nkeine hinreichende Stütze. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass insoweit ein \ngegebenenfalls abwägungsrelevanter Umstand im Zusammenhang mit der \nerforderlichen Gewichtung der konkreten Umstände des Einzelfalles zu bedenken \nwar und tatsächlich auch bedacht worden ist. Dass das Vorbringen zu der \npsychischen Labilität des Beteiligten zu 1. durch den Antragsteller als \nSchutzbehauptung abgetan wurde, sie deswegen am Ende für den Antragsteller \nkeine Rolle spielen konnte, betrifft das Ergebnis der vorgenommenen Abwägung, \nnicht aber die zutreffend erkannte Abwägungsrelevanz jener Labilität.\n\n47\n\nAbgesehen davon wäre die außerordentliche Kündigung des Beteiligten zu 1. \nhier nicht im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BPersVG gerechtfertigt. Diese würde \neinen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB voraussetzen, d.h. es müssten \nTatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller \nUmstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile \ndie Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der (wegen § 15 Abs. 2 \nKSchG) hier fiktiven Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.\n\n48\n\nVgl. BAG, Urteil vom 7. Juli 2005 - 2 AZR 581/04 -, NJW 2006, 540 (541); Urteil \nvom 24. November 2005 - 2 AZR 39/05 -, PersR 2006, 289 (290 f.); Beschluss vom \n16. Dezember 2004 - 2 ABR 7/04 -, AP Nr. 191 zu § 626 BGB. \n\n49\n\nIn Beachtung der insoweit vorgreiflichen Rechtsprechung des BAG,\n\n50\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2002 \n\n51\n\n- 6 PB 7.02 -, PersV 2003, 152,\n\n52\n\nhaben die Interessen des Beteiligten zu 1. Vorrang. Dabei mag der dienstlich \nnicht veranlasste, aus persönlichen Gründen erfolgte Zugriff auf Dateien anderer, der \nPersonalabteilung einer Dienststelle angehörenden Nutzer an sich geeignet sein, \nohne Beachtung der besonderen Umstände des Einzelfalles einen wichtigen \nKündigungsgrund abzugeben, wenn der Zugriff - wie hier - durch einen Techniker der \nSystemverwaltung erfolgt.\n\n53\n\nVgl. zum Erfordernis der zweistufigen Prüfung des wichtigen Grundes im Sinne \ndes § 626 Abs. 1 BGB: BAG, Urteil vom 7. Juli 2005 - 2 AZR 581/04 -, NJW 2006, \n540 (541).\n\n54\n\nDie Beachtung aller hier wesentlichen, vernünftigerweise in Betracht kommenden \n(besonderen) Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung \nsprechen, führt hier aber auf die schon zutreffend von der Fachkammer des \nVerwaltungsgerichts vorgenommene, von dem Beteiligten zu 2. ebenfalls vertretene \nBewertung, dass die Verfehlungen des Beteiligten zu 1. nicht von einem derartigen \nGewicht waren, dass es dem Antragsteller nicht zumutbar gewesen wäre, das \nArbeitsverhältnis bis zum Ablauf der hier fiktiv anzunehmenden Frist für eine \nordentliche Kündigung fortzuführen.\n\n55\n\nZwar bedurfte es hier keiner vorhergehenden Abmahnung, weil der Beteiligte \nzu 1. die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens ohne weiteres hat erkennen können und \nauch erkannt hatte.\n\n56\n\nVgl. zur Abmahnung allg. BAG, Urteil vom 7. Juli 2005, a.a.O., Seite 542 sowie \nUrteil vom 12. Januar 2006 - 2 AZR 179/05 -, PersV 2006, 355 (359)\n\n57\n\nDie insoweit aber die Besonderheiten des Falles einschließende umfassende \nAbwägung der Interessen des Antragstellers an einer umgehenden Lösung des \nArbeitsverhältnisses mit den gegenläufigen Interessen des Beteiligten zu 1. führt auf \neine dem Beteiligten zu 1. günstige Gewichtung. Insoweit ist zwar einzustellen, dass \ndas Verhalten des Beteiligten zu 1. auch dann einen nicht leicht wiegenden \nVertrauensmissbrauch darstellt, wenn man von nur zwei - den zugestandenen - \nFällen des Zugriffs auf den APC des Personalsachbearbeiters ausgeht. Auf der \nanderen Seite fällt aber zu Gunsten des Beteiligten zu 1. ins Gewicht, dass er in \neiner höchstpersönlichen Angelegenheit nicht etwa die Daten anderer Personen, \nsondern ausschließlich die seine Person betreffenden Daten abfragen wollte. Dass er \nsich dabei in einer von ihm zum Ausdruck gebrachten Situation jedenfalls der \nVerunsicherung befand, ist vor dem Hintergrund seiner Bestrebungen, sich zu \nseinem Vorteil in der Behörde beruflich zu verändern und der zweimaligen \nvergeblichen Bewerbungen einerseits, seiner häufigen Erkrankungen andererseits \ndurchaus nachvollziehbar. Jene Erkrankungen gaben immerhin selbst der \nDienststellenleitung Anlass nachzufassen und eine etwaige \ndienstliche/behinderungsbedingte Veranlassung der Erkrankungen zu hinterfragen. \nDies setzt voraus, dass auch die Dienststellenleitung zugrunde gelegt hat, dass hier \nnicht zuletzt vor der der Schwerbehinderung des Beteiligten zu 1. zugrundeliegenden \nSymptomatik eine gewisse psychische Labilität nicht ausgeschlossen werden konnte. \nDie Gründe dafür, dass der Beteiligte zu 1. diese im Personalgespräch am 22. April \n2005 nicht von sich aus offenbart hat, liegen wegen des damaligen Interesses des \nBeteiligten zu 1. an weiterem beruflichen Fortkommen auf der Hand. Zudem ist der \nBeteiligte zu 1. in einem Alter, vor dem der Verlust seines Arbeitsplatzes als Beginn \neines sozialen Abstiegs in die andauernde Arbeitslosigkeit vorgezeichnet sein dürfte, \nzumal die Gründe für die „Entlassung\" sich am Ende nicht verbergen lassen werden. \n\n58\n\nDas demgegenüber zu beachtende Interesse des Antragstellers, Nachahmungen \nvorzubeugen, namentlich Wiederholungen des Fehlverhaltens des Beteiligten zu 1. \nnicht als beachtliches Risiko tragen zu müssen, ist im Verhältnis dazu nicht \nvergleichbar gewichtig. Insoweit ist zu bedenken, dass der Beteiligte zu 1. sein \nFehlverhalten umgehend eingeräumt hat, und die Umstände, die zu dem \nFehlverhalten führten, eher einzigartig sind, sodass weder eine generalpräventive \nnoch eine spezialpräventive Zielrichtung der beabsichtigten Kündigung als \ndurchschlagend erachtet werden kann. Unter den gegebenen Umständen liegt es \nvielmehr auf der Hand, dass der Beteiligte zu 1. die Androhung der Kündigung als \nausreichenden Anstoß für ein zukünftig vertragstreues Verhalten verstanden und die \nFähigkeit hat, sein Verhalten wie die Jahre zuvor daran auszurichten. Der \nAntragsteller hat immerhin dem Vortrag des Beteiligten zu 2. nicht widersprochen, \nnach welchem die Arbeitsleistungen des Beteiligten zu 1. in den mehr als fünf Jahren \nseiner Tätigkeit im Bildungszentrum Q. immer ordentlich und beanstandungsfrei \ngewesen seien. Schließlich ist in die abwägende Betrachtung der Zumutbarkeit einer \nWeiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1. einzustellen, dass die Dienststellenleitung \nder Dienststelle Q. es verabsäumt hat, die ohne weiteres mögliche besondere \nAbsicherung von Daten in der Personalabteilung vorzunehmen. Dass dies nicht \n„üblich\" sei, wie die Beschwerde meint, ist demgegenüber unerheblich, da die \nInstallierung einer entsprechenden Software ohne weiteres möglich und aus der \nSache heraus geboten ist.\n\n59\n\nDer in dem Zustimmungsersuchen des Antragstellers enthaltene Vorhalt, dem \nBeteiligten zu 1. seien als Personalratsmitglied die Bedeutung der Einhaltung der \ngesetzlichen Regelungen zum Schutze der Beschäftigten „besonders geläufig\", ist \nnicht zum Nachteil des Beteiligten zu 1. in die Abwägung einzustellen. Denn die \ndamit verbundene Gewichtung zum Nachteil des Beteiligten zu 1. knüpft an dessen \nEigenschaft als Mandatsträger an, die bei anderen Beschäftigten nicht vorliegen \nwürde und die ihnen deswegen auch nicht vorgehalten werden könnte. Der \nentsprechende Vorhalt benachteiligt mithin den Beteiligten zu 1. unzulässig wegen \nseiner Eigenschaft als Personalratsmitglied. Hierin liegt im Übrigen ein selbständiger \nGrund, die Zustimmungsersetzung nicht vorzunehmen.\n\n60\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n61\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür mit \nBlick auf die Besonderheiten des entschiedenen Einzelfalles nicht gegeben sind.\n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269294","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-13/1-a-4365-05-pvb","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":4},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269294","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269294","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-13/1-a-4365-05-pvb","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269294","retrieved":"2026-07-09 02:38:47.728345+00:00"}}