{"status":"available","doknr":"OLD269312","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1012.6B1550.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-10-12","aktenzeichen":"6 B 1550/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird \ngeändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage der \nAntragstellerin gegen die Entlassungsverfügung des \nAntragsgegners vom 24. Juni 2004 wird \nwiederhergestellt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens \nbeider Rechtszüge.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet. \n\n3\n\nDas Interesse der Antragstellerin an einer Wiederherstellung \nder aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die \nEntlassungsverfügung des Antragsgegners vom 24. Juni 2004 \nwiegt bei summarischer Prüfung schwerer als das Interesse des \nAntragsgegners an deren sofortiger Vollziehung. \n\n4\n\nDie Entlassungsverfügung ist weder offensichtlich \nrechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig.\n\n5\n\nNach § 35 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes NRW \n(LBG) kann ein Beamter auf Widerruf nach pflichtgemäßem \nErmessen bei Vorliegen eines sachlichen Grundes jederzeit \nentlassen werden. § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG schränkt dieses \nErmessen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst \njedoch ein. Diesen Beamten soll Gelegenheit gegeben werden, \nden Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. \nEine Entlassung ist hiernach nur in begründeten Ausnahmefällen \nzulässig.\n\n6\n\nVgl. Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des \nBundes und der Länder, Kommentar, Stand: September 2006, \nRn. 44 zu § 35 LBG, m.w.N.\n\n7\n\nDiese Einschränkung hat ein besonderes Gewicht, wenn der \nVorbereitungsdienst - wie hier - auch Voraussetzung für die \nAusübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes \nist.\n\n8\n\nVgl. Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, a.a.O., Rn. 45 zu § 35 \nLBG.\n\n9\n\nSeinen Entlassungsbescheid vom 24. Juni 2004 und den \nWiderspruchsbescheid vom 15. Dezember 2004 hat der \nAntragsgegner wie folgt begründet: Die Antragstellerin habe \nsich insgesamt als ungeeignet für die angestrebte Laufbahn einer \nLehrerin erwiesen. Sie sei an mindestens 13 Arbeitstagen ohne \nGenehmigung dem Dienst ferngeblieben. Dies stelle eine \nerhebliche Dienstpflichtverletzung dar. Es bestünden darüber \nhinaus gravierende Mängel hinsichtlich der fachlichen \nLeistungen der Antragstellerin. Diese benötige für ihre \nUnterrichtsstunden bis ins kleinste Detail gehende \nHandlungsanweisungen und sei nicht in der Lage, auf das \nSchülerverhalten - insbesondere auf Störungen - angemessen \nund flexibel zu reagieren. Sie werde nicht in der Lage sein, den \nnach den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen \neigenverantwortlichen Unterricht zu erteilen. Eine Verbesserung \ndes Leistungsbildes sei nicht zu erwarten, zumal es der \nAntragstellerin auch an der nötigen \"inneren Grundhaltung\" \nfehle: Sie gehe oft unvorbereitet in den Unterricht, halte sich \nnicht an Absprachen, ignoriere Hinweise und Ratschläge \nerfahrener Kolleginnen, lehne eine Ausbildung im Fach Sprache \nab und versuche, sich den vorgeschriebenen \nUnterrichtsbesuchen zu entziehen. Es müsse nach alledem \ndavon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin weder \nwillens noch in der Lage sei, den Vorbereitungsdienst \nerfolgreich zu beenden. Darüber hinaus habe die Antragstellerin \ndas Vertrauensverhältnis gegenüber Schule und Kollegium, \nStudienseminar und Schulbehörde empfindlich gestört, indem \nsie falsche Informationen verbreitet und gegenüber Dritten die \nKompetenz ihrer Musikmentorin angezweifelt habe.\n\n10\n\nDiese Erwägungen sind jedenfalls nicht offensichtlich \nermessensfehlerfrei. \n\n11\n\nDie fachlichen Leistungen der Antragstellerin mögen zwar \nvom Beginn ihrer Ausbildung am 1. Februar 2004 bis zu ihrer \nEntlassung zum 31. Juli 2004 durchgängig erhebliche Mängel \naufgewiesen haben. Dies allein reicht für eine Entlassung jedoch \nnicht aus. Auch weniger qualifizierten Beamten muss \ngrundsätzlich die Beendigung des Vorbereitungsdienstes durch \nAblegung der Prüfung ermöglicht werden.\n\n12\n\nVgl. Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, a.a.O., Rn. 44 zu § 35 \nLBG m.w.N.\n\n13\n\nEtwas anderes gilt nur dann, wenn die Leistungen derart \nunzureichend sind, dass das Ziel des Vorbereitungsdienstes auch \nbei wohlwollender Betrachtung nicht erreichbar erscheint. \n\n14\n\nVgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. \n2005, Rn. 199 und 202 m.w.N.\n\n15\n\nDie der Entlassungsverfügung zu Grunde liegende \nPrognose, dass die Antragstellerin nicht in der Lage sein werde, \nihre Ausbildung erfolgreich - wenn auch mit einer weniger \nguten Note - abzuschließen, erscheint trotz der negativen \nStellungnahmen der Ausbildungslehrerinnen und der \nAusbildungskoordinatorin nach nur fünf Ausbildungsmonaten \nnicht hinreichend gesichert und ist angesichts der mit ihr \nverbundenen Folgen jedenfalls nicht unbedenklich. Zudem ist \nim Zweifel davon auszugehen, dass die Antragstellerin im \nweiteren Verlauf des Vorbereitungsdienstes ihre fachlichen \nLeistungen steigern wird. Soweit es in der Stellungnahme der \nLehrerin S. vom September 2004 heißt, die Antragstellerin \nverfüge einfach nicht über die Fähigkeiten, die eine künftige \nLehrerin von vornherein mitbringen müsse (Geschick im \nUmgang mit Kindern, aktives und freiwilliges Agieren, \nExperimentierfreude und Umsetzung eigener Ideen), so \nüberzeugt dies mit Blick auf die Zukunft nicht hinreichend. Es \nist nach Auffassung des Senats nicht ausgeschlossen, dass sich \nderartige Fähigkeiten noch während der praktischen Ausbildung \nim Rahmen des Vorbereitungsdienstes ausbilden und etwa \nvorhandene Hemmungen abbauen können. Auch die vom \nAntragsgegner aufgezeigten Mängel in der \"inneren \nGrundhaltung\" - verstanden als Mängel in der \nAusbildungsbereitschaft - dürften nicht den Schluss zulassen, \ndass die Antragstellerin ihr Ausbildungsziel nicht erreichen \nwird. Nach Lage der Akten spricht zwar vieles dafür, dass es die \nAntragstellerin anfänglich am nötigen Engagement hat fehlen \nlassen: Sie hat sich offenbar nicht ausreichend auf den \nUnterricht vorbereitet, Aufträge nicht ausgeführt, nicht die \nnötige Gesprächsbereitschaft mit der Schulleitung und den \nAusbilderinnen aufgebracht, Hilfestellungen abgelehnt, Kritik \nnicht angenommen und durchgängig versucht, ihre \nAusbildungsaktivitäten auf das unbedingt Notwendige zu \nbeschränken. Insoweit ist es aber offenbar zu einer \nVerhaltensänderung der Antragstellerin gekommen. Die \nStellungnahmen der Schulleiterin der L. -Schule vom 10. \nMai 2004 und 2. Juni 2004 weisen jedenfalls darauf hin, dass die \nAntragstellerin sich zuletzt bemüht hat, an außerschulischen \nVeranstaltungen teilzunehmen, sich formal korrekt zu verhalten \nund insgesamt mehr Einsatz zu zeigen.\n\n16\n\nDie vom Antragsgegner angeführten \nDienstpflichtverletzungen der Antragstellerin dürften ebenfalls \neine Entlassung nicht rechtfertigen. Zwar steht für den Senat - \nwie zuvor schon für das Verwaltungsgericht - fest, dass die \nAntragstellerin an einzelnen Tagen unentschuldigt dem Dienst \nferngeblieben ist und damit ihre Dienstpflichten verletzt hat. Das \nFernbleiben vom Dienst ist insbesondere nicht dadurch \ngerechtfertigt, dass sie an den betreffenden Tagen wohl ohne \ndies mit ihrer Ausbildungsbehörde abzustimmen, Termine an \nder Musikhochschule I. im Zusammenhang mit den dort für \nihr Musikstudium abgelegten Prüfungen wahrgenommen hatte. \nDie Belange des Vorbereitungsdienstes haben Vorrang vor dem \nBesuch einer Musikhochschule. Soll eine Entlassung jedoch \nausschließlich auf derartige Dienstpflichtverletzungen gestützt \nwerden, muss nach § 35 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 34 Abs. 4 Satz 2 \nLBG zunächst entsprechend den §§ 21 bis 30 des \nDisziplinargesetzes NRW der Sachverhalt aufgeklärt werden. \n\n17\n\nVgl. Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, a.a.O., Rn. 26 und 48 \nzu § 35 LBG. \n\n18\n\nEine solche (formalisierte) Sachverhaltsermittlung hat im \nvorliegenden Fall nicht stattgefunden. Allerdings können \nDienstvergehen auch dergestalt sein, dass aus ihnen zugleich auf \neine charakterliche Nichteignung für eine spätere Ernennung \nzum Beamten auf Lebenszeit oder, sofern der \nVorbereitungsdienst - wie hier - zugleich Ausbildungsstätte im \nSinne des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ist, für den \nangestrebten Beruf schlechthin geschlossen werden kann. In \neinem solchen Fall sind vorherige disziplinarrechtliche \nErmittlungen nicht erforderlich.\n\n19\n\nVgl. Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, a.a.O., Rn. 30 zu § 35 \nLBG unter Bezugnahme auf Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 28. April 1983 - 2 C 89.81 -, in: \nDeutsches Verwaltungsblatt 1983, 1105.\n\n20\n\nEs erscheint jedoch fraglich, ob die Fehltage der \nAntragstellerin derart gravierend sind, dass aus ihnen bereits \njetzt auf eine charakterliche Nichteignung für den Lehrerberuf \ngeschlossen werden kann, zumal die Antragstellerin auch \ninsoweit ihr Verhalten geändert hat: Zwar hat sie zunächst trotz \nentsprechender Gespräche auf unterschiedlichen Ebenen \nzunächst auf ihrem \"Recht\" bestanden, an einzelnen Tagen der \nAusbildungsschule fernzubleiben. Das Gespräch bei der \nBezirksregierung E. am 20. April 2004 und die Anhörung \nzur beabsichtigten Entlassung scheinen jedoch eine gewisse \nWirkung nicht verfehlt zu haben. Jedenfalls hatte die \nAntragstellerin nach dem 30. März 2004 keine weiteren \nungenehmigten Fehltage zu verzeichnen. \n\n21\n\nDie Erwägung des Antragsgegners, die Antragstellerin habe \ndurch ihr Verhalten das Vertrauensverhältnis insbesondere zur \nAusbildungsschule empfindlich gestört, vermag für sich gesehen \neine Entlassung nicht zu tragen. Hier hätte sich möglicherweise \n- als milderes Mittel - ein Wechsel der Ausbildungsstelle \nangeboten. \n\n22\n\nWenn - wie hier - weder eine offensichtliche \nRechtmäßigkeit noch eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der \nangefochtenen Verfügung angenommen werden kann, ist eine \noffene Interessenabwägung durchzuführen. Diese fällt hier \nzugunsten der Antragstellerin aus. Das Interesse der \nAntragstellerin an einer Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung ihrer Klage erhält besonderes Gewicht dadurch, dass \nsie sich auf einen durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten \nAusbildungsanspruch berufen kann. Das vom Antragsgegner \ndemgegenüber angeführte öffentliche Interesse an einem \ngeordneten Schulbetrieb muss dahinter zurückstehen. Wenn der \nAntragsgegner Lehramtsanwärter mit der selbständigen \nErteilung von Unterricht betraut, besteht immer auch das Risiko, \ndass der Unterricht - bei weniger qualifizierten \nLehramtsanwärtern - hinter den normalen Qualitätsstandards \nzurückbleibt. Dass die Antragstellerin weiterhin durch \nungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst den Schulbetrieb stört, \nist angesichts der Beendigung ihres Musikstudiums nicht mehr \nzu erwarten. Infolge der Beendigung dieser Ausbildung dürfte \nauch im Übrigen den Konflikten die Grundlage entzogen sein, \ndie die Antragstellerin durch ihr Verhalten augenscheinlich in \nihre Dienststelle getragen hat. Denn diese sind maßgeblich \ndadurch entstanden, dass sich die Antragstellerin durch ihre \nDienststelle an der erfolgreichen Ablegung ihres Musikdiploms \ngehindert sah.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung. Die Streitwertfestsetzung folgt aus \n§ 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269312","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-12/6-b-1550-06","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269312","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269312","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-10-12/6-b-1550-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269312","retrieved":"2026-07-09 02:38:49.118232+00:00"}}