{"status":"available","doknr":"OLD269295","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1013.10B2096.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-10-13","aktenzeichen":"10 B 2096/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerde- \nverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.180,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § \n146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass der Beschluss \ndes Verwaltungsgerichts zu ändern ist.\n\n4\n\nDer Antrag der Antragstellerin ist bereits unzulässig, da die angefochtene \nNutzungsuntersagung vom 11. April 2006 bestandskräftig ist.\n\n5\n\nDie Antragstellerin hat entgegen § 70 Abs. 1 VwGO nicht innerhalb eines Monats \nnach Zustellung der streitigen, mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung \nversehenen Verfügung Widerspruch eingelegt.\n\n6\n\nZu Recht ist das Verwaltungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass der \nangefochtene Bescheid, der an \"M. T. & T1. GbR. vertr. d. Frau N. \nT. \" adressiert war, wirksam zugestellt worden ist.\n\n7\n\nGemäß § 1 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen vom 7. März 2006, GV NRW 2006, 94 (LZG NRW) wird zugestellt, soweit \ndies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist. Die Zustellung \nkann - wie hier - durch die Post mit Zustellungsurkunde erfolgen (vgl. § 3 Abs. 1 LZG \nNRW). An wen die Zustellung zu richten ist, bestimmt § 6 LZG NRW. Geht es um die \nZustellung an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - die eine rechtsfähige \nPersonenvereinigung ist, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene \nRechte und Pflichten begründen kann (vgl. BGH Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR \n331/00 -, BGHZ 146, 341) - wird gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW an ihre \ngesetzlichen Vertreter zugestellt. Bei mehreren gesetzlichen Vertretern genügt die \nZustellung an einen von ihnen, § 6 Abs. 3 LZG NRW. \n\n8\n\nGesetzliche Vertreter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind nach §§ 709 \nAbs. 1, 714 BGB alle Gesellschafter, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag etwas \nanderes vorsieht. \n\n9\n\nVgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2006 - V ZB 158/05 -, NJW 2006, S. 2191.\n\n10\n\nNach § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags sind die beiden Gesellschafterinnen \nder Antragstellerin jeweils für sich allein geschäftsführungs- und vertretungsbefugt. \n\n11\n\nZudem handelt es sich bei dem Empfang einer behördlichen Verfügung auch \nnicht - wie die Antragstellerin meint - um eine Maßnahme im Sinne des § 5 Abs. 2 \ndes Gesellschaftsvertrags. Danach können die Maßnahmen, die über den üblichen \nRahmen des Geschäftsbetriebs hinausgehen, nur von beiden Gesellschafterinnen \ngemeinschaftlich vorgenommen werden. Die Entgegennahme eines Schriftstücks \nbetrifft jedoch den normalen Geschäftsbetrieb. Auf den Inhalt und die Bedeutung des \nSchreibens kommt es insoweit nicht an. \n\n12\n\nSchließlich ist darauf hinzuweisen, dass der von der Antragstellerin \nangenommene Zustellungsmangel gemäß § 8 LZG NRW in dem Zeitpunkt geheilt \nworden wäre, in dem auch der zweiten Gesellschafterin der Antragstellerin, Frau \nC. T1. , die streitgegenständliche Ordnungsverfügung zugegangen war. Dies \nwar spätestens am 26. April 2006 der Fall. Denn sie hat das an den Antragsgegner \ngerichtete Schreiben vom 26. April 2006, in dem die streitige Nutzungsuntersagung \nerwähnt wird, verfasst. \n\n13\n\nDieses Schreiben der Antragstellerin vom 26. April 2006 - Eingang bei dem \nAntragsgegner am 27. April 2006 - ist nicht als Widerspruch im Sinne der §§ 68 ff. \nVwGO auszulegen. Für die Behörde muss aus dem Widerspruchsschreiben und den \nnäheren Umständen des Falles hinreichend erkennbar sein, dass der Betroffene mit \neinem bestimmten Verwaltungsakt nicht einverstanden ist und eine Überprüfung \nbegehrt.\n\n14\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO 14. Auflage 2005, § 69 Rdnr. 5.\n\n15\n\nInsbesondere ist aus der in dem vorgenannten Schreiben enthaltenen \nFormulierung \"Da bereits eine Nutzungsuntersagung an Frau N. T. zugestellt \nwurde, bitten wir um Duldung des Geschäftsbetriebs bis über den Bauantrag \nendgültig entschieden wurde.\" kein Widerspruch gegen die Nutzungsuntersagung zu \nerkennen. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht darauf, dass die Antragstellerin \ndamit erklärt, dass sie die Nutzungsuntersagung als solche akzeptiert habe, es \nwerde lediglich gebeten, den als rechtswidrig erkannten Zustand bis zur \nEntscheidung zu dulden. Der Hinweis der Antragstellerin, dass diese Formulierung \naufgrund der Tatsache, dass der untersagte Betrieb ihre einzige Einnahmequelle \ndarstelle, nur dahingehend ausgelegt werden könne, dass sie sich auch gegen die \nNutzungsuntersagung zur Wehr habe setzen wollen, ist unzutreffend. Die \nwirtschaftlichen Folgen einer Ordnungsverfügung lassen nicht ohne weiteres darauf \nschließen, dass der Betroffene sie mit Rechtsmitteln angreifen wird. Für den Senat ist \nzudem nicht ersichtlich, inwieweit bei der Auslegung dieses Schreibens die \nSchwerhörigkeit einer der Gesellschafterinnen zu berücksichtigen sein könnte.\n\n16\n\nSchließlich kann auch unter Heranziehung der erstmals mit der \nBeschwerdebegründung vorgelegten e-mail der Antragstellerin vom 12. April 2006, \ndie sich im Übrigen nicht in den Verwaltungsvorgängen findet, das Schreiben vom \n26. April 2006 nicht als Widerspruch ausgelegt werden. Es ist nicht nachvollziehbar, \ninwieweit diese e-mail eine Bedeutung für die Auslegung des Schreibens vom 26. \nApril 2006 als Widerspruch gegen die Verfügung vom 11. April 2006 haben soll, da \nam 12. April 2006 die angefochtene Verfügung noch nicht bekannt gegeben war. Die \nZustellung erfolgte erst am 20. April 2006. \n\n17\n\nDarüber hinaus hat das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für eine \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 70 Abs. 2, 60 VwGO zutreffend \nverneint. Der Wiedereinsetzungsantrag scheitert bereits daran, dass innerhalb der \nAntragsfrist des § 60 Abs. 2 VwGO, die auch für die Geltendmachung der \nWiedereinsetzungsgründe gilt, keine derartigen Gründe geltend gemacht worden \nsind. Zudem ist die Versäumnis der Widerspruchsfrist von der Antragstellerin zu \nvertreten. Der Hinweis auf die Schwerhörigkeit einer der Gesellschafterinnen kann \nnicht die Annahme rechtfertigen, die Antragstellerin habe ohne Verschulden die \nWiderspruchsfrist versäumt. Ein Zusammenhang zwischen der Schwerhörigkeit und \nder verspäteten Einlegung eines Widerspruchs besteht nicht. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n20\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269295","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-13/10-b-2096-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 714","ref_norm":"714","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269295","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269295","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-13/10-b-2096-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269295","retrieved":"2026-07-09 02:38:47.811528+00:00"}}